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Document L:2012:309:FULL
Official Journal of the European Union, L 309, 8 November 2012
Amtsblatt der Europäischen Union, L 309, 8. November 2012
Amtsblatt der Europäischen Union, L 309, 8. November 2012
ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.309.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 123/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 0087: Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 (ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 3.
(2) ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/2 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 124/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten in Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 6.1 des Abkommens wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 1276: Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 39).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 3.
(2) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 39.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 125/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 0366: Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 12).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 366/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 29.
(2) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 12.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/4 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 126/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (1) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(7) |
Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (6) aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(8) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
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2. |
Der Text von Nummer 3d (Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 D 0768: Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).“ |
3. |
Der Text von Nummer 3f (Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen. Die Verordnung gilt in Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII und Protokoll 47 zum Abkommen fallen, nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.“ |
4. |
Unter Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und (EG) Nr. 765/2008 sowie des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.
(2) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(3) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
(4) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.
(5) ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1.
(6) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.
(7) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/6 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 127/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2009/48/EG wird die Richtlinie 88/378/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem mit Wirkung zum 20. Juli 2013 zu streichen ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XXIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 20. Juli 2013 gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6.
(2) ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
(3) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(5) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 128/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„5czh. |
32010 D 0267: Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/267/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 31.
(2) ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/8 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 129/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Text der Anpassung wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8.
(2) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 8.“.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 130/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37dg (Beschluss 2011/275/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„37dh. |
32011 D 0274: Beschluss 2011/274/EU Beschluss der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/274/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 131/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42gb (Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„42gc. |
32011 D 0765: Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/765/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 132/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56jk (Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„56jl. |
32011 D 0821: Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67). |
56jm. |
32011 D 0822: Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68). |
56jn. |
32012 D 0075: Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45). |
56jo. |
32012 D 0076: Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2011/821/EU, 2011/822/EU, 2012/75/EU und 2012/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67.
(3) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68.
(4) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45.
(5) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 133/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011 vom 19. Juli 2011 (2) geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. |
(3) |
Die Vertragsparteien wollen gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten (4) berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Union und der Schweiz durchzuführen. |
(4) |
Die Vertragsparteien wollen ferner gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen einem EFTA-Staat und der Schweiz durchzuführen. |
(5) |
Daher muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit Luftfahrtunternehmen der Schweiz das Recht einräumen, Luftverkehrdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem EFTA-Staat durchzuführen. |
(6) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. |
Die bisherige Anpassung b wird die Anpassung c. |
2. |
Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (6), oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einerseits der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz durchzuführen, und andererseits der Vereinbarung zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten, mit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen der Schweiz und einem EFTA-Staat durchzuführen, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Artikel 3
Der Vorsitzende des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notifiziert der Schweiz den Erlass dieses Beschlusses und gegebenenfalls den Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 62.
(3) ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.
(4) Unter „EFTA-Staaten“ sind in diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens die „EWR-EFTA-Staaten“ zu verstehen.
(5) Unter ‚EFTA-Staaten‘ sind im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens die ‚EWR-EFTA-Staaten‘ zu verstehen.‘ “
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 134/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2010 (3) in das Abkommen aufgenommen. |
(3) |
Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sollte Anhang XIII geändert werden, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zu erleichtern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) folgende Fassung:
1. |
Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a. |
2. |
Nach Anpassung a wird folgende Anpassung angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1.
(3) ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 32.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 135/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0252: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 136/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG (2) der Kommission ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 werden die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Beschlüsse 2001/681/EG (4) und 2006/193/EG (5) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 R 1221: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission.“ |
2. |
Der Text der Nummern 1eaa (Beschluss 2001/681/EG der Kommission) und 1eab (Beschluss 2006/193/EG der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.
(2) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
(4) ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24.
(5) ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 63.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 137/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
|
2. |
Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt: „Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
3. |
Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, (EU) Nr. 1088/2010, (EU) Nr. 1089/2010 und (EU) Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.
(2) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.
(3) ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8.
(4) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1.
(5) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.
(6) ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 138/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„32ffa. |
32011 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Artikel 2 Buchstabe e und in Nummer 6 der Konformitätserklärung in Anhang III werden nach den Worten ‚in das Zollgebiet der Union‘ die Worte ‚oder in Gebiete der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 (4) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2012 vom 13. Juli 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.
(2) ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
(5) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 139/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Ein umfassendes Erdbeobachtungssystem ist für eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik in Bezug auf Nordeuropa und die Arktis von zentraler Bedeutung. |
(3) |
Norwegen hat zur Entwicklung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) sowohl im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) als auch als Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation beigetragen. |
(4) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(5) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“ |
2. |
Nach Absatz 8b wird folgender Absatz eingefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.
(2) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 140/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports auszuweiten. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:
|
2. |
Die Überschrift von Artikel 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) erhält folgende Fassung: „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.
(2) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(3) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.
(4) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.“
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 141/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz eingefügt:
|
2. |
In Absatz 5 werden die Worte „und an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009“ durch “, an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 finanziert werden, ab 1. Januar 2012“ ersetzt. |
3. |
In den Absätzen 6 und 7 werden die Worte „Absatz 8“ durch die Worte „Absätze 8 und 12“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 142/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2011 fortgesetzt werden kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ ersetzt. |
2. |
In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ ersetzt. |
3. |
In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010 und 2011“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).
Er gilt ab dem 1. Januar 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/27 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 143/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 47 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (3), berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67, ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1022/2010 der Kommission vom 12. November 2010 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2010 in bestimmten Weinbauzonen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 538/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (6) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
3. |
Nach Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2009 und (EU) Nr. 401/2010, berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67, (EU) Nr. 1022/2010, (EU) Nr. 53/2011 und (EU) Nr. 538/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 40.
(2) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 27.
(3) ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 13.
(4) ABl. L 296 vom 13.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 1.
(6) ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 6.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 144/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45zzg (Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32012 R 0249: Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 (ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 249/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 145/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (1) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die Richtlinie 71/349/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2011/17/EU werden mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 die Richtlinien 71/317/EWG (3), 71/347/EWG (4), 74/148/EWG (5), 75/33/EWG (6), 76/765/EWG (7), 76/766/EWG (8) und 86/217/EWG (9) des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 aus diesem zu streichen sind. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 7 (Richtlinie 71/349/EWG des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 71/317/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 71/347/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 74/148/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 75/33/EWG des Rates), 17 (Richtlinie 76/765/EWG des Rates), 18 (Richtlinie 76/766/EWG des Rates) und 26 (Richtlinie 86/217/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/17/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (10).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1.
(2) ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15.
(3) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14.
(4) ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1.
(5) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3.
(6) ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1.
(7) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143.
(8) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149.
(9) ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48.
(10) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 146/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/67/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/68/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32012 D 0067: Durchführungsbeschluss 2012/67/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 5) |
— |
32012 D 0068: Durchführungsbeschluss 2012/68/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 8)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2012/67/EU und 2012/68/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 5.
(2) ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 8.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 147/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 L 0084: Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 (ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/84/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 148/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/754/EU der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8d (Entscheidung 2007/482/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„8e. |
32011 D 0754: Durchführungsbeschluss 2011/754/EU der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 17)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/754/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 33.
(2) ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 17.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
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L 309/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 149/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32j (Richtlinie 2009/13/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„32k. |
32008 L 0104: Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/104/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 56.
(2) ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
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L 309/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 150/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/632/EU wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013 der Beschluss 2010/731/EU der Kommission (3) aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 32ffa (Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 32fd (Beschluss 2010/731/EU der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/632/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.
(2) ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 54.
(3) ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 38.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
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L 309/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 151/2012
vom 26. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des ERW-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist in der Europäischen Union aufgehoben worden und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 54zzzzb (Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 67 (Verordnung (EU) Nr. 1171/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 4.
(2) ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.
(3) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8.11.2012 |
DE |
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L 309/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 152/2012
vom 26. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (5) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Der Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Der Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Der Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (11), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen. |
(13) |
Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen. |
(14) |
Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) insgesamt zugeteilten Zertifikate. Die EFTA-Staaten übermitteln in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie die einschlägigen Angaben, die die Kommission zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen EWR-weiten Gesamtzertifikatmenge benötigt. |
(15) |
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen mit Drittländern nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG und die Auswirkungen, die dies auf die Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) haben könnte. |
(16) |
Wurde ein Abkommen im Sinne des Artikels 11a oder des Artikels 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt. |
(17) |
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Durchführung von Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und über die Auswirkungen, die dies auf die Menge der Zertifikate im Rahmen des EU ETS haben könnte. |
(18) |
Die EFTA-Staaten unterstützen uneingeschränkt, dass die Anzahl der durch Versteigerung zugeteilten Zertifikate im EU ETS zunimmt, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden. Die EFTA-Staaten streben seit jeher eine Erhöhung des Anteils der gegen Entgelt zugeteilten Zertifikate an. Die EFTA-Staaten erinnern an Anpassung e in Artikel 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 (13) zur Aufnahme der Richtlinie 2003/87/EG in das EWR-Abkommen. |
(19) |
Die EFTA-Staaten werden die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten gemeinsamen Auktionsplattformen verwenden und beauftragen die nach Artikel 24 der genannten Verordnung ernannte Auktionsaufsicht mit der Überwachung der Versteigerung ihrer Zertifikate. Da die EFTA-Staaten sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, fallen ihnen im Rahmen der Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht keine spezifischen Aufgaben zu. Nach Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht bemüht sich jeder EFTA-Staat nach Kräften, einen Vertrag mit ihnen zu schließen. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge tragen, dass die Auktionsplattformen einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließen; sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden, entsprechen die Bedingungen dieser Verträge denjenigen, welche für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten in den sich aus den gemeinsamen Vergabeverfahren ergebenden Verträgen in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge zu tragen, dass die Auktionsaufsicht einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließt, und zwar zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, welche entweder für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten oder für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten, je nachdem, ob die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden oder nicht. |
(20) |
Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die EWR-Finanzierungsmechanismen ausgehandelt. Die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese Fragen und die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung bestimmter prozentualer Anteile an der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach den Anhängen IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG erfolgen daher unbeschadet des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens. |
(21) |
Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission , der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (14), der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (15) und der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission (16) die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Artikel 24 dieser Richtlinie — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
(2) |
Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung: „Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
(3) |
Nach Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
|
(4) |
Unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1031/2010, (EU) Nr. 550/2011 und (EU) Nr. 1210/2011, der Richtlinie 2009/29/EG und der Beschlüsse 2010/2/EU, 2010/345/EU, 2010/670/EU, 2011/278/EU, 2011/540/EU und 2011/745/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (19).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1.
(4) ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2.
(5) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
(6) ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.
(7) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34.
(8) ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.
(9) ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.
(10) ABl. L 244 vom 21.9.2011, S. 1.
(11) ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9.
(12) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(13) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.
(14) ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.
(15) ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.
(16) ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.
(17) ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.
(18) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.“
(19) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.