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Document L:2011:078:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 78, 24. März 2011


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.078.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
24. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2011 des Rates vom 23. März 2011 zur Durchführung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 289/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Berichtigung der ungarischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 290/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/178/GASP des Rates vom 23. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

24

 

 

2011/179/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938)  ( 1 )

37

 

 

2011/180/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1760)  ( 1 )

55

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 5/2010/SC vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 4/2004/SC über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus

57

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 6/2010/SC vom 9. Dezember 2010 zur Erweiterung der Aufgaben des Amtes für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus

58

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 290/09/KOL vom 1. Juli 2009 zu den Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms (Norwegen)

59

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010)

69

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010)

69

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010)

70

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010)

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 287/2011 DES RATES

vom 21. März 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Mit dem Beschluss 90/480/EWG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote zweier bedeutender Ausführer für die von den Maßnahmen betroffene Ware an.

(2)

Nachdem die beiden chinesischen Ausführer ihre Verpflichtungen zurückgenommen hatten, führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 (5) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Zollsatz in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein. Im Anschluss an eine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitete Überprüfung („vorangegangene Überprüfung“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (6) diese Maßnahme um einen weiteren Fünfjahreszeitraum verlängert.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 (7) führte der Rat einen Antidumpingzollsatz in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 (8) änderte der Rat die Warendefinition dahingehend, dass sie auch mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid umfasste.

2.   Überprüfungsantrag

(6)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (9) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 30. September 2009 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 85 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid entfällt.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

3.   Einleitung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 30. Dezember 2009 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender, Hersteller im Vergleichsland und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von sieben Unionsherstellern, einem ausführenden Hersteller in der VR China, einem ausführenden Hersteller im Vergleichsland sowie von drei Verwendern ein.

(13)

Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer; auch legte im Laufe der Untersuchung kein Einführer der Kommission Informationen vor oder meldete sich. Da nur ein ausführender Hersteller aus der VR China die angeforderten Informationen vorlegte, erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Wolfram Bergbau und Hütten-GmbH Nfg.KG., St. Peter, Österreich,

H. C. Starck GmbH & Co. KG, Goslar, Deutschland,

Eurotungstène poudres S.A., Grenoble, Frankreich,

Global Tungsten & Powders spol. s r.o, Bruntal, Tschechische Republik,

Treibacher Industrie AG, Althofen, Österreich;

b)

Vergleichsland

Global Tungsten & Powders Corp., USA;

c)

Verwender

Sandvik Hard Materials, Epinouze, Frankreich.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(15)

Die Überprüfung betrifft Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 eingereiht werden.

(16)

Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Karburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei diesen Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), abriebfesten Beschichtungen, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

(17)

Die Untersuchung bestätigte, dass die vom ausführenden Hersteller hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf die materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen mit der von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware und der im Vergleichsland hergestellten und verkauften Ware identisch ist; diese Waren werden daher als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(18)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zum Zeitpunkt der Untersuchung Dumping vorlag, und falls ja, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Bekanntlich wird im Rahmen einer Untersuchung nach diesem Artikel die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) nicht erneut geprüft.

(19)

Wie bereits dargelegt, erübrigte sich eine Stichprobe für die ausführenden Hersteller in der VR China.

(20)

Während der Stichprobenbildung schienen auf den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in China weniger als 5 % der chinesischen Gesamtausfuhren in die Union zu entfallen. Die chinesischen Behörden und die übrigen interessierten Parteien wurden darüber unterrichtet, dass aufgrund der geringen Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte. Bei der Kommission ging keine Antwort auf diese Mitteilung ein.

(21)

Im weiteren Verlauf der Untersuchung verbesserte der kooperierende ausführende Hersteller in seiner Fragebogenantwort jedoch den Fehler bei den gemeldeten Ausfuhrverkäufen in die Union und korrigierte die Menge seiner Ausfuhren in die Union nach oben. Parallel dazu wurden die aus der VR China in die Union ausgeführten Mengen der betroffenen Ware anhand von Eurostat-Zahlen weiter analysiert. Diese Analyse sowie eine Überprüfung der Fragebogenantwort ergaben, dass die Ausfuhrmenge des kooperierenden ausführenden Herstellers sehr groß war (11). Aufgrund dieser Feststellung wurde der Schluss gezogen, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit hoch war.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

2.1.   Vergleichsland

(22)

Da bei den vorausgegangenen Untersuchungen keinem der ausführenden Hersteller in der VR China eine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für China nach den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt.

(23)

In der Einleitungsbekanntmachung waren die USA als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Von keiner der Parteien gingen diesbezügliche Stellungnahmen oder Einwände ein. Die USA waren bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden; offensichtlich lagen keine neuen oder geänderten Umstände vor, die einen Wechsel des Vergleichslands gerechtfertigt hätten, und bei der Kommission ging auch keine diesbezügliche Mitteilung ein. Insbesondere die Offenheit und die Wettbewerbsfähigkeit des US-amerikanischen Inlandsmarkts ließen die USA als repräsentativen Referenzmarkt erscheinen. Außerdem erklärte sich ein Hersteller in den USA zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.

(24)

Daher wurden die USA für die Zwecke dieser Überprüfung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen.

2.2.   Normalwert

(25)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

(26)

Der Normalwert wurde demnach als der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den der kooperierende Hersteller in den USA unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

(27)

Zunächst wurde für den kooperierenden US-amerikanischen Hersteller geprüft, ob der Gesamtumfang seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Europäische Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden Herstellers in den USA wurden im UZÜ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(28)

Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem US-Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

(29)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

2.3.   Ausfuhrpreis

(30)

In Anbetracht der Tatsache, dass — wie oben erläutert — auf den kooperierenden ausführenden Hersteller mehr als 90 % der Gesamteinfuhren der Union aus der VR China entfielen, wurde der Ausfuhrpreis anhand der von diesem ausführenden Hersteller übermittelten Daten geprüft, d. h. anhand des gebührend berichtigten Preises, der bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war.

2.4.   Vergleich

(31)

Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk, auf der gleichen Handelsstufe und mit denselben Steuern belastet miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Dazu wurden Berichtigungen für Seefracht- und Inlandsfrachtkosten, Versicherungskosten, Bankgebühren und Verpackungskosten vorgenommen. Darüber hinaus wurde am Ausfuhrpreis eine Berichtigung um 5 % für die Ausfuhrsteuer vorgenommen und der Normalwert wurde um die Mehrwertsteuer (MwSt.) berichtigt.

2.5.   Dumpingspanne

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass im UZÜ Dumping vorlag, und zwar in Höhe von über 80 %, also deutlich über dem bei der letzten Überprüfung festgestellten Wert von 31 %. Die genaue Dumpingspanne kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden. Die Berechnungen stützten sich auf Daten, die von einem ausführenden Hersteller in der VR China und einem Hersteller im Vergleichsland vorgelegt wurden. Würde die Dumpingspanne bekanntgegeben, könnten sowohl der kooperierende ausführende Hersteller in der VR China als auch der Hersteller im Vergleichsland den Normalwert und den Ausfuhrpreis des jeweils anderen ableiten, was einem klaren Verstoß gegen das Recht auf Vertraulichkeit beider Parteien gleichkäme.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Vorbemerkung

(33)

Die in diesem Abschnitt angegebenen Daten stammen aus der Analyse von Daten des kooperierenden ausführenden Herstellers, von Eurostat-Daten sowie von im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten.

3.2.   Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller

(34)

Die Daten des kooperierenden ausführenden Herstellers in China zu den Kapazitätsreserven wurden aus Gründen der Vertraulichkeit mit einem Plus oder einem Minus von 20 % angegeben. Die Produktionskapazität in der VR China betrug in den Jahren 2006 und 2007 rund 21 000 Tonnen; 2008 und im UZÜ verzeichnete sie einen deutlichen Anstieg auf rund 35 000 Tonnen, was einem Anstieg von mehr als 80 % im Bezugszeitraum entspricht. Dies dürften vorsichtige Zahlen sein, da im Überprüfungsantrag eine Produktionskapazität von ungefähr 50 000 Tonnen angegeben war.

(35)

Außerdem meldete der kooperierende ausführende Hersteller für den Bezugszeitraum einen deutlichen Kapazitätszuwachs.

(36)

Den bei der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge lag die Produktionskapazität der VR China insgesamt deutlich über der tatsächlichen chinesischen Produktion (2008 und im UZÜ immerhin um mehr als 20 000 Tonnen).

(37)

Im UZÜ machten die Kapazitätsreserven der VR China das Sechsfache des Unionsverbrauchs (25 000 Tonnen gegenüber 3 800 Tonnen) aus.

(38)

Hieraus geht klar hervor, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil der in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven zur Steigerung der Ausfuhren in die Union genutzt werden könnte.

(39)

Darüber hinaus deuteten bei der Untersuchung vorgelegte Informationen auf gravierende Verzerrungen auf dem Markt der Rohstoffe hin, die zur Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden. Zum einen unterliegen Rohstoffe Kontingenten, die von den chinesischen Behörden eingeräumt werden. Zum anderen beschränken die chinesischen Behörden den Zugang zu Rohstoffen durch die Erhebung von Ausfuhrsteuern und durch Maßnahmen zum Nachlass der MwSt.; dies war auch bei der betroffenen Ware der Fall (siehe Randnummer 31). Diese Faktoren sind ein weiteres Indiz dafür, dass im vorliegenden Fall ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(40)

Aus den Preisinformationen des kooperierenden Ausführers (die aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden können) geht hervor, dass die Union für die chinesischen ausführenden Hersteller tatsächlich ein interessanter Markt ist. Im gesamten Bezugszeitraum (außer 2007) lagen die auf anderen Drittlandsmärkten erzielten Preise unterhalb der der Union in Rechnung gestellten Preise (um ungefähr 10 % bis 20 % in verschiedenen Jahren des Bezugszeitraums).

(41)

Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass der Unionsmarkt hinsichtlich der erzielbaren Preise für die chinesischen Ausführer sicherlich eine attraktive Alternative darstellt.

(42)

Infolgedessen haben die ausführenden Hersteller in der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzulenken. Dank der hohen Preise auf dem Unionsmarkt könnten die chinesischen ausführenden Hersteller bessere Gewinnspannen erzielen.

3.4.   Umgehung der Maßnahmen

(43)

Im Jahr 2005 waren die Maßnahmen auf einen zusätzlichen KN-Code ausgeweitet worden, da sich herausgestellt hatte, dass chinesische Ausführer die Maßnahmen dadurch umgingen, dass sie dem Wolframcarbidpulver geringe Mengen eines anderen metallischen Pulvers (meist Kobalt) zumischten (12). Diese bestätigte Umgehungspraxis ist noch ein weiterer Hinweis dafür, dass das Dumping wahrscheinlich angehalten hat. Sie beweist eindeutig, dass der Unionsmarkt für die ausführenden Hersteller in China weiterhin attraktiv ist; ohne Antidumpingmaßnahmen würden sie wahrscheinlich größere Mengen Wolframcarbid in die Union umlenken.

3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(44)

Die vorstehende Analyse belegt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit sehr hohen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere in Anbetracht der Analyse der Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und auf anderen Drittlandsmärkten sowie in Anbetracht der verfügbaren Kapazitäten in der VR China kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten wird.

D.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(45)

In der Union wird die gleichartige Ware von sieben Unternehmen oder Unternehmensgruppen hergestellt.

(46)

Sie sind daher als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

2.   Vorbemerkung

(47)

Daten zu Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Union mussten indexiert werden, um die Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren.

(48)

Was die Einfuhrmengen unter dem TARIC-Code 3824300010 anbelangt, so wurde — da in den Einfuhrdaten, die von Eurostat auf KN-Code-Ebene (KN-Code 3824 30 00) zur Verfügung stehen, außer der betroffenen Ware auch andere Waren enthalten sind — die folgende Analyse anhand der Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene durchgeführt, die noch durch Daten ergänzt wurden, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden. TARIC-Daten werden als vertraulich eingestuft, da ihre Gliederungstiefe eine Identifizierung der Parteien ermöglicht. Aus diesem Grund wurden einige Informationen in Spannen angegeben.

(49)

Daten zum Wirtschaftszweig der Union stammen aus den Fragebogenantworten der sieben Unionshersteller.

3.   Unionsverbrauch

(50)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten ermittelt.

(51)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ ging der Unionsverbrauch um 62 % zurück, wobei der Rückgang sich auf den Zeitraum von 2008 bis zum UZÜ konzentrierte. Im UZÜ ging der Verbrauch im Vergleich zu 2008 um 63 % zurück.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2006

2007

2008

UZÜ

Volumen (in Tonnen)

 

 

 

 

+

Gesamteinfuhren

1 766

1 885

2 303

755

+

auf dem Unionsmarkt verkaufte Unionsproduktion

8 281

8 334

7 981

3 024

=

Verbrauch

10 047

10 218

10 284

3 779

Steigerung gegenüber dem Vorjahr

 

2 %

1 %

–63 %

4.   Menge, Marktanteil und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China

(52)

Menge, Marktanteile und Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie nachfolgend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

über 700

über 700

über 400

über 60

Index (2006 = 100)

100

104

60

11

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

7,1 %

7,3 %

4,2 %

2,1 %

Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Euro/Tonne)

25 622

21 883

22 434

22 110

Index (2006 = 100)

100

85

88

86

(53)

Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ging im Bezugszeitraum um 89 % zurück und erreichte im UZÜ rund 80 Tonnen. Ihr Marktanteil war ebenfalls rückläufig (von 7,1 % im Jahr 2006 auf 2,1 % im UZÜ).

(54)

Eine mögliche Erklärung für diesen Rückgang ist der deutliche Anstieg des Inlandsverbrauchs in der VR China im Bezugszeitraum. Außerdem scheinen die chinesischen Behörden mittels eines Systems von Ausfuhrkontingenten und -zöllen eine Strategie zur Erhaltung der Wolframressourcen der VR China zu verfolgen.

(55)

Die Preise der chinesischen Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 14 %. Diese Entwicklung entspricht dem allgemeinen Trend, der auch bei den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten war.

(56)

Außerdem ergab der Vergleich, dass Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 10 % unterboten, den geltenden Antidumpingzoll nicht mitgerechnet. Diese Ergebnisse entsprechen den Ergebnissen der letzten Überprüfung (13).

5.   Einfuhren aus anderen Ländern

(57)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Zahlen:

Tabelle 3

Einfuhren aus anderen Ländern

 

2006

2007

2008

UZÜ

Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen)

1 050

1 138

1 873

675

Index (2006 = 100)

100

108

178

64

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

10,5 %

11,1 %

18,2 %

17,9 %

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

27 309,1

26 626,0

21 607,5

24 867,4

Index (2006 = 100)

100

97

79

91

Marktanteil der USA

4,2 %

3,9 %

3,9 %

3,6 %

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

32 948,1

32 356,0

29 353,3

32 054,4

Marktanteil Südkoreas

2,2 %

2,4 %

2,6 %

4,4 %

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

33 733,8

29 969,5

25 789,0

24 503,7

(58)

Die Einfuhren aus Drittländern verringerten sich im Bezugszeitraum um 36 %. Sie folgten damit — wenn auch in einem anderen Tempo — einem allgemeinen, durch den rückläufigen Verbrauch (ein Minus von 62 %) bedingten Markttrend. Unterdessen stieg der Marktanteil dieser Einfuhren von 10,5 % auf 17,9 %; die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union können allerdings nicht als negativ eingestuft werden (siehe Randnummern 85 bis 88).

(59)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Marktanteil der Republik Korea („Korea“) im Bezugszeitraum auf 4,4 % verdoppelte. Der durchschnittliche koreanische Einfuhrpreis war im Bezugszeitraum rückläufig, blieb allerdings konstant über dem durchschnittlichen Verkaufspreis der chinesischen Ausfuhrverkäufe.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

6.1.   Produktion

(61)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete 2007 zunächst einen Anstieg um 5,8 % und 2008 gegenüber 2006 um 11,6 %, bevor sie im UZÜ gegenüber 2008 um 56 % einbrach.

Tabelle 4

Gesamtproduktion der Union

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Produktion

10 094

10 679

11 268

4 861

Index (2006 = 100)

100

106

112

48

6.2.   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(62)

Die Produktionskapazität stieg von 2006 bis zum UZÜ um 10,8 %. Da die Produktion insbesondere im UZÜ zurückging, verringerte sich die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 2006 bis zum UZÜ insgesamt um 57 % und erreichte im UZÜ 39 %.

Tabelle 5

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Produktionskapazität

11 110

11 610

12 230

12 310

Index (2006 = 100)

100

105

110

111

Kapazitätsauslastung

91 %

92 %

92 %

39 %

Index (2006 = 100)

100

101

101

43

6.3.   Lagerbestände

(63)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen 2008 gegenüber 2006 um 20 % zu und verringerten sich dann im UZÜ um 26 %.

Tabelle 6

Lagerbestände

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Schlussbestand

1 714

1 808

2 054

1 514

Index (2006 = 100)

100

106

120

88

6.4.   Verkaufsmenge

(64)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer stiegen von 2006 bis 2008 leicht an und waren dann von 2008 bis zum UZÜ um 61 % rückläufig. Die Verkaufsmengen verzeichneten 2007 und 2008 einen Anstieg, brachen im UZÜ jedoch ein. Diese Entwicklung entspricht dem allgemeinen Trend eines rückläufigen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 7

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

5 594

5 630

5 874

2 292

Index (2006 = 100)

100

101

105

41

6.5.   Marktanteil

(65)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war von 2006 bis 2008 recht stabil und stieg anschließend von 2008 bis zum UZÜ um 4 Prozentpunkte an. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Zuwachs von 5 Prozentpunkten zu verzeichnen.

Tabelle 8

Marktanteil der Union

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil der Union

56 %

55 %

57 %

61 %

Index (2006 = 100)

100

99

103

109

6.6.   Wachstum

(66)

Da der Rückgang der Verkäufe knapp unter dem Rückgang des Verbrauchs lag, konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil etwas ausbauen.

6.7.   Beschäftigung

(67)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2006 bis zum UZÜ um 17 % zurück. Dies war auch von 2006 bis 2008 der Fall, als die Produktion infolge der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union um eine Verbesserung seiner Produktivität leicht anstieg. Im UZÜ führte der drastische Rückgang des Outputs jedoch zu einer gravierenden Verschlechterung der Beschäftigungslage.

Tabelle 9

Beschäftigung

 

2006

2007

2008

UZÜ

Average (period considered)

 

 

 

 

Gesamtbeschäftigung

674

667

653

557

Index (2006 = 100)

100

99

97

83

6.8.   Produktivität

(68)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union stieg, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, 2007 und 2008 gegenüber 2006 um 7 % bzw. 15 % an und verringerte sich dann von 2008 bis zum UZÜ um 49 %.

Tabelle 10

Produktivität

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Jahr/Beschäftigten)

15

16

17

9

Index (2006 = 100)

100

107

115

58

6.9.   Verkaufspreise

(69)

Der Durchschnittspreis ab Werk, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, wies im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz auf. Insgesamt musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise von 2006 bis zum UZÜ um 15,4 % senken.

(70)

Wie bereits unter den Randnummern 55 und 56 erläutert, wiesen die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China eine ähnliche Entwicklung auf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, lagen aber durchweg unter dessen Preisen. Im UZÜ lagen die Preise der VR China mehr als 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 11

Preis je Einheit auf dem Unionsmarkt

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preise der Unionsverkäufe je Einheit (in Euro/Tonne)

31 030

29 995

29 072

26 241

Index (2006 = 100)

100

97

94

85

6.10.   Löhne

(71)

Von 2006 bis zum UZÜ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 4,8 %.

Tabelle 12

Arbeitskosten

 

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten

53 614

54 613

56 564

56 221

Index (2006 = 100)

100

102

106

105

6.11.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(72)

Von 2006 bis 2008 stiegen die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um 18 %. Von 2007 bis 2008 nahmen die Investitionen um 103 % zu. Allerdings gingen sie im UZÜ gegenüber 2008 um 65 % zurück.

(73)

Investiert wurde hauptsächlich in den Bau neuer Anlagen zur Herstellung von Wolframmaterial aus Gebrauchtmaterialen und Schrott. Die Investitionen mussten zurückgefahren werden aufgrund i) des allgemeinen Produktionsrückgangs auf dem Unionsmarkt, ii) der Verzerrungen bei den Rohstoffen (siehe Randnummer 39) und iii) der Wirtschaftskrise.

(74)

Im UZÜ wurden keine nennenswerten Investitionen getätigt. Dies ist weitgehend auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die 2008 einsetzte und im UZÜ, in dem die Kapitalbeschaffung immer schwieriger wurde, ihren Tiefpunkt erreichte.

Tabelle 13

Investitionen

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in 1000EUR)

18 403

10 711

21 756

7 568

Index (2006 = 100)

100

58

118

41

6.12.   Rentabilität und Kapitalrendite

(75)

Von 2006 bis 2008 konnte der Wirtschaftszweig der Union — dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen einerseits und seiner Bemühungen um eine Diversifizierung seiner Rohstoffquellen andererseits — eine positive Rentabilität beibehalten, obschon in diesem Zeitraum die Rentabilität insgesamt um 26 % zurückging. Im UZÜ erzielte der Wirtschaftszweig der Union allerdings ein weit weniger günstiges Ergebnis, was eine gewisse Anfälligkeit in diesem Bereich zeigt.

(76)

Die Kapitalrendite („RoI“) folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend dem für die Rentabilität festgestellten Trend.

Tabelle 14

Rentabilität und RoI

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettogewinn bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Nettoumsatzes)

10,3 %

5,8 %

7,6 %

–19,5 %

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

34,8 %

22,1 %

28,8 %

–28,6 %

6.13.   Cashflow

(77)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im untersuchten Zeitraum positiv. Von 2006 bis zum UZÜ ging er jedoch um rund 35 % zurück.

Tabelle 15

Cashflow

 

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in 1000 EUR)

36 125

39 868

44 102

23 540

Index (2006 = 100)

100

110

122

65

6.14.   Höhe der Dumpingspanne

(78)

Im UZÜ wurde seitens der VR China weiterhin Dumping praktiziert, und zwar in einer Höhe, die deutlich über der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag. Darüber hinaus können angesichts der Verzerrungen bei den Rohstoffen, der Kapazitätsreserven und der Preise der Einfuhren aus der VR China die Auswirkungen der derzeitigen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unbedeutend betrachtet werden.

6.15.   Erholung von früherem Dumping

(79)

Die Kommission prüfte, ob sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hatte. Sie kam zu dem Schluss, dass er sich weitgehend davon erholen konnte, weil sich die geltenden Antidumpingmaßnahmen als wirksam erwiesen hatten. Durch die Wirtschaftskrise kam die Erholungsphase jedoch ins Stocken und die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union verschärften sich.

7.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(80)

Parallel zum rückläufigen Verbrauch in der Union ging auch der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 7,1 % auf 2,1 % zurück (siehe Randnummer 52). Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass diese Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und auch unter den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern lagen. Wie unter Randnummer 56 erläutert, unterboten im UZÜ die chinesischen Einfuhren nach Abzug des Antidumpingzolls die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 10,7 %. Bekanntlich beläuft sich der Zollsatz auf 33 %. Die Preisunterbietungsspanne belegt einerseits die Wirksamkeit der geltenden Zölle und andererseits die Notwendigkeit, die Maßnahmen beizubehalten. Diese Schlussfolgerung wird noch durch die Tatsache unterstrichen, dass diese Preisunterbietung der bei der letzten Überprüfung festgestellten Preisunterbietung entspricht. Mithin blieben die Auswirkungen der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union unverändert und sie werden wahrscheinlich — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — auch weiter anhalten.

7.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(81)

Da im UZÜ in den nachgelagerten Wolframbranchen, insbesondere in der Stahl- und Sinterkarbidbranche, auf die der Großteil des Wolframverbrauchs in der Union entfällt, äußerst negative Wirtschaftsbedingungen herrschten, fuhr der Wirtschaftszweig der Union die Produktion und die Verkäufe der betroffenen Ware drastisch zurück.

(82)

Vor der Krise hatten Unternehmen, die in den nachgelagerten Branchen tätig waren, umfangreiche Lagerbestände an Wolfram; diese wurden im UZÜ nicht mehr aufgefüllt, was die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union weiter beeinträchtigte.

(83)

Die rückläufige Produktion und die Tatsache, dass die Wolframproduktion in der Union ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig ist, der bestimmte Mengen herstellen muss, um die fixen Stückkosten niedrig zu halten, wirkten sich sehr nachteilig auf die Rentabilität aus.

(84)

Eine Analyse der Daten des Wirtschaftszweigs der Union aus der Zeit vor der Krise beweist jedoch die Wirksamkeit der geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Untersuchung ergab, dass die größten Unionshersteller bedeutende Investitionen tätigten, um die Verzerrungen bei den Rohstoffen zu umgehen, und dass sie gleichzeitig auf dem Markt konkurrieren und eine gesunde Marktposition halten konnten.

7.3.   Einfuhren aus anderen Ländern

(85)

Schätzungen zufolge ging die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 36 % zurück (von 1 500 Tonnen im Jahr 2006 auf 675 Tonnen im UZÜ). Der Marktanteil dieser Einfuhren nahm von 10,5 % im Jahr 2006 auf 17,9 % im UZÜ zu. Ihr durchschnittlicher Einfuhrpreis ging von 2006 bis zum UZÜ um 8,9 % zurück. Die wichtigsten Ausfuhrländer waren Südkorea und die USA.

(86)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea verdoppelte sich im Bezugszeitraum von 2,2 % auf 4,4 %. Allerdings deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass im UZÜ diese Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die nur knapp unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (um 6,6 %), jedoch über den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China (um 9,8 %).

(87)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA verringerte sich im Bezugszeitraum um 15,1 Prozentpunkte von 4,2 % auf 3,6 %. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass im UZÜ diese Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und damit auch deutlich über den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China lagen (um 31 %).

(88)

Folglich konnten die Einfuhren aus Südkorea und den USA, die zu den größten Ausführern von Wolframcarbid in die Union zählen, keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, und zwar hauptsächlich wegen ihres Preisniveaus (das demjenigen des Wirtschaftszweigs der Union entsprach bzw. darüber lag), im Falle der USA aber auch wegen des schrumpfenden Marktanteils.

8.   Schlussfolgerung

(89)

Aufgrund der wirksamen geltenden Antidumpingzölle konnte der Wirtschaftszweig der Union sich bis zu einem gewissen Grad von den Auswirkungen früheren schädigenden Dumpings erholen.

(90)

Dennoch kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage befindet. Zwar verbesserten sich in den ersten Jahren des Bezugszeitraums nahezu alle Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union (wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow), die Untersuchung ergab aber auch, dass sich im UZÜ alle Schadensindikatoren verschlechterten.

(91)

Ungeachtet der Tatsache, dass der Nachfragerückgang im UZÜ zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückgeführt werden konnte, wurden bei der Untersuchung die Auswirkungen der gedumpten Niedrigpreisausfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union sorgfältig analysiert.

(92)

Wie unter Randnummer 52 dargestellt, gingen die Einfuhrmengen aus der VR China von 2006 bis zum UZÜ tatsächlich zurück. Die Preise dieser Einfuhren sanken im selben Zeitraum um 14 %; betrachtet man die vier Jahre des Bezugszeitraums, so spiegelt diese Preisentwicklung die Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union wider. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der deutliche Preisrückgang der gedumpten chinesischen Einfuhren (um 15 %) von 2006 bis 2007 zu verzeichnen war, also noch vor der Wirtschaftskrise, während sich der Wirtschaftszweig der Union in der Erholungsphase befand. Anschließend stabilisierten sich die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China; der Rückgang im Zusammenhang mit der Finanzkrise scheint begrenzt gewesen zu sein. Der Zeitpunkt der deutlichen Preissenkung seitens der chinesischen Ausführer (also vor der Krise) könnte ein Hinweis darauf sein, dass sie eine konzentriertere und wirksamere Preisstrategie verfolgten, um die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbieten. So machte der Unterschied zwischen den chinesischen Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2007 27 % und im Jahr 2008 22,8 % aus.

(93)

2008 lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China um 22,8 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZÜ verringerte sich die Differenz auf 15,7 %. Aufgrund des drastischen Verbrauchsrückgangs mussten die Unionshersteller ihre Preise senken, um ihren Marktanteil zu sichern.

(94)

Wie unter Randnummer 57 erläutert, verringerte sich die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 36 % und folgte damit dem Verbrauchsrückgang. Ungeachtet des vergrößerten Marktanteils dieser Einfuhren können ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht als negativ betrachtet werden (siehe Randnummer 88).

(95)

Zur Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ist anzumerken, dass die bei der Untersuchung zusammengetragenen Beweise belegten, dass der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen mit den Einfuhren aus Drittländern konkurrieren konnte. Auch wenn deren Preise unterhalb der Preise der Unionshersteller lagen, so war die Differenz doch nicht so ausgeprägt wie zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China (siehe Randnummern 85 bis 88).

(96)

Da sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren vor dem UZÜ verbessert hatte, investierte der Wirtschaftszweig in neue Spitzentechnologie, um die betroffene Ware aus Schrott herstellen und die Verzerrungen bei den Rohstoffen zum Teil umgehen zu können.

(97)

Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von 2006 bis zum UZÜ kommt die Kommission angesichts der positiven Entwicklung einiger Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zu dem Schluss, dass dieser im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt. Daher wurde geprüft, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(98)

Wie unter den Randnummern 89 bis 97 erläutert, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen von der Schädigung erholen, allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Als die während des größten Teils des Bezugszeitraums außergewöhnlich hohen Verbrauchszahlen in der Union im UZÜ deutlich zurückgingen, schien der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich in einer gefährdeten und anfälligen Lage zu sein und immer noch unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu leiden.

(99)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

2.   Ausfuhrmengen der VR China und Preise bei der Ausfuhr in Drittländer

(100)

Im gesamten Bezugszeitraum (außer 2007) lagen die auf anderen Drittlandsmärkten erzielten Preise unterhalb der der Union in Rechnung gestellten Preise (um ungefähr 10 % bis 20 % in verschiedenen Jahren des Bezugszeitraums). Die Verkäufe chinesischer Ausführer in nicht zur Union gehörende Länder erfolgten in erheblichen Mengen; sie machten mehr als 80 % ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe aus. Daher wurde davon ausgegangen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz hätten, erhebliche Mengen ihrer Ausfuhren von anderen Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt umzulenken.

3.   Kapazitätsreserven auf dem chinesischen Markt

(101)

Wie unter den Randnummern 34 bis 42 erläutert, zeigten die bei der Untersuchung erhobenen Daten, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden sind. Es fanden sich eindeutige Hinweise darauf, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil dieser Kapazitätsreserven dazu verwendet werden könnte, die Ausfuhren in die Union zu steigern. Dies wird vor allem dadurch bestätigt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt in der VR China eine zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

4.   Schlussfolgerung

(102)

Der Wirtschaftszweig der Union hat mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten chinesischen Einfuhren gelitten; seine derzeitige Wirtschaftslage ist immer noch gefährdet.

(103)

Wie oben dargelegt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen von den chinesischen Dumpingpraktiken erholen. Im UZÜ war seine Wirtschaftslage aufgrund der Wirtschaftskrise allerdings kritisch. Sollte der Wirtschaftszweig der Union mit steigenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land konfrontiert werden, dürfte dies vor diesem Hintergrund zu einem weiteren Rückgang seiner Verkäufe, Marktanteile und Verkaufpreise und infolgedessen zu einer Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen.

(104)

Des Weiteren scheint der Untersuchung zufolge die Tatsache, dass der Verkaufspreis chinesischer Hersteller im Durchschnitt um nahezu 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lag, ein Hinweis darauf zu sein, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die betroffene Ware wahrscheinlich zu Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden, die erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen (siehe Randnummer 56).

(105)

In Anbetracht der Feststellungen, die die Untersuchung insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsreserven in der VR China, der Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt, der Möglichkeit der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, die Menge ihrer Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern und/oder Ausfuhren dorthin umzulenken, des Preisverhaltens der Chinesen in anderen Drittländern sowie der Attraktivität des lukrativeren Unionsmarkts ergab, dürfte eine Aufhebung der Maßnahmen darauf hinauslaufen, dass die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten wird. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise würde die Schädigung noch gravierender ausfallen.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(106)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender.

(107)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(108)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(109)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union unter den Randnummern 89 bis 97 und im Einklang mit den Feststellungen aus der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung unter den Randnummern 102 bis 105 kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde.

(110)

Dem Wirtschaftszweig der Union käme eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute; er sollte danach in der Lage sein, die Verkaufsmengen und wahrscheinlich auch seine Verkaufspreise zu erhöhen, wodurch er den notwendigen Ertrag erwirtschaften könnte, um weiterhin in neue Technologien für seine Produktionsanlagen investieren zu können. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die wirtschaftliche Erholung des Wirtschaftszweigs der Union unterbrochen, was seine Existenzfähigkeit stark beeinträchtigen und infolgedessen gefährden und die Versorgung und den Wettbewerb auf dem Markt verringern würde.

3.   Interesse der Einführer/Verwender

(111)

Ein Verwender meldete sich und übermittelte einen ausgefüllten Fragebogen. Der kooperierende Verwender brachte vor, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde sich nicht negativ auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt auswirken; den nachgelagerten Branchen würde im Gegenteil eine größere Auswahl an Zulieferern zur Verfügung stehen, die zu Marktpreisen konkurrierten.

(112)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hätte (14). Die Einführer/Verwender in der Union konnten trotz der geltenden Maßnahmen ihre Versorgung, unter anderem aus der VR China, gewährleisten. Nichts deutete darauf hin, dass sie Schwierigkeiten hatten, andere Bezugsquellen zu erschließen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Einführer/Verwender in der Union haben wird.

4.   Schlussfolgerung

(113)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich zugute kommen und sich auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt, auf drohende Unternehmensschließungen und einen drohenden Rückgang der Beschäftigtenzahlen positiv auswirken.

(114)

Außerdem dürfte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Verwendern/Einführern insofern zugute kommen, als ihnen weiterhin eine große Auswahl an Zulieferern auf dem Unionsmarkt zur Verfügung steht.

(115)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(116)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit begründet, gebührend berücksichtigt.

(117)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Wertzölle handelt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (15) eingereiht werden (TARIC-Code 3824300010).

(2)   Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 33 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7.

(3)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59.

(4)  ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 8.

(5)  ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56.

(8)  ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1.

(9)  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 18.

(10)  ABl. C 322 vom 30.12.2009, S. 23.

(11)  Der genaue Prozentsatz kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekannt gegeben werden.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1).

(13)  Vgl. Randnummer 65 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004.

(14)  Siehe Randnummer 101 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004.

(15)  Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mit Hilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 288/2011 DES RATES

vom 23. März 2011

zur Durchführung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. März 2011 die Resolution 1973 (2011) angenommen, durch die der Geltungsbereich der mit der Resolution 1970 (2011) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen Libyen eingeführt werden.

(3)

Die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 enthaltenen Listen der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erhalten die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

8.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

9.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

11.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

12.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

13.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

Organisationen

1.

Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

2.

Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime;

auch bekannt als: Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO), Adresse: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

3.

Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

4.

Libyan Africa Investment Portfolio

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

5.

Libyan National Oil Corporation (Nationale Ölgesellschaft Libyens)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Bashir Saadwi Street, Tripolis, Tarabulus, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.“


ANHANG II

„ANHANG III

Liste der in Artikel 6 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar AL-GADDAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

9.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war SAYYID an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

10.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

12.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

13.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

ZARTI, Mustafa

Geburtsdatum: 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepass Nr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis 5. November 2016)

Eng mit dem Regime verbunden sowie stellvertretender Vorstandsvorsitzender der „Libyan Investment Authority“ (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain

10.3.2011

15.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

17.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

18.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

20.

AL-GAOUD, Abdelmajid

 

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Gaddafi.

21.3.2011

21.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

22.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

 

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

23.

ZIDANE, Mohamad Ali

 

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

24.

KOUSSA, Moussa Mohamad

 

Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

25.

MANSOUR, Abdallah

 

Enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

Tajora, Tripolis, Libyen

Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des libyschen Allgemeinen Volkskomitees

Tel.: +218 21 369 1840

Fax: +218 21 369 6447

http://www.hib.org.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

10.3.2011

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

Qaser Bin Ghasher Road Salaheddine Cross – PB: 93599 Libyen-Tripolis

Tel.: +218 21 490 8893 –

Fax: +218 21 491 8893 –

E-Mail: info@esdf.ly

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

3.

Libyan Arab African Investment Company – LAAICO

Website: http://www.laaico.com

Unternehmen 1981 gegründet

76351 Janzour-Libyen. 81370 Tripolis-Libyen

Tel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 – 4892613

Fax: 00 218 (21) 4893800 – 4891867

E-Mail: info@laaico.com

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

4.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus – Jian St. – Tripolis – PoBox: 1101 – LIBYEN

Tel.: (+218) 214778301 –

Fax: (+218) 214778766;

E-Mail: info@gicdf.org

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

5.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

6.

Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt (Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation)

Erreichbarkeit:

Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00;

Fax: 00 218 21 340 21 07

http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

7.

Korps der Revolutionsgarden

 

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

8.

National Commercial Bank

Orouba Street

Al-Bayda,

Libyen

Tel.: +218 21-361-2429

Fax: +218 21-446-705

www.ncb.ly

Die National Commercial Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Sie hat Büros in Tripolis und Al-Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie befindet sich zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für das Regime.

21.3.2011

9.

Gumhouria Bank

Gumhouria Bank Building

Omar Al Mukhtar Avenue

Giaddal Omer Al Moukhtar

P.O. Box 685

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-333-4035 +218 21-444-2541 +218 21-444-2544 +218 21-333-4031

Fax: +218 21-444-2476 +218 21-333-2505

E-Mail: info@gumhouria-bank.com.ly

Website: www.gumhouria-bank.com.ly

Die Gumhouria Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank entstand im Jahr 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Gumhouria Bank. Sie befindet sich zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für das Regime.

21.3.2011

10.

Sahara Bank

Sahara Bank Building

First of September Street

P.O. Box 270

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-379-0022

Fax: +218 21-333-7922

Email: info@saharabank.com.ly

Website: www.saharabank.com.ly

Die Sahara Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Sie befindet sich zu 81 % im Eigentum der Regierung und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für das Regime.

21.3.2011

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

P.O. Box 6451

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 023 7976 26778

http://www.arc.com.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company Building

Ras Lanuf City

P.O. Box 2323

Libyen

Tel.: +218 21-360-5171 +218 21-360-5177 +218 21-360-5182

Fax: +218 21-360-5174

Email: info@raslanuf.ly

Website: www.raslanuf.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

13.

Brega

Head Office: Azzawia / coast road

P.O. Box Azzawia 16649

Tel.: 2 – 625021-023 / 3611222

Fax: 3610818

Telex: 30460 / 30461 / 30462

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

14.

Sirte Oil Company

Sirte Oil Company Building

Marsa Al Brega Area

P.O. Box 385

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-361-0376 +218 21-361-0390

Fax: +218 21-361-0604 +218 21-360-5118

Email: info@soc.com.ly

Website: www.soc.com.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

15.

Waha Oil Company

Waha Oil Company

Office Location: Off Airport Road

Tripolis

Tarabulus

Libyen

Postal Address: P.O. Box 395

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-3331116

Fax: +218 21-3337169

Telex: 21058

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011“


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 289/2011 DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

zur Berichtigung der ungarischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, aa, c, d, f, j, k und l in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ungarische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (2) enthält zwei Fehler, die mit Wirkung ab dem Datum berichtigt werden müssen, ab dem die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gilt.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nur die ungarische Fassung.)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 290/2011 DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

ET

73,9

IL

82,8

MA

53,7

TN

115,9

TR

81,7

ZZ

81,6

0707 00 05

EG

170,1

TR

147,0

ZZ

158,6

0709 90 70

MA

39,2

TR

109,9

ZZ

74,6

0805 10 20

EG

54,1

IL

78,1

MA

53,8

TN

51,1

TR

74,0

ZZ

62,2

0805 50 10

EG

66,4

MA

45,2

TR

53,6

ZZ

55,1

0808 10 80

AR

91,7

BR

88,0

CA

88,7

CL

99,7

CN

84,0

MK

50,2

US

143,1

UY

66,1

ZA

98,4

ZZ

90,0

0808 20 50

AR

92,8

CL

83,9

CN

56,3

US

79,9

ZA

97,0

ZZ

82,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/24


BESCHLUSS 2011/178/GASP DES RATES

vom 23. März 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) angenommen, durch den die Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. März 2011 die Resolution 1973 (2011) angenommen, durch die der Geltungsbereich der mit Resolution 1970 (2011) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen Libyen eingeführt werden.

(3)

Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Schutz von Zivilisten zu unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen, um Flüge von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Luftfahrzeugen in den Luftraum Libyens zu verhindern.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Flüge, die einen ausschließlich humanitären Zweck haben, wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder die zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen durchgeführt werden, und auch nicht für mit Nummer 4 oder Nummer 8 der Resolution 1973 (2011) genehmigte Flüge oder für andere Flüge, die von Mitgliedstaaten, die kraft der in Nummer 8 der Resolution 1973 (2011) erteilten Ermächtigung tätig werden, für im Interesse des libyschen Volkes notwendig erachtet werden.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, und auf Hoher See Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Luftfahrzeug, das in Libyen eingetragen ist oder im Eigentum libyscher Staatsangehöriger oder Unternehmen steht oder von diesen betrieben wird, die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, es sei denn, der Flug wurde vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt oder im Falle einer Notlandung.

(2)   Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, ausgenommen im Falle einer Notlandung.“

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet

a)

von in Anlage I zur Resolution 1970 (2011) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) und Nummer 23 der Resolution 1973 (2011) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I des vorliegenden Beschlusses;

b)

von nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II des vorliegenden Beschlusses.“

5.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der nachstehenden Personen und Organisationen befinden, werden eingefroren:

a)

Personen und Organisationen, die in der Anlage II der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats aufgeführt sind, sowie weitere vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) und den Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011) benannte Personen und Organisationen, gemäß der Auflistung in Anhang III des vorliegenden Beschlusses;

b)

nicht in Anhang III des vorliegenden Beschlusses erfasste Personen und Organisationen, die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder die libyschen Behörden, oder Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen, oder in Anhang III aufgeführte Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV

des vorliegenden Beschlusses.“

6.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)   Bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV des vorliegenden Beschlusses sind Ausnahmen zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die zu humanitären Zwecken erforderlich sind, wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Libyen eingetragenen oder dessen Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Geschäfte tätigen, , um Geschäftstätigkeiten zu verhindern, die zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten.“

Artikel 2

Die Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2011/137/GASP erhalten die Fassung der Anhänge I, II, III und IV dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.

Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

8.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

13.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

14.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

15.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

17.

AL QADHAFI, Quren Salih Quren

Libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.

18.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Unmittelbar an der Anwerbung von Söldnern beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.“


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees.

Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes.

Schwiegersohn von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

7.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

8.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

9.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

10.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

12.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

13.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

14.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

15.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-GAOUD, Abdelmajid

 

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Gaddafi.

21.3.2011

17.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

18.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

 

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

ZIDANE, Mohamad Ali

 

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

20.

KOUSSA, Moussa Mohamad

 

Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

21.

MANSOUR. Abdallah

 

Enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011“


ANHANG III

„ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

8.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

9.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

11.

AL-GADDAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Reisepass-Nr.: 014797.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

12.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

13.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

Organisationen

1.

Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

2.

Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

auch bekannt als: Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO), Adresse: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

3.

Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

4.

Libyan Africa Investment Portfolio

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

5.

Libyan National Oil Company (Nationale Ölgesellschaft Libyens)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Bashir Saadwi Street, Tripolis, Tarabulus, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.“


ANHANG IV

„ANHANG IV

Liste der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen und Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar AL-GADDAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

9.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war SAYYID an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

10.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

12.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

13.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

ZARTI, Mustafa

Geburtsdatum: 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepass Nr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis 5. November 2016)

Eng mit dem Regime verbunden sowie stellvertretender Vorstandsvorsitzender der „Libyan Investment Authority“ (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain

10.3.2011

15.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

17.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

18.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

20.

AL-GAOUD, Abdelmajid

 

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Gaddafi.

21.3.2011

21.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

22.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

 

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

23.

ZIDANE, Mohamad Ali

 

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

24.

KOUSSA, Moussa Mohamad

 

Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

25.

MANSOUR, Abdallah

 

Enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

Tajora, Tripolis, Libyen Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des libyschen Allgemeinen Volkskomitees

Tel.: +218 21 369 1840

Fax: +218 21 369 6447

http://www.hib.org.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

10.3.2011

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

Qaser Bin Ghasher Road Salaheddine Cross – PB: 93599 Libyen-Tripolis

Tel.: +218 21 490 8893 –

Fax: +218 21 491 8893 –

E-Mail: info@esdf.ly

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

3.

Libyan Arab African Investment Company – LAAICO

Website: http://www.laaico.com

Unternehmen 1981 gegründet

76351 Janzour-Libyen. 81370 Tripolis-Libyen

Tel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 – 4892613

Fax: 00 218 (21) 4893800 – 4891867

E-Mail: info@laaico.com

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

4.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift:Hay Alandalus – Jian St. – Tripolis – PoBox: 1101 – LIBYEN

Tel.: (+218) 214778301 –

Fax: (+218) 214778766;

E-Mail: info@gicdf.org

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

5.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Untersteht der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Al-Gaddafi.

21.3.2011

6.

Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt (Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation)

Erreichbarkeit:

Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00;

Fax: 00 218 21 340 21 07

http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

7.

Korps der Revolutionsgarden

 

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

8.

National Commercial Bank

Orouba Street

Al-Bayda,

Libyen

Tel.: +218 21-361-2429

Fax: +218 21-446-705

www.ncb.ly

Die National Commercial Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Sie hat Büros in Tripolis und Al-Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie befindet sich zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für das Regime.

21.3.2011

9.

Gumhouria Bank

Gumhouria Bank Building

Omar Al Mukhtar Avenue

Giaddal Omer Al Moukhtar

P.O. Box 685

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-333-4035 +218 21-444-2541 +218 21-444-2544 +218 21-333-4031

Fax: +218 21-444-2476 +218 21-333-2505

E-Mail: info@gumhouria-bank.com.ly

Website: www.gumhouria-bank.com.ly

Die Gumhouria Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank entstand im Jahr 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Gumhouria Bank. Sie befindet sich zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für das Regime.

21.3.2011

10.

Sahara Bank

Sahara Bank Building

First of September Street

P.O. Box 270

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel: +218 21-379-0022

Fax: +218 21-333-7922

Email: info@saharabank.com.ly

Website: www.saharabank.com.ly

Die Sahara Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Sie befindet sich zu 81 % im Eigentum der Regierung und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für das Regime.

21.3.2011

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

P.O. Box 6451

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 023 7976 26778

http://www.arc.com.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company Building

Ras Lanuf City

P.O. Box 2323

Libyen

Tel.: +218 21-360-5171 +218 21-360-5177 +218 21-360-5182

Fax: +218 21-360-5174

Email: info@raslanuf.ly

Website: www.raslanuf.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

13.

Brega

Head Office: Azzawia / coast road

P.O. Box Azzawia 16649

Tel.: 2 – 625021-023 / 3611222

Fax: 3610818

Telex: 30460 / 30461 / 30462

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

14.

Sirte Oil Company

Sirte Oil Company Building

Marsa Al Brega Area

P.O. Box 385

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-361-0376 +218 21-361-0390

Fax: +218 21-361-0604 +218 21-360-5118

Email: info@soc.com.ly

Website: www.soc.com.ly

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

15.

Waha Oil Company

Waha Oil Company

Office Location: Off Airport Road

Tripolis

Tarabulus

Libyen

Postal Address: P.O. Box 395

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-3331116

Fax: +218 21-3337169

Telex: 21058

Untersteht der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und ist potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011“


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/179/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Urteil vom 15. April 2008 (3) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“) erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung 2005/262/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) durchgeführt hat (4)  (5), für nichtig.

(2)

Infolge des Urteils des Gerichts muss die Kommission nun erneut einen Beschluss annehmen.

(3)

Das Urteil des Gerichts bildet den Abschluss eines Verfahrens, dessen wichtigste Phasen nachstehend zusammengefasst sind.

A.   Erste Phase

(4)

Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE) die Kommission auf Förder-, Transport- und Vertriebsbeihilfen Frankreichs zugunsten der CELF aufmerksam, die nach Angaben der SIDE nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei den Dienststellen der Kommission gewesen waren.

(5)

Mit Schreiben vom 2. April 1992 erinnerte die Kommission Frankreich daran, dass ihre Dienststellen von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe vorab zu unterrichten sind und ersuchte Frankreich um Auskunft über Art und Gegenstand der Beihilfen, auf die die SIDE hingewiesen hatte.

(6)

Mit Schreiben vom 29. Juni 1992 bestätigte Frankreich der Kommission das Bestehen einer Förderung zugunsten der CELF. Frankreich erklärte, dass die Maßnahmen darauf abzielten, die französische Sprache und Literatur in nicht französischsprachigen Ländern bekannt zu machen. Darüber hinaus sei der CELF die Verwaltung von drei Systemen zur Gewährung sporadischer Beihilfen übertragen worden, mit denen auch Lesern in entfernten Regionen der Zugang zu französischen Büchern erleichtert werden sollte.

(7)

Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission der SIDE das Bestehen von Beihilfen zugunsten der CELF, erläuterte deren Zweck und teilte der SIDE mit, dass die fraglichen Maßnahmen tatsächlich nicht angemeldet worden seien. Die Kommission führte jedoch aus, dass die beanstandeten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen schienen und bat die SIDE um Stellungnahme.

(8)

Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die SIDE der Kommission mit, dass sie beabsichtige, Beschwerde gegen den diskriminierenden Charakter der Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel zu erheben, ohne jedoch das vom Ministerium für Kultur verfolgte kulturelle Ziel, d. h. die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur, in Abrede zu stellen.

(9)

In ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 (6) vertrat die Kommission die Auffassung, dass angesichts der besonderen Wettbewerbssituation im Buchhandel und angesichts des kulturellen Zwecks der fraglichen Beihilfensysteme auf diese Beihilfen die im früheren Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme anzuwenden sei.

(10)

Mit Klageschrift vom 2. August 1993 beantragte die SIDE die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 18. September 1995 (7) gab das Gericht der Klage der SIDE teilweise statt, indem es die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 ausschließlich in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zugunsten von Kleinbestellungen für nichtig erklärte.

(11)

In Bezug auf die drei nachstehenden, von der CELF im Auftrag des Staates verwalteten Beihilferegelungen bestätigte das Gericht die Positiventscheidung der Kommission.

a)

Beihilfen für den Lufttransport (Luftfracht oder Luftpostsack),

b)

das Programm „Page à Page“ (8) (Beihilfe für den Vertrieb französischsprachiger Bücher in den mittel- und osteuropäischen Ländern),

c)

das Programm „Plus“ (Universitätslehrbücher in französischer Sprache für Studenten in Afrika südlich der Sahara).

(12)

Nach Einschätzung des Gerichts reichten die Informationen, die die Kommission über die drei erwähnten Beihilfesysteme erhalten hatte, aus, um festzustellen, dass deren Auswirkungen auf den Wettbewerb unbedeutend sind. Das Gericht wies insbesondere auf Folgendes hin: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel der Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist.“ Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung des kulturellen Ziels der streitigen Beihilfen für die Kommission daher keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf und für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Zieles keine weiteren Auskünfte einholen musste.

(13)

Was die ausschließlich der CELF für Kleinbestellungen gewährten Ausgleichszahlungen betrifft, vertrat das Gericht hingegen die Auffassung, dass die Kommission die Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor eingehend hätte prüfen müssen, bevor sie sich zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt äußerte.

(14)

Das Gericht zog daher den Schluss (Randnummer 76 des Urteils), dass die Kommission das Verfahren des früheren Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (heute Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hätte einleiten müssen und die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig zu erklären war, soweit sie die ausschließlich der CELF gewährte Beihilfe betraf, die auf den Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen französischsprachiger Werke von im Ausland ansässigen Buchhändlern abzielte.

B.   Zweite Phase

(15)

Am 30. Juli 1996 entschied die Kommission im Einklang mit dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Im Anschluss an die Aufforderung, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern, übersandten mehrere Beteiligte der Kommission im Laufe der Monate Dezember 1996 und Januar 1997 ihre Stellungnahmen.

(16)

Im Anschluss an ihre Untersuchung erließ die Kommission am 10. Juni 1998 die Entscheidung 1999/133/EG (9). Sie bestätigte das kulturelle Ziel der für Kleinbestellungen gewährten Beihilfen und vertrat auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag die Auffassung, dass die genannten Beihilfen nicht dazu geeignet waren, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union auf dem Exportmarkt für französische Bücher in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief.

(17)

Mit Urteil vom 28. Februar 2002 (10) erklärte das Gericht den letzten Satz des Artikels 1 der genannten Entscheidung für nichtig. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Kommission die erforderlichen Prüfungen hätte durchführen müssen, um sich Informationen zu verschaffen, anhand derer sie den Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts vom Gesamtmarkt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher hätte abgrenzen können.

(18)

Das Gericht stellte fest, dass der Kommission infolge der Nichtdurchführung dieser Prüfung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, da sie den Gesamtmarkt für Ausfuhren französischer Bücher als Bezugsmarkt gewählt hat, obwohl die streitige Beihilfe eindeutig ausschließlich für Ausfuhrkommissionäre bestimmt war.

(19)

In seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (11) wies der Gerichtshof die Klage Frankreichs gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 ab, ohne auf den Inhalt der Sache einzugehen, und bestätigte, dass ein Mitgliedstaat seiner Anmeldepflicht auch dann nachkommen muss, wenn eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte und dass die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung die Verpflichtung zur Aussetzung der Beihilfe beinhaltet.

C.   Dritte Phase

(20)

Nach der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juni 1998 ersuchte die Kommission Frankreich und die SIDE mit Schreiben vom 14. Juni 2002, sich zu den Gründen für die Nichtigerklärung der Entscheidung und insbesondere zu den Gegebenheiten des relevanten Marktes zu äußern.

(21)

Frankreich wurde aufgefordert, vor allem zu den Besonderheiten Stellung zu nehmen, die das Angebot der CELF gegenüber dem Angebot anderer Marktteilnehmer wie der SIDE aufwies. Die SIDE wurde aufgefordert, den Begriff „Kleinbestellungen“ eingehender zu kommentieren und darzulegen, worin sich ihr eigenes Angebot möglicherweise von dem der CELF und dem anderer Marktteilnehmer unterscheide.

(22)

Mit Schreiben vom 12. August 2002 übermittelte die SIDE der Kommission ihre Antwort. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 17. September 2002.

(23)

Nachdem die Kommission die SIDE mit Schreiben vom 19. September 2002 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, ob ihr Antwortschreiben vertrauliche Angaben enthielt, und am 30. September 2002 eine verneinende Antwort eingegangen war, übermittelte die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 die Antwort der SIDE mit Anhängen zwecks Stellungnahme und stellte bei dieser Gelegenheit ergänzende Fragen.

(24)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 stellte die Kommission auch der SIDE ergänzende Fragen, die ihr mit Schreiben vom 31. Oktober und 9. Dezember 2002 beantwortet wurden. Auf Anfrage der Kommission vom 16. Dezember 2002 teilte die SIDE der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 mit, dass ihre Antwortschreiben keine vertraulichen Angaben enthielten und Frankreich zwecks Stellungnahme übermittelt werden konnten.

(25)

Da Frankreich nicht bis zum festgesetzten Termin geantwortet hatte, musste die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 27. November 2002 eine Mahnung übersenden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 ersuchte Frankreich die Kommission um eine weitere Fristverlängerung.

(26)

Am 9. Januar 2003 übermittelte die Kommission Frankreich das Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002 zwecks Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantwortete Frankreich die Fragen der Kommission vom 17. Oktober 2002.

(27)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 ersuchte Frankreich die Kommission erneut um eine Fristverlängerung für die angeforderte Stellungnahme zum zweiten Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002. Die Kommission gewährte die beantragten Fristverlängerungen mit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilweise. Mit Schreiben vom 11. März 2003 übermittelte Frankreich der Kommission seine Antwort.

(28)

SIDE erhielt auf eigenen Wunsch Gelegenheit, bei einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 4. März 2003 darzulegen, wie sich die Angelegenheit aus ihrer Sicht von Anfang an darstellte.

(29)

Im Anschluss an dieses Verfahren nahm die Europäische Kommission die Entscheidung 2005/262/EG an, in der sie darlegte, dass die Beihilfen nicht geeignet waren, die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen verursachten Kosten überzukompensieren, und die streitige Beihilfe auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte.

D.   Vierte Phase

(30)

Mit Urteil vom 15. April 2008 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 für nichtig.

(31)

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission in Bezug auf den Teil der Beihilfe, der der CELF vor dem 1. November 1993, d. h. dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäische Union, gezahlt worden war, einen Rechtsfehler begangen, da sie die streitige Beihilfe auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte, obwohl die vor dem 1. November 1993 geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften hätten angewendet werden müssen. Das Gericht trug insbesondere der Tatsache Rechnung, dass der EU-Vertrag keine Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Anwendung des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d vorsah und dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung zu legen.

(32)

Ferner vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ein ofensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen war, da sie die tatsächlich von der CELF getragenen Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen zu hoch angesetzt hatte. In ihrer Entscheidung vom 20. April 2004 hat die Kommission nicht die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen berücksichtigt, sondern diese Kosten auf der Grundlage der von der CELF getragenen Gesamtkosten geschätzt. Dabei wies sie der Bearbeitung von Kleinbestellungen anhand eines Verteilungsschlüssels, der bei den einzelnen Kostenarten nicht identisch war, einen Teil der Gesamtkosten zu. Bei bestimmten Kostenkategorien wurden in Anbetracht der zusätzlichen Schwierigkeiten, die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten der CELF verbunden seien, Multiplikatoren angewendet. Das Gericht vertrat hingegen die Auffassung, dass diese Schwierigkeiten durch die elektronische Übermittlung, die bei zwei Dritteln der Kleinbestellungen zur Anwendung kam, gelöst werden konnten. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission somit einen Beurteilungsfehler begangen, als sie auf bestimmte Kosten (u. a. auf die elektronisch übermittelten Bestellungen) Multiplikatoren angewendet hatte, und das Gericht zog den Schluss, dass die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten ohne die genannten Koeffizienten geringer ausgefallen wären und im Bereich der Kleinbestellungen ein positives Ergebnis erzielt worden wäre (600 000 französische Francs, d. h. 91 469 EUR). Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission damit nicht aufgezeigt, dass keine Überkompensation vorliegt.

E.   Fünfte Phase

(33)

Infolge des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 ist das mit der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 eröffnete Prüfverfahren somit noch nicht abgeschlossen, und die Kommission muss nun einen neuen Beschluss annehmen.

(34)

Angesichts der Begründung des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 und der Tatsache, dass die Eröffnungsentscheidung am 30. Juli 1996 erging, forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten erneut zur Stellungnahme auf.

(35)

Daher nahm die Kommission am 8. April 2009 eine Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens (12) an (Entscheidung K(2009) 2481, im Folgenden „Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens“). Diese Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens sah eine neue Frist für die Abgabe von Stellungnahmen vor und ergänzte die Eröffnungsentscheidung vom 30. Juli 1996. In der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens heißt es, dass die beiden Entscheidungen als untrennbare Einheit zu betrachten sind und ein einziges förmliches Prüfverfahren nach sich ziehen, wobei ausschließlich der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, falls die Darstellung der Sach- und Rechtslage oder die vorläufige Bewertung der Kommission in der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens von der Eröffnungsentscheidung vom 30. Juli 1996 abweichen sollte.

(36)

Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern.

(37)

Am 9. Juni 2009 erhielt die Kommission eine Stellungnahme Frankreichs und am 23. Juli 2009 eine Stellungnahme der SIDE. Am 24. August 2009 übermittelte die Kommission Frankreich die Stellungnahme der SIDE und gab Frankreich die Möglichkeit zur Äußerung; am 24. September 2009 ging die Stellungnahme Frankreichs bei der Kommission ein.

(38)

Frankreich hat jedoch nicht die detaillierten Angaben gemacht, um die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ersucht hatte, sondern sich darauf beschränkt, zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Informationen zu verweisen, die bereits am 17. September 2002, am 17. Januar 2003 bzw. am 11. März 2003 vorgelegt worden waren und die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte.

(39)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erinnerten die Dienststellen der Kommission Frankreich an ihr Ersuchen um Übermittlung detaillierter Informationen zu den genannten Punkten und teilten Frankreich mit, dass die Kommission bei Nichteintreffen dieser Informationen — gegebenenfalls nach Erlassung einer Anordnung zur Auskunftserteilung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) — auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen eine endgültige Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) erlassen müsse.

(40)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte Frankreich der Kommission mit, dass die CELF durch Urteil des Tribunal de commerce de Paris vom 9. September 2009 unter Konkursverwaltung gestellt worden sei und ihre Tätigkeiten eingestellt habe. Was die im Schreiben der Kommission vom 8. Oktober 2009 erfragten Angaben betrifft, teilte Frankreich mit, über keine weiteren Informationen zu verfügen und verwies auf die am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(41)

Mit Entscheidung vom 20. November 2009 (Entscheidung K(2009) 9256, im Folgenden „Anordnungsentscheidung“) ordnete die Kommission daher an, dass Frankreich die verlangten Auskünfte, die trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt worden waren, erteilte.

(42)

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte Frankreich mit, dass es der Kommission keine weiteren Informationen vorlegen werde, und verwies auf seine am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(43)

Am 2. Dezember 2009 übermittelte Frankreich ferner ein Schreiben zur Beihilferegelung „Programme de Livres Universitaires et Scientifiques“ (Bücher für Universität und Wissenschaft), die auch als „Programme Plus“ bezeichnet wird. Diese Beihilferegelung ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

(44)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ersuchte die Kommission Frankreich um Auskünfte über die Situation der CELF und das auf die CELF angewandte Liquidationsverfahren. Frankreich antwortete am 27. Januar 2010. Am 9. März 2010 und 26. November 2010 folgten weitere Einzelheiten.

F.   Verfahren vor den nationalen Gerichten und Vorlagefragen

(45)

In Frankreich sind vor den nationalen Gerichten mehrere Verfahren anhängig, die zu einer Befassung des Gerichtshofs auf der Grundlage von Artikel 267 AEUV (zuvor Artikel 234 EG-Vertrag) zu einer Befassung des Gerichtshofs geführt haben. Die wichtigsten Schritte dieser Verfahren werden nachstehend kurz dargestellt.

(46)

Die SIDE hat sich vor den französischen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung des früheren Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag berufen. Mit einem Urteil vom 5. Oktober 2004, mit dem ein Urteil des Tribunal administratif de Paris vom 26. April 2001 bestätigt wurde, hat die Cour administrative d’appel de Paris den französischen Staat angewiesen, die an die CELF gezahlten Beihilfen zurückzufordern.

(47)

Der als Revisionsinstanz angerufene Conseil d’Etat hat mit einem Urteil vom 29. März 2006 bestimmte Aspekte der Entscheidung der Cour administrative d’appel bestätigt, insbesondere die Tatsache, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu betrachten waren (14) und vom nationalen Gericht nicht als bereits bestehende Beihilfen eingestuft werden konnten und dass die CELF nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen konnte.

(48)

In seinem Urteil vom 29. März 2006 hat der Conseil d’Etat jedoch ebenfalls entschieden, das Revisionsurteil auszusetzen, bis der Gerichtshof sich zu den Vorlagefragen geäußert hätte, die der Conseil d’Etat dem Gerichtshof in Bezug auf die Pflichten des nationalen Gerichts hinsichtlich einer nicht angemeldeten aber im Nachhinein mit einer Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfe vorgelegt hatte.

(49)

In seinem Urteil vom 12. Februar 2008 (15) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

„Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG [ist] dahin auszulegen […], dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben.

[…] in einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens [erstreckt sich] die aus Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht […].“

(50)

Unter Berücksichtigung des oben genannten Urteils des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008 sowie des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 hat der Conseil d’Etat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2008 die Artikel 2, 3 und 4 des oben genannten Urteils vom 5. Oktober 2004 der Cour administrative d’appel de Paris für nichtig erklärt und Folgendes festgestellt:

(51)

Erstens wird das Ministerium für Kultur und Kommunikation angewiesen, die Zinsen, die für die an die CELF gezahlte Beihilfe von 1980 bis zum Datum des Urteils des Conseil d’Etat anfallen, zurückzufordern, wobei die Berechnung der Zinsen nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erfolgt (16). Das Ministerium wird ebenfalls angewiesen, zu einem späteren Zeitpunkt die Zinsen zurückzufordern, die vom Datum des Urteils des Conseil d’Etat bis zu dem Datum, an dem entweder die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt endgültig festgestellt oder die Beihilfe endgültig zurückgezahlt wurde, anfallen werden.

(52)

Ferner hat der Conseil d’Etat beschlossen, seine Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof sich zu den folgenden Vorlagefragen geäußert hat:

„1.

Kann das nationale Gericht die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe aussetzen, bis sich die Kommission in einer endgültigen Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Vorschriften des Gemeinsamen Markts geäußert hat, wenn eine erste Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfe für zulässig erklärt wurde, vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden ist?

2.

Kann ein Fall, in dem die Kommission die Beihilfe dreimal für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, bevor diese Entscheidungen vom Gericht für nichtig erklärt wurden, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das nationale Gericht veranlassen kann, die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfe zu begrenzen?“

(53)

Am 11. März 2010 (17) hat der Gerichtshof über die genannten Vorlagefragen befunden und Folgendes für Recht erklärt:

„1.

Ein nationales Gericht, das nach Art. 88 Abs. 3 EG mit einem Antrag auf Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe befasst wird, kann seine Entscheidung über diesen Antrag nicht aussetzen, bis sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Nichtigerklärung einer früheren positiven Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat.

2.

Der Umstand, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen hat, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden sind, kann als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser Beihilfe zu rechtfertigen, wenn diese unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt wurde.“

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(54)

Frankreich teilte der Kommission mit, dass das Ministerium für Kultur im Jahr 1980 in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der französischen Regierung, das Buch und die Literatur in französischer Sprache zu fördern, beschlossen habe, den Ausfuhrkommissionären, die jede Art von Bestellung unabhängig von Auftragswert und Wirtschaftlichkeit annehmen, Beihilfen zu gewähren. Diese Maßnahmen seien eingeleitet worden, um das entsprechende Marktversagen auszugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts auch weiterhin unrentable Kleinbestellungen ausgeführt werden.

(55)

Frankreich erklärte, dass kleine Buchhandlungen in Gegenden, die überwiegend nicht französischsprachig und in einigen Fällen schwer zugänglich und/oder abgelegen seien, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Belieferung hätten, da ihre Bestellungen nicht über die herkömmlichen Vertriebswege ausgeführt werden könnten, wenn zu geringe Mengen an Werken bestellt würden oder wenn der Auftrag aufgrund des zu geringen Stückpreises der bestellten Bücher nicht rentabel sei.

(56)

Nach Angaben Frankreichs sollten die fraglichen Beihilfen die Ausfuhrkommissionäre in die Lage versetzen, sämtliche Bestellungen von im Ausland in überwiegend nicht französischsprachigen Gegenden ansässigen Buchhändlern unabhängig von Umfang, Rentabilität und Bestimmungsort auszuführen. Das Ziel habe darin bestanden, im Rahmen der französischen Politik der Unterstützung der kulturellen Vielfalt einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher zu gewährleisten und auf diese Weise die weltweite Verbreitung der französischsprachigen Literatur zu fördern.

(57)

Das von Frankreich gewählte Beihilfesystem mit der Bezeichnung Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen) bestand in einer Betriebsbeihilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen, die nach der Definition Frankreichs einen Auftragswert von bis zu 500 französischen Francs (FRF), d. h. ungefähr 76 EUR, haben.

(58)

Nach Angaben Frankreichs musste sich das begünstigte Unternehmen verpflichten, der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur sämtliche Angaben zu seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit (Gesamtumsatz, Jahresabschlüsse, Betriebsplanung, Kopien der Protokolle über die Feststellung dieser Angaben, gegebenenfalls Bericht des Wirtschaftsprüfers und Gehaltstabelle) sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der zu fördernden Tätigkeit vorzulegen, insbesondere die Abrechnung über die Verwendung der Fördermittel als Nachweis für die Ausführung der Aufträge, für die im vorangegangenen Jahr Fördermittel gewährt wurden.

(59)

In der Praxis wurde nur ein einziges Unternehmen, die CELF, durch das Programm „Petites commandes“ begünstigt. Nach Angaben Frankreichs musste das Unternehmen zur Begründung seines Förderantrags für das Folgejahr jedes Jahr die Mehrkosten rechtfertigen, die ihm durch die Ausführung von „Kleinbestellungen“ entstanden waren. Konkret wurde ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Förderung jeweils zu Beginn des Jahres gezahlt und der Restbetrag wurde im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die Betriebsplanung des begünstigten Unternehmens und die Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft hatten. Für den Fall, dass der Betrag nicht voll ausgeschöpft wird, wurde vereinbart, dass der verbleibende Betrag von der für das folgende Jahr vorgesehenen Summe abgezogen wird. Darüber hinaus wurden Vertreter des Ministeriums für Kultur als Beobachter zu den Verwaltungsratssitzungen und den Generalversammlungen der CELF eingeladen.

(60)

Nachdem die fragliche Beihilfe seit 1997 von Jahr zu Jahr rückläufig war, wurde sie im Jahr 2002 abgeschafft. Von 1980 bis Ende 2001 hat die CELF somit jedes Jahr eine Beihilfe erhalten, die nach Angaben Frankreichs zur Senkung der Kosten für die Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher bestimmt war. Insgesamt hat die CELF im Rahmen der fraglichen Beihilfe von 1980 bis Ende 2001 rund 4,8 Mio. EUR erhalten.

Tabelle

Der CELF seit 1980 für die Bearbeitung von „Kleinbestellungen“ gewährte Beihilfebeträge

Von Frankreich übermittelte Angaben

(die Beträge in EUR wurden gerundet)

Jahr

Höhe der Beihilfe

1980

91 469,41

1981

91 469,41

1982

205 806,17

1983

164 644,94

1984

137 204,12

1985

141 777,59

1986

248 491,90

1987

214 953,11

1988

213 428,62

1989

259 163,33

1990

304 898,03

1991

373 500,09

1992

422 283,78

1993

382 647,03

1994

304 898,03

1995

304 898,03

1996

304 898,03

1997

243 918,43

1998

182 938,82

1999

121 959,21

2000

60 979,61

2001

38 112,25

2002

0

3.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS UND ANMERKUNGEN DER SIDE INFOLGE DER WEITERFÜHRUNG DES VERFAHRENS

(61)

In seiner Antwort vom 9. Juni 2009 auf die Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens formulierte Frankreich insbesondere folgende Anmerkungen.

(62)

Es stimmte zunächst der Ansicht der Kommission zu, wonach die Beihilfe für die CELF eine staatliche Beihilfe darstellte und die Ausnahmen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und b AEUV nicht anwendbar waren.

(63)

In Zusammenhang mit der Würdigung der Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben c und d AEUV hat Frankreich zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfen keine neuen Informationen vorgelegt.

(64)

Frankreich hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es die der CELF übertragene Aufgabe als Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betrachte.

(65)

Vor allem hob Frankreich schließlich darauf ab, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Kommission veranlassen müssten, die Beihilfe nicht zurückzufordern.

(66)

Wie oben erwähnt hat Frankreich somit nicht die detaillierten Auskünfte vorgelegt, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens verlangt hatte, sondern sich darauf beschränkt, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf 2002 und 2003 übermittelte Informationen zu verweisen, die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte. Nach einem Erinnerungsschreiben vom 8. Oktober 2009 beschloss die Kommission daher am 20. November 2009 anzuordnen, dass Frankreich die verlangten Auskünfte in Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erteilt. Mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2009 erwiderte Frankreich, es habe der Kommission keine weiteren Informationen vorzulegen.

(67)

In ihren Anmerkungen vom 23. Juli 2009 formulierte die SIDE insbesondere Folgendes.

(68)

Die SIDE wies darauf hin, dass lediglich die CELF in den Genuss der Beihilfe gekommen sei, sie aber die Tätigkeit der CELF für keine CELF-spezifische Tätigkeit halte, da die Bearbeitung von Bestellungen jeden Umfangs — einschließlich geringfügiger Bestellungen —, die von geografisch verstreut liegenden Buchhandlungen erteilt werden, und ihre anschließende Bündelung mit dem Ziel der Aufgabe umfangreicherer Bestellungen bei Verlagen nach ihrem Dafürhalten nichts anderes sei als das Wesen des Ausfuhrkommissionsgeschäfts. Die SIDE wies ferner darauf hin, dass ihr die Beihilfe nicht aufgrund angeblich mangelnder Transparenz verweigert worden sei, sondern weil sie ein Privatunternehmen und keine Verlagsgenossenschaft sei.

(69)

Ferner bestritt die SIDE detailliert, dass die Beihilfen erforderlich waren. In diesem Zusammenhang erschien ihr insbesondere der Begriff „Kleinbestellungen“ willkürlich, weswegen sie die von Frankreich vorgelegten Zahlen zurückwies.

(70)

Ferner argumentierte die SIDE, die Beihilfe sei nicht mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu begründen, und stützte sich dabei insbesondere auf die Urteile der einzelstaatlichen Gerichte zur Tätigkeit der CELF.

(71)

Schließlich wies die SIDE darauf hin, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine Begrenzung der Verpflichtung zur Rückforderung rechtfertigen würde.

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(72)

Es ist festzustellen, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und ob diese gegebenenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Bei ihrer Würdigung muss die Kommission insbesondere dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 Rechnung tragen.

A.   Würdigung der Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(73)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(74)

Vorweg weist die Kommission — wie bereits in der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens dargelegt — darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung, nach der die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des AEUV darstellt, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, weder in den jeweiligen Stadien des Verfahrens vor der Kommission noch vor den Gerichten der Europäischen Union (18) noch vor einzelstaatlichen Gerichten (19). So erklärte Frankreich in seiner Antwort vom 9. Juni 2009 auf die Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens, es teile die Auffassung der Kommission, dass die der CELF gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe darstellte.

(75)

Die Kommission vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellt.

(76)

Zum einen verschafft die Maßnahme der CELF einen Vorteil, weil sie ihr die Senkung ihrer Kosten für Kleinbestellungen ermöglicht. Sie ist selektiv, weil sie in der Praxis nur der CELF zugute gekommen ist.

(77)

Zum anderen wird die Maßnahme aus Haushaltsmitteln des französischen Staats finanziert, also aus staatlichen Mitteln. Ihre Durchführung wurde vom Ministerium für Kultur beschlossen; daher ist die Maßnahme Frankreich zuzurechnen.

(78)

Außerdem könnte die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Die Beihilfe wird an französische Kommissionäre (in der Praxis an die CELF) ausgereicht, die französischsprachige Bücher hauptsächlich in nicht französischsprachige Länder exportieren. Diese französischen Kommissionäre stehen daher zumindest potentiell in Wettbewerb mit anderen Kommissionären für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher, die möglicherweise in anderen französischsprachigen Ländern der Europäischen Union (Belgien und Luxemburg) ansässig sind. Die Tatsache, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel und die durch sie bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs gering zu sein scheinen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission nicht gehalten, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung festzustellen. Es genügt, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnte.

(79)

Und schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Altmark-Urteils nicht erfüllt sind. In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (20) führte der Gerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe für ein Unternehmen, das eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllt, keine staatliche Beihilfe darstellt: „Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden; zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden; drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“

(80)

Im vorliegenden Fall hält die Kommission es nicht für erforderlich, auf jede einzelne dieser Voraussetzungen einzugehen, da diese kumulativ sind; sie stellt fest, dass die CELF nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde und dass die Höhe des Ausgleichs nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

(81)

In Anbetracht dieser Feststellungen ist die der CELF gewährte Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe vorliegen.

(82)

Frankreich hat die fragliche Maßnahme jedoch nicht bei der Kommission angemeldet. Die Beihilfe ist daher unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden, in dem es heißt: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.“ Daher ist die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden.

(83)

Da die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden.

B.   Würdigung der Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV

(84)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Ausnahmen des Artikels 107 Absatz 2 AEUV in diesem Fall keine Anwendung finden, da die fraglichen Maßnahmen offenkundig nicht der Erreichung der dort festgelegten Ziele dienten.

(85)

Die Beihilfe erfüllt ebenso wenig die Voraussetzungen für die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, da sie nicht der Förderung der Entwicklung von Gebieten diente, die in den Genuss dieser Bestimmung kommen können. Auch die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da mit der fraglichen Maßnahme kein derartiges Vorhaben gefördert werden sollte. Da die Maßnahme auch nicht der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs dienen sollte, findet auch die Ausnahme im zweiten Teil des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.

(86)

Die Kommission muss daher die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben c und d AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d EG-Vertrag) prüfen.

(87)

Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 ist zu unterscheiden zwischen Beihilfen, die nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (am 1. November 1993) gezahlt wurden, und Beihilfen, die vor dessen Inkrafttreten gezahlt wurden und auf die die Grundsatzvorschriften anzuwenden sind, die im fraglichen Zeitraum galten.

(88)

In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der CELF ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Förderung jeweils zu Jahresbeginn und der Rest im darauf folgenden Herbst gezahlt wurde, nachdem die Behörden die Betriebsplanung des begünstigten Unternehmens und die im ersten Teil des Geschäftsjahrs aufgetretenen Schwankungen geprüft hatten. Wenn nicht der gesamte Beihilfebetrag in Anspruch genommen wurde, wurden die verbleibenden Beträge von den für das Folgejahr vorgesehenen Beihilfen abgezogen. So wurde ein Teil der für das Jahr 1993 gewährten Beihilfe zu Beginn des Jahres 1993 ausgezahlt und der Rest im Herbst 1993. Der Beschluss, die Beihilfe für 1993 zu gewähren, wurde von Frankreich Ende 1992 oder Anfang 1993 gefasst, jedenfalls aber vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union. Die Kommission hält es daher für angebracht, dass die für das Jahr 1993 gezahlte Beihilfe nach den Rechtsvorschriften gewürdigt wird, die vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union galten.

a)   Beihilferechtliche Würdigung nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV

(89)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) sind mit dem Binnenmarkt vereinbar: „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

(90)

Es ist daher zu prüfen, ob die der CELF zwischen 1994 und Ende 2001 gewährten Beihilfen einer kulturellen Zielsetzung dienten und ob sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union in einem Maß beeinträchtigten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

i)   Kulturelle Zielsetzung

(91)

Vorab weist die Kommission darauf hin, dass die kulturelle Zielsetzung der der CELF gezahlten Beihilfen vom Gericht in dem genannten Urteil vom 18. September 1995 bestätigt wurde. Das Gericht machte in Randnummer 62 seines Urteils insbesondere Folgendes geltend: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist. Außerdem stellt das Gericht fest, dass die Angaben, die der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung vorlagen, einschließlich der im Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 7. September 1992 enthaltenen geeignet waren, die Beurteilung zu untermauern, die sie hinsichtlich des Vorliegens und der Berechtigung dieses Zieles vorgenommen hat. Unter diesen Umständen warf die Beurteilung des Zieles der streitigen Beihilfen für die Kommission daher keine besonderen Schwierigkeiten auf, und sie musste für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Zieles keine weiteren Auskünfte einholen.“

(92)

Frankreich hat in der Tat geltend gemacht, dass mit den fraglichen Beihilfen eine kulturelle Zielsetzung verfolgt worden sei, die darin bestanden habe, die Verbreitung von in französischer Sprache verfassten Werken in nicht französischsprachigen Ländern zu fördern. Es handelte sich somit um eine proaktive Politik zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt auf internationaler Ebene.

(93)

Die Bewahrung und die Förderung der kulturellen Vielfalt zählen zu den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft. Sie sind verankert in Artikel 167 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 151 Absatz 1 EG-Vertrag), in dem es heißt: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“, und ferner in Artikel 167 Absatz 4, in dem es heißt: „Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“

(94)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfen, die Frankreich der CELF gewährt hat, um die Verbreitung französischsprachiger Werke sicherzustellen, einer kulturellen Zielsetzung dienten.

ii)   Das Kriterium der Beeinträchtigung der Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(95)

Die Kommission muss prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf die kulturpolitische Zielsetzung Frankreichs erforderlich und angemessen waren.

(96)

Vorab sei daran erinnert, dass die fraglichen Maßnahmen nach dem genannten Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts für französischsprachige Bücher gewürdigt werden müssen.

(97)

Erstens ist die Frage zu beantworten, ob die Beihilfe notwendig war.

(98)

Frankreich zufolge wurden die Maßnahmen 1980 vom Ministerium für Kultur zu einem Zeitpunkt eingeführt, zu dem bestimmte dieser Sparte angehörende Marktteilnehmer (Groupe Hachette und Messageries du livre) aus dem Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft austreten wollten. Nach Angaben Frankreichs wurde der beanstandete Mechanismus eingeführt, um die Marktteilnehmer zur Teilnahme an dem Markt zu veranlassen, damit sämtliche Bestellungen französischsprachiger Bücher, die von Buchhandlungen in nicht französischsprachigen Gebieten aufgegeben wurden, erledigt werden konnten. So sei sichergestellt worden, dass französischsprachige Bücher alle Buchhandlungen — auch die kleinsten in entlegenen Ländern — erreichen konnten, selbst wenn diese nur einige wenige Bücher benötigten, die zudem häufig aus verschiedenen Verlagshäusern stammten.

(99)

Die SIDE erklärte insbesondere im Rahmen der Anmerkungen, die sie nach der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens übermittelte, dass die fragliche Beihilfe nicht notwendig gewesen sei. So hätten 1980 zwar bestimmte Marktteilnehmer die Tätigkeit des Kommissionärs aufgegeben, doch sei die SIDE selbst genau zu dieser Zeit eingerichtet worden, um auf dem Markt tätig zu werden. Außerdem bestreitet die SIDE, dass die CELF sich speziell mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen beschäftigt. Die SIDE bestreitet insbesondere die von Frankreich vorgelegten Zahlen und vertritt die Auffassung, dass sich die Daten betreffend CELF und SIDE hinsichtlich des Verhältnisses der Zahl der Rechnungen und der Zahl der Auftragslinien — gemessen am Umsatz des jeweiligen Unternehmens — in hohem Maße gleichen. Zudem stellt die SIDE die von Frankreich vorgelegte Definition des Begriffs „Kleinbestellungen“ in Frage. Der SIDE zufolge ist dieser Begriff willkürlich, da die Kosten für die Bearbeitung eines Auftrags nicht von dessen Höhe abhängen, sondern von der Anzahl der Auftragslinien.

(100)

Die Kommission hält es nicht für erforderlich, endgültig über die Frage der Notwendigkeit der Beihilfe zu entscheiden, da die Kriterien für Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit kumulativ sind und sie in Randnummer 121 zu dem Schluss kommt, dass die Erfüllung des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit nicht erwiesen ist.

(101)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachten Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und die durch die Maßnahme verursachten Wettbewerbsverzerrungen insbesondere in Anbetracht der Höhe der gewährten Beihilfe, der sehr geringen Substituierbarkeit zwischen französischsprachigen und anderssprachigen Büchern und des erheblichen Ungleichgewichts im Volumen französischsprachiger Bücher, die zum einen aus Frankreich und zum anderen aus Belgien und Luxemburg in nicht französischsprachige Länder exportiert werden, sehr gering sind.

(102)

Im Hinblick auf den Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern stellt die Kommission fest, dass CELF und SIDE im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ausfuhrkommissionäre Bücher in nicht französischsprachige Länder und Gebiete liefern. Der lokale Markt wird in den französischsprachigen Ländern von den großen Verlagshäusern mit ihren Tochtergesellschaften oder Vertretern abgedeckt. Das Ausfuhrkommissionsgeschäft spielt daher auf den französischsprachigen Märkten, die die Hauptabsatzmärkte für Bücher in französischer Sprache sind, nur eine marginale Rolle.

(103)

Auf dem nationalen Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit französischsprachigen Büchern sind universelle Kommissionäre wie SIDE und CELF und in geringerem Maße auch spezialisierte Kommissionäre, die in sehr begrenztem Umfang auch unmittelbar an die Endverbraucher verkaufen und mit den beiden universellen Kommissionären kaum in Wettbewerb stehen, sowie eine gewisse Zahl von Buchhandlungen tätig, die gelegentlich Bestellungen von ausländischen und Online-Buchhandlungen bearbeiten; letztere waren unter Umständen allerdings zur Zeit der fraglichen Maßnahmen nur in relativ beschränktem Umfang tätig.

(104)

Auf dem in Rede stehenden Markt war die Beschwerdeführerin somit derjenige Marktteilnehmer, der von den beanstandeten Maßnahmen am stärksten betroffen war. Zum einen erklärt Frankreich, dass das Programm für Kleinbestellungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen gestanden habe, das es nutzen wollte, sofern es die Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen akzeptierte. Die Ablehnung, die das Ministerium für Kultur 1991 der SIDE gegenüber aussprach, sei durch die Weigerung der SIDE gerechtfertigt gewesen, sich dem Transparenzgebot zu unterwerfen, das Voraussetzung für die Inanspruchnahme der fraglichen Beihilfen war. Die SIDE wiederum erklärte, die Ablehnung Frankreichs liege darin begründet, dass sie ein Privatunternehmen und keine Verlagsgenossenschaft ist. Außerdem hatte das Ministerium für Kultur die SIDE 1996 nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 in dem Bestreben, das Verfahren zu beenden, darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelung für Kleinbestellungen an sich nicht allein der CELF vorbehalten war. Es schlug ihr mit Schreiben vom 3. September 1996 ein Gespräch vor, um zu prüfen, ob sie in der Lage wäre, unter denselben Transparenzbedingungen die gleichen Dienstleistungen zu erbringen wie die CELF. In einem Gespräch vom 26. September 1996 teilte die SIDE dem Ministerium für Kultur mit, sie lehne es ab, ein Programm in Anspruch zu nehmen, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von der Kommission in Abrede gestellt werden könne.

(105)

In jedem Fall scheinen die in den Randnummern 101 ff. dargelegten Fakten darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung der Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union durch die in Rede stehende Maßnahme vergleichsweise beschränkt war.

(106)

Um jedoch festzustellen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, muss die Kommission drittens auch die Höhe der erhaltenen Beihilfen mit den Kosten in Relation setzen, die die CELF getragen hat, um das von Frankreich verfolgte Ziel zu erreichen.

(107)

Dazu sei auf die verschiedenen Stufen des Auftragsabwicklungsprozesses hingewiesen, auf den die Beteiligten sich verständigt haben:

a)

Eingang des Auftragsscheins des Buchhändlers,

b)

Kodierung des Auftrags,

c)

Erfassung des Auftrags,

d)

Versendung des Auftrags an den Verlag,

e)

Eingang der Bücher,

f)

Bereitstellung eines konkreten Platzes, des „Fachs“, in dem die bestellten Bücher gelagert werden, für jeden Kunden,

g)

Verpackung.

(108)

Frankreich zufolge trug die CELF bestimmte mit der Bearbeitung von „Kleinbestellungen“ verbundene Kosten. Frankreich vertritt die Auffassung, dass bestimmte auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts anfallende Aufträge derart hohe Mehrkosten verursachen, dass die Leistung nicht rentabel sein kann. Frankreich teilte mit, dass es für die Definition des Begriffs „Kleinbestellung“ eine empirisch bestimmte Schwelle von 500 FRF (76,22 EUR) festgelegt hatte. Frankreich hatte erklärt, dass bestimmte Aufträge im Wert von unter 500 FRF rentabel sein können, andere dagegen selbst bei einem höheren Auftragswert nicht. Es sollte eine ökonomisch akzeptable Methode gefunden werden, auf deren Grundlage die CELF auch Kleinbestellungen zu übernehmen bereit war, obwohl diese nicht rentabel genug waren.

(109)

Wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ausgeführt hatte, hat Frankreich im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt den Umfang der von der CELF tatsächlich getragenen Kosten festzustellen.

(110)

Zu diesem Zweck hatte die Kommission Frankreich in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens gebeten, ihr eine Reihe von Informationen vorzulegen, um die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts ziehen und über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe befinden zu können. Die Kommission hatte insbesondere die Vorlage folgender Informationen erbeten:

eine hinreichende Begründung dafür, dass die Daten zu den mit Kleinbestellungen verbundenen Kosten für die jeweiligen Jahre nicht vorliegen, und eine hinreichende Darlegung der Gründe, aus denen eine Extrapolation allein anhand des Jahres 1994 akzeptabel sein könnte;

Daten zum Nachweis der tatsächlichen Kosten (nicht nur einfache Schätzungen) für die Bearbeitung von Kleinbestellungen im Jahr 1994 (zumindest für bestimmte Kostenkategorien) und gegebenenfalls eine hinreichende Begründung dafür, dass eine Schätzung dieser Kosten anhand der von der CELF insgesamt getragenen Kosten akzeptabel sein könnte;

nachvollziehbare Aufteilungsschlüssel, anhand derer sich ein Teil der Gesamtkosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zurechnen lässt und die insbesondere im gesamten infrage stehenden Zeitraum auf alle Kostenkategorien Anwendung finden können;

Informationen über die Entwicklung des Anteils elektronisch aufgegebener Bestellungen in den fraglichen Jahren;

mit den Kleinbestellungen verbundene Kosten bei Nichtvorliegen ungerechtfertigter Vervielfältigungskoeffizienten;

die Berechnung der bei der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen ohne Anwendung von Vervielfältigungskoeffizienten angefallenen Kosten sowie der im Falle, in dem Vervielfältigungskoeffizienten nur auf nicht elektronisch aufgegebene Bestellungen angewandt wurden, angefallenen Kosten;

die Haltung Frankreichs zu der Berechnung des Gerichts, wonach die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten bei Nichtanwendung der Koeffizienten angeblich um 635 000 FRF (96 805,13 EUR) niedriger lagen, selbst wenn Kostenkategorien, auf die ein anderer Koeffizient als „drei“ angewandt wurde, unberücksichtigt blieben. Es sei darauf hingewiesen, dass das Geschäftsergebnis bei der Bearbeitung von Kleinbestellungen der Berechnung des Gerichts zufolge somit einen positiven Saldo von über 600 000 FRF (91 469,41 EUR) aufweist;

die Stellungnahme Frankreichs zu der Möglichkeit der CELF, einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

(111)

Insbesondere kann die Kommission, wie sie bereits in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens festgestellt hatte, ohne zusätzliche Erläuterungen und Aktualisierung der Daten durch Frankreich weder die Abrechnung betreffend die Inanspruchnahme des Programms für die Bearbeitung von Kleinbestellungen, die Frankreich in seinem Schreiben vom 17. Januar 2003 für die Jahre 1994 bis 2001 vorgelegt hatte, noch die im Schreiben Frankreichs vom 5. März 1998 enthaltenen Erläuterungen zur Durchführung der bilanzbuchhalterischen Analyse nachvollziehen.

(112)

Frankreich hat jedoch die detaillierten Informationen, um die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ersucht hatte, nicht vorgelegt, sondern sich darauf beschränkt, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Informationen zu verweisen, die es bereits am 17. September 2002, am 17. Januar 2003 bzw. am 11. März 2003 vorgelegt hatte und die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte.

(113)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erinnerten die Dienststellen der Kommission Frankreich daher an ihr Ersuchen um Übermittlung detaillierter Informationen zu den genannten Punkten und teilten Frankreich mit, dass die Kommission bei Nichteintreffen dieser Informationen gegebenenfalls nach Erlassung einer Anordnung zur Auskunftserteilung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen eine endgültige Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verfahrensverordnung erlassen müsste.

(114)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 erklärte Frankreich, es habe keine zusätzlichen Informationen vorzulegen, und verwies auf die am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(115)

Mit Entscheidung vom 20. November 2009 (im Folgenden „Anordnungsentscheidung“) entschied die Kommission somit anzuordnen, dass Frankreich die verlangten Auskünfte erteilt, die trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt worden waren.

(116)

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte Frankreich mit, es habe der Kommission keine weiteren Informationen vorzulegen, und verwies auf seine am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(117)

In Artikel 13 der Verfahrensverordnung heißt es: „Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung (…) Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.“

(118)

Wie bereits erwähnt, hat Frankreich weder nach mehrmaliger Aufforderung noch zuletzt anlässlich der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 die von der Kommission angeforderten Unterlagen vorgelegt.

(119)

Folglich erlässt die Kommission ihren Beschluss nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen.

(120)

Angesichts des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 und der Informationen, die der Kommission vorliegen, bestand nicht die Möglichkeit, sich auf eine Extrapolation der für das Jahr 1994 geschätzten Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zu stützen. Ebenso war es nicht möglich, unangemessene Kostenaufteilungsschlüssel zu verwenden und Zahlen zugrunde zu legen, die — insbesondere bei den elektronischen Bestellungen — anhand unangemessener Vervielfältigungskoeffizienten ermittelt wurden. Vor dem Hintergrund der im Urteil aufgeführten Berechnung der Bearbeitungskosten für Kleinbestellungen und angesichts der Tatsache, dass Frankreich keine Informationen übermittelt hat, die die von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ausräumen könnten, steht insbesondere nicht fest, dass mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen Verluste erwirtschaftet wurden.

(121)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die zwischen 1994 und 2001 gewährten Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen.

(122)

Diese Beihilfen sind somit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

b)   Beihilferechtliche Würdigung nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(123)

In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) heißt es: „Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: (…) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

(124)

Nach dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 kann die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) keine Anwendung auf Beihilfen finden, die der CELF im Zeitraum 1980-1993 gewährt wurden. Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) anwendbar ist.

(125)

Diese Prüfung ist ebenfalls für die zwischen 1994 und Ende 2001 gewährten Beihilfen vorzunehmen, bei denen die Kommission in Randnummer 122 zu dem Schluss gekommen ist, dass sie nicht unter die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) fallen.

(126)

Um feststellen zu können, ob Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Vereinbarkeitsprüfung herangezogen werden kann, muss die Kommission untersuchen, ob mit den in Rede stehenden Beihilfen ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird und ob diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(127)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen tatsächlich im obengenannten gemeinsamen Interesse liegen. Im Übrigen hat die Einführung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV) vorgesehenen Ausnahme mit dem Vertrag von Maastricht eine Politik bestätigt, die die Kommission bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag verfolgte. Bereits in der Vergangenheit hatte die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels Beihilfen mit kultureller Zielsetzung genehmigt. Diese Praxis wurde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt; so z. B. mit dem obengenannten Urteil vom 18. September 1995, in dem das Gericht feststellte, dass die Kommission in der Lage war, auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eine positive Entscheidung in Bezug auf drei von der CELF verwaltete Beihilfesysteme (Beihilfe für die Nutzung des Luftverkehrs, das Programm „Page à page“ und das Programm „Plus“) zu erlassen.

(128)

Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beihilfen in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig waren.

(129)

In ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens und in ihrer Anordnungsentscheidung hatte die Kommission Frankreich ersucht, zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Stellung zu nehmen.

(130)

Wie bereits dargelegt, hat Frankreich die Verhältnismäßigkeit der seit 1980 gewährten Beihilfen nicht nachgewiesen und ist auch dem letzten Auskunftsersuchen in der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 nicht nachgekommen.

(131)

Die Kommission erlässt ihren Beschluss deshalb nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen.

(132)

Die vorstehenden Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV sind entsprechend übertragbar.

(133)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die zwischen 1994 und 2001 gewährten Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen.

(134)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

C.   Beihilferechtliche würdigung der massnahme nach massgabe des artikels 106 absatz 2 AEUV

(135)

Frankreich hat wiederholt geltend gemacht, dass die CELF mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sei und die in Rede stehenden Maßnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (Ex-Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag) geprüft werden müsse.

(136)

In diesem Artikel heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

(137)

Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen weiten Ermessensspielraum, es sei denn, es handelt sich um Sektoren, für die es diesbezüglich spezielle EU-Vorschriften gibt. Es ist daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass dieses Ermessen in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler ausgeübt wird.

(138)

Im vorliegenden Fall hat Frankreich wiederholt darauf hingewiesen, dass die CELF einen besonderen kulturellen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfülle, der darin bestehe, jede Bestellung französischsprachiger Werke von ausländischen Buchhandlungen gleich welcher Art und welchen Umfangs auszuführen. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Auftrag tatsächlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handeln könnte.

(139)

Zweitens ist zu prüfen, ob die CELF tatsächlich mit diesem Dienstleistungsauftrag betraut worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die betreffenden Unternehmen durch ein oder mehrere amtliche Schriftstücke vom Staat förmlich mit der Erfüllung des Auftrags betraut werden; in welcher Form dies im Einzelnen geschieht, steht den Mitgliedstaaten frei.

(140)

Im vorliegenden Fall hat Frankreich mehrere Vereinbarungen zwischen der CELF und dem Ministerium für Kultur vorgelegt, die belegen sollen, dass die CELF tatsächlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt wurde. Frankreich zufolge hat die Abteilung Buch- und Verlagswesen bis 2001 jährliche Vereinbarungen mit der CELF geschlossen.

(141)

Frankreich hat jedoch trotz der Aufforderungen der Kommission, u. a. in ihrer Anordnungsentscheidung, keine Kopien der Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Auftrag für die einzelnen Jahre vorgelegt.

(142)

Außerdem ist der genaue Inhalt der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in den Vereinbarungen, die der Kommission vorliegen, nicht definiert (z. B. ist in der Vereinbarung nicht festgelegt, ab welchem Betrag Bestellungen als „Kleinbestellungen“ gelten). Selbst für diese Jahre gibt es somit kein Schriftstück, aus dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der CELF hinreichend genau hervorgehen.

(143)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die CELF in den jeweiligen Jahren tatsächlich durch ein amtliches Schriftstück mit dem in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wurde.

(144)

Und schließlich vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht erfüllt ist; das Kriterium der Erforderlichkeit muss somit nicht mehr geprüft werden, da alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

(145)

In den Vereinbarungen, die der Kommission vorliegen, wird an keiner Stelle ausgeführt, wie der Umfang der Zuwendungen berechnet worden ist. Des Weiteren gibt es im Zusammenhang mit der Verpflichtung der CELF, über die Verwendung der Fördermittel Buch zu führen, keine genaue Definition der Berechnungsparameter und der Kostenkontrolle im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, die eine Überprüfung im Hinblick auf eine eventuelle Überkompensation erlauben würde. Die Vereinbarungen sahen zwar jährliche Berichte für den Fall vor, dass ein Teil der Fördermittel nicht verwendet wurde, sie enthielten aber keinerlei Angaben dazu, wie im Einzelnen zu verfahren war, und allem Anschein nach wurde dieses Verfahren auch nicht angewendet. Und schließlich hat Frankreich generell, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV erwähnt, keine Informationen vorgelegt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen unter Berücksichtigung der verschiedenen Punkte des Urteils des Gerichts zu belegen.

(146)

So hat Frankreich es versäumt, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu belegen, und es ist außerdem dem letzten Auskunftsersuchen in der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 nicht nachgekommen.

(147)

Die Kommission erlässt ihren Beschluss deshalb nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen.

(148)

Aus den bereits in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV genannten Gründen ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beihilfen das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

(149)

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV sind somit nicht erfüllt.

(150)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei dem Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen), dem Beihilfensystem, mit dem Frankreich die CELF zwischen 1980 und 2001 förderte, um eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt.

5.   VERJÄHRUNGSFRIST, AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE, VERTRAUENSSCHUTZ, GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT, GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

(151)

Im Falle einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe muss die Kommission grundsätzlich anordnen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es dazu: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(152)

Allerdings muss die Kommission dabei folgende Aspekte berücksichtigen:

(153)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen nur für eine Frist von zehn Jahren („Verjährungsfrist“). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird, wobei jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist darstellt.

(154)

Ohne dass Stellungnahmen der Beteiligten zu diesem Aspekt eingegangen wären, ist die Kommission, wie sie bereits in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens darlegte, der Auffassung, dass die obengenannte Verjährungsfrist im vorliegenden Fall gilt. In seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 in der Rechtssache Transalpine  (21) wies der Gerichtshof darauf hin, dass, soweit die Verordnung Nr. 659/1999 Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthalte, diese auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999, d. h. am 16. April 1999, bei der Kommission anhängig gewesen seien. Außerdem ist der vorliegende Fall Teil des am 30. Juni 1996 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens.

(155)

Da die Beihilfen im vorliegenden Fall seit 1980 jährlich ausgezahlt wurden und die Kommission Frankreich erst im April 1992 ein Auskunftsersuchen übermittelte, kann Frankreich die der CELF in den Jahren 1980 und 1981 gewährten Beihilfen nicht zurückfordern, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(156)

Zweitens verlangt die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission vielmehr gehalten, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die einen Verzicht auf eine Rückforderungsanordnung in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen würden, wenn eine Rückforderung gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Europäischen Union verstoßen würde.

(157)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens Frankreich, der Beihilfeempfängerin und sonstige Beteiligte aufgefordert, zur Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie anderer Grundsätze Stellung zu nehmen, die zur Folge hätten, dass die Kommission von einer Rückforderung der Beihilfen Abstand nehmen würde.

(158)

Die Kommission stellt fest, dass in der Stellungnahme Frankreichs außergewöhnliche Umstände geltend gemacht wurden, die angeblich zu einer Einschränkung der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen führen. Die SIDE war dagegen der Meinung, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen.

(159)

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen in der Sache CELF im Wesentlichen wissen wollte, ob der Umstand, dass die Kommission drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen habe, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden seien, als solcher einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung dieser Beihilfe zu rechtfertigen.

(160)

In dem obengenannten Urteil vom 11. März 2010 verwies der Gerichtshof zunächst auf sein Urteil vom 12. Februar 2008, in dem er in den Randnummern 65 ff. festgestellt hat, dass nach der Nichtigerklärung einer positiven Entscheidung der Kommission nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe auf außergewöhnliche Umstände berufen könne, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei, so dass er sie nicht zurückzuzahlen brauche (22).

(161)

Der Gerichtshof hat jedoch sogleich im Wesentlichen hervorgehoben, dass ein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers durch eine positive Entscheidung der Kommission weder begründet werden könne, wenn diese Entscheidung fristgemäß angefochten und sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden sei, noch, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen sei oder im Fall einer Klage das Gemeinschaftsgericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe (23).

(162)

Im vorliegenden Fall erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2010, dass die Nichtigerklärung der dritten Positiventscheidung der Kommission durch das Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 für sich genommen nicht geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen und einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen (24).

(163)

Er führte des Weiteren aus, das ungewöhnliche Aufeinanderfolgen von drei Nichtigerklärungen bringe nämlich a priori die Schwierigkeit der Rechtssache zum Ausdruck und lasse keineswegs ein berechtigtes Vertrauen entstehen, sondern erscheine vielmehr geeignet, die Zweifel des Empfängers an der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe zu mehren. Er räumt ein, dass ein Aufeinanderfolgen von drei Nichtigkeitsklagen, denen sämtlich stattgegeben werde, zwar eine sehr seltene Situation sein möge, solche Umstände jedoch Teil des normalen Funktionierens des gerichtlichen Systems seien, das Rechtssubjekten, die sich von den Folgen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe für betroffen hielten, die Möglichkeit gebe, auf Nichtigerklärung aufeinanderfolgender Entscheidungen zu klagen, auf die sie diese Lage zurückführten.

(164)

Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angenommen werden könne (25). Der Empfänger der Beihilfe habe, solange die Kommission keine Genehmigungsentscheidung erlassen habe und solange die Klagefrist gegen eine solche Entscheidung nicht abgelaufen sei, keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, so dass weder eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit möglich sei.

(165)

In seinem Urteil vom 11. März 2010 (26) hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angenommen werden könne. Denn die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung sei die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden könne, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen stehe.

(166)

Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Schluss, dass der Umstand, dass die Kommission drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen habe, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden seien, als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zu rechtfertigen.

(167)

Angesichts der obigen Erwägungen und in Ermangelung anderer Tatbestandsmerkmale, die auf außergewöhnliche Umstände hindeuten würden, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, durch die die Verpflichtung der CELF zur Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen begrenzt würde (davon ausgenommen sind, wie oben dargelegt, die in den Jahren 1980 und 1981 gewährten Beträge).

6.   RÜCKFORDERUNG

(168)

Frankreich ist somit nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gehalten, den im Zeitraum 1982 bis 2001 für das Programm „Kleinbestellungen“ gewährten Beihilfebetrag von der CELF zurückzufordern.

(169)

Nach der Tabelle (27) beläuft sich der in den Jahren 1982 bis 2001 an die CELF ausgezahlte und entsprechend zurückzufordernde Beihilfebetrag auf insgesamt 4 631 401 EUR zuzüglich Zinsen.

(170)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst der zurückzufordernde Beihilfebetrag Zinseszinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(171)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache Magefesa  (28) geht jedoch hervor, dass im Falle einer Konkurseröffnung und bei entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen Zinsen ausgenommen sind, die nach der Konkurseröffnung von vor der Konkurseröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen angefallen sind.

(172)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Frankreich der Kommission in seinem Vermerk vom 27. Januar 2010 mitteilte, in welcher Situation sich die CELF derzeit befindet.

(173)

Angesichts der finanziellen Lage der CELF wurde am 25. Februar 2009 das Erhaltungsverfahren (procédure de sauvegarde) eröffnet. Es wurde ein gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt.

(174)

Im Rahmen des Rechtsstreits wegen der staatlichen Beihilfen machte der französische Staat die folgenden Forderungen geltend: 11 885 785,02 EUR (Zinsen im Einklang mit dem obengenannten Urteil des Conseil d’État vom 19. Dezember 2008) und 4 814 339,90 EUR (mögliche Erstattung des im Zeitraum 1980-2001 gezahlten Beihilfebetrags).

(175)

Frankreich zufolge ergab sich aus dem Forderungsverzeichnis, dass sich die streitigen Forderungen bei angegebenen Gesamtpassiva von 21 254 232,29 EUR auf 17 045 039,50 EUR beliefen.

(176)

Da der Konkursverwalter Nachforderungen als nachweislich unmöglich einstufte, beantragte er angesichts der vom Staat geltend gemachten Forderungen die Überführung des Erhaltungsverfahrens in ein Konkursverfahren.

(177)

Mit dem Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom 9. September 2009, in dem ein Debetsaldo festgestellt wurde, das einen Plan zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit ausschloss, wurde der Konkurs der CELF erklärt und ein Konkursverwalter eingesetzt. Das Gericht setzte die Frist bis zur Prüfung des Abschlusses des Konkursverfahrens auf zwei Jahre fest. Frankreich wies allerdings darauf hin, dass noch anhängige bzw. ausstehende Gerichtsverfahren die Beendigung des Konkursverfahrens hinauszögern könnten.

(178)

Frankreich hat erklärt, dass die gesamte Belegschaft der CELF entlassen und das Konkursverwaltungsgremium am 31. Dezember 2009 aufgelöst worden sei. Es erfolgten gegenwärtig lediglich noch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beitreibung noch ausstehender Forderungen bei Kunden.

(179)

In einer E-Mail vom 9. März 2010 wies Frankreich ferner darauf hin, dass im Rahmen des zur Konkursabwicklung der CELF eingeleiteten Verfahrens alle üblichen für Konkursverfahren geltenden Vorschriften eingehalten worden seien.

(180)

Nach den Informationen, die Frankreich der Kommission vorgelegt hat, übt die CELF demnach gegenwärtig keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus.

(181)

Angesichts des Konkursverfahrens zur Abwicklung der CELF obliegt es Frankreich im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen somit insbesondere, dafür zu sorgen, dass das für die Liquidierung der Beihilfeempfängerin geltende Recht eingehalten wird (29). Dies bedeutet insbesondere, dass die Aktiva der CELF zum Marktpreis zu veräußern sind, die Forderungen des Staates im Zusammenhang mit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen in den Passiva des Konkursunternehmens ausgewiesen werden und der Staat seine Forderungsrechte in allen Verfahrensstufen und bis zum Abschluss der Liquidierung im vollem Umfang wahrnimmt.

(182)

Zu der Zinsberechnung sieht das französische Recht in Artikel L 622-28 des Code de Commerce vor, dass der Beschluss zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens den Lauf der gesetzlichen und vertraglichen Zinsen sowie aller Verzugszinsen und Aufschläge beendet.

(183)

Folglich fallen im vorliegenden Fall für die der CELF gezahlten Beträge Zinsen ab dem Zeitpunkt an, ab dem die Beträge der CELF zur Verfügung gestellt wurden, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, das anschließend durch das Urteil vom 9. September 2009 in ein Konkursverfahren überführt wurde.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(184)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich eine Beihilfe zugunsten der CELF unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat.

(185)

Diese Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und von Frankreich zurückzufordern; ausgenommen sind die in den Jahren 1980 und 1981 ausgezahlten Beträge, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(186)

Frankreich ist deshalb gehalten, einen Betrag in Höhe von 4 631 401 EUR von der CELF zurückzufordern; die Rückforderung umfasst Zinsen für alle ab 1982 jährlich ausgezahlten Beihilfen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, berechnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte Beihilfe zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Frankreich fordert den Betrag in Höhe von 4 631 401 EUR, der aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe in den Jahren 1982 bis 2001 an die CELF ausgezahlt wurde, vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 106, 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 106, 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. C 366 vom 5.12.1996, S. 7; ABl. C 142 vom 23.6.2009, S. 6.

(3)  EuG, Urteil vom 15. April 2008, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-348/04, Slg. II-625.

(4)  ABl. L 85 vom 2.4.2005, S. 27.

(5)  Die Coopérative d’exportation du livre français tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen Centre d’exportation du livre français (CELF) auf.

(6)  Entscheidung in der Beihilfesache NN 127/92 „Beihilfen für Exporteure französischer Bücher“ (ABl. C 174 vom 25.6.1993, S. 6).

(7)  EuG, Urteil vom 18. September 1995, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-49/93, Slg. II-2501.

(8)  Später in das Programm „A l’Est de l’Europe“ umgewandelt.

(9)  ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 37.

(10)  EuG, Urteil vom 28. Februar 2002, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-155/98, Slg. II-1179.

(11)  EuGH, Frankreich/Kommission, Beihilfe für die Coopérative d’exportation du livre français, Rechtssache C-332/98, Slg. I–4833.

(12)  ABl. C 142 vom 23.6.2009, S. 6.

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(14)  Nach Angaben des Conseil d’Etat hat die Cour administrative d’appel sich rechtmäßig darauf stützen können, dass nicht erwiesen war, dass die Höhe der Beihilfen nicht über die sich aus den der CELF auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebenden Belastungen hinausging, und dass die Grundlagen des Ausgleichs nicht im Voraus in transparenter Weise festgelegt worden waren.

(15)  EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE), Rechtssache C-199/06, Slg. I-469.

(16)  ABL. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(17)  EuGH, Urteil vom 11. März 2010, CELF, Ministre de la Culture/SIDE, Rechtssache C-1/09.

(18)  In seinem Urteil vom 15. April 2008 hat das Gericht nicht die ersten beiden Sätze des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 für nichtig erklärt, die wie folgt lauten: „Die Beihilfe, die Frankreich der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung von Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, der Kommission diese Beihilfe vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt.“

(19)  So hatte der Conseil d’Etat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2008 folgende Auffassung vertreten: „Die Mittel, an Hand derer die an die CELF gezahlten Beträge zu einer staatlichen Beihilfe erklärt wurden, und die sich daraus ergebende Verpflichtung, diese anzumelden, können nur zurückgewiesen werden.“ Bereits in seinem Zwischenurteil vom 29. März 2006 hatte sich der Conseil d’Etat wie folgt geäußert: „Die Cour administrative d’appel hat die Bestandteile der Akte weder falsch ausgelegt noch die ihr vorliegenden Fakten unzutreffend gewürdigt, als sie urteilte, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu betrachten waren und staatliche Beihilfen darstellten, die der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission unterlagen.“

(20)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. I-7747.

(21)  EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Rechtssache C-368/04, I-9957, Randnr. 34.

(22)  Randnrn. 42 ff.

(23)  Randnrn. 66 bis 68.

(24)  Randnrn. 50 ff.

(25)  Randnr. 53.

(26)  Randnr. 54.

(27)  Siehe Tabelle 1 in Randnummer 60 dieses Beschlusses.

(28)  EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2000, Kommission/Spanien, „Magefesa“, Rechtssache C-480/98, I-8717.

(29)  Siehe Randnummern 63 ff. der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1760)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/180/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass auf dem Markt Nachfrage nach Kleinpackungen mit Mischungen von Saatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art besteht. Es ist daher notwendig, genaue Bestimmungen für solche Kleinpackungen festzulegen.

(2)

Unter Berücksichtigung der Nachfrage in den betreffenden Mitgliedstaaten sollte der vorliegende Beschluss alle Arten abdecken, die von der Richtlinie 2002/55/EG erfasst werden. Die maximale Größe solcher Kleinpackungen sollte als Netto-Höchstgewicht des darin enthaltenen Saatguts, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt, angegeben werden.

(3)

Es sollten genaue Vorschriften für die Kennzeichnung solcher Kleinpackungen niedergelegt werden, damit die Rückverfolgbarkeit und eine angemessene Information der Verwender gewährleistet werden kann.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis Ende 2012 über die Anwendung des vorliegenden Beschlusses Bericht erstatten, damit die Kommission seine Wirksamkeit bewerten und gegebenenfalls die Punkte ermitteln kann, die möglicherweise einer weitergehenden Regelung bedürfen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten in Verkehr zu bringen. Solche Kleinpackungen dürfen lediglich verschiedene Sorten der gleichen Art enthalten.

Artikel 2

Die Kleinpackungen gemäß Artikel 1 dürfen Saatgut bis zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/55/EG festgelegten Nettogewicht enthalten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kleinpackungen gemäß Artikel 1 mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift versehen sind.

Das Etikett bzw. die Aufschrift müssen folgende Angaben enthalten:

a)

den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen“;

b)

Name und Anschrift der für die Anbringung des Etiketts verantwortlichen Person oder ihr Zeichen;

c)

Jahr der Verschließung, Angabe als „verschlossen im Jahr … [Jahr]“, oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als „Probenahme im Jahr … [Jahr]“; die Angabe „Zu verbrauchen bis spätestens … [Datum]“ kann hinzugefügt werden;

d)

den Wortlaut „Mischung aus Sorten der Art … [Bezeichnung der Art]“;

e)

die Sortenbezeichnungen;

f)

den Anteil der Sorten, ausgedrückt als Nettogewicht oder als Zahl der reinen Körner;

g)

die von der für die Anbringung des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Bezugsnummer der Partie;

h)

das Netto- oder Bruttogewicht bzw. die Zahl der reinen Körner;

i)

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: die Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/57


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 5/2010/SC

vom 9. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 4/2004/SC über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

gestützt auf das Protokoll 38b über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus (1),

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2010/SC vom 28. Januar 2010 zur Einrichtung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 (2)

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 4/2004/SC erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

„Der Ausschuss wird die EWR-Finanzierungsmechanismen 2004-2009 und 2009-2014 steuern.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Für den Ständigen Ausschuss

Der Präsident

Stefán Haukur JÓHANNESSON

Generalsekretariat

Kåre BRYN


(1)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 54.

(2)  ABl. L 53 vom 4.3.2010, S. 19.


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/58


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 6/2010/SC

vom 9. Dezember 2010

zur Erweiterung der Aufgaben des Amtes für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC vom 5. Februar 2004 zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

gestützt auf das Protokoll 38b über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

unter Hinweis darauf, dass Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC dem Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus ein Mandat zur Verwaltung der Finanzierungsmechanismen für den Zeitraum 2009-2014 erteilt,

in Anbetracht der Notwendigkeit eines Sekretariats zur Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus und des norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014.

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das durch den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC eingerichtete Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus erhält hiermit die zusätzliche Aufgabe, als Sekretariat an der Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 und des norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014 mitzuwirken.

(2)   In Bezug auf den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 erstattet das Amt dem Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus Bericht.

(3)   In Bezug auf den norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014 erstattet das Amt dem norwegischen Außenministerium Bericht.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Für den Ständigen Ausschuss

Der Präsident

Stefán Haukur JÓHANNESSON

Generalsekretariat

Kåre BRYN


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/59


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 290/09/KOL

vom 1. Juli 2009

zu den Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms

(Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 7 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 13 und 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,

GESTÜTZT AUF den Leitfaden der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (4), insbesondere die Kapitel über den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und über Staatliche Bürgschaften,

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens (5),

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 389/06/KOL vom 13. Dezember 2006, das nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen vorgesehene Verfahren einzuleiten (6),

GESTÜTZT AUF aller Interessierten zur Übermittlung ihrer Stellungnahmen (7) und gestützt auf diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 17. März 2006 legte North European Aviation Resources AS (nachstehend als „NEAR“ oder „der Beschwerdeführer“ bezeichnet) eine Beschwerde gegen die Gewährung einer Beihilfe aus dem geänderten Staatshaushalt an die norwegische Luftfahrthochschule (Norwegian Aviation College, nachstehend als „NAC“ bezeichnet) ein; Schreiben bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 20. März 2006 (Vorgangsnummer 366921). Mit Schreiben vom 25. August 2006, bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 28. August (Vorgangsnummer 385471), reichte NEAR eine Erweiterung seiner Beschwerde bezüglich verschiedener Mittel ein, die dem NAC durch die Provinz Troms und die Gemeinde Målselv gewährt worden waren.

Mit Schreiben vom 11. April 2006 (Vorgangsnummer 369763) und 7. September 2006 (Vorgangsnummer 385794) unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden über die Beschwerde und die Erweiterung dazu und forderte sie auf, hierzu Stellung zu nehmen.

Nach Prüfung dieser Stellungnahme unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 (Vorgangsnummer 401508) über ihren Beschluss, das in Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms einzuleiten (8). Die norwegische Regierung wurde aufgefordert, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007, bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 19. Februar 2007 (Vorgangsnummer 410248), gaben die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme ab.

Der Beschluss Nr. 389/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte alle Interessierten zur Übermittlung ihrer Stellungnahmen auf (9).

Bei der Überwachungsbehörde gingen zwei Stellungnahmen von Interessierten ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 (Vorgangsnummer 446322) übermittelte die Überwachungsbehörde diese an die norwegischen Behörden und gab ihnen die Gelegenheit zur Reaktion. Mit Schreiben vom 13. November 2007 (Vorgangsnummer 451773) legten die norwegischen Behörden ihre Bemerkungen vor.

2.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme

2.1.   Zu prüfende Maßnahmen

a)   Zuschuss zugunsten des NAC

Nach Angaben der norwegischen Regierung billigte das Parlament im Juni 2005 einen Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK für die „Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms/Bardufoss“. Das Ministerium für Bildung und Forschung vergab diesen Zuschuss am 8. Juli 2005 unmittelbar an das NAC.

Ein weiterer Betrag in Höhe von 4,5 Mio. NOK wurde in den Staatshaushalt 2006 eingestellt und im Haushaltsplanentwurf für 2007 erneut vorgeschlagen. Allerdings wurde nach Angaben der norwegischen Regierung das Parlament über die Beschwerde unterrichtet und weitere Mittelzuweisungen an das NAC bis zur Klärung der Angelegenheit ausgesetzt.

b)   Projektfinanzierung für die Norsk Luftfartshøgskole

Die Provinz Troms bestätigte, dass sie mit Beschluss vom 6. Juli 2006 der Norsk Luftfartshøgskole (NLH) eine Projektfinanzierung in Höhe von 1,9 Mio. NOK gewährt hatte. Nach Angaben der norwegischen Behörden handelt es sich bei der Norsk Luftfartshøgskole um eine nichtkommerzielle Stiftung, die zu dem Zweck gegründet worden war, die Pilotenausbildung in Nordnorwegen zu erleichtern.

c)   Darlehen der Provinz Troms an das NAC und anschließender Erlass dieses Darlehens

Nach Angaben der Provinz Troms gewährte die Provinz dem NAC 1999 im Einklang mit der Regelung für Regionaldarlehen, die der Überwachungsbehörde notifiziert und von dieser genehmigt worden war, ein Darlehen über 400 000 NOK. Das ursprüngliche Darlehen sah die Rückzahlung zu den geltenden Zinssätzen nach einer ersten Laufzeit von drei Jahren vor. Nach mehreren Verlängerungen der Rückzahlungsfrist verzichtete die Provinz Troms mit Beschluss vom 6. Juli 2006 unter der Voraussetzung auf die Rückzahlung des Darlehens, dass sich alle übrigen Gläubiger an der Regulierung der Schulden des NAC beteiligen.

d)   Darlehensbürgschaft

Die Provinz Troms bestätigte, dass sie für die Schulden des NAC für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 1. September 2012 eine Bürgschaft in Höhe von 500 000 NOK übernommen hat, ohne vom NAC die Zahlung einer Bürgschaftsprämie zu verlangen.

e)   Darlehen der Gemeinde Målselv an die NLH

Die Gemeinde Målselv teilte mit, dass sie der NLH mit Beschluss vom 19. Juli 2006 ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. NOK zu einem Zinssatz von 8,5 % jährlich gewährt hatte, das in voller Höhe zuzüglich Zinsen bis spätestens Ende 2007 fällig geworden war. Mit Beschluss vom 24. April 2008 verlängerte die Gemeinde Målselv die Rückzahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2008. Die norwegischen Behörden haben zwischenzeitlich bestätigt, dass das Darlehen zugunsten der NLH gewährt und an diese ausgezahlt wurde.

2.2.   Ziel der zu prüfenden Maßnahmen

a)   Zuschuss

Nach Angaben der norwegischen Regierung sind sowohl die Kapazitäten der Luftwaffe für die Ausbildung von Piloten für den Einsatz außerhalb der Streitkräfte als auch die von der Fluggesellschaft SAS gewährte finanzielle Unterstützung für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in den letzten Jahren zurückgegangen. Die streitige Finanzierung kann als eine Folge dieser Veränderungen betrachtet werden. Der Zuschuss darf lediglich dafür eingesetzt werden, die Fortführung der bestehenden Fluglinienpilotenausbildung beim NAC sicherzustellen, womit dafür Sorge getragen werden soll, die bestehende Fähigkeit zur Ausbildung von Fluglinienpiloten in Norwegen zu erhalten und eine Krise bei der Besetzung von Pilotenstellen zu verhindern.

b)   Projektfinanzierung für die NLH

Nach Angaben der Provinz Troms soll mit der Projektfinanzierung sichergestellt werden, dass die vorhandene Kompetenz im Luftfahrtbereich in der Provinz weiterentwickelt und gestärkt wird.

c)   Darlehen der Provinz Troms an das NAC und anschließender Erlass dieses Darlehens

Nach Angaben der Provinz Troms machte es die finanzielle Lage des NAC erforderlich, Fristverlängerungen für die Rückzahlung des Darlehens zu gewähren und dieses schließlich ganz abzuschreiben.

d)   Darlehensbürgschaft

Die Bürgschaft wurde von den Anteilseignern des NAC entsprechend der Größe ihres Anteils und für ein Darlehen zur Finanzierung eines Flugsimulators verlangt.

e)   Darlehen der Gemeinde Målselv an die NLH

Keine Ziele angegeben.

2.3.   Einzelstaatliche Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme

Der direkte Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK ist im geänderten Staatshaushalt 2005 ausgewiesen (Kap. 281, Posten 1). Diese Haushaltslinie enthält außerdem 574 000 NOK für andere Zwecke, die nicht mit den zu prüfenden Maßnahmen im Zusammenhang stehen.

Die übrigen Maßnahmen gehen auf Beschlüsse zurück, die entweder vom Provinzrat von Troms oder dem Gemeinderat der der Gemeinde Målselv getroffen wurden.

2.4.   Empfänger

Beim NAC handelt es sich um eine seit 1993 in Norwegen eingetragene Aktiengesellschaft. Sie befand sich im Besitz der SAS (60 %), der Norsk Luftfartshøgskole (29 %) sowie weiterer kleinerer Anteilseigner. Im November 2006 erhöhte die NLH ihre Beteiligung am NAC auf 95,65 %. Die verbleibenden 4,35 % der Anteile befinden sich im Besitz der Hurtigruten AS.

Das NAC, das als einziger Anbieter eine Ausbildung für Fluglinienpiloten in der Region Tromsø/Bardufoss unterhält, wurde als einziger in Frage kommender Begünstigter des vom Parlament gewährten Zuschusses ermittelt.

Das NAC ist außerdem der konkrete Begünstigte des Darlehens (für das später Erlass gewährt wurde) und der Darlehensbürgschaft der Provinz Troms. Die Projektfinanzierung wurde von der Provinz Troms für die Norsk Luftfartshøgskole gewährt, ebenso das Darlehen der Gemeinde Målselv.

Bei der Norsk Luftfartshøgskole handelt es sich um eine seit 1997 in Norwegen eingetragene Stiftung. Gründungsmitglieder der Stiftung sind die Troms fylkeskommune, die SAS Luftfahrtakademie und die Gemeinden Bardu und Målselv. Eingetragener Zweck dieser Stiftung ohne Erwerbszweck ist die Vermietung von Liegenschaften, als ihr Ziel ist angegeben, durch die Entwicklung, Anbahnung und Koordinierung von Ausbildungsangeboten und die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten die Ausbildung für Fluglinienpiloten in Nordnorwegen zu erleichtern.

3.   Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

In ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, gelangte die Überwachungsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausgeschlossen werden konnte, und dass aufgrund der vorliegenden Informationen Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommen bestanden.

4.   Stellungnahme der norwegischen Behörden zu dieser Entscheidung

Die norwegischen Behörden machten geltend, dass es sich bei der streitigen Finanzierung insofern nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil die vom NAC angebotene Ausbildung keine Wirtschaftstätigkeit darstelle und somit nicht unter Artikel 61 EWR-Abkommen falle. Weiter argumentierten die norwegischen Behörden, dass selbst in dem Fall, dass die Tätigkeit unter diese Bestimmung falle, die streitige Finanzierung einen Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen darstelle.

Die norwegischen Behörden machen geltend, dass eine Ausbildung, auch dann, wenn diese nicht in den Bereich des nationalen Bildungssystems falle, als eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könne. Inhalt und Standard des vom NAC angebotenen Ausbildungsgangs seien in einem Gesetz, dem norwegischen Luftfahrtgesetz, festgelegt. Zudem werde derzeit die Möglichkeit untersucht, die Pilotenausbildung in das nationale Bildungssystem zu integrieren. Die norwegischen Behörden erkennen in dem gegenwärtigen Trend, die Kosten für die Ausbildung allein den Ausbildungsteilnehmern zu übertragen (in der Vergangenheit teilten sich Luftfahrtunternehmen und Ausbildungsteilnehmer die Kosten) ein potenzielles Stellenbesetzungsproblem. Die Kosten für das Ausbildungsangebot sind hoch, und wenn auch die Ausbildung von privaten Betreibern angeboten wird, so stellt sie doch anscheinend keine gewinnbringende wirtschaftliche Tätigkeit dar (10). Die norwegischen Behörden machen daher geltend, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH die streitige Finanzierung lediglich bedeute, dass der Staat seiner Pflicht gegenüber seiner Bevölkerung auf dem Gebiet der Bildung nachkomme.

Im Übrigen sind die norwegischen Behörden der Ansicht, dass die streitige Finanzierung, im Lichte von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen betrachtet, rechtmäßig ist. Sie verweisen auf den Ermessensspielraum des Staates bei der Definition von „Dienstleistungen von allgemeinen allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und machen geltend, dass dieser Begriff auf die vom NAC angebotene Pilotenausbildung zutreffe. Sie heben diesbezüglich hervor, dass die spezielle, vom NAC angebotene Ausbildung, da dies das einzige integrierte Programm für Fluglinienverkehrspiloten sei, bei dem die Ausbildung in Norwegen stattfinde, für die Einstellung von Piloten für den norwegischen Markt eine wichtige Rolle gespielt habe. Damit sei die Unterstützung der Pilotenausbildung am NAC eine Angelegenheit der nationalen Bildungspolitik, die in direktem Zusammenhang mit dem langfristigen Nutzen für die Allgemeinheit stehe, und sie sei nicht diskriminierend, da es in Norwegen keine weiteren Anbieter einer integrierten Ausbildung gebe.

Die norwegischen Behörden machen geltend, dass die erste Voraussetzung in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen, nämlich die Betrauung mit einer bestimmten Aufgabe, durch die spezifische Ausweisung im Haushalt „für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms/Bardufoss“ in Verbindung mit dem norwegischen Luftfahrtgesetz gegeben sei. Die norwegischen Behörden machen weiterhin geltend, dass die zweite Voraussetzung eine Überprüfung auf „offensichtliche Fehler“ im Gegensatz zu einem „vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln“ betreffe. Eine Ausnahme könne dann gewährt werden, wenn diese notwendig sei, um dem Unternehmen die Möglichkeit zu verschaffen, seine Aufgaben unter annehmbaren finanziellen Bedingungen auszuüben (11). Die norwegischen Behörden schließen die Möglichkeit einer Überkompensierung mit dem Hinweis aus, dass durch die Mittelzuweisung in Höhe von 4,5 Mio. NOK lediglich 20 % der Kosten des Ausbildungsgangs für Fluglinienpiloten abgedeckt würden.

Die norwegischen Behörden heben hervor, dass im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen die Anforderung in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht „in einem Ausmaß beeinträchtigt werden [darf], das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft“ weniger strikt sei als das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels. Sie verweisen auf die vom EuGH in seiner Rechtsprechung (12) angesprochene Abwägung und vertreten die Auffassung, dass die Beweislast in diesem Fall bei der Überwachungsbehörde liege (13).

Die Provinz Troms vertritt die Auffassung, dass das Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Fluglinienpilotenausbildung eine überaus wichtige Aufgabe von nationaler Bedeutung sei. Nach Ansicht der Provinz Troms stellt ihre sowohl direkte (Darlehensbürgschaft und Erlass des Darlehens) als auch indirekte (als Anteilseignerin der NLH) Beteiligung an der finanziellen Sanierung des NAC gängige Marktpraxis dar, und sie unterstreicht, dass ihr Beitrag an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass sich die übrigen Gläubiger an der Sanierung beteiligten (14).

Die Provinz Troms erläutert, dass mit der Bürgschaft ein Darlehen zur Finanzierung eines Flugsimulators abgesichert werde. Von den endgültigen Eigentümern des NAC sei zwecks Vermeidung einer Vorauszahlung eine Bürgschaft für das Darlehen verlangt worden. Die von der Provinz Troms gewährte Bürgschaft entspreche 12,27 % des Darlehensbetrags. Die Provinz Troms hebt den Mutter-Tochter-Charakter des Verhältnisses zwischen dem NAC und der Provinz hervor und führt weiter an, dass eine Prämie, sofern diese verlangt worden wäre, die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen nicht überschritten hätte.

Die Gemeinde Målselv unterstreicht, dass die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich das NAC zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung befunden habe, für vorübergehend angesehen worden seien, und dass sich die Gemeinde als beteiligte Partei an dem laufenden Refinanzierungsprozess beteiligt habe. Die Gemeinde macht geltend, dass die Überwachungsbehörde — solange die Risiken zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Darlehensgewährung angemessen und objektiv beurteilt wurden — davon Abstand nehmen solle, die Höhe der festgelegten Zinsen zu überprüfen, sofern nicht objektiv gute Gründe für die begründete Erwartung vorlägen, dass ein privater Investor unter den in dem Fall bestehenden Gegebenheiten Geld zur Verfügung gestellt hätte.

5.   Stellungnahmen interessierter Dritter

Mit Schreiben vom 3. Mai 2007, bei der Überwachungsbehörde am selben Tag eingegangen und registriert (Vorgangsnummer 420011), übermittelte die Rørosfly AS ihre Stellungnahme zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Das Unternehmen, das die Auffassung des Beschwerdeführers unterstützt, hebt den Wettbewerbsvorteil hervor, der durch die Unterstützung nur einer einzige Flugschule durch die öffentliche Hand entstehe.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, bei der Überwachungsbehörde am selben Tag eingegangen und registriert (Vorgangsnummer 420422), gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ab. Zunächst widerlegt der Beschwerdeführer die von den norwegischen Behörden gegebene Beschreibung des Pilotenausbildungssystems; seiner Darstellung zufolge verfügen er und das NAC über die gleiche (von der norwegischen Zivilluftfahrtbehörde erteilte) Lizenz und beide bieten in Norwegen die integrierte Ausbildung zum Fluglinien-Verkehrspiloten an (15).

Hinsichtlich des Arguments, dass das NAC keine Wirtschaftstätigkeit ausübe, verweist der Beschwerdeführer auf die Bandbreite des Begriffs „Unternehmen“, wobei es darum gehe nachzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine Wirtschaftstätigkeit handele, die das Angebot von Waren und Dienstleistungen am Markt zum Inhalt habe, welches, zumindest grundsätzlich, von einem privaten Unternehmen mit dem Ziel der Gewinnerwirtschaftung betrieben werden könnte (16). Nach Auffassung des Beschwerdeführers übt das NAC eine typische gewerbliche Geschäftstätigkeit mit eindeutig wirtschaftlichem Zweck aus. Als Beleg für diesen Standpunkt verweist der Beschwerdeführer auf die für Marktteilnehmer charakteristische umfangreiche Werbung des NAC. Weiter führt NEAR den Anstieg bei der Neuaufnahme von Ausbildungsteilnehmern bei NEAR seit der Abwicklung des NAC an, der das Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Flugschulen deutlich mache.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen stellt der Beschwerdeführer den genauen Inhalt des von den norwegischen Behörden geltend gemachten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Frage. Alle Flugschulen in Norwegen müssten dieselben nationalen und internationalen Vorschriften einhalten. Daher könnten die Aktivitäten des NAC insgesamt nicht als ein Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden; das NAC müsse somit gegenüber den übrigen Flugschulen einen „Zusatznutzen“ bieten. Der Beschwerdeführer erkennt als einzigen möglichen „Zusatznutzen“, den das NAC bietet, lediglich das Angebot, dass die gesamte Ausbildung in Norwegen stattfindet. Und dennoch biete NEAR, wiewohl das kennzeichnende Merkmal eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darin bestehe, dass er nicht ohne öffentliche Intervention angeboten werden könne, eine integrierte Pilotenausbildung mit Flugunterricht ausschließlich in Norwegen an (zu einem niedrigeren Preis als das NAC). Der Beschwerdeführer gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der Einstufung des fraglichen Dienstes als Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse um einen offensichtlichen Fehler handele. In jedem Fall vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer zieht die Aussage der norwegischen Behörden in Zweifel, dass die Betrauung per Gesetz durch das norwegische Luftfahrtgesetz und die Zuweisung von Haushaltsmitteln gegeben sei. Zudem seien mit Blick auf die Angaben im Leitfaden für staatliche Beihilfen zum Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen weder die genaue Art des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch die Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung des Ausgleichs in einem Gesetz festgelegt. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer fest, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (d. h. die Kosten im Zusammenhang mit einer möglichen „Pflicht“ zur Durchführung aller Flugstunden in Norwegen) von den norwegischen Behörden nicht dokumentiert wurden. Vielmehr könne, so macht der Beschwerdeführer geltend, die gleiche Ausbildung von NEAR zu einem niedrigeren Preis angeboten werden (17).

Schließlich äußert sich der Beschwerdeführer zum „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors“. Er macht geltend, dass sich das NAC, spätestens seitdem die SAS 2005 entschieden hatte, ihre Unterstützung zurückzuziehen, in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, und dass für die norwegischen Behörden zum Zeitpunkt der „Investitionen“ kein Grund dafür bestand, eine akzeptable Rendite für ihre Investition zu erwarten. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Behörden Anteilseigner des NAC waren, verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des EuGH und führt an, dass entgegen dieser Rechtsprechung die „Investitionen“ nicht aus abstrakten Überlegungen heraus getätigt worden seien, sondern dass hierbei soziale, regionale und sektorale Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Norsk Luftfartshøgskole im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen als ein Unternehmen angesehen werden müsse und dass die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1,9 Mio. NOK an diese Einheit einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, der den Wettbewerb zu verfälschen drohe. Darüber hinaus könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Stiftung ohne Erwerbszweck handele, kaum die Rede davon sein, dass die Investitionen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors entsprächen. Der Beschwerdeführer wiederholt die vorgenannten Punkte und stellt abschließend fest, dass die Norsk Luftfartshøgskole nicht mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen betraut sei und zudem der als Zuschuss gewährte Betrag mit den Kosten eines angeblichen Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in keinem Zusammenhang stehe.

Außerdem erkennt der Beschwerdeführer anhand der Stellungnahme der norwegischen Behörden zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zwei weitere potenzielle Elemente einer Beihilfe: Die NLH habe dem NAC über einen gewissen Zeitraum die Mietzahlungen für die Schlafräume für die Ausbildungsteilnehmer erlassen und die Pacht für Hangar und Verwaltungseinrichtungen herabgesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors nicht möglich gewesen wären, und dass diese daher eine staatliche Beihilfe der NLH an das NAC darstellten.

Hinsichtlich des Erlasses des Darlehens (18) führt der Beschwerdeführer an, dass es nicht ausreiche nachzuweisen, dass auch private Investoren einem Erlass zugestimmt hätten, vielmehr erhält er seine Behauptung aufrecht, dass der Erlass des Darlehens eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors nicht vereinbar sei. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer fest, dass von der Provinz kein Nachweis für einen Sanierungsplan vorgelegt wurde, der zu einer angemessenen Kapitalrendite führen würde.

Hinsichtlich der Darlehensbürgschaft zieht der Beschwerdeführer die Aussage der norwegischen Behörden in Zweifel, dass Muttergesellschaften ihren Töchtern im Allgemeinen keine Bürgschaftsprämie für Darlehen in Rechnung stellten, und verweist zur Untermauerung seiner Behauptung, dass das Gegenteil zutreffe, auf die Paragraphen 3-8 und 3-9 des norwegischen Gesetzes über Aktiengesellschaften.

Bezüglich des Zinssatzes von 8,5 % für das Darlehen der Gemeinde Målselv schließlich verweist der Beschwerdeführer nochmals auf die Überlegungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors zugrunde liegen, und folgert hieraus, dass angesichts der finanziellen Lage des NAC der Zinssatz nicht dem mit dem Darlehen verbundenen Risiko entspreche und daher als ein Zuschuss bzw. eine Subvention angesehen werden müsse, den bzw. die ein privater Investor nicht gewährt hätte.

6.   Stellungnahme der norwegischen Behörden zu diesen Bemerkungen

In ihrer Antwort auf die von Rørosfly und dem Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahmen hoben die norwegischen Behörden hervor, dass erstens das NAC als juristische Person nicht mehr existiere, und dass zweitens, da NEAR Ausbildungsteilnehmer nicht aktiv dazu anhalte, ihre gesamte Ausbildung in Norwegen zu absolvieren, die Unterstützung des NAC als die beste Möglichkeit gesehen worden sei, einen Beitrag zur Infrastruktur für die Luftfahrtausbildung in Norwegen zu leisten.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Geltungsbereich der vorliegenden Entscheidung

In ihrer Stellungnahme zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschreiben die norwegischen Behörden das Verhältnis zwischen NLH und NAC und erwähnen dabei, dass die NLH angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich das NAC befunden habe, die Mietzahlungen für die an das NAC vermieteten Schlafräume vorübergehend gestundet und die fälligen Pachtzahlungen für Hangar und Verwaltungseinrichtungen herabgesetzt habe.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellen diese Maßnahmen zwei weitere Fälle von Beihilfe zugunsten des NAC dar, während die norwegischen Behörden anführen, dass derartige Maßnahmen angesichts der Gegebenheiten normal gewesen seien. Diese Maßnahmen waren nicht Gegenstand des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

Zudem entspricht — im Lichte der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen über den Empfänger des Darlehens der Gemeinde Målselv — diese Maßnahme nicht mehr der Beschreibung im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Die norwegischen Behörden haben auch bestätigt, dass sowohl dieses Darlehen als auch die Projektfinanzierung, die die NLH von der Provinz Troms erhalten hatte, dem NAC „für Dienstleistungen, die zur Durchführung eines Entwicklungsvorhabens notwendig waren“, übertragen wurden. Auch diese Mittelübertragung war im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erwähnt gewesen.

Hinsichtlich des Wechsels des Empfängers des Darlehens der Gemeinde Målselv ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die streitige Maßnahme — die Gewährung von Mitteln durch die Gemeinde zu einem Vorzugssatz — weiterhin mit der im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschriebenen Maßnahme identifizierbar bleibt, und wird daher diese Maßnahme im Hinblick auf den neuen Begünstigten anstelle des NAC beurteilen. Allerdings ist mit Blick auf die übrigen geltend gemachten Punkte für die Überwachungsbehörde nicht eindeutig erkennbar, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser verschiedenen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Zweifel bestehen. Folglich kann für diese Maßnahmen keine Schlussfolgerung gezogen werden, und sie werden in der vorliegenden Entscheidung nicht weiter berücksichtigt. Der Geltungsbereich der vorliegenden Entscheidung erstreckt sich somit nur auf die unter I.2.1 a bis e oben beschriebenen Maßnahmen.

2.   Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Vor der Betrachtung dieser Kriterien sollte zunächst eine vorläufige Aussage zum Charakter der vom NAC ausgeführten Tätigkeit, nämlich der Erbringung einer Fluglinienpilotenausbildung, getroffen werden.

Es ist davon auszugehen, dass für die Erbringung derartiger Dienstleistungen, die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, ein Wettbewerbsmarkt existiert. Allein die Tatsache, dass die Dienstleistung einen Ausbildungsaspekt beinhaltet, ändert nichts am wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit. Im Gegenteil, die von der norwegischen Regierung angeführte Rechtsprechung unterstützt offenbar die Auffassung, dass während Ausbildungsgänge, die im Rahmen des nationalen Bildungssystems angeboten werden, keine Dienstleistungen im Sinne von Artikel 50 EG-Vertrag (19) darstellen, Ausbildungsgänge, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Ausbildungsteilnehmer und deren Eltern, finanziert werden, in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen (20). Zudem lässt sich diese Argumentation, die sich auf den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 49 EG-Vertrag und Artikel 36 EWR-Vertrag bezieht, auf das Gebiet der staatlichen Beihilfe und die Frage übertragen, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Wirtschaftstätigkeit handelt, die somit von einem Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgeübt wird (21). Es wurde nicht argumentiert — und auch die Angaben in den Akten lassen diese Schlussfolgerung nicht zu –, dass der Ausbildungsgang am NAC nicht im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der vom NAC vor dessen Konkurs angebotenen Fluglinienpilotenausbildung um eine Wirtschaftstätigkeit handelte und dass das NAC für die Anwendung von Artikel 61 EWR-Abkommen ein Unternehmen darstellt.

2.1.   Vorliegen staatlicher Mittel

Die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

Die streitige Finanzierung besteht aus einem direkten Zuschuss aus dem geänderten Staatshaushalt oder aus Mitteln, die von den lokalen Behörden gezahlt, bzw. Vorteilen, die von den lokalen Behörden gewährt wurden. Somit ist klar, dass die gesamte streitige Finanzierung vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde.

2.2.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige

Erstens muss die Beihilfemaßnahme dem Empfänger Vorteile verschaffen, die diesen von Belastungen befreien, die normalerweise aus dessen Budget zu tragen wären. Allerdings fallen unter Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen nur Mitteltransfers zugunsten von Unternehmen. Daher muss, bevor die spezifischen zu prüfenden Maßnahmen betrachtet werden, zunächst geprüft werden, ob es sich bei den Empfängern der Mittel, um Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Wie vorstehend festgestellt, ist das NAC eindeutig ein Unternehmen, und die Tatsache, dass das NAC eine Ausbildungsfunktion ausübt, ändert im vorliegenden Fall nichts an dieser Feststellung.

Allerdings scheint es so, als ob die NLH keinerlei Wirtschaftstätigkeit ausübt, für die sie Mittel erhält. Nach ständiger Rechtsprechung ist kennzeichnendes Merkmal einer Wirtschaftstätigkeit, die Tätigkeit, die darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (22). Der Überwachungsbehörde liegen keinerlei Informationen hervor, aus denen hervorgeht, dass die Erleichterung einer Fluglinienpilotenausbildung in Nordnorwegen dahingehend definiert werden kann. Tatsächlich sind, ebenfalls nach ständiger Rechtssprechung, nur Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, als Dienstleistungen im Sinne des EWR-Abkommens zu betrachten (23). Die NLH enthält nicht nur keine Bezahlung für ihre Tätigkeit, vielmehr sind auch die Mittel, die sie entsprechend ihrem Ziel, die Fluglinienpilotenausbildung in Nordnorwegen zu erleichtern, ausgibt, eher mit den sozialen Zielsetzungen zu vergleichen, die vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Private Barnehagers festgestellt wurden, der befand, dass der norwegische Staat nicht beabsichtigte, eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben, sondern vielmehr seinen Pflichten gegenüber seiner Bevölkerung auf sozialen, kulturellem und erzieherischem Gebiet nachzukommen (24). Tatsächlich gleicht die Finanzierung, die die NLH von der Provinz Troms erhielt, eher einem internen Mitteltransfer, womit die Mittel zweckgebunden für die Förderung der Fluglinienpilotenausbildung in dem geografischen Gebiet bestimmt wurden, für die die Provinz zuständig ist, als einer Bezahlung für erbrachte Dienstleistungen. Die weitere Auszahlung dieser Mittel an Unternehmen wie das NAC, das die Wirtschaftstätigkeit der Fluglinienpilotenausbildung ausübte, kann in der Tat eine staatliche Beihilfe darstellen, fällt jedoch — wie unter II.1 oben festgestellt — nicht in den Geltungsbereich dieser Entscheidung. Hinsichtlich der ursprünglichen Auszahlungen an die NLH gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem diese getätigt wurden, die NLH selbst nicht als Beihilfeempfänger anzusehen war, und die beiden Maßnahmen, deren Begünstigte die NLH war, keiner weiteren Bewertung bedürfen. Die Überwachungsbehörde prüft daher lediglich das Bestehen eines Vorteils hinsichtlich der Maßnahmen, deren Begünstigter das NAC war, nämlich:

direkter Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt,

Darlehen der Provinz Troms und der nachfolgende Erlass dieses Darlehens und

Darlehensbürgschaft der Provinz Troms ohne Zahlung einer Prämie.

Ein direkter Zuschuss zur Verringerung der Betriebskosten entspricht eindeutig diesem Kriterium.

Nach Angaben der norwegischen Behörden wurde das Darlehen der Provinz Troms im Rahmen der Regelung für Regionaldarlehen gewährt, die der Überwachungsbehörde 1999 notifiziert und von dieser genehmigt worden war. Der Erlass eines Darlehens verringert ebenfalls die finanzielle Belastung, die von dem Empfänger ansonsten zu tragen gewesen wäre. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dem Begünstigten dadurch ein Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erwächst, sofern hierfür die üblichen Marktgrundsätze anwendbar sind. Nach den von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen waren Ende 2005 die folgenden juristischen Personen ungesicherte Langzeitgläubiger des NAC: Sparebanken Finans Nord-Norge AS (2 877 000 NOK), Provinz Troms (400 000 NOK), Indre Troms Samvirkelag BA (200 000 NOK) und Eriksen Eiendom (200 000 NOK). Die norwegischen Behörden bestätigten, dass die beiden Letztgenannten, die beide als private Investoren zu betrachten sind, dem Erlass der Darlehen, die sie dem NAC gewährt hatten, zustimmten, während die Sparebanken Finans Nord-Norge zwar eine Stundung der Abzahlung für das zweite Halbjahr 2006 gewährte, einer Befreiung von den Zinszahlungen jedoch nicht zustimmte. Während Behörden ihre Schuldner mit demselben Engagement verfolgen müssen wie ein privater Gläubiger, ist die Überwachungsbehörde jedoch der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass private Marktakteure dem NAC ebenfalls den Erlass der offenen Darlehensbeträge gewährten, dieselbe Maßnahme der Provinz Troms keine staatliche Beihilfe darstellt.

In Kapitel 2.1 des Leitfadens für staatliche Bürgschaften heißt es, dass staatliche Bürgschaften einen Vorteil für den Darlehensnehmer und einen Abfluss staatlicher Mittel darstellen, wenn für die Bürgschaft keine Prämie gezahlt wird. Damit wurde offenbar durch die Bürgschaft, die dem NAC von der Provinz Troms gewährte wurde, dem NAC ein Vorteil verschafft, was eine Begünstigung dieses Unternehmens im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

Zweitens muss die Beihilfemaßnahme insofern selektiv sein, dass sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstig. Die zu prüfenden Maßnahmen waren speziell auf das NAC ausgerichtet und somit eindeutig selektiv.

2.3.   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien

Damit die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, müssen sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Ausgehend davon, dass das NAC mit anderen Einrichtungen in Norwegen und in Europa, die eine Fluglinienpilotenausbildung auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Regelungen (Joint Aviation Authorities Flight Crew Licence — JAA-FCL) anbieten, in direktem Wettbewerb steht, entsteht der Eindruck, dass durch die Finanzierung die Stellung des Empfängers gestärkt wird und diese somit den Wettbewerb zwischen verschiedenen Ausbildungseinrichtungen zu verfälschen und den Handel zwischen den Staaten, in denen diese ihren Sitz haben, zu beeinträchtigen droht.

2.4.   Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die folgenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen:

Projektfinanzierung für die NLH durch die Provinz Troms (I.2.1 b oben),

Erlass eines Darlehens durch die Provinz Troms zugunsten des NAC (I.2.1 c oben) und

Darlehen der Gemeinde Målselv an die NLH (I.2.1 e oben),

und dass die folgenden Maßnahmen zugunsten des NAC staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen:

direkter Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt (I.2.1 a oben) und

Darlehensbürgschaft der Provinz Troms ohne Zahlung einer Prämie (I.2.1 d oben).

3.   Verfahrensanforderungen

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen wird „die EFTA-Überwachungsbehörde […] von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

Die norwegischen Behörden teilten die vorstehend beschriebenen Beihilfemaßnahmen nicht der Überwachungsbehörde mit. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu der Auffassung, dass die norwegischen Behörden hinsichtlich der als Beihilfe ermittelten Maßnahmen (nämlich der oben unter I.2.1 a beschriebene direkte Zuschuss und die unter I.2.1 d beschriebene Darlehensbürgschaft) ihren Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen sind. Die gewährte Unterstützung ist somit als „rechtswidrige Beihilfe“ im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen anzusehen.

4.   Vereinbarkeit der Beihilfe

4.1.   Bewertung nach Artikel 61 EWR-Abkommen

Auf den vorliegenden Fall ist keiner der in Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen beschriebenen Sachverhalte anwendbar.

Das fragliche Gebiet fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen, und Buchstabe b von Artikel 61 Absatz 3 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Durch die streitige Finanzierung werden offensichtlich keine horizontalen Gemeinschaftsziele im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen, wie beispielsweise Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz usw., unmittelbar gefördert, und in der Tat haben die norwegischen Behörden diese Ausnahme auch nicht in Anspruch genommen. Die Überwachungsbehörde ist daher der Ansicht, dass die streitige Finanzierung nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne dieser Bestimmung vereinbar angesehen werden kann.

4.2.   Bewertung nach Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen

In Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind […], gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.“

Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Leitfaden für staatliche Beihilfen im Kapitel über den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen dargelegt, wo in Absatz 25 festgelegt ist, dass der Leitfaden auf die Bewertung von nicht notifizierten Beihilfen anzuwenden ist, die nach Annahme des Leitfadens gewährt wurden. In allen übrigen Fällen sind die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die beiden zu prüfenden Maßnahmen fallen in die Zeit vor der Annahme des Leitfadens (20. Dezember 2005).

Vor der Einführung des damaligen Kapitels 18C des Leitfadens für staatliche Beihilfen (das jetzt einfach als das „Kapitel über den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ bezeichnet wird) gab es keine speziellen Regeln für den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Unabhängig hiervon hält es die Überwachungsbehörde für angemessen, die Bewertung früherer Maßnahmen auf die Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (25) in Verbindung mit der vor der Gewährung der Beihilfe ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu stützen.

Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde fest, dass durch den Inhalt von Kapitel 18C des Leitfadens für staatliche Beihilfen die Bewertungsgrundlage nicht grundlegend verändert wurde, sondern dass hierdurch vielmehr klagestellt wurde, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die verschiedenen in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen enthaltenen Kriterien erfüllt sind.

Die Vereinbarkeit der beiden zu prüfenden Maßnahmen wird daher auf der Grundlage der folgenden (kumulativen) Grundsätze bewertet sowie unter gebührender Berücksichtigung des Zeitpunkts der Maßnahmen und unter gebührender Beachtung der Tatsache, dass Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen eine Ausnahme begründet und daher restriktiv interpretiert werden muss:

Bei der fraglichen Dienstleistung muss es sich um eine „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ handeln und sie muss eindeutig als solche definiert sein;

das fragliche Unternehmen muss offiziell mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein;

die Anwendung der Wettbewerbsregeln würde die Erfüllung der dem fraglichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern, und

die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Die EFTA-Staaten haben bei der Festlegung des Niveaus von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen großen Ermessensspielraum und können bei Bedarf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einführen, um dieses Niveau sicherzustellen. Wie ein Staat festlegt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansieht, unterliegt lediglich dem Kriterium des offensichtlichen Fehlers. Jedoch muss, damit die in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen formulierte Ausnahme anwendbar ist, in jedem Fall der öffentliche Dienstleistungsauftrag eindeutig definiert sein.

Diesbezüglich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ auch Dienstleistungen einschließt, die gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Wirtschaftstätigkeit im Allgemeinen besondere Merkmale aufweisen (26). Ein derartiges besonderes Merkmal kann die Tatsache sein, dass die Behörden der Auffassung sind, dass die Dienstleistung auch dann erbracht werden muss, wenn der Markt nicht genügend Anreize dafür gibt (27). Wenn also bestimmte Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angesehen werden und die Marktkräfte nicht zu einem zufriedenstellenden Angebot solcher Dienstleistungen führen, kann der betreffende Staat spezielle gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festlegen, um das Dienstleistungsniveau sicherzustellen.

Hinsichtlich des direkten Zuschusses in Höhe von 4,5 Mio. NOK stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der betreffende Posten im Staatshaushalt für das Jahr 2005 Mittel für die „Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms/Bardufoss“ ausweist. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass dies keine eindeutige Festlegung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags darstellt. Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde selbst dann, wenn argumentiert würde, dass das besondere Merkmal in der Tatsache besteht, dass der gesamte Ausbildungsgang in Norwegen stattfindet und dass dies das im „allgemeinen Interesse“ liegende Element der Dienstleistung darstellt, fest, dass nichts im Haushalt oder in anderen Dokumenten, die der Überwachungsbehörde vorgelegt wurden, den Zuschuss vom Vorhandensein eines derartigen Merkmals abhängig macht.

Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offensichtlichen Fehler darstellt. Daher ist die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen (d. h. dass ein Unternehmen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt) im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Abschließend ist die Überwachungsbehörde hinsichtlich der unter I.2.1 d oben beschriebenen Maßnahme der Ansicht, dass durch eine allgemein gehaltene Bürgschaft über eine bestimmte Schuldenhöhe nicht sichergestellt werden kann, dass eine bestimmte Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllt wird, und dass diese Maßnahme daher nicht nach Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen zu bewerten ist.

Selbst unter der Annahme, dass die fragliche Dienstleistung so definiert worden wäre, dass die in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen formulierte Ausnahme zur Anwendung käme, muss die Betrauung mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag speziell durch einen hoheitlichen Akt vorgenommen werden. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass beide zu prüfenden Maßnahmen offensichtlich dem NAC einen finanziellen Vorteil verschaffen, ohne das NAC als Gegenleistung für die Finanzierung mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu betrauen. Bezüglich des von den norwegischen Behörden vorgebrachten Arguments, das sich auf die Praxis der Kommission stützt, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass aus den Entscheidungen dieser Institution nicht zu folgern ist, dass der einfache Erhalt von Mitteln vom Staat einer Betrauung gleichzusetzen ist, wenn keine Beschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder der Voraussetzungen, unter denen dieser sichergestellt werden muss, vorliegt (28). Diesbezüglich verweist die Überwachungsbehörde nochmals auf die Tatsache, dass dann, wenn das besondere Merkmal der am NAC angebotenen Ausbildung darin besteht, dass der gesamte Ausbildungsgang in Norwegen stattfindet und wenn dies das im „allgemeinen Interesse“ liegende Element der Dienstleistung darstellt, nichts im Haushalt oder in anderen Dokumenten, die der Überwachungsbehörde vorgelegt wurden, den Zuschuss vom Vorhandensein eines derartigen Merkmals abhängig macht.

Somit kann die Überwachungsbehörde selbst in dem Fall, dass klar wäre, dass die norwegischen Behörden zu dem Zeitpunkt, als sie entschieden, dem Fluglinienpilotenausbildungssektor Mittel zu gewähren, einen speziellen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinn gehabt hatten, keine Beweise dafür erkennen, dass mit diesem Auftrag speziell das NAC betraut worden wäre. Folglich kann auf die vorliegende Sachlage Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen keine Anwendung finden.

Aus den beiden letzten Gesichtspunkten von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen zusammen ergibt sich eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Bei der Prüfung, ob die angewandten Maßnahmen das Maß dessen überschreiten, was für die wirksame Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags notwendig ist, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass erstens die Notwendigkeit der Finanzierung fraglich ist, da diese an keinerlei Voraussetzungen geknüpft war, und dass zweitens offenbar keine objektive Bewertung vorgenommen wurde, in welcher Höhe Finanzmittel erforderlich sein würden. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass selbst dann, wenn die übrigen Kriterien erfüllt gewesen wären, dieser Aspekt von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

4.3.   Schlussfolgerung

Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Ergebnis, dass wieder der direkte Zuschuss (I.2.1 a oben) noch die Darlehensbürgschaft (I.2.1 d oben) die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen erfüllen und dass daher beide Maßnahmen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar sind.

5.   Schlussfolgerung

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die folgenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen:

Projektfinanzierung durch die Provinz Troms (I.2.1 b oben),

Erlass eines Darlehens durch die Provinz Troms (I.2.1 c oben) und

Darlehen der Gemeinde Målselv (I.2.1 e oben).

Jedoch gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die folgenden Beihilfemaßnahmen:

direkter Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt (I.2.1 a oben) und

Darlehensbürgschaft der Provinz Troms ohne Zahlung einer Prämie (I.2.1 d oben),

von den norwegischen Behörden zu unrecht durchgeführt wurden und gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen verstoßen.

Die beschriebenen Beihilfemaßnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen und sind daher nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Aus Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen ergibt sich, dass die Überwachungsbehörde zu entscheiden hat, dass unrechtmäßige Beihilfen, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß dem EWR-Abkommen nicht vereinbar sind, von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Projektfinanzierung, die der NLH von der Provinz Troms gewährt wurde, und das Darlehen an diese juristische Person durch die Gemeinde Målselv sowie der Erlass eines Darlehens, das dem NAC von der Provinz Troms gewährt worden war, durch die Provinz Troms stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Artikel 2

Der direkte Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt und die von der Provinz Troms gewährte Bürgschaftsgarantie stellen staatliche Beihilfen zugunsten des NAC dar, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vereinbar sind.

Artikel 3

Die norwegischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten und dem NAC zu unrecht zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern.

Artikel 4

Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die Beihilferückforderung umfasst Zinsen und Zinseszinsen, zahlbar von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem NAC zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL berechnet.

Artikel 5

Die norwegischen Behörden unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 7

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2009.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend als „ABl.“ bezeichnet) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994. Der Leitfaden wurde zuletzt am 25. April 2007 geändert. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.

(6)  Nachstehend als „Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens“ bezeichnet.

(7)  Veröffentlicht im ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 35, und in der EWR-Beilage Nr. 17 gleichen Datums, S.16.

(8)  Für ausführlichere Informationen über den Schriftwechsel zwischen den norwegischen Behörden und der Überwachungsbehörde wird auf den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verwiesen.

(9)  Vgl. Fußnote 7.

(10)  Die norwegischen Behörden beziehen sich als Beleg für diese Aussage offenbar auf das vom Vorstand des NAC eingeleitete Liquidationsverfahren.

(11)  Die Tatsache, dass sich das NAC derzeit in einem Konkursverfahren befindet, wird zur Untermauerung dieser Aussage herangezogen.

(12)  Rechtssache 202/88 Kommission/Frankreich (Telekommunikationsendgeräte) [1991], Slg. I-1223, Randnr. 12.

(13)  Als Beleg für diese Aussage zitieren die norwegischen Behörden die Rechtssache C-159/94 Kommission/Frankreich [1997], Slg. I-5815, Randrn. 112 und. 113.

(14)  Die Provinz Troms legte Nachweise dafür vor, dass zwei weitere Privatunternehmen mit offenen Darlehen in Höhe von jeweils 200 000 NOK dem NAC im Rahmen der Sanierung ebenfalls die Schuld erlassen hatten.

(15)  Der Beschwerdeführer teilt mit, dass Ausbildungsteilnehmern bei NEAR die Möglichkeit angeboten wird, ihre gesamte Ausbildung in Norwegen zu absolvieren, dass sich jedoch die meisten dafür entscheiden, die im Ausland angebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Der Unterschied besteht darin, dass das NAC diese Ausbildungsmöglichkeiten im Ausland nicht anbietet, so dass alle Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung in Norwegen absolvieren.

(16)  Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die Rechtssachen C-41/90 Höfner [1991], Slg. I-1979, und C-244/94 Fédération Française des Sociétés d’Assurance [1995], Slg. I-4013. Andererseits wird der rein soziale Charakter einer Einheit in der Rechtssache C-159/91 Poucet et Pistre [1993], Slg. I-637, als Beispiel für die Einordnung in eine andere Kategorie als die des Unternehmens angeführt.

(17)  Ausgehend von geschätzten Kosten für die Ausbildung je Ausbildungsteilnehmer beim NAC von 937 500 NOK macht der Beschwerdeführer eine Überkompensierung für das NAC geltend, da sich die Kosten für die Ausbildung ausschließlich in Norwegen bei NEAR auf 512 000 NOK beliefen.

(18)  Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die Provinz weder zu der ursprünglichen Darlehensgewährung noch zur Stundung der Rückzahlung im Jahr 2003 Stellung genommen habe. Er erhält seine Behauptung aufrecht, dass auch diese Elemente eine staatliche Beihilfe darstellen.

(19)  Artikel 37 EWR-Abkommen hat denselben Wortlaut.

(20)  Siehe Rechtssache C-109/92 Wirth [1993], Slg. I-6447, Randnrn. 14-17. Der EFTA-Gerichtshof hat diese Rechtauffassung unlängst in der Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Urteil vom 21. Februar 2008, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 80 ff., bestätigt.

(21)  Vorstehend zitierte Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Randnr. 80.

(22)  Rechtssache C-205/03 P FENIN [2006], Slg. I-6295, Randr. 25.

(23)  Vorstehend zitierte Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Randr. 81.

(24)  Vorstehend zitierte Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Randr. 83.

(25)  ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.

(26)  Siehe beispielsweise Rechtssache C-179/90 Merci convenzionali porto di Genova [1991], Slg. I-5889, Randnr. 28.

(27)  Siehe beispielsweise Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, vorstehend zitiert unter Fußnote 25, Punkt 14.

(28)  In der Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung, die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 25) wird ausdrücklich anerkannt, dass die betreffenden Bildungseinrichtungen „die Erbringung von für Privatpersonen bestimmten institutionellen Bildungsdiensten mit sozialer Zielsetzung [sicherstellten], die Teil des öffentlichen Bildungswesens waren“ (Punkt 48), und dass ihnen daher „im Rahmen der einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften mittels verbindlicher Rechtsakte […] eine Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen wurde“ (Punkt 57).


Berichtigungen

24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/69


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2010 )

Seite 56, Anhang II, Nummer 1:

anstatt:

„Die Angaben auf dem Produktdatenblatt der Haushaltswaschmaschine sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre und andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:“

muss es heißen:

„Die Angaben auf dem Produktdatenblatt der Haushaltswaschmaschine sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:“


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/69


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2010 )

Seite 70, Anhang III, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Fernsehgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre und andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen.“

muss es heißen:

„1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Fernsehgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:“;

Seite 72, Anhang V, Nummer 1 Buchstabe a Ziffer V:

anstatt:

„V.

jährlicher Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh gemäß Anhang II Nummer 2, gerundet auf die nächste Ganzzahl;“

muss es heißen:

„V.

jährlicher Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh gemäß Anhang II Nummer 2, gerundet auf die erste Ganzzahl;“.


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/70


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2010 )

Seite 35, Anhang III, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre und andere mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen aufzunehmen.“

muss es heißen:

„1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:“;

Seite 35, Anhang III, Nummer 1 Buchstabe l:

anstatt:

„l)

„Klimaklasse“ gemäß Anhang VIII Tabelle 3 Nummer 1, angegeben als: „Klimaklasse: W [Klimaklasse]“.“

muss es heißen:

„l)

„Klimaklasse“ gemäß Anhang VIII Nummer 1 Tabelle 3 angegeben als: „Klimaklasse: W [Klimaklasse]“.“;

Seite 37, Anhang V, Nummer 1 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

„Klimaklasse“ gemäß Anhang VIII Tabelle 3 Nummer 1;“

muss es heißen:

„d)

„Klimaklasse“ gemäß Anhang VIII Nummer 1 Tabelle 3;“.


24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/70


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2010 )

Seite 6, Anhang I, Nummer 1 Ziffer VI:

anstatt:

„Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang VI Nummer 2;“

muss es heißen:

„Trocknungseffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang VI Nummer 2;“.

Seite 10, Anhang II, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltsgeschirrspülers sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre und andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:“

muss es heißen:

„1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltsgeschirrspülers sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:“.

Seite 10, Anhang II, Nummer 1 Buchstabe i:

anstatt:

„i)

gewichteter jährlicher Wasserverbrauch (AWC ), ermittelt gemäß Anhang VII Nummer 3, in Liter/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet; dieser ist anzugeben als: ‚Wasserverbrauch ‚X‘ Liter/Jahr, auf der Grundlage von 280 Standardreinigungszyklen. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.‘;“

muss es heißen:

„i)

jährlicher Wasserverbrauch (AWC ), ermittelt gemäß Anhang VII Nummer 3, in Liter/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet; dieser ist anzugeben als: ‚Wasserverbrauch ‚X‘ Liter/Jahr, auf der Grundlage von 280 Standardreinigungszyklen. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.‘;“.

Seite 14, Anhang VI, Nummer 2 Tabelle 2, linke Spalte, erste Zeile:

anstatt:

„Schleudereffizienzklasse“

muss es heißen:

„Trocknungseffizienzklasse“.


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