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Amtsblatt der Europäischen Union, L 334, 13. Dezember 2013


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.334.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 334

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
13. Dezember 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

1

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1325/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1327/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1328/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Gewährung der regionenübergreifenden Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1330/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/751/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 über einen von der Republik Litauen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8636)

14

 

 

2013/752/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776)  ( 1 )

17

 

 

2013/753/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/226/EU über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8780)  ( 1 )

37

 

 

2013/754/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Maßnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8781)

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006)

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rücküber–nahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens am 27. November 2013 abgeschlossen worden ist.


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens am 27. November 2013 abgeschlossen worden ist.


VERORDNUNGEN

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1325/2013 DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Markt der Union für Flugturbinenkraftstoff hängt in hohem Maße von Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff aus Drittländern ab.

(2)

Obwohl bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in der Regel Bestimmungen über Zollbefreiungen für Flugturbinenkraftstoff enthalten, müssen gemeinsame Bestimmungen über Zollbefreiungen für Flugturbinenkraftstoff festgelegt werden, um diesbezüglich Klarheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten, Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen und Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen und Regelungen zu vermeiden.

(3)

Ein wesentlicher Teil der Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff in die Union hat seinen Ursprung in Ländern, die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) in Anspruch nehmen oder über einen bevorzugten Zugang zum Unionsmarkt verfügen, so dass diese Einfuhren zollfrei sind.

(4)

Mit der Anwendung von Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ab dem 1. Januar 2014 wird für eine Reihe von Ländern, die wichtige Ausführer von Flugturbinenkraftstoff sind, kein präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt mehr bestehen, während bestimmte andere Ausfuhrländer nur für bestimmte Erzeugniskategorien, einschließlich Kraftstoff, keinen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen können, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission (2).

(5)

Die Erhebung von Zöllen auf Flugturbinenkraftstoff dieser Lieferanten würde höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg des Preises für Flugturbinenkraftstoff auf dem Unionsmarkt führen, da es für die Raffinerien in der Union wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ihre Produktion von Flugkraftstoff in bedeutendem Umfang zu erhöhen.

(6)

Es ist daher angezeigt, den autonomen Zollsatz für Flugturbinenkraftstoff auszusetzen. Die Aussetzung sollte alle Erzeugnisse betreffen, die in den KN-Code 2710 19 21 eingereiht werden. Unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen der Marktlage für Flugturbinenkraftstoff sollte die Aussetzung innerhalb von fünf Jahren auf der Grundlage einer Bewertung überprüft werden.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der Wortlaut für den KN-Code 2710 19 21 in Teil II Abschnitt V Kapitel 27 in Spalte 3 der Tabelle folgende Fassung:

„4,7 (4)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 11).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Autonomer Zollsatz: frei.“


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 1326/2013 DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis 2012 wurden hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art, je nach Beschaffenheit oder stofflicher Beschaffenheit der Ware in verschiedene Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems eingereiht. Für diese Waren galten unterschiedliche Zollsätze. Dies führte zu einem komplexen zolltariflichen Einreihungssystem.

(2)

Im Jahr 2012 wurde im Harmonisierten System eine eigene Position 961900 für diese Waren zu hygienischen Zwecken geschaffen. Unter der neuen Position, die nach der stofflichen Beschaffenheit in zwölf Unterpositionen unterteilt wurde, die jeweils einem anderen Vertragszollsatz entsprachen, wurde jedoch dasselbe komplexe zolltarifliche Einreihungssystem beibehalten.

(3)

Es stellte sich heraus, dass dieses komplexe System bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu unnötigen Schwierigkeiten und Belastungen führte. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist es daher angebracht, sowohl die Kombinierte Nomenklatur als auch die Tarifstruktur für diese Waren zu hygienischen Zwecken zu vereinfachen, um vier (statt acht) Warenkategorien zu erhalten, denen jeweils ein autonomer Zollsatz zugeordnet ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhalten die Einträge für die KN-Codes 9619 00 bis 9619 00 90 in Teil II Abschnitt XX Kapitel 96 folgende Fassung:

"9619 00

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art:

 

 

9619 00 30

– aus Spinnstoffwatte

 (1)

 

– aus anderen Spinnstoffen:

 

 

9619 00 40

– – Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren

 (2)

9619 00 50

– – Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

 (3)

 

– aus anderen Stoffen:

 

 

 

– – Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren:

 

 

9619 00 71

– – – Hygienische Binden (Einlagen)

 (4)

9619 00 75

– – – Tampons

 (4)

9619 00 79

– – – andere

 (4)

 

– – Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

 

 

9619 00 81

– – – Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

 (4)

9619 00 89

– – – andere (z. B. Artikel für Inkontinenz)

 (4)


(1)  Autonomer Zollsatz: 3,8 %.

Vertragsmäßiger Zollsatz:

aus Chemiefasern: 5 %,

aus anderen als Chemiefasern: 3,8 %.

(2)  Autonomer Zollsatz: 6,3 %.

Vertragsmäßiger Zollsatz:

aus Gewirken oder Gestricken: 12 %,

andere: 10,5 %.

(3)  Autonomer Zollsatz: 10,5 %.

Vertragsmäßiger Zollsatz:

aus Gewirken oder Gestricken: 12 %,

andere: 10,5 %.

(4)  Autonomer Zollsatz: Frei.

Vertragsmäßiger Zollsatz:

aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: Frei.

aus anderen Stoffen: 6,5 %."


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1327/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

71/TQ40

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3LN.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3LN

Ende

26.11.2013


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1328/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

zur Gewährung der regionenübergreifenden Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 86,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sieht vor, dass begünstigte Länder des allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union, die zu den regionalen Gruppen I und III gehören, im Rahmen einer besonderen Art von Kumulierung, der sogenannten „regionenübergreifenden Kumulierung“, die Vormaterialien des jeweils anderen Landes verwenden dürfen, und legt die Bedingungen für diese Kumulierung fest.

(2)

Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichten Indonesien und Sri Lanka ein gemeinsames Ersuchen auf regionenübergreifende Kumulierung gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ein.

(3)

Um den Handel anzuregen und das Wachstum der Volkswirtschaften beider Länder zu fördern, schlagen diese Länder vor, dass der indonesischen Tabakanbaubranche erlaubt werden sollte, die Zigarrenherstellungsbranche Sri Lankas mit Vormaterialien indonesischen Ursprungs zu beliefern, die Sri Lanka im Rahmen einer über die in Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Be- und Verarbeitungsvorgänge hinausgehende Kumulierung verwenden könnte.

(4)

Beide Länder haben sich in dem Ersuchen verpflichtet, die APS-Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und für die erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Regeln in Bezug auf die Europäische Union und untereinander gewährleistet ist.

(5)

Das Ersuchen enthält eine Beschreibung der im Rahmen der Kumulierung zu verwendenden Vormaterialien, bei denen es sich um unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Position 2401 des Harmonisierten Systems (HS) handelt, sowie der in Sri Lanka durchführenden Be- und Verarbeitungsvorgänge.

(6)

Die betreffenden Länder erklären, dass die regionenübergreifende Kumulierung sich günstig auf die Volkswirtschaften beider Länder auswirken und die mit Herstellung und Verkauf von Zigarren befassten Wirtschaftszweige der Europäischen Union nicht beeinträchtigen würde.

(7)

Sri Lanka sollte daher die Möglichkeit zur Kumulierung von Vormaterialien der HS-Position 2401 mit Ursprung in Indonesien gewährt werden, sofern beide Länder APS-begünstigte Länder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bleiben.

(8)

Die Europäische Kommission beobachtet die Entwicklung der auf diese Genehmigung zurückgehenden Einfuhren und kann die Genehmigung im Lichte dieser Beobachtungen auf der Grundlage von Kriterien wie dem Anstieg der eingeführten Mengen überprüfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sri Lanka ist berechtigt, gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des HS-Codes 2401 mit Ursprung in Indonesien im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden. Gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist diese Berechtigung an die Bedingung geknüpft, dass sowohl Sri Lanka als auch Indonesien zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Europäische Union weiterhin begünstigte Länder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

200,7

MA

81,4

TN

120,9

TR

100,5

ZZ

125,9

0707 00 05

MA

134,4

TR

129,6

ZZ

132,0

0709 93 10

MA

151,1

TR

157,7

ZZ

154,4

0805 10 20

AR

27,9

MA

36,7

TR

62,8

UY

27,9

ZA

45,3

ZW

19,7

ZZ

36,7

0805 20 10

MA

55,4

ZZ

55,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

108,1

JM

139,0

TR

70,2

ZZ

105,8

0805 50 10

TR

65,9

ZZ

65,9

0808 10 80

BA

78,8

CN

88,1

MK

36,9

US

111,7

ZA

199,9

ZZ

103,1

0808 30 90

TR

120,5

ZZ

120,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1330/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

121,1

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

134,7

0

AR

131,2

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

289,6

3

AR

218,4

25

BR

321,9

0

CL

254,3

14

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

314,3

0

BR

333,7

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

468,7

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

265,3

6

BR

315,1

0

CL


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


BESCHLÜSSE

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

über einen von der Republik Litauen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8636)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2013/751/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Litauen hat der Kommission am 31. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt. (2)

(2)

Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass einige der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen nicht mit denen übereinstimmten, die in dem Emissionsinventar enthalten sind, das die Republik Litauen im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermittelt hat. Deswegen ersuchte die Kommission die litauischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (4), diese Diskrepanzen zu klären, zu bestätigen, dass Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU bei der Aufstellung des nationalen Übergangsplans korrekt angewendet wurde, und die fehlenden Daten zu einzelnen Anlagen zu übermitteln.

(3)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (5) übermittelte die Republik Litauen der Kommission zusätzliche Angaben.

(4)

Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission der Republik Litauen am 23. Juli 2013 ein zweites Schreiben (6), in dem sie darum ersuchte zu begründen, warum für fünf Anlagen die in Anmerkung 5 zu Tabelle C.1 in Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission (7) aufgeführten Emissionsgrenzwerte angewendet wurden.

(5)

Mit Schreiben vom 20. August 2013 (8) übermittelte die Republik Litauen zusätzliche Angaben zum Aschegehalt des Brennstoffs, der in einigen der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen eingesetzt wird.

(6)

Mit Schreiben vom 27. September 2013 (9) ersuchte die Kommission im Einklang mit den im Beschluss 2012/115/EU verlangten Angaben um weitere Präzisierung und Ergänzung dieser Daten.

(7)

Mit E-Mail vom 3. Oktober 2013 (10) übermittelte die Republik Litauen zusätzliche Bescheinigungen über die Zusammensetzung des schweren Heizöls und bestätigte, dass alle verfügbaren Informationen an die Kommission weitergeleitet wurden und dass in den fünf betroffenen Anlagen die Bedingungen für die Anwendung der in Anmerkung 5 zu Tabelle C.1 in Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU aufgeführten Emissionsgrenzwerte erfüllt waren.

(8)

Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.

(9)

Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(10)

Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Republik Litauen hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.

(11)

Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die litauischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(12)

Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte die Republik Litauen insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht gefährdet wird.

(13)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet die Republik Litauen die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Republik Litauen der Kommission am 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 26. Juni 2013, am 20. August 2013 und am 3. Oktober 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde (13), keine Einwände erhoben.

2.   Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.

3.   Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die litauischen Behörden entbindet die Republik Litauen nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Republik Litauen mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Die Mitteilung der Republik Litauen ging mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 ein und wurde unter der Nummer Ares(2013)14208 eingetragen.

(3)  Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(4)  Ares (2013) 1636798.

(5)  Ares (2013) 2499624.

(6)  Ares (2013) 2741492.

(7)  Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12).

(8)  Ares (2013) 3085715.

(9)  Ares (2013) 3122034.

(10)  Ares (2013) 3183202.

(11)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(12)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(13)  Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 30. Oktober 2013 unter der Nummer Ares(2013)3408081 eingetragen.


ANHANG

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen

Nummer

Name der Anlage im Plan

Feuerungswärmeleistung am 31.12.2010

(MW)

In den Plan einbezogene Schadstoffe

SO2

NOx

Staub

1

Termofikacinė elektrinė Nr. 2 (E-2),

taršos šaltinis Nr. 001

Elektrinės 2, LT-03150 Vilnius

444

2

Termofikacinė elektrinė Nr. 2 (E-2),

taršos šaltinis Nr. 002

Elektrinės 2, LT-03150 Vilnius

438

3

Termofikacinė elektrinė Nr. 3 (E-3),

taršos šaltinis Nr. 001

Jočionių 13, LT-02300 Vilnius

1 098

4

Ateities rajoninė katilinė Nr. 8 (RK-8),

taršos šaltinis Nr. 001

349

5

Alytaus RK

taršos šaltinis Nr. 001

330,5

6

Marijampolės RK

taršos šaltinis Nr. 001

158,8

7

Kauno elektrinė, taršos šaltinis Nr.001

1 334


Emissionsobergrenzen (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

2019

1.1. – 30.6.2020

SO2

793

637

480

324

162

NOx

2 149

1 733

1 317

900

450

Staub

94

76

57

39

20


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/752/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate, und für intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Verkehr dieser Waren, erhöhen die Produktionskosten solcher Geräte und bergen die Gefahr funktechnischer Störungen bei anderen Funkanwendungen und -diensten.

(2)

Gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung zu fördern, um die Effizienz und Flexibilität zu steigern.

(3)

Angesichts der wachsenden Bedeutung von Geräten mit geringer Reichweite für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Diese machen es erforderlich, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

(4)

Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(5)

Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (4) und 2009/381/EG (5) der Kommission, den Beschluss 2010/368/EU (6) der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU (7) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits mehrfach geändert, indem deren Anhang ersetzt wurde.

(6)

In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht (8) vom März 2013 teilte die CEPT der Kommission die Ergebnisse der beauftragten Überprüfung der Kategorien „Art des Geräts mit geringer Reichweite“ und „Sonstige Nutzungsbeschränkungen“ im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG mit und empfahl der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte in dem genannten Anhang zu ändern.

(7)

Wie die Ergebnisse des Mandats zeigen, ist für Geräte mit geringer Reichweite, die auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden, einerseits Rechtssicherheit bezüglich der Möglichkeit der gemeinsamen Frequenznutzung erforderlich; dies kann durch berechenbare technische Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung harmonisierter Frequenzbänder erreicht werden, die eine zuverlässige und effiziente Nutzung der harmonisierten Frequenzbänder sicherstellen. Andererseits ist für Geräte mit geringer Reichweite auch eine hinreichende Flexibilität nötig, um eine große Anwendungsvielfalt zu ermöglichen, damit die Vorteile der Drahtlos-Innovation in der Union bestmöglich genutzt werden können. Deshalb ist eine Harmonisierung der festgelegten technischen Nutzungsbedingungen notwendig, um funktechnische Störungen zu verhindern und eine möglichst große Flexibilität zu erlauben, gleichzeitig aber die zuverlässige und effiziente Nutzung der Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite zu fördern.

(8)

Dies kann durch die Streichung des Begriffs der „Art“ von Geräten mit geringer Reichweite und die Harmonisierung der Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite erreicht werden. Mit zwei Arten von Kategorien könnten jeweils berechenbaren Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Nutzung einer ganzen Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite geschaffen werden. Die Einteilung der Geräte mit geringer Reichweite in diese Kategorien erfolgt entweder nach ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder nach gemeinsamen Nutzungsszenarios, von denen die voraussichtliche Nutzungsdichte abhängt.

(9)

Der Geltungsbereich der im technischen Anhang definierten Kategorien schafft bei den Nutzern Berechenbarkeit im Hinblick auf andere Geräte mit geringer Reichweite, die in demselben Frequenzband auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden dürfen. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (9) (im Folgenden FuTEE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Geräte mit geringer Reichweite innerhalb dieser Kategorien keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen.

(10)

Durch die Kombination aus der harmonisierten Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite und den technischen Nutzungsbedingungen (Frequenzband, maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte, zusätzliche Parameter, sonstige Nutzungsbeschränkungen) ergibt sich in den unter diesen Beschluss fallenden Frequenzbändern eine harmonisierte Umgebung für eine gemeinsame Nutzung, die eine gemeinsame, nicht exklusive Nutzung der Funkfrequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite unabhängig vom Zweck dieser Nutzung erlaubt.

(11)

Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit einer solchen harmonisierten Umgebung für eine gemeinsame Nutzung wäre die Nutzung harmonisierter Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite, die zu keiner harmonisierten Kategorie gehören, bzw. unter weniger strengen technischen Parametern nur insofern erlaubt, als die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(12)

Am 6. Juli 2011 erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG der CEPT ein weiteres Mandat zur Durchführung der erforderlichen technischen Untersuchungen für eine mögliche Überprüfung der Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft (10), um in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieser Entscheidung eine effiziente Nutzung des harmonisierten Frequenzbereichs sicherzustellen.

(13)

In ihrem aufgrund des obengenannten zweiten Mandats vorgelegten Bericht (11) vom Juni 2012 empfahl die CEPT der Kommission, im Zuge der bevorstehenden Änderung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG bestehende und zusätzliche Harmonisierungsmaßnahmen für Geräte mit geringer Sendeleistung bzw. geringer Reichweite im 169-MHz-Band in diesen Anhang aufzunehmen, um in dem harmonisierten Frequenzbereich (169,4-169,8125 MHz) für eine bessere Übersichtlichkeit und Transparenz zu sorgen.

(14)

Auf der Grundlage der Arbeit der CEPT ist es möglich, die Regulierungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite zu straffen. Durch die Harmonisierung der Frequenzzugangsbedingungen könnte das im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik festgelegte Ziel, die kollektive Nutzung von Funkfrequenzen durch bestimmte Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite im Binnenmarkt zu fördern, erreicht werden.

(15)

Daher sollte der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG entsprechend geändert und die Entscheidung 2005/928/EG aufgehoben werden.

(16)

Geräte, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der FuTEE-Richtlinie entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen vermieden werden; der Nachweis dafür wird entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2006/771/EG wird die folgende Nummer hinzugefügt:

„3.

‚Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite‘ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.“

Artikel 2

Artikel 3 der Entscheidung 2006/771/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für die einzelnen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.

(3)   Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen oder für Geräte mit geringer Reichweite, die nicht zu der harmonisierten Kategorie gehören, zu gestatten, sofern der Betrieb von Geräten mit geringer Reichweite dieser Kategorie unter den geeigneten harmonisierten technischen und betrieblichen Bedingungen entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung, die eine gemeinsame Nutzung eines bestimmten Teils des Frequenzbands durch Geräte mit geringer Reichweite derselben Kategorie auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage zu unterschiedlichen Zwecken erlauben, uneingeschränkt möglich bleibt.“

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 4

Die Entscheidung 2005/928/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens zum 1. September 2014 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.

(4)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

(5)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

(6)  ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33.

(7)  ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10.

(8)  CEPT-Bericht 44, RSCOM 13-25.

(9)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(10)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47.

(11)  CEPT-Bericht 43, RSCOM 12-25.


ANHANG

„ANHANG

Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

Band Nr.

Frequenzband (1)

Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite (2)

Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte (3)

Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und belegung (4)

Sonstige Nutzungsbeschränkungen (5)

Umsetzungstermin

1

9–59,750 kHz

Induktive Geräte (20)

72 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

2

9–315 kHz

Aktive medizinische Implantate (7)

30 dΒμΑ/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13).

1. Juli 2014

3

59,750–60,250 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

4

60,250–74,750 kHz

Induktive Geräte (20)

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

5

74,750–75,250 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

6

75,250–77,250 kHz

Induktive Geräte (20)

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

7

77,250–77,750 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

8

77,750–90 kHz

Induktive Geräte (20)

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

9

90–119 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

10

119–128,6 kHz

Induktive Geräte (20)

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

11

128,6–129,6 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

12

129,6–135 kHz

Induktive Geräte (20)

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

13

135–140 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

14

140–148,5 kHz

Induktive Geräte (20)

37,7 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

15

148,5–5 000 kHz (23)

Induktive Geräte (20)

– 15 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz;

außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

16

315–600 kHz

Aktive medizinische Implantate (7)

– 5 dΒμΑ/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren (8).

1. Juli 2014

17

400–600 kHz

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18)

– 8 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

18

456,9–457,1 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

7 dBμA/m in 10 m

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Gerät zur Notfallortung von Verschütteten und Wertgegenständen.

1. Juli 2014

19

984–7 484 kHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

9 dΒμΑ/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (6): 1 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung.

1. Juli 2014

20

3 155–3 400 kHz

Induktive Geräte (20)

13,5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

21

5 000–30 000 kHz (24)

Induktive Geräte (20)

– 20 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

22a

6 765–6 795 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

22b

6 765–6 795 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

23

7 300–23 000 kHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

– 7 dΒμΑ/m in 10 m

Es gelten Beschränkungen für Antennen entsprechend den harmonisierten Normen, die im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG verabschiedet wurden.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Euroloop-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Aktivierung.

1. Juli 2014

24

7 400–8 800 kHz

Induktive Geräte (20)

9 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

25

10 200–11 000 kHz

Induktive Geräte (20)

9 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

26

12 500–20 000 kHz

Aktive medizinische Implantate (7)

– 7 dΒμΑ/m in 10 m in einer Bandbreite von 10 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren zur Verwendung in Gebäuden (8).

1. Juli 2014

27a

13 553–13 567 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

27b

13 553–13 567 kHz

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18)

60 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

27c

13 553–13 567 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

28a

26 957–27 283 kHz

Induktive Geräte (20)

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

28b

26 957–27 283 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

29

26 990–27 000 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

1. Juli 2014

30

27 040–27 050 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

1. Juli 2014

31

27 090–27 100 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

1. Juli 2014

32

27 140–27 150 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

1. Juli 2014

33

27 190–27 200 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

1. Juli 2014

34

30–37,5 MHz

Aktive medizinische Implantate (7)

1 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte (13) in der Richtlinie 90/385/EWG.

1. Juli 2014

35

40,66–40,7 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

 

Keine Videoanwendungen

1. Juli 2014

36

87,5–108 MHz

Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (14)

50 mW (ERP)

Kanalabstand bis 200 kHz

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM).

1. Juli 2014

37a

169,4–169,475 MHz

Technische Hörhilfen (ALD) (10)

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz

 

1. Juli 2014

37b

169,4–169,475 MHz

Messgeräte (11)

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 10,0 %

 

1. Juli 2014

37c

169,4–169,475 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 1,0 %

 

1. Juli 2014

38

169,4–169,4875 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

 

1. Juli 2014

39a

169,4875–169,5875 MHz

Technische Hörhilfen (ALD) (10)

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz

 

1. Juli 2014

39b

169,4875–169,5875 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,001 %

Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

1. Juli 2014

40

169,5875–169,8125 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

 

1. Juli 2014

41

401–402 MHz

Aktive medizinische Implantate (7)

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (13) und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten ausgelegt sind, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

1. Juli 2014

42

402–405 MHz

Aktive medizinische Implantate (7)

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13).

1. Juli 2014

43

405–406 MHz

Aktive medizinische Implantate (7)

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (13) und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

1. Juli 2014

44a

433,05–434,04 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juli 2014

44b

433,05–434,04 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

45a

434,04–434,79 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juli 2014

45b

434,04–434,79 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

45c

434,04–434,79 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (6): 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz. Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juli 2014

46a

863–865 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

46b

863–865 MHz

Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (14)

10 mW (ERP)

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte.

1. Juli 2014

47

865–868 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 1 % zulässig.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

48

868–868,6 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 1 % zulässig.

Keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

49

868,6–868,7 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler

Arbeitszyklus (6): 1,0 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

1. Juli 2014

50

868,7–869,2 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

Keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

51

869,2–869,25 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen (12).

1. Juli 2014

52

869,25–869,3 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

1. Juli 2014

53

869,3–869,4 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 1,0 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

1. Juli 2014

54a

869,4–869,65 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

54b

869,4–869,65 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

500 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 10 % zulässig.

Keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

55

869,65–869,7 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

25 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

1. Juli 2014

56a

869,7–870 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

5 mW (ERP)

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juli 2014

56b

869,7–870 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 1 % zulässig.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

1. Juli 2014

57a

2 400–2 483,5 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

10 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

57b

2 400–2 483,5 MHz

Funkortungsgeräte (15)

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

57c

2 400–2 483,5 MHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte (22)

100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

 

1. Juli 2014

58

2 446–2 454 MHz

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18)

500 mW (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

 

1. Juli 2014

59

2 483,5–2 500 MHz

Aktive medizinische Implantate (7)

10 mW (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13).

Periphere Zentraleinheiten nur zur Verwendung in Gebäuden

1. Juli 2014

60

4 500–7 000 MHz

Funkortungsgeräte (15)

24 dBm (EIRP) (25)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

1. Juli 2014

61

5 725–5 875 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

62

5 795–5 805 MHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

2 W (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen.

1. Juli 2014

63

6 000–8 500 MHz

Funkortungsgeräte (15)

7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014

64

8 500–10 600 MHz

Funkortungsgeräte (15)

30 dBm (EIRP) (25)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

1. Juli 2014

65

17,1–17,3 GHz

Funkortungsgeräte (15)

26 dBm (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme.

1. Juli 2014

66

24,05–24,075 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

67

24,05–26,5 GHz

Funkortungsgeräte (15)

26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radiostronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014

68

24,05–27 GHz

Funkortungsgeräte (15)

43 dBm (EIRP) (25)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

1. Juli 2014

69a

24,075–24,15 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

100 mW (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar.

1. Juli 2014

69b

24,075–24,15 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

0,1 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

70a

24,15–24,25 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

70b

24,15–24,25 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

71

24,25–24,495 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

– 11 dBm (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen (6) und Frequenzmodulationsbereiche gelten gemäß den harmonisierten Normen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich.

1. Juli 2014

72

24,25–24,5 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

20 dBm (EIRP) (nach vorn gerichtetes Radar), 16 dBm (EIRP) (nach hinten gerichtetes Radar)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen (6) und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich.

1. Juli 2014

73

24,495–24,5 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

– 8 dBm (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen (6) und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich.

1. Juli 2014

74a

57–64 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (EIRP), maximale Sendeleistung von 10 dBm und maximale EIRP-Leistungsspektraldichte von 13 dBm/MHz

 

 

1. Juli 2014

74b

57–64 GHz

Funkortungsgeräte (15)

43 dBm (EIRP) (25)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

1. Juli 2014

74c

57–64 GHz

Funkortungsgeräte (15)

35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

1. Juli 2014

75

57–66 GHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte (22)

40 dBm (EIRP) und 13 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Keine festen Außeneinrichtungen

1. Juli 2014

76

61–61,5 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

77

63–64 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

40 dBm (EIRP)

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug.

1. Juli 2014

78a

75–85 GHz

Funkortungsgeräte (15)

34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014

78b

75–85 GHz

Funkortungsgeräte (15)

43 dBm (EIRP) (25)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

1. Juli 2014

79

76–77 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme.

1. Juli 2014

80

122–123 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

81

244–246 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung benachbarter Frequenzbänder innerhalb dieser Tabelle als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

(2)  Gemäß Artikel 2 Absatz 3.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke bzw. Leistungsdichte gestatten. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten, sofern dadurch die angemessene Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzbändern nicht beeinträchtigt wird.

(4)  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese ‚zusätzlichen Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf ‚zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ verzichten oder höhere Werte gestatten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Frequenzbands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Bands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6)  ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb eines einzelnen Geräts innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den ‚Arbeitszyklus‘ gestatten.

(7)  Die Kategorie der aktiven medizinischen Implantate umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren periphere Zusatzgeräte.

(8)  ‚Implantate bei Tieren‘ sind Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden.

(9)  Die Kategorie der Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen.

(10)  Die Kategorie der technischen Hörhilfen (ALD) umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systeme bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern.

(11)  Die Kategorie der Messgeräte umfasst Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben.

(12)  ‚Personenhilferufanlagen‘ sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation in einem beschränkten räumlichen Bereich erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen.

(13)  ‚Aktive implantierbare medizinische Geräte‘ im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(14)  Die Kategorie der Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung umfasst Funkgeräte, deren Sendebetrieb auf geringer Latenzzeit und hohem Arbeitszyklus beruht. Übliche Verwendungen sind persönliche drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Systeme, Mobiltelefone, Kraftfahrzeug- oder Heimunterhaltungssysteme, drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, am Körper getragene Funkgeräte, technische Hörhilfen, In-Ohr-Monitoring-Geräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen sowie FM-Sender mit niedriger Leistung (Band 36).

(15)  Die Kategorie der Funkortungsgeräte umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. Übliche Verwendungen sind verschiedene Arten von Messanwendungen.

(16)  Ein ‚Radar zur Tankfüllstandsondierung‘ (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

(17)  ‚Modellsteuerungsgeräte‘ sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.

(18)  Die Kategorie der Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme, die aus an belebten oder unbelebten Objekten angebrachten Funketiketten (Tags) und aus Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern) bestehen, welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet.

(19)  Die Kategorie ‚Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte‘ umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrsarten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen (z. B. von Fahrzeug zu Fahrzeug), zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Geräten (z. B. Fahrzeug zu Infrastruktur) und die Kommunikation von und zum Nutzer.

(20)  Die Kategorie der induktiven Geräte umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensystemen für die Nahfeldkommunikation nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschließlich Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

(21)  Die Kategorie der Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit umfasst Funkgeräte, die auf eine geringe Gesamtfrequenznutzung und die Einhaltung eines geringen Frequenzzugriffs-Arbeitszyklus angewiesen sind, um eine hohe Zuverlässigkeit des Frequenzzugangs und der Übertragungen in gemeinsam genutzten Bändern zu gewährleisten. Übliche Verwendungen sind Alarmanlagen, die mittels Funkkommunikation einen Fernalarm melden, und Personenhilferufanlagen, die einer Person in einer Notlage eine zuverlässige Kommunikation ermöglichen.

(22)  Die Kategorie der Breitband-Datenübertragungsgeräte umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LANs).

(23)  Im Band 20 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

(24)  In den Bändern 22a, 24, 25, 27a, und 28a gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

(25)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von – 41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.“


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung des Beschlusses 2012/226/EU über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8780)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/753/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG hat die Kommission die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) damit beauftragt, für den Zeitraum 2011-2015 Entwürfe für gemeinsame Sicherheitsziele (Common safety targets, CST) und die zugehörigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden auszuarbeiten. Nach ihrer jährlichen Bewertung hat die Agentur der Kommission 2013 ihre Empfehlung zur Änderung der zweiten Reihe von CST-Entwürfen vorgelegt, die im Beschluss 2012/226/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (2) aufgeführt sind. Die Empfehlung der Agentur bildet die Grundlage des vorliegenden Beschlusses.

(2)

Da für Bulgarien, Rumänien und die Slowakei keine konsistenten nationalen Daten vorlagen, waren die nationalen Referenzwerte (NRV) für bestimmte Kategorien individueller Risiken entweder anhand nicht vollauf konsistenter Daten von 2004-2006 oder auf der Grundlage der NRV anderer Mitgliedstaaten festgelegt worden. Inzwischen ist es möglich, die NRV für diese Kategorien in konsistenter Weise neu zu berechnen, sodass die ursprünglichen NRV in den beigefügten Tabellen ersetzt werden sollten.

(3)

Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Um das derzeitige Sicherheitsniveau der Eisenbahnsysteme in Kroatien quantitativ zu bestimmen, wurden die NRV anhand der für andere Mitgliedstaaten verwendeten Methode berechnet. Diese NRV sollten in den Anhang des Beschlusses 2012/226/EU aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2012/226/EU ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang des Beschlusses 2012/226/EU wird der Abschnitt 1 „Nationale Referenzwerte (NRV)“ durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)  ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 27.


ANHANG

„1.   Nationale Referenzwerte (NRV)

1.1.   NRV für Risiken für Fahrgäste (NRV 1.1 und NRV 1.2)

Mitgliedstaat

NRV 1.1 (× E-09) (1)

NRV 1.2 (× E-09) (2)

Belgien (BE)

37,30

0,318

Bulgarien (BG)

207,00

1,911

Tschechische Republik (CZ)

46,50

0,817

Dänemark (DK)

9,04

0,110

Deutschland (DE)

8,13

0,081

Estland (EE)

78,20

0,665

Irland (IE)

2,74

0,0276

Griechenland (EL)

54,70

0,503

Spanien (ES)

29,20

0,270

Frankreich (FR)

22,50

0,110

Kroatien (HR)

176,9

1,135

Italien (IT)

38,10

0,257

Lettland (LV)

78,20

0,665

Litauen (LT)

97,20

0,757

Luxemburg (LU)

23,80

0,176

Ungarn (HU)

170,00

1,650

Niederlande (NL)

7,43

0,089

Österreich (AT)

26,30

0,292

Polen (PL)

116,10

0,849

Portugal (PT)

41,80

0,309

Rumänien (RO)

57,40

0,607

Slowenien (SI)

25,30

0,362

Slowakei (SK)

62,10

0,883

Finnland (FI)

9,04

0,110

Schweden (SE)

3,54

0,033

Vereinigtes Königreich (UK)

2,73

0,028

Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

1.2.   NRV für Risiken für Bedienstete (NRV 2)

Mitgliedstaat

NRV 2 (× E-09) (3)

Belgien (BE)

24,60

Bulgarien (BG)

20,40

Tschechische Republik (CZ)

16,50

Dänemark (DK)

9,10

Deutschland (DE)

12,60

Estland (EE)

64,80

Irland (IE)

5,22

Griechenland (EL)

77,90

Spanien (ES)

8,81

Frankreich (FR)

6,06

Kroatien (HR)

73,65

Italien (IT)

18,90

Lettland (LV)

64,80

Litauen (LT)

41,00

Luxemburg (LU)

12,00

Ungarn (HU)

9,31

Niederlande (NL)

5,97

Österreich (AT)

20,30

Polen (PL)

17,20

Portugal (PT)

53,10

Rumänien (RO)

22,30

Slowenien (SI)

40,90

Slowakei (SK)

2,71

Finnland (FI)

9,21

Schweden (SE)

2,86

Vereinigtes Königreich (UK)

5,17

Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

1.3.   NRV für Risiken für Benutzer von Bahnübergängen (NRV 3.1 und NRV 3.2)

Mitgliedstaat

NRV 3.1 (× E-09) (4)

NRV 3.2 (5)

Belgien (BE)

138,0

k. A.

Bulgarien (BG)

141,6

k. A.

Tschechische Republik (CZ)

238,0

k. A.

Dänemark (DK)

65,4

k. A.

Deutschland (DE)

67,8

k. A.

Estland (EE)

400,0

k. A.

Irland (IE)

23,6

k. A.

Griechenland (EL)

710,0

k. A.

Spanien (ES)

109,0

k. A.

Frankreich (FR)

78,7

k. A.

Kroatien (HR)

611,3

k. A.

Italien (IT)

42,9

k. A.

Lettland (LV)

239,0

k. A.

Litauen (LT)

522,0

k. A.

Luxemburg (LU)

95,9

k. A.

Ungarn (HU)

274,0

k. A.

Niederlande (NL)

127,0

k. A.

Österreich (AT)

160,0

k. A.

Polen (PL)

277,0

k. A.

Portugal (PT)

461,0

k. A.

Rumänien (RO)

542,0

k. A.

Slowenien (SI)

364,0

k. A.

Slowakei (SK)

309,0

k. A.

Finnland (FI)

164,0

k. A.

Schweden (SE)

64,0

k. A.

Vereinigtes Königreich (UK)

23,5

k. A.

Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

1.4.   NRV für Risiken für ‚sonstige Personen‘ (NRV 4)

Mitgliedstaat

NRV 4 (× E-09) (6)

Belgien (BE)

2,86

Bulgarien (BG)

35,47

Tschechische Republik (CZ)

2,41

Dänemark (DK)

14,20

Deutschland (DE)

3,05

Estland (EE)

11,60

Irland (IE)

7,00

Griechenland (EL)

4,51

Spanien (ES)

5,54

Frankreich (FR)

7,71

Kroatien (HR)

7,28 (7)

Italien (IT)

6,70

Lettland (LV)

11,60

Litauen (LT)

11,60

Luxemburg (LU)

5,47

Ungarn (HU)

4,51

Niederlande (NL)

4,70

Österreich (AT)

11,10

Polen (PL)

11,60

Portugal (PT)

5,54

Rumänien (RO)

2,83

Slowenien (SI)

14,50

Slowakei (SK)

2,41

Finnland (FI)

14,20

Schweden (SE)

14,20

Vereinigtes Königreich (UK)

7,00

1.5.   NRV für Risiken für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen (NRV 5)

Mitgliedstaat

NRV 5 (× E-09) (8)

Belgien (BE)

72,6

Bulgarien (BG)

900,2

Tschechische Republik (CZ)

301,0

Dänemark (DK)

116,0

Deutschland (DE)

113,0

Estland (EE)

1 550,0

Irland (IE)

85,2

Griechenland (EL)

723,0

Spanien (ES)

168,0

Frankreich (FR)

67,2

Kroatien (HR)

676,3 (9)

Italien (IT)

119,0

Lettland (LV)

1 310,0

Litauen (LT)

2 050,0

Luxemburg (LU)

79,9

Ungarn (HU)

588,0

Niederlande (NL)

15,9

Österreich (AT)

119,0

Polen (PL)

1 210,0

Portugal (PT)

834,0

Rumänien (RO)

1 388,2

Slowenien (SI)

236,0

Slowakei (SK)

1 758,0

Finnland (FI)

249,0

Schweden (SE)

94,8

Vereinigtes Königreich (UK)

84,5

1.6.   NRV für Risiken für die gesamte Gesellschaft (NRV 6)

Mitgliedstaat

NRV 6 (× E-09) (10)

Belgien (BE)

275,0

Bulgarien (BG)

1 440,0

Tschechische Republik (CZ)

519,0

Dänemark (DK)

218,0

Deutschland (DE)

203,0

Estland (EE)

2 110,0

Irland (IE)

114,0

Griechenland (EL)

1 540,0

Spanien (ES)

323,0

Frankreich (FR)

180,0

Kroatien (HR)

1 467,0

Italien (IT)

231,0

Lettland (LV)

1 660,0

Litauen (LT)

2 590,0

Luxemburg (LU)

210,0

Ungarn (HU)

1 020,0

Niederlande (NL)

148,0

Österreich (AT)

329,0

Polen (PL)

1 590,0

Portugal (PT)

1 360,0

Rumänien (RO)

1 704,4

Slowenien (SI)

698,0

Slowakei (SK)

1 130,0

Finnland (FI)

417,0

Schweden (SE)

169,0

Vereinigtes Königreich (UK)

120,0

Die Gesamtzahl der FWSI ist hier die Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden.“


(1)  NRV 1.1 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr. Personenzugkilometer ist hier die Maßeinheit ausschließlich für den Personenzugverkehr.

(2)  NRV 1.2 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr.

Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(3)  NRV 2 ausgedrückt als: Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.

Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(4)  NRV 3.1 ausgedrückt als Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.

(5)  NRV 3.2 ausgedrückt als Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer]. Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (die meisten Mitgliedstaaten haben Daten auf der Basis von Streckenkilometern statt Gleiskilometern gemeldet).

Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(6)  NRV 4 ausgedrückt als jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie ‚Sonstige Personen‘ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(7)  Berechnet als Durchschnittswerte der NRV der Nachbarländer (Ungarn, Rumänien und Slowenien).

(8)  NRV 5 ausgedrückt als Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(9)  Berechnet als Durchschnittswerte der NRV der Nachbarländer (Ungarn, Rumänien und Slowenien).

(10)  NRV 6 ausgedrückt als Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.

Die Gesamtzahl der FWSI ist hier die Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden.“


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

über Maßnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8781)

(2013/754/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme), im Folgenden „der spezifizierte Organismus“, ist ein Schadorganismus, der in Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe c Nummer 11 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist. Von ihm ist nicht bekannt, dass er in der Union vorkommt. Zu seinen Wirtspflanzen zählen vor allem Citrus L., die er stark schädigt.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 der genannten Richtlinie erlauben die Mitgliedstaaten die Verbringung der Früchte von Citrus L. und deren Hybriden, im Folgenden „die spezifizierten Früchte“, die aus Drittländern stammen, in ihr Gebiet nur, wenn sie den in der genannten Nummer aufgeführten besonderen Anforderungen entsprechen.

(3)

Obwohl die Kommission gegenüber Südafrika bereits ihre Bedenken wegen des Pflanzengesundheitsstatus der spezifizierten Früchte zum Ausdruck gebracht hatte und Südafrika zugesichert hatte, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen würden, wurden von den Mitgliedstaaten zwischen Juli und November 2013 bei Einfuhrkontrollen bei solchen Früchten mit Ursprung in Südafrika 36 Beanstandungen von Sendungen mit den spezifizierten Früchten, die mit dem spezifizierten Organismus befallen waren, gemeldet.

(4)

Angesichts dieser Beanstandungen wird der Schluss gezogen, dass die derzeit von Südafrika angewandten pflanzengesundheitlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichen, um die Einschleppung des spezifizierten Organismus in die Union zu verhindern.

(5)

Diese Beanstandungen betrafen nicht diejenigen Gebiete, die von Südafrika als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt sind. Zur Anerkennung dieser Gebiete als frei von dem spezifizierten Organismus durch eine Änderung der Entscheidung 2006/473/EG der Kommission (2) ist zwar noch eine Bewertung ihres Gesundheitsstatus erforderlich, doch sollte die Verbringung der spezifizierten Früchte aus diesen Gebieten weiterhin erlaubt werden. Angesichts des Pflanzengesundheitsrisikos sollte die Verbringung aus allen übrigen Gebieten Südafrikas nicht erlaubt sein.

(6)

Folglich sollte die Verbringung der spezifizierten Früchte mit Ursprung in anderen Gebieten Südafrikas als denjenigen, die mit der Entscheidung 2006/473/EG als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt wurden, in die Union nur aus Gebieten erlaubt werden, die von Südafrika als frei von diesem Organismus anerkannt sind. In dem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis, das diese spezifizierten Früchte begleitet, sollte angegeben sein, dass sie aus einem dieser Gebiete stammen.

(7)

Die im vorliegenden Beschluss genannten Maßnahmen sollten nur für die spezifizierten Früchte gelten, die in der Anbausaison 2012/2013 erzeugt wurden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Hinsichtlich der Früchte von Citrus L. mit Ursprung in Südafrika, die in der Anbausaison 2012/2013 erzeugt wurden, gilt Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d der Richtlinie 2000/29/EG nur für Früchte mit Ursprung in den folgenden Gebieten:

a)

Nordkap: Distrikte Barkly West, Gordonia, Hay, Herbert, Hopetown, Kenhardt, Kimberley, Namakwaland und Prieska;

b)

Provinz Freistaat: Distrikte Boshof, Fauresmith, Jacobsdal, Koffiefontein und Philippolis; und

c)

Provinz Nordwest: Distrikte Christiana und Taung.

In dem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG, das diese Früchte begleitet, wird unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“ das Ursprungsgebiet angegeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 35.


Berichtigungen

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/46


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 190 vom 12. Juli 2006 )

Auf Seite 5, in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen“

muss es heißen:

„d)

Verbringungen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen“.

Auf Seite 50, in Anhang III, Teil II, Eintrag GC020:

anstatt:

„Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen“

muss es heißen:

„Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen“.

Auf Seite 80, in Anhang V, Teil 2:

anstatt:

„16 05 08*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 07*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten“

muss es heißen:

„16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten“.


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