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Document L:2010:279:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 279, 23. Oktober 2010


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    ISSN 1725-2539

    doi:10.3000/17252539.L_2010.279.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 279

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    53. Jahrgang
    23. Oktober 2010


    Inhalt

     

    II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

    Seite

     

     

    INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

     

     

    2010/631/EU

     

    *

    Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union

    1

     

     

    VERORDNUNGEN

     

    *

    Verordnung (EU) Nr. 955/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit ( 1 )

    3

     

    *

    Verordnung (EU) Nr. 956/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests ( 1 )

    10

     

    *

    Verordnung (EU) Nr. 957/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

    13

     

    *

    Verordnung (EU) Nr. 958/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

    18

     

     

    Verordnung (EU) Nr. 959/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    20

     

     

    RICHTLINIEN

     

    *

    Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel ( 1 )

    22

     

     

    BESCHLÜSSE

     

     

    2010/632/EU

     

    *

    Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015

    32

     

     

    2010/633/EU

     

    *

    Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 93/152/EWG über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7109)  ( 1 )

    33

     

     

    2010/634/EU

     

    *

    Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7180)

    34

     

     

    EMPFEHLUNGEN

     

     

    2010/635/Euratom

     

    *

    Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags

    36

     

     

    RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

     

     

    2010/636/EU

     

    *

    Beschluss Nr. 1/2010 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kroatien vom 25. Mai 2010 über die Beteiligung Kroatiens als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und über die entsprechenden Modalitäten

    68

     

     

    2010/637/EU

     

    *

    Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich vom 24. Juni 2010 gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan

    71

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

    INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 13. September 2010

    über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union

    (2010/631/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“), wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG (1) und 1999/802/EG (2) vom Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen.

    (2)

    Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

    (3)

    In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (3), insbesondere in Kapitel V dieser Empfehlung, wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements durch die Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Abkommen mit an demselben Regionalmeer gelegenen Nachbarländern, einschließlich Drittstaaten, angeregt.

    (4)

    Die Europäische Union fördert weiter reichendes integriertes Management mithilfe horizontaler Instrumente, auch im Bereich des Umweltschutzes, und im Rahmen ihrer Forschungsprogramme durch Entwicklung einer soliden wissenschaftlichen Grundlage. Diese Tätigkeiten tragen deshalb zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei.

    (5)

    Das integrierte Küstenzonenmanagement ist ein Bestandteil der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat in Lissabon am 13. und 14. Dezember 2007 befürwortet, in der Mitteilung „Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik“ der Kommission detailliert beschrieben und später auch in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ zur integrierten Meerespolitik vom 16. November 2009 begrüßt wurde.

    (6)

    Mit Beschluss 2009/89/EG des Rates vom 4. Dezember 2008 (4) wurde das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen von Barcelona (im Folgenden „IKZM-Protokoll“) vom Rat vorbehaltlich des späteren Abschlusses des IKZM-Protokolls im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    (7)

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union der Regierung Spaniens notifiziert, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden ist.

    (8)

    Die starke Umweltbelastung und die Verschlechterung der Küstenressourcen in den Küstenzonen des Mittelmeerraums dauern an. Das IKZM-Protokoll bietet einen Regelungsrahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger aus Zivilgesellschaft und Wirtschaft. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um die Probleme effizienter anzugehen und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

    (9)

    Das IKZM-Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Union, u. a. wegen des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme, das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im IKZM-Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein, wie beispielsweise für die Ausweisung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

    (10)

    Das IKZM-Protokoll sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „IKZM-Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (5).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der spanischen Regierung, die nach Artikel 37 des IKZM-Protokolls als Verwahrer fungiert, zu hinterlegen, um dem Einverständnis der Union Ausdruck zu verleihen, durch das IKZM-Protokoll gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Das Datum des Inkrafttretens des IKZM-Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. VANACKERE


    (1)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

    (2)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

    (3)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

    (4)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 17.

    (5)  Das IKZM-Protokoll wurde in ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 19 zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung veröffentlicht.


    VERORDNUNGEN

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/3


    VERORDNUNG (EU) Nr. 955/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 26 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für diese Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in Bezug auf die Newcastle-Krankheit herrschenden Seuchenlage zusätzliche Garantien oder besondere Bedingungen erforderlich sind.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind ferner die Bedingungen dargelegt, an denen festgemacht wird, ob ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der Newcastle-Krankheit gilt. Eine dieser Bedingungen besagt, dass gegen diese Krankheit nicht mit Impfstoffen geimpft wird, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI Teil I der genannten Verordnung entsprechen. In Teil II Nummer 2 des genannten Anhangs sind besondere Kriterien für Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit festgelegt, darunter auch für inaktivierte Impfstoffe.

    (3)

    Die Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten Anforderungen an Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die auch Sicherheitskontrollen auf verschiedenen Stufen des Herstellungsverfahrens umfassen.

    (4)

    Damit der Tiergesundheitsstatus in Bezug auf Geflügel in der Union aufrechterhalten werden kann und um den Handel mit Geflügel und Geflügelfleisch zu erleichtern, sollten die Anforderungen an Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit und die Verwendung dieser Impfstoffe in Drittländern, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelfleisch zugelassen ist, den in den Normenempfehlungen der OIE festgelegten Anforderungen an solche Impfstoffe Rechnung tragen.

    (5)

    Zu diesem Zweck sollten die in Anhang VI Teil I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dargelegten allgemeinen Kriterien für zugelassene Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit auf die Anforderungen gemäß den Normenempfehlungen der OIE Bezug nehmen, die als dynamisches Referenzdokument beibehalten werden sollten, um den regelmäßigen Aktualisierungsfassungen dieser Normenempfehlungen im Zusammenhang mit neuen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechung zu tragen.

    (6)

    Angesichts des technischen Fortschritts bei der Herstellung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit, insbesondere bei den Inaktivierungsverfahren, sowie angesichts der in den Normenempfehlungen der OIE dargelegten Anforderungen sollten zudem die besonderen Kriterien für inaktivierte Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit in Anhang VI Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gestrichen werden.

    (7)

    Um den Änderungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Rechnung zu tragen, müssen einige der in Anhang VII der genannten Verordnung dargelegten Bestimmungen für Geflügelfleisch sowie die in Anhang I enthaltene betreffende Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU) geändert werden.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Es sollte festgelegt werden, ab wann diese Verordnung gilt, damit dieser Zeitpunkt mit demjenigen übereinstimmt, ab dem die Entscheidung 93/152/EWG der Kommission (3) in der durch den Beschluss 2010/633/EU (4) geänderten Fassung gilt, mit dem die Kriterien für inaktivierte Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Dezember 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 59 vom 12.3.1993, S. 35.

    (4)  Siehe S. 33 dieses Amtsblatts.


    ANHANG

    Die Anhänge I, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden wie folgt geändert:

    a)

    In Anhang I Teil 2 erhält die Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU) folgende Fassung:

    Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)

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    b)

    Anhang VI erhält folgende Fassung:

    „ANHANG VI

    (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)

    KRITERIEN FÜR ZUGELASSENE IMPFSTOFFE GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT

    I.   Allgemeine Kriterien

    1.

    Die Impfstoffe müssen den Normen entsprechen, die in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Kapitel über die Newcastle-Krankheit dargelegt sind.

    2.

    Bevor Vertrieb und Einsatz von Impfstoffen genehmigt werden, müssen diese von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes registriert werden. Bei einer solchen Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes auf ein vollständiges Dossier stützen, das auch Daten über Wirksamkeit und Unschädlichkeit des Impfstoffs enthält; bei importierten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes geprüft wurden, in dem der Impfstoff hergestellt wird, soweit diese Prüfung in Übereinstimmung mit den Normen der OIE durchgeführt wurde.

    3.

    Außerdem müssen Einfuhr bzw. Herstellung und Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes überwacht werden.

    4.

    Bevor der Vertrieb genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe im Auftrag der zuständigen Behörden auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung, und auf das Nichtvorhandensein unerwünschter Verunreinigungen, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden.

    II.   Besondere Kriterien

    Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit müssen aus einem ND-Virusstamm hergestellt werden, dessen Saatvirus geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von

    a)

    unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 verabreicht werden, oder

    b)

    unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.“;

    c)

    Anhang VII Teil II Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft wurde, die aus einem Saatvirus der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;“.


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/10


    VERORDNUNG (EU) Nr. 956/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Einleitungssatz und Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

    (2)

    Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste von Schnelltests, die zur BSE-Überwachung bei Rindern und zur TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen zugelassen sind.

    (3)

    Am 18. Dezember 2009 und am 29. April 2010 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zwei wissenschaftliche Gutachten zur analytischen Sensitivität zugelassener TSE-Schnelltests. Diese Gutachten stützten sich auf Studien des EU-Referenzlabors (EURL) für TSE. Die Studien des EURL sollten die analytische Sensitivität sämtlicher derzeit zugelassenen TSE-Schnelltests bestimmen, um verlässliche Daten zur analytischen Sensitivität zu liefern und jeden Test mit denselben Probenserien im Hinblick auf die drei wichtigsten Arten von TSE bei Wiederkäuern, d. h. BSE, klassische Scrapie und atypische Scrapie, zu beurteilen.

    (4)

    Für Scrapie kommt die EFSA in ihrem am 18. Dezember 2009 veröffentlichten Gutachten zu dem Schluss, dass die Tests „Enfer TSE v2“, „Enfer TSE v3“, „Prionics®-Check LIA SR“ und „Prionics®-WB Check Western SR“ möglicherweise von anderen validierten Tests nachgewiesene Fälle atypischer Scrapie nicht nachweisen und dass ihr Einsatz für die TSE-Überwachung nach dem EFSA-Protokoll für die Bewertung von Post-mortem-Schnelltests zum Nachweis von TSE bei kleinen Wiederkäuern (EFSA, 2007b) nicht empfohlen werden kann. Daher sollten diese Verfahren von der Liste der Schnelltests für den Einsatz zur TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen in Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden.

    (5)

    Am 2. Juli 2009 informierten die Labors Idexx die Kommission, dass ihr kombinierter Test „IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA“, der sowohl zur TSE-Überwachung bei kleinen Wiederkäuern als auch zur BSE-Überwachung bei Rindern entwickelt worden war, nie in die Liste der in der EU für die BSE-Überwachung zu verwendenden Schnelltests aufgenommen wurde, obwohl er zu diesem Zweck vom EURL amtlich zugelassen worden war. Der genannte Test sollte deshalb in die Liste der Schnelltests zur BSE-Überwachung gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen werden.

    (6)

    Aus praktischen Gründen sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen ab dem 1. Januar 2011 gelten, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, ihre Verfahren zur TSE-Überwachung von Schafen und Ziegen an die neue Schnelltestliste anzupassen.

    (7)

    Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


    ANHANG

    In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

    „4.    Schnelltests

    Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung von Rindern angewendet:

    Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western test),

    Chemolumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemolumineszenten Reagens (Enfer-Test & Enfer TSE Kit Version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung),

    Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3),

    Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt (‚Bio-Rad TeSeE SAP‘-Schnelltest),

    Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA test),

    Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA & IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

    Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics Check PrioSTRIP),

    zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit),

    Sandwich-ELISA zum Nachweis von proteinase-K-resistentem PrPSc (Roche Applied Science PrionScreen).

    Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung von Schafen und Ziegen angewendet:

    Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt (‚Bio-Rad TeSeE SAP‘-Schnelltest);

    Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis mit Hilfe des TeSeE Detection Kit für Schafe und Ziegen, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration mit Hilfe des TeSeE Purification Kit für Schafe und Ziegen (‚Bio-Rad TeSeE‘-Schnelltest für Schafe und Ziegen);

    Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA).

    Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

    Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem Referenzlabor der Europäischen Union die Testprotokolle vorlegen.

    Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors durch die Änderung die Messempfindlichkeit, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Dieser Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/13


    VERORDNUNG (EU) Nr. 957/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

    (3)

    Nach Erhalt eines Antrags setzt die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

    (4)

    Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

    (5)

    Zwei der in der vorliegenden Verordnung genannten Stellungnahmen beziehen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; drei Stellungnahmen beziehen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

    (6)

    Nachdem die Association de la Transformation Laitière Française (ATLA) einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Jod auf das gesunde Wachstum von Kindern abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-324) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Iodine is necessary for the growth of children“ („Jod ist für das Wachstum von Kindern notwendig“).

    (7)

    Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 20. November 2009 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Jod und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die eine solche Schlussfolgerung zulässt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Liste zulässiger Angaben der Union aufgenommen werden.

    (8)

    Nachdem die Association de la Transformation Laitière Française (ATLA) einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Eisen auf die kognitive Entwicklung von Kindern abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-325) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Iron is necessary for the cognitive development of children“ („Eisen ist für die kognitive Entwicklung von Kindern notwendig“).

    (9)

    Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 20. November 2009 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Eisen und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die eine solche Schlussfolgerung zulässt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Liste zulässiger Angaben der Union aufgenommen werden.

    (10)

    Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthält. Diese Informationen sollten in Anhang I der vorliegenden Verordnung für die zulässigen Angaben aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angaben, spezielle Bedingungen für die Verwendung der Angaben, Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen.

    (11)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen.

    (12)

    Nachdem die GP International Holding B.V. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich einer den Cholesterinspiegel senkenden Wirkung von OPC PremiumTM abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00454) (4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „OPC have been shown to reduce blood cholesterol levels and may therefore reduce the risk of cardiovascular disease“ („OPC senken nachweislich den Cholesterinspiegel und können daher das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung senken“).

    (13)

    Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 26. Oktober 2009 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von OPC PremiumTM und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe folglich nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

    (14)

    Nachdem die Valosun A.S. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Uroval® auf Harnwegsinfektionen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00600) (5). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Cranberry extract and D-mannose, the main active ingredients of the food supplement Uroval®, eliminate the adhesion of harmful bacteria to the bladder wall. The adhesion of harmful bacteria to the bladder wall is the main risk factor in the development of urinary tract infections.“ („Cranberry-Extrakt und D-Mannose, die Hauptwirkstoffe des Nahrungsergänzungsmittels Uroval® schließen aus, dass sich schädliche Bakterien an der Blasenwand festsetzen. Das Anhaften schädlicher Bakterien an der Blasenwand ist der Hauptrisikofaktor, der zur Entstehung von Harnwegsinfektionen führen kann.“)

    (15)

    Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 22. Dezember 2009 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Uroval® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe folglich nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

    (16)

    Nachdem die Töpfer GmbH einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich einer potenziell pathogene Mikroorganismen im Darm verringernden Wirkung einer Kombination aus Bifidobakterien (Bifidobacterium bifidum, Bifidobacterium breve, Bifidobacterium infantis, Bifidobacterium longum) abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00224) (6). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Probiotic bifidobacteria lead to a healthy intestinal flora comparable to the composition of the intestinal flora of breast-fed infants’ intestine“ („Probiotische Bifidobakterien bewirken eine gesunde Darmflora, deren Zusammensetzung mit derjenigen der Darmflora gestillter Säuglinge vergleichbar ist“).

    (17)

    Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 22. Dezember 2009 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme der Kombination aus Bifidobakterien und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe folglich nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

    (18)

    Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

    (19)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel dürfen auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.

    Diese gesundheitsbezogenen Angaben werden in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

    Artikel 2

    Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

    Die gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, dürfen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (2)  The EFSA Journal (2009) 7(11):1359.

    (3)  The EFSA Journal (2009) 7(11):1360.

    (4)  The EFSA Journal (2009) 7(10):1356.

    (5)  The EFSA Journal (2009) 7(12):1421.

    (6)  The EFSA Journal (2009) 7(12):1420.


    ANHANG I

    Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben

    Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Antragsteller — Anschrift

    Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

    Angabe

    Bedingungen für die Verwendung der Angabe

    Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

    Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    Association de la Transformation Laitière Française (ATLA), 42 rue de Châteaudun, 75314 Paris Cedex 09, FRANCE

    Jod

    „Iodine contributes to the normal growth of children.“ („Jod trägt zum normalen Wachstum von Kindern bei.“)

    Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

     

    Q-2008-324

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    Association de la Transformation Laitière Française (ATLA), 42 rue de Châteaudun, 75314 Paris Cedex 09, FRANCE

    Eisen

    „Iron contributes to normal cognitive development of children.“ („Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“)

    Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

     

    Q-2008-325


    ANHANG II

    Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

    Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

    Angabe

    Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

    OPC Premium™

    „OPC have been shown to reduce blood cholesterol levels and may therefore reduce the risk of cardiovascular disease.“ („OPC senken nachweislich den Cholesterinspiegel und können daher das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung senken.“)

    Q-2009-00454

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

    Uroval®

    „Cranberry extract and D-mannose, the main active ingredients of the food supplement Uroval®, eliminate the adhesion of harmful bacteria to the bladder wall. The adhesion of harmful bacteria to the bladder wall is the main risk factor in the development of urinary tract infections.“ („Cranberry-Extrakt und D-Mannose, die Hauptwirkstoffe des Nahrungsergänzungsmittels Uroval® schließen aus, dass sich schädliche Bakterien an der Blasenwand festsetzen. Das Anhaften schädlicher Bakterien an der Blasenwand ist der Hauptrisikofaktor, der zur Entstehung von Harnwegsinfektionen führen kann.“)

    Q-2009-00600

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    Kombination aus Bifidobakterien (Bifidobacterium bifidum, Bifidobacterium breve, Bifidobacterium infantis, Bifidobacterium longum)

    „Probiotic bifidobacteria lead to a healthy intestinal flora comparable to the composition of the intestinal flora of breast-fed infants’ intestine.“ („Probiotische Bifidobakterien bewirken eine gesunde Darmflora, deren Zusammensetzung mit derjenigen der Darmflora gestillter Säuglinge vergleichbar ist.“)

    Q-2009-00224


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/18


    VERORDNUNG (EU) Nr. 958/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

    (3)

    Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

    (4)

    Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

    (5)

    Nachdem die Rudolf Wild GmbH & Co. KG am 10. Juni 2008 einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der die körpereigenen Abwehrkräfte stärkenden Wirkung des „Immune Balance Drink“ abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00517) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte u. a. folgenden Wortlaut: „The Immune Balance Drink activates body's defence“ („Der ‚Immune Balance Drink‘ aktiviert die körpereigenen Abwehrkräfte“).

    (6)

    Am 4. November 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr des „Immune Balance Drink“ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

    (7)

    Die Bemerkungen des Antragstellers und von Vertretern der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

    (8)

    Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 dieser Verordnung nur dann, wenn sie den dort genannten Bedingungen genügen, wobei sie unter anderem der Verordnung entsprechen müssen. Bezüglich der Angabe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde und dass diese Angabe daher nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sodass die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden kann. Es ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.

    (9)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

    Sie darf jedoch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (2)  The EFSA Journal (2009) 7 (11):1357.


    ANHANG

    Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe

    Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

    Angabe

    Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

    Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

    Immune Balance Drink

    „The Immune Balance Drink activates body's defence“ („Der ‚Immune Balance Drink‘ aktiviert die körpereigenen Abwehrkräfte“)

    Q-2009-00517


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/20


    VERORDNUNG (EU) Nr. 959/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2010 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


    ANHANG

    Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrwert

    0702 00 00

    MA

    78,7

    MK

    74,3

    XS

    73,2

    ZZ

    75,4

    0707 00 05

    MK

    87,5

    TR

    158,2

    ZZ

    122,9

    0709 90 70

    TR

    149,0

    ZZ

    149,0

    0805 50 10

    AR

    62,3

    BR

    68,9

    CL

    67,2

    IL

    91,2

    TR

    92,5

    UY

    61,0

    ZA

    60,4

    ZZ

    71,9

    0806 10 10

    BR

    214,6

    TR

    133,8

    US

    155,2

    ZA

    64,2

    ZZ

    142,0

    0808 10 80

    AR

    77,6

    BR

    59,6

    CL

    103,4

    CN

    64,2

    NZ

    91,5

    US

    82,6

    ZA

    88,4

    ZZ

    81,0

    0808 20 50

    CN

    72,2

    ZA

    88,6

    ZZ

    80,4


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


    RICHTLINIEN

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/22


    RICHTLINIE 2010/69/EU DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 31,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3) enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Europäischen Union verwendet werden dürfen, und legt die Verwendungsbedingungen fest.

    (2)

    Seit der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Die Richtlinie sollte angepasst werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    (3)

    Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden bis zur Fertigstellung der in Artikel 30 der Verordnung vorgesehenen EU-Listen von Lebensmittelzusatzstoffen die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG erforderlichenfalls durch Maßnahmen der Kommission geändert.

    (4)

    Die Stabilisatoren Agar-Agar (E 406), Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Xanthan (E 415), Pektine (E 440), Cellulose (E 460), Carboxymethylcellulose (E 466), oxidierte Stärke (E 1404), Monostärkephosphat (E 1410), Distärkephosphat (E 1412), phosphatiertes Distärkephosphat (E 1413), acetyliertes Distärkephosphat (E 1414), acetylierte Stärke (E 1420), acetyliertes Distärkeadipat (E 1422), Hydroxypropylstärke (E 1440), Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442), Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450), acetylierte oxidierte Stärke (E 1451) und die Emulgatoren Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) sind derzeit nach der Richtlinie 95/2/EG für verschiedene Verwendungszwecke zugelassen. Für diese Lebensmittelzusatzstoffe hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (im Folgenden „SCF“) die akzeptierbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) mit „nicht spezifiziert“ festgelegt; sie stellen somit keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar. Aus technologischen Gründen sollte die Verwendung auf nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahne/Rahmerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 % ausgeweitet werden, um die Stabilität und Integrität der Emulsion sicherzustellen. Der Vorteil für die Verbraucher wäre, dass durch diese Anwendung eine Auswahl fettreduzierter Sahne/Rahmerzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften wie die herkömmlichen Erzeugnisse bereitgestellt werden könnte. Es ist daher angezeigt, diese zusätzliche Verwendung zuzulassen.

    (5)

    Im Jahr 1990 hat der SCF Natrium- und Kaliumlactat (E 325 und E 326), Kaliumacetat (E 261), Natriumacetat (E 262i) und Natriumhydrogenacetat (E 262ii) bewertet und kam zu dem Schluss, dass sie alle natürlicherweise als Lebensmittelbestandteile vorkommen und ihre geschätzte Aufnahme gegenüber der Aufnahme aus natürlichen Quellen unerheblich sein dürfte. Daher wurden alle der Gruppe „ADI nicht spezifiziert“ zugewiesen. Folglich sind diese Lebensmittelzusatzstoffe generell zur Verwendung in allen Lebensmitteln außer den in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 95/2/EG genannten zugelassen. Es liegt ein Vorschlag vor, die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe auf vorverpackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch/Faschiertem zur Hemmung des Wachstums mikrobieller Pathogene, z.B. Listeria, E. coli O157, auszuweiten. Basierend auf dieser technologischen Begründung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verwendung keine Sicherheitsbedenken hervorruft, sollte die zusätzliche Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe für vorverpackte Zubereitungen von frischem Hackfleisch/Faschiertem zugelassen werden.

    (6)

    Sorbate (E 200, E 202, E 203) und Benzoate (E 210, E 211, E 212, E 213) sind derzeit als Lebensmittelzusatzstoffe nach der Richtlinie 95/2/EG zugelassen. Eine zusätzliche Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe als Konservierungsmittel wird für Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis (Kaviarimitat aus Algen), welche zur Garnierung verschiedener Lebensmittel dienen, vorgeschlagen, um das Wachstum von Schimmelpilzen und Hefen und die Entstehung von Mykotoxinen zu verhindern. Für diese Salze gilt eine ADI von 0-25 mg/kg KG bzw. 0-5 mg/kg KG. Die auf Basis eines Worst-Case-Szenarios unter Verwendung der Höchstkonzentrationen geschätzte Aufnahmemenge ist im Vergleich zur ADI sehr niedrig. Die aus dieser Verwendung resultierende Verbraucherexposition gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Daher sollte die zusätzliche Verwendung von Sorbaten und Benzoaten für Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis angesichts der technologischen Begründung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses neue Erzeugnis einen Nischenmarkt darstellt, zugelassen werden.

    (7)

    Die Verwendung von Sorbaten (E 200, E 202, E 203) und Benzoaten (E 210, E 211, E 212, E 213) wurde für Fassbier beantragt, dem mehr als 0,5 % vergärbare Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate zugesetzt wurden und das direkt vom Fass gezapft wird. Dieses Bier kann längere Zeit an den Zapfhahn angeschlossen sein. Da die Verbindung zwischen Fass und Hahn nicht unter sterilen Bedingungen erfolgen kann, ist eine mikrobiologische Kontamination des Fasses möglich. Das Problem stellt sich bei Bier, in dem vergärbare Zucker verblieben sind, da dies zum Wachstum gefährlicher Mikroorganismen führen kann. Daher sind antimikrobielle Mittel für Fassbier erforderlich, dem vergärbare Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate zugefügt wurden. Unter dem Aspekt der Aufnahme ist der Verzehr solcher fruchtiger Biere von untergeordneter Bedeutung, und die geschätzte Aufnahmemenge von Sorbaten und Benzoaten dürfte selbst bei einem Worst-Case-Ansatz unter der jeweiligen ADI liegen. Daher sollte die zusätzliche Verwendung von Sorbaten und Benzoaten für Fassbier zugelassen werden, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält.

    (8)

    Um die Entwicklung von Schimmelpilzen bei Zitrusfrüchten zu verhindern, ist die Nacherntebehandlung mit Pestiziden wie Imazalil und Thiabendazol zulässig. Sorbate (E 200, E 202, E 203) könnten verwendet werden, um diese Pestizide ganz oder teilweise bei der Behandlung von Zitrusfrüchten zu ersetzen. Sorbate können auf der Oberfläche der ungeschälten frischen Zitrusfrüchte mit den zugelassenen Wachsen aufgebracht werden: Bienenwachs, Candelillawachs, Carnaubawachs und Schellack (E 901, E 902, E 903 bzw. E 904). Die Verbraucherexposition gegenüber diesen Zusatzstoffen aufgrund dieser Verwendung gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Daher sollte die zusätzliche Verwendung zugelassen werden.

    (9)

    Die Verbraucher entscheiden sich mitunter dafür, die Zufuhr bestimmter Nährstoffe durch Nahrungsergänzungsmittel zu ergänzen. Zu diesem Zweck können Vitamin A und Kombinationen aus Vitamin A und D den Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugefügt werden. Aus Gründen der sicheren Handhabung müssen Vitamin A und Kombinationen aus Vitamin A und D in Form von Zubereitungen formuliert werden, wobei gegebenenfalls hohe Feuchtigkeit und hohe Temperaturen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Stärke und Zucker erforderlich sind. Diese Verarbeitung kann die Entwicklung von Mikroorganismen begünstigen. Um das Wachstum dieser Mikroorganismen zu verhindern, sollte der Zusatz von Sorbaten (E 200, E 202, E 203) und Benzoaten (E 210, E 211, E 212 und E 213) zu Vitamin A und Kombinationen aus Vitamin A und D zugelassen werden, wenn sie in Nahrungsergänzungsmitteln in trockener Form verwendet werden.

    (10)

    Schwefeldioxid und Sulfite (E 220, E 221, E 222, E 223, E 224, E 226, E 227, E 228) sind nach der Richtlinie 95/2/EG zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, die in erster Linie antimikrobiell wirken und den chemischen Abbau aufhalten. Heutzutage kommt dem Transport frischer Früchte große Bedeutung zu, insbesondere auf dem Seeweg. Dieser Transport kann mehrere Wochen andauern. Die Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten schützt frische Heidelbeeren vor Pilzbefall. Da es sich um einen Nischenmarkt handeln dürfte, sollte diese zusätzliche Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten zugelassen werden, um frische Heidelbeeren vor Pilzbefall zu bewahren. Berücksichtigt man ferner die fundierten technologischen Gründe zur Aufnahme dieser neuen Zulassungen, die Notwendigkeit der Erleichterung des weltweiten Handels und die geringfügigen Auswirkungen hinsichtlich der Aufnahme von Schwefel und Sulfit, so sollte die zusätzliche Verwendung von Schwefeldioxid bei Heidelbeeren in der im Anhang dieser Richtlinie angegebenen Konzentration zugelassen werden.

    (11)

    Für die Herstellung von Zimtstangen (nur Cinnamomum ceylanicum), auch als „Quills“ bezeichnet, werden frische Stücke der Innenrinde des Zimtbaums verwendet. Die Rindenstücke sind im Erzeugerland mikrobieller Kontamination und Insektenbefall ausgesetzt, insbesondere unter tropisch-feuchten Klimaverhältnissen. Die Beräucherung mit Schwefeldioxid stellt ein geeignetes Verfahren zur Verhütung von mikrobieller Kontamination und Insektenbefall dar. Im Jahr 1994 legte der SCF eine ADI von 0-0,7 mg/kg KG fest und befand, dass die Verwendung von Schwefeldioxid und anderen Sulfiten begrenzt werden sollte, um das Auftreten schwerer asthmatischer Reaktionen einzuschränken. Wenngleich die Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten limitiert werden soll, macht dieser spezielle Verwendungszweck nur einen geringen Anteil der Aufnahme von Schwefeldioxid und Sulfiten aus. Daher sollte die zusätzliche Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten (E 220, E 221, E 222, E 223, E 224, E 226, E 227, E 228) nur für diese bestimmte Zimtart zugelassen werden.

    (12)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Nisin in einer zusätzlichen Lebensmittelkategorie von Flüssigei und über die Sicherheit von nach einem modifizierten Herstellungsverfahren produziertem Nisin bewertet. Die EFSA bestätigte in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2006 (5) die bereits früher festgelegte ADI von 0-0,13 mg/kg für Nisin, welches durch ein neues Herstellungs- und Extraktionsverfahren auf der Grundlage der Fermentation eines Zuckermediums anstelle des herkömmlichen Milchmediums erzeugt wird. In diesem Gutachten bestätigte die EFSA ferner, dass bei der Verwendung von Nisin in Lebensmitteln die Entwicklung einer Antibiotikaresistenz nicht zu erwarten ist. Der EFSA zufolge hatten nisinresistente Mutanten keine Kreuzresistenz gegenüber therapeutischen Antibiotika gezeigt. Ihrer Ansicht nach dürfte dies auf die Unterschiede in der antimikrobiellen Wirkungsweise zwischen therapeutischen Antibiotika und Nisin zurückzuführen sein. Ferner bestätigte die EFSA in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2006 (6), dass die zusätzliche Verwendung von Nisin in pasteurisiertem Flüssigei unter den geplanten Verwendungsbedingungen (Höchstgrenze 6,25 mg/l) keine Sicherheitsbedenken aufwirft und unter technologischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, um die Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu verlängern und zugleich das Wachstum sporenbildender Arten, welche lebensmittelbedingte Erkrankungen hervorrufen und die Pasteurisierung möglicherweise überleben können, wie z. B. Bacillus cereus, zu verhindern. Daher sollte diese zusätzliche Verwendung von Nisin in pasteurisiertem Flüssigei zugelassen werden.

    (13)

    Dimethyldicarbonat (DMDC, E 242) ist ein nach der Richtlinie 95/2/EG zugelassener Lebensmittelzusatzstoff, der als Konservierungsmittel in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken, alkoholfreiem Wein und Flüssigteekonzentrat eingesetzt wird. Die Zulassung dieses Zusatzstoffes wurde auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme des SCF aus dem Jahr 1990, die 1996 bestätigt wurde, beschlossen. Der SCF war nicht in der Lage, eine ADI festzulegen, da DMDC rasch in Kohlendioxid und Methanol zerfällt. Im Jahr 2001 wurde der SCF ersucht, die Sicherheit der Verwendung von DMDC in Wein zu bewerten. Der SCF vertrat damals die Auffassung, dass die Entstehung von Methanol und anderen Reaktionsprodukten, wie z. B. Methylcarbamat, das aus der Verwendung von DMDC zur Behandlung alkoholischer Getränke und Wein resultiert, derjenigen in nichtalkoholischen Getränken ähnelt und dass selbst ein starker Weinkonsum keine Gefahr durch Methanol und Methylcarbamat mit sich bringen würde. Die Verwendung von DMDC wurde beantragt, um das Verderben durch Fermentierung in ungeöffneten nicht steril abgefüllten Flaschen zu verhindern, welche mit Apfelwein, Birnen- und Obstwein, alkoholreduziertem Wein, Getränken auf Weinbasis und allen anderen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (7) gefüllt sind. Diese zusätzlichen Verwendungszwecke geben keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Verbraucher. Außerdem könnte die Verwendung von DMDC zur Verringerung der Schwefeldioxidexposition beitragen. Daher sollten die zusätzlichen Verwendungen von DMDC in Apfelwein, Birnen- und Obstwein, alkoholreduziertem Wein, Getränken auf Weinbasis und anderen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zugelassen werden.

    (14)

    Die EFSA hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin als Antioxidationsmittel in Lebensmitteln bewertet. Extrakte aus Rosmarin werden aus Rosmarinus officinalis L. hergestellt und enthalten verschiedene Stoffe, die antioxidative Wirkungen entfalten (vor allem phenolische Säuren, Flavonoide, Diterpenoide und Triterpene). Wenngleich die toxikologischen Daten zu Extrakten aus Rosmarin für die EFSA nicht ausreichten, um einen ADI-Wert abzuleiten, befand sie in ihrem Gutachten vom 7. März 2008 (8), dass der Sicherheitsabstand groß genug ist, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die ernährungsbedingte Exposition, die sich aus den vorgeschlagenen Anwendungen und Verwendungsmengen ergibt, keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Extrakte aus Rosmarin können daher zugelassen werden, sofern ihre Verwendung technologisch begründet ist. Die vorgeschlagenen Verwendungszwecke für Extrakte aus Rosmarin als Antioxidationsmittel sollten genehmigt werden, und den Extrakten aus Rosmarin sollte die E-Nummer E 392 zugewiesen werden.

    (15)

    Molke entsteht als Nebenerzeugnis bei der Käseherstellung. Es wurden einige molkeproteinhaltige Getränke entwickelt, um bei der Ernährung eine ausreichende Versorgung mit Proteinen sicherzustellen. Um die Proteine bei der Hitzebehandlung in Suspension zu halten, müssen diese Getränke mehr Phosphate enthalten als sonstige nichtalkoholische aromatisierte Getränke. Phosphate sollten für molkeproteinhaltige Getränke für Sportler zugelassen werden.

    (16)

    Bienenwachs (E 901) ist derzeit als Überzugmittel zur Verwendung für mit Schokolade überzogene kleine feine Backwaren zugelassen. Diese Zulassung gilt nicht für Eiswaffeln ohne Schokoladeüberzug. Neben der Tatsache, dass Bienenwachs als Alternative zu Schokolade bei vorverpackten Eiswaffeln angesehen werden kann, würde der Überzug der Waffeln mit Bienenwachs die Migration von Wasser auf die Waffel verhindern, ihre Knusprigkeit bewahren und die Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses verlängern und wird somit als technologisch begründet erachtet. Daher sollte Bienenwachs als Überzugmittel zugelassen werden, das die Schokoladenbeschichtung der Innenseite vorverpackter, mit Speiseeis gefüllter Waffeln ganz oder teilweise ersetzt.

    (17)

    Die EFSA hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Bienenwachs hinsichtlich des Einsatzes als Trägerstoff für Aromen in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken bewertet. Wenngleich die verfügbaren Daten zum Bienenwachs selbst nicht ausreichten, um einen ADI-Wert abzuleiten, kam die EFSA zu dem Schluss, dass angesichts der geringen Toxizität von Bienenwachs die bereits zulässigen Verwendungen in Lebensmitteln und die vorgeschlagene neue Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwerfen. Daher sollte diese zusätzliche Verwendung von Bienenwachs als Trägerstoff für Aromen in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken zugelassen werden.

    (18)

    Triethylcitrat (E 1505) ist derzeit in der EU nach der Richtlinie 95/2/EG als Trägerstoff für Aromen und Eiklarpulver zugelassen. Die ADI wurde vom SCF im Jahr 1990 auf 0-20 mg/kg festgelegt. Es wurde eine Erweiterung der Verwendung von Triethylcitrat als Überzugmittel für Nahrungsergänzungstabletten vorgeschlagen. Triethylcitrat würde die Widerstandsfähigkeit des Filmüberzugs, der die Tablette vor Umwelteinflüssen schützt, verbessern und außerdem die Freisetzungsdauer des Erzeugnisses verlängern. Diese zusätzliche Quelle der Triethylcitrat-Aufnahme ist unter Annahme eines Worst-Case-Szenarios gegenüber dem ADI-Gesamtwert vernachlässigbar (0,25 % der ADI). Daher sollte die zusätzliche Verwendung von Triethylcitrat auf EU-Ebene als Überzugmittel für Nahrungsergänzungstabletten zugelassen werden.

    (19)

    Die EFSA hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Polyvinylalkohol (PVA) als Filmüberzugmittel für Nahrungsergänzungen bewertet und ihr Gutachten am 5. Dezember 2005 veröffentlicht (9). Die EFSA befand, dass die Verwendung von PVA im Überzug von Nahrungsergänzungskapseln oder -tabletten keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Der EFSA zufolge ist unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen die zu erwartende Exposition des Menschen gegenüber PVA gering. PVA wird nach oraler Aufnahme nur in minimalem Umfang resorbiert. Die Höchstgrenze für die Verwendung wurde ausgehend vom Worst-Case-Szenario, auf dessen Grundlage die EFSA ihre Risikobewertung durchgeführt hat, auf 18 g/kg festgesetzt. Aufgrund der guten Adhäsionsfähigkeit und Zugfestigkeit von Polyvinylalkohol dürfte diesem neuen Lebensmittelzusatzstoff eine technologische Rolle als Filmüberzugmittel für Nahrungsergänzungen zukommen, insbesondere dort, wo eine Feuchtigkeitkeitsbarriere oder feuchtigkeitsschützende Eigenschaften erforderlich sind. Daher sollte diese Verwendung auf EU-Ebene zugelassen werden. Diesem neuen Lebensmittelzusatzstoff sollte die E-Nummer E 1203 zugewiesen werden.

    (20)

    Die EFSA hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung für sechs Polymerisationsgrade von Polyethylenglykol (PEG 400, PEG 3000, PEG 3350, PEG 4000, PEG 6000, PEG 8000) als Filmüberzugmittel für Nahrungsergänzungen bewertet und ihr Gutachten am 28. November 2006 veröffentlicht (10). Die EFSA befand, dass die Verwendung dieser Polymerisationsgrade von Polyethylenglykol in Filmüberzügen für Nahrungsergänzungstabletten oder -kapseln unter den geplanten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Die EFSA berücksichtigte bei ihrer Risikobewertung außerdem die zusätzliche Exposition gegenüber diesen PEG durch die Einnahme von Arzneimitteln und befand, dass die bereits zugelassene Verwendung von PEG 6000 als Trägerstoff für Süßungsmittel sowie die Verwendung von PEG in Lebensmittelkontaktmaterialien nur eine begrenzte zusätzliche Aufnahme ergibt. Daher sollte diese neue Verwendung auf EU-Ebene zugelassen werden. Ferner sollte angesichts der begrenzten Aufnahme von PEG 6000 als Trägerstoff für Süßungsmittel und seines mit den anderen PEG-Polymerisationsgraden vergleichbaren Toxizitätprofils (diesen sechs PEG wurde ein Gruppenwert für die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (tolerable daily intake, TDI) zugewiesen) die Verwendung der von der EFSA bewerteten PEG alternativ zu PEG 6000 als Trägerstoff für Süßungsmittel zugelassen werden. Allen diesen PEG sollte die E-Nummer E 1521 zugewiesen werden.

    (21)

    Die EFSA hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Cassia-Gummi als neuen Lebensmittelzusatzstoff in seiner Eigenschaft als Geliermittel und Verdickungsmittel bewertet und ihr Gutachten am 26. September 2006 veröffentlicht (11). Die EFSA befand, dass die Verwendung von Cassia-Gummi unter den angegebenen Bedingungen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Wenngleich die EFSA die verfügbaren toxikologischen Daten über Cassia-Gummi für unzureichend hielt, um einen ADI-Wert festzulegen, gaben die vorhandenen Daten ihrer Ansicht nach keinen Anlass zur Sorge. Insbesondere unterstrich die EFSA die sehr geringe Resorption von Cassia-Gummi sowie die Tatsache, dass Cassia-Gummi, falls überhaupt hydrolysiert, zu Substanzen abgebaut würde, die über physiologische Stoffwechselwege metabolisiert werden. Die technologische Begründung für die Verwendung von Cassia-Gummi liegt in seinen synergistischen Geliereffekten, wenn es anderen zugelassenen Gummiarten zugefügt wird. Daher sollten diese Verwendungen auf EU-Ebene zugelassen und für Cassia-Gummi die E-Nummer E 427 zugewiesen werden.

    (22)

    Die EFSA hat die Sicherheit von Neotam als Geschmacksverstärker bewertet und ihr Gutachten am 27. September 2007 veröffentlicht (12). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass Neotam bei den vorgeschlagenen Verwendungen als Geschmacksverstärker unbedenklich ist, und legte eine ADI von 0-2 mg/kg KG/Tag fest. Daher sollte die Verwendung von Neotam als Geschmacksverstärker zugelassen werden.

    (23)

    Die EFSA hat Informationen über die Sicherheit der Verwendung von L-Cystein (E 920) in bestimmten, für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Nahrungsmitteln bewertet. Die EFSA kam in ihrem Gutachten vom26. September 2006 (13) zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Verwendung in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (insbesondere Babykeksen) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Kekse für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine geeignete Zusammensetzung aufweisen, zu der auch ein kontrollierter Zucker- und Fettgehalt gehört. Allerdings weisen Kekse mit einem geringen Fettgehalt eine erhöhte Brüchigkeit auf, was zu Erstickungsgefahr führt, wenn der Keks im Mund des Kindes zerbricht. L-Cystein soll als Teigverbesserer zur Steuerung der Textur des Endprodukts fungieren. Daher sollte die Verwendung von L-Cystein in Keksen für Säuglinge und Kleinkinder auf EU-Ebene zugelassen werden.

    (24)

    Die EFSA hat die Sicherheit der Verwendung einer Enzymzubereitung auf der Basis von aus Rindern und/oder Schweinen gewonnenem Thrombin und Fibrinogen als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln bewertet und kam in ihrem Gutachten vom 26. April 2005 (14) zu dem Schluss, dass diese Verwendung der Enzymzubereitung, wenn sie wie im Gutachten dargelegt hergestellt wird, keine gesundheitlichen Bedenken aufwirft. Gleichwohl vertrat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 19. Mai 2010 zum Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel die Auffassung, dass die Aufnahme dieser Enzymzubereitung in Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln mit Ziel und Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unvereinbar sei, da diese Zubereitung nicht die allgemeinen Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, insbesondere die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten, erfülle.

    (25)

    Mit der Entscheidung 2004/374/EG der Kommission (15) wurden das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern ausgesetzt, welche aus Algen gewonnene Gel-bildende Lebensmittelzusatzstoffe oder bestimmte Gummiarten enthalten (E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414, E 415, E 417, E 418), da bei diesen Erzeugnissen Erstickungsgefahr besteht. Die Richtlinie 95/2/EG wurde durch die Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) entsprechend geändert. Die Entscheidung 2004/374/EG der Kommission sollte daher aufgehoben werden, da ihre Bestimmungen in die Richtlinie 95/2/EG aufgenommen wurden.

    (26)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II bis VI der Richtlinie 95/2/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften spätestens ab dem 1. April 2011 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2004/374/EG der Kommission wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

    (4)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

    (5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über die Verwendung von Nisin (E 234) als Lebensmittelzusatzstoff, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2006) 314, S. 1.

    (6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über die Sicherheit der Verwendung von Nisin als Lebensmittelzusatzstoff in einer zusätzlichen Kategorie von Flüssigei und über die Sicherheit von Nisin als Lebensmittelzusatzstoff bei Herstellung über ein modifiziertes Verfahren, The EFSA Journal (2006) 314b, S. 1.

    (7)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    (8)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über die Verwendung von Rosmarinextrakten als Lebensmittelzusatzstoff, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2008) 721, S. 1.

    (9)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Verwendung von Polyvinylalkohol als Überzugsmittel für Nahrungsergänzungen, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2005) 294, S. 1.

    (10)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Verwendung von Polyethylenglykol (PEG) als Filmüberzugsmittel in Nahrungsergänzungsmitteln, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2006) 414, S. 1.

    (11)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Verwendung von Cassia-Gum als Lebensmittelzusatzstoff, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2006) 389, S. 1.

    (12)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu Neotam als Süßungsmittel und Geschmacksverstärker, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2007) 581, S. 1.

    (13)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über die Verwendung von L-Cystein in Säuglings- und Kleinkindnahrung, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2006) 390, S. 1.

    (14)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bezüglich der Verwendung eines Enzympräparats auf der Basis von aus Rindern und/oder Schweinen gewonnenem Thrombin-Fibrinogen als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln, auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2005) 214, S. 1.

    (15)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 70.

    (16)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10.


    ANHANG

    Die Anhänge II bis VI der Richtlinie 95/2/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für „Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt“ erhält folgende Fassung:

    „Zubereitungen aus frischem Hackfleisch/ Faschiertem, vorverpackt

    E 261

    Kaliumacetat

    quantum satis

    E 262i

    Natriumacetat

    E 262ii

    Natriumhydrogenacetat

    E 300

    Ascorbinsäure

    E 301

    Natriumascorbat

    E 302

    Calciumascorbat

    E 325

    Natriumlactat

    E 326

    Kaliumlactat

    E 330

    Citronensäure

    E 331

    Natriumcitrate

    E 332

    Kaliumcitrate

    E 333

    Calciumcitrate

    b)

    Am Ende des Anhangs wird folgender Eintrag hinzugefügt:

    „Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahne/Rahmerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %

    E 406

    Agar-Agar

    quantum satis

    E 407

    Carrageen

    E 410

    Johannisbrotkernmehl

    E 412

    Guarkernmehl

    E 415

    Xanthan

    E 440

    Pektine

    E 460

    Cellulose

    E 466

    Carboxymethylcellulose

    E 471

    Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

    E 1404

    Oxidierte Stärke

    E 1410

    Monostärkephosphat

    E 1412

    Distärkephosphat

    E 1413

    Phosphatiertes Distärkephosphat

    E 1414

    Acetyliertes Distärkephosphat

    E 1420

    Acetylierte Stärke

    E 1422

    Acetyliertes Distärkeadipat

    E 1440

    Hydroxypropylstärke

    E 1442

    Hydroxypropyldistärkephosphat

    E 1450

    Stärkenatriumoctenylsuccinat

    E 1451

    Acetylierte oxidierte Stärke

    2.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Am Ende von Teil A werden folgende Einträge hinzugefügt:

    „Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

    1 000

    500

     

     

     

     

    Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

    200

    200

     

    400

     

     

    Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

    20

     

     

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

     

     

     

    1 000 im verzehrfertigen Erzeugnis“

     

     

    b)

    Am Ende von Teil B werden folgende Einträge hinzugefügt:

    „Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

    10

    Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

    150“

    c)

    Teil C wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Eintrag für den Zusatzstoff E 234 erhält folgende Fassung:

    „E 234

    Nisin (1)

    Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

    3 mg/kg

    Gereifter Käse und Schmelzkäse

    12,5 mg/kg

    Clotted cream

    10 mg/kg

    Mascarpone

    10 mg/kg

    Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

    6,25 mg/l

    ii)

    Der Eintrag für den Zusatzstoff E 242 erhält folgende Fassung:

    „E 242

    Dimethyldicarbonat

    Nichtalkoholische aromatisierte Getränke

    Alkoholfreier Wein

    Flüssigteekonzentrat

    250 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar

    Apfelwein, Birnen- und Obstwein

    Alkoholreduzierter Wein

    Getränke auf Weinbasis und Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91

    250 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar“

    d)

    In Teil D wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 316 folgender Eintrag eingefügt:

    „E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

    30 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    auf den Fettgehalt bezogen

    Fischöle und Algenöl

    50 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    auf den Fettgehalt bezogen

    Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett

    Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

    Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl

    Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

    Saucen

    100 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    auf den Fettgehalt bezogen

    Feine Backwaren

    200 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    auf den Fettgehalt bezogen

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG

    400 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    Trockenkartoffeln

    Eierzeugnisse

    Kaugummi

    200 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    Milchpulver für Verkaufsautomaten

    Würzmittel

    Verarbeitete Nüsse

    200 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    auf den Fettgehalt bezogen

    Trockensuppen und -brühen

    50 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    Trockenfleisch

    150 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

    150 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    auf den Fettgehalt bezogen

    Getrocknete Wurst

    100 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    Aromen

    1 000 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

    Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

    30 mg/kg

    (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)“

    3.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In den Eintrag für die Zusatzstoffe E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451 und E 452 wird nach der Zeile für „Pflanzeneiweißgetränke“ folgende Zeile eingefügt:

     

     

    „Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler

    4 g/kg“

    b)

    Folgender Eintrag wird vor dem Eintrag für die Zusatzstoffe E 432, E 433, E 434, E 435 und E 436 eingefügt:

    „E 427

    Cassia-Gummi

    Speiseeis

    2 500 mg/kg

    Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen

    Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis

    Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts

    Schmelzkäse

    Saucen und Salatsaucen

    Trockensuppen und -brühen

    Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse

    1 500 mg/kg“

    c)

    Im Eintrag für E 901, E 902 und E 904 wird in der dritten Spalte unter der Verwendung „Als Überzugmittel nur für“ folgender Eintrag hinzugefügt:

     

     

    „—

    vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffeln (nur für E 901)

    quantum satis

    d)

    Im Eintrag für E 901, E 902 und E 904 wird in der dritten Spalte unter der Verwendung „Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)“ der folgende Eintrag hinzugefügt:

     

     

    „Aromen in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken (nur für E 901)

    0,2 g/kg in den aromatisierten Getränken“

    e)

    Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 959 eingefügt:

    „E 961

    Neotam

    Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

    2 mg/l als Geschmacksverstärker

    Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis

    2 mg/l als Geschmacksverstärker

    ‚Snacks‘: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

    2 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

    3 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

    3 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

    3 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Kaugummi mit Zuckerzusatz

    3 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

    2 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Saucen

    2 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Nahrungsergänzungsmittel im gemäß Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form

    2 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG in fester Form

    2 mg/kg als Geschmacksverstärker

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nichtkaubarer Form

    2 mg/kg als Geschmacksverstärker“

    f)

    Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1202 eingefügt:

    „E 1203

    Polyvinylalkohol

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG in Form von Kapseln oder Tabletten

    18 g/kg“

    g)

    Nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1202 erhält der Eintrag, der sich auf den Lebensmittelzusatzstoff E 1505 bezieht, folgende Fassung:

    „E 1505

    Triethylcitrat

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG in Form von Kapseln oder Tabletten

    3,5 g/kg

    Eiklarpulver

    quantum satis

    h)

    Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1452 eingefügt:

    „E 1521

    Polyethylenglykol

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG in Form von Kapseln oder Tabletten

    10 g/kg“

    4.

    In Anhang V erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „Polyethylenglykol 6000“ folgende Fassung:

    „E 1521

    Polyethylenglykol

    Süßungsmittel“

    5.

    In Anhang VI Teil 3 wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 526 eingefügt:

    „E 920

    L-Cystein

    Kekse für Säuglinge und Kleinkinder

    1 g/kg“


    (1)  Dieser Stoff kann als natürliches Produkt von Fermentierungsvorgängen in bestimmten Käsearten vorkommen.“


    BESCHLÜSSE

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/32


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 15. Oktober 2010

    zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015

    (2010/632/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302, in Verbindung mit Artikel 7 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen,

    gemäß dem Vorschlag Rumäniens,

    nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Amtszeit der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ist am 20. September 2010 abgelaufen.

    (2)

    Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom (1) angenommen, mit dem die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 ernannt werden, mit Ausnahme eines rumänischen Mitglieds, das die rumänische Regierung zu einem späteren Zeitpunkt vorschlagen wollte.

    (3)

    Mit einem Schreiben, das am 28. September 2010 beim Rat eingegangen ist, hat die rumänische Regierung dem Rat einen Kandidaten für den Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses im genannten Zeitraum vorgeschlagen, um die Liste entsprechend der Anzahl der Mitglieder, die Rumänien nach dem Vertrag zugewiesen sind, zu vervollständigen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Herr Eugen LUCAN wird für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. SCHOUPPE


    (1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/33


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    zur Änderung der Entscheidung 93/152/EWG über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7109)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/633/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 93/152/EWG der Kommission (2) enthält bestimmte Vorschriften für die bei Routineimpfungsprogrammen zu verwendenden Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit.

    (2)

    In der genannten Entscheidung sind insbesondere die für den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) zu erfüllenden Kriterien in Bezug auf den Virusstamm der Newcastle-Krankheit aufgeführt, der in attenuierten und inaktivierten Lebendimpfstoffen gegen diese Seuche verwendet wird.

    (3)

    Die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) enthält bestimmte Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel, einschließlich Vorschriften für Unbedenklichkeitsversuche.

    (4)

    Angesichts des technischen Fortschritts bei der Impfstoffherstellung, insbesondere bei den Inaktivierungsverfahren, der Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG und des Europäischen Arzneibuchs sollte die spezifische Vorschrift für inaktivierte Impfstoffe in Bezug auf den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) des in solchen Impfstoffen verwendeten Virusstamms der Newcastle-Krankheit gestrichen werden, die derzeit in Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 93/152/EWG vorgesehen ist.

    (5)

    Die Entscheidung 93/152/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Es sollte festgelegt werden, ab wann dieser Beschluss gilt, damit dieser Zeitpunkt mit demjenigen übereinstimmt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 955/2010 (5) geänderten Fassung gilt, mit der die Kriterien für in Drittländern verwendete inaktivierte Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 93/152/EWG wird gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab 1. Dezember 2010.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (2)  ABl. L 59 vom 12.3.1993, S. 35.

    (3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    (4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

    (5)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/34


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2010

    zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7180)

    (2010/634/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 9a Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten nach Maßgabe der Zertifikate anzupassen, die für Anlagen vergeben wurden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen wurden. Außerdem ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten nach Maßgabe der Anlagen anzupassen, die in Anhang I der Richtlinie genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basierte die absolute gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate, die mit dem Beschluss 2010/384/EU der Kommission vom 9. Juli 2010 über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate (2) festgesetzt wurde, auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder vergeben werden. Da seit Erlass dieses Beschlusses neue Informationen verfügbar wurden, sollte er aufgehoben und ersetzt werden.

    (3)

    Auf Anträge der Mitgliedstaaten auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase in das EU-System gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurden mit den Entscheidungen K(2008) 7867 und K(2009) 3032 der Kommission und dem Beschluss K(2009) 9849 der Kommission bislang nicht unter das EU-System fallende Tätigkeiten in das System einbezogen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses sollten Anträge gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden, sofern die Kommission die Einbeziehung vor dem 31. August 2010 gebilligt hat. Einbeziehungen, die von der Kommission nach diesem Zeitpunkt gebilligt werden, können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten ab dem Jahr 2010 um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie anzupassen.

    (4)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (3) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um zu gewährleisten, dass Betreiber von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden, der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen können, damit diese mit Blick auf die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten waren gehalten, der Kommission bis 30. Juni 2010 hinreichend begründete Emissionsdaten vorzulegen.

    (5)

    Zur Gewährleistung von gleichen Bedingungen für alle Anlagen sollten die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Emissionsdaten angepasst werden, um die Emissionsreduktionsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von erst ab 2013 in das EU-System einbezogenen Anlagen zu erwarten gewesen wären, wenn sie bereits ab 2005 in das EU-System einbezogen gewesen wären. Die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten ist zudem gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie ab dem Jahr 2010 um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie anzupassen. Sollten neue Mitgliedstaaten der Union beitreten, so können die zusätzlichen Informationen immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten berücksichtigt werden.

    (6)

    Soweit Mitgliedstaaten Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von Ammoniak oder Sodaasche mitgeteilt haben, die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden, wurden die Emissionen berücksichtigt, die die Grundlage für die mit dem vorliegenden Beschluss festgesetzte Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten bilden, in der Annahme, dass es sich dabei um Emissionen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG handelt. Um die Kohärenz zwischen der Gesamtmenge von Zertifikaten im Rahmen des EU-Systems und den Emissionen zu gewährleisten, für die Zertifikate abzugeben sind, kann die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten immer noch angepasst werden, sollte die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassende Verordnung von diesem Ansatz abweichen.

    (7)

    Zur Vermeidung von Doppelzählungen sollten für die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten nur mitgeteilte Emissionen für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden, die ab 2013 in den Geltungsbereich des EU-Systems einbezogen sind.

    (8)

    Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten bestimmte Anlagen vom EU-System ausschließen, sofern sie der Kommission bis zum 30. September 2011 jede dieser Anlagen mitteilen und die Kommission keine Einwände erhebt. Bislang sind der Kommission keine diesbezüglichen Mitteilungen von Mitgliedstaaten zugegangen. Solche Ausschlüsse können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden.

    (9)

    Möglicherweise müssen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der mit dem Beschluss 2010/384/EU festgesetzten gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden, sobald solche Informationen verfügbar werden. Solche zusätzlichen Informationen können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden.

    (10)

    Den seit Erlass des Beschlusses 2010/384/EU verfügbaren Informationen zufolge beläuft sich die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Kommission über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder vergeben werden, und auf der die Berechnung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basiert, auf 2 037 227 209 Zertifikate.

    (11)

    Für 2013 beläuft sich die absolute gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1 930 883 949 Zertifikate.

    (12)

    Für 2013 beläuft sich die Menge von Zertifikaten, die für Anlagen vergeben wurden, die im Zeitraum 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-System einbezogen wurden, angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie auf 1 328 218 Zertifikate.

    (13)

    Für 2013 beläuft sich die Menge von Zertifikaten, die für ab 2013 in das EU-System einbezogene Anlagen vergeben wurden, angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie, auf 106 940 715 Zertifikate.

    (14)

    Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a ist die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate jährlich um einen linearen Faktor von 1,74 % zu verringern, was 37 435 387 Zertifikaten entspricht —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für 2013 beläuft sich die absolute gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 und Artikel 9a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG auf 2 039 152 882 Zertifikate.

    Artikel 2

    Der Beschluss 2010/384/EU wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Connie HEDEGAARD

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (2)  ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 36.

    (3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.


    EMPFEHLUNGEN

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/36


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2010

    über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags

    (2010/635/Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 106a, der auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweist,

    nach Anhörung der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags ernannten Gruppe von Persönlichkeiten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 37 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab.

    (2)

    Mittlerweile kann auf Erfahrungen bei der Anwendung der Empfehlungen der Kommission vom 16. November 1960 (1), 82/181/Euratom (2), 91/4/Euratom (3) und 99/829/Euratom (4) zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags zurückgegriffen werden.

    (3)

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 187/87 (5) entschieden, dass Artikel 37 des Euratom-Vertrags dahingehend auszulegen ist, dass die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, bevor der betreffende Mitgliedstaat die Ableitungsgenehmigung erteilt, damit es der Kommission ermöglicht wird, ihre Stellungnahme abzugeben, bevor solche Ableitungen genehmigt werden, und die Stellungnahme der Kommission berücksichtigt werden kann.

    (4)

    Artikel 37 hat den Zweck, jegliche Möglichkeit einer radioaktiven Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern. Die Kommission vertritt nach Anhörung der oben genannten Sachverständigengruppe die Ansicht, dass bei bestimmten Tätigkeiten nicht davon auszugehen ist, dass die damit verbundene Ableitung radioaktiver Stoffe eine radioaktive Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats verursacht.

    (5)

    In Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund erhaltener Informationen die Übermittlung allgemeiner Angaben für einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe verlangen, bei dem auf der Grundlage dieser Empfehlung sonst nicht davon auszugehen ist, dass er zu einer radioaktiven Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats führt; die Stellungnahme der Kommission kann sich dann auf eine Genehmigung beziehen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilt worden ist.

    (6)

    Zur einheitlichen Beurteilung der Ableitungspläne ist es erforderlich zu präzisieren, welche Tätigkeiten zur Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne des Artikels 37 des Euratom-Vertrags führen können und welche Informationen für die einzelnen Tätigkeiten als allgemeine Angaben vorzulegen sind.

    (7)

    Da Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff große Mengen an Plutoniumoxid verarbeiten, sollte die Vorlage allgemeiner Angaben für den Abbau solcher Anlagen verlangt werden, wie dies bereits für den Abbau von Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen der Fall ist.

    (8)

    Routinemäßige Tätigkeiten, die keine oder vernachlässigbare radiologische Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben, sollten der Kommission nicht mitgeteilt werden.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten können für einen komplexen Standort, an dem über einen langen Zeitraum größere Änderungen vorgenommen werden sollen, die in mehreren Schritten erfolgen und den Betrieb neuer Anlagen beinhalten, eine gebündelte Mitteilung vorlegen; dabei sollten die Angaben in der Ausgangsfassung der allgemeinen Angaben so vollständig sein, dass es der Kommission möglich ist, ihren Verpflichtungen nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags nachzukommen und eine stichhaltige Stellungnahme abzugeben.

    (10)

    Angesichts der Anzahl der bestehenden kerntechnischen Anlagen, zu denen bislang keine Stellungnahme im Sinne des Artikels 37 des Euratom-Vertrags abgegeben worden ist und die von Änderungen oder Abbautätigkeiten betroffen sein können, ist es erforderlich zu präzisieren, welche Informationen als allgemeine Angaben vorzulegen sind, die es der Kommission ermöglichen, ihre Verpflichtung unbeschadet des Grundsatzes der Gleichheit der Anlagen, an denen Änderungen vorgenommen werden, und denen ohne Änderungen zu erfüllen.

    (11)

    In Fällen, in denen die Exposition der Bevölkerung in der Umgebung des betreffenden Standorts sehr gering ist, kann diese Information für die Bewertung der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten ausreichend sein.

    (12)

    Zur einheitlichen Beurteilung der radiologischen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten sollten die Informationen in den allgemeinen Angaben zu den nicht geplanten Freisetzungen aus Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen über die Referenzunfälle hinaus auf Unfälle ausgedehnt werden, die für die Aufstellung des standortspezifischen nationalen Notfallplans herangezogen werden.

    (13)

    Zur eindeutigen Bestimmung und Eingrenzung der Informationen, die die Kommission in Bezug auf die Behandlung radioaktiver Abfälle vor der Endlagerung und auf Änderungen eines Plans, zu dem die Kommission noch keine Stellungnahme abgegeben hat, benötigt, wurden zwei neue Anhänge eingefügt.

    (14)

    Alle Mitgliedstaaten haben nunmehr erklärt, auf die Versenkung der Abfälle im Meer zu verzichten, und die Mitgliedstaaten beabsichtigen nicht, radioaktive Abfälle unter dem Meeresboden zu vergraben —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    1.

    „Ableitung radioaktiver Stoffe“ im Sinne des Artikels 37 des Euratom-Vertrags sollte verstanden werden als jede geplante oder unvorhergesehene Freisetzung radioaktiver Stoffe in gasförmiger, flüssiger oder fester Form in der bzw. in die Umwelt, die mit den nachstehenden Tätigkeiten zusammenhängt:

    1.

    Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);

    2.

    Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

    3.

    Gewinnung, Konzentrierung und Umwandlung von Uran und Thorium;

    4.

    Anreicherung von Uran an U-235;

    5.

    Herstellung von Kernbrennstoffen;

    6.

    Lagerung von bestrahltem Kernbrennstoff (6) in entsprechenden Anlagen (ausgenommen Lagerung von bestrahltem Kernbrennstoff in für den Transport oder die Lagerung zugelassenen Behältern an bestehenden kerntechnischen Standorten);

    7.

    Handhabung und Verarbeitung künstlicher radioaktiver Stoffe im Industriemaßstab;

    8.

    Behandlung radioaktiver Abfälle aus den in den Ziffern 1 bis 7 und 9 genannten Tätigkeiten vor der Endlagerung (7)

    9.

    Abbau (8) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (9) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);

    10.

    ober- und unterirdische Einlagerung radioaktiver Abfälle ohne beabsichtigte Rückholung;

    11.

    industrielle Aufarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen;

    12.

    alle anderen relevanten Tätigkeiten.

    2.

    Unter „allgemeinen Angaben“ im Sinne des Artikels 37 des Euratom-Vertrags sollten verstanden werden:

    für die in Nummer 1 Ziffern 1 bis 7 genannten Tätigkeiten die Angaben nach Anhang I,

    für die in Nummer 1 Ziffer 8 genannten Tätigkeiten die Angaben nach Anhang II,

    für die in Nummer 1 Ziffer 9 genannten Tätigkeiten die Angaben nach Anhang III,

    für die in Nummer 1 Ziffer 10 genannten Tätigkeiten die Angaben nach Anhang IV,

    für Tätigkeiten unter Nummer 1 Ziffer 11 die entsprechenden Teile der Angaben nach Anhang I (die Abschnitte 6 und 7 des Anhangs I entfallen in den meisten Fällen).

    3.

    Bei den Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Ziffer 12 sollte davon ausgegangen werden, dass sie nicht zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination eines anderen Mitgliedstaats führen, sofern die Kommission nicht in einem bestimmten Fall die Vorlage solcher allgemeinen Angaben verlangt.

    4.

    Für die Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Ziffer 9 gilt für die Vorlage der allgemeinen Angaben Folgendes:

    a)

    Die Übermittlung der allgemeinen Angaben ist erforderlich, wenn

    der Mitgliedstaat für den Abbau eine neue Zulassung oder Genehmigung für den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art erwägt oder

    der Abbau der kontaminierten oder aktivierten Teile der Anlage beginnt;

    b)

    plant ein Mitgliedstaat den Abbau einer in Nummer 1 Ziffer 9 genannten Anlage, zu der noch keine Stellungnahme gemäß Artikel 37 abgegeben worden ist, sollten die allgemeinen Angaben in Form von Anhang III vorgelegt werden;

    c)

    plant ein Mitgliedstaat den Abbau einer in Nummer 1 Ziffer 9 genannten Anlage, zu der bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 37 abgegeben worden ist, sollten die allgemeinen Angaben in Form von Anhang III eingereicht werden. Allerdings ist hinsichtlich der Beschreibung des Standorts und der Umgebung sowie der Notfallpläne und der Umgebungsüberwachung der Verweis auf die allgemeinen Angaben, die für das frühere Verfahren übermittelt wurden, ausreichend, wenn alle zweckdienlichen zusätzlichen Informationen in Bezug auf mögliche Änderungen vorgelegt werden.

    5.

    Plant ein Mitgliedstaat die Änderung (10) eines Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, gilt für die Vorlage der allgemeinen Angaben Folgendes:

    a)

    Plant ein Mitgliedstaat die Änderung eines Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, zu dem bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 37 abgegeben worden ist, so ist die Übermittlung der allgemeinen Angaben mit mindestens den in einem Standardformular in Form von Anhang V aufgeführten Informationen erforderlich, wenn die zulässigen Grenzwerte oder die entsprechenden Anforderungen an die Ableitung radioaktiver Stoffe weniger streng sind als in dem bestehenden Plan oder wenn die möglichen Folgen der nicht geplanten Freisetzungen nach den im Genehmigungsverfahren bewerteten Unfällen schwerwiegender sind;

    b)

    sofern die Kommission nicht die Übermittlung der allgemeinen Angaben verlangt, ist diese nicht erforderlich, wenn keine neue Genehmigung oder Zulassung benötigt wird;

    c)

    sofern die Kommission nicht die Übermittlung der allgemeinen Angaben verlangt, ist diese nicht erforderlich, wenn

    die Änderung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe unveränderte oder strengere zulässige Grenzwerte und entsprechende Auflagen vorsieht als der bestehende Plan und

    die möglichen Folgen der nicht geplanten Freisetzungen, die auf den (die) im Genehmigungsverfahren bewertete(n) Referenzunfall (Referenzunfälle) folgen können, unverändert oder geringer sind;

    d)

    ist zu einem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe eine Stellungnahme gemäß Artikel 37 noch nicht erfolgt, ist die Übermittlung der allgemeinen Angaben erforderlich, sofern der Mitgliedstaat der Kommission nicht nachweist, dass die Voraussetzungen der Buchstaben b und c erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollten die allgemeinen Angaben die entsprechenden in Anhang VI aufgeführten Informationen enthalten.

    6.

    Die allgemeinen Angaben sind der Kommission zu übermitteln:

    a)

    nach der endgültigen Aufstellung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe und möglichst ein Jahr, mindestens aber sechs Monate

    bevor eine Genehmigung zur Ableitung radioaktiver Stoffe von den zuständigen Behörden erteilt wird und

    vor Beginn der Tätigkeiten, für die keine Genehmigung für die Ableitung radioaktiver Stoffe vorgesehen ist;

    b)

    soweit die Kommission allgemeine Angaben nach Nummer 3 verlangt hat, spätestens sechs Monate nach der Anforderung, unbeschadet einer ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden vor Eingang der Anforderung der Kommission erteilten Genehmigung. Jede Genehmigung, die erteilt worden ist, bevor die Kommission die allgemeinen Angaben angefordert hat, sollte anhand der späteren Stellungnahme der Kommission überprüft werden.

    7.

    Wenn Mitgliedstaaten für einen komplexen Standort, an dem über einen langen Zeitraum größere Änderungen vorgenommen werden sollen, die in mehreren Schritten erfolgen und die unter anderem den Betrieb neuer Anlagen beinhalten, eine gebündelte Mitteilung vorlegen, sollte die Ausgangsmitteilung eine vollständige und ausführliche Übersicht über die geplanten Arbeiten enthalten, die im Fall von Änderungen des bestehenden Plans durch nachfolgende Mitteilungen zu aktualisieren sind. Was die Unfallszenarien in der Ausgangsmitteilung angeht, sollten die allgemeinen Angaben zumindest Informationen zu den geschätzten Mengen und den physikalisch-chemischen Formen der in jeder der Anlagen an dem Standort vorhandenen Radionuklide enthalten sowie zu den Mengen, die voraussichtlich bei dem jeweils für die Anlage betrachteten Unfall freigesetzt werden. Die allgemeinen Angaben können Hintergrundinformationen zu früheren und gegenwärtigen Tätigkeiten an dem Standort liefern, wobei zu bedenken ist, dass sich die Stellungnahmen der Kommission nur auf künftige Tätigkeiten beziehen werden.

    8.

    Da die Mitteilung eines Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats fällt, sollte die jeweilige Regierung die Verantwortung für alle der Kommission zu diesem Plan übermittelten Informationen übernehmen.

    9.

    Nach Erhalt einer Stellungnahme sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die er entsprechend den Empfehlungen in der Stellungnahme der Kommission zu einem Ableitungsplan veranlassen will.

    10.

    Nach Erhalt einer Stellungnahme sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Ableitungsgenehmigung übermitteln sowie spätere Änderungen zum Vergleich mit den Informationen in den allgemeinen Angaben, die der Kommissionsstellungnahme zugrunde gelegen hatten.

    Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Sie ersetzt die Empfehlung 99/829/Euratom.

    Brüssel, den 11. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Günther OETTINGER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 81 vom 21.12.1960, S. 1893/60.

    (2)  ABl. L 83 vom 29.3.1982, S. 15.

    (3)  ABl. L 6 vom 9.1.1991, S. 16.

    (4)  ABl. L 324 vom 16.12.1999, S. 23.

    (5)  Slg. 1988, S. 5013.

    (6)  sofern die Tätigkeit nicht bereits in einem Plan erfasst ist, der im Rahmen einer anderen Tätigkeit vorgelegt wurde.

    (7)  Der Begriff „Behandlung vor der Endlagerung“ beinhaltet die Lagerung radioaktiver Abfälle.

    (8)  Stilllegung umfasst sämtliche technischen und administrativen Verfahren, Tätigkeiten und Maßnahmen, die nach der endgültigen Abschaltung einer Anlage und bis zur Freigabe des Standorts für eine unbeschränkte oder sonstige genehmigte Nutzung ergriffen werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten umfasst „Abbau“ die Zerlegung, das Zerschneiden bzw. den Abriss kontaminierter oder aktivierter Komponenten, Systeme und Bauten einschließlich deren Verpackung und Abtransport vom Standort.

    (9)  Uran- und Plutoniumoxide.

    (10)  Die Änderung eines Plans kann auch Vorarbeiten für die in Nummer 1 Ziffer 9 genannten Tätigkeiten beinhalten.


    ANHANG I

    Allgemeine Angaben zu den Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Ziffern 1 bis 7

    Einleitung

    Kurze Vorstellung des Plans,

    derzeitiger Stand des Genehmigungsverfahrens, geplante Stufen der Inbetriebnahme.

    1.   STANDORT UND UMGEBUNG

    1.1.   Geografische, topografische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

    Kartenausschnitt mit Bezeichnung des Standorts und der geografischen Koordinaten (Grad, Minuten),

    Hauptmerkmale der Region, einschließlich geologischer Merkmale,

    Standort in Bezug auf andere Anlagen, deren Ableitungen in Verbindung mit denen der betreffenden Anlage zu prüfen sind,

    Lage in Bezug auf andere Mitgliedstaaten unter Angabe der Entfernungen zu den Landesgrenzen und zu relevanten Ballungszentren und deren Bevölkerungszahl.

    1.2.   Seismologie

    Grad der seismischen Aktivität in der Region; voraussichtliche maximale Stärke der seismischen Aktivität und vorgesehene Erdbebenbeständigkeit der Anlage.

    1.3.   Hydrologie

    Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potenziellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z. B.:

    kurze Beschreibung des Verlaufs, der Zuflüsse, Mündung ins Meer, Wasserentnahme, Hochwassergebiete usw.,

    mittlere Wasserführung sowie Hoch- und Niedrigwasserführung und deren Häufigkeit,

    Grundwasserspiegel, -niveaus und Strömungsrichtungen,

    kurze Beschreibung der Küstenzonen,

    Richtung und Stärke von Strömungen und Gezeiten, Strömungsverhältnisse in der direkten Umgebung und in der Region,

    Überschwemmungsgefahr und Schutz der Anlage vor Überflutungen.

    1.4.   Meteorologie

    Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

    von Windrichtung und -geschwindigkeit,

    von Intensität und Dauer der Niederschläge,

    atmosphärischer Ausbreitungsbedingungen und der Dauer von Temperaturinversionen für alle Sektoren der Windrose,

    extremer Wetterphänomene (zum Beispiel Tornados, schwere Stürme, starke Regenfälle, Dürren).

    1.5.   Natürliche Ressourcen und Nahrungsmittel

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Nutzung der Wasservorkommen in der Region und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten,

    vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern,

    Vertrieb der Nahrungsmittel, insbesondere Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gebieten, soweit für sie ein Expositionsrisiko durch Ableitungen über die signifikanten Expositionspfade besteht.

    1.6.   Sonstige Tätigkeiten in der Umgebung des Standorts

    Gegebenenfalls sonstige kerntechnische Anlagen und gefährliche Industrie- oder Militäranlagen, Land- und Luftverkehr, Pipelines, Lager und alle sonstigen Faktoren, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen können,

    Schutzmaßnahmen.

    2.   ANLAGE

    2.1.   Hauptmerkmale der Anlage

    Kurze Beschreibung der Anlage,

    Art, Zweck und Hauptmerkmale der angewandten Verfahren,

    Lageplan des Standorts,

    Sicherheitsvorkehrungen.

    2.2.   Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Ableitungen

    Beschreibung der Lüftungs-, Abkling-, Filter- und Ableitungssysteme im Normalbetrieb und bei einem Unfall, einschließlich Fließbilder.

    2.3.   Behandlung flüssiger Abfälle

    Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung flüssiger Abfälle, der Lagerkapazitäten und Ableitungssysteme, einschließlich Fließbilder.

    2.4.   Behandlung fester Abfälle

    Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung fester Abfälle und der Lagerkapazitäten.

    2.5.   Containment

    Beschreibung der Systeme und Vorkehrungen zum Einschluss radioaktiver Stoffe.

    2.6.   Stilllegung und Abbau

    Voraussichtliche Betriebsdauer der Anlage,

    Planung von Stilllegung und Abbau,

    allgemeine Angaben über die Rechts- und Verwaltungsbestimmungen für Stilllegung und Abbau.

    3.   ABLEITUNG LUFTGETRAGENER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    3.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des geltenden Verfahrens,

    von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der angenommenen Radionuklidzusammensetzung.

    3.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen,

    Quellen der radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form,

    Management dieser Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    3.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten sollten Schlüsselradionuklide und die zugehörigen Nachweisgrenzen zumindest die in der Empfehlung der Kommission 2004/2/Euratom (1) festgelegten Spezifikationen erfüllen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    3.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen  (2) Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    3.4.1.   Modelle, einschließlich generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen in der Atmosphäre,

    Ablagerung am Boden und Resuspension,

    Nahrungskette, Inhalation, externe Exposition usw.

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    3.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

    mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende jährliche Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    3.5.   Radioaktive Ableitungen in die Atmosphäre durch andere Anlagen

    Vorschriften für die Koordinierung mit radioaktiven Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 dritter Gedankenstrich genannten Anlagen.

    4.   ABLEITUNG FLÜSSIGER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    4.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des allgemeinen Verfahrens,

    von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der angenommenen Radionuklidzusammensetzung.

    4.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen,

    Quellen der radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form,

    Management der Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    4.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten sollten Schlüsselradionuklide und die zugehörigen Nachweisgrenzen zumindest die in der Empfehlung 2004/2/Euratom festgelegten Spezifikationen erfüllen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    4.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    4.4.1.   Modelle, gegebenenfalls einschließlich generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen im aquatischen Milieu,

    Transfer durch Ablagerung und Ionenaustausch,

    Nahrungskette, Inhalation von Gischt, externe Exposition usw.,

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    4.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 4.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

    Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    4.5.   Radioaktive Ableitungen aus anderen Anlagen in den gleichen Vorfluter

    Vorschriften für die Koordinierung mit Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 dritter Gedankenstrich genannten Anlagen.

    5.   ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE

    5.1.   Feste radioaktive Abfälle

    Kategorien fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall,

    Aufarbeitung und Verpackung,

    Lagerungsvorkehrungen auf dem Gelände.

    5.2.   Strahlungsgefährdung der Umwelt

    Bewertung der Strahlungsgefährdung der Umwelt,

    Schutzmaßnahmen.

    5.3.   Vorkehrungen für den Abtransport von Abfällen außerhalb des Standorts

    5.4.   Aufhebung der Auflagen der grundlegenden Sicherheitsnormen für Materialien

    Nationale Strategie, Kriterien und Verfahren für die Freigabe kontaminierter und aktivierter Materialien,

    von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung,

    voraussichtliche Arten und Mengenanfall der freigegebenen Materialien.

    6.   NICHT GEPLANTE FREISETZUNGEN RADIOAKTIVER STOFFE

    6.1.   Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nicht geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

    Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

    6.2.   Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nicht geplanter Freisetzungen herangezogene Referenzunfälle

    Zusätzlich für die unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeiten Unfälle, die von den zuständigen Behörden für die Aufstellung des standortspezifischen nationalen Notfallplans herangezogen werden.

    Kurzdarstellung des (der) ausgewählten Unfalls (Unfälle) mit Begründung der Auswahl.

    6.3.   Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle) und — für die unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeiten — des (der) von den zuständigen Behörden für die Aufstellung des standortspezifischen nationalen Notfallplans herangezogenen Unfalls (Unfälle)

    6.3.1.   Unfälle mit Freisetzungen in die Atmosphäre

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der Freisetzungen in die Atmosphäre herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen in der Atmosphäre, der Ablagerung am Boden, der Resuspension und der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten,

    maximaler Wert des Zeitintegrals der Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und maximale Oberflächenkontaminationswerte (bei trockener und bei feuchter Witterung) für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und für relevante Gebiete in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    6.3.2.   Unfälle mit Freisetzungen in eine aquatische Umgebung

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Nähe der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der flüssigen Freisetzungen herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen im aquatischen Milieu, des Aktivitätstransfers durch Ablagerung und Ionenaustausch, der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    7.   NOTFALLPLÄNE, VEREINBARUNGEN MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

    Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern:

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Interventionsschwellen für bestimmte Arten von Gegenmaßnahmen,

    Notfallplanung einschließlich Notfallplanungsbereiche für die Anlage,

    bestehende Vereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über grenzüberschreitende Information, Koordinierung von Notfallplänen und ihre Umsetzung sowie gegenseitige Hilfeleistung,

    Vereinbarungen zur Erprobung der Notfallpläne unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung anderer Mitgliedstaaten.

    8.   UMGEBUNGSÜBERWACHUNG

    Überwachung der externen Strahlung,

    Überwachung radioaktiver Stoffe in der Luft, im Wasser, im Boden und in den Nahrungsketten durch Betreiber oder zuständige Behörden.

    Unter Bezugnahme auf die Punkte 3.1 und 4.1 von den zuständigen nationalen Behörden genehmigte Überwachungsprogramme, Organisation, Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Überwachungsinstrumente im Normalbetrieb und bei Unfällen; gegebenenfalls nähere Angaben zu den hierzu mit den benachbarten Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit.


    (1)  Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 36).

    (2)  Betroffene Mitgliedstaaten sind unter Berücksichtigung der Entfernung von der Anlage sowie der Windrichtung für gasförmige Ableitungen und des Streckenverlaufs von Wasserläufen für flüssige Ableitungen auszuwählen.


    ANHANG II

    Allgemeine Angaben zu der Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 Ziffer 8

    Behandlung radioaktiver Abfälle aus den in Nummer 1 Ziffern 1 bis 7 und 9 genannten Tätigkeiten vor der Endlagerung

    Einleitung

    Kurze Vorstellung des Plans,

    derzeitiger Stand des Genehmigungsverfahrens und

    geplante Stufen des Genehmigungsverfahrens.

    1.   STANDORT UND UMGEBUNG

    1.1.   Geografische, topografische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

    Kartenausschnitt mit Bezeichnung des Standorts und der geografischen Koordinaten (Grad, Minuten),

    Hauptmerkmale der Region, einschließlich geologischer Merkmale,

    Standort in Bezug auf andere Anlagen, deren Ableitungen in Verbindung mit denen der betreffenden Anlage zu prüfen sind,

    Lage in Bezug auf andere Mitgliedstaaten unter Angabe der Entfernungen zu den Landesgrenzen und zu relevanten Ballungszentren und deren Bevölkerungszahl.

    1.2.   Seismologie

    Grad der seismischen Aktivität in der Region; voraussichtliche maximale Stärke der seismischen Aktivität und vorgesehene Erdbebenbeständigkeit der Anlage.

    1.3.   Hydrologie

    Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potenziellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z. B.:

    Kurze Beschreibung des Verlaufs, der Zuflüsse, Mündung ins Meer, Wasserentnahme, Hochwassergebiete usw.,

    mittlere Wasserführung sowie Hoch- und Niedrigwasserführung und deren Häufigkeit,

    Grundwasserspiegel, -niveaus und Strömungsrichtungen,

    kurze Beschreibung der Küstenzonen,

    Richtung und Stärke von Strömungen und Gezeiten, Strömungsmuster, in der direkten Umgebung und in der Region,

    Überschwemmungsgefahr und Schutz der Anlage vor Überflutungen.

    1.4.   Meteorologie

    Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

    von Windrichtung und -geschwindigkeit,

    von Intensität und Dauer der Niederschläge,

    der Bedingungen der Dispersion in der Atmosphäre und der Dauer von Temperaturinversionen für alle Sektoren der Windrose,

    extremer Wetterphänomene (zum Beispiel Tornados, schwere Stürme, starke Regenfälle, Dürren).

    1.5.   Natürliche Ressourcen und Nahrungsmittel

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Nutzung der Wasservorkommen in der Region und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten,

    vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern,

    Vertrieb der Nahrungsmittel, insbesondere Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gebieten, soweit für sie ein Expositionsrisiko durch Ableitungen über die signifikanten Expositionspfade besteht.

    1.6.   Sonstige Tätigkeiten in der Umgebung des Standorts

    Gegebenenfalls sonstige kerntechnische Anlagen und gefährliche Industrie- oder Militäranlagen, Land- und Luftverkehr, Pipelines, Lager und alle sonstigen Faktoren, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen können,

    Schutzmaßnahmen.

    2.   ANLAGE

    2.1.   Hauptmerkmale der Anlage

    Kurze Beschreibung der Anlage,

    Art, Zweck und Hauptmerkmale der angewandten Verfahren,

    Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufarbeitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufgearbeitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,

    Lageplan des Standorts,

    Sicherheitsvorkehrungen

    2.2.   Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Ableitungen

    Beschreibung der Lüftungs-, Abkling-, Filter- und Ableitungssysteme im Normalbetrieb und bei einem Unfall, einschließlich Fließbilder.

    2.3.   Behandlung flüssiger Abfälle

    Beschreibung der sekundären Einrichtungen zur Behandlung flüssiger Abfälle, der Lagerkapazitäten und Ableitungssysteme, einschließlich Fließbilder.

    2.4.   Behandlung fester Abfälle

    Beschreibung der sekundären Einrichtungen zur Behandlung fester Abfälle und der Lagerkapazitäten.

    2.5.   Containment

    Beschreibung der Systeme und Vorkehrungen zum Einschluss radioaktiver Stoffe.

    2.6.   Stilllegung und Abbau

    Voraussichtliche Betriebsdauer der Anlage,

    Planung von Stilllegung und Abbau,

    allgemeine Angaben über die Rechts- und Verwaltungsbestimmungen für Stilllegung und Abbau.

    3.   ABLEITUNG LUFTGETRAGENER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    3.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des geltenden Verfahrens,

    von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der angenommenen Radionuklidzusammensetzung.

    3.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen,

    Quellen der radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form,

    Management dieser Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    3.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    3.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen  (1) Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    3.4.1.   Modelle, gegebenenfalls einschließlich generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen in der Atmosphäre,

    Ablagerung am Boden und Resuspension,

    Nahrungsketten, Inhalation, externe Exposition usw.

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    3.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den geplanten, unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

    Mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontamination für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende jährliche Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    3.5.   Radioaktive Ableitungen in die Atmosphäre durch andere Anlagen

    Vorschriften für die Koordinierung mit radioaktiven Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 dritter Gedankenstrich genannten Anlagen.

    4.   ABLEITUNG FLÜSSIGER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    4.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des allgemeinen Verfahrens,

    von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich angenommener Radionuklidzusammensetzung.

    4.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen,

    Quellen der radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form,

    Management der Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    4.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    4.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    4.4.1.   Modelle, einschließlich gegebenenfalls generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen im aquatischen Milieu,

    Transfer durch Ablagerung und Ionenaustausch,

    Nahrungsketten, Inhalation von Gischt, externe Exposition usw.,

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    4.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 4.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

    Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    4.5.   Radioaktive Ableitungen aus anderen Anlagen in den gleichen Vorfluter

    Vorschriften für die Koordinierung mit Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 dritter Gedankenstrich genannten Anlagen.

    5.   ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE

    5.1.   Feste radioaktive Abfälle

    Kategorien fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall,

    Aufarbeitung und Verpackung,

    Lagerungsvorkehrungen auf dem Gelände.

    5.2.   Strahlungsgefährdung der Umwelt

    Bewertung der Strahlungsgefährdung der Umwelt,

    Schutzmaßnahmen.

    5.3.   Vorkehrungen für den Abtransport von Abfällen außerhalb des Standorts

    5.4.   Aufhebung der Auflagen der grundlegenden Sicherheitsnormen für Materialien

    Nationale Strategie, Kriterien und Verfahren für die Freigabe kontaminierter und aktivierter Materialien,

    von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung,

    voraussichtliche Arten und Mengenanfall der freigegebenen Materialien.

    6.   NICHT GEPLANTE FREISETZUNGEN RADIOAKTIVER STOFFE

    6.1.   Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nicht geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

    Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

    6.2.   Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nicht geplanter Freisetzungen herangezogene Referenzunfälle

    Kurzdarstellung des (der) ausgewählten Unfalls (Unfälle) mit Begründung der Auswahl.

    6.3.   Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle)

    6.3.1.   Unfälle mit Freisetzungen in die Atmosphäre

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der Freisetzungen in die Atmosphäre herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen in der Atmosphäre, der Ablagerung am Boden, der Resuspension und der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten,

    maximaler Wert des Zeitintegrals der Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und maximale Oberflächenkontaminationswerte (bei trockener und bei feuchter Witterung) für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und für relevante Gebiete in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    6.3.2.   Unfälle mit Freisetzungen in eine aquatische Umgebung

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Nähe der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der flüssigen Freisetzungen herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen im aquatischen Milieu, des Aktivitätstransfers durch Ablagerung und Ionenaustausch, der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    7.   NOTFALLPLÄNE, VEREINBARUNGEN MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

    Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern:

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Interventionsschwellen für bestimmte Arten von Gegenmaßnahmen,

    Notfallplanung einschließlich Notfallplanungsbereiche für die Anlage,

    bestehende Vereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über grenzüberschreitende Information, Koordinierung von Notfallplänen und ihre Umsetzung sowie gegenseitige Hilfeleistung,

    Vereinbarungen zur Erprobung der Notfallpläne unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung anderer Mitgliedstaaten.

    8.   UMGEBUNGSÜBERWACHUNG

    Überwachung der externen Strahlung,

    Überwachung radioaktiver Stoffe in der Luft, im Wasser, im Boden und in den Nahrungsketten durch Betreiber oder zuständige Behörden.

    Unter Bezugnahme auf die Punkte 3.1 und 4.1 von den zuständigen nationalen Behörden genehmigte Überwachungsprogramme, Organisation, Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Überwachungsinstrumente im Normalbetrieb und bei Unfällen; gegebenenfalls nähere Angaben zu den hierzu mit den benachbarten Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit.


    (1)  Betroffene Mitgliedstaaten sind unter Berücksichtigung der Entfernung von der Anlage sowie der Windrichtung für gasförmige Ableitungen und des Streckenverlaufs von Wasserläufen für flüssige Ableitungen auszuwählen.


    ANHANG III

    Allgemeine Angaben zu den Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Ziffer 9

    Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet)

    Einleitung

    Kurze Vorstellung des Plans,

    Beschreibung der einzelnen geplanten Stilllegungs- und Abbauphasen,

    Genehmigungsverfahren für Stilllegung und Abbau.

    1.   STANDORT UND UMGEBUNG

    1.1.   Geografische, topografische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

    Kartenausschnitt mit Bezeichnung des Standorts und der geografischen Koordinaten (Grad, Minuten),

    Hauptmerkmale der Region, einschließlich geologischer Merkmale,

    Standort in Bezug auf andere Anlagen, deren Ableitungen in Verbindung mit denen der betreffenden Anlage zu prüfen sind,

    Lage in Bezug auf andere Mitgliedstaaten unter Angabe der Entfernungen zu den Landesgrenzen und zu relevanten Ballungszentren und deren Bevölkerungszahl.

    1.2.   Hydrologie

    Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potenziellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat, kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z. B.:

    Kurze Beschreibung des Verlaufs, der Zuflüsse, Mündung ins Meer, Wasserentnahme, Hochwassergebiete usw.,

    mittlere Wasserführung sowie Hoch- und Niedrigwasserführung und deren Häufigkeit,

    Grundwasserspiegel, -niveaus und Strömungsrichtungen,

    kurze Beschreibung der Küstenzonen,

    Richtung und Stärke von Strömungen und Gezeiten, Strömungsmuster, in der direkten Umgebung und in der Region,

    Überschwemmungsgefahr und Schutz der Anlage vor Überflutungen.

    1.3.   Meteorologie

    Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

    von Windrichtung und -geschwindigkeit,

    von Intensität und Dauer der Niederschläge,

    der Bedingungen der Dispersion in der Atmosphäre und der Dauer von Temperaturinversionen für alle Sektoren der Windrose,

    extremer Wetterphänomene (zum Beispiel Tornados, schwere Stürme, starke Regenfälle, Dürren).

    1.4.   Natürliche Ressourcen und Nahrungsmittel

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Nutzung der Wasservorkommen in der Region und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten,

    vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern,

    Vertrieb der Nahrungsmittel, insbesondere Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gebieten, soweit für sie ein Expositionsrisiko durch Ableitungen über die signifikanten Expositionspfade besteht.

    2.   ANLAGE

    2.1.   Kurze Beschreibung und Vorgeschichte der abzubauenden Anlage

    2.2.   Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Ableitungen

    Beschreibung der Lüftungs-, Abkling-, Filter- und Ableitungssysteme während des Abbaus im Normalbetrieb und bei einem Unfall, einschließlich Fließbilder.

    2.3.   Behandlung flüssiger Abfälle

    Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung flüssiger Abfälle während des Abbaus, der Lagerkapazitäten und Ableitungssysteme, einschließlich Fließbilder.

    2.4.   Behandlung fester Abfälle

    Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung fester Abfälle und der Lagerkapazitäten am Standort während des Abbaus.

    2.5.   Containment

    Beschreibung der Systeme und Vorkehrungen zum Einschluss radioaktiver Stoffe.

    3.   ABLEITUNG LUFTGETRAGENER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    3.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des geltenden Verfahrens,

    von den Behörden für die Abbautätigkeiten geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der angenommenen Radionuklidzusammensetzung,

    zum Vergleich: vor den geplanten Abbautätigkeiten geltende Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der Radionuklidzusammensetzung.

    3.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen während des Abbaus,

    Quellen der radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form,

    Management dieser Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    3.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    3.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen  (1) Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    3.4.1.   Modelle, gegebenenfalls einschließlich generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen in der Atmosphäre,

    Ablagerung am Boden und Resuspension,

    Nahrungsketten, Inhalation, externe Exposition usw.,

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    3.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den geplanten, unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten für die Abbautätigkeiten:

    mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende jährliche Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    4.   ABLEITUNG FLÜSSIGER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    4.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des allgemeinen Verfahrens,

    von den Behörden für die Abbautätigkeiten geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der angenommenen Radionuklidzusammensetzung,

    zum Vergleich: vor den geplanten Abbautätigkeiten geltende Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der Radionuklidzusammensetzung.

    4.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen während des Abbaus,

    Quellen der radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form,

    Management der Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    4.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    4.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    4.4.1.   Modelle, einschließlich gegebenenfalls generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen im aquatischen Milieu,

    Transfer durch Ablagerung und Ionenaustausch,

    Nahrungsketten, Inhalation von Gischt, externe Exposition usw.,

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    4.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den geplanten, unter Punkt 4.1 genannten Ableitungsgrenzwerten für die Abbautätigkeiten:

    mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende jährliche Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    5.   ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE

    5.1.   Feste radioaktive Abfälle

    Kategorien fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall,

    Aufarbeitung und Verpackung,

    Lagerungsvorkehrungen auf dem Gelände.

    5.2.   Strahlungsgefährdung der Umwelt

    Bewertung der Strahlungsgefährdung der Umwelt,

    Schutzmaßnahmen.

    5.3.   Vorkehrungen für den Abtransport von Abfällen außerhalb des Standorts

    5.4.   Aufhebung der Auflagen der grundlegenden Sicherheitsnormen für Materialien

    Nationale Strategie, Kriterien und Verfahren für die Freigabe kontaminierter und aktivierter Materialien,

    von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung,

    voraussichtliche Arten und Mengenanfall der freigegebenen Materialien.

    6.   NICHT GEPLANTE FREISETZUNGEN RADIOAKTIVER STOFFE

    6.1.   Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nicht geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

    Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

    6.2.   Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nicht geplanter Freisetzungen herangezogene Referenzunfälle

    Kurzdarstellung des (der) ausgewählten Unfalls (Unfälle) mit Begründung der Auswahl.

    6.3.   Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle)

    6.3.1.   Unfälle mit Freisetzungen in die Atmosphäre

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der Freisetzungen in die Atmosphäre herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen in der Atmosphäre, der Ablagerung am Boden, der Resuspension und der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten,

    maximaler Wert des Zeitintegrals der Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und maximale Oberflächenkontaminationswerte (bei trockener und bei feuchter Witterung) für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und für relevante Gebiete in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    6.3.2.   Unfälle mit Freisetzungen in eine aquatische Umgebung

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Nähe der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der flüssigen Freisetzungen herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen im aquatischen Milieu, des Aktivitätstransfers durch Ablagerung und Ionenaustausch, der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    7.   NOTFALLPLÄNE, VEREINBARUNGEN MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

    Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern:

    kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Interventionsschwellen für bestimmte Arten von Gegenmaßnahmen,

    Notfallplanung einschließlich Notfallplanungsbereiche für die Anlage,

    bestehende Vereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über grenzüberschreitende Information, Koordinierung von Notfallplänen und ihre Umsetzung sowie gegenseitige Hilfeleistung,

    Vereinbarungen zur Erprobung der Notfallpläne unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung anderer Mitgliedstaaten.

    Im Falle von Reaktoren werden keine Angaben verlangt, wenn sämtlicher Kernbrennstoff zu einer genehmigten Einrichtung außerhalb des Geländes oder zu einer Lagereineinrichtung auf dem Gelände, zu der bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 37 abgegeben wurde, transportiert wurde.

    8.   UMGEBUNGSÜBERWACHUNG

    Überwachung der externen Strahlung,

    Überwachung radioaktiver Stoffe in der Luft, im Wasser, im Boden und in den Nahrungsketten durch Betreiber oder zuständige Behörden.

    Unter Bezugnahme auf die Punkte 3.1 und 4.1 von den zuständigen nationalen Behörden genehmigte Überwachungsprogramme, Organisation, Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Überwachungsinstrumente im Normalbetrieb und bei Unfällen; gegebenenfalls nähere Angaben zu den hierzu mit den benachbarten Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit.


    (1)  Betroffene Mitgliedstaaten sind unter Berücksichtigung der Entfernung von der Anlage sowie der Windrichtung für gasförmige Ableitungen und des Streckenverlaufs von Wasserläufen für flüssige Ableitungen auszuwählen.


    ANHANG IV

    Allgemeine Angaben zu den Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Ziffer 10

    Ober- und unterirdische Einlagerung radioaktiver Abfälle ohne beabsichtigte Rückholung

    Einleitung

    Kurze Vorstellung des Plans,

    allgemeine Vorstellung des Endlagers, Art und Kategorie der Abfälle,

    derzeitiger Stand des Projekts und Genehmigungsverfahrens, geplante Inbetriebnahme- und Genehmigungsschritte,

    Zeitplanung, voraussichtlicher Beginn, Betriebszeitraum und Verschlusstermin.

    1.   STANDORT UND UMGEBUNG

    1.1.   Geografische, topografische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

    Kartenausschnitt mit Bezeichnung des Standorts und der geografischen Koordinaten (Grad, Minuten),

    Hauptmerkmale der Region, einschließlich geologischer Merkmale,

    Standort des Endlagers in Bezug auf andere Anlagen, deren Ableitungen in Verbindung mit denen der betreffenden Anlage zu prüfen sind,

    Lage in Bezug auf andere Mitgliedstaaten unter Angabe der Entfernungen zu den Landesgrenzen und zu den nächstliegenden größeren Ballungszentren und deren Bevölkerungszahl,

    voraussichtliche Änderungen von Geographie und Topographie über den für die Abschätzung der Folgen nach dem Verschluss betrachteten Zeitraum.

    1.2.   Geologie und Seismologie

    Geologische Lage,

    aktive tektonische Prozesse, historische Erdbeben, Grad der seismischen Aktivität in der Region, voraussichtliche maximale Stärke der seismischen Aktivität,

    strukturelle und geotechnische Bodeneigenschaften, Bodenverflüssigung (ggf.),

    Oberflächenprozesse (Erdrutsche und Erosion) (1)

    voraussichtliche Änderungen der Geologie über den für die Abschätzung der Folgen nach dem Verschluss betrachteten Zeitraum.

    1.3.   Hydrologie und Hydrogeologie

    Eine kurze Beschreibung der hydrologischen Merkmale, die einen potenziellen Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat verursachen können:

    regionale und lokale Grundwasserspiegel und deren jahreszeitlich bedingte Schwankungen,

    Strömungsrichtung und -geschwindigkeit des Grundwassers, Wasserableitungs- und -entnahmestellen,

    gegenwärtige und prognostizierte größere Wassernutzer, Lage des Endlagers in Bezug auf potenzielle Trinkwasserleiter,

    kurze Beschreibung der Oberflächenwasserkörper (Flüsse, Seen, Flussmündungen, Überschwemmungsgebiete usw.) und Küstengebiete (ggf.),

    mittlere Wasserführung sowie Hoch- und Niedrigwasserführung und deren Häufigkeit (ggf.),

    chemische Zusammensetzung des Grundwassers,

    Überschwemmungsgefahr und Schutz der Anlage vor Überflutungen (ggf.),

    voraussichtliche Änderungen von Hydrologie und Hydrogeologie über den für die Abschätzung der Folgen nach dem Verschluss betrachteten Zeitraum.

    1.4.   Meteorologie und Klima

    Eine kurze Beschreibung der klimatischen und meteorologischen Merkmale:

    Windrichtung und -geschwindigkeit,

    Intensität und Dauer des Niederschlags (Regen und Schnee),

    Temperatur (Durchschnitts-, Mindest- und Höchstwert)

    Bedingungen der Dispersion in der Atmosphäre,

    extreme Wetterphänomene (zum Beispiel Tornados, schwere Stürme, starke Regenfälle, Dürren) (1),

    voraussichtliche Änderungen des Klimas (z.B. glaziale Wirkungen, potenzielle Folgen der globalen Erwärmung) und für Küstengebiete Änderungen der Meereshöhe und Küstenerosion in dem für die Abschätzung der Folgen nach dem Verschluss betrachteten Zeitraum.

    1.5.   Natürliche Ressourcen und Nahrungsmittel

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Nutzung der Wasservorkommen in der Region und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten,

    vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern,

    Vertrieb der Nahrungsmittel, insbesondere Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gebieten, soweit für sie ein Expositionsrisiko durch Ableitungen über die signifikanten Expositionspfade besteht,

    Annahmen zu künftigen Bevölkerungsmustern, Gewohnheiten und Nahrungsmittelquellen.

    1.6.   Sonstige Tätigkeiten in der Umgebung des Standorts

    Gegebenenfalls sonstige kerntechnische Anlagen und gefährliche Industrie- oder Militäranlagen, Land- und Luftverkehr, Pipelines, Lager und alle sonstigen Faktoren, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen können,

    Schutzmaßnahmen (ggf.),

    voraussichtliche Entwicklung der Tätigkeiten in dem zur Abschätzung der Langzeitfolgen betrachteten Zeitraum.

    2.   DAS ENDLAGER

    2.1.   Planung und Auslegung

    Endlagerungskonzept,

    Tiefe und Lage in Bezug auf geologische Schichten (ggf.) (2)

    Auslegungskriterien für natürliche Phänomene,

    Abfalleinlagerungsmethoden, Verfüllungs- und Versiegelungsstrategie und -methoden,

    sicherheitstechnisches Konzept: Rolle der geologischen und der technischen Barrieren,

    Verschluss des Endlagers,

    Konzept zur Rückholbarkeit der Abfälle (ggf.),

    am Standort des Endlagers zu bauende Nebeneinrichtungen für die Abfallbehandlung und -konditionierung sowie Pufferlager.

    2.2.   Im Endlager zu entsorgende Abfälle

    Abfallarten,

    Abfallform, angewandte Konditionierungsmethoden und Eigenschaften der Abfallgebinde (ggf.),

    Abfallinventar, Mengen und Radionuklidaktivitäten,

    potenzielle Wärmeerzeugung, potenzielle Gaserzeugung, potenzielle Kritikalität (ggf.),

    Anforderungen/Kriterien für die Annahme der Abfälle, Prüfungsverfahren und -techniken für Abfallgebinde zur Nachprüfung der Einhaltung festgelegter Abfallannahmekriterien.

    2.3.   Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Ableitungen

    Beschreibung der Lüftungs-, Filter- und Ableitungssysteme im Normalbetrieb und bei einem Unfall (ggf.).

    2.4.   Entwässerungssystem und Behandlung flüssiger Ableitungen

    Beschreibung der potenziell kontaminierten Wassersammlungs-, Entwässerungs- und Ableitungssysteme im Normalbetrieb und bei einem Unfall (ggf.).

    2.5.   Umgang mit sekundären festen und flüssigen Abfällen im Normalbetrieb und bei einem Unfall

    Kategorien sekundärer flüssiger und fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall,

    Abfalllagerung und -beförderung,

    Behandlung von Abfällen.

    3.   ABLEITUNG LUFTGETRAGENER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    Beim Normalbetrieb von Abfallendlagerungseinrichtungen werden, wenn überhaupt, nur sehr geringe Freisetzungen radioaktiver Stoffe erwartet; von einer signifikanten Exposition der Bevölkerung wird nicht ausgegangen. Deshalb entfällt dieser Abschnitt, wenn keine Genehmigung für die Ableitung radioaktiver Stoffe erteilt wurde. Jedoch müssen die allgemeinen Angaben gemäß den in Anhang II Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen übermittelt werden, wenn Radionuklidableitungsgrenzwerte vorgeschrieben sind und eine Ableitungsüberwachung existiert.

    4.   ABLEITUNG FLÜSSIGER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    Beim Normalbetrieb von Abfallendlagerungseinrichtungen werden, wenn überhaupt, nur sehr geringe Freisetzungen radioaktiver Stoffe erwartet; von einer signifikanten Exposition der Bevölkerung wird nicht ausgegangen. Deshalb entfällt dieser Abschnitt, wenn keine Genehmigung für die Ableitung radioaktiver Stoffe erteilt wurde. Jedoch müssen die allgemeinen Angaben gemäß den in Anhang II Abschnitt 4 festgelegten Anforderungen übermittelt werden, wenn Radionuklidableitungsgrenzwerte vorgeschrieben sind und eine Ableitungsüberwachung existiert.

    5.   ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE

    In der Regel entfällt dieser Abschnitt.

    6.   NICHT GEPLANTE FREISETZUNGEN RADIOAKTIVER STOFFE

    6.1.   Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nicht geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten. Im Sicherheitsbewertungsbericht untersuchte Unfälle und Bewertung der radiologischen Folgen nicht geplanter Freisetzungen.

    6.2.   Bewertung der radiologischen Folgen von Freisetzungen in die Atmosphäre

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen  (3) Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der Freisetzungen in die Atmosphäre herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen in der Atmosphäre, der Ablagerung am Boden, der Resuspension und der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten,

    maximaler Wert des Zeitintegrals der Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und maximale Oberflächenkontaminationswerte (bei trockener und bei feuchter Witterung) für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und für relevante Gebiete in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    6.3.   Bewertung der radiologischen Folgen von Freisetzungen in eine aquatische Umgebung

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Nähe der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der flüssigen Freisetzungen herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen im aquatischen Milieu, des Aktivitätstransfers durch Ablagerung und Ionenaustausch, der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    7.   NOTFALLPLÄNE; VEREINBARUNGEN MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

    Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern:

    kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Interventionsschwellen für bestimmte Arten von Gegenmaßnahmen,

    Notfallplanung einschließlich Notfallplanungsbereiche für die Anlage,

    bestehende Vereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über grenzüberschreitende Information, Koordinierung von Notfallplänen und ihre Umsetzung sowie gegenseitige Hilfeleistung,

    Vereinbarungen zur Erprobung der Notfallpläne unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung anderer Mitgliedstaaten.

    8.   ZEITRAUM NACH DEM VERSCHLUSS

    Gegebenenfalls sollten die verschiedenen auf den Verschluss folgenden Phasen (z.B. Phasen der aktiven und passiven behördlichen Kontrolle) berücksichtigt werden.

    8.1.   Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

    Pläne für den Verschluss des Endlagers,

    zugrunde gelegte Zeiträume (Zeiträume der aktiven und passiven behördlichen Kontrolle),

    Beschreibung von für den Zeitraum der aktiven behördlichen Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen,

    Beschreibung von für den Zeitraum der passiven behördlichen Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen,

    Führung von Aufzeichnungen,

    Abbauprogramm für Nebeneinrichtungen,

    periodische Sicherheitsüberprüfungen vor dem Verschluss.

    8.2.   Radiologische Auswirkungen im Zeitraum nach dem Verschluss

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage infolge von Freisetzungen bei normaler Entwicklung und bei frühzeitiger Verschlechterung der Barrieren unter 1 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Redundanz und Leistungsfähigkeit der Barrieren (ggf.),

    betrachtete Zeiträume,

    analysierte Merkmale, Ereignisse und Abläufe, Beschreibung der herangezogenen Szenarien (kurze Beschreibungen des Szenarios der normalen Entwicklung, der relevantesten Szenarien einer negativen Entwicklung und der Szenarien mit menschlichem Eindringen),

    Methoden und Techniken zur Abschätzung der radiologischen Folgen,

    Parameter und Annahmen,

    wichtigste Expositionspfade in der Umgebung des Endlagers und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten bei normaler Entwicklung und bei frühzeitiger Verschlechterung der Barrieren,

    Aktivität und Zeit der Radionuklidfreisetzung,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis und/oder abgeschätzte Risiken für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade,

    Bewertung von Unwägbarkeiten.

    9.   UMGEBUNGSÜBERWACHUNG

    Betriebliche Überwachung der externen Strahlung und der radioaktiven Stoffe in der Luft, im Wasser, im Boden und in den Nahrungsketten durch Betreiber oder zuständige Behörden (Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Überwachungsinstrumente im Normalbetrieb und bei Unfällen),

    Leitlinien für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Luft, im Wasser, im Boden und in den Nahrungsketten durch Betreiber oder zuständige Behörden (1),

    Vereinbarungen mit den benachbarten Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit bei der Umgebungsüberwachung.

    Anmerkungen:


    (1)  Nur für neue oberirdische Endlager relevant.

    (2)  Nur für Endlager in geologischen Formationen relevant.

    (3)  Betroffene Mitgliedstaaten sind unter Berücksichtigung der Entfernung von der Anlage sowie der Windrichtung für gasförmige Ableitungen und des Streckenverlaufs von Wasserläufen für flüssige Ableitungen auszuwählen.


    ANHANG V

    Allgemeine Angaben bei Änderungen eines Plans, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben worden ist

    STANDARDFORMULAR

    1.

    Bezeichnung und Standort der betreffenden Anlage:

    2.

    Datum der Stellungnahme der Kommission:

    3.

    Kurze Beschreibung der geplanten Änderungen:

    4.

    Zulässige Ableitungsgrenzwerte im derzeitigen Plan und sonstige relevante Bedingungen:

    4.1.

    Gasförmige Ableitungen:

    4.2.

    Flüssige Ableitungen:

    4.3.

    Feste Abfälle:

    5.

    Neue von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte, einschließlich Änderungen der angenommenen Radionuklidzusammensetzung, und sonstige relevante Bedingungen:

    5.1.

    Gasförmige Ableitungen:

    5.2.

    Flüssige Ableitungen:

    5.3.

    Feste Abfälle:

    6.

    Folgen der neuen Ableitungsgrenzwerte und damit verbundenen Auflagen (gasförmige und/oder flüssige Ableitungen) für die Bewertung der Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten:

    7.

    Folgen der Änderungen für die Endlagerung fester Abfälle:

    8.

    Folgen der Änderungen in Bezug auf den (die) in der vorhergehenden Stellungnahme berücksichtigten Referenzunfall (Referenzunfälle):

    9.

    Im Fall neuer Referenzunfälle: Beschreibung und Bewertung der radiologischen Folgen:

    10.

    Folgen der Änderungen für die bestehenden Notfallpläne und die derzeitige Umgebungsüberwachung:


    ANHANG VI

    Allgemeine Angaben bei Änderungen eines Plans, zu dem noch keine Stellungnahme abgegeben worden ist

    Einleitung

    Kurze Vorstellung des Plans,

    derzeitiger Stand des Genehmigungsverfahrens.

    1.   STANDORT UND UMGEBUNG

    1.1.   Geografische, topografische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

    Kartenausschnitt mit Bezeichnung des Standorts und der geografischen Koordinaten (Grad, Minuten),

    Hauptmerkmale der Region, einschließlich geologischer Merkmale,

    Standort in Bezug auf andere Anlagen, deren Ableitungen in Verbindung mit denen der betreffenden Anlage zu prüfen sind,

    Lage in Bezug auf andere Mitgliedstaaten unter Angabe der Entfernungen zu den Landesgrenzen und zu den nächstliegenden größeren Ballungszentren und deren Bevölkerungszahl.

    1.2.   Hydrologie

    Die in diesem Abschnitt 1.2 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Änderung der Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage im Normalbetrieb weniger strenge Grenzwerte oder damit verbundene Auflagen als in dem bestehenden Plan geplant sind oder wenn die möglichen Folgen des (der) Referenzunfalls (Referenzunfälle) mit Freisetzungen in eine aquatische Umgebung schwerwiegender sind.

    Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potenziellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z. B.:

    kurze Beschreibung des Verlaufs, der Zuflüsse, Mündung ins Meer, Wasserentnahme, Hochwassergebiete usw.,

    mittlere Wasserführung sowie Hoch- und Niedrigwasserführung und deren Häufigkeit,

    kurze Beschreibung der Küstenzonen,

    Richtung und Stärke von Strömungen und Gezeiten, Strömungsmuster, in der direkten Umgebung und in der Region.

    1.3.   Meteorologie

    Die in diesem Abschnitt 1.3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Änderung der Ableitung gasförmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage im Normalbetrieb weniger strenge Grenzwerte oder damit verbundene Auflagen als in dem bestehenden Plan geplant sind oder wenn die möglichen Folgen des (der) Referenzunfalls (Referenzunfälle) mit Freisetzungen in die Atmosphäre schwerwiegender sind.

    Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

    von Windrichtung und -geschwindigkeit,

    von Intensität und Dauer der Niederschläge,

    der Bedingungen der Dispersion in der Atmosphäre und der Dauer von Temperaturinversionen für alle Sektoren der Windrose,

    extremer Wetterphänomene (zum Beispiel Tornados, schwere Stürme, starke Regenfälle, Dürren).

    1.4.   Natürliche Ressourcen und Nahrungsmittel

    Kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Nutzung der Wasservorkommen in der Region und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten,

    vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang, Jagd und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern,

    Vertrieb der Nahrungsmittel, insbesondere Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gebieten, soweit für sie ein Expositionsrisiko durch Ableitungen über die signifikanten Expositionspfade besteht.

    2.   ANLAGE

    Kurze Beschreibung der Anlage,

    Art, Zweck und Hauptmerkmale der angewandten Verfahren,

    Lageplan des Standorts,

    Sicherheitsvorkehrungen

    Abfallbehandlung,

    relevante Einzelheiten der Änderung.

    3.   ABLEITUNG LUFTGETRAGENER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    Die in diesem Abschnitt 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Änderung der Ableitung gasförmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage im Normalbetrieb weniger strenge Grenzwerte oder damit verbundene Auflagen als in dem bestehenden Plan geplant sind.

    3.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des geltenden Verfahrens,

    bestehende zulässige Grenzwerte,

    von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich der angenommenen Radionuklidzusammensetzung.

    3.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen,

    Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form der radioaktiven Ableitungen,

    Management dieser Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    3.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    3.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    3.4.1.   Modelle, einschließlich gegebenenfalls generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene (1) Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen in der Atmosphäre,

    Ablagerung am Boden und Resuspension,

    Nahrungsketten, Inhalation, externe Exposition usw.,

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    3.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den geplanten, unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

    mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende jährliche Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    3.5.   Radioaktive Ableitungen in die Atmosphäre durch andere Anlagen

    Verfahren für die Koordinierung mit radioaktiven Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 dritter Gedankenstrich genannten Anlagen.

    4.   ABLEITUNG FLÜSSIGER RADIOAKTIVER STOFFE AUS DER ANLAGE IM NORMALBETRIEB

    Die in diesem Abschnitt 4 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Änderung der Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage im Normalbetrieb weniger strenge Grenzwerte oder damit verbundene Auflagen als in dem bestehenden Plan geplant sind.

    4.1.   Geltendes Genehmigungsverfahren

    Kurzdarstellung des allgemeinen Verfahrens,

    bestehende zulässige Grenzwerte,

    von den Behörden geplante Ableitungsgrenzwerte und entsprechende Auflagen, einschließlich angenommener Radionuklidzusammensetzung.

    4.2.   Technische Gesichtspunkte

    Voraussichtliche jährliche Ableitungen,

    Zusammensetzung und physikalisch-chemische Form der radioaktiven Ableitungen,

    Management der Ableitungen, Freisetzungsverfahren und -pfade.

    4.3.   Überwachung der Ableitungen

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    4.4.   Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    4.4.1.   Modelle, gegebenenfalls einschließlich generischer Modelle, und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten:

    Dispersion der Ableitungen im aquatischen Milieu,

    Transfer durch Ablagerung und Ionenaustausch,

    Nahrungsketten, Inhalation von Gischt, externe Exposition usw.,

    Lebensgewohnheiten (Nahrung, Expositionsdauer usw.),

    sonstige in die Berechnungen eingehende Parameter.

    4.4.2.   Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 4.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

    mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    für die Referenzgruppe(n) in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende jährliche Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    4.5.   Radioaktive Ableitungen aus anderen Anlagen in den gleichen Vorfluter

    Vorschriften für die Koordinierung mit Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 dritter Gedankenstrich genannten Anlagen

    5.   ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE

    Die in diesem Abschnitt 5 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Änderung der Ableitung fester Stoffe aus der Anlage im Normalbetrieb weniger strenge Grenzwerte oder damit verbundene Auflagen als in dem bestehenden Plan vorgesehen sind.

    5.1.   Feste radioaktive Abfälle

    Kategorien fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall,

    Aufarbeitung und Verpackung,

    Lagerungsvorkehrungen auf dem Gelände.

    5.2.   Strahlungsgefährdung der Umwelt

    Bewertung der Strahlungsgefährdung der Umwelt,

    Schutzmaßnahmen.

    5.3.   Vorkehrungen für den Abtransport von Abfällen außerhalb des Standorts

    5.4.   Aufhebung der Auflagen der grundlegenden Sicherheitsnormen für Materialien

    Nationale Strategie, Kriterien und Verfahren für die Freigabe kontaminierter und aktivierter Materialien,

    von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung,

    voraussichtliche Arten und Mengenanfall der freigegebenen Materialien.

    6.   NICHT GEPLANTE FREISETZUNGEN RADIOAKTIVER STOFFE

    Die in diesem Abschnitt 6 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn die möglichen Folgen des (der) Referenzunfalls (Referenzunfälle) schwerwiegender sind.

    6.1.   Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nicht geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

    Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

    6.2.   Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nicht geplanter Freisetzungen herangezogene Referenzunfälle

    Kurzdarstellung des (der) ausgewählten Unfalls (Unfälle) mit Begründung der Auswahl.

    Auswirkungen der Änderung auf den (die) Referenzunfall (Referenzunfälle).

    6.3.   Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle)

    6.3.1.   Unfälle mit Freisetzungen in die Atmosphäre

    Die in diesem Abschnitt 6.3.1 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn die möglichen Folgen des (der) Referenzunfalls (Referenzunfälle) mit Freisetzungen in die Atmosphäre schwerwiegender sind.

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der Freisetzungen in die Atmosphäre herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen in der Atmosphäre, der Ablagerung am Boden, der Resuspension und der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade in der Umgebung der Anlage und für andere betroffene Mitgliedstaaten,

    maximaler Wert des Zeitintegrals der Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und maximale Oberflächenkontaminationswerte (bei trockener und bei feuchter Witterung) für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und für relevante Gebiete in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    Falls noch nicht unter Abschnitt 3.3 vorgelegt:

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    6.3.2.   Unfälle mit Freisetzungen in eine aquatische Umgebung

    Die in diesem Abschnitt 6.3.2 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn die möglichen Folgen des (der) Referenzunfalls (Referenzunfälle) mit Freisetzungen in eine aquatische Umgebung schwerwiegender sind.

    Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge des Referenzunfalls für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Nähe der Anlage unter 1 μSv liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden keine Angaben zu den Expositionspegeln in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Expositionspegel in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.

    Zur Berechnung der flüssigen Freisetzungen herangezogene Annahmen,

    Freisetzungspfade, zeitlicher Verlauf der Freisetzungen,

    Menge und physikalisch-chemische Form der freigesetzten Radionuklide, soweit sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant sind,

    Modelle und Parameter zur Berechnung der Dispersion der Freisetzungen im aquatischen Milieu, des Aktivitätstransfers durch Ablagerung und Ionenaustausch, der Übertragung über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der maximalen Expositionspegel über die signifikanten Expositionspfade,

    erwartete Pegel der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln, die in andere betroffene Mitgliedstaaten exportiert werden könnten,

    entsprechende maximale Expositionspegel: effektive Dosis für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage und in relevanten Gebieten anderer betroffener Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade.

    Falls noch nicht unter Abschnitt 4.3 vorgelegt:

    Probenahme, Messung und Analyse der Ableitungen durch Betreiber oder zuständige Behörden,

    Hauptmerkmale der Überwachungseinrichtungen,

    Alarmstufen, Hilfsmaßnahmen (manuell und automatisch).

    7.   NOTFALLPLÄNE; VEREINBARUNGEN MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

    Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern:

    kurze Beschreibung der folgenden Punkte:

    Interventionsschwellen für bestimmte Arten von Gegenmaßnahmen,

    Notfallplanung einschließlich Notfallplanungsbereiche für die Anlage,

    bestehende Vereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über grenzüberschreitende Information, Koordinierung von Notfallplänen und ihre Umsetzung sowie gegenseitige Hilfeleistung,

    Vereinbarungen zur Erprobung der Notfallpläne unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung anderer Mitgliedstaaten.

    8.   UMGEBUNGSÜBERWACHUNG

    In Bezug auf die Änderung relevante Informationen.


    (1)  Betroffene Mitgliedstaaten sind unter Berücksichtigung der Entfernung von der Anlage sowie der Windrichtung für gasförmige Ableitungen und des Streckenverlaufs von Wasserläufen für flüssige Ableitungen auszuwählen.


    RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/68


    BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-KROATIEN

    vom 25. Mai 2010

    über die Beteiligung Kroatiens als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und über die entsprechenden Modalitäten

    (2010/636/EU)

    DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-KROATIEN —

    gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an Gemeinschaftsagenturen eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Gemeinschaftsagenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

    (2)

    Kroatien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

    (3)

    Es ist angemessen, Kroatien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.

    (4)

    Die Agentur sollte sich im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Kroatien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung dieses Staats an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Kroatien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

    Artikel 2

    (1)   Die Agentur kann sich in Kroatien im Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung dieses Staates an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.

    (2)   Zu diesem Zweck kann sie in Kroatien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

    Artikel 3

    Kroatien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich nach den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss bemisst.

    Artikel 4

    (1)   Kroatien ernennt Personen zum Beobachter bzw. dessen Stellvertreter, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen an den Arbeiten des Verwaltungsrats gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

    (2)   Kroatien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

    (3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Kroatien der Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

    Artikel 5

    Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Kroatien denselben Schutz genießen wie in der Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Die Agentur besitzt in Kroatien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach kroatischem Recht zusteht.

    Artikel 7

    Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Kroatien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 6, 7, 11 to 14, 16, 18 und 19 des Protokolls (Nr. 36) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (3) können kroatische Staatsangehörige, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden.

    Artikel 9

    Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.

    Artikel 10

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2010.

    Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kroatien

    Der Präsident

    G. JANDROKOVIĆ


    (1)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

    (2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


    ANHANG

    FINANZBEITRAG KROATIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

    1.

    Der Finanzbeitrag, den Kroatien für seine Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, bemisst sich nach der gesamten Höhe der Kosten seiner Teilnahme daran.

    2.

    Der Finanzbeitrag Kroatiens zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:

    Jahr 1:

    180 020 EUR

    Jahr 2:

    180 020 EUR

    Jahr 3:

    180 020 EUR

    Jahr 4:

    205 020 EUR

    Jahr 5:

    205 020 EUR

    3.

    Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Gemeinschaft werden gesondert nach dem betreffenden Gemeinschaftsprogramm beschlossen.

    4.

    Der Finanzbetrag Kroatiens wird nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) verwaltet.

    5.

    Die Reise- und Aufenthaltskosten der kroatischen Vertreter und Sachverständigen, die aufgrund der Beteiligung Kroatiens an der Agentur oder der Teilnahme an Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

    6.

    Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn eines jeden Folgejahres fordert die Kommission von Kroatien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach Maßgabe dieses Beschlusses an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung wird Kroatien einen anteiligen Beitrag entrichten, der dem Zeitraum vom Beginn seiner Beteiligung bis zum Endes des betreffenden Jahres entspricht. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.

    7.

    Der Finanzbeitrag lautet auf EUR und ist auf ein EUR-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

    8.

    Kroatien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel abgerufen hat.

    9.

    Durch jeden Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen, die Kroatien auf den ausstehenden Betrag ab Fälligkeit zu zahlen hat. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/71


    BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

    vom 24. Juni 2010

    gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan

    (2010/637/EU)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH (im Folgenden: „der Gemischte Ausschuss“) —

    gestützt auf das am 30. Januar 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 21;

    in der Erwägung, dass Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) in der Europäischen Union (im Folgenden: „die Union“) und in Japan laut einer gemeinsamen Bewertung Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmäßigem Handeln darstellen und die Anforderungen für eine Aufnahme in solche Programme miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen;

    in der Erwägung, dass in den Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäß dem von der Weltzollorganisation angenommenen Framework of Standards (SAFE) angewendet werden;

    in der Erkenntnis, dass für die Durchführung jedes Programms spezielle Vorschriften gelten;

    in der Erwägung, dass die Union und Japan gemäß dem Abkommen die Zusammenarbeit im Zollbereich ausbauen wollen, um den Handel zu erleichtern, und dass die Sicherheit im Zollbereich sowie Vereinfachungen in der internationalen Lieferkette durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erheblich gefördert werden können;

    in der Erwägung, dass die Union und Japan bei einer gegenseitigen Anerkennung Wirtschaftsbeteiligten, die in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die durch die jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zertifiziert wurden, Vereinfachungen gewähren können —

    BESCHLIESST:

    I

    Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Umsetzung

    (1)

    Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Union und Japans für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte miteinander vereinbar und gleichwertig sind, und die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte werden gegenseitig akzeptiert.

    (2)

    Für die Umsetzung dieses Beschlusses sind die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens definierten Zollbehörden (im Folgenden: „die Zollbehörden“) zuständig.

    (3)

    Der Beschluss betrifft folgende Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte:

    a)

    Das Programm der Europäischen Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (für das AEO-Zertifikat „Sicherheit“ und das AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen, Sicherheit“);

    (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in den durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (4) Titel IIA geänderten Fassungen); und

    b)

    das japanische Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Zollgesetz).

    II

    Vereinbarkeit

    (1)

    Die Zollbehörden sorgen dafür, dass die Kohärenz zwischen den Programmen gewahrt bleibt und sie gewährleisten, dass die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar bleiben:

    a)

    Antragsverfahren für die Erlangung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status);

    b)

    Prüfung der Anträge;

    c)

    Zuerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Überwachung.

    (2)

    Die Zollbehörden sorgen dafür, dass die Programme im Rahmen von SAFE durchgeführt werden.

    III

    Vorteile

    (1)

    Jede Zollbehörde räumt Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß dem Programm der anderen Zollbehörde den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten haben, vergleichbare Vorteile ein.

    Hier sind insbesondere zu nennen:

    a)

    Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten AEO-Status eines Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung, um Inspektionen oder Kontrollen zu reduzieren, und Berücksichtigung dieses Status bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen, und

    b)

    Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen größeren Zwischenfällen, wobei die Zollbehörden vorrangige Warensendungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen könnten.

    (2)

    Jede Zollbehörde kann noch weitere Vorteile gewähren, um nach dem Überprüfungsvorgang gemäß Abschnitt V Nummer 2 dieses Beschlusses den Handel zu vereinfachen.

    (3)

    Jede Zollbehörde behält sich das Recht vor, die Vorteile auszusetzen, die gemäß diesem Beschluss den Begünstigten des Programms der anderen Zollbehörde gewährt werden. Eine solche Aussetzung von Vorteilen durch eine Zollbehörde ist der anderen Zollbehörde umgehend mitzuteilen und ihr gegenüber zu begründen, so dass sich die andere Behörde dazu äußern kann.

    (4)

    Jede Zollbehörde meldet der anderen Zollbehörde Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Programms der anderen Zollbehörde AEO-Status haben, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der AEO-Status noch angemessen sind.

    IV

    Informationsaustausch und Kommunikation

    (1)

    Die Zollbehörden verstärken die Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme, insbesondere durch:

    a)

    die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme;

    b)

    einen für beide Seiten nützlichen Informationsaustausch über die Sicherheit der Lieferkette;

    c)

    die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und dem internationalen Nachrichtendienst der japanischen Zollverwaltung, um seitens der Programmteilnehmer das Risikomanagement in Bezug auf die Lieferkette zu verbessern.

    (2)

    Der Informationsaustausch erfolgt entsprechend dem Abkommen in elektronischem Format.

    (3)

    Informationen und damit zusammenhängende Daten, insbesondere über Programmteilnehmer, werden systematisch elektronisch ausgetauscht.

    (4)

    Die Einzelheiten, die über Wirtschaftsbeteiligte ausgetauscht werden, die eine Bewilligung im Rahmen des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erhalten haben, umfassen Folgendes:

    a)

    den Namen des Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status;

    b)

    die Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten;

    c)

    den Status des Wirtschaftsbeteiligten;

    d)

    das Datum der Bestätigung oder Bewilligung;

    e)

    Aussetzungen und Aufhebungen;

    f)

    die einzige Nummer der Bewilligung (z. B. EORI- oder AEO-Nummer); und

    g)

    andere von den Zollbehörden zu regelnde Einzelheiten.

    (5)

    Die Zollbehörden gewährleisten den Datenschutz im Einklang mit dem Abkommen, insbesondere mit Artikel 16.

    (6)

    Die ausgetauschten Daten werden ausschließlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verwendet.

    V

    Konsultation und Überprüfung

    (1)

    Alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses werden im Rahmen des Abkommens mittels Konsultationen zwischen den Zollbehörden geklärt.

    (2)

    Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen:

    a)

    gemeinsame Überprüfungen, um Stärken und Schwachstellen bei der Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung zu ermitteln;

    b)

    einen Meinungsaustausch über auszutauschende Angaben und Vorteile, die Wirtschaftsbeteiligten gemäß Abschnitt III Nummer 2 dieses Beschlusses gewährt werden oder gewährt werden sollen;

    c)

    einen Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie beispielsweise Protokolle, die während und nach einem schwerwiegenden Sicherheitszwischenfall (Wiederaufnahme des Betriebs) oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind;

    d)

    eine Überprüfung der Voraussetzungen, unter denen die Vorteile nach Abschnitt III Nummer 3 dieser Entscheidung ausgesetzt werden können;

    e)

    umfassende Überprüfungen dieses Beschlusses.

    (3)

    Dieser Beschluss kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden.

    VI

    Allgemeines

    (1)

    Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des Abkommens umgesetzt; er stellt kein neues internationales Abkommen dar.

    (2)

    Jede Zollbehörde übt ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses im Einklang mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union und Japans und der geltenden internationalen Übereinkommen, denen diese beiden Parteien beigetreten sind, aus.

    (3)

    Der Inhalt dieses Beschlusses steht einer gegenseitigen Unterstützung unter Zollbehörden nicht entgegen.

    VII

    Beginn, Aussetzung und Beendigung der Zusammenarbeit

    (1)

    Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses beginnt am 24. Juni 2010.

    (2)

    Jede Zollbehörde kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen, jedoch muss sie dies mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich ankündigen.

    (3)

    Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses kann durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses beendet werden.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2010.

    Für den Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich

    Generaldirektor Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission

    Walter DEFFAA

    Generaldirektor Abteilung Zoll und Zolltarif des Finanzministeriums, Japan

    Toshiyuki OHTO


    (1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (3)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

    (4)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.


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