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Document L:2013:188:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 188, 9. Juli 2013


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.188.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
9. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/363/Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

1

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prés-salés de la baie de Somme (g.U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 649/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für Almflächen in Berggebieten Österreichs 2013

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/364/GASP des Rates vom 8. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/330/GASP betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

9

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2013

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

(2013/363/Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

mit Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) sollte abgeschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident der Kommission und das für Energie zuständige Kommissionsmitglied werden hiermit ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens, das im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden soll, einzuleiten.

Brüssel, den 17. Mai 2013

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, —

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und

DIE ORGANISATION FÜR DIE ENTWICKLUNG DER ENERGIEWIRTSCHAFT AUF DER KOREANISCHEN HALBINSEL,

im Folgenden „KEDO“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die KEDO wurde auf der Grundlage des am 19. September 1997 geänderten Abkommens vom 9. März 1995 über die Errichtung der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel zwischen den Regierungen der Republik Korea, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet.

(2)

Das fünfte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der KEDO ist am 31. Mai 2012 erloschen.

(3)

Nach seinem Beschluss, das Leichtwasserreaktor-Projekt der KEDO zu beenden, und der Entscheidung von 2007, die Aufgaben des Sekretariats mit deutlich gekürzter Personalausstattung und minimalen Bürokapazitäten zu erfüllen, hat der KEDO-Exekutivrat im Jahr 2011 beschlossen, die KEDO nach dem 31. Mai 2012 weiterzuführen.

(4)

Sowohl die Gemeinschaft als auch die KEDO haben den Wunsch geäußert, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um das LWR-Projekt zu beenden und für eine ordnungsgemäße Abwicklung der KEDO zu sorgen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendung der Bestimmungen des vorherigen Abkommens

Sofern in einem der nachstehenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des vorherigen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der KEDO, das am 31. Mai 2012 erloschen ist, im Rahmen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.

Artikel 2

Beitrag der Gemeinschaft

Im Rahmen dieses Abkommens leistet die Gemeinschaft keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt der KEDO.

Artikel 3

Laufzeit

Dieses Abkommen erlischt am 31. Mai 2013. Es verlängert sich jedes Jahr automatisch um jeweils ein Jahr, es sei denn, dass eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ablauf des Abkommens der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen beenden möchte. Es kann auch mit sofortiger Wirkung nach Austritt einer der anderen derzeit im Exekutivrat vertretenen Mitglieder aus KEDO beendet werden. Dieses Abkommen wird nicht über den 31. Mai 2015 hinaus verlängert.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Gemeinschaft und die KEDO in Kraft und wird ab dem 1. Juni 2012 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juni zweitausenddreizehn in zwei Urschriften.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Günther OETTINGER

Geschehen zu New Jersey am vierten Juli zweitausenddreizehn in zwei Urschriften.

Für die Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel

David WALLACE


VERORDNUNGEN

9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 648/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prés-salés de la baie de Somme (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Prés-salés de la baie de Somme“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Prés-salés de la baie de Somme“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 257 vom 25.8.2012, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Prés-salés de la baie de Somme (g.U.).


9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 649/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2013

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für Almflächen in Berggebieten Österreichs 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) sind bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags sowie von Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, die anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind, Kürzungen anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (4) gelten die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

(3)

Österreich hat eine Regelung eingeführt, bei der ein einziger Beihilfeantrag gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Direktzahlungsanträge und bestimmte Anträge auf Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, umfasst.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 hat Österreich den Termin, bis zu dem Sammelanträge für 2013 eingereicht werden können, auf den 15. Mai 2013 festgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und dass den Sammelanträgen Unterlagen zur Identifizierung der Parzellen beigefügt werden, damit das Kontrollsystem angewendet werden kann.

(6)

Um die in der Vergangenheit festgestellten Probleme mit der Identifizierung der für eine Förderung in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Parzellen zu beheben, hat Österreich mit der Aktualisierung seines Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS — Land Parcel Identification System) für österreichische Almen in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten begonnen.

(7)

Österreich konnte außergewöhnliche Umstände aufgrund der Witterungsverhältnisse im Winter 2012/13 geltend machen, die die Behörden daran gehindert haben, die Aktualisierung des LPIS für landwirtschaftliche Flächen (Almen) in diesen Berggebieten vor Einleitung des Verfahrens für die Sammelanträge abzuschließen. Die erforderlichen schnellen Feldbegehungen dieser Flächen in hohen Lagen wurden durch heftige und späte Schneefälle verzögert. Deshalb erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe, die einen Sammelantrag für Almflächen einreichen wollen, die aktualisierten Informationen über die Parzellen später als vorgesehen.

(8)

Angesichts dieser Lage fällt es den Antragstellern schwer, ihre Sammelanträge und Zahlungsanträge für die Almflächen in Österreich innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 einzureichen.

(9)

Aufgrund der genannten Schwierigkeiten dürfte das Antragsverfahren 2013 für landwirtschaftliche Betriebe mit Almflächen erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen als in den Jahren davor. Nach Mitteilung der österreichischen Behörden an die Kommission zu den Kapazitäten für den Abschluss der Aktualisierung des LPIS für diese Flächen ist ein Aufschub bis zum 28. Juni 2013 erforderlich, damit alle betroffenen Landwirte und Begünstigten ihre Sammelanträge stellen können.

(10)

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sollten daher die Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht angewendet werden, die ihre Sammelanträge für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht haben.

(11)

Ebenso sollten abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 bei Zahlungsanträgen im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen vorgenommen werden, die bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht wurden.

(12)

Da die vorgeschlagenen Abweichungen die für das Beihilfejahr 2013 vorgelegten Sammelanträge und Zahlungsanträge betreffen, sollte diese Verordnung rückwirkend gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2013 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht haben. Sammelanträge, die nach dem 28. Juni 2013 eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden für das Antragsjahr 2013 bei Zahlungsanträgen im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen, wenn diese Anträge bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht wurden. Zahlungsanträge, die nach dem 28. Juni 2013 eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.


9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 650/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

MK

33,9

TR

105,8

ZZ

69,9

0709 93 10

TR

113,4

ZZ

113,4

0805 50 10

AR

82,5

TR

69,0

UY

83,3

ZA

93,6

ZZ

82,1

0808 10 80

AR

125,7

BR

94,3

CL

131,5

CN

96,1

NZ

145,9

US

154,5

ZA

108,7

ZZ

122,4

0808 30 90

AR

111,6

CL

120,4

CN

49,9

NZ

192,6

ZA

112,4

ZZ

117,4

0809 10 00

IL

275,4

TR

205,9

ZZ

240,7

0809 29 00

TR

284,2

ZZ

284,2

0809 30

TR

235,1

ZZ

235,1

0809 40 05

IL

99,1

MA

99,1

ZA

125,3

ZZ

107,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/9


BESCHLUSS 2013/364/GASP DES RATES

vom 8. Juli 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/330/GASP betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/330/GASP (1) angenommen, mit dem EUJUST LEX-IRAQ bis zum 30. Juni 2012 verlängert wurde.

(2)

Am 10. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/372/GASP (2) angenommen, mit dem EUJUST LEX-IRAQ um weitere 18 Monate bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.

(3)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 ab. Es muss ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 festgelegt werden.

(4)

EUJUST LEX-IRAQ wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(5)

Der Beschluss 2010/330/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 des Beschlusses 2010/330/GASP wird folgender Absatz eingefügt:

„(2b)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 beläuft sich auf 15 400 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 12.

(2)  ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 22.


9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


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