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Document L:2013:027:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, R 027, 29. Januar 2013


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.027.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
29. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates vom 17. Januar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 79/2013 der Kommission vom 28. Januar 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2013 der Kommission vom 28. Januar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 78/2013 DES RATES

vom 17. Januar 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 31. Juli 2012 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Verordnung (EU) Nr. 699/2012 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei ein.

(2)

Das Verfahren wurde im Wege einer Einleitungsbekanntmachung (3) eingeleitet, die am 1. November 2011 veröffentlicht wurde; ein entsprechender Antrag war am 20. September 2011 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden, auf die mehr als 40 % der Gesamtproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl in der Union entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und analysierte sie.

3.   Stichprobenverfahren

(6)

Da zur Auswahl der Stichprobe unter den Unionsherstellern, den unabhängigen Einführern und den ausführenden Herstellern keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 5 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

(7)

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand gelten und — aufgrund von Umgehungspraktiken — auch gegenüber bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die aus Indonesien, Sri Lanka, den Philippinen und Taiwan (mit bestimmten Ausnahmen) versandt werden (4). Die im vorstehenden Satz aufgeführten Länder werden im Folgenden als „Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten“ bezeichnet.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8)

Wie in Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(9)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Russland

1.1.   Normalwert

(10)

Ein russischer Ausführer machte geltend, zur Ermittlung der Dumpingspanne hätten nur bei russischen Unternehmen eingeholte Daten verwendet werden dürfen, und die Verwendung von Daten türkischer Unternehmen führe zu ungenauen Ergebnissen. Es sei daran erinnert, dass keiner der russischen ausführenden Hersteller mitarbeitete und dass daher der Normalwert für Russland nach Artikel 18 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet wurde, d. h. Informationen, die bei denjenigen türkischen ausführenden Herstellern eingeholt wurden, die nahtlose Stahlrohre aus Russland als Input für die Herstellung der betroffenen Ware verwenden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(11)

Da zur Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2.   Ausfuhrpreis

(12)

Da zur Ermittlung des Ausfuhrpreises keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 und 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.   Vergleich

(13)

Da zum Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 28 und 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.4.   Dumpingspanne

(14)

Ein russischer ausführender Hersteller brachte vor, der vorläufige Antidumpingzoll in Höhe von 23,8 % sei nicht gerechtfertigt in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen lediglich Winkel aus Stahl in die Union ausführe und auch dies nur in sehr geringen Mengen. Winkel aus Stahl gehören indessen zu der hier untersuchten Ware, und dies wurde auch von keiner interessierten Partei in Frage gestellt. Zudem gilt das Kriterium, nach dem Einfuhren in die Union als unbedeutend im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 und des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung eingestuft werden, nur auf Landesebene und nicht individuell je Unternehmen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(15)

Ein weiterer russischer ausführender Hersteller erklärte, er habe nicht gedumpt, was daran zu erkennen sei, dass er bereits mehrfach bei Ausschreibungen für die Lieferung von Bogen und Winkeln Aufträge an Wettbewerber aus der Union verloren habe. Wie bereits erwähnt, arbeitete kein ausführender Hersteller in Russland bei der Untersuchung mit, daher wurde das Dumping für Russland nach Artikel 18 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet. Selbst wenn das Vorbringen berücksichtigt würde, so ist doch darauf hinzuweisen, dass der Verlust von Aufträgen an Wettbewerber aus der Union nicht im Widerspruch zu der Feststellung steht, dass Dumping seitens des russischen ausführenden Herstellers vorliegt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(16)

Da zur Berechnung der Dumpingspanne keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(17)

Die landesweite endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Alle Unternehmen

23,8 %

2.   Türkei

2.1.   Normalwert

(18)

Da zur Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Ausfuhrpreis

(19)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die bei der Seefracht erzielte Gewinnspanne, d. h. die Differenz zwischen den den Abnehmern in Rechnung gestellten Frachtkosten und den vom ausführenden Hersteller an das Schifffahrtsunternehmen gezahlten Frachtkosten, sollte in den Ausfuhrpreis einbezogen werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware ist. Eine Gewinnspanne, die mit dem Transport der Ware zum Abnehmer erzielt wird, kann nicht als Teil des Ausfuhrpreises der Ware selbst angesehen werden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(20)

Da zur Bestimmung des Ausfuhrpreises keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 41 bis 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Vergleich

(21)

Der türkische Verband der Stahlexporteure (ÇIB) brachte vor, die erheblichen Preisunterschiede zwischen nahtlosen und geschweißten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken seien beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert nicht gebührend berücksichtigt worden. Hierauf sei erwidert, dass alle mitarbeitenden Unternehmen Informationen über die Verkäufe von nahtlosen und geschweißten Formstücken, Verschlussstücken und Verbindungsstücken je Geschäftsvorgang vorgelegt haben. Für den Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wurden ausdrücklich diese Informationen herangezogen. Mit anderen Worten, nahtlose Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke wurden nur mit nahtlosen Formstücken, Verschlussstücken und Verbindungsstücken verglichen, geschweißte Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke nur mit geschweißten. Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(22)

Da zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Dumpingspannen

a)   Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

(23)

Es wird daran erinnert, dass die vorläufige individuelle Dumpingspanne für einen der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen Durchschnittspreis des Unternehmens für Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt wurde. Da zur Ermittlung der Dumpingspanne dieses Unternehmens keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(24)

Die Dumpingberechnungen für die beiden anderen mitarbeitenden Unternehmen ergaben, dass diese Unternehmen gezieltes Dumping innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie in Bezug auf bestimmte Abnehmer und Regionen praktizierten. Die Entwicklung ihrer Ausfuhrpreise folgte einem eindeutigen Muster, und sie wiesen je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum deutliche Unterschiede auf (bis zu 30 % für identische Modelle der betroffenen Ware). Darüber hinaus spiegelte die Dumpingberechnung auf der Grundlage des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Ausfuhrpreise nach der Methode des Artikels 2 Absatz 11 Satz 1 erster Halbsatz der Grundverordnung nicht in vollem Umfang das von den beiden betroffenen Herstellern praktizierte Dumping wider, wie in Erwägungsgrund 27 dieser Verordnung dargelegt. Die Dumpingspanne konnte auch nicht durch einen je Geschäftsvorgang vorgenommenen Vergleich der einzelnen Normalwerte mit den einzelnen Preisen bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 11 Satz 1 zweiter Halbsatz der Grundverordnung ermittelt werden, da nicht genügend Inlandsgeschäfte getätigt wurden, um einen den Ausfuhrgeschäften entsprechenden Normalwert ermitteln zu können, wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt.

(25)

Da das von den beiden betroffenen Unternehmen praktizierte Dumping jedoch in vollem Umfang widergespiegelt werden soll, wurde in ihrem Fall nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen aller einzelnen Ausfuhrgeschäfte in die Union verglichen. Da eine solche Vergleichsmethode eine Ausnahme zu den ersten beiden in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorgesehenen Methoden darstellt, prüfte die Kommission sorgfältig, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode im vorliegenden Fall eindeutig gegeben waren. Die ausführlichen Dumpingberechnungen, einschließlich der festgestellten Muster bei der Gestaltung der Ausfuhrpreise, wurden offengelegt. Keiner der türkischen ausführenden Hersteller stellte die den Feststellungen zugrunde liegenden Daten in Frage.

(26)

Beide mitarbeitende Unternehmen, der ÇIB und die türkische Regierung brachten jedoch vor, zu dem gezielten Dumping, das im Falle der beiden türkischen ausführenden Hersteller festgestellt wurde, seien keine hinreichenden Erläuterungen vorgelegt worden, und ein etwaiges Muster bei der Gestaltung der Ausfuhrpreise sei im Übrigen unbeabsichtigt. In einer Anhörung beim Anhörungsbeauftragten, die von den beiden türkischen ausführenden Herstellern beantragt worden war, wurden den beiden Unternehmen detaillierte Erläuterungen zur Ermittlung eines gezielten Dumpings und den ihr zugrunde liegenden Berechnungen der Dumpingspanne vorgelegt. Die Kommission stellte überdies klar, dass die Praktiken der betreffenden Unternehmen (selbst wenn sie nicht mit Absicht verfolgt worden wären (5)) die Auswirkungen eines gezielten Dumpings hatten. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Grundverordnung nicht verlangt wird, dass die Untersuchungsbehörde mögliche Gründe für ein gezieltes Dumping ermitteln muss, wie Währungsschwankungen, regional unterschiedliche Preisgestaltung usw. Allein die Feststellung, dass die Ausfuhrpreise Muster aufweisen, die deutliche Unterschiede je nach Käufer, Region oder Zeitraum erkennen lassen, reicht aus (6). Im Anschluss an die Anhörung erhielten die beiden Unternehmen außerdem unternehmensspezifische Erläuterungen. Darüber hinaus wurde eine Verbalnote an die Ständige Vertretung der Türkei bei der Union gesandt, die Klarstellungen zur Ermittlung eines gezielten Dumpings und zur Methode für die Berechnung der Dumpingspanne enthielt. Des Weiteren wurden dem Unternehmensverband ÇIB in einer weiteren Anhörung beim Anhörungsbeauftragten, die vom ÇIB beantragt worden war, detaillierte Erläuterungen zur Ermittlung eines gezielten Dumpings und den ihr zugrunde liegenden Berechnungen der Dumpingspanne vorgelegt.

(27)

Die Untersuchung ergab für jeden der beiden ausführenden Hersteller drei eindeutige Muster bei den Ausfuhrpreisen, die die überwiegende Mehrheit ihrer Ausfuhrverkäufe in die Union betrafen — die Ausfuhrpreise wichen nämlich je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander ab, wie die den Feststellungen zugrunde liegenden Daten, die den Parteien offengelegt wurden, zeigen. Dies war das Ergebnis einer eingehenden Prüfung der außergewöhnlichen Umstände dieses Falles, aufgrund deren es für notwendig gehalten wurde, auf gezieltes Dumping zu schließen. Nachdem erhebliche Unterschiede bei den Ausfuhrpreisen festgestellt wurden und da bereits ein einziges dieser drei Muster bei den Ausfuhrpreisen genügt hätte, um eine Vergleichsmethode auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts aller einzelnen Ausfuhrgeschäfte zu rechtfertigen, wurde eine solche Vergleichsmethode in diesem besonderen Fall für angemessen erachtet. Überdies weicht bei jedem der beiden Unternehmen der durch den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnittspreis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (erste symmetrische Methode) ermittelte Gesamtbetrag des Dumpings erheblich von dem Dumpingbetrag ab, der sich beim Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen aller einzelnen Ausfuhrgeschäfte in die Union (asymmetrische Methode) ergibt, wie die den Feststellungen zugrunde liegenden Daten, die den Parteien offengelegt wurden, zeigen. Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass bei Anwendung der ersten symmetrischen Methode das gezielte Dumping, das in einem bestimmten Zeitraum, in bestimmten Regionen und gegenüber bestimmten Abnehmern stattfand, nicht zum Vorschein gekommen wäre. Mit anderen Worten, die nach der ersten symmetrischen Methode ermittelte Dumpingspanne würde das von den beiden betroffenen Unternehmen praktizierte Dumping nicht in vollem Umfang widerspiegeln.

(28)

Die Dumpingspanne konnte auch nicht durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte mit den einzelnen Preisen bei der Ausfuhr in die Union je Geschäftsvorgang nach Artikel 2 Absatz 11 Satz 1 zweiter Halbsatz der Grundverordnung (zweite symmetrische Methode) ermittelt werden. Bei dieser Methode müssen einzelne Inlandsgeschäfte ermittelt werden, die mit einzelnen Ausfuhrgeschäften vergleichbar sind, wobei Faktoren wie Verkaufsmenge und Datum des Geschäftsvorgangs zu berücksichtigen sind. Da nicht genügend Inlandsgeschäfte getätigt wurden, um einen den Ausfuhrgeschäften entsprechenden Normalwert ermitteln zu können, war es nicht möglich, die Dumpingspanne nach der zweiten symmetrischen Methode zu ermitteln. Da ein Muster bei den Ausfuhrpreisen festgestellt wurde, das deutliche Unterschiede je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum aufwies, und da die beiden symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden, wurde entschieden, dass die Dumpingspanne nach Artikel 2 Absatz 11 Satz 2 nach der asymmetrischen Methode berechnet werden sollte.

(29)

Die beiden mitarbeitenden Unternehmen und der ÇIB wandten ein, es sei nicht gerechtfertigt, in türkische Lira umgerechnete Ausfuhrpreise zu vergleichen, da die Verkäufe in die Union in Euro abgewickelt worden seien und die türkische Lira lediglich zu Buchführungszwecken verwendet werde. Die Währungsschwankungen zwischen Euro und Türkischer Lira hätten beträchtliche Auswirkungen auf die Preisermittlungen gehabt; dadurch würde das Ergebnis des Vergleichs der Ausfuhrpreise in unterschiedlichen Zeiträumen unweigerlich auf ungerechtfertigte Weise beeinflusst. Es ist jedoch gängige Praxis der Kommission, den Vergleich der Ausfuhrpreise und die Berechnungen der Dumpingspanne in der Buchführungswährung der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Ausfuhrland vorzunehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass die als Grundlage für den Normalwert herangezogenen Kosten und Inlandspreise in Türkischen Lira ausgedrückt werden. Folglich wird der Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Normalwert in dieser Währung vorgenommen. Somit ist der einzige logische Ansatz zur Ermittlung eines Musters bei den Ausfuhrpreisen im Rahmen derselben Dumpingberechnung die Verwendung derselben, bereits in Türkischen Lira ausgedrückten Ausfuhrpreise. Zudem verlangt die Grundverordnung, wie vorstehend erwähnt, nicht, dass mögliche Gründe für gezieltes Dumping, wie etwa Wechselkursschwankungen, analysiert werden (7). Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(30)

Beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten geltend, für die Ermittlung eines Musters bei der Ausfuhrpreisgestaltung sollten anstelle arithmetischer Durchschnittspreise die gewogenen Durchschnittspreise vergleichbarer Warentypen herangezogen werden. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung bezieht sich jedoch auf ein Muster der Ausfuhrpreise und nicht auf ein Muster der gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise oder ein Muster der Ausfuhrwerte. Die Verwendung eines gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises würde die Analyse verzerren, indem die Ausfuhrmengen berücksichtigt würden und nicht nur die Ausfuhrpreise. Auf jeden Fall würde sich, selbst wenn gewogene Durchschnittspreise anstelle arithmetischer Durchschnittspreise verwendet würden, bei den Ausfuhrpreisen noch immer ein Muster ergeben, das deutliche Unterschiede je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum aufweist. Zwei Parteien äußerten Zweifel an der Bedeutung etwaiger Unterschiede in den Mustern der Ausfuhrpreise, falls gewogene Durchschnitte verwendet würden. Hierzu ist anzumerken, dass die Parteien nicht die Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnitts anzweifeln, was, wie vorstehend dargelegt, die angemessene Methode darstellt. Dieser Einwand wird daher zurückgewiesen.

(31)

Der ÇIB brachte vor, die Anwendung der Nullbewertung („Zeroing“) sei ungerechtfertigt; er berief sich auf einen Bericht des WTO-Berufungsgremiums (8) (den Bettwäsche-Bericht), dem zufolge die Praxis der Nullbewertung gegen das Antidumping-Übereinkommen der WTO verstoße. Das Gericht (9) hat jedoch bestätigt, dass die Feststellungen des Bettwäsche-Berichts in einem Fall von gezieltem Dumping nicht anwendbar sind. Tatsächlich geht es im Bettwäsche-Bericht nur um die Nullbewertung im Rahmen der ersten symmetrischen Methode, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich auch auf die Anwendung dieses Mechanismus im Rahmen der asymmetrischen Methode bezieht. Zwar könnte, wie das WTO-Berufungsgremium feststellte, die Anwendung der Nullbewertung im Rahmen der ersten symmetrischen Methode tatsächlich im Widerspruch zu Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 stehen und ungerecht sein, insbesondere wenn die Ausfuhrpreise kein Muster aufweisen; es ist indessen weder ein Widerspruch zu der genannten Bestimmung oder zu Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung noch ungerecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung, die Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode anzuwenden, wenn die beiden Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode gegeben sind. Darüber hinaus hat sich die Nullbewertung als mathematisch notwendig erwiesen, um die asymmetrische Methode von der ersten symmetrischen Methode zu unterscheiden, was ihre Ergebnisse angeht. Ohne diese Nullbewertung führt die asymmetrische Methode nämlich immer zu demselben Ergebnis wie die erste symmetrische Methode. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(32)

Des Weiteren wandte der ÇIB ein, die Anwendung der Nullbewertung stelle einen Verstoß gegen die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls dar. Aufgrund der Nullbewertung sei die Berechnung von Dumpingspannen höher ausgefallen, als es richtig gewesen wäre.

(33)

Hierzu sei angemerkt, dass die Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nicht entgegensteht. Im Falle aller drei mitarbeitenden Unternehmen wurden die Dumpingspannen ungeachtet der angewandten Methode mit den Schadensbeseitigungsschwellen der Unternehmen verglichen, um sicherzustellen, dass der niedrigere der beiden Werte den Zoll bestimmen würde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(34)

Da zu den Dumpingspannen für die untersuchten Unternehmen keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Dumpingspanne für nicht mitarbeitende Unternehmen

(35)

Da zur Dumpingspanne für nicht mitarbeitende Unternehmen keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(36)

Die landesweiten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne (%)

RSA

9,6

Sardogan

2,9

Unifit

12,1

Alle übrigen Unternehmen

16,7

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion, Wirtschaftszweig der Union und Unionsverbrauch

(37)

Da zur Unionsproduktion, zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 51 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(38)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen argumentierte der ÇIB, die kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern sei nicht gerechtfertigt. Der Verband schloss sich im Wesentlichen den Anmerkungen der türkischen ausführenden Hersteller im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens an und machte geltend, die Einfuhren aus Russland und die aus der Türkei ließen unterschiedliche Trends bei Menge und Preisen erkennen.

(39)

In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hingewiesen, wie bereits in Erwägungsgrund 59 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Einfuhren aus der Türkei hinsichtlich der Mengen relativ stabil sind, während die Einfuhren aus Russland in absoluten Zahlen zunehmen. Wird jedoch der Nachfragerückgang im Bezugszeitraum berücksichtigt, so nehmen die Marktanteile der Einfuhren aus beiden Ländern zu.

(40)

Dabei scheinen sich die Preisgestaltungspraktiken der beiden Länder nicht wesentlich voneinander zu unterscheiden, wobei die russischen Durchschnittspreise etwas unterhalb, aber doch sehr nahe an den türkischen Durchschnittspreisen liegen. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für die Unternehmen beider Länder eine erhebliche Preisunterbietung um bis zu circa 30 % ergab (siehe Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung). Daher wird der Einwand zurückgewiesen.

(41)

Des Weiteren äußerte der ÇIB die Auffassung, die Einfuhren aus der Türkei sollten als unbedeutend eingestuft werden; er wies darauf hin, dass in einem früheren Fall, bei dem es um eine ähnliche Ware gegangen sei — nämlich um „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China, Kroatien, der Slowakei, Taiwan und Thailand“ (10) — die Einfuhren aus der Slowakei und Taiwan (obwohl oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegend) als unbedeutend eingestuft und daher nicht mit den gedumpten Einfuhren aus anderen Ländern kumuliert worden seien.

(42)

Hierzu sei angemerkt, dass bei Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen und Stahl mit Ursprung in der VR China, Kroatien, der Slowakei, Taiwan und Thailand die Einfuhren aus der Slowakei und aus Taiwan der Untersuchung zufolge tatsächlich gedumpt waren und dass sie, obgleich ihr Marktanteil oberhalb der Schwelle von 1 % lag, nicht mit anderen gedumpten Einfuhren kumuliert wurden. Die Lage in dem genannten Fall unterschied sich allerdings ganz erheblich von der jetzt untersuchten Situation, denn der Marktanteil der Einfuhren aus der Slowakei und aus Taiwan war damals stark rückläufig; im Vergleich zur Menge der Einfuhren aus anderen Ländern wurden diese Einfuhren nicht als bedeutend eingestuft und daher nicht als Ursache einer Schädigung angesehen. Im vorliegenden Fall hingegen weitet sich der Marktanteil der Einfuhren sowohl aus der Türkei als auch aus Russland derzeit aus, und mengenmäßig sind diese Einfuhren miteinander vergleichbar. Daher wird der Einwand zurückgewiesen.

(43)

Ein weiteres Argument des ÇIB war, dass die Einfuhren aus der Türkei und aus Russland im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen nicht vergleichbar seien, da es „Unterschiede in der geografischen Konzentration der Verkäufe“ gebe. Der ÇIB legte Statistiken vor, denen zufolge die Türkei im UZ mehr als 70 % ihrer Verkäufe auf Spanien, Frankreich, Italien und Polen konzentriert habe, während Russland nahezu seine sämtlichen Verkäufe auf die Tschechische Republik und Deutschland konzentriert habe.

(44)

Hierzu sei angemerkt, dass Unterschiede in der geografischen Konzentration der Verkäufe nicht als Hinweis auf unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen angesehen werden können. Da die Union ein Binnenmarkt ist, ist der Ort, an dem Einfuhren in ihr Gebiet gelangen, normalerweise nicht ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Einfuhren untereinander und mit der gleichartigen Ware. Im Zusammenhang mit den Wettbewerbsbedingungen sei im Übrigen erneut darauf hingewiesen, dass russische und türkische Einfuhren, was die Preise anbelangt, vergleichbar sind; den Untersuchungsergebnissen zufolge unterboten beide die Unionspreise und wurden über ähnliche Absatzkanäle vertrieben. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(45)

Da zur kumulativen Beurteilung der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Menge und Marktanteil der betroffenen gedumpten Einfuhren, ihre Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(46)

Da zu Menge und Marktanteil der betroffenen gedumpten Einfuhren, ihren Einfuhrpreisen und zur Preisunterbietung keine Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 61 bis 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(47)

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die betroffene gedumpte Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in der Union zu Preisen verkauft wurde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um bis zu circa 30 % unterboten.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(48)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachten der ÇIB und die türkische Regierung vor, da der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil von 2008 bis zum UZ um rund 3 % ausgeweitet habe, hätte die Kommission zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(49)

Hierzu ist erstens anzumerken, dass in der vorläufigen Verordnung eindeutig festgestellt wurde (siehe zum Beispiel Erwägungsgründe 72, 86 oder 91 der vorläufigen Verordnung), dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union geringfügig vergrößerte. Zweitens wird in Erwägungsgrund 72 der vorläufigen Verordnung klargestellt, dass der vergrößerte Marktanteil die Tatsache widerspiegelte, dass die Verkaufsmengen der Unionshersteller etwas weniger rückläufig waren als der Verbrauch im Bezugszeitraum.

(50)

Im Übrigen ist der Marktanteil, abgesehen von der nachstehend erwähnten rückläufigen Entwicklung der Lagerbestände, der einzige Schadensindikator, der im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung erkennen ließ. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(51)

Die türkische Regierung führte des Weiteren an, eine Verringerung der Schlussbestände bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sei ein Hinweis darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung erlitten habe.

(52)

Hierzu ist anzumerken, dass die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 2008 bis zum UZ tatsächlich um 18 % abnahmen, wie in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung ausgeführt.

(53)

Es trifft zwar zu, dass ein Rückgang der Lagerbestände als positives Zeichen gewertet werden könnte, jedoch nur dann, wenn die Verkäufe stärker zunehmen würden als die Produktion. Dies ist bei der jetzigen Untersuchung jedoch nicht der Fall. Ganz im Gegenteil, die Abnahme der Lagerbestände ist in diesem Fall einzig und allein darauf zurückzuführen, dass die Produktionsmengen stärker rückläufig waren als die Verkäufe. Angesichts dieser Sachlage kann der Rückgang der Lagerbestände nicht als positive Entwicklung gesehen werden. Infolgedessen wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(54)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 66 bis 88 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(55)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 90 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(56)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachten der ÇIB und die türkische Regierung vor, die tatsächliche Ursache einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien die Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen gelten.

(57)

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 96 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zwar weiterhin Einfuhren aus den acht Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, auf den Unionsmarkt drangen, dass aber ihr Marktanteil von 21 % im Jahr 2008 auf 17 % im UZ sank. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren liegen im Allgemeinen unter denjenigen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Auch wenn der geltende Antidumpingzoll berücksichtigt wird, bleiben die Preise dieser Einfuhren dennoch niedrig, sind mit den Preisen der Einfuhren aus Russland und der Türkei vergleichbar und liegen deutlich unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller.

(58)

Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass statistische Informationen und Durchschnittspreise für die Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, ebenso wie für alle Drittländer nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, und dass die ermittelte Preisdifferenz nicht unbedingt aussagekräftig ist, sondern auch durch ein unterschiedliches Warensortiment bedingt sein kann. Darüber hinaus weisen die Einfuhren aus Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, eine deutlich rückläufige Tendenz auf. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der Türkei und Russland nicht aufhoben.

(59)

Was die Einfuhren aus anderen Drittländern anbelangt, so ging ihr Marktanteil im Bezugszeitraum von 7 % im Jahr 2008 auf 6 % im UZ zurück, während der Anteil der Einfuhren aus Russland und der Türkei zunahm. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren waren im Allgemeinen höher als die der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und lagen nahe an den Durchschnittspeisen der Unionshersteller; daher wird die Auffassung vertreten, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gestiegenen gedumpten Einfuhren aus der Türkei und Russland nicht aufhoben. Infolgedessen wird das Vorbringen zurückgewiesen und die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben, bestätigt.

(60)

Die türkische Regierung brachte des Weiteren vor, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch die gestiegenen Produktionskosten infolge des Nachfragerückgangs verursacht worden.

(61)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/2009 aller Wahrscheinlichkeit nach der Grund für den Rückgang des Verbrauchs von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken ist. Der Verbrauch brach von 2008 bis 2009 um über 40 % ein und blieb für den Rest des Bezugszeitraums auf diesem niedrigen Niveau (wobei er im UZ wieder leicht anzog). Da die Fixkosten bis zu 40 % der Herstellkosten der Unionshersteller ausmachen, führt der Rückgang der Nachfrage, der Verkäufe und der Produktion zu deutlich höheren Herstellstückkosten. Dies hat natürlich beträchtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(62)

Gleichzeitig wurden etwaige negative Auswirkungen höherer Herstellstückkosten ganz eindeutig dadurch verschärft, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zurückgingen, da sie einem massiven Preisdruck und einer erheblichen Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren aus der Türkei und Russland ausgesetzt waren. Unter normalen Marktbedingungen müsste der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit haben, die Auswirkungen eines Anstiegs der Stückkosten zu minimieren, indem er zumindest das normale Preisniveau aufrechterhalten könnte; dies war aber angesichts des Preisdrucks, der von unverhältnismäßig billigen gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausging, eindeutig nicht möglich.

(63)

Folglich wird das Vorbringen zurückgewiesen und die endgültige Schlussfolgerung gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen des Nachfragerückgangs den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei nicht aufheben.

(64)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 94 bis 106 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben, bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

(65)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte der ÇIB vor, die Einführung von Maßnahmen hätte zur Folge, dass ERNE Fittings, ein Antragsteller, eine monopolartige Stellung auf dem Unionsmarkt einnehmen würde.

(66)

Hierzu ist anzumerken, dass ERNE nur einer von zwei Antragstellern ist und dass der zweite, INTERFIT, ähnlich groß ist wie ERNE. Zudem bezogen sich die Daten in der vorläufigen Verordnung, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrafen, auch auf einen dritten Unionshersteller, nämlich Virgilio CENA & Figli. Im Übrigen gibt es in der Union eine beträchtliche Zahl kleinerer Unternehmen, die die untersuchte Ware herstellen und verkaufen, und es werden auch umfangreiche Einfuhren aus anderen Quellen getätigt. Aufgrund dieser Sachlage wird die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf eine etwaige Monopolstellung von ERNE keine Gefahr besteht.

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 bis 117 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern sprechen, bestätigt.

G.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(68)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 118 bis 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(69)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte gemäß Artikel 9 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle.

(70)

Für Russland wurde wegen der fehlenden Mitarbeit russischer ausführender Hersteller eine landesweite Dumpingspanne berechnet, wie in den Erwägungsgründen 21 bis 31 der vorläufigen Verordnung erläutert; diese Dumpingspanne wird bestätigt.

(71)

Für die Türkei wurde angesichts der als relativ gering eingestuften Bereitschaft zur Mitarbeit die residuale Dumpingspanne anhand einer angemessenen Methode berechnet, die eine über der höchsten individuellen Dumpingspanne der drei mitarbeitenden Unternehmen liegende Spanne ergab, wie in Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung erläutert; diese residuale Dumpingspanne wird bestätigt.

(72)

Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (%)

Russland

Alle Unternehmen

23,8

Türkei

RSA

9,6

 

Sardogan

2,9

 

Unifit

12,1

 

Alle übrigen Unternehmen

16,7

(73)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(74)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (11) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(75)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(76)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen des Antragstellers sowie zweier mitarbeitender ausführender Hersteller aus der Türkei und des ÇIB ein. Die beiden türkischen Hersteller und der ÇIB beantragten eine Anhörung und wurden gehört.

(77)

Der Antragsteller erklärte sich mit allen in der Unterrichtung bekanntgegebenen Feststellungen einverstanden. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der beiden türkischen Ausführer und des ÇIB stellten Wiederholungen der bereits im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung vorgelegten Stellungnahmen dar. Es ist festzuhalten, dass keine der interessierten Parteien die den Feststellungen zugrunde liegenden Daten in Frage stellte.

(78)

Eine Rechtfertigung und eine Entgegnung auf die Forderung nach Anwendung der asymmetrischen Methode, einschließlich der Nullbewertung, bei der Dumpingberechnung wird in den Erwägungsgründen 24 bis 33 gegeben. Die Verwendung der Türkischen Lira bei der Ermittlung von Mustern bei den Ausfuhrpreisen wird in Erwägungsgrund 29 erläutert, in dem auch auf das entsprechende Vorbringen eingegangen wird. Die Verwendung arithmetischer Durchschnittspreise anstelle gewogener Durchschnittspreise bei der Ermittlung von Mustern bei den Ausfuhrpreisen wird in Erwägungsgrund 30 dargelegt, in dem auch auf das entsprechende Vorbringen eingegangen wird. Das Vorbringen, die bei der Seefracht erzielte Gewinnspanne solle in den Ausfuhrpreis einbezogen werden, wird in Erwägungsgrund 19 beschrieben und zurückgewiesen. Das Vorbringen, eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus der Türkei und aus Russland sei in Anbetracht von Unterschieden in der geografischen Konzentration der türkischen und der russischen Verkäufe nicht gerechtfertigt, wird in den Erwägungsgründen 43 und 44 beschrieben und zurückgewiesen. Das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union werde nicht geschädigt, da sein Marktanteil gestiegen sei, wird in den Erwägungsgründen 48 bis 50 behandelt und zurückgewiesen.

(79)

Da im Anschluss an die endgültige Unterrichtung keine Argumente vorgebracht wurden, die das Ergebnis der Bewertung des Falles hätten beeinflussen können, ist keine Änderung der vorstehend ausführlich dargelegten Feststellungen erforderlich.

H.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(80)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden und ihren Ursprung in Russland und der Türkei haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Russland

Alle Unternehmen

23,8

Türkei

RSA Tesisat Malzemeleri San ve Ticaret AȘ, Küçükköy, Istanbul

9,6

B295

 

SARDOĞAN Endüstri ve Ticaret, Kurtköy Pendik, Istanbul

2,9

B296

 

UNIFIT BORU BAĞLANTI ELEM. END. MAM. SAN. VE TİC. AȘ, Tuzla, Istanbul

12,1

B297

 

Alle übrigen Unternehmen

16,7

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 699/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 37.

(3)  ABl. C 320 vom 1.11.2011, S. 4.

(4)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18, und ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1.

(5)  Rechtssache T-274/02, Ritek Corp. und Prodisc Technology Inc. gegen Rat, Slg. 2006, S. II-4305, Randnr. 57.

(6)  Rechtssache T-274/02, Ritek Corp. und Prodisc Technology Inc. gegen Rat, Slg. 2006, S. II-4305, Randnr. 60.

(7)  Rechtssache T-274/02, Ritek Corp. und Prodisc Technology Inc. gegen Rat, Slg. 2006, S. II-4305, Randnr. 51 – letzter Satz.

(8)  Bericht des WTO-Berufungsgremiums, Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien.

(9)  Rechtssache T-274/02, Ritek Corp. und Prodisc Technology Inc. gegen Rat, Slg. 2006, S. II-4305, Randnrn. 98-103.

(10)  ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 4.

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 08/20, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 79/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2013

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an einen Antrag, der am 17. Juli 2012 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Bioethanol entfallen, kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) am 29. August 2012 im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und in Indonesien („betroffene Länder“) einzuleiten.

A.   BETROFFENE WARE

(2)

Bei der von dieser Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Einleitungsbekanntmachung, d. h. durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.

B.   ANTRAG

(3)

Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung beantragte der Antragsteller im September 2012, dass die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können.

C.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden nach Konsultation des Beratenden Ausschusses anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen, wenn er ausreichende Beweise dafür enthält, dass diese Maßnahme gerechtfertigt ist.

(5)

Der Antragssteller brachte vor, dass die zollamtliche Erfassung gerechtfertig sei, da die betroffene Ware gedumpt und der Wirtschaftszweig der Union durch die massiv angestiegenen gedumpten Einfuhren über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum geschädigt worden sei.

(6)

Der Kommission liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt sind. Im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung beruhen die Nachweise für die Preise bei der Ausfuhr aus beiden Ländern auf Eurostat-Daten und betreffen den Zeitraum von April 2011 bis März 2012. Die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Nachweise zum Normalwert basieren für beide Länder auf Inlandspreisen. Der Antragsteller legte zudem einen Normalwert vor, der auf der Grundlage der Produktionsgesamtkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie einer Gewinnspanne rechnerisch ermittelt wurde. Es wurde nämlich argumentiert, dass die in Argentinien beziehungsweise in Indonesien erhobene Ausfuhrsteuer auf Sojaöl oder Palmöl den Inlandsmarkt insofern verzerre, als die Preise für Rohstoffe dadurch niedriger seien. Insgesamt und angesichts der Höhe der angeblichen Dumpingspanne belegen diese Beweise in diesem Stadium hinreichend, dass die fraglichen Ausführer Dumping praktizieren.

(7)

Der Kommission liegen auch hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumpingpraktiken der Ausführer eine bedeutende Schädigung verursachen. Bei den Beweisen handelt es sich um detaillierte Angaben zu den wesentlichen Schadensfaktoren des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung, die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthalten sind und durch Angaben des Wirtschaftszweigs der Union und Daten aus öffentlichen Quellen untermauert werden.

(8)

Aufgrund der im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen und durch Informationen aus anderen Quellen untermauerten Daten liegen der Kommission ferner hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass die Ausführer Dumping praktizierten und damit den Wirtschaftszweig der Union definitiv oder wahrscheinlich schädigten. So legten mehrere Artikel in der Fachpresse, die über einen längeren Zeitraum veröffentlicht wurden, nahe, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise aufgrund der Niedrigpreiseinfuhren aus Argentinien und Indonesien geschädigt wird. Schließlich kann aus der Höhe des möglichen Dumpings der Schluss gezogen werden, dass den Einführern die Situation bewusst gewesen sein dürfte oder hätte bewusst sein müssen.

(9)

Des Weiteren liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass diese Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren über einen relativ kurzen Zeitraum verursacht wird oder werden dürfte, was angesichts des Zeitaspekts und der Menge der gedumpten Einfuhren sowie anderer Umstände (beispielsweise des schnellen Aufstockens von Lagerbeständen) die von etwaigen endgültigen Antidumpingzöllen ausgehende Erholungswirkung fast zunichte machen dürfte, sofern solche Antidumpingzölle nicht rückwirkend angewandt werden. Die Menge der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien erreicht im Frühjahr und Sommer ihren Höchststand, da der Einsatz dieser Produkte aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften bei niedrigen Temperaturen begrenzt ist. Angesichts der Einleitung dieses Verfahrens ist es wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller noch vor der etwaigen Ergreifung vorläufiger Maßnahmen mit EU-Einführern Verträge über den Verkauf erhöhter Mengen an Biodiesel abschließen, wodurch die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken würden. Auch in dem Zeitraum vor der Einleitung des Verfahrens war eine starke Zunahme der Einfuhren zu verzeichnen.

D.   VERFAHREN

(10)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

(11)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern sie dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(12)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften rückwirkend erhoben werden können.

(13)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. Der Antidumpingantrag enthält die Behauptung, dass die Dumpingspannen für Indonesien zwischen 18 und 29 % und für Argentinien zwischen 40 und 50 % lägen und die Schadensspannen zwischen 28,5 und 29,5 % für Argentinien und zwischen 35,5 und 37,5 % für Indonesien.

(14)

Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselanteil) an den Gemischen insgesamt angeben.

F.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(15)

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien in die Union zu unternehmen: durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824909701, 3824909703 und 3824909704), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Der Zollanmelder gibt auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselanteil) an dem Gemisch insgesamt an.

(2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 373 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 8.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 80/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

60,8

TN

93,8

TR

111,5

ZZ

88,7

0707 00 05

EG

206,0

TR

166,6

ZZ

186,3

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

EG

194,1

MA

82,7

TR

156,6

ZZ

144,5

0805 10 20

EG

56,8

MA

58,0

TN

50,8

TR

62,3

ZA

46,1

ZZ

54,8

0805 20 10

MA

89,7

ZZ

89,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

99,7

KR

137,4

MA

131,3

TR

79,2

ZZ

111,9

0805 50 10

EG

87,0

TR

72,1

ZZ

79,6

0808 10 80

BR

86,6

CN

102,6

MK

38,5

US

170,0

ZZ

99,4

0808 30 90

CN

51,8

US

132,9

ZZ

92,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


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