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Document L:2010:205:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 205, 06. August 2010


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    ISSN 1725-2539

    doi:10.3000/17252539.L_2010.205.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 205

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    53. Jahrgang
    6. August 2010


    Inhalt

     

    II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

    Seite

     

     

    INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

     

    *

    Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

    1

     

     

    VERORDNUNGEN

     

    *

    Verordnung (EU) Nr. 706/2010 der Kommission vom 5. August 2010 zur Berichtigung der spanischen, französischen, portugiesischen und rumänischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

    2

     

    *

    Verordnung (EU) Nr. 707/2010 der Kommission vom 5. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

    3

     

     

    Verordnung (EU) Nr. 708/2010 der Kommission vom 5. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    5

     

     

    BESCHLÜSSE

     

     

    2010/433/EU

     

    *

    Beschluss der Kommission vom 5. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im Handel mit Rindern innerhalb der Union in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5352)  ( 1 )

    7

     

     

    Berichtigungen

     

    *

    Berichtigung des Beschlusses Atalanta/3/2010 (2010/317/GASP) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Mai 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ( ABl. L 142 vom 10.6.2010 )

    11

     

    *

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention ( ABl. L 349 vom 29.12.2009 )

    11

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

    INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/1


    Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

    Das am 1. Dezember 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (1) tritt gemäß seinem Artikel 44 am 1. September 2010 in Kraft.


    (1)  ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3.


    VERORDNUNGEN

    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/2


    VERORDNUNG (EU) Nr. 706/2010 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2010

    zur Berichtigung der spanischen, französischen, portugiesischen und rumänischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 148, Artikel 156 und Artikel 188 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die spanische, die französische und die rumänische Sprachfassung von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) enthalten einen Fehler. Außerdem enthält die portugiesische Fassung von Anhang I Teil I derselben Verordnung einen Fehler.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ist daher entsprechend zu berichtigen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Betrifft nur die spanische, die französische, die portugiesische und die rumänische Sprachfassung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/3


    VERORDNUNG (EU) Nr. 707/2010 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 1. April 2009 trat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) in Kraft. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3) sollte auf dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Bezug nehmen.

    (2)

    Am 1. Februar 2010 trat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (4) in Kraft. Die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 sollten auf diese neue Handelsregelung Bezug nehmen.

    (3)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 werden Einfuhrlizenzanträge jeweils in den ersten sieben Tagen der zwölf Teilzeiträume gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung eingereicht. Zur Erleichterung des Handels sollten den Wirtschaftsteilnehmern Einfuhren ab dem Tag, an dem das Zollkontingent eröffnet wird, erlaubt werden. Folglich sollten sie die Möglichkeit haben, Einfuhrlizenzen im Monat vor dem ersten Teilzeitraum zu beantragen. Daher müssen die Fristen für die Beantragung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für den ersten Teilzeitraum und für die entsprechenden Mitteilungen festgesetzt werden.

    (4)

    Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 sieht Strafen für den Fall vor, dass eingeführter Zucker, der nicht zur Raffination bestimmt ist, raffiniert wird. Diese Strafen sollten jedoch nicht angewendet werden, wenn gerechtfertigte und außerordentliche technische Gründe von den Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits;“.

    2.

    Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

    „g)

    Artikel 11 Absatz 4 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (5).

    3.

    In Artikel 2 Buchstabe b werden die Worte „Buchstaben b bis f“ durch die Worte „Buchstaben b bis g“ ersetzt.

    4.

    Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom 8. bis zum 14. Tag des Monats gestellt werden, der diesem Teilzeitraum vorangeht.“

    5.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

    (1)   Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 beantragte Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag und spätestens bis zum Ende des Monats erteilt, in dem sie beantragt wurden.

    (2)   Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragte Einfuhrlizenzen werden vom 1. bis 8. Tag des Monats erteilt, der auf den Monat folgt, in dem sie beantragt wurden.

    (3)   Die Lizenzen gelten bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat, in dem sie erteilt wurden, jedoch höchstens bis zum 30. September. Im Fall von Zucker — außerordentliche Einfuhr und Zucker — industrielle Einfuhr gelten die Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, für das sie erteilt wurden.“

    6.

    Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, wie folgt mit:

    a)

    im Fall von Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden;

    b)

    im Fall von Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 spätestens bis zum 21. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden.“

    7.

    Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Erzeuger zahlen vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, für die sie einem Mitgliedstaat nicht nachweisen können, dass die Raffination aus gerechtfertigten und außerordentlichen technischen Gründen durchgeführt wurde.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

    (3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

    (4)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2.

    (5)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2.“


    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/5


    VERORDNUNG (EU) Nr. 708/2010 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2010

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 6. August 2010 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


    ANHANG

    Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrwert

    0702 00 00

    MK

    27,7

    TR

    41,0

    ZZ

    34,4

    0707 00 05

    TR

    93,7

    ZZ

    93,7

    0709 90 70

    TR

    85,4

    ZZ

    85,4

    0805 50 10

    AR

    135,1

    TR

    132,4

    UY

    73,0

    ZA

    103,1

    ZZ

    110,9

    0806 10 10

    CL

    129,8

    EG

    147,8

    MA

    137,6

    TR

    139,9

    ZA

    98,7

    ZZ

    130,8

    0808 10 80

    AR

    88,7

    BR

    68,9

    CL

    90,3

    CN

    66,0

    NZ

    106,6

    US

    87,0

    UY

    103,6

    ZA

    90,7

    ZZ

    87,7

    0808 20 50

    AR

    70,6

    CL

    185,2

    CN

    93,7

    NZ

    140,9

    TR

    163,4

    ZA

    94,3

    ZZ

    124,7

    0809 20 95

    CA

    608,4

    TR

    169,9

    ZZ

    389,2

    0809 30

    TR

    165,4

    ZZ

    165,4

    0809 40 05

    BA

    62,1

    IL

    169,2

    XS

    70,3

    ZZ

    100,5


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


    BESCHLÜSSE

    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/7


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 5. August 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im Handel mit Rindern innerhalb der Union in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5352)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/433/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1). Da viele Infektionen mit diesem Virus einen subklinischen Verlauf nehmen, sollten Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung eher auf die Tilgung der Infektion als auf die Beseitigung der Symptome ausgerichtet sein.

    (2)

    In Anhang E Teil II der Richtlinie 64/432/EWG ist die „infektiöse bovine Rhinotracheitis“ als eine der Seuchen aufgeführt, für deren Bekämpfung nationale Programme genehmigt und für die ergänzende Garantien verlangt werden können.

    (3)

    In Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2) sind die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten genannt, die ein Programm zur Tilgung von BHV1 durchführen; Anhang II enthält diejenigen, die bereits frei von dieser Seuche sind. In Anhang III der genannten Entscheidung sind die Kriterien festgelegt, nach denen ein Betrieb als frei von der BHV1-Infektion gelten kann.

    (4)

    Zur Verhinderung einer Übertragung von BHV1 auf BHV1-freie Betriebe sind gemäß der genannten Entscheidung bei der Verbringung von Rindern aus einem Gebiet, das keinen BHV1-Status hat oder in Anhang I aufgeführt ist, in einen Betrieb in einem Gebiet, das in Anhang II aufgeführt ist, Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BHV1-Virus an Proben, die während einer 30-tägigen Quarantäne vor der Verbringung genommen wurden, mit negativem Ergebnis durchzuführen.

    (5)

    Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der genehmigten Programme zur Tilgung der BHV1-Infektion könnte die direkte Verbringung von Rindern aus BHV1-freien Betrieben in geschlossene BHV1-freie Mastbetriebe genehmigt werden, sofern ein Kanalisierungssystem eingeführt wird, mit dem die zuständigen Behörden am Ort des Mastbetriebs sicherstellen, dass bei der Ankunft ergänzende Tests durchgeführt werden und die Tiere nur zum Schlachthof verbracht werden.

    (6)

    Derzeit sind alle Regionen Deutschlands mit Ausnahme der Regierungsbezirke Oberpfalz und Oberfranken im Freistaat Bayern in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt.

    (7)

    Deutschland hat nun Unterlagen zur Stützung seines Antrags eingereicht, auch die Regierungsbezirke Mittelfranken und Unterfranken im Freistaat Bayern als BHV1-frei zu erklären, und Vorschriften für die inländische Verbringung von Rindern innerhalb dieses Teils und in diesen Teil seines Hoheitsgebiets vorgelegt. Dementsprechend hat Deutschland beantragt, die Anwendung ergänzender Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf diese Regierungsbezirke in Bayern auszudehnen.

    (8)

    Die Prüfung des von Deutschland vorgelegten Antrags hat ergeben, dass diese beiden BHV1-freien Regierungsbezirke in Deutschland nicht mehr in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden sollten und dass die Anwendung ergänzender Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf sie ausgedehnt werden sollte.

    (9)

    Die Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/558/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    sie werden, ohne mit Tieren eines niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt zu kommen, zu einem Betrieb mit unbekanntem BHV1-Status in dem Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Anhang I transportiert, in dem gemäß dem genehmigten nationalen Tilgungsprogramm alle Tiere in Ställen gemästet werden und nur zum Schlachthof verbracht werden können;“.

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    nach dem zweiten Gedankenstrich: ‚Artikel 3 Absatz … Buchstabe … der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission‘.“

    b)

    Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

    „(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat die Einstellung zur Fleischerzeugung bestimmter Rinder in einen BHV1-freien Betrieb im Sinne von Anhang III (‚BHV1-freier Betrieb‘) genehmigen, der sich in einer in Anhang II aufgeführten Region des genannten Mitgliedstaats befindet, sofern

    a)

    die Tiere nicht gegen BHV1 geimpft wurden, aus BHV1-freien Betrieben stammen und diese seit ihrer Geburt nicht verlassen haben;

    b)

    die Tiere transportiert werden, ohne mit Tieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben, in Kontakt zu kommen;

    c)

    die Tiere mindestens 30 Tage unmittelbar vor der Verbringung oder — bei weniger als 30 Tage alten Tieren — seit der Geburt den Herkunftsbetrieb oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene Quarantänestation nicht verlassen haben, welche sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem die infektiöse bovine Rhinotracheitis als meldepflichtige Seuche gilt, und in dem es in einem Umkreis von 5 km um den Betrieb bzw. die Quarantänestation in den vorausgegangenen 30 Tagen keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion gab;

    d)

    die Tiere entweder — im Falle von Tieren, die aus einem gegen BHV1 geimpften Bestand stammen — einem serologischen Test auf Antikörper gegen das gE-Glycoprotein des BHV1 oder — in allen anderen Fällen — einem serologischen Test auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 mit negativem Ergebnis unterzogen wurden, und zwar anhand einer Blutprobe, die binnen 7 Tagen vor der Versendung aus dem in Buchstabe c genannten Betrieb genommen wurde;

    e)

    alle Tiere in dem BHV1-freien Bestimmungsbetrieb im Stall gemästet und von dort nur zum Schlachthof verbracht werden;

    f)

    die in Buchstabe d genannten Tiere einem serologischen Test auf Antikörper gegen das gE-Glycoprotein des BHV1 oder das gesamte BHV1 anhand einer Blutprobe, die binnen 21 bis 28 Tagen vor Ankunft in dem in Buchstabe e genannten Betrieb genommen wurde, unterzogen wurden, wobei

    i)

    entweder in jedem Fall ein negatives Ergebnis erzielt wird oder

    ii)

    der Status des Betriebs als BHV1-frei ausgesetzt wird, bis die infizierten Tiere binnen weniger als 45 Tagen nach Ankunft im Betrieb geschlachtet worden sind, und

    entweder die Tiere, die unmittelbar mit infizierten Tieren in Kontakt gekommen sind, anhand einer Blutprobe, die frühestens 28 Tage nach Ausstallung der infizierten Tiere genommen wurde, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glycoprotein des BHV1 oder das gesamte BHV1 getestet wurden, oder

    die Tiere, die den Haltungsraum mit den infizierten Tieren geteilt haben, anhand einer Blutprobe, die frühestens 28 Tage nach der Ausstallung der infizierten Tiere genommen wurde, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 getestet wurden, oder

    die übrigen Tiere des Betriebs anhand einer Blutprobe, die frühestens 28 Tage nach der Ausstallung der infizierten Tiere genommen wurde, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 getestet wurden, oder

    der Status als BHV1-frei gemäß Anhang III Nummer 4 wiederhergestellt worden ist.

    (5)   Der in Absatz 4 genannte Bestimmungsmitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, wann und in welchen in Anhang II aufgeführten Regionen die Bestimmungen von Absatz 4 umgesetzt werden sollen.“

    3.

    Anhang I wird durch den Text in Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    4.

    Anhang II wird durch den Text in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. August 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2)  ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20.


    ANHANG I

    „ANHANG I

    Mitgliedstaaten

    Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

    Tschechische Republik

    Alle Regionen

    Deutschland

    Alle Regionen, ausgenommen die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken im Freistaat Bayern

    Italien

    Autonome Region Friaul-Julisch Venetien

    Autonome Provinz Trient“


    ANHANG II

    „ANHANG II

    Mitgliedstaaten

    Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

    Österreich

    Alle Regionen

    Deutschland

    Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken im Freistaat Bayern

    Dänemark

    Alle Regionen

    Italien

    Provinz Bozen

    Finnland

    Alle Regionen

    Schweden

    Alle Regionen“


    Berichtigungen

    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/11


    Berichtigung des Beschlusses Atalanta/3/2010 (2010/317/GASP) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Mai 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 142 vom 10. Juni 2010 )

    Seite 9, Erwägungsgrund 2:

    anstatt:

    „(2)

    Das Vereinigte Königreich hat vorgeschlagen, dass Generalmajor Buster HOWE …“

    muss es heißen:

    „(2)

    Das Vereinigte Königreich hat vorgeschlagen, dass Generalmajor Buster HOWES …“

    Seite 9, Artikel 1:

    anstatt:

    „Generalmajor Buster HOWE wird …“

    muss es heißen:

    „Generalmajor Buster HOWES wird …“


    6.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/11


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 349 vom 29. Dezember 2009 )

    Seite 11, Artikel 24 Absatz 3:

    anstatt:

    „(3)   Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für vom Anbieter bzw. Bieter nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist gelieferte Mengen und der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.“

    muss es heißen:

    „(3)   Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für vom Anbieter bzw. Bieter nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist gelieferte Mengen und der Kaufvertrag wird hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen aufgelöst.“

    Seite 47, Anhang III Teil IV Abschnitt I Nummer 3:

    anstatt:

    „Mit dem Entbeinen darf erst begonnen werden, wenn die jeweiligen gelieferten Partien vollständig übernommen worden sind.“

    muss es heißen:

    „Mit dem Entbeinen darf erst begonnen werden, wenn die jeweilige gelieferte Partie vollständig übernommen worden ist.“

    Seite 52, Anhang III Teil VI Nummer 2 Buchstabe a siebter Gedankenstrich:

    anstatt:

    „—

    ohne Hodenfett und ohne das unmittelbar anliegende Fett auf der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung,“

    muss es heißen:

    „—

    ohne Hodenfett und ohne Grifffett (d. h. das unmittelbar anliegende Fett auf der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung),“.

    Seite 52, Anhang III Teil VI Nummer 2 Buchstabe a zehnter und elfter Gedankenstrich:

    anstatt:

    „—

    ohne Halsvene und anhaftendes Halsfett; Hals entsprechend den Veterinärvorschriften zugerichtet, d. h. ohne Entfernung des Halsmuskels,

    Unterbrustfettgewebe von maximal 1 cm Dicke;“

    muss es heißen:

    „—

    ohne Halsvene und anhaftendes Halsfett; Hals entsprechend den Veterinärvorschriften zugerichtet,

    ohne Entfernung des Halsmuskels, Unterbrustfettgewebe von maximal 1 cm Dicke;“.

    Seite 53, Anhang III Teil VII, in Formel A:

    anstatt:

    „a

    =

    Mittelwert der in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region dieses Mitgliedstaats für die zwei oder drei Wochen nach dem Ausschreibungsbeschluss festgestellten durchschnittlichen Marktpreise;“

    muss es heißen:

    „a

    =

    Mittelwert der in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region dieses Mitgliedstaats für die zwei oder drei Wochen nach der Zuschlagserteilung festgestellten durchschnittlichen Marktpreise;“.

    Seite 54, Anhang III Teil VIII Nummer 1.1.4 (Unterschale, INT 14), Absätze 1 und 2:

    anstatt:

    „Zerlegen und Entbeinen: Oberschale und Hinterhesse durch einen Schnitt entlang der natürlichen Naht trennen; Oberschenkelknochen entfernen.

    Zurichten: Starke Verknorpelung am Knochengelenk entfernen. Lymphzentrum der Beckengliedmassen (Lc. popliteum) und anhaftendes Fettgewebe entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.“

    muss es heißen:

    „Zerlegen und Entbeinen: von Oberschale und Hinterhesse durch einen Schnitt entlang der natürlichen Naht abtrennen; Oberschenkelknochen entfernen.

    Zurichten: Starke Verknorpelung am Knochengelenk entfernen. Lymphzentrum der Beckengliedmaßen (Lc. popliteum) und anhaftendes Fettgewebe entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.“

    Seite 54, Anhang III Teil VIII Nummer 1.1.5 (Filet, INT 15), Absatz 1:

    anstatt:

    „Zerlegen: Filet in einem Stück durch Lösen des Filetkopfes vom Hüftknochen (Illium) und des Mittel- und Endstücks von den Lendenwirbeln entfernen.“

    muss es heißen:

    „Zerlegen: Filet in einem Stück durch Lösen des Filetkopfes vom Hüftknochen (Ilium) und des Mittel- und Endstücks von den Lendenwirbeln entfernen.“

    Seite 54, Anhang III Teil VIII Nummer 1.1.9 (Hochrippe, INT 19), Absatz 2:

    anstatt:

    „Zurichten: Rückenknochen entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Der Deckel der Hochrippe ist am Teilstück zu belassen.“

    muss es heißen:

    „Zurichten: Band (ligamentum nuchae) entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Der Deckel der Hochrippe ist am Teilstück zu belassen.“

    Seite 55, Anhang III Teil VIII Nummer 2.1.1 (Vorderhesse, INT 21), Absatz 1:

    anstatt:

    „Zerlegen und Entbeinen: Vorderhesse durch Schnitt entlang dem Unterarmknochen (Radius) mit anschließendem Durchtrennen des Tarsal-Metatarsal-Gelenks (Humerus) lösen. Unterarmknochen (Radius) ausbeinen.“

    muss es heißen:

    „Zerlegen und Entbeinen: Vorderhesse durch Schnitt um das den Unterarmknochen (Radius) vom Oberarmknochen (Humerus) trennende Gelenk lösen. Unterarmknochen (Radius) ausbeinen.“


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