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Amtsblatt der Europäischen Union, L 238, 4. September 2012


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.238.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 238

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
4. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates vom 28. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 des Rates vom 30. August 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 797/2012 der Kommission vom 3. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 795/2012 DES RATES

vom 28. August 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern in der Ukraine zwischen 12,3 % und 25,7 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen in der Ukraine 25,7 % betrug. Für den von der jetzigen Überprüfung betroffenen Ausführer CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, inzwischen unbenannt in LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant („Antragsteller“ oder „Interpipe“), betrug der endgültige Antidumpingzoll 25,1 %.

(2)

Nachdem Interpipe einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 gestellt hatte, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften am 10. März 2010 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für Interpipe festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen überstieg, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler Sepco SA keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. (3) Am 16. Februar 2012 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts erster Instanz. (4)

(3)

Im Anschluss an diese Urteile änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 (5) dahingehend, dass der für Interpipe geltende Antidumpingzoll insofern berichtigt wurde, als er falsch festgesetzt worden war. Dementsprechend gilt für Interpipe nunmehr ein Zollsatz von 17,7 %.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 (6) hielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung die mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrecht („Auslaufüberprüfung“).

(5)

Somit handelt es sich bei den derzeit geltenden Maßnahmen um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten Antidumpingzölle; diese betragen bei Einfuhren aus Russland zwischen 24,1 % und 35,8 % und bei Einfuhren aus der Ukraine zwischen 12,3 % und 25,7 %, wobei für Interpipe ein Antidumpingzollsatz von 17,7 % gilt.

1.2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(6)

Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (7) der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(7)

Die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag von Interpipe hin eingeleitet. In seinem Antrag legte Interpipe Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in der gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich ist.

1.3.   Untersuchung

(8)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(9)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde.

(11)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung der Dumpingspanne benötigten Informationen ein und prüfte sie. Beim Antragsteller und seinen verbundenen Handelsunternehmen LLC Interpipe Ukraine und Interpipe Europe SA wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EU) Nr. 585/2012, mit der die derzeit geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, d. h. um nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl („nahtlose Rohre“) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (8), mit Ursprung in der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden („betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(13)

Wie bereits bei der Ausgangsuntersuchung und bei der Auslaufüberprüfung wurde auch bei der jetzigen Untersuchung festgestellt, dass die in der Ukraine hergestellte und in die Union ausgeführte Ware, die in der Ukraine hergestellte und auf dem ukrainischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(14)

Die beiden ausführenden Hersteller LLC Interpipe Niko Tube (Niko Tube) und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) befinden sich vollständig im Eigentum und unter Kontrolle von Interpipe. Im Einklang mit der gängigen Praxis der Unionsorgane wurde für die beiden ausführenden Hersteller eine gemeinsame Dumpingspanne berechnet. Dabei wurde zunächst für jeden der ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne berechnet, anschließend wurde eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für beide Unternehmen ermittelt.

(15)

Diese Methode unterschied sich allerdings von der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode, bei der die gemeinsame Dumpingspanne durch Zusammenfassung aller Daten über Produktion, Rentabilität und Unionsverkäufe der beiden Produktionseinheiten berechnet wurde. Die Anwendung dieser abweichenden Methode rechtfertigt sich durch eine Veränderung der Umstände, die in einer deutlichen Veränderung der Unternehmensstruktur der Gruppe besteht, so dass sich in Bezug auf Verkäufe und Produktion das jeweilige Produktionsunternehmen identifizieren lässt, was bei der Ausgangsuntersuchung nicht möglich war.

(16)

Darüber hinaus wurde in der Ausgangsuntersuchung bei den Energiekosten von Interpipe eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen, damit die mit der Produktion und dem Verkauf von Strom und Gas in der Ukraine verbundenen Kosten in angemessener Weise widergespiegelt werden. Diese Berichtigung wurde für erforderlich erachtet, weil die ukrainischen Gas- und Strompreise zum damaligen Zeitpunkt beträchtlich unter dem in der Union gezahlten Durchschnittspreis lagen und nicht den Weltmarktpreisen entsprachen. Die Berichtigung erfolgte auf der Grundlage der Durchschnittspreise in Rumänien, das zu diesem Zeitpunkt in die Untersuchung einbezogen war.

(17)

Für die jetzige Interimsüberprüfung wird jedoch, anders als in der Ausgangsuntersuchung, eine Berichtigung für Energiekosten nicht als erforderlich erachtet. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die durchschnittlichen Energiepreise in der Ukraine seit der Ausgangsuntersuchung kontinuierlich gestiegen sind, und zwar viel schneller als die Durchschnittspreise in der Europäischen Union, so dass das Gefälle zwischen ihnen allmählich ausgeglichen wird. Der erhebliche Preisunterschied bei den Energiekosten, der in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war und eine Berichtigung rechtfertigte, besteht somit derzeit nicht mehr.

(18)

Dementsprechend wird es nicht für angezeigt gehalten, in dieser Interimsüberprüfung eine Berichtigung für Energiekosten vorzunehmen.

3.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

3.2.1.   Normalwert

(19)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von jedem einzelnen ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe im Falle beider ausführender Hersteller repräsentativ waren.

(20)

Ferner wurde geprüft, ob jeder einzelne Warentyp der gleichartigen Ware, den die ausführenden Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt verkauften, hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZÜ vom Antragsteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von ihm insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(21)

Anschließend wurde nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, ob die in repräsentativen Mengen getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(22)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(23)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(24)

Der Normalwert für die nicht repräsentativen Typen (d. h. diejenigen, deren Inlandsverkäufe weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Union entsprachen oder die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft wurden) wurde auf der Grundlage der Herstellkosten je Warentyp zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne berechnet. Gab es Inlandsverkäufe, so wurde für die betreffenden Warentypen der Gewinn der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte je Warentyp angesetzt. Wurden keine Inlandsverkäufe getätigt, so wurde ein durchschnittlicher Gewinn angesetzt. Diese Änderung der Methode geht auf einen WTO-Panelbericht in der Streitsache Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen (European Communities — Anti-dumping Measure on Farmed Salmon from Norway)  (9) zurück, der nach der Ausgangsuntersuchung veröffentlicht und anschließend vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurde; darin heißt es, die tatsächliche Gewinnspanne der im normalen Handelsverkehr getätigten Geschäfte mit den jeweiligen Warentypen, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden müsse, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.

(25)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten die beiden ausführenden Hersteller geltend, die Leerkosten hätten nicht in ihre Gesamtherstellkosten der betroffenen Ware im UZÜ einbezogen werden dürfen, da dies gegen Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung verstoße und im Widerspruch zu den internationalen Rechungslegungsgrundsätzen (IAS) und insbesondere IAS 2 stehe. Dazu ist Folgendes anzumerken: Wird nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln, so sind diese Kosten zu berichtigen. Auch wenn das Unternehmen nicht mit voller Kapazitätsauslastung arbeitete, entstanden Kosten. Tatsächlich waren diese Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung der beiden ausführenden Unternehmen als Kosten ausgewiesen und konnten unmittelbar der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Der Verweis auf IAS 2 wurde zudem als irrelevant erachtet, da die Zielsetzung von IAS 2 die Regelung der Bilanzierung von Vorräten ist und darin nicht festgelegt wird, was unter Herstellkosten zu verstehen ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(26)

Dieselben ausführenden Hersteller wandten zudem ein, bestimmte Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Darlehen, die in die Verkaufs-, Gemein- und Verwaltungskosten einbezogen worden seien, hätten diesen nicht zugerechnet werden dürfen. Diese Darlehen seien aufgenommen worden, um den Liquiditätsbedarf des Unternehmens und seinen Bedarf an kurzfristigen Finanzierungsmitteln zu decken und hingen nicht mit der Herstellung der betroffenen Ware zusammen. In der Tat wurde während des Kontrollbesuchs festgestellt, dass die Zinsaufwendungen in erster Linie mit der Finanzierung des Betriebskapitals zusammenhingen. Daher wurde der Zinsaufwand allen Produkten zugerechnet. Die ausführenden Hersteller konnten nicht nachweisen, dass die Zinsaufwendungen für andere Zwecke als die Finanzierung des Betriebskapitals bestimmt waren. Da die beiden ausführenden Hersteller keine weiteren Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorlegen konnten, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(27)

Alle von den beiden ausführenden Herstellern getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union erfolgten über ein in der Schweiz niedergelassenes verbundenes Handelsunternehmen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

3.2.3.   Vergleich

(28)

Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung in den Fällen, in denen die Verkäufe über verbundene Händler erfolgten, eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen wurde. Im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 2 genannten Urteil des Gerichtshofs, dem zufolge die Berichtigung nicht gerechtfertigt war, wurde indessen in dieser Interimsüberprüfung keine derartige Berichtigung vorgenommen.

(29)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der beiden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Transportkosten, Rabatte und Preisnachlässe, Provisionen und Kreditkosten vorgenommen.

3.2.4.   Dumpingspanne

(30)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp und getrennt für jeden der beiden ausführenden Hersteller ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Wie in Erwägungsgrund 14 ausgeführt, wurde anschließend für Interpipe eine gemeinsame Dumpingspanne ermittelt, indem für die beiden ausführenden Hersteller innerhalb von Interpipe eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet wurde.

(31)

Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 13,8 %.

4.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(32)

In seinem Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung machte der Antragsteller geltend, Änderungen der Unternehmensstruktur und der Produktionsabläufe sowie eine Umstrukturierung der Verkaufsorganisation sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten hätten Auswirkungen auf seine Kostenstruktur gehabt, weshalb die derzeitige Höhe des Antidumpingzolls zum Ausgleich von schädigendem Dumping nicht mehr erforderlich sei.

(33)

Dementsprechend wurde untersucht, ob davon auszugehen ist, dass die veränderten Umstände, die Anlass für die Einleitung dieser Interimsüberprüfung waren, und ihr Ergebnis dauerhafter Natur sind.

(34)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den wesentlichen Faktoren, die zu der in dieser Überprüfung ermittelten niedrigeren Dumpingspanne führten, um Änderungen in der Unternehmensstruktur handelt, die auch eine Fusion zwischen zwei Produktionsunternehmen umfassten, sowie um eine Umstrukturierung der Verkaufsorganisation, die verschlankt wurde. Da diese veränderten Umstände, die sich auf die Kostenstruktur des Antragstellers in Bezug auf die Produktion und den Verkauf der betroffenen Ware auswirkten, struktureller Art sind, dürften sie sich in absehbarer Zukunft nicht verändern. Im Übrigen gab es keine Anzeichen für größere Schwankungen der Preise des Antragstellers.

(35)

Mithin wurde der Schluss gezogen, dass die Veränderungen dauerhaft sind und dass die Anwendung der geltenden Maßnahmen in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

13,8 %

A743

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(3)  T-249/06 — Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, Slg. 2009 II, S. 383.

(4)  Verbundene Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P, Rat und Kommission gegen Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP.

(5)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5.

(7)  ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 8.

(8)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(9)  WT/DS337/R vom 16. November 2007 — am 15. Januar 2008 vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen.


4.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 796/2012 DES RATES

vom 30. August 2012

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,1 % bzw. 47,4 % auf die Einfuhren von Hebelmechaniken („HM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 26. April 2011 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von LAMMA (Verband der Hersteller von Hebelmechaniken) („Antragsteller“) im Namen dreier Unionshersteller eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Produktion von Hebelmechaniken in der Union entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 23. Juli 2011 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller im betroffenen Land, unabhängige Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union sowie die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer und der Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China und die unabhängigen Einführer aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da sich kein ausführender Hersteller in der VR China bei der Kommission meldete und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte und sich nur ein einziger unabhängiger Einführer bei der Kommission meldete, ihr jedoch nicht die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte, wurde in keinem Fall eine Stichprobe als notwendig erachtet.

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste zwei Unternehmen; diese wurden anhand der Menge ihrer Verkäufe und ihrer Produktion der betroffenen Ware im Jahr 2010 sowie ihrer geografischen Lage in der Union aus den insgesamt sechs der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionsherstellern ausgewählt. In der Stichprobe waren mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union im UZÜ vertreten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei sprach sich gegen die vorgeschlagene Stichprobe aus.

(11)

Die Kommission versandte Fragebogen an die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Einführer, der sich gemeldet hatte, und alle bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(12)

Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und zwei Verwender beantworteten die Fragebogen. Der in Erwägungsgrund 9 erwähnte unabhängige Einführer, der sich gemeldet hatte, beantwortete weder die im Hinblick auf das Stichprobenverfahren gestellten Fragen noch übermittelte er einen ausgefüllten Fragbogen.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Industria Meccanica Lombarda S.r.l., Offanengo, Italien

NIKO Metallurgical company, d.d. Zelezniki, Slowenien

b)

Verwender

HIT OFFICE s.r.o. Teplice, Tschechische Republik

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(14)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der ursprünglichen Verordnung, nämlich um Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht werden („betroffene Ware“). Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht. Ringbuchmechaniken, die unter demselben KN-Code eingereiht werden, fallen nicht unter die Warendefinition der von dieser Untersuchung betroffenen Ware.

(15)

Die jetzige Überprüfung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die betroffene Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte Waren dieselben grundlegenden technischen und materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben. Sie wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(16)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(17)

Wie in Erwägungsgrund 9 angemerkt, arbeitete keiner der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die bei Einleitung der Überprüfung kontaktiert worden waren, an der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden hierüber sowie über die mögliche Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(18)

Daher mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend dargelegten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen und mittels Produktsuchmaschinen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien (d. h. den Antragstellern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(19)

Für die Ermittlung des Normalwerts war in der Einleitungsbekanntmachung die Heranziehung eines Vergleichslandes vorgesehen.

(20)

Was den Ausfuhrpreis betrifft, so war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit sowohl der ausführenden Hersteller in der VR China als auch der unabhängigen Einführer auf dem Unionsmarkt nicht in der Lage, Mengen oder Preise der Ausfuhrverkäufe je Geschäftsvorgang zu ermitteln. Die Kommission prüfte daher alternative Verfahren zur Ermittlung des Ausfuhrpreises.

(21)

Zunächst wurde geprüft, ob mit anderen verfügbaren Daten abgeglichene Eurostat-Daten als Alternative zur Ermittlung der Ausfuhrpreise herangezogen werden könnten. Diese Daten wurden indessen insofern für ungeeignet befunden, als eine der Quellen auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die anderen Quellen nicht die Möglichkeit boten, die Ausfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp zu vergleichen.

(22)

Sodann prüfte die Kommission auch, ob die im Überprüfungsantrag angegebenen Ausfuhrpreise herangezogen werden könnten. Bekanntlich wurde diese Methode in der Ausgangsuntersuchung verwendet und ermöglichte einen Vergleich je Warentyp. Die im Überprüfungsantrag enthaltenen Rechnungen belegten jedoch die Preise von Ausfuhren in andere Drittländer.

(23)

Folglich konnte keine Dumpingberechnung auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in die Union vorgenommen werden, und es war nicht möglich, eine Feststellung zum Vorliegen von Dumping zu treffen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(24)

Im Rahmen der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurden die folgenden Aspekte analysiert: das Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer, Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes für Einfuhren aus der VR China.

3.1.   Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer

(25)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung mit den Preisen der Ausfuhren aus der VR China verglichen.

3.1.1.   Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts

(26)

Da die VR China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(27)

Im Überprüfungsantrag des Wirtschaftszweigs der Union wurden mehrere Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union (Indien, Iran und Thailand) genannt. Bei Einleitung der Überprüfung wurden sowohl diese Hersteller als auch andere mögliche Hersteller in solchen Marktwirtschaftsländern, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen ermittelt werden konnten, ordnungsgemäß von der Kommission kontaktiert.

(28)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission präzisiert, dass sie bei mangelnder Mitarbeit seitens der Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union beabsichtigte, zur Ermittlung des Normalwerts auf die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. In der Tat waren in der Ausgangsuntersuchung die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden.

(29)

Keine interessierte Partei nahm zur Angemessenheit der vorstehend genannten Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts Stellung.

(30)

Keiner der von der Kommission kontaktierten Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union erklärte sich zur Mitarbeit bei dieser Überprüfung bereit.

(31)

Unter diesen Umständen hatte die Kommission keine andere Wahl, als die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.

3.1.2.   Normalwert

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung und wie in den Erwägungsgründen 26 bis 31 erläutert wurde der Normalwert anhand des in der Union für die gleichartige Ware, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(33)

Als Normalwert wurde folglich der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten.

(34)

Zunächst wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachten. Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, mussten Angaben zum Gesamtvolumen der Ausfuhrverkäufe in die Union auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurden Eurostat-Daten und andere Statistiken für ungeeignet befunden, um eine Feststellung zum Anhalten des Dumpings zu treffen; sie können jedoch als Hinweis auf die Höhe der Einfuhren in die Union verwendet werden (die für die Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China benötigt wird). Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als insgesamt hinreichend repräsentativ im UZÜ erachtet. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Ausführer in der VR China war es nicht möglich, die Repräsentativität je Warentyp zu analysieren.

(35)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, d. h. ob jeder in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller durchschnittliche Verkaufspreise in Höhe der durchschnittlichen Produktionskosten oder darüber erzielte, die Verkäufe also gewinnbringend waren.

(36)

Auf dieser Grundlage wurde die Feststellung getroffen, dass die Verkäufe der Unionshersteller im Durchschnitt gewinnbringend waren, und der Normalwert wurde dementsprechend auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(37)

Da keine ausführenden Hersteller mitarbeiteten, wurden die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben zu den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer als die angemessenste Grundlage erachtet.

3.1.4.   Vergleich

(38)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass der Preis der Ausfuhren in Drittländer im Überprüfungsantrag deutlich unter dem Normalwert lag (um mehr als 30 %). Dies lässt darauf schließen, dass die Preise der Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich gedumpt wären.

3.2.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(39)

Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen hauptsächlich auf die Angaben im Überprüfungsantrag, die nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden.

(40)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die geschätzte in der VR China vorhandene Kapazität zur HM-Produktion, wenn man die Angaben des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde legt, mindestens bei 600 bis 700 Mio. Stück liegt.

(41)

Zudem ergibt sich aus den während der Untersuchung eingeholten Informationen, dass sich die Produktionskapazität für HM in der VR China im Falle steigender Nachfrage ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte und durch Investitionen geringen Umfangs in die Werkzeugausrüstung.

(42)

Von keiner interessierten Partei wurden sonstige Stellungnahmen und/oder Informationen zur Produktionskapazität in der VR China übermittelt.

(43)

Mithin kann festgestellt werden, dass die Produktionskapazität in der VR China etwa 170-350 % höher ist als der Unionsverbrauch und deutlich über der Unionsproduktion liegt.

3.3.   Produktion und Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller in der VR China

(44)

Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen sich die Informationen über die tatsächliche Produktion und die Kapazitätsreserven im Wesentlichen auf die Angaben im Überprüfungsantrag, die nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden.

(45)

Im Überprüfungsantrag wurden die HM-Produktion auf 200-400 Mio. Stück und die Kapazitätsreserven auf 200-500 Mio. Stück geschätzt. Diese Kapazitätsreserven entsprechen mehr oder weniger dem Unionsverbrauch.

(46)

Die vorgelegten Schätzungen wurden, nachdem sie so weit wie möglich mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden, für realistisch befunden.

(47)

Was die Kapazitätsreserven anbelangt, so ergibt sich, wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, aus den im Zuge der Untersuchung eingeholten Informationen, dass sich die Produktionskapazität für HM in der VR China im Falle steigender Nachfrage ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte und durch Investitionen geringen Umfangs in die Werkzeugausrüstung.

(48)

Aus den vorstehenden Gründen ist der Schluss zulässig, dass die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 55 erläutert, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Kapazitätsreserven im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt würden.

3.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(49)

Die im Zuge dieser Überprüfung eingeholten Informationen zeigen, dass der Unionsmarkt bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein attraktiver Markt für Einfuhren von HM aus der VR China wäre. Es sei daran erinnert, dass vor der Einführung der geltenden Maßnahmen der Verbrauch in der Union mit nahezu 400 Mio. Stück erheblich war. Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus der VR China auf über 200 Mio. Stück, was mehr als 50 % des gesamten Unionsverbrauchs entsprach.

(50)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Nachfrage nach HM in der Union nach wie vor beträchtlich ist. Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum nur geringfügig zurück, wie in den Erwägungsgründen 63 und 64 sowie 98 dargelegt, und der Unionsmarkt bleibt mit einem Weltmarktanteil von mehr als 50 % einer der weltweit größten Märkte für HM.

(51)

Zudem gibt es nur wenige andere Märkte für HM, die den Kapazitätsüberschuss der VR China wahrscheinlich nicht auffangen.

(52)

Wie in Erwägungsgrund 38 ausgeführt, zeigt darüber hinaus ein Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen der Einfuhren aus der VR China in Drittländer mit den Preisen auf dem Unionsmarkt, dass der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für Niedrigpreiseinfuhren dieser Art attraktiv wäre. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die geltenden Preise auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen höher sind als auf anderen Ausfuhrmärkten.

(53)

Aus den genannten Gründen wäre es im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die Ausfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelenkt würden.

(54)

Aus öffentlich zugänglichen Informationen über Hersteller in der VR China geht hervor, dass Unternehmen dieser Art häufig überwiegend oder ausschließlich den Ausfuhrmarkt bedienen.

(55)

Schließlich ist anzumerken, dass seit Einführung der endgültigen Maßnahmen mehrere Fälle der falschen Einreihung von HM-Einfuhren beobachtet wurden, bei denen große Mengen getrennter HM und Deckel als vollständige Aktenordner angemeldet wurden. Dies hatte zur Folge, dass für diese Einfuhren keine Zölle entrichtet wurden. Diese falsche Wareneinreihung veranlasste den Ausschuss für den Zollkodex (im November 2010) dazu, in einer Erklärung klarzustellen, dass unter solchen Umständen eingeführte HM getrennt angemeldet werden müssen. Es kann bislang noch nicht beurteilt werden, ob diese Erklärung die gewünschte Wirkung hatte; die Kommission beabsichtigt jedoch, die Lage genau zu beobachten. Diese Praxis liefert jedoch einen weiteren Beweis dafür, dass der Unionsmarkt trotz der Maßnahmen weiterhin für ausführende Hersteller in der VR China attraktiv ist.

3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(56)

Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, ergibt ein Vergleich zwischen den im Überprüfungsantrag angegebenen Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer und dem Preis auf dem Unionsmarkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping erneut auftreten würde.

(57)

Berücksichtigt man zudem die in der VR China vorhandene beträchtliche Produktionskapazität, die Möglichkeit der chinesischen Hersteller, ihre Produktionsmengen rasch zu erhöhen und sie auf Ausfuhrmärkte zu lenken, die wahrscheinlich niedrigen Preise der betreffenden Ausfuhren und die Attraktivität des Unionsmarktes für Ausfuhren dieser Art, so kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen vermehrt HM zu gedumpten Preisen aus der VR China in die Union ausgeführt würden.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(58)

Im UZÜ wurden HM in der Union von sechs der Kommission bekannten Herstellern gefertigt, von denen drei im vorliegenden Fall die Antragsteller waren. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich keine weiteren Unternehmen als Unionshersteller. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese sechs Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung repräsentieren (im Folgenden „Wirtschaftszweig der Union“).

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkung

(59)

Für die Schadensanalyse wurden Daten aus den Eurostat-Statistiken und anderen der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Quellen, dem Überprüfungsantrag, den Antworten auf den Fragebogen sowie die bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen herangezogen.

(60)

Den makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufe in der Union und auf Drittmärkte, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping) wurden die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten zugrunde gelegt. Dabei wurden die Fragebogenantworten, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingereicht wurden, durch Angaben aller übrigen Unionshersteller ergänzt.

(61)

Die mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Löhne, Verkaufspreise, Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) beruhen auf Daten, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Da auf die Stichprobenunternehmen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union entfielen, wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für die Zwecke dieser Überprüfung als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Daten zu den beiden Stichprobenunternehmen können nur in indexierter Form wiedergegeben werden, um die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren.

(62)

Aufgrund der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der unabhängigen Einführer wurden der Entwicklung des Einfuhrpreises und der Preisunterbietung alternative Quellen zugrunde gelegt, beispielsweise der Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende vertrauliche statistische Daten sowie Informationen, die bei den Kontrollbesuchen eingeholt wurden. Für die Einfuhrdaten wurde der Überprüfungsantrag herangezogen, der seinerseits auf Eurostat-Daten beruhte. Da diese Daten auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfassten, wurden sie mit anderen vertraulichen statistischen Quellen, die der Kommission zur Verfügung stehen, abgeglichen und gebührend berichtigt. Einige der nachstehenden Zahlen werden daher zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten als Index oder Spanne angegeben.

2.   Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(63)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren ermittelt. Es wurde festgestellt, dass der Verbrauch im UZÜ zwischen 200 und 350 Mio. Stück lag.

(64)

Der Verbrauch von HM in der Union war im Bezugszeitraum um 12 % rückläufig. Dies könnte zum Teil der Wirtschaftskrise, aber auch einer Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten (z. B. Förderung des „grünen Büros“ und der elektronischen Dokumentenablage, allgemeine Abnahme der Verwaltungstätigkeiten) zuzuschreiben sein.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge

 

 

 

 

Index (2008 = 100)

100

84

90

88

Quelle:

Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

3.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(65)

Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, ging der Marktanteil im Bezugszeitraum um 54 % zurück.

(66)

Zudem verringerten sich die Einfuhren aus der VR China seit der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 2006 erheblich, nämlich von 51 % Marktanteil im UZ der Ausgangsuntersuchung auf 7 % bis 15 % im UZÜ. Die Menge der Einfuhren aus der VR China blieb im Bezugszeitraum aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen gering. Da die Ausfuhren von HM aus anderen Drittländern in die Union jedoch begrenzt waren, hatten die Einfuhren aus der VR China weiterhin einen erheblichen Anteil (85 % bis 95 % im UZÜ) an den Gesamteinfuhren der Union. Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren um 59 % zurück.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge der Einfuhren Index (2008 = 100)

100

56

44

41

Marktanteil der Einfuhren Index (2008 = 100)

100

66

48

46

Quelle:

Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

4.   Preisentwicklung der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

4.1.   Preisentwicklung

(67)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur Verfügung standen, konnte kein genauer Einfuhrpreis ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, liegt dies daran, dass die statistischen Daten insofern für ungeeignet befunden wurden, als eine der Quellen auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die anderen Quellen nicht die Möglichkeit boten, die Ausfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp zu vergleichen.

(68)

Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass die anderen vertraulichen statistischen Quellen, die der Kommission zur Verfügung standen, geeignet waren, um Hinweise auf die Gesamtentwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China zu liefern. Die Entwicklung der Einfuhrpreise lässt einen Preisanstieg im Bezugszeitraum erkennen.

Tabelle 3

Preise der Einfuhren der betroffenen Ware

 

2008

2009

2010

UZÜ

VR China

 

 

 

 

Index

100

102

118

118

Quelle:

Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

4.2.   Preisunterbietung

(69)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur Verfügung standen, wurde die Berechnung der Preisunterbietung aus den in Erwägungsgrund 37 dargelegten Gründen anhand der im Überprüfungsantrag angegebenen Preise der Ausfuhren in Drittländer vorgenommen. Die vorläufig ermittelte Preisunterbietung beträgt ungefähr 20 %.

5.   Einfuhrmengen und Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern

(70)

Die weltweit wichtigsten Hersteller von HM sind in der Union und in der VR China ansässig. Einfuhren aus anderen Drittländern wie etwa Indien sind der Untersuchung zufolge mit weniger als 1 % unerheblich.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(71)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

6.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(72)

Die Produktionsmenge in der Union bewegte sich im Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2009 innerhalb derselben Bandbreite. Der Rückgang von 2009, der in gewissem Umfang der weltweiten Wirtschaftskrise zuzuschreiben war, wurde durch einen Anstieg im Jahr 2010 wieder ausgeglichen.

(73)

Trotz der in den Erwägungsgründen 75 bis 77 erläuterten rückläufigen Entwicklung der Verkäufe in der Union konnten die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihr Produktionsniveau halten, da sie, wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, ihre Ausfuhren auf Drittmärkte steigern konnten.

Tabelle 4

Gesamtproduktion der Union

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge (in 1 000 Stück)

 

 

 

 

Produktion

351 480

301 661

360 007

354 646

Index (2008 = 100)

100

86

102

101

Quelle:

Fragebogenantworten

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

Aufgrund der Investitionen in zusätzliche Kapazität und der Modernisierungsmaßnahmen, die die Unionshersteller im Bezugszeitraum durchführten, erhöhte sich die Produktionskapazität geringfügig. Die Kapazitätsauslastung blieb abgesehen von einem leichten Rückgang 2009 mehr oder weniger unverändert. Der leichte Rückgang ist in erster Linie den Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise in jenem Jahr zuzuschreiben.

Tabelle 5

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge (in 1 000 Stück)

 

 

 

 

Produktionskapazität

452 407

453 323

465 984

465 401

Index (2008 = 100)

100

100

103

103

Kapazitätsauslastung

77,7 %

66,5 %

77,3 %

76,2 %

Index (2008 = 100)

100

86

99

98

Quelle:

Fragebogenantworten

c)   Verkaufsmenge in der Union

(75)

Die nachfolgenden Zahlen geben die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt wieder.

Tabelle 6

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge (in 1 000 Stück)

315 715

281 281

309 941

304 444

Index (2008 = 100)

100

89

98

96

Quelle:

Fragebogenantworten

(76)

Die Verkäufe in der Union gingen im Bezugszeitraum um 4 % zurück.

(77)

2009 verringerten sich die Verkäufe um 11 %. Dieser Rückgang ist den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise zuzuschreiben. In den nachfolgenden Jahren zogen die Verkäufe wieder an und lagen im UZÜ nahe an den Werten von 2008.

d)   Verkäufe auf Drittmärkten

(78)

Die nachfolgenden Zahlen geben die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf Drittmärkten wieder und lassen einen starken Anstieg dieser Verkäufe im Bezugszeitraum erkennen.

Tabelle 7

Verkäufe in Drittländer

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge (in 1 000 Stück)

26 750

42 105

59 221

57 148

Index (2008 = 100)

100

157

221

214

Quelle:

Fragebogenantworten

e)   Marktanteil

(79)

Trotz des Rückgangs der Verkäufe in der Union weitete sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 % aus und lag im UZÜ zwischen 80 % und 93 %. Die Ausweitung des Marktanteils der Union war das Ergebnis sowohl des Verbrauchsrückgangs in der Union als auch der Verringerung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China.

Tabelle 8

Marktanteil der Union

 

2008

2009

2010

UZÜ

Index (2008 = 100)

100

106

109

109

Quelle:

Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

f)   Wachstum

(80)

Von 2008 bis zum UZÜ sank der Unionsverbrauch um 12 %. Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ging um 4 % zurück. Der Marktanteil der Unionshersteller erhöhte sich um 9 %.

g)   Beschäftigung

(81)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig war in der Union im Bezugszeitraum rückläufig. Dieser Rückgang stand im Zusammenhang mit der Modernisierung und Mechanisierung des Produktionsprozesses durch den Wirtschaftszweig der Union.

Tabelle 9

Beschäftigung in der Union

 

2008

2009

2010

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

710

588

561

552

Index (2008 = 100)

100

83

79

78

Quelle:

Fragebogenantworten

h)   Produktivität

(82)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, positiv und blieb im Jahr 2010 sowie im UZÜ stabil.

(83)

Diese Produktivitätssteigerung stand im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 93 erwähnten Modernisierungsprozess.

Tabelle 10

Produktivität

 

2008

2009

2010

UZÜ

Produktivität (in 1 000 Stück/Jahr)

495

513

642

642

Index (2008 = 100)

100

104

130

130

Quelle:

Fragebogenantworten

i)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(84)

Es sei daran erinnert, dass aufgrund der in den Erwägungsgründen 19 bis 23 beschriebenen Umstände keine Dumpingberechnung durchgeführt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurde jedoch auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem anhand der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ermittelten Normalwert und dem anhand der Preise der Ausfuhren in Drittländer ermittelten Ausfuhrpreis festgestellt.

(85)

Die Analyse ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einführung der Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren weitgehend erholt hat und dass sich die geltenden Maßnahmen als wirksam erweisen.

6.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Lagerbestände

(86)

Die nachfolgenden Zahlen geben die Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums wieder.

Tabelle 11

Schlussbestände

 

2008

2009

2010

UZÜ

Index (2008 = 100)

100

43

61

83

Quelle:

Fragebogenantworten

(87)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union kein relevanter Faktor für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage, da die Höhe der Bestände saisonbedingt schwankt.

b)   Löhne

(88)

Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 33 %.

Tabelle 12

Löhne (Kosten je Beschäftigten)

 

2008

2009

2010

UZÜ

Index (2008 = 100)

100

116

133

133

Quelle:

Fragebogenantworten

c)   Verkaufspreise

(89)

Die durchschnittlichen Stückpreise von HM in der Union erhöhten sich von 2008 bis zum UZÜ geringfügig. Der relative Rückgang im Jahr 2010 gegenüber 2009 hängt mit Schwankungen der Rohstoffpreise zusammen.

Tabelle 13

Stückpreis auf dem Unionsmarkt

 

2008

2009

2010

UZÜ

Index (2008 = 100)

100

103

101

104

Quelle:

Fragebogenantworten

d)   Rentabilität

(90)

Die nachstehend ausgewiesene Rentabilität wird als das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union in Prozent des auf dem Unionsmarkt erzielten Umsatzes ausgedrückt.

Tabelle 14

Rentabilität

 

2008

2009

2010

UZÜ

Index (2008 = 100)

100

107

105

104

Quelle:

Fragebogenantworten

(91)

Vor der Einführung endgültiger Maßnahmen im Jahr 2006 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union große Verluste. Im Verlauf des Bezugszeitraums hat sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der HM-Hersteller verbessert, aber die in der Ausgangsuntersuchung für den UZÜ angestrebte Zielgewinnspanne von 5 % wurde nicht erreicht.

e)   Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

(92)

Die Entwicklungstendenzen bei Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle 15

Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

 

2008

2009

2010

UZÜ

Investitionen

 

 

 

 

Index (2008 = 100)

100

152

41

51

Kapitalrendite (RoI)

 

 

 

 

Index (2008 = 100)

100

111

109

108

Cashflow

 

 

 

 

Index (2008 = 100)

100

291

247

236

Quelle:

Fragebogenantworten

(93)

Die Erholung nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2006 ermöglichte es dem Wirtschaftszweig, bedeutende Investitionen in die Modernisierung und Erweiterung der Produktionsanlagen vorzunehmen, insbesondere in den Jahren 2008 und 2009. Die so erzielte Rentabilitätssteigerung kam auch in einem verbesserten Cashflow zum Ausdruck.

f)   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(94)

Die Untersuchung ergab keine besonderen Probleme bei den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(95)

Aufgrund der vorstehenden Analyse lässt sich feststellen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert hat und dass sich der Wirtschaftszweig nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2006 als lebensfähig erweist. Da indessen die vorstehend erwähnten positiven Entwicklungen erst nach der Einführung von Maßnahmen eintraten, die Beschäftigung rückläufig ist und die Rentabilität noch immer unter der angestrebten Gewinnspanne liegt, wird nichtsdestoweniger die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs nach wie vor instabil und gefährdet ist. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die vorliegenden Beweise darauf hindeuten, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(96)

Seit der Einführung der geltenden Maßnahmen hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verbessert. Die Ergebnisse der jetzigen Analyse zeigen jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor instabil und gefährdet ist.

(97)

Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu untersuchen, um zu prüfen, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die zu erwartenden Entwicklungen bei den Mengen und Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China die derzeitige Lage verschlechtern würden (siehe Erwägungsgründe 98 bis 106).

(98)

Weltweit gibt es zwei Haupterzeuger von Hebelmechaniken — die VR China und die Union. Die Union ist der weltgrößte Markt für HM, gefolgt von Südamerika und Russland. In anderen Ländern, beispielsweise Indien, gibt es kleine Hersteller, diese konzentrieren sich jedoch auf ihre jeweiligen Inlandsmärkte. In den USA und Kanada werden andere Ablagesysteme verwendet.

(99)

Es sei daran erinnert, dass die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und dass die HM-Produktion in der VR China, wie in den Erwägungsgründen 45 bis 48 erläutert, ohne Weiteres erhöht werden könnte.

(100)

Ferner sei daran erinnert, dass die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven mehr oder weniger dem Unionsverbrauch entsprechen (siehe Erwägungsgrund 45).

(101)

Zudem wurde festgestellt, dass eine etwaige Mehrproduktion von HM in der VR China wahrscheinlich in die Union ausgeführt werden würde, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden (siehe Erwägungsgrund 53). Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass der Unionsmarkt weltweit der größte Markt für HM ist, mit einem verhältnismäßig konstanten Verbrauch, und auf der Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen höher sind als auf anderen Ausfuhrmärkten (siehe Erwägungsgrund 52). Zu berücksichtigen ist auch, dass es außer der Union und der VR China keine anderen wichtigen Ausfuhrländer gibt, in denen HM hergestellt werden.

(102)

Außerdem lässt sich die Produktionskapazität in der VR China, wie in Erwägungsgrund 41 ausgeführt, ohne Weiteres erhöhen, indem einfach zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden. Daher könnten die Ausfuhren aus der VR China jeglichen gestiegenen Unionsverbrauch befriedigen. Da der Preis der Einfuhren aus der VR China potenziell niedrig ist, wie aus dem Vergleich mit den Preisen der entsprechenden Ausfuhren auf Drittlandsmärkte hervorgeht, und da die Möglichkeit, zu Niedrigpreisen zu liefern, offensichtlich unbegrenzt ist, wäre der Wirtschaftszweig der Union höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, von einem etwaigen Anstieg der Nachfrage zu profitieren, sondern würde vielmehr bedeutende Marktanteile einbüßen, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

(103)

Mithin steht zu erwarten, dass eine künftige bedeutende Zunahme der HM-Einfuhren aus der VR China in die Union ernsthafte negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben würde. Wie vorstehend erwähnt, ist im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen mit HM-Einfuhren aus der VR China in erheblichen Mengen zu rechnen. Überdies würden diese Einfuhren höchstwahrscheinlich einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt und damit auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, wie die Angaben zum Preisniveau auf den Märkten von Drittländern nahelegen. Den verfügbaren Daten zufolge unterbieten nämlich die derzeitigen Preise der chinesischen Ausführer die Unionspreise um rund 20 %, wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, was darauf schließen lässt, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich unter den in der Union geltenden Preisen liegen würden.

(104)

Die Attraktivität des Unionsmarktes für die chinesischen Ausführer wird auch durch die Versuche belegt, Waren falsch einzureihen, um die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu umgehen (siehe Erwägungsgrund 55).

(105)

Aufgrund dieser Sachlage ist es wahrscheinlich, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China einen starken Anstieg der Einfuhren in die Union zu sehr niedrigen, die Verkaufspreise in der Union höchstwahrscheinlich deutlich unterbietenden Preisen zur Folge haben würde. Dies würde eine bedeutende Schädigung verursachen und die in den vergangenen Jahren getätigten Investitionen sowie die vom Wirtschaftszweig unternommenen Anstrengungen zu seiner Erholung zunichte machen.

(106)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(107)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe.

(108)

Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender.

(109)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderliefe. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind.

(110)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(111)

Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union verbessern, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erzielen, da sie dazu beitragen würde zu vermeiden, dass der Wirtschaftszweig der Union durch große Mengen von Einfuhren aus der VR China vom Markt verdrängt würde.

(112)

Es ist in der Tat sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren.

(113)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.   Interesse der Einführer und Verwender

(114)

Wie vorstehend ausgeführt, beantwortete keiner der ermittelten unabhängigen Einführer den Fragenbogen. Die HM-Einführer sind normalerweise auch Verwender der betroffenen Ware, da sie diese für die Herstellung von Aktenordnern verwenden.

(115)

Mehrere Verwender, d. h. Hersteller von Aktenordnern, meldeten sich im Verlauf der Untersuchung. Lediglich ein Verwender übermittelte einen beantworteten Fragebogen, dessen Angaben allerdings bei dem Kontrollbesuch in Anbetracht der Qualität der vorgelegten Daten nur bis zu einem gewissen Grade überprüft werden konnten.

(116)

Der überprüfte Verwender verlangte, auch gegenüber den Einfuhren von Aktenordnern aus der VR China sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Diese Forderung wurde jedoch nicht durch sachdienliche Nachweise untermauert.

(117)

Zwei Verwender sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Ihre Vorbringen wurden jedoch ebenfalls nicht belegt.

(118)

Allerdings ergab die Analyse auch, dass sich die Hersteller von Aktenordnern, sollten die chinesischen Hersteller infolge einer Aufhebung der Maßnahmen die einzigen HM-Lieferanten werden, aufgrund des fehlenden Wettbewerbs auf dem Weltmarkt für HM ebenfalls in einer prekären Lage befinden würden. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass die geltenden Maßnahmen zur Angebotsvielfalt und zum Wettbewerb auf dem Weltmarkt für HM beitragen, was letztlich im Interesse der Verwender ist.

(119)

Drei weitere Verwender, die nur die in der Union hergestellten HM verwenden, nahmen eine neutrale Haltung ein; einer vor ihnen befürwortete die Aufrechterhaltung der Maßnahmen.

(120)

Da die Kosten für HM einen minimalen Prozentsatz des Einzelhandelspreises von Aktenordnern ausmachen, haben die Maßnahmen wahrscheinlich so gut wie keine Auswirkungen auf den Preis des Endprodukts (Aktenordner) und somit auch keine Auswirkungen auf die Endverbraucher.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(121)

Angesichts der dargelegten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(122)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden analysiert, sie änderten jedoch nichts an den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde.

(123)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht werden. Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Hersteller

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Dongguan Nanzha Leco Stationary

The First Industrial Camp, Nanzha, Humen, Dongguan, China

27,1 %

A729

Alle übrigen Unternehmen

47,4 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 11.

(4)  ABl. C 217 vom 23.7.2011, S. 35.


4.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 797/2012 DER KOMMISSION

vom 3. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

74,3

TR

76,8

ZZ

75,6

0707 00 05

MK

48,7

TR

95,4

ZZ

72,1

0709 93 10

TR

108,7

ZZ

108,7

0805 50 10

AR

100,5

CL

88,4

TR

97,0

UY

100,3

ZA

93,5

ZZ

95,9

0806 10 10

BA

56,0

CL

196,9

EG

210,9

TR

136,6

ZZ

150,1

0808 10 80

AR

114,4

BR

93,7

CL

142,3

NZ

126,5

US

170,1

ZA

99,7

ZZ

124,5

0808 30 90

CN

78,2

TR

135,4

ZA

117,5

ZZ

110,4

0809 30

TR

160,5

ZZ

160,5

0809 40 05

BA

62,6

HR

73,9

IL

73,7

MK

67,5

XS

82,8

ZZ

72,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


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