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Document L:2013:045:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 45, 16. Februar 2013


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    ISSN 1977-0642

    doi:10.3000/19770642.L_2013.045.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 45

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    56. Jahrgang
    16. Februar 2013


    Inhalt

     

    II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

    Seite

     

     

    VERORDNUNGEN

     

    *

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013 der Kommission vom 15. Februar 2013 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

    1

     

    *

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 132/2013 der Kommission vom 15. Februar 2013 zur 187. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    6

     

     

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 133/2013 der Kommission vom 15. Februar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    8

     

     

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 134/2013 der Kommission vom 15. Februar 2013 zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

    10

     

     

    BESCHLÜSSE

     

     

    2013/84/EU

     

    *

    Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 618)  ( 1 )

    13

     

     

    2013/85/EU

     

    *

    Beschluss der Kommission vom 14. Februar 2013 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 670)  ( 1 )

    30

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

    VERORDNUNGEN

    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 131/2013 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2013

    mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Zuckerwirtschaftsjahr 2011/12 erreichte der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker im EU-Durchschnitt 175 % des Referenzpreises von 404 EUR/Tonne und lag rund 275 EUR/Tonne über dem Weltmarktpreis. Der EU-Preis hat sich nun bei etwa 700 EUR/Tonne stabilisiert, das ist der höchste Preis, der seit der Reform der Marktorganisation für Zucker erzielt wurde, und stört die optimale Fluidität der Zuckerversorgung auf dem EU-Markt. Der erwartete Anstieg des bereits hohen Preisniveaus im Wirtschaftsjahr 2012/13 birgt das Risiko ernsthafter Marktstörungen, die mit den erforderlichen Maßnahmen vermieden werden sollten.

    (2)

    Aufgrund der Angebots- und Nachfragevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2012/13 dürften die Endbestände auf dem Zuckermarkt um mindestens 0,5 Mio. Tonnen niedriger liegen als im Wirtschaftsjahr 2011/12. Bei dieser Zahl sind die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen bereits berücksichtigt.

    (3)

    Andererseits wird die Zuckererzeugung, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgeht, wegen der Aussichten auf eine gute Ernte auf fast 5 400 000 Tonnen geschätzt. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen vertraglichen Verpflichtungen von Zuckererzeugern in Bezug auf bestimmte industrielle Verwendungen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung und der Ausfuhrverpflichtungen 2012/13 in Bezug auf Nichtquotenzucker werden nach wie vor erhebliche Mengen an Nichtquotenzucker in Höhe von mindestens 2 000 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte bereitgestellt werden, um die Versorgungsknappheit auf dem EU-Zuckermarkt zu entspannen und übermäßige Preisanstiege zu verhindern.

    (4)

    Um die Fluidität des Marktes sicherzustellen, muss Nichtquotenzucker freigegeben werden. Es sollte möglich sein, diese Maßnahme zu treffen, wann immer sie im Laufe des Wirtschaftsjahres 2012/13 erforderlich ist.

    (5)

    Gemäß den Artikeln 186 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um Marktstörungen oder die Gefahr von Marktstörungen auszuräumen insbesondere, wenn diese auf einen deutlichen Preisanstieg in der Europäischen Union zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass sich dieses Ziel nicht durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der genannten Verordnung erreichen lässt. Angesichts der derzeitigen Marktlage sieht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 außer den Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 186 der genannten Verordnung keine spezifischen Maßnahmen zur Begrenzung des Aufwärtstrends des Zuckerpreises und zur Versorgung des EU-Marktes mit Zucker zu angemessenen Preisen vor.

    (6)

    Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem hinreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) wurde diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt.

    (7)

    Für eine begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus produziert wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe in einer Höhe je Tonne festgesetzt werden, die eine faire Behandlung der EU-Zuckererzeuger ermöglicht, das gute Funktionieren des EU-Zuckermarktes gewährleistet und dazu beiträgt, den Unterschied zwischen EU- und Weltmarktpreisen für Zucker zu verringern, ohne dass dies zur Gefahr der Entstehung von Überschüssen im EU-Markt führen würde.

    (8)

    Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist.

    (9)

    Zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf dem EU-Markt zu verkaufen.

    (10)

    Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden.

    (11)

    Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen.

    (12)

    Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern.

    (13)

    Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden.

    (14)

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

    (15)

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.

    (16)

    Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.

    (17)

    Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen.

    (18)

    Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/Tonne entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden.

    (19)

    Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (3) sollte der unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fallende Zucker als Quotenzucker angesehen werden.

    (20)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) festgelegt werden.

    (21)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe

    (1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 150 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 8 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2012/13 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wird, auf 224 EUR/Tonne festgesetzt.

    (2)   Die verringerte Überschussabgabe gemäß Absatz 1 ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.

    Artikel 2

    Beantragung der Bescheinigungen

    (1)   Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

    (2)   Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2012/13 zugeteilt wurde.

    (3)   Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und für Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.

    (4)   Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) begleitet werden.

    (5)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Er enthält

    i)

    Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und

    ii)

    die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, gerundet ohne Dezimalstellen;

    b)

    die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50 000 Tonnen im Falle von Zucker und 2 500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten;

    c)

    soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen;

    d)

    der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird;

    e)

    der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge enthalten;

    f)

    der Antragsteller führt keine zusätzlichen Bedingungen ein, die von den Bedingungen dieser Verordnung abweichen.

    (6)   Ein Antrag, der nicht nach Maßgabe der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird, ist nicht gültig.

    (7)   Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

    Artikel 3

    Einreichung der Anträge

    Der Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 26. Februar 2013 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.

    Artikel 4

    Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

    (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

    (2)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die im vorangegangenen Antragszeitraum eingereichten zulässigen Anträge mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2012/13 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.

    (3)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

    Artikel 5

    Überschrittene Höchstgrenzen

    Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so

    a)

    setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;

    b)

    lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab.

    Artikel 6

    Ausstellung der Bescheinigungen

    (1)   Unbeschadet des Artikels 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

    (3)   Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.

    Artikel 7

    Gültigkeit der Bescheinigungen

    Die Bescheinigungen laufen am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt, ab.

    Artikel 8

    Übertragbarkeit der Bescheinigungen

    Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

    Artikel 9

    Preisberichterstattung

    Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.

    Artikel 10

    Überwachung

    (1)   Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

    (2)   Vor dem 31. Oktober 2013 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 276 EUR/Tonne entrichtet werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem EU-Markt nicht in den Verkehr gebrachten Mengen mit.

    (4)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus produziert wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.

    (5)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen bis spätestens 30. Juni 2014 erfolgen.

    Artikel 11

    Zeitpunkt der Feststellung

    Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist der Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der EU der Zeitpunkt, an dem die Antragsteller die Überschussabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zahlen.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

    (3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

    (4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

    (5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

    (6)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


    ANHANG

    Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3

    BESCHEINIGUNG

    für die Verringerung der Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2012/13

    Mitgliedstaat:

    Quoteninhaber:

     

    Erzeugnis:

     

    Beantragte Mengen:

     

    Bewilligte Mengen:

     

    Gezahlte Abgabe (EUR/t):

    224

    Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c, gilt die Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2012/13 nicht für die mit dieser Bescheinigung bewilligten Mengen.

    Unterschrift der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats

    Ausgestellt am

    Diese Bescheinigung läuft am Ende des zweiten Monats ab, der auf den Monat der Ausstellung folgt.


    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 132/2013 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2013

    zur 187. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (2)

    Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 11. Februar 2013 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


    (1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

    Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen:

    „Suliman Hamd Suleiman Al-Buthe (auch: a) Soliman H.S. Al Buthi, b) Sulayman Hamad Sulayman Al Batha). Anschrift: Riad, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: a) B049614 (Saudi-Arabien), b) C 536660 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 5.5.2001, abgelaufen am 11.5.2006). Weitere Angaben: im Februar 2010 Direktor der Abteilung Umweltgesundheit der Gemeinde Riad, Saudi-Arabien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“


    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 133/2013 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2013

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


    ANHANG

    Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrwert

    0702 00 00

    IL

    78,2

    MA

    53,2

    TN

    57,5

    TR

    102,0

    ZZ

    72,7

    0707 00 05

    EG

    158,2

    MA

    176,1

    TR

    174,5

    ZZ

    169,6

    0709 91 00

    EG

    91,5

    ZZ

    91,5

    0709 93 10

    MA

    50,8

    TR

    133,6

    ZZ

    92,2

    0805 10 20

    EG

    52,2

    IL

    71,3

    MA

    59,9

    TN

    51,5

    TR

    60,1

    ZZ

    59,0

    0805 20 10

    IL

    182,8

    MA

    98,8

    ZZ

    140,8

    0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

    IL

    120,1

    KR

    135,8

    MA

    121,4

    TR

    76,5

    ZA

    148,7

    ZZ

    120,5

    0805 50 10

    EG

    83,9

    MA

    60,5

    TR

    70,4

    ZZ

    71,6

    0808 10 80

    CN

    87,7

    MK

    34,9

    US

    176,5

    ZZ

    99,7

    0808 30 90

    AR

    144,3

    CL

    181,3

    CN

    36,6

    TR

    177,8

    US

    173,1

    ZA

    114,7

    ZZ

    138,0


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 134/2013 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2013

    zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

    (2)

    Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

    (3)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

    (4)

    Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Februar 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

    (5)

    Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab dem 16. Februar 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


    ANHANG I

    Ab dem 16. Februar 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Einfuhrzoll (1)

    (EUR/t)

    1001 19 00

    1001 11 00

    HARTWEIZEN der oberen Qualität

    0,00

    mittlerer Qualität

    0,00

    niederer Qualität

    0,00

    ex 1001 91 20

    WEICHWEIZEN, zur Aussaat

    0,00

    ex 1001 99 00

    WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

    0,00

    1002 10 00

    1002 90 00

    ROGGEN

    0,00

    1005 10 90

    MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

    0,00

    1005 90 00

    MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

    0,00

    1007 10 90

    1007 90 00

    KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

    0,00


    (1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

    3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

    2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

    (2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


    ANHANG II

    Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

    1.2.2013-14.2.2013

    1.

    Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

    (EUR/t)

     

    Weichweizen (1)

    Mais

    Hartweizen hoher Qualität

    Hartweizen mittlerer Qualität (2)

    Hartweizen niederer Qualität (3)

    Börsennotierungen

    Minnéapolis

    Chicago

    Notierung

    241,45

    208,21

    FOB-Preis USA

    295,74

    285,74

    265,74

    Golf-Prämie

    78,15

    17,92

    Prämie Große Seen

    2.

    Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

    Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

    14,32 EUR/t

    Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

    — EUR/t


    (1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

    (2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

    (3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


    BESCHLÜSSE

    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/13


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Februar 2013

    über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 618)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/84/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind.

    (3)

    „BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält.

    (4)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen.

    (5)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten.

    (6)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde.

    (7)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse.

    (8)

    Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.

    (9)

    Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt.

    (10)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2012 die Stellungnahme (3) des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für das Gerben von Häuten und Fellen eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die BVT-Schlussfolgerungen für das Gerben von Häuten und Fellen sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Februar 2013

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

    (2)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.

    (3)  http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article


    ANHANG

    BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE LEDERINDUSTRIE

    ANWENDUNGSBEREICH

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.1.

    Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Lederindustrie

    1.1.1.

    Umweltmanagementsysteme

    1.1.2.

    Gute Betriebsführung

    1.2.

    Überwachung

    1.3.

    Reduzierung des Wasserverbrauchs

    1.4.

    Minderung der Emissionen in das Abwasser

    1.4.1.

    Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt

    1.4.2.

    Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten bei der Gerbung

    1.4.3.

    Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Nachgerbung und Nasszurichtung

    1.4.4.

    Sonstige Minderung von Emissionen in das Abwasser

    1.5.

    Behandlung von Emissionen in das Wasser

    1.6.

    Emissionen in die Luft

    1.6.1.

    Geruch

    1.6.2.

    Flüchtige organische Verbindungen

    1.6.3.

    Staub

    1.7.

    Abfallbehandlung

    1.8.

    Energie

    ANWENDUNGSBEREICH

    Diese BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU beschriebenen Tätigkeiten:

    6.3

    Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

    6.11

    Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates  (1) fällt und von einer unter 6.3 fallenden Anlage eingeleitet wird.

    Sofern nicht anders angegeben, sind die vorgestellten BVT-Schlussfolgerungen auf alle Anlagen anwendbar, die diesen BVT-Schlussfolgerungen unterliegen.

    Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant:

    Merkblatt

    Gegenstand

    Energieeffizienz (ENE)

    Allgemeine Energieeffizienz

    Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM)

    Ökonomische und medienübergreifende Effekte von Techniken

    Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON)

    Überwachung der Emissions- und Verbrauchswerte

    Emissionen aus der Lagerung (EFS)

    Emissionen aus Behältern, Leitungen und gelagerten Chemikalien

    Abfallverbrennung (WI)

    Abfallverbrennung

    Abfallbehandlungsindustrie (WT)

    Abfallbehandlung

    Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen aufgelisteten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten.

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    Wasserwerkstatt

    Bereich einer Gerberei, in dem die Häute vor dem eigentlichen Gerbprozess gegebenenfalls geweicht, geäschert, entfleischt und enthaart werden.

    Nebenprodukt

    Gegenstand oder Stoff, der den Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entspricht.

    Bestehende Anlage

    Eine Anlage, die keine neue Anlage ist.

    Bestehendes Prozessgefäß

    Ein Prozessgefäß, das kein neues Prozessgefäß ist.

    Neue Anlage

    Eine Anlage, die erst nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in Betrieb genommen wurde, oder ein vollständiger Ersatz einer Anlage auf dem bestehenden Fundament nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

    Neues Prozessgefäß

    Ein Prozessgefäß, das nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in der Anlage erstmalig in Betrieb genommen wurde, oder ein vollständiger Ersatz eines Prozessgefäßes nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

    Gerberei

    Eine Anlage, die die Tätigkeit „Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag“ (Tätigkeit 6.3 von Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU) durchführt.

    Gerbung

    Der Teil des Gerbprozesses, der die Prozessschritte Pickeln und Gerben umfasst.

    Kommunale Abwasserbehandlungsanlage

    Eine Anlage gemäß Richtlinie 91/271/EWG

    1.1.   Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Lederindustrie

    1.1.1.   Umweltmanagementsysteme

    1.   Um die Umweltverträglichkeit einer Gerberei insgesamt zu verbessern, besteht die BVT darin, ein Umweltmanagementsystem (UMS) einzurichten und anzuwenden, das alle folgenden Merkmale aufweist:

    i)

    Engagement des Managements, einschließlich der Betriebsleitung;

    ii)

    Festlegung einer Umweltstrategie durch das Management, die eine ständige Verbesserung der Anlage einschließt;

    iii)

    Planung und Festlegung der notwendigen Verfahrensabläufe, Ziele und Vorgaben, in Verbindung mit der Finanzplanung und Investitionen;

    iv)

    Umsetzung von Verfahrensabläufen unter besonderer Beachtung von:

    a)

    Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit,

    b)

    Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz,

    c)

    Kommunikation,

    d)

    Einbeziehung der Arbeitnehmer,

    e)

    Dokumentation,

    f)

    effiziente Prozesssteuerung,

    g)

    Wartungsprogramme,

    h)

    Notfallvorsorge und -maßnahmen,

    i)

    Sicherstellung der Einhaltung der Umweltvorschriften;

    v)

    Leistungsüberwachung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen, mit besonderem Augenmerk auf:

    a)

    Überwachung und Messung (siehe auch das Referenzdokument über die Allgemeinen Überwachungsgrundsätze),

    b)

    Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen,

    c)

    Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen,

    d)

    unabhängige (soweit möglich) interne und externe Betriebsprüfungen, um festzustellen, ob das UMS den getroffenen Regelungen entspricht, ordnungsgemäß umgesetzt und aufrechterhalten wird;

    vi)

    Prüfung des UMS und seiner fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die Betriebsleitung;

    vii)

    Verfolgung der Entwicklung umweltfreundlicherer Technologien;

    viii)

    Berücksichtigung der Umweltfolgen einer Stilllegung einer Anlage bereits bei ihrer Konzipierung und während ihrer gesamten Nutzungsdauer;

    ix)

    regelmäßige Anwendung von sektorbezogenem Benchmarking.

    Für das Gerben von Häuten und Fellen sind zudem die folgenden potenziellen Eigenschaften des UMS von Bedeutung:

    x)

    zur Erleichterung der Stilllegung: Führung von Aufzeichnungen über die betriebsinternen Standorte, an denen bestimmte Prozessschritte durchgeführt werden;

    xi)

    sonstige unter BVT-Schlussfolgerung 2 aufgeführte Punkte.

    Anwendbarkeit

    Der Umfang (z. B. der Detaillierungsgrad) und die Art des UMS (z. B. standardisiert oder nichtstandardisiert) wird im Allgemeinen von der Art, Größe und Komplexität der Anlage und dem Spektrum ihrer möglichen Umweltauswirkungen abhängen.

    1.1.2.   Gute Betriebsführung

    2.   Um die Umweltauswirkungen der Produktionsprozesse zu minimieren, ist BVT, die Grundsätze der guten Betriebsführung durch die Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken umzusetzen:

    i)

    sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Chemikalien und Rohstoffen (z. B. Qualität von Häuten, Qualität von Chemikalien);

    ii)

    Input-Output-Analyse anhand eines Inventars für Chemikalien, einschließlich Menge und toxikologische Eigenschaften;

    iii)

    Minimierung des Chemikalieneinsatzes auf ein Mindestmaß, das den Qualitätsanforderungen des Endprodukts entspricht;

    iv)

    sorgfältige Handhabung und Lagerung von Rohstoffen und Endprodukten zur Reduzierung von Verunreinigungen, Unfällen und Wasserverschwendung;

    v)

    Trennung von Abfallströmen soweit durchführbar, um das Recyceln einzelner Abfallströme zu ermöglichen;

    vi)

    Überwachung von kritischen Prozessparametern, um die Stabilität des Produktionsprozesses sicherzustellen;

    vii)

    regelmäßige Wartung der Abwasserbehandlungssysteme;

    viii)

    Prüfung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Prozess-/Waschwasser;

    ix)

    Prüfung von Möglichkeiten zur Abfallentsorgung.

    1.2.   Überwachung

    3.   Die BVT umfasst die Überwachung von Emissionen und sonstigen relevanten Prozessparametern, einschließlich der nachstehend beschriebenen, mit der jeweils angegebenen Häufigkeit und die Überwachung von Emissionen entsprechend den EN-Normen. Sind keine EN-Normen verfügbar, ist BVT die Verwendung von ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, anhand derer sichergestellt werden kann, dass Daten von vergleichbarer wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

    Parameter

    Häufigkeit

    Anwendbarkeit

    a

    Messung des Wasserverbrauchs in den zwei Prozessschritten: bis einschließlich Gerbung und ab Nachgerbung sowie Erfassung der Produktion im selben Zeitraum.

    Mindestens monatlich.

    Gilt für Anlagen, die Nassprozesse durchführen.

    b

    Quantitative Erfassung von Prozesschemikalien, die in den jeweiligen Prozessschritten eingesetzt werden, und Erfassung der Produktion im selben Zeitraum.

    Mindestens jährlich.

    Allgemein anwendbar.

    c

    Überwachung der Sulfidkonzentration und der Konzentration von Gesamtchrom im Abwasser nach der Behandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer anhand von durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben.

    Überwachung der Sulfidkonzentration und der Konzentration von Gesamtchrom nach Chromfällung zur indirekten Ableitung anhand von durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben.

    Wöchentlich oder monatlich.

    Die Überwachung der Chromkonzentration gilt für betriebsinterne oder -externe Anlagen, die Chromfällung durchführen.

    Sofern wirtschaftlich vertretbar, gilt die Überwachung der Sulfidkonzentration für Anlagen, die betriebsintern oder -extern einen Teil der Behandlung des Gerbereiabwassers durchführen.

    d

    Überwachung des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB), des Biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB) und von Ammoniumstickstoff nach betriebsinterner oder -externer Abwasserbehandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer anhand von durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben.

    Überwachung der abfiltrierbaren Stoffe nach einer betriebsinternen oder -externen Abwasserbehandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer.

    Wöchentlich oder monatlich.

    Häufigere Messungen, sofern Prozessänderungen erforderlich sind.

    Gilt für Anlagen, die betriebsintern oder -extern einen Teil der Behandlung des Gerbereiabwassers durchführen.

    e

    Überwachung von halogenierten organischen Verbindungen nach betriebsinterner oder -externer Abwasserbehandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer.

    Regelmäßig.

    Gilt für Anlagen, in denen halogenierte organische Verbindungen im Produktionsprozess zum Einsatz kommen, die in aufnehmende Gewässer gelangen können.

    f

    Messung von pH-Wert oder Redoxpotenzial am Flüssigkeitsauslass von Nasswäschern.

    Kontinuierlich.

    Gilt für Anlagen, in denen Nasswäscher zur Minderung der Schwefelwasserstoff- oder Ammoniakemissionen in die Luft verwendet werden.

    g

    Führung eines Inventars für Lösemittel auf jährlicher Basis und Erfassung der Produktion im selben Zeitraum.

    Jährlich.

    Gilt für Anlagen, in denen bei der Zurichtung Lösemittel zum Einsatz kommen und wasserbasierte Zurichtungen oder vergleichbare Materialien verwendet werden, um den Einsatz von Lösemitteln zu begrenzen.

    h

    Überwachung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen am Auslass der Abluftreinigungsanlage und Erfassung der Produktion.

    Kontinuierlich oder periodisch.

    Gilt für Anlagen, in denen bei der Zurichtung Lösemittel zum Einsatz kommen und emissionsmindernde Maßnahmen durchgeführt werden.

    i

    Indikative Überwachung des Druckabfalls an Schlauchfiltern.

    Regelmäßig.

    Gilt für Anlagen, die Schlauchfilter zur Minderung der Staubemissionen verwenden, sofern eine direkte Ableitung in die Atmosphäre erfolgt.

    j

    Prüfung des Wirkungsgrades von Nasswäschersystemen.

    Jährlich.

    Gilt für Anlagen, die Nasswäscher zur Minderung der Staubemissionen einsetzen, sofern eine direkte Ableitung in die Atmosphäre erfolgt.

    k

    Quantitative Erfassung der Prozessrückstände, die der Verwertung, der Wiederverwendung, dem Recycling zugeführt oder beseitigt werden.

    Regelmäßig.

    Allgemein anwendbar.

    l

    Erfassung aller Arten des Energieiensatzes und der Produktion im selben Zeitraum.

    Regelmäßig.

    Allgemein anwendbar.

    1.3.   Reduzierung des Wasserverbrauchs

    4.   Um den Wasserverbrauch zu reduzieren, ist BVT, eine oder beide der nachfolgenden Techniken anzuwenden.

    Technik

    Beschreibung

    Anwendbarkeit

    a

    Optimierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten, einschließlich des Einsatzes von Chargenwaschvorgängen anstatt Waschen mit fließendem Wasser

    Zur Optimierung des Wasserverbrauchs wird für jeden Prozessschritt die erforderliche optimale Menge bestimmt und die korrekte Menge mithilfe von Messeinrichtungen eingeleitet. Chargenwaschvorgänge umfassen das Waschen von Häuten und Fellen während der Verarbeitung, indem die erforderliche Menge an sauberem Wasser in das Prozessgefäß eingeführt und dessen Mechanismus genutzt wird, um die erforderliche Bewegung zu erzielen, während beim Waschen mit fließendem Wasser große Wassermengen ein- und abgeleitet werden.

    Gilt für alle Anlagen, die Nassprozesse durchführen.

    b

    Einsatz von kurzen Flotten

    Bei Kurzflottenvorgängen wird im Gegensatz zu herkömmlichen Verfahren eine verringerte Prozesswassermenge im Verhältnis zur Menge der zu verarbeitenden Häute oder Felle verbraucht. Für diese Verringerung besteht eine Untergrenze, da das Wasser zudem als Gleit- und Kühlmittel für die Häute oder Felle während der Verarbeitung dient. Die Rotation der Prozessgefäße, die eine begrenzte Wassermenge enthalten, erfordert eine robustere Getriebetechnik, da die rotierende Masse ungleichmäßig verteilt ist.

    Diese Technik kann in der Färbung und für die Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden.

    Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    Die Prüfung der Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Prozess-/Waschwasser ist Teil eines Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) und der Grundsätze einer guten Betriebsorganisation (siehe BVT 2).

    Die mit BVT verbundenen Verbrauchswerte für Wasser

    Siehe Tabelle 1 (für Rinderhäute) und Tabelle 2 (für Schaffelle).

    Tabelle 1

    Mit BVT verbundene Verbrauchswerte für Wasser für die Verarbeitung von Rinderhäuten

    Prozessstufen

    Wasserverbrauch pro Tonne Rohhäute (3)

    (m3/t)

    Ungesalzene Häute

    Gesalzene Häute

    Rohware bis Wetblue/Wetwhite

    10 bis 15

    13 bis 18

    Nachgerbprozesse und Zurichtung

    6 bis 10

    6 bis 10

    Insgesamt

    16 bis 25

    19 bis 28


    Tabelle 2

    Mit BVT verbundene Verbrauchswerte für Wasser für die Verarbeitung von Schaffellen

    Prozessschritte

    Spezifischer Wasserverbrauch (4)

    Liter pro Fell

    Rohware bis Pickel

    65 bis 80

    Pickel bis Wetblue

    30 bis 55

    Nachgerbprozesse und Zurichtung

    15 bis 45

    Insgesamt

    110 bis 180

    1.4.   Minderung der Emissionen in das Abwasser

    1.4.1.   Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt

    5.   Um die Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt zu verringern, ist BVT, eine geeignete Kombination der nachfolgenden Techniken anzuwenden.

    Technik

    Beschreibung

    Anwendbarkeit

    a

    Einsatz von kurzen Flotten

    Bei Kurzflottenverfahren wird weniger Prozesswasser benötigt. Wenn weniger Wasser verwendet wird, verringert sich die Menge der Prozesschemikalien, die unverbraucht abgeleitet werden.

    Die Technik kann bei der Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden.

    Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    b

    Verwendung von sauberen Häuten und Fellen

    Verwendung von Häuten und Fellen, die äußerlich mit weniger Dung behaftet sind, möglicherweise durch ein verbindliches „Programm für saubere Häute“.

    Anwendbar entsprechend der Verfügbarkeit von sauberen Häuten.

    c

    Verarbeitung von frischen Häuten und Fellen

    Es werden ungesalzene Häute und Felle verwendet.

    Damit die Häute nicht faulen, erfolgt post mortem eine rasche Kühlung in Kombination entweder mit kurzen Lieferzeiten oder temperaturgeführtem Transport und Lagerung.

    Die Anwendbarkeit hängt ab von der Verfügbarkeit frischer Häute und Felle.

    Kann nicht angewandt werden, wenn die Transportzeit über zwei Tage hinausgeht.

    d

    Abschütteln von losem Salz von den Häuten durch mechanische Maßnahmen

    Gesalzene Häute werden in Vorbereitung für die Verarbeitung manuell oder mit Hilfe geeigneter Fässer abgeschüttelt, sodass lose Salzkristalle abfallen und nicht in den Weicheprozess mit eingehen.

    Die Anwendbarkeit ist auf Gerbereien begrenzt, die gesalzene Häute verarbeiten.

    e

    Haarerhaltendes Enthaaren

    Die Enthaarung erfolgt, indem nur die Haarwurzel und nicht das gesamte Haar aufgelöst wird. Das verbleibende Haar wird aus dem Abwasser gefiltert. Die Konzentration von Abbauprodukten der Haare im Abwasser wird verringert.

    Die Technik ist nicht anwendbar, wenn keine Anlagen zur Verarbeitung der Haare innerhalb einer angemessenen Transportentfernung verfügbar sind oder die Nutzung der Haare nicht möglich ist.

    Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    vorhandene Prozessgefäße, die den Einsatz dieser Technik ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    f

    Einsatz von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten

    Die bei der Enthaarung verwendete Menge von anorganischem Sulfid wird verringert, indem dieser teilweise durch organische Schwefelverbindungen ersetzt wird oder zusätzlich geeignete Enzyme eingesetzt werden.

    Der zusätzliche Einsatz von Enzymen kann nicht in Gerbereien erfolgen, die Leder mit einem sichtbaren Narbenbild (z. B. Anilinleder) herstellen.

    g

    Verringerter Einsatz von Ammonium bei der Entkälkung

    Der Einsatz von Ammoniumverbindungen bei der Entkälkung wird teilweise oder vollständig ersetzt durch das Einleiten von Kohlendioxid und/oder durch die Verwendung anderer Ersatzstoffe als Entkälkungsmittel.

    Der vollständige Ersatz von Ammoniumverbindungen durch CO2 während der Entkälkung kann nicht bei der Verarbeitung von Materialien angewandt werden, deren Dicke mehr als 1,5 mm beträgt.

    Die Anwendbarkeit eines teilweisen oder vollständigen Ersatzes von Ammoniumverbindungen durch CO2 während der Entkälkung ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von CO2 während der Entkälkung ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    1.4.2.   Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten bei der Gerbung

    6.   Um die Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung zu mindern, ist BVT, eine geeignete Kombination der nachfolgenden Techniken anzuwenden.

    Technik

    Beschreibung

    Anwendbarkeit

    a

    Einsatz von kurzen Flotten

    Bei Kurzflottenverfahren wird weniger Prozesswasser benötigt. Wenn weniger Wasser verwendet wird, verringert sich die Menge der Prozesschemikalien, die unverbraucht abgeleitet werden.

    Diese Technik kann bei der Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden.

    Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    b

    Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen

    Optimierung der Betriebsparameter (z. B. pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit und Fassdrehzahl) und Einsatz von Chemikalien, um den Anteil von chromhaltigen Gerbstoffen zu steigern, die von den Häuten und Fellen aufgenommen werden.

    Allgemein anwendbar.

    c

    Optimierte vegetabile Gerbmethoden

    Einsatz von Fassgerbung für einen Teil des Prozesses.

    Einsatz von Vorgerbmitteln, um die Durchdringung der vegetabilen Gerbstoffe zu unterstützen.

    Kann nicht bei der Herstellung von vegetabil gegerbtem Sohlenleder angewandt werden.

    1.4.3.   Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Nachgerbung und Nasszurichtung

    7.   Um die Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung zu mindern, ist BVT, eine geeignete Kombination der nachfolgenden Techniken anzuwenden.

    Technik

    Beschreibung

    Anwendbarkeit

    a

    Einsatz von kurzen Flotten

    Bei Kurzflottenverfahren wird weniger Prozesswasser benötigt. Wenn weniger Wasser verwendet wird, verringert sich die Menge der Prozesschemikalien, die unverbraucht abgeleitet werden.

    Diese Technik kann im Prozessschritt der Färbung und für die Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden.

    Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    b

    Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern

    Optimierung der Prozessparameter, um die maximale Aufnahme von Prozesschemikalien sicherzustellen.

    Allgemein anwendbar.

    1.4.4.   Sonstige Minderung von Emissionen in das Abwasser

    8.   Um die Emission von spezifischen Pestiziden in das Abwasser zu verhindern, ist BVT, ausschließlich Häute oder Felle zu verarbeiten, die nicht mit diesen Mitteln behandelt werden.

    Beschreibung

    Die Technik besteht darin, im Liefervertrag vorzusehen, dass die Materialien frei sein müssen von Pestiziden, die

    in der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (5) aufgeführt sind;

    in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (6) aufgeführt sind;

    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (7) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind.

    Beispiele hierfür sind DDT, Cyclodien-Pestizide (Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin) und HCH, einschließlich Lindan.

    Anwendbarkeit

    Allgemein anwendbar für Gerbereien, mit Einschränkungen für die Festlegung von Anforderungen an Häute- und Felllieferanten aus Nicht-EU-Staaten.

    9.   Um die Biozidemissionen in das Abwasser auf ein Mindestmaß zu begrenzen, ist BVT, Häute und Felle ausschließlich mit Bioziden zu verarbeiten, die entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten genehmigt wurden (8).

    1.5.   Behandlung von Emissionen in das Wasser

    10.   Um die Emissionen in aufnehmende Gewässer zu mindern, besteht die BVT in der Anwendung einer Abwasserbehandlung, einschließlich einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken (betriebsintern und/oder -extern):

    i)

    mechanische Behandlung,

    ii)

    physikalisch-chemische Behandlung,

    iii)

    biologische Behandlung,

    iv)

    biologische Stickstoffelimination.

    Beschreibung

    Die Anwendung einer geeigneten Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken. Die Kombination von Techniken kann betriebsintern und/oder -extern in zwei oder drei Stufen angewandt werden.

    Technik

    Beschreibung

    Anwendbarkeit

    a

    Mechanische Behandlung

    Abscheidung von groben Feststoffen, Dekantieren von Fetten, Ölen und Naturfetten und Entfernung von Feststoffen durch Sedimentierung.

    Allgemein anwendbar für betriebsinterne und/oder -externe Behandlung.

    b

    Physikalisch-chemische Behandlung

    Sulfidoxidation und/oder -fällung, Entfernung von CSB und abfiltrierbaren Stoffen durch z. B. Koagulation und Flockung. Chromfällung durch Anhebung des pH-Werts auf 8 oder höher durch den Einsatz von Alkali (z. B. Calciumhydroxid, Magnesiumoxid, Natriumcarbonat, Natriumhydroxid, Natriumaluminat).

    Allgemein anwendbar für betriebsinterne und/oder -externe Behandlung.

    c

    Biologische Behandlung

    Aerobe biologische Abwasserbehandlung unter Einsatz von Belüftung, einschließlich der Entfernung von abfiltrierbaren Stoffen z. B. durch Sedimentierung, sekundäre Flotation.

    Allgemein anwendbar für betriebsinterne und/oder -externe Behandlung.

    d

    Biologische Stickstoffeliminierung

    Nitrifikation von Ammoniumstickstoffverbindungen zu Nitraten und nachfolgende Reduktion von Nitraten zu gasförmigem Stickstoff.

    Anwendbar auf Anlagen mit direkter Einleitung in aufnehmende Gewässer.

    Schwierig anwendbar bei bestehenden Anlagen mit begrenztem Platz.

    Mit BVT verbundene Emissionswerte

    Siehe Tabelle 3. BVT-AEL anwendbar auf:

    i)

    direkte Abwassereinleitungen aus betriebsinternen Abwasserbehandlungsanlagen von Gerbereien,

    ii)

    direkte Einleitungen von Abwasser aus eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen, die unter Anhang I Abschnitt 6.11 der Richtlinie 2010/75/EU fallen und vorwiegend Abwasser aus Gerbereien behandeln.

    Tabelle 3

    BVT-AEL für direkte Einleitungen von Abwasser nach Behandlung

    Parameter

    BVT-AEL

    mg/l

    (monatliche Mittelwerte basierend auf dem Mittelwert von repräsentativen 24-Stunden-Mischproben, die über einen Monat genommen wurden)

    CSB

    200-500 (9)

    BSB5

    15-25

    abfiltrierbare Stoffe

    < 35

    Ammoniumstickstoff NH4-N (als N)

    < 10

    Chrom gesamt (als Cr)

    < 0,3-1

    Sulfid (als S)

    < 1

    11.   Um den Chromgehalt der Abwassereinleitungen zu mindern, ist BVT, betriebsintern oder -extern eine Chromfällung anzuwenden.

    Beschreibung

    Siehe BAT 10, Technik b.

    Die Chromfällung ist bei getrennten, konzentrierten chromhaltigen Strömen effizienter.

    Anwendbarkeit

    Allgemein anwendbar auf betriebsinterne und/oder -externe Behandlung von Abwasser aus Gerbereien, die Chromgerbung und/oder -nachgerbung durchführen.

    Mit BVT verbundene Emissionswerte

    Siehe Tabelle 3 für BVT-AEL für Chrom für direkte Einleitungen in aufnehmende Gewässer und Tabelle 4 für BVT-AEL für Chrom für indirekte Einleitungen in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen.

    12.   Um die Gesamtchrom- und Sulfidemissionen durch indirekte Einleitungen von Abwasser aus Gerbereien in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu mindern, ist BVT, Chromfällung und Sulfidoxidation anzuwenden.

    Beschreibung

    Siehe BVT 10, Technik b.

    Der Minderungsgrad ist bei getrennten, konzentrierten chrom-/sulfidhaltigen Strömen höher.

    Die Sulfidoxidation besteht aus einer katalytischen Oxidation (Belüftung bei Vorhandensein von Mangansalzen).

    Anwendbarkeit

    Die Chromfällung ist allgemein bei der betriebsinternen und/oder -externen Behandlung von Abwasser aus Gerbereien anwendbar, die Chromgerbung und/oder -nachgerbung durchführen.

    Mit BVT verbundene Emissionswerte

    Siehe Tabelle 4 für BVT-AEL für Chrom und Sulfid für indirekte Einleitungen in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen.

    Tabelle 4

    BVT-AEL für die Chromgesamt- und Sulfidemissionen durch indirekte Ableitungen von Abwasser aus Gerbereien in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

    Parameter

    BVT-AEL

    mg/l

    (monatliche Mittelwerte basierend auf dem Mittelwert von repräsentativen 24-Stunden-Mischproben, die über einen Monat genommen wurden)

    Chromgesamt (als Cr)

    < 0,3-1

    Sulfid (als S)

    < 1

    1.6.   Emissionen in die Luft

    1.6.1.   Geruch

    13.   Um die Emissionen von Ammoniakgerüchen bei der Verarbeitung zu verringern, ist BVT, die Ammoniumverbindungen bei der Entkälkung teilweise oder vollständig zu ersetzen.

    Anwendbarkeit

    Der vollständige Ersatz von Ammoniumverbindungen durch CO2 während der Entkälkung kann nicht bei der Verarbeitung von Materialien angewandt werden, deren Dicke mehr als 1,5 mm beträgt.

    Der teilweise oder vollständige Ersatz von Ammoniumverbindungen durch CO2 während der Entkälkung kann zudem nur bei neuen und bestehenden Prozessgefäßen angewandt werden, die den Einsatz von CO2 während der Entkälkung ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    14.   Um die Geruchsemissionen während der Prozessschritte und aus der Abwasserbehandlung zu mindern, ist BVT, Ammoniak und Schwefelwasserstoff durch Wäsche und/oder Biofiltration der abgesaugten Luft, in der der Geruch dieser Gase wahrnehmbar ist, zu verringern.

    15.   Um das Entstehen von Gerüchen aus der Zersetzung von Rohhäuten oder -fellen zu verhindern, besteht die BVT in Konservierungstechniken und Lagerungsmethoden, die die Zersetzung verhindern, sowie einem schnellstmöglichen, vollständigen Lagerumsatz.

    Beschreibung

    Korrekte Salzkonservierung oder Temperaturkontrolle, jeweils in Verbindung mit einem schnellstmöglichen, vollständigen Lagerumsatz, um Zersetzungsgerüche zu eliminieren.

    16.   Um die Geruchsemissionen von Abfällen zu mindern, besteht die BVT in der Anwendung von Handhabungs- und Lagerverfahren, die die Abfallzersetzung reduzieren.

    Beschreibung

    Kontrolle von Abfalllagerung und methodische Entfernung von fäulnisfähigem Abfall aus der Anlage, bevor dessen Zersetzung Geruchsprobleme verursacht.

    Anwendbarkeit

    Anwendbar ausschließlich auf Anlagen, die fäulnisfähige Abfälle erzeugen.

    17.   Um die Geruchsmissionen aus dem Abwasser der Wasserwerkstatt zu mindern, besteht die BVT in der Kontrolle des pH-Werts und anschließender Behandlung zur Entfernung des Sulfidgehalts.

    Beschreibung

    Stabilisierung des pH-Werts von sulfidhaltigem Abwasser aus der Wasserwerkstatt auf über 9,5, bis das Sulfid (betriebsintern oder -extern) mit einer der folgenden Techniken behandelt wurde:

    i)

    katalytische Oxidation (unter Einsatz von Mangansalzen als Katalysator),

    ii)

    biologische Oxidation,

    iii)

    Fällung oder

    iv)

    durch Mischung in einem geschlossenen Gefäßsystem, ausgestattet mit einem Abgaswäscher oder einem Kohlefilter.

    Anwendbarkeit

    Anwendbar ausschließlich auf Anlagen, die zur Enthaarung Sulfid verwenden.

    1.6.2.   Flüchtige organische Verbindungen

    18.   Um die Emissionen von halogenierten flüchtigen organischen Verbindungen in die Luft zu mindern, ist BVT, halogenierte flüchtige organische Verbindungen, die im Prozess verwendet werden, durch nicht halogenierte Stoffe zu ersetzen.

    Beschreibung

    Ersatz von halogenierten Lösemitteln durch nicht halogenierte Lösemittel.

    Anwendbarkeit

    Betrifft nicht die Trockenentfettung von Schaffellen, die in allseits geschlossenen Behandlungsanlagen durchgeführt wird.

    19.   Um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen aus der Zurichtung in die Luft zu mindern, ist BVT, eine oder eine Kombination der nachfolgenden Techniken anzuwenden, wobei der ersten Technik der Vorzug gegeben wird.

    Technik

    Beschreibung

    a

    Einsatz von wasserbasierten Zurichtungen in Verbindung mit einem effizienten Auftragungssystem

    Begrenzung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen durch den Einsatz von wasserbasierten Zurichtungen, wobei die Zurichtung jeweils anhand einer der folgenden Techniken erfolgt: Gießen oder Walzenauftrag oder verbesserte Sprühtechniken.

    b

    Einsatz einer Absaugung und eines Abluftreinigungssystems

    Behandlung der Abluft durch Einsatz eines Absaugsystems, das mit einer oder mehreren der folgenden Einrichtungen ausgestattet ist: Nasswäscher, Adsorption, Biofilterung oder Verbrennung.

    Mit BVT verbundene Verbrauchswerte für Lösemittel und mit BVT verbundene Emissionswerte für flüchtige organische Verbindungen

    Tabelle 5 enthält die Verbrauchswerte für Lösemittel, die mit dem Einsatz von wasserbasierten Zurichtungen in Kombination mit einem effizienten Auftragssystem verbunden sind, sowie die BVT-AEL für spezifische Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beim Einsatz einer Absaugung und eines Abluftreinigungssystems als Alternative für die Verwendung von wasserbasierten Zurichtungen.

    Tabelle 5

    Mit BVT verbundene Verbrauchswerte für Lösemittel und BVT-AEL für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen

    Parameter

    Art der Erzeugung

    Mit BVT verbundene Werte

    g/m2

    (jährliche Mittelwerte pro Einheit von zugerichtetem Leder)

    Verbrauchswerte für Lösemittel

    Beim Einsatz von wasserbasierten Zurichtungen in Verbindung mit einem effizienten Auftragssystem

    Polster- und Automobilleder

    10-25

    Schuh-, Bekleidungs- und Täschnerleder

    40-85

    Beschichtetes Leder (Beschichtungsdicke > 0,15 mm)

    115-150

    Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen

    Beim Einsatz einer Absaugung und eines Abluftreinigungssystems als Alternative für die Verwendung von wasserbasierten Zurichtungen

    9-23 (10)

    1.6.3.   Staub

    20.   Um die Staubemissionen in die Luft aus den Produktionsphasen der Trockenzurichtung zu mindern, besteht die BVT in der Verwendung eines Absaugsystems, das mit Schlauchfiltern oder Nasswäschern ausgestattet ist.

    Mit BVT verbundene Emissionswerte

    Der BVT-AEL für Staub beträgt 3 bis 6 mg je Normkubikmeter Abluft, ausgedrückt als Halbstundenmittelwert.

    1.7.   Abfallbehandlung

    21.   Um die zu beseitigenden Abfallmengen zu begrenzen, ist BVT, Arbeitsabläufe betriebsintern so zu organisieren, dass der Anteil von Prozessrückständen, die als Nebenprodukte verwendet werden können, maximiert wird. Solche Nebenprodukte sind u. a.:

    Prozessrückstände

    Verwendung als Nebenprodukt

    Haare und Wolle

    Füllstoffe

    Wolltextilien

    Beschneideabfälle der geäscherten Häute

    Kollagenproduktion

    Blößenspalte

    Verarbeitung zu Leder

    Herstellung von Wursthüllen

    Kollagenproduktion

    Hundekauknochen

    Gegerbte Spaltleder und Beschneideabfälle

    Endprodukt zur Verwendung in Patchwork, Kleinlederwaren usw.

    Kollagenproduktion

    22.   Um die zu beseitigenden Abfallmengen zu begrenzen, ist BVT, Arbeitsabläufe betriebsintern so zu organisieren, dass die Abfallwiederverwendung oder andernfalls das Abfallrecycling oder andernfalls „sonstige Verwertung“ vereinfacht wird, einschließlich folgender Beispiele:

    Abfall

    Wiederverwendung nach Aufbereitung

    Recycelt zu

    Sonstige Verwertung

    Haare und Wolle

    Herstellung von Proteinhydrolysat

    Düngemittel

    energetische Verwertung

    Rohe Beschneideabfälle

     

    Hautleim

    energetische Verwertung

    Geäscherte Beschneideabfälle

    Talg

    Herstellung von technischer Gelatine

    Hautleim

     

    Maschinenleimleder

    Herstellung von Proteinhydrolysat

    Talg

    Hautleim

    Produktion von Ersatzbrennstoff

    energetische Verwertung

    Ungegerbte Spalte

    Herstellung von technischer Gelatine

    Herstellung von Proteinhydrolysat

    Hautleim

    energetische Verwertung

    Gegerbte Spalte und Beschneideabfälle

    Herstellung von Lederfaserstoff aus rohen Beschneideabfällen

    Herstellung von Proteinhydrolysat

     

    energetische Verwertung

    Gegerbte Falzspäne

    Herstellung von Lederfaserstoff

    Herstellung von Proteinhydrolysat

     

    energetische Verwertung

    Schlamm aus der Abwasserbehandlung

     

     

    energetische Verwertung

    23.   Um den Verbrauch an Chemikalien und die Menge zu beseitigender Lederabfällen, die Chromgerbstoffe enthalten, zu verringern, ist BVT das Spalten nach dem Äschern.

    Beschreibung

    Ausführung des Spaltvorgangs in einer früheren Prozessphase, um ein ungegerbtes Nebenprodukt zu erzeugen.

    Anwendbarkeit

    Anwendbar ausschließlich auf Anlagen, die Chromgerbung durchführen.

    Nicht anwendbar, wenn

    Häute und Felle zu nicht gespaltenen Produkten verarbeitet werden,

    ein standigeres Leder hergestellt werden muss (z. B. Schuhoberleder),

    das Endprodukt eine gleichmäßigere Dicke aufweisen muss,

    gegerbte Spalte als End- oder Zusatzprodukt hergestellt werden.

    24.   Um den Chromgehalt des zu beseitigenden Schlamms zu verringern, ist BVT, eine der nachfolgenden Techniken oder eine Kombination davon anzuwenden.

    Technik

    Beschreibung

    Anwendbarkeit

    a

    Rückgewinnung von Chrom zur Wiederverwendung in der Gerberei

    Rücklösung des aus der Gerbflotte gefällten Chroms unter Verwendung von Schwefelsäure, um dadurch frische Chromsalze teilweise zu ersetzen.

    Die Anwendbarkeit ist begrenzt durch die erforderliche Herstellung von Ledereigenschaften nach Kundenspezifikationen, insbesondere in Bezug auf Färbung (verringerte Echtheit und Helligkeit von Farben) und Fogging.

    b

    Rückgewinnung von Chrom zur Wiederverwendung in anderen Industrien

    Verwendung von Chromschlamm als Rohmaterial durch eine andere Industrie.

    Nur anwendbar, wenn ein industrieller Nutzer für den zu verwertenden Abfall gefunden werden kann.

    25.   Um die Anforderungen hinsichtlich Energieverbrauch, Chemikalieneinsatz und Behandlungskapazität für die nachfolgende Schlammbehandlung zu verringern, ist BVT, den Wassergehalt des Schlamms durch Schlammentwässerung zu reduzieren.

    Anwendbarkeit

    Gilt für sämtliche Anlagen, die Nassprozesse durchführen.

    1.8.   Energie

    26.   Um den Energieverbrauch bei der Trocknung zu verringern, ist BVT, die Vorbereitung auf das Trocknen durch Abwelken oder sonstiges mechanisches Entwässern zu optimieren.

    27.   Um den Energieverbrauch bei Nassprozessen zu verringern, besteht die BVT im Einsatz von kurzen Flotten.

    Beschreibung

    Verringerung der Energie, die für das Heizen von Wasser verwandt wird, indem der Heißwasserverbrauch verringert wird.

    Anwendbarkeit

    Die Technik kann im Prozessschritt Färbung und bei der Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden.

    Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf:

    neue Prozessgefäße,

    bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können.

    Mit BVT verbundene Energieverbrauchswerte

    Siehe Tabelle 6.

    Tabelle 6

    Mit BVT verbundener spezifischer Energieverbrauch

    Tätigkeitsphasen

    Spezifischer Energieverbrauch pro Einheit Rohmaterial (11)

    GJ/t

    Verarbeitung von Rinderhäuten von der Rohware bis Wetblue oder Wetwhite

    < 3

    Verarbeitung von Rinderhäuten von der Rohware bis zum Fertigleder

    < 14

    Verarbeitung von Schaffellen von der Rohware bis zum Fertigleder

    < 6


    (1)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

    (2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

    (3)  Monatliche Mittelwerte. Die Verarbeitung von Kalbsfellen und das vegetabile Gerben können einen höheren Wasserverbrauch erforderlich machen.

    (4)  Monatliche Mittelwerte. Schaffelle mit Wolle können einen höheren Wasserverbrauch erforderlich machen.

    (5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.

    (6)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

    (7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    (8)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (9)  Die Höchstwerte sind mit CSB-Eingangskonzentrationen von ≥ 8 000 mg/l verbunden.

    (10)  BVT-AEL ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff.

    (11)  Die Werte für den Energieverbrauch (ausgedrückt als Jahresmittelwert, nicht auf die Primärenergie rückgerechnet) decken den Energieverbrauch im Produktionsprozess, einschließlich Strom und das gesamte Heizen von Innenräumen, ab, berücksichtigen jedoch nicht den Energieverbrauch der Abwasserbehandlung.


    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/30


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2013

    über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 670)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/85/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

    (2)

    Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

    (3)

    Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten entsprechend informiert. Diese Informationen wurden ebenfalls in elektronischer Form veröffentlicht.

    (4)

    Innerhalb von drei Monaten nach diesen Veröffentlichungen hat eine Reihe von Unternehmen Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für bestimmte der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. Diese Unternehmen haben jedoch anschließend keine vollständigen Unterlagen eingereicht.

    (5)

    Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

    (6)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Datum angegeben werden, ab dem Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, nicht länger in Verkehr gebracht werden dürfen.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.

    Artikel 2

    Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, ab 1. Februar 2014 nicht länger in Verkehr gebracht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Februar 2013

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


    ANHANG

    Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden

    Name

    EG-Nummer

    CAS-Nummer

    Produktart

    Bericht erstattender Mitgliedstaat

    Glutaral

    203-856-5

    111-30-8

    5

    FI

    4-(2-Nitrobutyl)morpholin

    218-748-3

    2224-44-4

    6

    UK

    4-(2-Nitrobutyl)morpholin

    218-748-3

    2224-44-4

    13

    UK

    N,N’-(Decan-1,10-diyldi-1(4H)-pyridyl-4-yliden)bis(octylammonium)dichlorid

    274-861-8

    70775-75-6

    1

    HU

    Salicylsäure

    200-712-3

    69-72-7

    1

    NL


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