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Amtsblatt der Europäischen Union, L 217, 18. August 2010


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.217.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
18. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 741/2010 der Kommission vom 17. August 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 in Bezug auf den Zeitpunkt, bis zu dem Zulassungen weiter gelten können, wenn der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 742/2010 der Kommission vom 17. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 743/2010 der Kommission vom 17. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007

Das am 11. Oktober 2007 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) ist gemäß Artikel 13 des Abkommens am 1. August 2010 in Kraft getreten, nachdem die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren am 28. Juli 2010 abgeschlossen worden waren.


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.


VERORDNUNGEN

18.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 741/2010 DER KOMMISSION

vom 17. August 2010

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 in Bezug auf den Zeitpunkt, bis zu dem Zulassungen weiter gelten können, wenn der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (2) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte und vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.

(2)

Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 bzw. Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 zurück, so ist die Zulassung bis 31. Dezember 2010 zurückzunehmen.

(3)

Für die meisten der betreffenden Wirkstoffe wurde ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gestellt, das in den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), geregelt ist.

(4)

Damit die Prüfung der betreffenden Wirkstoffe abgeschlossen werden kann, muss die den Mitgliedstaaten gewährte Frist für die Rücknahme der Zulassungen für diese Wirkstoffe verlängert werden.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002

Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (5) gestellt, so erfolgt die Rücknahme der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2011.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004

Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (6) gestellt, so erfolgt die Rücknahme der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2011.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.“

(6)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.“


18.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 742/2010 DER KOMMISSION

vom 17. August 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anforderungen, denen das Getreide entsprechen muss, um für die öffentliche Intervention in Betracht zu kommen, und die Methoden für die Durchführung der Tests zur Feststellung dieser Interventionsfähigkeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (2) sind in Anhang I Teile I bis VIII und XII derselben Verordnung festgelegt. Einige dieser Methoden waren Gegenstand von Änderungen, die von der Europäischen Normungsorganisation (CEN) ausgearbeitet worden sind. Um insbesondere der Entwicklung einiger dieser Methoden Rechnung zu tragen und den europäischen Normen Vorrang zu verleihen, sind die genannten Methoden anzupassen. Um eine einheitliche und dauerhafte Anwendung dieser Methoden im Laufe eines Interventionszeitraums zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass diese Methoden denjenigen entsprechen, die am ersten Tag des Wirtschaftsjahres galten.

(2)

Die in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, ist in Teil V desselben Anhangs beschrieben. Teil V Nummer 1, der für Weichweizen, Hartweizen und Gerste gilt, ist mit der europäischen Norm EN 15587:2008 aktualisiert worden. Die Norm ist in die genannte Nummer zu übernehmen.

(3)

In Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 sind die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sowie die bei der Begriffsbestimmung des Besatzes bei den einzelnen Getreidearten zu berücksichtigenden Faktoren festgelegt. In dem Bemühen um Genauigkeit und Übereinstimmung mit der europäischen Norm EN 15587:2008 sind einige Begriffsbestimmungen anzupassen und bestimmte Unterrubriken aus einer Kategorie in eine andere zu übernehmen. Infolge der Änderungen dieser Unterrubriken ist auch der die Mindestqualitätskriterien betreffende Anhang I Teil II entsprechend zu ändern.

(4)

Die internationale Methode ISO 712:1998, die derzeit in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 als eine der Methoden zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts genannt ist, ist für anderes Getreide als Mais mit der europäischen und internationalen Norm EN ISO 712:2009 aktualisiert worden. Die genannte Norm ist zu übernehmen. Bei Mais ist die Aktualisierung mit der europäischen und internationalen Norm EN ISO 6540:2010 zu berücksichtigen. Außerdem ist Anhang I Teil VI zu streichen, der gegenstandslos geworden ist, und ist Anhang I Teil XII Nummer 3 entsprechend anzupassen.

(5)

Die derzeit in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Weichweizen ist die nach der Norm Nr. 105/2 der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) anerkannte Methode. Im Anschluss an die Arbeiten des CEN ist diese Methode durch die europäische und internationale Norm EN ISO 20483:2006 zu ersetzen und auf geschroteten Hartweizen auszudehnen. Außerdem ist als alternative Methode die CEN-Norm ISO/TS 16634-2:2009 vorzusehen.

(6)

Die derzeit in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen anhand der internationalen Methode ISO 5529:1992 ist mit der europäischen und internationalen Norm EN ISO 5529:2009 aktualisiert worden. Die genannte Norm ist zu übernehmen.

(7)

Die derzeit in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg anhand der internationalen Methode ISO 3093:2004 ist mit der europäischen und internationalen Norm EN ISO 3093:2009 aktualisiert worden. Die genannte Norm ist zu übernehmen.

(8)

Die derzeit in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, ist in Teil VIII desselben Anhangs beschrieben. Im Anschluss an die Arbeiten des CEN ist diese Methode durch die europäische Norm EN 15585:2008 zu ersetzen. Die genannte Norm ist zu übernehmen und Anhang I Teil VIII ist zu streichen.

(9)

Die derzeit in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte internationale Bezugsmethode ISO 7971/2:1995 zur Bestimmung des Eigengewichts ist mit der europäischen und internationalen Norm EN ISO 7971/3:2009 aktualisiert worden. Die genannte Norm ist zu übernehmen.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 für Getreide gelten werden.

(11)

Um jedoch den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen oder Aktualisierungen insbesondere hinsichtlich des Besatzes und der Verweise auf die Norm EN 15587 anzuwenden, muss eine angemessene Frist für die Anwendung gewisser Bestimmungen vorgesehen werden. Diese Änderungen sollten daher erst ab dem Wirtschaftsjahr 2011/12 gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Anhang I Teile III, IV, V, VII und XII für Getreide“.

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen bzw. der Intervention unterworfenen Getreides sind die in Anhang I beschriebenen Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die am ersten Tag eines jeden Wirtschaftsjahres gilt.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 2 hinsichtlich von Anhang I Teil II Abschnitt B, Teil III, Teil IV Buchstabe a und Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Teile II bis V erhalten folgende Fassung:

„TEIL II

Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I

 

Hartweizen

Weichweizen

Gerste

Mais

Sorghum

A.

Feuchtigkeitshöchstgehalt

14,5 %

14,5 %

14,5 %

13,5 %

13,5 %

B.

Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind

12 %

12 %

12 %

12 %

12 %

1.

Bruchkorn

6 %

5 %

5 %

5 %

5 %

2.

Kornbesatz

8,5 %

7 %

12 %

5 %

5 %

2.1

Anderer Besatz als fleckige Körner

5 %

7 %

12 %

5 %

5 %

a)

Schmachtkorn

X

X

X

entfällt

entfällt

b)

Fremdgetreide

3 %

X

5 %

X

X

c)

Schädlingsfraß

X

X

X

X

X

d)

Keimverfärbungen

X

X

entfällt

entfällt

entfällt

e)

durch Trocknung überhitzte Körner

0,50 %

0,50 %

3 %

0,50 %

0,50 %

2.2

Fleckige Körner

3,5 %

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

3.

Auswuchs

4 %

4 %

6 %

6 %

6 %

4.

Schwarzbesatz

4,5 % (1)

3 %

3 %

3 %

3 %

davon:

 

 

 

 

 

a)

Fremdkörner:

 

 

 

 

 

schädliche

0,10 %

0,10 %

0,10 %

0,10 %

0,10 %

andere

X

X

X

X

X

b)

verdorbene Körner:

 

 

 

 

 

durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner

0,05 %

0,05 %

X

X

X

fusariumbefallene Körner

1,5 %

X

X

X

X

andere

X

X

X

X

X

c)

Verunreinigungen

X

X

X

X

X

d)

Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln)

X

X

X

X

X

e)

Mutterkorn

0,05 %

0,05 %

entfällt

entfällt

entfällt

f)

Brandbutten

X

X

entfällt

entfällt

entfällt

g)

Besatz tierischen Ursprungs

X

X

X

X

X

C.

Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

27 %

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

D.

Höchstgehalt an Gerbstoff (2)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

1 %

E.

Mindesteigengewicht (kg/hl)

78

73

62

entfällt

entfällt

F.

Mindesteiweißgehalt (2)

11,5 %

10,5 %

entfällt

entfällt

entfällt

G.

Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden)

220

220

entfällt

entfällt

entfällt

H.

Mindestsedimentationswert (ml)

entfällt

22

entfällt

entfällt

entfällt

‚X‘:

erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen.

‚entfällt‘:

entfällt, da keine Analyse erforderlich ist.

Die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind in Teil III dieses Anhangs definiert.

Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie ‚Schwarzbesatz‘ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

TEIL III

1.   BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.1   Bruchkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Bruchkorn in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais gelten alle Teile von Maiskörnern oder Maiskörner, die durch ein Rundlochsieb von 4,5 mm Lochdurchmesser fallen, als Bruchkorn.

Bei Sorghum gelten alle Teile von Körnern oder Körner, die durch ein Rundlochsieb von 1,8 mm Lochdurchmesser fallen, als Bruchkorn.

1.2   Kornbesatz

a)   Schmachtkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Schmachtkorn in der Norm EN 15587 aufgeführt. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen.

Bei Mais und Sorghum gibt es kein Schmachtkorn.

b)   Fremdgetreide

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Fremdgetreide in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum gelten als Fremdgetreide alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe.

c)   Schädlingsfraß

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Schädlingsfraß in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum gelten diejenigen Körner als Schädlingsfraß, die einen sichtbaren Schaden aufweisen, der infolge eines Befalls durch Insekten, Nagetiere, Milben oder andere Körnerschädlinge entstanden ist.

d)   Körner mit Keimverfärbungen

Für Hartweizen und Weichweizen ist die Definition in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Gerste, Mais und Sorghum gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen.

e)   Durch Trocknung überhitzte Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von durch Trocknung überhitzten Körnern in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind, als durch Trocknung überhitzte Körner.

f)   Fleckige Körner

Für Hartweizen ist die Definition in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum gibt es keine fleckigen Körner.

1.3   Auswuchs

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Auswuchs in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum liegt Auswuchs vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.

1.4   Schwarzbesatz

a)   Fremdkörner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Fremdkörnern in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum sind Fremdkörner Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren Körnern, verfütterbaren Körnern, die aber kein Getreide sind, und schädlichen Körnern.

Als schädliche Körner gelten für Mensch und Tier giftige Körner, Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern.

b)   Verdorbene Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von verdorbenen Körnern in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum sind verdorbene Körner solche, die durch Fäulnis, Schimmel- (einschließlich Fusarium-) oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die Fütterung unbrauchbar geworden sind.

Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzgeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt.

In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch fusariumbefallene Körner.

c)   Verunreinigungen

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Verunreinigungen in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Mais und Sorghum sind Verunreinigungen die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, ausgenommen lebende und tote Insekten.

d)   Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln)

e)   Mutterkorn

f)   Brandbutten

Für Hartweizen und Weichweizen ist die Definition in der Norm EN 15587 aufgeführt.

Bei Gerste, Mais und Sorghum gibt es keine Brandbutten.

g)   Besatz tierischen Ursprungs

1.5   Lebende Schädlinge

1.6   Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind auch in der Norm EN 15585 definiert.

2.   BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

2.1   Hartweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Besatz tierischen Ursprungs.

2.2   Weichweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur über 8 % hinaus) und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Besatz tierischen Ursprungs.

2.3   Gerste

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs.

2.4   Mais

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Bruchstücke oder Spindeln und Besatz tierischen Ursprungs.

2.5   Sorghum

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs.

TEIL IV

Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder eingelagerten Getreides

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder eingelagerten Getreides gelten gemäß Artikel 7 folgende Methoden:

a)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, bestehend aus

der Norm EN 15587 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste,

der Methode gemäß Teil V dieses Anhangs für Mais und Sorghum;

b)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, bestehend aus

der Norm EN ISO 6540 für Mais,

der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais oder

einer auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend;

c)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Gerbstoffgehalts von Sorghum nach der Norm ISO 9648;

d)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft ‚nicht klebend und maschinell bearbeitbar‘ des Weichweizenteigs gemäß Teil VII dieses Anhangs;

e)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Hartweizen und Weichweizen, bestehend aus

der Norm EN ISO 20483 oder

der Norm CEN ISO/TS 16634-2.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend;

f)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529;

g)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093;

h)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585;

i)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3;

j)

die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (3).

TEIL V

Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, bei Mais und Sorghum

1.

Eine Durchschnittsprobe von 500 g bei Mais und 250 g bei Sorghum wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 1,0 mm gesiebt. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge und tote Insekten in dem gesiebten Teil vorhanden sind.

Aus dem Rückhalt des 1,0-mm-Siebes werden Steine, Sand, Bruch- und Strohteile und sonstige Verunreinigungen mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

Die ausgelesenen Verunreinigungen werden dem Durchfall dieses 1-mm-Siebes wieder hinzugefügt und mit diesem zusammen gewogen.

Aus dem Probenrückhalt des 1,0-mm-Siebes wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 100 und 200 g für Mais und zwischen 25 und 50 g für Sorghum hergestellt. Diese Teilprobe ist zu wiegen. Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Fremdgetreide, Schädlingsfraß, durch Trocknung überhitzte Körner, Auswuchs, Fremdkörner, verdorbene Körner, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen. Bei Sorghum müssen die bespelzten Körner von den Spelzen befreit werden, da diese zum Schwarzbesatz gehören. Die Körner werden anschließend nach ihrem Zustand eingeteilt.

Die Teilprobe ohne alle Arten von Besatz wird 30 Sekunden lang bei Mais durch ein 4,5-mm- und bei Sorghum durch ein 1,8-mm-Rundlochsieb gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Bruchkorn.

2.

Die nach der Methode der Nummer 1 ermittelten Kategorien, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind auf 0,01 g genau auszuwiegen und prozentual auf die Durchschnittsprobe zu berechnen. Die Angaben im Untersuchungsbericht erfolgen mit einer Genauigkeit von 0,1 %. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

Grundsätzlich sind je Probe zwei Untersuchungen durchzuführen. Dabei darf sich höchstens eine Abweichung von 10 % des oben genannten Gesamtbesatzes ergeben.

3.

Bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen sind folgende Geräte zu verwenden:

a)

Probenteiler, z.B. konischer oder Riffelprobenteiler;

b)

Präzisions- und Feinwaage, mit der man mindestens auf 0,01 g genau wiegen kann (also mit einer Ablesegenauigkeit von 0,001 g);

c)

Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 1,0 mm und Rundlochsiebe von 1,8 und 4,5 mm Lochdurchmesser. Die Siebe sind gegebenenfalls auf einen Vibrationstisch zu montieren. Die Siebe müssen der Norm ISO 5223 entsprechen.

2.

Die Teile VI und VIII werden gestrichen.

3.

Teil XII Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität von zur Intervention angebotenem oder eingelagertem Getreide sind in den Teilen III, IV, V und VII dieses Anhangs festgelegt.“


(1)  Davon mindestens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner.

(2)  In % Trockenstoff.

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.“


18.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 743/2010 DER KOMMISSION

vom 17. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,2

TR

85,0

ZZ

67,6

0707 00 05

MK

41,0

TR

133,1

ZZ

87,1

0709 90 70

TR

121,4

ZZ

121,4

0805 50 10

AR

133,4

CL

152,4

TR

150,3

UY

135,5

ZA

129,2

ZZ

140,2

0806 10 10

EG

153,0

IL

202,2

TR

136,6

ZZ

163,9

0808 10 80

AR

98,0

BR

71,9

CL

98,6

CN

65,6

NZ

105,2

US

87,8

UY

100,6

ZA

89,7

ZZ

89,7

0808 20 50

AR

115,4

CL

150,5

CN

55,7

TR

149,8

ZA

103,7

ZZ

115,0

0809 30

TR

142,7

ZZ

142,7

0809 40 05

BA

61,3

IL

154,7

XS

64,6

ZZ

93,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


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