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Amtsblatt der Europäischen Union, L 309, 8. November 2012


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.309.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
8. November 2012


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

2

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

38

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(4)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0087: Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 (ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/2


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 124/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten in Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.1 des Abkommens wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 1276: Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 39).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 39.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0366: Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 366/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 29.

(2)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (6) aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Liechtenstein kann für die Produktbereiche, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen fallen und für die nach dessen Artikel 1 Absätze 2 und 3 die Anforderungen der EU und der Schweiz als gleichwertig beurteilt werden, auch auf die nationale Akkreditierungsstelle der Schweiz zurückgreifen.‘

b)

Produkte, die von Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien ausgeführt werden, können nach den Artikeln 27 bis 29 Grenzkontrollen unterzogen werden.“

2.

Der Text von Nummer 3d (Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 D 0768: Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).“

3.

Der Text von Nummer 3f (Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen.

Die Verordnung gilt in Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII und Protokoll 47 zum Abkommen fallen, nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.“

4.

Unter Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und (EG) Nr. 765/2008 sowie des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(4)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.

(5)  ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(7)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/48/EG wird die Richtlinie 88/378/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem mit Wirkung zum 20. Juli 2013 zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 20. Juli 2013 gestrichen.

2.

Nach Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„1a.

32009 L 0048: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(5)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 128/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5czh.

32010 D 0267: Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/267/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 31.

(2)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 129/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32006 L 0038: Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8)“

2.

Der Text der Anpassung wird wie folgt geändert:

i)

Der Text der Anpassung d erhält folgende Fassung:

„d)

In Artikel 7 Absatz 4b wird am Ende Folgendes angefügt:

‚a)

Was Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012 (2) bereits bestehen, so muss die Anwendung von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung spätestens ab 31. Dezember 2014 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie erfolgen.

b)

Im transeuropäischen Straßennetz in anderen Teilen Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt.

Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012 eingeführt werden, können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern:

der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt,

die Höhe dieser Ermäßigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.‘

ii)

Der Text der Anpassung e wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8.

(2)  ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 8.“.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 130/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37dg (Beschluss 2011/275/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„37dh.

32011 D 0274: Beschluss 2011/274/EU Beschluss der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/274/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)  ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 131/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42gb (Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„42gc.

32011 D 0765: Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/765/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)  ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 132/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56jk (Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„56jl.

32011 D 0821: Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67).

56jm.

32011 D 0822: Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68).

56jn.

32012 D 0075: Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45).

56jo.

32012 D 0076: Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2011/821/EU, 2011/822/EU, 2012/75/EU und 2012/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67.

(3)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68.

(4)  ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45.

(5)  ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 133/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011 vom 19. Juli 2011 (2) geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

(3)

Die Vertragsparteien wollen gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten (4) berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Union und der Schweiz durchzuführen.

(4)

Die Vertragsparteien wollen ferner gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen einem EFTA-Staat und der Schweiz durchzuführen.

(5)

Daher muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit Luftfahrtunternehmen der Schweiz das Recht einräumen, Luftverkehrdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem EFTA-Staat durchzuführen.

(6)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Die bisherige Anpassung b wird die Anpassung c.

2.

Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:

„b)

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚(6)   Luftfahrtunternehmen der Schweiz sind unter den gleichen Bedingungen wie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten (5) berechtigt, Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem EFTA-Staat durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass einerseits die Gemeinschaft und die Schweiz Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten das Recht einräumen, Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz durchzuführen, und andererseits die Schweiz und die EFTA-Staaten Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht einräumen, Luftverkehrsdienste zwischen der Schweiz und einem EFTA-Staat durchzuführen.

Sämtliche Einschränkungen dieser Regelung durch bestehende bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, die die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Staaten andererseits binden, werden hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (6), oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einerseits der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz durchzuführen, und andererseits der Vereinbarung zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten, mit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen der Schweiz und einem EFTA-Staat durchzuführen, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Artikel 3

Der Vorsitzende des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notifiziert der Schweiz den Erlass dieses Beschlusses und gegebenenfalls den Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 62.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)  Unter „EFTA-Staaten“ sind in diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens die „EWR-EFTA-Staaten“ zu verstehen.

(5)  Unter ‚EFTA-Staaten‘ sind im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens die ‚EWR-EFTA-Staaten‘ zu verstehen.‘ “

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 134/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2010 (3) in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sollte Anhang XIII geändert werden, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zu erleichtern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) folgende Fassung:

1.

Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a.

2.

Nach Anpassung a wird folgende Anpassung angefügt:

„b)

In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Die Kommission kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen.

Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.‘ “

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 32.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0252: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)  ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 136/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG (2) der Kommission ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 werden die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Beschlüsse 2001/681/EG (4) und 2006/193/EG (5) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 1221: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission.“

2.

Der Text der Nummern 1eaa (Beschluss 2001/681/EG der Kommission) und 1eab (Beschluss 2006/193/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24.

(5)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 63.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 137/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„a)

Für die EFTA-Staaten enthalten die in Artikel 6 Absätze a und b sowie in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Fristen einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.

b)

Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Daten mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.“

2.

Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

„Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erwähnte Jahr als gleichwertig mit dem in für die EFTA-Staaten angepassten Artikel 18 erwähnte Jahr.

b)

Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 18 erwähnte Datum mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.“

3.

Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„1jc.

32009 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9), geändert durch:

32010 R 1088: Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 4 erwähnten Daten mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.

1jd.

32010 R 0268: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (AB. L 83 vom 30.3.2010, S. 8).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 8 erwähnten Fristen mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.

1je.

32010 R 1089: Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11), geändert durch:

32011 R 0102: Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, (EU) Nr. 1088/2010, (EU) Nr. 1089/2010 und (EU) Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

(3)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8.

(4)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.

(6)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 138/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„32ffa.

32011 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 2 Buchstabe e und in Nummer 6 der Konformitätserklärung in Anhang III werden nach den Worten ‚in das Zollgebiet der Union‘ die Worte ‚oder in Gebiete der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 (4) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2012 vom 13. Juli 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


8.11.2012   

DE

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L 309/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 139/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Ein umfassendes Erdbeobachtungssystem ist für eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik in Bezug auf Nordeuropa und die Arktis von zentraler Bedeutung.

(3)

Norwegen hat zur Entwicklung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) sowohl im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) als auch als Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation beigetragen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“

2.

Nach Absatz 8b wird folgender Absatz eingefügt:

„8c.

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

32010 R 0911: Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.

d)

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

e)

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(2)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 140/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports auszuweiten.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

„a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden ‚Agentur‘) und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4) eingesetzt wurden.

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)

Infolge von Buchstabe b beteiligen sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

d)

Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

e)

Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

f)

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

g)

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

h)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

i)

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

j)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen.

2.

Die Überschrift von Artikel 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) erhält folgende Fassung:

„Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(2)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(3)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.“

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 141/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(12)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 finanziert werden:

Haushaltslinie 04 01 04 08: ’Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben‘

Haushaltslinie 04 03 05: ’Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern‘.“

2.

In Absatz 5 werden die Worte „und an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009“ durch “, an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 finanziert werden, ab 1. Januar 2012“ ersetzt.

3.

In den Absätzen 6 und 7 werden die Worte „Absatz 8“ durch die Worte „Absätze 8 und 12“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 142/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2011 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ ersetzt.

2.

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ ersetzt.

3.

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010 und 2011“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 143/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 47 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (3), berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1022/2010 der Kommission vom 12. November 2010 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2010 in bestimmten Weinbauzonen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 538/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32009 R 1166: Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 27)

32011 R 0053: Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32010 R 0401: Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 13), berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67

32011 R 0538: Verordnung (EU) Nr. 538/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 6)“.

3.

Nach Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„12.

32010 R 1022: Verordnung (EU) Nr. 1022/2010 der Kommission vom 12. November 2010 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2010 in bestimmten Weinbauzonen (ABl. L 296 vom 13.11.2010, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2009 und (EU) Nr. 401/2010, berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67, (EU) Nr. 1022/2010, (EU) Nr. 53/2011 und (EU) Nr. 538/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 13.

(4)  ABl. L 296 vom 13.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 6.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 144/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45zzg (Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0249: Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 (ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 249/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 145/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (1) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die Richtlinie 71/349/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(2)

Mit der Richtlinie 2011/17/EU werden mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 die Richtlinien 71/317/EWG (3), 71/347/EWG (4), 74/148/EWG (5), 75/33/EWG (6), 76/765/EWG (7), 76/766/EWG (8) und 86/217/EWG (9) des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 aus diesem zu streichen sind.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 7 (Richtlinie 71/349/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 71/317/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 71/347/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 74/148/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 75/33/EWG des Rates), 17 (Richtlinie 76/765/EWG des Rates), 18 (Richtlinie 76/766/EWG des Rates) und 26 (Richtlinie 86/217/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/17/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15.

(3)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14.

(4)  ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1.

(5)  ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3.

(6)  ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1.

(7)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143.

(8)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149.

(9)  ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 146/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/67/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/68/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 D 0067: Durchführungsbeschluss 2012/67/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 5)

32012 D 0068: Durchführungsbeschluss 2012/68/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 8)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2012/67/EU und 2012/68/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 5.

(2)  ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 8.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

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L 309/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 147/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 L 0084: Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 (ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/84/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 148/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2011/754/EU der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8d (Entscheidung 2007/482/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„8e.

32011 D 0754: Durchführungsbeschluss 2011/754/EU der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 17)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/754/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 33.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 17.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 149/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32j (Richtlinie 2009/13/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„32k.

32008 L 0104: Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/104/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 56.

(2)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 150/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/632/EU wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013 der Beschluss 2010/731/EU der Kommission (3) aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 32ffa (Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„32fg.

32011 D 0632: Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 54).“

2.

Der Text von Nummer 32fd (Beschluss 2010/731/EU der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/632/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 54.

(3)  ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 38.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 151/2012

vom 26. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des ERW-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist in der Europäischen Union aufgehoben worden und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 54zzzzb (Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 67 (Verordnung (EU) Nr. 1171/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„68.

32011 R 1274: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

1.

In Artikel 1 wird Folgendes angefügt:

‚In den Jahren 2012, 2013 und 2014 kann Island die auf dem isländischen Markt angebotenen Lebensmittel weiterhin auf die im Jahr 2011 überwachten 61 Pestizide analysieren.‘

2.

In Anhang II wird unter Nummer 5 Folgendes angefügt:

‚IS

12 (*)

15 (**)

NO

12 (*)

15 (**)‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 4.

(2)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.

(3)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 152/2012

vom 26. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (5) in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Der Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (11), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen.

(13)

Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen.

(14)

Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) insgesamt zugeteilten Zertifikate. Die EFTA-Staaten übermitteln in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie die einschlägigen Angaben, die die Kommission zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen EWR-weiten Gesamtzertifikatmenge benötigt.

(15)

Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen mit Drittländern nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG und die Auswirkungen, die dies auf die Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) haben könnte.

(16)

Wurde ein Abkommen im Sinne des Artikels 11a oder des Artikels 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt.

(17)

Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Durchführung von Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und über die Auswirkungen, die dies auf die Menge der Zertifikate im Rahmen des EU ETS haben könnte.

(18)

Die EFTA-Staaten unterstützen uneingeschränkt, dass die Anzahl der durch Versteigerung zugeteilten Zertifikate im EU ETS zunimmt, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden. Die EFTA-Staaten streben seit jeher eine Erhöhung des Anteils der gegen Entgelt zugeteilten Zertifikate an. Die EFTA-Staaten erinnern an Anpassung e in Artikel 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 (13) zur Aufnahme der Richtlinie 2003/87/EG in das EWR-Abkommen.

(19)

Die EFTA-Staaten werden die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten gemeinsamen Auktionsplattformen verwenden und beauftragen die nach Artikel 24 der genannten Verordnung ernannte Auktionsaufsicht mit der Überwachung der Versteigerung ihrer Zertifikate. Da die EFTA-Staaten sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, fallen ihnen im Rahmen der Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht keine spezifischen Aufgaben zu. Nach Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht bemüht sich jeder EFTA-Staat nach Kräften, einen Vertrag mit ihnen zu schließen. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge tragen, dass die Auktionsplattformen einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließen; sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden, entsprechen die Bedingungen dieser Verträge denjenigen, welche für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten in den sich aus den gemeinsamen Vergabeverfahren ergebenden Verträgen in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge zu tragen, dass die Auktionsaufsicht einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließt, und zwar zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, welche entweder für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten oder für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten, je nachdem, ob die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden oder nicht.

(20)

Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die EWR-Finanzierungsmechanismen ausgehandelt. Die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese Fragen und die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung bestimmter prozentualer Anteile an der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach den Anhängen IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG erfolgen daher unbeschadet des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens.

(21)

Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission , der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (14), der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (15) und der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission (16) die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Artikel 24 dieser Richtlinie —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0029: Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).“;

(2)

Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung:

„Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Unbeschadet künftiger Maßnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in dieses Abkommen aufgenommen wurden:

i)

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (17);

ii)

Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (18);

b)

Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden.

c)

In Artikel 3c Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.”;

d)

In Artikel 3d Absatz 4 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

e)

In Artikel 3e Absatz 2 und Artikel 3f Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.”;

f)

In Artikel 3e Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

“Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.

Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3e Absatz 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.”;

g)

In Artikel 3f Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3f Absatz 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.”;

h)

In Artikel 9 werden folgende Absätze eingefügt:

“Die durch die Ausweitung des Systems auf Liechtenstein und Norwegen nach Absatz 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS erfolgt im Einklang mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012.

Die durch die Ausweitung des Systems auf Island nach Absatz 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS entspricht 23 934 Tonnen CO2-Äquivalent.

In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2013 zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.”

i)

In Artikel 9a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

“Für Norwegen beträgt die durchschnittliche jährliche Menge der Zertifikate, die für die in diesem Absatz genannten Anlagen ausgegeben werden, 878 850.”

j)

In Artikel 9a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Für Anlagen in den EFTA-Staaten, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, betragen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Berichtszeitraums für die Anpassung:

 

Island: 1 862 571 Tonnen CO2-Äquivalent.

 

Liechtenstein: 0 Tonnen CO2-Äquivalent.

 

Norwegen: 5 269 254 Tonnen CO2-Äquivalent.”

k)

In Artikel 9a werden nach Absatz 4 die folgenden Absätze angefügt:

“(5)   Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.

(6)   Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Artikel 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus.”

l)

In Artikel 10 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

“Für die Zwecke von Buchstabe a werden die Anteile von Liechtenstein und Norwegen anhand der folgenden Emissionen berechnet:

 

Liechtenstein: 20 943 Tonnen CO2-Äquivalent.

 

Norwegen: 18 635 669 Tonnen CO2-Äquivalent.

Für Island berechnet sich der unter Buchstabe a genannte Anteil auf der Grundlage von 36 196 Tonnen CO2-Äquivalent, die um 899 645 Tonnen CO2-Äquivalent angepasst werden, welche dem Anteil der verifizierten Emissionen für 2005 aus Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, entsprechen. Islands Anteil wird somit auf der Grundlage von 935 841 Tonnen CO2-Äquivalent berechnet.”;

m)

Artikel 10 Absatz 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

n)

In Artikel 11a Absatz 8 wird nach Unterabsatz 5 folgender Unterabsatz angefügt:

“Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Unterabsatz 5 zu berücksichtigen sind, in Teil B der Anlage aufgeführt.”

o)

Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

“Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen.”

p)

In Artikel 16 wird nach Absatz 12 folgender Absatz eingefügt:

“(13)   Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Absätzen 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.”

q)

In Artikel 18a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Buchstabe b dieses Absatzes ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode.”

r)

In Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Luftfahrzeugbetreiber“ die Wörter „aus dem gesamten EWR“ eingefügt.

s)

In Artikel 18b wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können Eurocontrol und andere zuständige Organisationen um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck geeignete Übereinkünfte mit diesen Organisationen schließen.”

t)

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

“(4)   Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das in Absatz 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen.

Der Zentralverwalter führt die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.”

u)

In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

“(3)   Zertifikate des Gemeinschaftssystems umfassen von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems ausgegebene oder gehandelte Zertifikate. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne dieses Artikels geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt.

Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen oder nicht bindende Vereinbarungen gemäß diesem Artikel.”;

v)

Die EFTA-Staaten, die an dem EU-System für den Emissionshandel teilnehmen, übermitteln die in Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 verlangten Informationen, sind jedoch von den in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen an die Berichterstattung ausgenommen.

w)

Nach Anhang V wird Folgendes angefügt:

“Anlage

TEIL A

Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG

1.   Angaben der EFTA-Staaten nach Artikel 9

Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.

Island

Diese Angaben beruhen auf den verifizierten jährlichen Durchschnittsemissionen im Zeitraum 2005-2010 aus im Zeitraum 2008-2012 grundsätzlich unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten; dies entspricht 23 934 Zertifikaten.

Jahr

Menge der Zertifikate

2013

22 684

2014

22 268

2015

21 851

2016

21 435

2017

21 018

2018

20 602

2019

20 186

2020

19 769

Liechtenstein

Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Liechtenstein für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 17 943 Zertifikaten, wie in Liechtensteins nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.

Jahr

Menge der Zertifikate

2013

17 006

2014

16 694

2015

16 382

2016

16 070

2017

15 758

2018

15 445

2019

15 133

2020

14 821

Norwegen

Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Norwegen für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 14 255 268 Zertifikaten, wie in Norwegens nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.

Jahr

Menge der Zertifikate

2013

13 511 143

2014

13 263 101

2015

13 015 060

2016

12 767 018

2017

12 518 976

2018

12 270 935

2019

12 022 893

2020

11 774 851

2.   Angaben der EFTA-Staaten nach Artikel 9a Absatz 1

Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.

Norwegen

Jahr

Menge der Zertifikate

2013

832 974

2014

817 682

2015

802 390

2016

787 098

2017

771 806

2018

756 514

2019

741 222

2020

725 930

3.   Angaben der EFTA-Staaten nach Artikel 9a Absatz 2

Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.

Island

Jahr

Menge der Zertifikate

2013

1 732 936

2014

1 700 527

2015

1 668 119

2016

1 635 710

2017

1 603 301

2018

1 570 892

2019

1 538 484

2020

1 506 075

Norwegen

Jahr

Menge der Zertifikate

2013

4 994 199

2014

4 902 514

2015

4 810 829

2016

4 719 144

2017

4 627 459

2018

4 535 774

2019

4 444 089

2020

4 352 404

TEIL B

Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Artikel 11a Absatz 8

 

Emissionen bestehender Sektoren im Jahr 2005 (in Tonnen CO 2-Äquivalent)

Emissionen neuer, ab 2013 einbezogener Sektoren im Jahr 2005 (in Tonnen CO 2-Äquivalent)

Island

36 196

899 645

Liechtenstein

18 121

0

Norwegen

19 730 000

6 140 000”

(3)

Nach Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„21ala.

32010 R 1031: Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1), geändert durch:

32011 R 1210: Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 (ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 22 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

‚Die EFTA-Staaten übermitteln den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators an die EFTA-Überwachungsbehörde, die die Daten an die Kommission weiterleitet.‘

b)

In Artikel 24 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

‚Die EFTA-Staaten beauftragen die nach dem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten ernannte Auktionsaufsicht per Vertrag mit der Überwachung aller Auktionsprozesse. Der Begriff ‘Mitgliedstaaten’ in Artikel 25 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 umfasst auch die EFTA-Staaten.‘

c)

In Artikel 26 Absätze 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Staaten beauftragen die gemeinsam von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten bestellte Auktionsplattform per Vertrag mit der Versteigerung ihrer Anteile an den zu versteigernden Zertifikaten, sofern die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden.‘;

d)

In Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

‚Unbeschadet der Regelung in dem zwischen den EFTA-Staaten und der Auktionsplattform zu schließenden Vertrag kann die nach dem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten bestellte Auktionsplattform die genannten Leistungen auch für die EFTA-Staaten erbringen.‘

e)

Die Artikel 30 bis 32 gelten nicht für die EFTA-Staaten, sofern sie die nach Artikel 26 bestellten Auktionsplattformen im Einklang mit der vorstehenden Anpassung c per Vertrag beauftragt haben.

f)

In Artikel 52 Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der sich auf eine nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte und von den EFTA-Staaten per Vertrag beauftragte Auktionsplattform bezieht, wird — sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden — auf die an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten aufgeteilt, und zwar proportional zu ihren Anteilen an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate.

Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellte und von einem EFTA-Staat per Vertrag beauftragte Auktionsplattform entfällt, einschließlich der Kosten für einen etwaigen nach Artikel 25 Absatz 4 erbetenen Bericht, übernimmt der jeweilige EFTA-Staat in derselben Weise wie nicht an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmende EU-Mitgliedstaaten.‘.

21alb.

32010 D 0002: Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10), geändert durch:

32011 D 0745: Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9).

21alc.

32011 D 0278: Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1), geändert durch:

32011 D 0745: Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9).

21ald.

32010 D 0670: Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

21ale.

32011 R 0550: Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1)“.

(4)

Unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 D 0345: Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34).

32011 D 0540: Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 (ABl. L 244 vom 21.9.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1031/2010, (EU) Nr. 550/2011 und (EU) Nr. 1210/2011, der Richtlinie 2009/29/EG und der Beschlüsse 2010/2/EU, 2010/345/EU, 2010/670/EU, 2011/278/EU, 2011/540/EU und 2011/745/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (19).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2.

(5)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(6)  ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.

(7)  ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34.

(8)  ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.

(9)  ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.

(10)  ABl. L 244 vom 21.9.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9.

(12)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(13)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.

(14)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(15)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(16)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.

(17)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.“

(19)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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