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Amtsblatt der Europäischen Union, L 209, 3. August 2013


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.209.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 209

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
3. August 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 748/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/419/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen

14

 

 

2013/420/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2013 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission)

16

 

 

2013/421/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2013 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zu vertreten ist

17

 

 

2013/422/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. August 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4880)  ( 1 )

21

 

 

2013/423/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

26

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 748/2013 DER KOMMISSION

vom 2. August 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 7, 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die in die Union getätigten Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein.

(2)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (3) nahm die Kommission das gemeinsame Verpflichtungsangebot einer Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) an.

(3)

Die Annahme der Verpflichtung macht technische Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 erforderlich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Ein neuer Abschnitt J und ein neuer Erwägungsgrund 282 werden eingefügt:

„J.   ZOLLANMELDUNG

(282)

Statistische Daten über Solarpaneele und ihre Schlüsselkomponenten werden häufig entweder in Stückzahlen oder in Watt ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Solarpaneele und ihre Schlüsselkomponenten angegeben. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stück- oder Wattzahl. Die Stückzahl sollte angegeben werden bei den TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019, die Wattzahl bei den TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039.

2.

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co., Ltd

51,5 %

B791

Delsolar (Wujiang) Ltd

67,9 %

B792

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

55,9 %

B793

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

55,9 %

B927

JingAo Solar Co.Ltd.

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd.

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd.

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd.

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd.

58,7 %

B794

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

38,3 %

B795

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

48,6 %

B796

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

37,3 %

B797

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

47,6 %

 

Alle übrigen Unternehmen

67,9 %

B999“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt, und Artikel 4 wird in Artikel 8 umnummeriert:

„Artikel 4

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Einfuhren von Solarpaneelen und Schlüsselkomponenten vorgelegt, die derzeit unter den TARIC-Codes 3818001011, 3818001019, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039 eingereiht werden, so sind diese TARIC-Codes in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019 eingeführten Waren und die Wattzahl der unter den TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039 eingeführten Waren sowie über ihre Herkunft.

Artikel 5

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die in den Artikeln 1 und 4 genannten Waren vorgelegt, so ist bei den unter den TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019 eingeführten Waren die Stückzahl und bei den unter den TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039 eingeführten Waren die Wattzahl in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen.

Artikel 6

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10 (TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019) und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, welche von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit,

a)

sofern ein im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und zwar entweder bestimmt für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, und

b)

sofern für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang II vorgegeben sind —, und

c)

sofern für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang III vorgelegt wird und

d)

sofern die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 7

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genannt sind, aufgrund dessen sie bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, stellen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Antidumpingzöllen befreit sind. Diese Rechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang IV bezeichneten Angaben enthält.“

4.

Der Anhang wird ersetzt und erhält die Bezeichnung Anhang I; die folgenden Anhänge II bis IV werden eingefügt:

ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co., Ltd

B801

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Arhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi’an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG’O SOLAR EQUIPMENT

B804

CSI Solar Power (China) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co. Ltd

B805

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd.

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd.

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd.

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd.

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd

B810

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD.

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD.

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

DCWATT POWER Co. Ltd

B815

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

ET Solar Industry Limited

ET Energy Co.,Ltd

B819

Dotec Electric Co. Ltd

B928

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

B821

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd.

B822

GS PV Holdings Group

B823

Hangzhou Bluesun Solar Energy Technology Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd

B825

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd.

B826

Hanwha SolarOne Co. Ltd

B829

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO.,LTD.

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp.,Ltd.

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Energy Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co. Ltd

B844

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

B850

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL Solar System (Suzhou) Limited

 

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Motech (Suzhou) Renewable Energy Co. Ltd

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Best Solar Energy Technology Co. Ltd

B855

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co.,Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd.

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

Qingdao Jiao Yang Lamping Co. Ltd

B867

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co., Ltd

B872

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST-Solar Co. Ltd

Jiangsu ST-Solar Co. Ltd

B876

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD.

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD.

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd.

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Winsun New Energy Co. Ltd

B887

Worldwide Energy and Manufacturing USA Co. Ltd

B888

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd.

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd.

B893

Wuxi UT Solar Technology Co. Ltd

B894

Xiamen Sona Energy Co. Ltd

B895

Xi’an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi’an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co., Ltd.

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Yunnan Tianda Photovoltaic Co. Ltd

B901

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Yutai Photovoltaic Material Co. Ltd

B930

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co. Ltd

B909

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoeletronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang SOCO Technology Co. Ltd

B913

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

RENESOLA ZHEJIANG LTD

RENESOLA JIANGSU LTD

B921

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923

Zytech Engineering Technology Co. Ltd

B924

ANHANG II

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe des an die Verpflichtung gebundenen Unternehmens in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN‘,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt für Module und Zellen oder in Stück für Wafer),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt für Module und Zellen oder Stück für Wafer),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

‚Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2013/423/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘

ANHANG III

AUSFUHRVERPFLICHTUNGSBESCHEINIGUNG

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die Verkäufe des an die Verpflichtung gebundenen Unternehmens in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME),

2.

Name des im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC) (falls zutreffend),

KN-Code,

7.

Genaue Menge (in Einheiten) der Ausfuhren, ausgedrückt in Watt (bei Modulen und Zellen) oder in Stück (bei Wafern),

8.

Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

9.

Name der zuständigen Person in der CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

‚Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2013/423/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.‘,

10.

Datum,

11.

Unterschrift und Siegel der CCCME.

ANHANG IV

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE ANTIDUMPINGZÖLLEN UNTERLIEGEN‘

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt bei Modulen und Zellen oder in Stück bei Wafern),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt bei Modulen und Zellen oder Stück bei Wafern),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. August 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(3)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 749/2013 DER KOMMISSION

vom 2. August 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0709 93 10

TR

118,5

ZZ

118,5

0805 50 10

AR

86,5

BO

73,4

CL

73,3

TR

71,0

UY

86,3

ZA

90,8

ZZ

80,2

0806 10 10

CL

140,3

EG

185,9

MA

180,7

TR

178,1

ZZ

171,3

0808 10 80

AR

151,0

BR

85,6

CL

132,0

CN

71,5

NZ

125,9

US

149,4

ZA

118,2

ZZ

119,1

0808 30 90

AR

129,1

CL

138,2

NZ

148,9

TR

158,9

ZA

107,4

ZZ

136,5

0809 29 00

CA

303,6

TR

323,7

ZZ

313,7

0809 30

TR

149,4

ZZ

149,4

0809 40 05

BA

50,3

XS

60,5

ZZ

55,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/14


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen

(2013/419/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 29,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) sind Übergangsbestimmungen für den Haushaltsbereich festgelegt.

(2)

Auf der Beitrittskonferenz vom 30. Juni 2011 wurden die Ergebnisse der Verhandlungen gebilligt, die den Ausgabenbedarf bestimmt haben, der sich aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 ergibt.

(3)

Der Beitritt Kroatiens erfordert eine Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2013 und eine Erhöhung der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2013 um einen Betrag von insgesamt 603 Mio. EUR zu gegenwärtigen Preisen, der sich wie folgt verteilt: 47 Mio. EUR für Teilrubrik 1a, 450 Mio. EUR für Teilrubrik 1b, 31 Mio. EUR für Teilrubrik 3b und 75 Mio. EUR für Rubrik 6; der Betrag wird durch eine Verringerung der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 5 für das Haushaltsjahr 2013 in gleicher Höhe in vollem Umfang ausgeglichen.

(4)

Der Beitritt Kroatiens erfordert auch eine Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für 2013, die um 374 Mio. EUR zu gegenwärtigen Preisen zu erhöhen ist.

(5)

Der in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vereinbarte Finanzrahmen für die Europäische Union sollte angepasst werden, um dem Beitritt Kroatiens während des Zeitraums vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 Rechnung zu tragen.

(6)

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist daher entsprechend zu ändern (3)

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

(3)  Zu diesem Zweck werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


ANHANG

FINANZRAHMEN 2007-2013

(Mio. EUR — konstante Preise von 2004)

Mittel für verpflichtungen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt 2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

55 879

56 435

55 693

57 708

59 111

388 953

1a.

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

12 018

12 580

11 306

12 677

13 112

79 692

1b.

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 861

43 855

44 387

45 031

45 999

309 261

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

51 023

53 238

52 136

51 901

51 284

366 229

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 375

1 503

1 645

1 797

2 014

10 791

3a.

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

785

910

1 050

1 200

1 390

6 625

3b.

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

624

4 166

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung  (1)

6 633

6 818

6 816

6 999

7 044

7 274

7 106

48 690

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

0

0

0

63

863

Mittel für verpflichtungen insgesamt

117 277

122 683

122 022

125 184

123 857

126 359

127 607

864 989

in % des BNE

1,08 %

1,09 %

1,06 %

1,06 %

1,03 %

1,03 %

1,01 %

1,05 %

 

Mittel für zahlungen insgesamt

115 142

119 805

109 091

119 245

116 394

120 649

120 731

821 057

in % des BNE

1,06 %

1,06 %

0,95 %

1,01 %

0,97 %

0,98 %

0,96 %

1,00 %

Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,29 %

0,22 %

0,26 %

0,25 %

0,27 %

0,23 %

Eigenmittelobergrenze in % des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,23 %

1,23 %

1,23 %

1,23 %

1,23 %


(1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze der Rubrik 5 berücksichtigten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die jeweiligen Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/16


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Juli 2013

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission)

(2013/420/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können auf Betreiben der Kommission jedes Jahr 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 750 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 750 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2013

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zu vertreten ist

(2013/421/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (1) genehmigt und ist in der Europäischen Gemeinschaft am 20. Juni 1983 (2) in Kraft getreten.

(2)

Eine konsolidierte Fassung des TIR-Übereinkommens wurde als Anhang des Beschlusses 2009/477/EG des Rates (3) veröffentlicht, dem zufolge die Kommission künftige Änderungen des TIR-Übereinkommens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

(3)

Nach ausführlichen Beratungen im Oktober 2011 hat die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) beschlossen, dass das TIR-Übereinkommen in einigen Punkten geändert werden muss. Die Änderungen betreffen Artikel 6 und die Einführung eines neuen Teils III in Anlage 9 des TIR-Übereinkommens, in dem Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, die eine zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassene internationale Organisation erfüllen muss.

(4)

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens wird eine Definition der internationalen Organisation eingeführt und ihr Zulassungsverfahren eindeutig festgelegt. Durch die Einführung eines neuen Teils III in Anlage 9 würde die Zielsetzung dieser Anlage durch die klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller am TIR-System beteiligten Akteure ergänzt, und die Transparenz seiner Verwaltung würde erhöht. Die Einführung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse in den Rechtstext des TIR-Übereinkommens würde auch zu einer Vereinfachung des Wortlauts der schriftlichen Vereinbarung zwischen der UN-ECE und der internationalen Organisation gemäß der Erläuterung 0.6.2 bis 2 zu Artikel 6 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens führen.

(5)

Delegierte aller Mitgliedstaaten haben zu dem Änderungsvorschlag im Ausschuss für Zollrecht (Koordinierung Genf) befürwortend Stellung genommen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens hat in seiner 53. Sitzung im Februar 2012 die vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens, vorbehaltlich des Abschlusses der internen Verfahren der Union, angenommen.

(7)

Am 5. Juli 2012 übermittelte der Verwaltungsausschuss dem Generalsekretär im Einklang mit Artikel 59 Absätze 1 und 2 des TIR-Übereinkommens Vorschläge für Änderungen des Wortlauts von Artikel 6 Absatz 2 bis und Anlage 9 des Übereinkommens, die in seiner 53. Sitzung vom 9. Februar 2012 in Genf angenommen wurden. Am 10. Juli 2012 hat der Generalsekretär als Verwahrer des Übereinkommens die Notifikation C.N.358.2012.TREATIES herausgegeben, in der er mitteilte, die vorgeschlagenen Änderungen würden am 10. Oktober 2013 in Kraft treten, sofern bis zum 10. Juli 2013 keine der Vertragsparteien Einwände gegen diese erhebt.

(8)

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen sollte daher festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss für das TIR-Übereinkommen zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten, vom Verwaltungsausschuss erstellten Entwurf eines Anhangs.

Die Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

(3)  ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1.


ANHANG

In Artikel 6 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Artikel 6 Absatz 2 bis

Absatz 2 bis erhält folgende Fassung:

„(2 bis)   Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen und Erfordernisse nicht mehr gegeben sind.“

In Anlage 9 wird ein neuer Teil III mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Anlage 9 Teil III

Ein neuer Teil III mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„Zulassung einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR

Voraussetzungen und Erfordernisse

1.

Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden:

a)

Nachweis der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie die organisatorische Befähigung, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die jährliche Vorlage der konsolidierten Abschlüsse, die von international anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer ordnungsgemäß geprüft wurden, zu erfüllen;

b)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften.

2.

Gemäß der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher:

a)

Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens erhalten über die mit der internationalen Organisation verbundenen nationalen Verbände beglaubigte Kopien des weltweiten Bürgschaftsvertrags sowie einen Nachweis über die Deckung der Bürgschaft.

b)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Informationen über die von den nationalen Verbänden festgelegten Regeln und Verfahren für die Ausgabe von Carnets TIR.

c)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten jährlich Daten über angemeldete, ausstehende, beglichene oder ohne Zahlung abgewickelte Forderungen.

d)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten umfassende und vollständige Informationen über die Funktionsweise des TIR-Systems, insbesondere, aber nicht ausschließlich, rechtzeitige und fundierte Informationen über Tendenzen bei der Zahl der nicht abgeschlossenen TIR-Vorgänge, der angemeldeten, ausstehenden, beglichenen oder ohne Zahlung abgewickelten Forderungen, die im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des TIR-Systems Anlass zu Bedenken geben oder zu Schwierigkeiten bei der Weiterführung seines internationalen Bürgschaftssystems führen könnten.

e)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten statistische Daten über die Zahl der an alle Vertragsparteien verteilten Carnets TIR, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind.

f)

Die TIR-Kontrollkommission erhält detaillierte Angaben über den Preis für jede Art von Carnets TIR, die die internationale Organisation verteilt.

g)

Sie unternimmt alle möglichen Schritte zur Verringerung der Gefahr von Fälschungen der Carnets TIR.

h)

In Fällen, in denen in Bezug auf die Carnets TIR Fehler oder Mängel aufgedeckt wurden, meldet sie diese der TIR-Kontrollkommission und trifft geeignete Abhilfemaßnahmen.

j)

In Fällen, in denen die TIR-Kontrollkommission aufgefordert wird, die Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern, beteiligt sie sich uneingeschränkt.

k)

Jedes Problem im Zusammenhang mit betrügerischen Tätigkeiten oder andere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens werden umgehend der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt.

l)

Sie verwaltet das in Anlage 10 des Übereinkommens vorgesehene Kontrollsystem für Carnets TIR gemeinsam mit den der internationalen Organisation angeschlossenen nationalen bürgenden Verbänden und den Zollbehörden, und sie unterrichtet die Vertragsparteien und die zuständigen Organe des Übereinkommens von Problemen, die im System aufgetreten sind.

m)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Statistiken und Daten über die Leistung der Vertragsparteien in Bezug auf das in Anlage 10 vorgesehene Kontrollsystem.

n)

Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Erneuerung der Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens schließt sie mit dem Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa, die vom Verwaltungsausschuss beauftragt ist und in seinem Namen handelt, eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die internationale Organisation ihre Aufgaben gemäß diesem Absatz akzeptiert.

3.

Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsaufforderung in Kenntnis.

4.

Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder internationalen Rechtsbestimmungen oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

5.

Der Verwaltungsausschuss hat das Recht die nach Artikel 6 Absatz 2 bis erteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erfordernisse zu widerrufen. Beschließt der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.

6.

Die einer internationalen Organisation nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt.“


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. August 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4880)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/422/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne („die Pläne“) für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3)

In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen („die Liste“), aktualisiert werden.

(4)

Armenien hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Armenien sollte daher mit einem Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (3) wird Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet sein und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Eintrag für Mayotte sollte daher zu dem genannten Datum gestrichen werden.

(6)

San Marino wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Rinder und Honig geführt. Das betreffende Drittland hat der Kommission mitgeteilt, dass es Schweinefleisch in die EU ausführen möchte. San Marino hat die in der Liste für Schweine erforderlichen Garantien vorgelegt, und zwar mit der Fußnote, der zufolge die entsprechend gekennzeichneten Drittländer ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind. Daher sollte für San Marino ein Eintrag für Schweine mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(7)

Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. August 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40.

(3)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

X (1)

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AM

Armenien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

X

BW

Botsuana

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (2)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GH

Ghana

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

 

 

 

X (1)

 

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Südkorea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

X

ME

Montenegro

X

X

X

 

X

X

 

X

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (3)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

NC

Neukaledonien

X (3)

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

X

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PF

Französisch-Polynesien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (5)

X

X

X

X (2)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X (6)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (3)

X (3)

X (3)

 

X (3)

X

X (3)

 

 

 

 

 

SM

San Marino

X

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Suriname

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

US

Vereinigte Staaten

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

YT (7)

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Nur Kamelmilch.

(2)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(3)  Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(5)  Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos).

(6)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(7)  Eintrag gestrichen am 1. Januar 2014.“


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. August 2013

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

(2013/423/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 7, 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (VR China) in die Union ein.

B.   VERPFLICHTUNG

1.   Verpflichtungsangebot

(2)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot eine Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller, darunter ihre verbundenen Unternehmen in der VR China und der Europäischen Union, gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) eine gemeinsame Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Auch die chinesischen Behörden unterstützten das Verpflichtungsangebot.

2.   Bewertung des Verpflichtungsangebots

(3)

Das Verpflichtungsangebot wurde geprüft vor dem Hintergrund einer Veränderung der Marktbedingungen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Verpflichtungsangebots und dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte. Die festgestellten Veränderungen beziehen sich auf einen Rückgang sowohl des Preisniveaus als auch des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt und hängen mit mehreren Faktoren zusammen, die bei der Untersuchung, welche zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte, ermittelt und analysiert wurden.

(4)

Veränderungen in den Preisniveaus können im Rahmen einer Verpflichtung bisweilen durch eine Indexierungsmethode ermittelt werden, bei der Mindesteinfuhrpreise mit in anerkannten und öffentlich zugänglichen Quellen angegebenen Rohstoffpreisen verknüpft werden. Allerdings konnte im vorliegenden Fall keine Korrelation zwischen den Rohstoffpreisen und den Preisen der Endprodukte festgestellt werden, die eine zuverlässige Indexierungsmethode gestatten würde. Um eine festgestellte Veränderung der Preisniveaus berücksichtigen zu können, musste eine andere Methode herangezogen werden; Preisberichte aus repräsentativen und öffentlich zugänglichen Datenbanken (Bloomberg (3) und pvXchange (4)), die auf diesen Bereich spezialisiert sind, wurden als Referenz verwendet.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Verpflichtung praktikabel ist, legten die chinesischen Ausführer ein gemeinsames Verpflichtungsangebot vor mit einem Mindesteinfuhrpreis für Fotovoltaik-Module und einem für jede einzelne ihrer Schlüsselkomponenten (Zellen und Wafer).

(6)

Um die Gefahr einer Umleitung der Waren über andere Unternehmen zu verringern und zu gewährleisten, dass eine Überwachung der Zahl der beteiligten Ausführer praktisch durchführbar ist, boten die chinesischen Ausführer an, sicherzustellen, dass die im Rahmen der Verpflichtung getätigten Einfuhren auf jährlichen Niveaus liegen, die annähernd ihrer derzeitigen Marktleistung entsprechen.

(7)

Die Ausführer haben eine Preisverpflichtung angeboten. Um zu bewerten, ob diese Preisverpflichtung zu einer Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings führt, hat die Kommission unter anderem die derzeitigen Ausfuhrpreise und die Höhe des vorläufigen Zollsatzes untersucht. Auf dieser Grundlage gelangte sie zu dem Schluss, dass die schädigenden Auswirkungen durch die Preisverpflichtung beseitigt werden.

(8)

Die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings wird somit durch eine Preisverpflichtung für die Einfuhren innerhalb eines bestimmten jährlichen Niveaus erreicht und außerdem durch einen vorläufigen Wertzoll auf die Einfuhren über dem jährlichen Niveau, wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt.

(9)

Die CCCME wird der Kommission ferner regelmäßig ausführliche Angaben über die Verkäufe der die gemeinsame Verpflichtung anbietenden Unternehmen in die Union machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Mit Blick auf die aktive Rolle der CCCME, die Unterstützung durch die chinesischen Behörden und das Sicherheitsnetz in Form eines jährlichen Niveaus (siehe Erwägungsgrund 6) ist die Kommission der Auffassung, dass das Umgehungsrisiko begrenzt ist und dadurch aufgewogen wird, dass die Versorgungssicherheit des Unionsmarkts gewährleistet werden muss.

C.   STELLUNGNAHME DER PARTEIEN UND ANNAHME DER PREISVERPFLICHTUNG

1.   Stellungnahmen der Parteien

(10)

Das Verpflichtungsangebot wurde den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Bisher gingen keine Stellungnahmen gegen seine Annahme ein.

(11)

Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot der ausführenden Hersteller annehmbar. Die betreffenden Unternehmen und die CCCME wurden über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Pflichten unterrichtet, auf deren Grundlage die Verpflichtung angenommen wurde.

(12)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann, wird ferner die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht

a)

dass, den betreffenden Zollbehörden von dem im Anhang aufgeführten Unternehmen eine Handelsrechnung vorgelegt wird sowie eine von der CCCME ausgestellte Bescheinigung, die mindestens die in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 aufgeführten Angaben enthalten;

b)

dass die eingeführten Waren von den im Anhang aufgeführten Unternehmen hergestellt, versandt und entweder ihren verbundenen Unternehmen in der Union direkt in Rechnung gestellt werden, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sorgen, wie im Anhang angegeben, oder dem ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sorgt;

c)

dass die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

(13)

Wird keine solche Rechnung oder Bescheinigung vorgelegt oder beziehen sie sich nicht auf die dem Zoll gestellte Ware oder wird eine Handelsrechnung vorgelegt, die mindestens die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 aufgeführten Angaben enthält, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(14)

Wenn die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(15)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(16)

Die Zollbehörden sollten die Kommission nach Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn sich Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung ergeben.

(17)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der nach Artikel 7 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot, das von den im Anhang aufgeführten ausführenden Herstellern gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vorgelegt wurde, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. August 2013 in Kraft.

Brüssel, den 2. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(3)  Bezahlte Informationen nur für Abonnenten von Bloomberg Professional Service verfügbar.

(4)  http://www.pvxchange.com/.


ANHANG

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co., Ltd.

B801

Xi’an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG’O SOLAR EQUIPMENT

B804

CSI Solar Power (China) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co. Ltd

B805

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co., Ltd

B791

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD.

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD.

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD.

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd.

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd.

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd.

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd.

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co., Ltd.

B810

Delsolar (Wujiang) Ltd

B792

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

Era Solar Co. Ltd

B818

ET Solar Industry Limited

ET Energy Co.,Ltd

B819

GD Solar Co. Ltd

B820

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL Solar System (Suzhou) Limited

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd.

B822

Hangzhou Bluesun Solar Energy Technology Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co., Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co., Ltd

B825

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd.

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO.,LTD.

B828

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

B835

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp.,Ltd.

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Energy Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

JingAo Solar Co.Ltd.

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd.

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd.

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd.

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd.

B794

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

Kinve Solar Power Co.Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

MOTECH (SUZHOU) RENEWABLE ENERGY CO.,LTD

B852

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co.,Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co.Ltd

B860

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. ‚Ltd.

B863

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

B870

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co.Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co., Ltd

B872

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shenzhen Sacred Industry Co.Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD.

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD.

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd.

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd.

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co..Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

B796

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co., Ltd.

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co., Ltd.

B893

Xi’an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

B896

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi’an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co., Ltd.

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co.Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

 

 

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

RENESOLA ZHEJIANG LTD

RENESOLA JIANGSU LTD

B921

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.


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