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Document L:2011:115:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 115, 5. Mai 2011


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.115.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
5. Mai 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 432/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 434/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 254/09/KOL vom 10. Juni 2009 zur 71. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007(ABl. L 147 vom 10.6.2009)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2011

zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nachstehend „die Behörde“, weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nach Vorlage des Antrags von Gencor Pacific Inc gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 10. November 2009, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines Ethanol-Wasser-Extrakts von Caralluma fimbriata (Slimaluma®) auf die Reduzierung des Taillenumfangs abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00027) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Slimaluma® helps to reduce waist circumference“ („Slimaluma® hilft, den Taillenumfang zu reduzieren“).

(6)

Am 12. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde (am 18. Mai 2010 wurde eine geänderte Fassung vorgelegt); darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Slimaluma® und der erwünschten physiologischen Wirkung, wie sie von der Behörde verstanden wird (Reduzierung des Taillenumfangs und Minderung der gesundheitsschädlichen Folgen von übermäßigem Bauchfett), kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nach Vorlage des Antrags von Gencor Pacific Inc gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 10. November 2009, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines Ethanol-Wasser-Extrakts von Caralluma fimbriata (Slimaluma®) auf die Reduzierung des Körperfetts abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00028) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Slimaluma® helps to reduce body fat“ („Slimaluma® hilft, das Körperfett zu reduzieren“).

(8)

Am 12. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Slimaluma® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nach Vorlage des Antrags von Gencor Pacific Inc gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 10. November 2009, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines Ethanol-Wasser-Extrakts von Caralluma fimbriata (Slimaluma®) auf die Reduzierung des Körpergewichts abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00029) (4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Slimaluma® helps to reduce body weight“ („Slimaluma® hilft, das Körpergewicht zu reduzieren“).

(10)

Am 12. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Slimaluma® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Nach Vorlage des Antrags von Gencor Pacific Inc gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 10. November 2009, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines Ethanol-Wasser-Extrakts von Caralluma fimbriata (Slimaluma®) auf eine verringerte Energiezufuhr abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00030) (5). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Slimaluma® helps to reduce caloric intake“ („Slimaluma® hilft, die Energiezufuhr zu verringern“).

(12)

Am 12. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Slimaluma® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(13)

Nach Vorlage des Antrags von Gencor Pacific Inc gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 10. November 2009, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines Ethanol-Wasser-Extrakts von Caralluma fimbriata (Slimaluma®) auf die Zügelung von Hunger/Appetit abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00031) (6). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Slimaluma® helps to control hunger/appetite“ („Slimaluma® hilft, den Hunger/Appetit zu zügeln“).

(14)

Am 12. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Slimaluma® und der erwünschten physiologischen Wirkung, wie sie von der Behörde verstanden wird (Hemmung des Appetits und folglich eine geringere Energiezufuhr), kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(15)

Nach Vorlage des Antrags von Leiber GmbH gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 2. Oktober 2009, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Yestimun® auf die Abwehrkräfte abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-667) (7). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte u. a. folgenden Wortlaut: „Daily administration of Yestimun® strengthens the body's defence during the cold season“ („Die tägliche Aufnahme von Yestimun® stärkt die Körperabwehrkräfte in der kalten Jahreszeit“).

(16)

Am 27. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Yestimun® und der Einleitung geeigneter angeborener und erworbener Immunreaktionen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(17)

Nach Vorlage des Antrags von Laboratoires innéov SNC gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 30. Dezember 2008, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Kernöl aus schwarzen Johannisbeeren (Ribes nigrum), Fischöl, Lycopen aus dem Extrakt von Tomaten (Lycopersicon esculentum), Vitamin C und Vitamin E bei trockener Haut abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00767) (8). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte u. a. folgenden Wortlaut: „Helps to improve dry skin condition“ („Hilft bei trockener Haut“).

(18)

Am 25. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Verwendung einer Mischung aus dem Kernöl von schwarzen Johannisbeeren (Ribes nigrum), Fischöl, Lycopen aus dem Extrakt von Tomaten (Lycopersicon esculentum), Vitamin C und Vitamin E und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(19)

Die Bemerkungen der Antragsteller und von Privatpersonen, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(20)

Die gesundheitsbezogenen Angaben im Hinblick auf die Wirkung von Slimaluma® entsprechen solchen Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da die Anträge allerdings erst nach dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, genügen sie nicht der Anforderung in Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung, und die in dem Artikel genannte Übergangsfrist kann deshalb auf diese Angaben nicht angewendet werden.

(21)

Die gesundheitsbezogenen Angaben im Hinblick auf die Wirkung von Yestimun® sowie Kernöl aus schwarzen Johannisbeeren (Ribes nigrum), Fischöl, Lycopen aus dem Extrakt von Tomaten (Lycopersicon esculentum), Vitamin C und Vitamin E entsprechen solchen Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass zwischen den Lebensmitteln und den angegebenen Wirkungen keine Verbindung im Hinblick auf Ursache und Wirkung hergestellt werden konnte, genügen die beiden Angaben nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb die in diesem Artikel genannte Übergangsfrist nicht auf sie angewendet werden kann.

(22)

Damit der genannten Verordnung in vollem Umfang genügt wird, sollten die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen nationalen Behörden mit entsprechenden Maßnahmen dafür sorgen, dass sich Erzeugnisse mit den im Anhang aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht mehr in Verkehr befinden.

(23)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die EU-Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Erzeugnisse mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben, die vor dem in Artikel 2 genannten Datum in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen jedoch während höchstens sechs Monaten nach diesem Datum verkauft werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1602.

(3)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1602.

(4)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1604.

(5)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1605.

(6)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1606.

(7)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1607.

(8)  The EFSA Journal 2010, 8 (5):1608.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Ethanol-Wasser-Extrakt von Caralluma fimbriata (Slimaluma®)

Slimaluma® helps to reduce waist circumference (Slimaluma® hilft, den Taillenumfang zu reduzieren)

Q-2010-00027

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Ethanol-Wasser-Extrakt von Caralluma fimbriata (Slimaluma®)

Slimaluma® helps to reduce body fat (Slimaluma® hilft, das Körperfett zu reduzieren)

Q-2010-00028

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Ethanol-Wasser-Extrakt von Caralluma fimbriata (Slimaluma®)

Slimaluma® helps to reduce body weight (Slimaluma® hilft, das Körpergewicht zu reduzieren)

Q-2010-00029

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Ethanol-Wasser-Extrakt von Caralluma fimbriata (Slimaluma®)

Slimaluma® helps to reduce caloric intake (Slimaluma® hilft, die Energiezufuhr zu verringern)

Q-2010-00030

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Ethanol-Wasser-Extrakt von Caralluma fimbriata (Slimaluma®)

Slimaluma® helps to control hunger/appetite (Slimaluma® hilft, den Hunger/Appetit zu zügeln)

Q-2010-00031

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Yestimun®

Daily administration of Yestimun® strengthens the body's defence during the cold season (Die tägliche Aufnahme von Yestimun® stärkt die Körperabwehrkräfte in der kalten Jahreszeit)

Q-2008-667

Artikel 13 Absatz 5. Gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Mischung aus dem Kernöl von schwarzen Johannisbeeren (Ribes nigrum), Fischöl, Lycopen aus dem Extrakt von Tomaten (Lycopersicon esculentum), Vitamin C und Vitamin E

Helps to improve dry skin condition (Hilft bei trockener Haut)

Q-2009-00767


5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss.

(4)

Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5)

Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.

(6)

Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus der Türkei und aus Thailand sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Okra aus Indien und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden.

(8)

Die Streichung von Verweisen auf Waren in der Liste sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(9)

In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2011.

Die Streichung der Einträge für Zucchini und Birnen aus der Türkei gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

„ANHANG I

A.   Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Argentinien

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Brasilien

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Getrocknete Nudeln

ex 1902

China

Aluminium

10

(Lebensmittel)

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Dominikani/sche Republik

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

50

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Paprika (Capsicum spp.)

0709 60 10; 0709 60 99; 0710 80 51; 0710 80 59

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

Ägypten

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Pfirsiche

0809 30 90

Granatäpfel

ex 0810 90 95

Erdbeeren

0810 10 00

Grüne Bohnen

ex 0708 20 00

(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Ghana

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 85

Indien

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Chili (Capsicum annuum), ganz

ex 0904 20 10

Indien

Aflatoxine

50

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Chilierzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Muskatnuss (Myristica fragans)

0908 10 00

Muskatblüte (Myristica fragans)

0908 20 00

Ingwer (Zingiber officinale)

0910 10 00

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Indien

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Okra, frisch

ex 0709 90 90

Indien

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

10

(Lebensmittel)

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 99 97; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99;

Nigeria

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

ex 1006 30

Pakistan

Aflatoxine

20

(Lebensmittel — geschliffener Reis)

Chili (Capsicum annuum), ganz

ex 0904 20 10

Peru

Aflatoxine und Ochratoxin A

10

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Südafrika

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Chilischoten (Capsicum spp.), frisch

ex 0709 60 10, ex 0710 80 51; ex 0709 60 99, ex 0710 80 59

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel)

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

Minze

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Spargelbohnen

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10; 0710 80 51

Türkei

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Tomaten/Paradeiser

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

Usbekistan

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Alle Drittländer

Sudan-Farbstoffe

10

Chilierzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Rotes Palmöl

ex 1511 10 90

(Lebensmittel)

 

B.   Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemischen Stoffe:

i)

Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9),

ii)

Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6),

iii)

Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9),

iv)

Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).“


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex-“ wiedergegeben (beispielsweise „ex 1006 30“: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

(2)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenophos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-Methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-Methyl.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.


5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 434/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

78,3

MA

36,6

TN

109,4

TR

82,9

ZZ

76,8

0707 00 05

TR

120,3

ZZ

120,3

0709 90 70

JO

78,3

MA

78,8

TR

105,4

ZZ

87,5

0709 90 80

EC

33,0

ZZ

33,0

0805 10 20

EG

49,1

IL

59,9

MA

44,1

TN

57,6

TR

67,8

ZZ

55,7

0805 50 10

TR

54,5

ZZ

54,5

0808 10 80

AR

96,6

BR

76,7

CL

80,3

CN

112,1

MA

86,7

NZ

93,2

US

127,4

UY

51,8

ZA

79,7

ZZ

89,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/13


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 254/09/KOL

vom 10. Juni 2009

zur 71. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens.

NACH Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

NACH Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

DIE Überwachungsbehörde hat wie erwähnt am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

AM 25. Februar 2009 verabschiedete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend als die „Europäische Kommission“ bezeichnet) eine Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (5).

DIESE Bekanntmachung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

DIE EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

GEMÄSS Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

DIE Europäische Kommission wurde konsultiert.

DIE Überwachungsbehörde erinnert daran, dass sie die EFTA-Staaten mit Schreiben vom 22. April 2009 aufgefordert hat, Bemerkungen zu dieser Frage abzugeben.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien für Staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang I zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 2

Das vorhandene Kapitel über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen wird gestrichen.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 10. Juni 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1. und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 22. April 2009 zuletzt geändert. Nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(5)  ABl. L 85 vom 9.4.2009, S. 1.


ANHANG

DURCHSETZUNG DES BEIHILFENRECHTS DURCH DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE  (1)

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Kommission hat eine Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte der EG-Mitgliedstaaten (2) veröffentlicht. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthält Grundsätze und Regeln, die die Europäische Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen befolgt. Außerdem wird darin erläutert, wie die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Gerichte der EG-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollen.

2.

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend als die „Überwachungsbehörde“ bezeichnet) ist die vorstehende Bekanntmachung EWR-relevant. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der EWR-Regeln für staatliche Beihilfen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten, nimmt die Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Gerichte der EFTA Staaten das vorliegende Kapitel an.

3.

Die Überwachungsbehörde bekräftigt ihre strikte Haltung gegenüber rechtswidrigen und nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbaren Beihilfen. Wenngleich die private Rechtsdurchsetzung vor einzelstaatlichen Gerichten im Beihilfenbereich bislang nur eine relativ geringe Rolle gespielt hat, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass sie von großem Wert für die Beihilfepolitik sein kann. Mit Verfahren bei einzelstaatlichen Gerichten haben Dritte die Möglichkeit, zahlreiche beihilfebezogene Probleme unmittelbar auf einzelstaatlicher Ebene anzugehen und zu lösen. Zudem können die einzelstaatlichen Gerichte Klägern bei Verstößen gegen Beihilfevorschriften einen sehr wirksamen Rechtsschutz bieten. Dies kann wiederum die Einhaltung des Beihilfenrechts insgesamt fördern.

4.

Dieses Kapitel zielt daher vor allem darauf ab, den einzelstaatlichen Gerichten und Dritten die bei Verstößen gegen die Beihilfevorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumente zu erläutern und ihnen Hinweise zur praktischen Anwendung der Vorschriften zu geben. Außerdem möchte die Überwachungsbehörde durch die Einführung praxisorientierterer Hilfsmittel für die tägliche Arbeit der einzelstaatlichen Richter die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten ausbauen.

5.

Dieses Kapitel ersetzt das Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) und gilt unbeschadet der Auslegung des EWR-Abkommens und des abgeleiteten EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof.

1.   ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN GERICHTE BEI DER DURCHSETZUNG DES BEIHILFENRECHTS

1.1.   Allgemeines

1.1.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

6.

Die erste Frage, die sich den einzelstaatlichen Gerichten und potenziellen Klägern stellt, lautet, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme überhaupt um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens handelt.

7.

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.

8.

Der Begriff der staatlichen Beihilfe beschränkt sich nicht auf Subventionen (4). Er umfasst unter anderem auch Steuervergünstigungen und Investitionen zulasten staatlicher Mittel, die zu Bedingungen getätigt werden, zu denen ein privater Investor keine Unterstützung gewähren würde (5). Ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird, ist in dieser Hinsicht unerheblich (6). Doch eine öffentliche Förderung ist nur dann als staatliche Beihilfe zu werten, wenn sie — anders als allgemeine Maßnahmen, die nicht von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfasst werden — bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt („selektiver Charakter“) (7). Außerdem muss die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und sie muss den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen (8).

9.

In der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften (9) und den Entscheidungen der Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission wurde häufig die Frage behandelt, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu betrachten sind. Zudem hat die Überwachungsbehörde ausführliche Erläuterungen zu einer Reihe komplexer Themen veröffentlicht, so z. B. zu der Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers (10), dem Vergleich mit dem privaten Gläubiger (11), den Voraussetzungen, unter denen staatliche Garantien als Beihilfen anzusehen sind (12), dem Umgang mit dem Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand (13), Exportkreditversicherungen (14), der direkten Unternehmensbesteuerung (15), Risikokapitalinvestitionen (16) und staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (17). Die Verordnung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen (18) ist auch in das EWR-Abkommen aufgenommen worden. Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs sowie die Erläuterungen der Überwachungsbehörde und die Entscheidungspraxis können für die einzelstaatlichen Gerichte und potenzielle Kläger bei der Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe sehr nützlich sein.

10.

Sind sich die einzelstaatlichen Gerichte nicht sicher, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, so können sie die Überwachungsbehörde, wie in Abschnitt 73 dieses Kapitels dargelegt, um eine Stellungnahme ersuchen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der einzelstaatlichen Gerichte, die betreffende Rechtssache zwecks Abgabe eines Gutachtens nach Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens an den EFTA-Gerichtshof zu verweisen.

1.1.2.   Durchführungsverbot

11.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz des in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dürfen die EFTA-Staaten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor sie von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden (Durchführungsverbot):

„Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in diesem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“ (19)

12.

Unter bestimmten Umständen dürfen staatliche Beihilfen jedoch auch ohne vorherige Genehmigung der Überwachungsbehörde gewährt werden:

a)

Dies gilt für Beihilfemaßnahmen, die unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen. (20) Erfüllt eine geplante Beihilfemaßnahme sämtliche Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung, so ist der EFTA-Staat von der Anmeldepflicht befreit, und das Durchführungsverbot findet keine Anwendung.

b)

Auch für bestehende Beihilfen (21) gilt das Durchführungsverbot nicht. Dazu zählen u. a. Beihilfen im Rahmen einer Regelung, die bereits vor dem Beitritt eines EFTA-Staats zum EWR-Abkommen bestand, und Beihilfen im Rahmen einer von der Überwachungsbehörde zuvor genehmigten Regelung (22).

13.

Einzelstaatliche Gerichtsverfahren können die Anwendbarkeit der Gruppenfreistellungsverordnung und/oder einer bestehenden bzw. genehmigten Beihilferegelung zum Gegenstand haben. Geht es um die Anwendbarkeit der Verordnung oder einer Regelung, so muss sich das einzelstaatliche Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob alle Voraussetzungen der betreffenden Verordnung bzw. Regelung erfüllt sind. Ist Letzteres nicht der Fall, so darf sich das Gericht nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens äußern, da für die Beurteilung dieser Frage ausschließlich die Überwachungsbehörde zuständig ist. (23)

14.

Muss das einzelstaatliche Gericht darüber befinden, ob die Maßnahme unter eine genehmigte Beihilferegelung fällt, so darf es lediglich prüfen, ob alle Voraussetzungen der Entscheidung erfüllt sind, mit der die Regelung ursprünglich genehmigt wurde. Geht es in dem einzelstaatlichen Rechtsstreit um die Gültigkeit einer Entscheidung der Überwachungsbehörde, so sollte das einzelstaatliche Gericht sich auf das in Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens niedergelegte Verfahren stützen. (24) Hätte der Kläger die maßgebliche Entscheidung der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 36 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens zweifellos vor dem EFTA-Gerichtshof anfechten können, hat dies aber unterlassen, so entfällt jedoch die Möglichkeit, die Gültigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen (25).

15.

Das einzelstaatliche Gericht kann, wie in Abschnitt 2 dieses Kapitels dargelegt, die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme ersuchen, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der Gruppenfreistellungsverordnung oder einer bestehenden bzw. genehmigten Beihilferegelung hat.

1.1.3.   Kompetenzverteilung zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den einzelstaatlichen Gerichten

16.

Sowohl die einzelstaatlichen Gerichte als auch die Überwachungsbehörde spielen bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts eine wesentliche Rolle, aber sie haben unterschiedliche Aufgaben. (26)

17.

Die Hauptaufgabe der Überwachungsbehörde besteht darin, anhand der Kriterien von Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens zu prüfen. Diese Prüfung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Überwachungsbehörde und unterliegt der Kontrolle durch den EFTA-Gerichtshof. Die einzelstaatlichen Gerichte sind nicht befugt, eine Beihilfemaßnahme für mit Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des EWR-Abkommens vereinbar zu erklären. (27)

18.

Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte hängt von den betroffenen Beihilfemaßnahmen sowie davon ab, ob diese ordnungsgemäß angemeldet und von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden:

a)

Einzelstaatliche Gerichte werden angerufen, wenn eine einzelstaatliche Behörde (28) eine Beihilfe unter Missachtung des Durchführungsverbots gewährt hat. Zu entsprechenden Rechtsstreitigkeiten kann es entweder kommen, weil die Beihilfemaßnahme überhaupt nicht angemeldet wurde oder weil die einzelstaatliche Behörde sie vor Genehmigung durch die Überwachungsbehörde durchgeführt hat. Den einzelstaatlichen Gerichten obliegt es in solchen Fällen, die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wurde (29).

b)

Die einzelstaatlichen Gerichte spielen auch eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, in denen die Überwachungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine rechtswidrige Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist, und den betreffenden EFTA-Staat auffordert, die betreffende Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Das Tätigwerden einzelstaatlicher Gerichte in solchen Fällen ist in der Regel auf Klagen von Beihilfeempfängern zurückzuführen, die die Rückzahlungsanordnungen der einzelstaatlichen Behörden anfechten. Je nach einzelstaatlichem Verfahrensrecht sind jedoch auch andere Arten von Klagen denkbar (wie Klagen des EFTA-Staats gegenüber dem Beihilfeempfänger, um die vollständige Durchführung der Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde sicherzustellen).

19.

Bei der Wahrung der Interessen des Einzelnen müssen die einzelstaatlichen Gerichte der Effektivität von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen sowie dem Interesse des EWR-Marktes in vollem Umfang Rechnung tragen.

20.

Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte in den vorgenannten Konstellationen wird in den Abschnitten 20 und b) näher erläutert.

1.2.   Rolle der einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen — Rechtswidrige staatliche Beihilfen

21.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erwachsen betroffenen Parteien (wie zum Beispiel Wettbewerbern des Beihilfeempfängers) auch aus dem in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags, der Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen widerspiegelt, verankerten Durchführungsverbot unmittelbar wirksame Rechte. (30) Die betroffenen Parteien können ihre Rechte durchsetzen, indem sie bei den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten Klage gegen den beihilfegewährenden EG-Mitgliedstaat erheben. Zu den wichtigsten Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte im Beihilfebereich gehört es, über diese Klagen zu entscheiden und so die Rechte des Wettbewerbers nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags zu schützen.

22.

Die einzelstaatlichen Gerichte in den EFTA-Staaten erfüllen die gleiche Funktion. Die interne Wirkung des EWR-Rechts in den EFTA-Staaten hängt jedoch nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde vorbehaltlich des Protokolls 35 zum EWR-Abkommen vom jeweiligen Verfassungsrecht ab. Nach diesem Protokoll sind die EFTA-Staaten verpflichtet, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, dass bei Konflikten zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen die EWR-Bestimmungen vorgehen. Nach der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs impliziert eine solche Bestimmung außerdem, dass Einzelpersonen und Marktteilnehmer im Falle eines Konflikts zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sein müssen, sich vor nationalen Gerichten auf Rechte zu berufen, die auf Bestimmungen des EWR-Rechts (31) zurückgehen und Teil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung sind, sofern sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. (32) Nach Ansicht der Überwachungsbehörde und gemäß der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs über die identische Bestimmung in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags erfüllt Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen die in Protokoll 35 des EWR-Abkommens enthaltenen Implizitkriterien, inhaltlich unbedingt und hinreichend genau zu sein.

23.

Die Tatsache, dass der letzte Satz von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen in die einzelstaatliche Rechtsordnung der EFTA-Staaten aufgenommen wurde (33), gibt den betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot Klage vor den nationalen Gerichten zu erheben. Ein einzelstaatliches Gericht sollte folglich alle geeigneten Rechtsmittel nutzen und alle einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden, um dem nationalen Gesetz zur Umsetzung des letzten Satzes von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (34). Geltung zu verleihen.

24.

Dass die einzelstaatlichen Gerichte in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen, hängt auch damit zusammen, dass die Überwachungsbehörde selbst nur begrenzte Befugnisse besitzt, um Wettbewerber und sonstige Dritte vor rechtswidrigen Beihilfen zu schützen. Die Überwachungsbehörde darf insbesondere keine abschließende Rückforderungsentscheidung allein mit der Begründung erlassen, dass die Beihilfe nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen angemeldet wurde. (35) Somit muss die Überwachungsbehörde unabhängig davon, ob das Durchführungsverbot beachtet wurde oder nicht, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in vollem Umfang prüfen. (36) Diese Prüfung kann sich als zeitaufwendig erweisen. Zudem darf die Überwachungsbehörde einstweilige Rückforderungsanordnungen nur unter äußerst strikten rechtlichen Voraussetzungen treffen. (37)

25.

Daher ist der Rechtsweg zu den einzelstaatlichen Gerichten von wesentlicher Bedeutung für den Schutz der Rechte von Wettbewerbern und sonstigen Dritten, die durch rechtswidrige Beihilfen geschädigt werden. Durch die Anrufung einzelstaatlicher Gerichte kann u. a. Folgendes erwirkt werden:

a)

Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen,

b)

Rückforderung rechtswidriger Beihilfen (ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens),

c)

Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen,

d)

Schadenersatz für Mitwerber und sonstige Dritte und

e)

einstweilige Maßnahmen gegen rechtswidrige Beihilfen.

26.

Diese Möglichkeiten werden in den Abschnitten 26 bis 52 näher erläutert.

1.2.1.   Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen

27.

Die einzelstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die Missachtung des Durchführungsverbots geschädigt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen müssen die einzelstaatlichen Gerichte daher entsprechend dem einzelstaatlichen Recht alle geeigneten rechtlichen Folgerungen ziehen. (38) Die entsprechenden Verpflichtungen der einzelstaatlichen Gerichte beschränken sich jedoch nicht auf bereits ausgezahlte rechtswidrige Beihilfen. Sie erstrecken sich auch auf Fälle, in denen die Auszahlung rechtswidriger Beihilfen bevorsteht. Zu den Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte gehört es, den Einzelnen vor Rechtsverletzungen schützen. (39) Steht die Auszahlung einer rechtswidrigen Beihilfe bevor, so muss das einzelstaatliche Gericht diese Auszahlung folglich verhindern.

28.

Diese Verpflichtung kann sich je nach den Rechtsbehelfen, die nach einzelstaatlichem Recht zur Verfügung stehen, in einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Konstellationen ergeben. Sehr häufig wird der Kläger versuchen, den einzelstaatlichen Bescheid bzw. Vertrag, mit dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, anzufechten. In solchen Fällen ist die Verhinderung der Auszahlung der rechtswidrigen Beihilfe in der Regel die logische Folge der Feststellung, dass der betreffende Bescheid bzw. Vertrag aufgrund der Verletzung von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen durch den EFTA-Staat nichtig ist. (40)

1.2.2.   Rückforderung rechtswidriger Beihilfen

29.

Ist ein einzelstaatliches Gericht mit einer rechtswidrigen Beihilfe befasst, so muss es entsprechend dem einzelstaatlichen Recht sämtliche rechtlichen Folgerungen aus dieser Rechtswidrigkeit ziehen. Grundsätzlich muss das einzelstaatliche Gericht daher die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe vom Empfänger anordnen. (41) Dies ist Teil seiner Pflicht, die Rechte des Klägers (zum Beispiel des Wettbewerbers) nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen. Die Verpflichtung zur Rückforderung besteht für das einzelstaatliche Gericht somit unabhängig davon, ob die betreffende Beihilfemaßnahme mit Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des EWR-Abkommens vereinbar ist.

30.

Da die einzelstaatlichen Gerichte die vollständige Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens anordnen müssen, kann die Rückforderung durch die Anrufung eines einzelstaatlichen Gerichts möglicherweise schneller erwirkt werden als durch eine Beschwerde bei der Überwachungsbehörde. Denn — anders als die Überwachungsbehörde (42) — kann und muss sich das einzelstaatliche Gericht darauf beschränken zu prüfen, ob es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt und ob das Durchführungsverbot auf sie Anwendung findet.

31.

Die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die Rückforderung anzuordnen, kann jedoch in Ausnahmefällen entfallen. Gemäß dem Spei-Urteil (43) kann es außergewöhnliche Umstände geben, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. In solchen Fällen ist ein ähnlicher rechtlicher Standard zugrunde zu legen wie bei Anwendung der Artikel 14 und 15 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen. (44) Mit anderen Worten können Umstände, die die Überwachungsbehörde nicht am Erlass einer Rückforderungsentscheidung hindern, auch nicht rechtfertigen, dass ein einzelstaatliches Gericht von der Anordnung der vollständigen Rückforderung einer Beihilfe absieht. Der EFTA-Gerichtshof legt in diesem Bereich äußerst strenge Maßstäbe an. (45) Der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe kann nach Auffassung des EFTA-Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs einer Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenhalten. (46) Denn ein sorgfältiger Wirtschaftseilnehmer kann überprüfen, ob die ihm gewährte Beihilfe angemeldet wurde oder nicht. (47)

32.

Dass ein einzelstaatliches Gericht von einer Rückforderung nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen absieht, ist somit nur gerechtfertigt, wenn beim Empfänger durch einen konkreten Umstand ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde. (48) Dies kann dann der Fall sein, wenn die Überwachungsbehörde selbst konkrete Zusicherungen dahingehend gegeben hat, dass die betreffende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt bzw. dass sie nicht unter das Durchführungsverbot fällt. (49)

33.

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (50) entfällt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, die vollständige Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, wenn die Überwachungsbehörde die Beihilfe zum Zeitpunkt des Erlasses des einzelstaatlichen Urteils bereits für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt hat. Durch das Durchführungsverbot soll gewährleistet werden, dass nur mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbare Beihilfemaßnahmen durchgeführt werden. Dieses Ziel kommt nicht mehr zum Tragen, wenn die Überwachungsbehörde bereits die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens festgestellt hat. (51) Die Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, die Rechte des Einzelnen im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen, besteht somit unverändert fort, solange die Überwachungsbehörde noch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit erlassen hat; dabei ist es unerheblich, ob ein Verfahren der Überwachungsbehörde läuft oder nicht. (52)

34.

Die einzelstaatlichen Gerichte sind nach einer Positiventscheidung der Überwachungsbehörde aufgrund des EWR-Rechts nicht mehr verpflichtet, die vollständige Rückforderung anzuordnen. Allerdings kann das Gericht nach einzelstaatlichem Recht hierzu verpflichtet sein. (53) Eine solche Verpflichtung berührt nicht das Recht des EFTA-Staats, die Beihilfe später erneut zu gewähren.

35.

Sobald ein einzelstaatliches Gericht befunden hat, dass eine Beihilfe unter Verletzung von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen rechtswidrig gewährt wurde, muss es den Beihilfebetrag ermitteln, damit der zurückzufordernde Betrag festgesetzt werden kann. Dabei kann sich das Gericht auf die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und der Europäischen Gemeinschaftsgerichte zur Anwendung von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens und von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sowie die Erläuterungen und die Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde stützen. Sollte das einzelstaatliche Gericht Schwierigkeiten bei der Berechnung des Beihilfebetrags haben, so kann es die Überwachungsbehörde, wie in Abschnitt 73 dieses Kapitels dargelegt, um Unterstützung ersuchen.

1.2.3.   Zahlung von Zinsen

36.

Der wirtschaftliche Vorteil einer rechtswidrigen Beihilfe beschränkt sich nicht auf den nominalen Beihilfebetrag. Vielmehr erwächst dem Empfänger auch aus der vorzeitigen Durchführung der Beihilfemaßnahme ein finanzieller Vorteil. Wäre nämlich die Beihilfe bei der Überwachungsbehörde angemeldet worden, wäre sie (wenn überhaupt) zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt worden. Somit hätte der Empfänger die entsprechenden Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen und marktübliche Zinsen zahlen müssen.

37.

Aufgrund dieses unzulässigen Zeitvorteils muss im Falle einer Rückforderung durch die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 2 der in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen nicht nur die Rückforderung des nominalen Beihilfebetrags, sondern auch die Zahlung der Zinsen angeordnet werden, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe angefallen sind. Im Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 (54) ist festgelegt, welcher Zinssatz dabei zugrunde zu legen ist.

38.

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (55) und zur wirksamen Umsetzung des Artikels 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen müssen die einzelstaatlichen Gerichte auch den Ausgleich des aus der vorzeitigen Umsetzung der Beihilfemaßnahme erwachsenen finanziellen Vorteils (nachstehend „Rechtswidrigkeitszinsen“ genannt) anordnen. Denn die vorzeitige Durchführung einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme führt zumindest dazu, dass die Wettbewerber je nach den gegebenen Umständen den Auswirkungen der Beihilfe früher ausgesetzt werden, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall wäre. Dadurch entsteht dem Empfänger ein ungerechtfertigter Vorteil. (56)

39.

Die Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, die Zahlung der Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen, kann sich in den folgenden beiden Fallkonstellationen ergeben:

a)

Ein einzelstaatliches Gericht muss normalerweise nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen die vollständige Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnen. Zur Ermittlung des zu erstattenden Gesamtbetrags müssen in diesem Fall zum ursprünglichen Beihilfebetrag die Rechtswidrigkeitszinsen hinzugerechnet werden.

b)

Das einzelstaatliche Gericht muss jedoch auch dann die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anordnen, wenn in Ausnahmefällen die Verpflichtung entfällt, die vollständige Rückforderung anzuordnen. Die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen, bleibt selbst nach einer Positiventscheidung der Überwachungsbehörde bestehen. (57) Dies kann für potenzielle Kläger insofern von entscheidender Bedeutung sein, als dadurch auch in Fällen, in denen die Überwachungsbehörde eine Beihilfe bereits für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt hat, Rechtsschutz erwirkt werden kann.

40.

Die einzelstaatlichen Gerichte müssen im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen, zunächst die zurückzufordernden Zinsen ermitteln. Dafür gelten folgende Grundsätze:

a)

Ausgegangen wird vom nominalen Beihilfebetrag (58).

b)

Bei der Festlegung des zugrunde zu legenden Zinssatzes und der Berechnungsmethode sollten die einzelstaatlichen Gerichte berücksichtigen, dass sie bei der Anordnung der Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen dasselbe Ziel verfolgen müssen wie die Überwachungsbehörde bei einer entsprechenden Anordnung auf der Grundlage von Artikel 14 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen. Ferner ist zu bedenken, dass es sich bei Klagen auf Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen um Klagen nach dem EWR-Recht handelt, die sich unmittelbar auf Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen stützen. (59) Der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz (siehe Abschnitt 1.4 dieses Kapitels) finden somit auf diese Klagen Anwendung.

c)

Damit die Kohärenz mit Artikel 14 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen gewährleistet und dem Effektivitätsgrundsatz entsprochen wird, darf die vom einzelstaatlichen Gericht angewandte Zinsberechnungsmethode nach Auffassung der Überwachungsbehörde nicht weniger streng sein als die im Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 (60) festgelegte Methode. Demnach müssen die Rechtswidrigkeitszinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden, und der zugrunde gelegte Zinssatz darf nicht niedriger sein als der Referenzzinssatz (61).

d)

Ist die nach einzelstaatlichem Recht vorgesehene Zinsberechnungsmethode strenger als die im Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 festgelegte Methode, so muss das einzelstaatliche Gericht nach Auffassung der Überwachungsbehörde zudem im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz die strengeren einzelstaatlichen Vorschriften auch auf Klagen anwenden, die sich auf Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen stützen.

e)

Die Zinsen werden in jedem Fall ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand. Bis zu welchem Zeitpunkt sie berechnet werden, hängt von der Lage bei Verkündung des einzelstaatlichen Urteils ab. Hat die Überwachungsbehörde die Beihilfe zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt, sind die Rechtswidrigkeitszinsen bis zum Tag der Entscheidung der Überwachungsbehörde zu berechnen. Andernfalls werden die Rechtswidrigkeitszinsen während des gesamten Rechtswidrigkeitszeitraums bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe durch den Empfänger berechnet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die Rechtswidrigkeitszinsen auch für die Zeit zwischen dem Erlass einer Positiventscheidung der Überwachungsbehörde und der späteren Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof berechnet werden. (62)

41.

Im Zweifelsfall kann das einzelstaatliche Gericht die Überwachungsbehörde, wie in Abschnitt 73 dieses Kapitels dargelegt, um Unterstützung ersuchen.

1.2.4.   Schadenersatzklagen

42.

Einzelstaatliche Gerichte können veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von Schäden stattzugeben, die Wettbewerber des Beihilfeempfängers oder sonstige Dritte durch rechtswidrige Beihilfen erlitten haben. (63) Solche Schadenersatzklagen richten sich in der Regel gegen die Behörde, die die staatliche Beihilfe bewilligt hat. Sie können für die Kläger von besonderer Bedeutung sein, da die Geschädigten anders als bei Klagen, die allein auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe abzielen, im Erfolgsfall einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden erhalten. Solche Klagen richten sich selbstverständlich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen EFTA-Staates. In diesem Zusammenhang betont die Behörde, dass die einzelstaatlichen Gerichte folglich alle geeigneten Rechtsmittel nutzen und alle einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden sollten, um dem nationalen Gesetz zur Umsetzung des letzten Satzes von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen Geltung zu verleihen und die Rechte, die dieses Gesetz den Einzelpersonen und Marktteilnehmern verleiht, zu schützen.

43.

Ungeachtet der Tatsache, dass Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht erhoben werden können, kann die Missachtung des Durchführungsverbots gemäß der Rechtssprechung des EFTA-Gerichtshofs grundsätzlich Anlass zu Schadenersatzklagen geben. (64) EFTA-Staaten müssen Verluste und Schäden ersetzen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen Sekundärrechtsakte des EWR oder gegen das EWR-Abkommen entstehen. (65) Diese staatliche Haftung ist unter drei Voraussetzungen gegeben: i) Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; ii) der Verstoß ist hinreichend qualifiziert; und iii) zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. (66)

44.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist die erste Voraussetzung (Verpflichtung nach dem EWR-Recht, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden sollen) bei Verstößen gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erfüllt. Der EFTA-Gerichtshof hat festgestellt, dass eine verletzte Rechtsnorm dem Einzelnen Rechte verleiht, sobald die entsprechende Bestimmung unbedingt und hinreichend genau ist. (67) Wie in Abschnitt 22 angegeben, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass dieses Kriterium in Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erfüllt ist.

45.

Die Voraussetzung, dass der Verstoß gegen das EWR-Recht hinreichend qualifiziert sein muss, ist in der Regel bei Verstößen gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ebenfalls erfüllt. Der EFTA-Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Vertragspartei des EWR-Abkommens bei der Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die der Ausübung ihrer Befugnisse gesetzt sind. Um zu überprüfen, ob dieses Kriterium erfüllt ist, müssen alle Faktoren, die diese Situation kennzeichnen, in Betracht gezogen werden. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift; der Ermessensspielraum für die nationalen Behörden; die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht und die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums. (68) Was Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen anbetrifft, so liegt es jedoch nicht im Ermessen der Behörden der EFTA-Staaten, Beihilfemaßnahmen nicht anzumelden. Grundsätzlich haben sie die absolute Pflicht, sämtliche Beihilfemaßnahmen vor deren Durchführung anzumelden. Zwar trägt der EFTA-Gerichtshof in einigen Fällen der Entschuldbarkeit des betreffenden Verstoßes gegen das EWR-Recht Rechnung (69), jedoch müssen die Behörden der EFTA-Staaten im Falle staatlicher Beihilfen sich dieser Verpflichtung völlig bewusst sein und können in der Regel nicht geltend machen, dass ihnen das Durchführungsverbot nicht bekannt war. Im Zweifelsfall können die EFTA-Staaten Beihilfemaßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Überwachungsbehörde anmelden. (70)

46.

Die dritte Voraussetzung, dass dem Kläger durch einen Verstoß gegen das EWR-Recht ein tatsächlicher und sicherer finanzieller Schaden entstanden sein muss, kann in unterschiedlicher Form erfüllt sein.

47.

Der Kläger wird häufig geltend machen, dass die Beihilfe unmittelbar für entgangenen Gewinn ursächlich war. Ein einzelstaatliches Gericht, das mit einer solchen Klage befasst wird, sollte Folgendes berücksichtigen:

a)

Gemäß den im EWR-Recht verankerten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität (71) darf die Haftung eines EFTA-Staats für entgangenen Gewinn nach einzelstaatlichem Recht nicht ausgeschlossen werden. (72) Nach dem EWR-Recht kann ein Schaden unabhängig davon vorliegen, ob der Verstoß dazu geführt hat, dass der Kläger einen Vermögenswert verloren hat oder dass er seine Vermögenslage nicht verbessern konnte. Sollte im einzelstaatlichen Recht ein solcher Ausschluss vorgesehen sein, so darf das einzelstaatliche Gericht die entsprechende Bestimmung nicht auf Schadenersatzklagen auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen anwenden.

b)

Die Ermittlung des tatsächlich entgangenen Gewinns ist einfacher, wenn der Beihilfeempfänger aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe anstelle des Klägers den Zuschlag für einen Auftrag erhalten hat oder eine bestimmte Geschäftsmöglichkeit nutzen konnte. Das einzelstaatliche Gericht kann in diesem Fall die Einnahmen berechnen, die der Kläger durch den Auftrag wahrscheinlich erwirtschaftet hätte. Sollte der Beihilfeempfänger den Auftrag bereits ausgeführt haben, so würde das einzelstaatliche Gericht auch den tatsächlich erzielten Gewinn berücksichtigen.

c)

Die Ermittlung des Schadens ist hingegen komplizierter, wenn es durch die Beihilfe lediglich zu allgemeinen Marktanteilseinbußen kommt. Eine Möglichkeit zur Behandlung solcher Fälle besteht darin, die tatsächliche (anhand der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte) Einkommenssituation des Klägers mit der hypothetischen Einkommenssituation bei Nichtgewährung der rechtswidrigen Beihilfe zu vergleichen.

d)

Unter bestimmten Umständen kann der vom Kläger erlittene Schaden höher sein als der entgangene Gewinn. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe (z. B. wegen Insolvenz) vom Markt verdrängt wird.

48.

Schadenersatzklagen können grundsätzlich unabhängig davon erhoben werden, ob die betreffende Beihilfemaßnahme zugleich Gegenstand einer Untersuchung der Überwachungsbehörde ist. Eine laufende Untersuchung der Überwachungsbehörde entbindet das einzelstaatliche Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen. (73) Da der Kläger möglicherweise nachweisen kann, dass er aufgrund der vorzeitigen Durchführung der Beihilfemaßnahme und insbesondere aufgrund des ungerechtfertigten Zeitvorteils des Beihilfeempfängers einen Schaden erlitten hat, können Schadenersatzklagen auch dann erfolgreich sein, wenn die Überwachungsbehörde die Beihilfe bei Erlass des einzelstaatlichen Urteils bereits genehmigt hat. (74)

49.

Nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften kann das Gericht eines EFTA-Staats befugt sein, sich bei der Festsetzung des Schadenersatzes auf angemessene Schätzungen zu stützen. In diesem Fall können diese Schätzungen vorbehaltlich der Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes (75) auch für Schadenersatzklagen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen herangezogen werden. Dies kann ein nützliches Instrument für einzelstaatliche Gerichte sein, die Schwierigkeiten bei der Berechnung des Schadenersatzes haben.

50.

Auch zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für Schadenersatzklagen nach dem EWR-Recht sowie von Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadenersatzes kann die Überwachungsbehörde, wie in Abschnitt 73 dieses Kapitels dargelegt, um Unterstützung ersucht werden.

1.2.5.   Schadenersatzklagen gegen den Beihilfeempfänger

51.

Wie oben dargelegt, können Geschädigte Schadenersatzklagen gegen die beihilfegewährende Behörde erheben. Unter bestimmten Umständen kann es der Geschädigte jedoch vorziehen, unmittelbar den Beihilfeempfänger auf Schadenersatz zu verklagen.

52.

Da Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dem Empfänger keine direkten Verpflichtungen auferlegt, bietet das EWR-Recht keine ausreichende Grundlage für derartige Klagen. (76) Dies schließt jedoch keineswegs aus, dass Schadenersatzklagen gegen den Empfänger auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts erfolgreich sein können. Diesbezüglich können sich Geschädigte auf das einzelstaatliche Recht der außervertraglichen Haftung stützen. (77)

1.2.6.   Einstweilige Maßnahmen

53.

Die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die notwendigen rechtlichen Folgerungen aus der Missachtung des Durchführungsverbots zu ziehen, beschränkt sich nicht auf den Erlass abschließender Urteile. Im Rahmen ihrer Rolle nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen sind sie ferner verpflichtet, einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz der Rechte des Einzelnen (78) oder zur Wahrung der Wirksamkeit von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erforderlich ist.

54.

Die Befugnis einzelstaatlicher Gerichte, einstweilige Maßnahmen zu treffen, kann für Betroffene, die dringend Rechtsschutz benötigen, von zentraler Bedeutung sein. Da einzelstaatliche Gerichte rasch gegen rechtswidrige Beihilfen vorgehen können, nah am Geschehen sind und eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen ergreifen können, sind sie sehr gut in der Lage, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Auszahlung rechtswidriger Beihilfen bereits erfolgt ist oder bevorsteht.

55.

Am einfachsten ist die Situation, wenn eine rechtswidrige Beihilfe noch nicht ausgezahlt wurde, aber die Gefahr besteht, dass die Auszahlung während des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens erfolgt. In solchen Fällen muss das einzelstaatliche Gericht aufgrund seiner Verpflichtung, Verstöße gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu verhindern (79), unter Umständen eine einstweilige Anordnung erlassen, um eine rechtswidrige Auszahlung zu verhindern, bis die materiellrechtlichen Fragen geklärt sind.

56.

Ist die rechtswidrige Auszahlung bereits erfolgt, so sind die einzelstaatlichen Gerichte nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen in der Regel verpflichtet, die vollständige Rückforderung der Beihilfe (einschließlich Rechtswidrigkeitszinsen) anzuordnen. Damit dem Effektivitätsgrundsatz entsprochen wird (80), darf das einzelstaatliche Gericht diese Anordnung nicht durch eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens hinausschieben. Denn solche Verzögerungen würden nicht nur die durch Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen geschützten Rechte des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch unmittelbar dazu führen, dass sich der wettbewerbsrechtliche Schaden infolge der rechtswidrigen Beihilfe vergrößert.

57.

Trotz dieser grundsätzlichen Verpflichtung kann sich der Erlass des abschließenden Urteils des einzelstaatlichen Gerichts unter bestimmten Umständen verzögern. In solchen Fällen muss das einzelstaatliche Gericht aufgrund seiner Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen, alle ihm nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Verfügung stehenden einstweiligen Maßnahmen nutzen, um zumindest die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Beihilfe vorübergehend abzustellen („einstweilige Rückforderungsanordnung“). (81) Die Anwendung der einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften in diesem Zusammenhang muss den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität genügen. (82)

58.

Ist der einzelstaatliche Richter auf der Grundlage der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und der Gemeinschaftsgerichte und der Praxis der Überwachungsbehörde prima facie hinreichend davon überzeugt, dass die betreffende Maßnahme eine rechtswidrige staatliche Beihilfe beinhaltet, ist es nach Auffassung der Überwachungsbehörde vorbehaltlich des einzelstaatlichen Verfahrensrechts am zweckmäßigsten, dass das Gericht die Einzahlung des Betrags der rechtswidrigen Beihilfe und der Rechtswidrigkeitszinsen auf ein Sperrkonto anordnet, bis die materiellrechtlichen Fragen geklärt sind. In seinem abschließenden Urteil würde das einzelstaatliche Gericht dann entweder anordnen, dass die auf dem Sperrkonto befindlichen Beträge an die beihilfegewährende Behörde zurücküberwiesen werden, sofern sich bestätigen sollte, dass die Beihilfe rechtswidrig ist, oder aber, dass die Beträge freigegeben und dem Empfänger ausgezahlt werden.

59.

Eine einstweilige Rückforderungsanordnung kann sich auch als ein sehr wirksames Instrument erweisen, wenn parallel zum einzelstaatlichen Gerichtsverfahren eine Untersuchung der Überwachungsbehörde durchgeführt wird. (83) Eine laufende Untersuchung entbindet das einzelstaatliche Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen. (84) Daher darf das einzelstaatliche Gericht nicht einfach sein eigenes Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung der Überwachungsbehörde aussetzen und in der Zwischenzeit vom Schutz der Rechte des Klägers nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen absehen. Will das einzelstaatliche Gericht vor Erlass einer abschließenden und unwiderruflichen Rückforderungsanordnung das Ergebnis der Untersuchung der Überwachungsbehörde betreffend die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens abwarten, sollte es folglich geeignete einstweilige Maßnahmen ergreifen. Auch in diesem Fall erscheint es angezeigt, die Einzahlung der betreffenden Beträge auf ein Sperrkonto anzuordnen. In den Fällen, in denen

a)

die Überwachungsbehörde die Beihilfe für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt, so würde das einzelstaatliche Gericht anordnen, dass die Beträge auf dem Sperrkonto (Beihilfe zuzüglich Rechtswidrigkeitszinsen) an die beihilfegewährende Behörde zurücküberwiesen werden;

b)

die Überwachungsbehörde die Beihilfe dagegen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansieht, so wäre das einzelstaatliche Gericht von seiner aus dem EWR-Recht erwachsenden Verpflichtung entbunden, die vollständige Rückforderung anzuordnen. (85) Das Gericht kann daher je nach dem einzelstaatlichen Recht (86) anordnen, dass der tatsächliche Beihilfebetrag freigegeben und dem Empfänger ausgezahlt wird. Wie in Abschnitt 1.2.3 dieses Kapitels dargelegt, ist das einzelstaatliche Gericht zwecks Durchführung des Artikels 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen jedoch weiterhin verpflichtet, die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen. (87) Diese Rechtswidrigkeitszinsen sind daher an die beihilfegewährende Behörde zu zahlen.

1.3.   Rolle der einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchführung von Rückforderungsentscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde

60.

Die einzelstaatlichen Gerichte können auch angerufen werden, wenn die Überwachungsbehörde die Rückforderung einer Beihilfe bereits angeordnet hat. In den meisten Fällen wird es sich dabei um Klagen auf Nichtigerklärung einer einzelstaatlichen Rückzahlungsanordnung handeln, doch können Dritte die einzelstaatlichen Behörden auch wegen unterlassener Umsetzung einer Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde auf Schadenersatz verklagen.

1.3.1.   Anfechtung einer einzelstaatlichen Rückzahlungsanordnung

61.

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen müssen die EFTA-Staaten Rückforderungsentscheidungen der Überwachungsbehörde unverzüglich umsetzen. Die Rückforderung erfolgt nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Durchführung der Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde ermöglicht wird. Steht eine einzelstaatliche Verfahrensvorschrift dem entgegen, so darf das einzelstaatliche Gericht diese nicht anwenden. (88)

62.

Rückzahlungsanordnungen einzelstaatlicher Behörden zur Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Überwachungsbehörde werden vor einem einzelstaatlichen Gericht angefochten. Die Regeln, die für entsprechende Klagen gelten, sind im Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen betreffend die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbarer Beihilfen (89) im Einzelnen festgelegt; die zentralen Grundsätze werden im Folgenden kurz dargestellt.

63.

Insbesondere kann die maßgebliche Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht vor einem einzelstaatlichen Gericht angefochten werden, wenn der Kläger diese Entscheidung direkt vor dem EFTA-Gerichtshof hätte anfechten können. (90) Dies bedeutet auch, dass das einzelstaatliche Gericht in dem Fall, in dem eine Anfechtungsklage nach Artikel 36 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens möglich gewesen wäre, die Durchführung der Rückforderungsentscheidung nicht aus Gründen aussetzen darf, die mit der Gültigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde in Verbindung stehen. (91)

64.

Liegt dagegen nicht klar auf der Hand, dass der Kläger nach Artikel 36 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens eine Klage auf Nichtigerklärung erheben kann (zum Beispiel weil es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilferegelung mit einem breiten Anwendungsbereich handelt und der Kläger nicht nachweisen kann, dass er individuell betroffen ist), so muss das einzelstaatliche Gericht grundsätzlich Rechtsschutz gewähren. Unter diesen Umständen muss das einzelstaatliche Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens stellen, wenn die Klage die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde betrifft.

65.

Für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gelten unter diesen Umständen äußerst strenge rechtliche Voraussetzungen, die in den Urteilen in den Rechtssachen „Zuckerfabrik“ (92) und „Atlanta“ (93) festgelegt sind. Danach darf ein einzelstaatliches Gericht eine Rückzahlungsanordnung nur unter folgenden Voraussetzungen aussetzen: i) es hat erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Rechtsaktes. Wobei es die Gültigkeitsfrage dem EFTA-Gerichtshof selbst vorlegen muss, sofern dieser noch nicht damit befasst ist, sollte es ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens stellen; ii) es muss Dringlichkeit in dem Sinne gegeben sein, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die antragstellende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet; und iii) das Gericht muss das Interesse des EWR angemessen berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob all diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das einzelstaatliche Gericht Urteilen des EFTA-Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde oder über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz auf EWR-Ebene Rechnung tragen. (94)

1.3.2.   Schadenersatz wegen unterlassener Umsetzung einer Rückforderungsentscheidung

66.

Wie im Falle von Verstößen gegen das Durchführungsverbot können nach Auffassung der Überwachungsbehörde gemäß der Rechtssprechung des EFTA-Gerichtshofs auch Schadenersatzklagen erhoben werden, weil die Behörden eines EFTA-Staats einer Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde nach Artikel 14 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen sind. (95) Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass bei der Prüfung solcher Schadenersatzklagen sinngemäß die gleichen Grundsätze Anwendung finden wie bei Schadenersatzklagen wegen Verletzung des Durchführungsverbots. (96) Dies ist darauf zurückzuführen, dass i) die Rückforderungsverpflichtung der EFTA-Staaten und das Durchführungsverbot auf den Schutz derselben Rechte des Einzelnen abzielen und ii) die Rückforderungsentscheidungen der Überwachungsbehörde den einzelstaatlichen Behörden keinen Ermessensspielraum lassen. Die Missachtung der Rückforderungsverpflichtung ist somit grundsätzlich als ein hinreichend qualifizierter Verstoß zu werten. Der Erfolg einer Schadenersatzklage wegen unterlassener Umsetzung einer Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde hängt somit wiederum davon ab, ob der Kläger nachweisen kann, dass der ihm entstandene Schaden unmittelbar auf die verzögerte Rückforderung zurückzuführen ist. (97)

1.4.   Verfahrensvorschriften und Klagebefugnis vor einzelstaatlichen Gerichten

1.4.1.   Allgemeine Grundsätze

67.

Die einzelstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Beachtung des Durchführungsverbots durchzusetzen und die Rechte des Einzelnen zu schützen. Grundsätzlich werden solche Verfahren nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt. (98) Die Anwendung des einzelstaatlichen Rechts unterliegt in diesen Fällen zwei wichtigen Voraussetzungen:

a)

die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften für Klagen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen für Klagen nach einzelstaatlichem Recht (Äquivalenzgrundsatz), (99) und

b)

die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften dürfen die Ausübung der durch das EWR-Recht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). (100)

68.

Generell dürfen die einzelstaatlichen Gerichte einzelstaatliche Verfahrensvorschriften nicht anwenden, wenn andernfalls die in Randnummer 67 genannten Grundsätze verletzt würden.

1.4.2.   Klagebefugnis

69.

Der Effektivitätsgrundsatz wirkt sich unmittelbar auf die Befugnis von Geschädigten aus, nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen Klage bei einzelstaatlichen Gerichten zu erheben. In dieser Hinsicht verlangt das EWR-Recht, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. (101) Einzelstaatliche Vorschriften dürfen somit die Klagebefugnis nicht auf Wettbewerber des Beihilfeempfängers beschränken. (102) Dritte, die nicht von der durch die Beihilfemaßnahme verursachten Wettbewerbsverfälschung betroffen sind, können ein anders geartetes ausreichendes Rechtsschutzinteresse haben (wie im Falle von Abgabenbefreiungen anerkannt wurde). (103)

1.4.3.   Klagebefugnis bei Beihilfen in Form von Abgabenbefreiungen

70.

Von besonderer Bedeutung ist die vorgenannte Rechtsprechung für staatliche Beihilfen in Form einer Befreiung von Abgaben oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen. In solchen Fällen können Personen, denen nicht dieselbe Befreiung gewährt wurde, ihre eigene Abgabenbelastung auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen anfechten. (104)

71.

Dritte dürfen sich jedoch nur dann auf das Durchführungsverbot berufen, wenn sie einer Abgabe unterworfen sind, die integraler Bestandteil einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme ist. (105) Dies ist der Fall, wenn das Abgabenaufkommen nach den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften ausschließlich für die Finanzierung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe verwendet werden darf und unmittelbar den Umfang der unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen gewährten Beihilfe beeinflusst. (106)

72.

Bei Befreiungen von allgemeinen Abgaben sind diese Kriterien in der Regel nicht erfüllt. Ein Unternehmen, das solche Abgaben entrichten muss, kann somit im Allgemeinen nicht geltend machen, dass die Befreiung eines Anderen von diesen Abgaben nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen rechtswidrig ist. (107) Der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch zu entnehmen, dass die Ausweitung einer rechtswidrigen Steuerbefreiung auf den Kläger keinen angemessenen Rechtsschutz gegen Verstöße gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen darstellt. Dadurch würden die wettbewerbswidrigen Wirkungen einer rechtswidrigen Beihilfe nicht beseitigt, sondern sogar noch verstärkt. (108)

1.4.4.   Erlangung von Beweisen

73.

Der Effektivitätsgrundsatz kann sich auch auf die Beweiserlangung auswirken. Macht es beispielsweise die Beweislast für einen bestimmten Anspruch dem Kläger unmöglich oder übermäßig schwierig, die erforderlichen Beweise für seine Klage beizubringen (z. B. weil sich die betreffenden Unterlagen nicht in seinem Besitz befinden), so muss das einzelstaatliche Gericht alle nach einzelstaatlichem Verfahrensrecht zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem Kläger Zugang zu diesen Beweisen zu verschaffen. Dies kann je nach einzelstaatlichem Recht auch die Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts umfassen, dem Beklagten oder einem Dritten aufzuerlegen, dem Kläger die erforderlichen Dokumente zugänglich zu machen. (109)

2.   UNTERSTÜTZUNG DER EINZELSTAATLICHEN GERICHTE DURCH DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

74.

Artikel 3 des EWR-Abkommens, der sich an Artikel 10 des EG-Vertrags anlehnt, verpflichtet die Vertragsparteien, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben, zu treffen und die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern. (110) Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Europäische Kommission nach Artikel 10 des EG-Vertrags die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterstützen. (111) Umgekehrt können auch die einzelstaatlichen Gerichte verpflichtet sein, die Europäische Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (112) Nach Auffassung der Überwachungsbehörde gelten ähnliche Verpflichtungen der loyalen Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten der EFTA-Staaten aufgrund Artikel 3 des EWR-Abkommens und Artikel 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens.

75.

Da die einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung der Beihilfevorschriften eine Schlüsselrolle spielen, steht die Überwachungsbehörde zur Unterstützung bereit, wenn die Gerichte diese Unterstützung für ihre Entscheidung in einem anhängigen Verfahren für notwendig erachten. Zwar wurde den einzelstaatlichen Gerichten bereits mit dem letzten Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (113) ermöglicht, die Überwachungsbehörde um Unterstützung zu ersuchen, doch haben die Gerichte von dieser Möglichkeit nicht systematisch gebraucht gemacht. Daher möchte die Überwachungsbehörde in einem neuen Anlauf versuchen, die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten zu vertiefen und dazu praxisnähere und nutzerfreundlichere Formen der Unterstützung anbieten. Dabei lehnt sie sich an die Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Gerichten der EFTA-Staaten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (114) an.

76.

Die Unterstützung der einzelstaatlichen Gerichte durch die Überwachungsbehörde kann in zweierlei Form erfolgen:

a)

Das einzelstaatliche Gericht kann die Überwachungsbehörde um Übermittlung sachdienlicher Informationen ersuchen, die sich in ihrem Besitz befinden (siehe Abschnitt 78 dieses Kapitels).

b)

Das einzelstaatliche Gericht kann die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zur Anwendung der Beihilfevorschriften ersuchen (siehe Abschnitt 85 dieses Kapitels).

77.

Bei der Unterstützung der einzelstaatlichen Gerichte muss die Überwachungsbehörde ihrer Verpflichtung nachkommen, das Berufsgeheimnis zu wahren und ihre eigene Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten. (115) Bei der Erfüllung ihrer aus Artikel 3 des EWR-Abkommens erwachsenden Verpflichtung gegenüber den einzelstaatlichen Gerichten ist die Überwachungsbehörde somit zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Da die Unterstützung der einzelstaatlichen Gerichte Teil der Aufgabe der Überwachungsbehörde ist, das öffentliche Interesse zu schützen, hat die Überwachungsbehörde keineswegs die Absicht, den privaten Interessen der Streitparteien in anhängigen einzelstaatlichen Gerichtsverfahren zu dienen. Die Überwachungsbehörde wird daher keine der Streitparteien in einem einzelstaatlichen Verfahren zu ihrer Unterstützung des einzelstaatlichen Gerichts hören.

78.

Die Unterstützung, die den einzelstaatlichen Gerichten gemäß dieses Kapitels angeboten wird, ist freiwillig und berührt nicht die Möglichkeit bzw. Verpflichtung dieser Gerichte, in Bezug auf die Auslegung oder Gültigkeit des EWR-Rechts gemäß Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens ein Vorabentscheidungsersuchen an den EFTA-Gerichtshof zu richten.

2.1.   Übermittlung von Informationen an die einzelstaatlichen Gerichte

79.

Die Überwachungsbehörde muss im Rahmen ihrer Verpflichtung, die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Beihilfevorschriften zu unterstützen, diesen Gerichten unter anderem sachdienliche Unterlagen übermitteln, die sich in ihrem Besitz befinden. (116)

80.

Ein einzelstaatliches Gericht kann die Überwachungsbehörde beispielsweise um die Übermittlung folgender Informationen ersuchen:

a)

Informationen über ein laufendes Verfahren der Überwachungsbehörde; dazu gehören unter anderem Angaben darüber, ob eine bestimmte Beihilfemaßnahme Gegenstand eines laufenden Verfahrens der Überwachungsbehörde ist, ob die betreffende Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ordnungsgemäß angemeldet wurde, ob die Überwachungsbehörde ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat und ob sie bereits eine Entscheidung getroffen hat. (117) Ist Letzteres nicht der Fall, kann das einzelstaatliche Gericht die Überwachungsbehörde ersuchen anzugeben, wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist.

b)

Darüber hinaus kann das einzelstaatliche Gericht die Überwachungsbehörde um Übermittlung von Unterlagen bitten, die sich in ihrem Besitz befinden. Dabei kann es sich beispielsweise um Kopien von noch nicht auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlichten Entscheidungen der Überwachungsbehörde sowie Sachangaben, Statistiken, Marktstudien und wirtschaftliche Analysen handeln.

81.

Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, werden Informationsersuchen so rasch wie möglich bearbeitet. Die Überwachungsbehörde bemüht sich, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Informationen spätestens einen Monat nach Eingang des Ersuchens zur Verfügung zu stellen. Muss die Überwachungsbehörde das einzelstaatliche Gericht um weitere Erläuterungen bitten, so läuft die einmonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erläuterungen eingehen. Muss die Überwachungsbehörde mit Dritten, die unmittelbar von der Übermittlung der Informationen betroffen sind, Rücksprache halten, so läuft die einmonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rücksprache abgeschlossen ist. Erforderlich sein kann eine solche Rücksprache beispielsweise im Falle bestimmter Angaben von Privatpersonen (118) oder im Falle von Angaben eines EFTA-Staats, die ein Gericht eines anderen EFTA-Staats anfordert.

82.

Die Überwachungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte die Garantien zu wahren, die natürlichen und juristischen Personen nach Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gewährt werden. (119) Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens verbietet Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten der Überwachungsbehörde die Preisgabe von Auskünften, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen. Artikel 122 des EWR-Abkommens verpflichtet Vertreter, Delegierte und Sachverständige der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Dazu können vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse gehören.

83.

Die gleichzeitige Anwendung von Artikel 3 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens führen nicht dazu, dass für die Überwachungsbehörde ein absolutes Verbot besteht, den einzelstaatlichen Gerichten Informationen zu übermitteln, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Wie die Gerichte der Europäischen Gemeinschaften bestätigt haben, hat die Europäische Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit dem einzelstaatlichen Gericht alle erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen. (120) Unter Verwendung des gleichen Berechnungsansatzes gehören dazu auch Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

84.

Beabsichtigt die Überwachungsbehörde, einem einzelstaatlichen Gericht unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen zu übermitteln, so weist sie das Gericht auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens hin. Sie fragt bei dem einzelstaatlichen Gericht nach, ob es den Schutz der vertraulichen Informationen bzw. der Geschäftsgeheimnisse gewährleisten kann und wird. Kann das einzelstaatliche Gericht diese Gewähr nicht bieten, so leitet die Überwachungsbehörde die betreffenden Informationen nicht weiter. (121) Andernfalls übermittelt sie die erbetenen Informationen.

85.

Es gibt noch weitere Umstände, unter denen es der Überwachungsbehörde nicht möglich sein kann, dem einzelstaatlichen Gericht Informationen zu übermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Übermittlung von Informationen die Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens beeinträchtigen würde. Dieser Tatbestand wäre gegeben, wenn die Übermittlung der Informationen die Erfüllung der der Überwachungsbehörde übertragenen Aufgaben gefährden würde (122) (zum Beispiel bei Übermittlung von Informationen über den internen Beschlussfassungsprozess der Überwachungsbehörde).

2.2.   Stellungnahmen zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften

86.

Ist ein einzelstaatliches Gericht aufgefordert, das Beihilfenrecht auf ein bei ihm anhängiges Verfahren anzuwenden, so muss es die EWR-Beihilferegeln und die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshof und der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften beachten. Darüber hinaus kann sich das einzelstaatliche Gericht auf die Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde und auf die von der Überwachungsbehörde veröffentlichten Leitlinien zur Anwendung der Beihilfevorschriften stützen. Unter bestimmten Umständen geben die vorgenannten Instrumente dem einzelstaatlichen Gericht jedoch nicht genügend Aufschluss. Aufgrund der Verpflichtungen der Überwachungsbehörde nach Artikel3 des EWR-Abkommens und angesichts der wichtigen und komplexen Rolle der einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts räumt die Überwachungsbehörde den Gerichten daher die Möglichkeit ein, bei ihr eine Stellungnahme zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften einzuholen. (123)

87.

Solche Stellungnahmen der Überwachungsbehörde können sich grundsätzlich auf sämtliche wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Aspekte erstrecken, die für das einzelstaatliche Verfahren relevant sind. (124) Auch Fragen zur Auslegung des EWR-Rechts können das einzelstaatliche Gericht dazu veranlassen, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens an den EFTA-Gerichtshof zu richten.

88.

Stellungnahmen der Überwachungsbehörde können sich unter anderem auf folgende Fragen und Aspekte erstrecken:

a)

Handelt es sich bei einer bestimmten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommensund wenn ja, wie ist der genaue Beihilfebetrag zu berechnen? Die Stellungnahmen können sich auf alle Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe nach Artikel 61 des EWR-Abkommens beziehen (Gewährung eines Vorteils, durch einen EFTA-Staat gewährte oder zulasten staatlicher Mittel gehende Förderung, mögliche Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Vertragsparteien).

b)

Erfüllt eine bestimmte Beihilfemaßnahme eine bestimmte Voraussetzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, so dass keine Einzelanmeldung erforderlich ist und das Durchführungsverbot nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen keine Anwendung findet?

c)

Fällt eine bestimmte Beihilfemaßnahme unter eine Beihilferegelung, die bei der Überwachungsbehörde angemeldet und von ihr genehmigt wurde oder aus anderen Gründen als bestehende Beihilfe zu werten ist? Auch in diesen Fällen entfällt das Durchführungsverbot nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

d)

Liegen außergewöhnliche Umstände (im Sinne des SFEI-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (125) vor, die rechfertigen, dass das einzelstaatliche Gericht von der vollständigen Rückforderung nach dem EWR-Recht absieht?

e)

Muss das einzelstaatliche Gericht die Zahlung von Zinsen anordnen, so kann es die Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Zinsberechnung und den anzuwendenden Zinssatz um Unterstützung ersuchen.

f)

Die Überwachungsbehörde kann auch um Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen für Schadenersatzklagen nach dem EWR-Recht sowie zu Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des erlittenen Schadens ersucht werden.

89.

Wie unter Randnummer 16 dargelegt, fällt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 61 Absatz 2 bzw. 3 des EWR-Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Überwachungsbehörde. Die einzelstaatlichen Gerichte dürfen sich zu dieser Frage nicht äußern. Daher kann die Überwachungsbehörde zwar keine Stellungnahmen zur Vereinbarkeit abgeben, doch können die einzelstaatlichen Gerichte die Überwachungsbehörde um Auskunft darüber ersuchen, ob diese bereits die Vereinbarkeit einer bestimmten Beihilfemaßnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens prüft (bzw. die Absicht hat, dies zu tun) und falls ja, wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. (126)

90.

In ihrer Stellungnahme beschränkt sich die Überwachungsbehörde darauf, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Sachinformationen zu erteilen bzw. die gewünschten wirtschaftlichen oder rechtlichen Klarstellungen zu geben, ohne auf den Klagegrund des anhängigen einzelstaatlichen Verfahrens einzugehen. Zudem ist das einzelstaatliche Gericht nicht an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde gebunden.

91.

Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, werden Ersuchen um Stellungnahme der Überwachungsbehörde so rasch wie möglich bearbeitet. Die Überwachungsbehörde bemüht sich, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetene Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Ersuchens zu übermitteln. Muss die Überwachungsbehörde das einzelstaatliche Gericht um weitere Erläuterungen bitten, so läuft die viermonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erläuterungen eingehen.

92.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen, auch während der Ausarbeitung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde besteht. Denn die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu schützen, gilt, wie unter Randnummer 58 dargelegt, unabhängig davon, ob eine Stellungnahme der Überwachungsbehörde aussteht oder nicht. (127)

93.

Wie bereits unter Randnummer b) dieses Kapitels dargelegt, wird die Überwachungsbehörde die Parteien vor Übermittlung ihrer Stellungnahme an das einzelstaatliche Gericht nicht hören. Für die Einbringung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde in das einzelstaatliche Verfahren gelten die einschlägigen einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften, die den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts entsprechen müssen.

2.3.   Praktische Aspekte

94.

Die Gerichte können sämtliche Ersuchen um Unterstützung gemäß den Abschnitten 78 und 85 des vorliegenden Kapitels sowie alle schriftlichen bzw. mündlichen Fragen, die sich ihnen bei ihrer täglichen Arbeit stellen, richten an.

EFTA-Überwachungsbehörde

Rue Belliard 35

B–1040 Brüssel

Belgien

Telefon: 0032 2 286 18 11

Fax 0032 2 286 18 00

E-Mail: registry@eftasurv.int

95.

Die Überwachungsbehörde wird in ihrem jährlichen Bericht eine Zusammenfassung über die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten auf der Grundlage dieses Kapitels veröffentlichen. Gegebenenfalls wird sie außerdem Stellungnahmen und Anmerkungen auf ihrer Website veröffentlichen.

3.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

96.

Ziel dieses Kapitels ist es, die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Beihilfevorschriften zu unterstützen. Sie ist für die einzelstaatlichen Gerichte weder bindend, noch beeinträchtigt sie deren Unabhängigkeit. Sie berührt auch nicht die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten sowie natürlicher und juristischer Personen nach dem EWR-Recht.

97.

Dieses Kapitel ersetzt das vorhandene Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.

98.

Die Überwachungsbehörde beabsichtigt, dieses Kapitel fünf Jahre nach seiner Annahme zu überprüfen.


(1)  Dieses Kapitel entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1) und ersetzt das vorhandene Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (ABl. L 274 vom 26.10.2000, S. 19. und EWR-Beilage Nr. 48 vom 26.10.2000, S. 33).

(2)  Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1).

(3)  Dieses Kapitel entsprach der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen (ABl. C 312 vom 23.11.1995, S. 8). Mit dem Kapitel wurden Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten geschaffen.

(4)  Rechtssache C-308/01, GIL Insurance u. a., Slg. 2004, I-4777, Randnr. 69; Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 34; Rs. C-39/94, SFEI, Randnr. 58; Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 42; Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I10901, Randnr. 77.

(5)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 28: „[E]ine staatliche Beihilfe [wird] dann gewährt […], wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Mittel verschafft, die es im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse von einem privaten Investor, der die üblichen geschäftlichen Kriterien anwendet, und unabhängig von anderen Erwägungen sozialer, politischer oder philanthropischer Art, nicht erhalten hätte.“

(6)  Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14. Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 36-42.

(7)  Eine klare Analyse dieser Unterscheidung findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, Slg. 1993, I-887. Siehe auch verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord/EFTA-Überwachungsbehörde, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2005 S. 121, Randnrn. 76-87 und Rechtssache E-6/98, Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 74, Randnrn. 33-38.

(8)  Siehe Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord/EFTA-Überwachungsbehörde, Randnrn. 93-102. Siehe ebenso Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, I-5293, Randnrn. 33 bis 36; Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, I-289, Randnrn. 139 bis 141; Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnrn. 84 bis 86.

(9)  Ein gutes Beispiel ist das Altmark-Urteil des EuGH, Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747. Siehe auch z. B. Rechtssache E-6/98 Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde und verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04 Fesil und Finnfjord/EFTA-Überwachungsbehörde, Randnrn. 76-87.

(10)  Zum Grundsatz des privaten Kapitalgebers im Allgemeinen siehe Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubemeuse), Slg. 1990, I-959; Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission (ALFA Romeo), Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 19 und 20. Einzelheiten siehe verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnrn. 245 ff. Siehe auch Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Holdinggesellschaften (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1. und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1). Das Kapitel beruht auf dem Bulletin EG 9-1984 über die Anwendung der [ex] Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags auf staatliche Holdinggesellschaften (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984), aufgenommen und Ziffer 9 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen. Siehe auch Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1. EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1). Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [ex] 92 und 93 des EWG-Vertrags und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). Zur Anwendung dieses Grundsatzes auf die Finanzierung von Flughäfen siehe Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 30. EWR-Beilage Nr. 12 vom 6.3.2008, S. 3). Dieses Kapitel entspricht den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. Punkte 42-52).

(11)  Rechtssache. C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Randnr. 34; Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 25.

(12)  Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Garantien (noch nicht veröffentlicht). Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(13)  Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. L 137 vom 8.6.2000, S. 28. EWR-Beilage Nr. 26 vom 8.6.2000, S. 19). Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).

(14)  Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 27. EWR-Beilage Nr. 16 vom 23.4.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 95/05/KOL der Überwachungsbehörde (ABl. L 324 vom 23.11.2006, S. 38. EWR-Beilage Nr. 57 vom 23.11.2006, S. 28). Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel [93 Absatz 1] EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel [92] und [93] EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4). Zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel [93 Absatz 1] EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel [92] und [93] EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22).

(15)  Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. L 137 vom 8.6.2000, S. 20. EWR-Beilage Nr. 26 vom 8.6.2000, S. 10). Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).

(16)  Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (noch nicht veröffentlicht). Dieses Kapitel beruht auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 8.8.2006, S. 2).

(17)  Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (noch nicht veröffentlicht). Dieses Kapitel entspricht den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 379 vom 28.12.2006, S. 5), aufgenommen in Ziffer 1ea des Anhangs XV zum EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2007 (ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 52. und EWR-Beilage Nr. 38 vom 9.8.2007, S. 34).

(19)  Das Durchführungsverbot ist auch in Artikel 3 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen verankert, der sich mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) deckt. Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde außerdem in das Protokoll 26 des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2001 aufgenommen (ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 46. und EWR-Beilage Nr. 13 vom 7.3.2002, S. 26). Zum Bewilligungszeitpunkt einer Beihilfe siehe Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), Erwägungsgrund 10. Diese Verordnung wurde in Ziffer 1ea des Anhangs XV zum EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2007 (ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 52. und EWR-Beilage Nr. 38 vom 9.8.2007, S. 34) aufgenommen.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), aufgenommen in Ziffer 1j des Anhangs XV zum EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 79. und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008, S. 20). Die Übergangsbestimmungen sind in Artikel 44 der Verordnung festgelegt. Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung hat die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20), die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3) und die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29) ersetzt.

(21)  Siehe Artikel 1 Buchstabe b von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

(22)  Dies gilt nicht für Beihilferegelungen, die für bestimmte Arten von Beihilfen selbst eine Einzelanmeldung vorschreiben. Zum Begriff der bestehenden Beihilfe siehe auch Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit/Office national du ducroire und Belgischer Staat, Slg. 1994, I-3829, Randnrn. 28 bis 34, und Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord/EFTA-Überwachungsbehörde, Rdnr. 157.

(23)  Siehe Randnr. 17.

(24)  Für die Rückforderungsentscheidungen siehe Abschnitte 53-57 des Kapitels der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen betreffend die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbarer Beihilfen.

(25)  Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf/Deutschland, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 17, 25 und 26; siehe auch verbundene Rechtssachen C-346/03 bis C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-1875, Randnr. 31; Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich (Scott), Slg. 2006, I-10071, Randnr. 59.

(26)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 37; verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 41.

(27)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Slg. 2008, I-469, Randnr. 38; Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a./Belgischer Staat, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14.

(28)  Dabei kann es sich um eine gesamtstaatliche, regionale oder lokale Behörde handeln.

(29)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnrn. 38 und 44; verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, Randnr. 75; Rechtssache C-295/97, Piaggio, Randnr. 31.

(30)  Rechtssache 6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1141; Rechtssache 120/73, Lorenz GmbH/Bundesrepublik Deutschland u. a., Slg. 1973, 1471, Randnr. 8; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11.

(31)  Siehe in diesem Zusammenhang auch die Präambel des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens, in dem klargestellt wird: „Eingedenk des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte, eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen“. In der Präambel heißt es ferner, dass „in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist“.

(32)  Rechtssache E-1/94, Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1994-1995, S. 15, Rdnr. 77.

(33)  Das Durchführungsverbot wurde in Island umgesetzt durch Artikel 30 des Wettbewerbsgesetzes (Samkeppnislög) Nr. 44/2005 mit späteren Abänderungen (Gesetzesblatt, Abschnitt A, 20. Mai 2005). In Norwegen wird es umgesetzt durch § 1 der Verordnung Nr. 198 vom 21.2.2003 (Forskrift om gjennomføring av EØS-avtalens vedlegg til Protokoll 3 om nærmere regler for anvendelsen av EF-traktatens artikkel 93 (prosedyreforordningen)), niedergelegt durch Königliche Verordnung vom 21. Februar 2003 gemäß Gesetz Nr. 117 vom 27. November 1992 über staatliche Beihilfen, siehe Artikel 61 EWR-Abkommen, mit späteren Änderungen. Verordnung Nr. 198 wurde zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 277 vom 3.3.2006, niedergelegt durch Königliche Verordnung vom gleichen Tag. Da Liechtenstein ein monistisches System hat, ist das Durchführungsverbot als solches Teil der Rechtsordnung Liechtensteins (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, No 72, 28 April 1995).

(34)  Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 1 EWR-Abkommen wird das Rechtsverfahren, das zu diesem Ergebnis führt, allerdings durch das interne Rechtssystem des einzelnen EFTA-Staates festgelegt, siehe Rechtssache 120/73, Lorenz GmbH/Bundesrepublik Deutschland u. a., Slg. 1973, 1471, Randnr. 9.

(35)  Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission (Boussac), Slg. 1990, I-307 und Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission (Tubemeuse) Slg. 1990, I-959.

(36)  Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission (Boussac), Randnrn. 17 bis 23; Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubemeuse), Randnrn. 15 bis 19; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Randnr. 14; Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 38.

(37)  Siehe Artikel 11 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, dem zufolge keinerlei Zweifel am Beihilfecharakter der betreffenden Maßnahme bestehen dürfen, ein Tätigwerden dringend geboten und ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten sein muss.

(38)  Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Randnr. 12; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 40; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 47; Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 41.

(39)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnrn. 38 und 44; verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, Randnr. 75; Rechtssache C-295/97, Piaggio, Randnr. 31.

(40)  Bezüglich der Ungültigkeit entsprechender Bescheide bzw. Verträge in Fällen, in denen ein EG-Mitgliedstaat Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verletzt hat, siehe Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Randnr. 12; zu Illustrationszwecken siehe auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003, V ZR 314/02, VIZ 2003, 340; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, NVwZ 2004, 636.

(41)  Rechtssache C-71/04, Xunta de Galicia, Slg. 2005, I-7419, Randnr. 49; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnrn. 40 und 68; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12.

(42)  Diese muss vor Anordnung der Rückforderung die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens prüfen

(43)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnrn. 70 und 71, wo auf die Nummern 73 bis 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache Bezug genommen wird; Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 17; Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16.

(44)  Zum zugrunde zu legenden Standard siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 75.

(45)  Gemäß Artikel 14 muss die Überwachungsbehörde nur dann keine Rückforderung anordnen, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des EWR-Rechts verstoßen würde. Ein EFTA-Staat wiederum kann nur dann von der Durchführung einer Rückforderungsentscheidung der Überwachungsbehörde absehen, wenn die Rückforderung objektiv unmöglich ist, siehe Abschnitt 17 des Kapitels der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbarer Beihilfen (noch nicht veröffentlicht). Dieses Kapitel entspricht der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4). Siehe Rechtssache C-177/06, Kommission/Spanien, ECR [2007] I-7689, Randnr. 46.

(46)  Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord/EFTA-Überwachungsbehörde, Rdnr. 171 und Rechtssache E-2/05, EFTA-Überwachungsbehörde/Republik Island, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2005, S. 205, Randnr. 26. Siehe ebenso Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Randnr. 14; Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 104.

(47)  Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Randnr. 14; Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I1591, Randnr. 25; verbundene Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-1875, Randnr. 64.

(48)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 73; Rechtssache C-223/85, RSV/Kommission, Randnr. 17.

(49)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187/Kommission., Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147.

(50)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 45, 46 und 55; Rechtssache C-384/07, Wienstrom, Urteil vom 11. Dezember 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 28.

(51)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 49.

(52)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 41.

(53)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 53 und 55.

(54)  Artikel 9 des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37. EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1), geändert durch Beschluss Nr. 789/08/KOL vom 17. Dezember 2008 (noch nicht veröffentlicht).

(55)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 50, 52 und 55.

(56)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 50, 52 und 55.

(57)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 52 und 55.

(58)  Siehe Randnr. 35. Auf den nominalen Beihilfebetrag entrichtete Abgaben können bei der Rückforderung abgezogen werden, siehe Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 83.

(59)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 52 und 55.

(60)  Siehe Artikel 9-11 des Beschlusses der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 789/08/KOL vom 17. Dezember 2008.

(61)  Siehe Fußnote 54.

(62)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 69.

(63)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 53 und 55; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 56; Rechtssache C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Urteil vom 11. Dezember 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 54.

(64)  Rechtssache E-9/97, Erla María Sveinbjörnsdóttir/Island, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1998, S. 15, Rdnrn. 59-63, 66-69; Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2002, S. 240, Rdnrn. 32, 37-38, 40-47.

(65)  Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 32.

(66)  Siehe Rechtssache E-9/97, Erla María Sveinbjörnsdóttir/Island, Randnr. 66 und Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 32. Siehe ebenso Rechtssache C-173/03, Traghetti del Mediterraneo/Italien, Randnr. 45.

(67)  Rechtssache E-1/94, Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark, Randnr. 77.

(68)  Rechtssache E-9/97, Erla María Sveinbjörnsdóttir/Island, Randnrn. 68-69 und Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 38. Hinsichtlich des Umfangs des Ermessenspielraums, über den die betreffende Behörde verfügt und die eine entscheidende Rolle spielt, siehe verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur and Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 55; Rechtssache C-278/05, Robins u. a., Slg. 2007, I-1053, Randnr. 71; Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I5123, Randnr. 38; Rechtssache C-5/5, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28.

(69)  Rechtssache E-9/97, Erla María Sveinbjörnsdóttir/Island, Randnr. 69; Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 38. Siehe ebenso verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 56.

(70)  Obwohl Verstöße gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen somit in der Regel als hinreichend qualifiziert anzusehen sind, können außergewöhnliche Umstände Schadenersatzklagen entgegenstehen. Unter diesen Umständen liegt möglicherweise kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor. Siehe Randnrn. 31 und 31.

(71)  Siehe Abschnitt 1.4.

(72)  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 87 und 90.

(73)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 44.

(74)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 53 und 55.

(75)  Siehe Abschnitt 1.4.

(76)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnrn. 72-74.

(77)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 75.

(78)  Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Randnr. 12; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 52; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 46.

(79)  Siehe Abschnitt 26.

(80)  Siehe Abschnitt 1.4.

(81)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 52; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 46.

(82)  Siehe Abschnitt 1.4.

(83)  Siehe Abschnitt 1.3.1 mit Erläuterungen zu einstweiligen Maßnahmen in Rückforderungsfällen.

(84)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 44.

(85)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 46 und 55.

(86)  Vgl. Rdnr. 33.

(87)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnrn. 52 und 55.

(88)  Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich (Scott), Randnrn. 49 bis 53.

(89)  Noch nicht veröffentlicht. Dieses Kapitel entspricht der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).

(90)  Siehe Verweise in Fußnote 24.

(91)  Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich (Scott), Randnrn. 59 und 60.

(92)  Verbundene Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest/Hauptzollamt Itzehoe und Hauptzollamt Paderborn, Slg. 1991, I-415, Randnr. 33.

(93)  Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Slg. 1995, I-3761, Randnr. 51.

(94)  Weitere Einzelheiten siehe Randnr. 57 des Kapitels der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen betreffend die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbarer Beihilfen.

(95)  Rechtssache E-9/97, Erla María Sveinbjörnsdóttir/Island, Randnrn. 59-63, 66-69 und Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 32, 37-38, 40, 47.

(96)  Siehe Abschnitt 41.

(97)  Vgl. Erwägungsgründe 44 bis 48.

(98)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 45; Rechtssache C-526/04, Laboratoires Boiron, Slg. 2006, I-7529, Randnr. 51.

(99)  Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 33. Siehe ebenso Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 45; verbundene Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany; Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57; Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5.

(100)  Rechtssache E-4/01, Karl K. Karlsson/Island, Randnr. 33. Siehe ebenso Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 45; Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 18; Rechtssache 33/76, Rewe, Randnr. 5.

(101)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Randnr. 18.

(102)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Randnrn. 14 bis 21.

(103)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Randnr. 19.

(104)  Die Einführung einer außergewöhnlichen Abgabenbelastung für bestimmte Wirtschaftszweige oder Hersteller kann eine staatliche Beihilfe für andere Unternehmen darstellen, siehe Rechtssache C-487/06 P, British Aggregates Association/Kommission, Urteil vom 22. Dezember 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 81 bis 86.

(105)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Randnr. 19.

(106)  Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, Randnr. 46; verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 40; Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Randnr. 26.

(107)  Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, Randnr. 48; verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Randnrn. 43-44.

(108)  Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, Randnr. 45.

(109)  Rechtssache C-526/04, Laboratoires Boiron, Randnrn. 55 und 57.

(110)  Siehe auch in diesem Zusammenhang Artikel 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, in dem es heißt: „Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.“

(111)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 50; Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnrn. 16 bis 22; Rechtssache C-234/89, Delimitis/Henninger Bräu, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53.

(112)  Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 31.

(113)  ABl. L 274 vom 26.10.2000, S. 19 und EWR-Beilage 48 vom 26.10.2000, S. 33. Dieses Kapitel entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen (ABl. C 312 vom 23.11.1995, S. 8).

(114)  ABl. C 305 vom 14.12.2006, S. 19 und EWR-Beilage 62 vom 14.12.2006, S. 21. Randnrn. 15 bis 30. Die Bekanntmachung entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54).

(115)  Beschluss vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 und 11; Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 93.

(116)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 50; Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Randnrn. 17 bis 22; Rechtssache C-234/89, Delimitis/Henninger Bräu, Randnr. 53; Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Randnrn.64 und 65.

(117)  Nach Erhalt dieser Informationen kann das einzelstaatliche Gericht um regelmäßige Unterrichtung über den Sachstand ersuchen.

(118)  Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Randnr. 91.

(119)  Rechtssache C-234/89, Delimitis/Henninger Bräu, Randnr. 53; Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Randnrn. 90.

(120)  Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Randnr. 64; Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Randnrn. 16 bis 22.

(121)  Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Randnr. 93; Beschluss vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Randnrn. 10 bis 11.

(122)  Beschluss vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Randnr. 11; Rechtssache C-275/00, First and Franex, Slg. 2002, I-10943, Randnr. 49; Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Randnrn. 93.

(123)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnr. 50.

(124)  Siehe jedoch Randnr. f).

(125)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Randnrn. 70 und 71, wo auf die Nummern 73 bis 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache Bezug genommen wird; Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 17; Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16.

(126)  Vgl. Rdnr. 80.

(127)  Dies kann den Erlass einstweiliger Maßnahmen beinhalten (siehe Abschnitt 52).


Berichtigungen

5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/31


Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 147 vom 10. Juni 2009 )

Die folgende Berichtigung wurde mit Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 27. Oktober 2010 in Bern vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Verwahrer unterzeichnet wurde.

Seite 17, Artikel 47 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.“

muss es heißen:

„(2)   Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Maßnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen.“.


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