EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document L:2010:199:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 199, 31. Juli 2010


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
31. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 685/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 686/2010 der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich der technischen Beschreibung des Bacoma-Fluchtfensters und des T90-Schleppnetzes in der Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

12

 

 

Verordnung (EU) Nr. 688/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

Verordnung (EU) Nr. 689/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

21

 

 

Verordnung (EU) Nr. 690/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. August 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/422/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

26

 

 

2010/423/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/4/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Juli 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

28

 

*

Beschluss 2010/424/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

29

 

 

2010/425/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5063)  ( 1 )

30

 

 

2010/426/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xGA21 (SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5135)  ( 1 )

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008)

40

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/371/EU des Rates vom 6. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 169 vom 3.7.2010)

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2010 DES RATES

vom 26. Juli 2010

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) gebührend berücksichtigen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates (2) sind für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände, einschließlich Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Gebiet VIII), festgesetzt.

(3)

Die neuen TAC für die Fangsaison 2010/2011 sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vom 16. Juli 2010 liegt für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya eine Fangsaison zugrunde, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert.

(4)

Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, in Einklang mit den oben genannten Datumsangaben für die Fangsaison 2010/2011 für diesen Bestand eine neue TAC und neue Fangquoten für die Mitgliedstaaten festzusetzen.

(5)

Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die Fangvorschriften für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten enthält. Der STECF hat in seinem Gutachten die Bestandsbiomasse auf etwa 51 350 Tonnen geschätzt. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass dieser Vorschlag von der jüngsten Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya begleitet wird, empfiehlt es sich, dementsprechend für diesen Bestand eine TAC festzusetzen. Infolgedessen sollte die TAC für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 15 600 Tonnen festgesetzt werden.

(6)

Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen und die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 entsprechend zu ändern. Die Fischerei sollte jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 über die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.

(7)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

(8)

Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 anwendbar sein. Hierzu sollte die Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anwendbar sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

(1)   Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII gemäß der Abgrenzung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

ICES-Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

14 040

 

 

Frankreich

1 560

 

 

EU

15 600

 

 

TAC

15 600

 

(2)   Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 7, 10 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010.

(3)   Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält der Eintrag für die Europäische Sardelle im Gebiet VIII folgende Fassung:

„Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

6 300

 

 

Frankreich

700

 

 

EU

7 000

 

 

TAC

7 000 (4)

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2010, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab 1. Januar 2010 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4)  Diese TAC gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010.“


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 686/2010 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich der technischen Beschreibung des Bacoma-Fluchtfensters und des T90-Schleppnetzes in der Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (1), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sieht spezifische technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vor. Sie enthält unter anderem Sondervorschriften für Größe und Art aller Bestandteile des Fanggeräts, einschließlich Maschenöffnungen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (2) sieht eine Anhebung der Maschenöffnung und der Länge des Bacoma-Fluchtfensters sowie der Maschenöffnung des T90-Schleppnetzes in den ICES-Gebieten 22-32 vor. Da die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 auf das Jahr 2010 begrenzt ist, solche Bestimmungen aber dauerhafter Art sind, weil sie Verbesserungen in der Selektivität darstellen, ist es angebracht, diese Anhebungen ab Januar 2011 in die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 einzubeziehen und diese Verordnung entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.


ANHANG

Anlage 1

Technische Beschreibung eines BACOMA-Steerts

Beschreibung

a)   Größe von Steert, Tunnel und Endstück des Schleppnetzes

i)

Der Steert besteht aus zwei Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.

ii)

Die Rautenmaschen haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist.

iii)

Es ist verboten, Steerte und Tunnel zu verwenden, die aus einem einzigen Blatt gefertigt sind und nur eine einzige Laschverstärkung aufweisen.

iv)

Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Steertendes (Abbildung 1).

b)   Anbringung des Fensters

i)

Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt (Abbildung 2).

ii)

Es endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 3 oder 4).

c)   Größe des Fensters

i)

Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt dürfen notfalls stehen bleiben, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt (Abbildung 4).

ii)

Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m.

iii)

Abweichend von Ziffer ii beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht ist.

d)   Netztuch des Fensters

i)

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

ii)

Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Knotenloses Netztuch ist Netztuch aus vierseitigen Maschen, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen.

iii)

Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.

e)   Sonstige Vorschriften

i)

Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.

ii)

Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

iii)

Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

Abbildung 1

Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil, der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern gearbeitet ist, und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden (Fangsack).

Image

Abbildung 2

A

Tunnel

B

Steert

C

Fluchtfenster, Quadratmaschenfenster

1

Oberblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen

2

Unterblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen

3

Laschverstärkungen

4

Ansetztour oder Reihleine

5

Teilstropp

6

Entlastungsstropp (hinterster Stropp)

7

Steertleine

8

Abstand zwischen Fenster und Steertleine (Abbildungen 3 und 4)

9

Bojenleine

10

Steertboje

Image

Abbildung 3

ANBRINGUNG DES FENSTERS

A

120 mm Quadratmaschenfenster (25 Maschenseiten)

B

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung

C

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz

D

105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen)

E

Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft

F

Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine)

Image

Abbildung 4

ANBRINGUNG DES FENSTERS

A

120 mm Quadratmaschenfenster (20 Maschenseiten)

B

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung

C

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz

D

105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen)

E

Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft

F

Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine)

G

An beiden Seiten des Fensters höchstens 10 % der offenen Maschen D

Image

Anlage 2

TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES T90-SCHLEPPNETZES

a)   Begriffsbestimmung

1.

T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.

2.

Abbildung 1 zeigt die Richtung des Netztuchgarns in einem geknoteten Rauten-Standardnetz (A) und einem um 90 Grad gedrehten Netz (B).

Abbildung 1

Image

b)   Maschenöffnung und Abmessungen

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (1) wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel senkrecht zur Längsachse des Netzes gemessen.

c)   Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte Maschenreihe im Steert, wenn an diesem eine Steertleine befestigt ist.

d)   Konstruktion

1.

Ein Steert und Tunnel mit gedrehten Maschen (T90) wird aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt, die eine Länge von mindestens 50 Maschen mit der oben beschriebenen Maschenrichtung aufweisen und durch seitliche Laschverstärkungen verbunden sind.

2.

Die Anzahl offener Maschen im Umfang muss vom vorderen Ansatz des Tunnels bis zum hinteren Steertende durchgehend gleich groß sein.

3.

An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel und dem verjüngten Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des verjüngten Teils des Schleppnetzes betragen.

4.

Die nachstehende Abbildung 2 zeigt einen Steert und Tunnel.

e)   Umfang

Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts und Tunnels, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, darf nicht mehr als 50 betragen.

f)   Ansetztouren

Die vordere Kante der Netzblätter, die Steert und Tunnel bilden, wird durch eine geflochtene Reihe von Halbmaschen abgeschlossen. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts wird durch eine geflochtene Reihe vollständiger Maschen abgeschlossen, durch die die Steertleine laufen kann.

g)   Steertboje

Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

Abbildung 2

Image


(1)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 687/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für die finanzielle Beihilfe eine Obergrenze von 4,1 % bzw. 4.6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

(2)

Mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation festgelegt worden. Gemäß Absatz 6 Buchstabe a desselben Artikels muss eine Erzeugerorganisation die vermarktete Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis anrechnen.

(3)

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 enthält eine Begriffsbestimmung der „Erstverarbeitung“. Diese Begriffsbestimmung hat jedoch zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Da die Rechtssicherheit klare Vorschriften für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung erfordert, sollte diese Begriffsbestimmung gestrichen und die Begriffsbestimmung für „Nebenerzeugnis“ entsprechend angepasst werden.

(4)

Die Berechnung des Wertes des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses hat sich als schwierig erwiesen. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln.

(5)

Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver verarbeitet wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht.

(6)

Um den reibungslosen Übergang zum neuen System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme nicht unter die neue Berechnungsmethode fallen, unbeschadet der Möglichkeit, diese operationellen Programme gemäß den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu ändern. Aus demselben Grund sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Bezugszeitraum der nach diesem Zeitpunkt genehmigten operationellen Programme nach den neuen Vorschriften berechnet werden.

(7)

Um eine größere Flexibilität beim Einsatz der Marktrücknahmen zu erlauben, empfiehlt es sich, die in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 festgesetzte jährliche Überschreitungsmarge anzuheben.

(8)

Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.

(9)

Die Pauschalbeträge für die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse gemäß Artikel 83 Absatz 1 und Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sollten aktualisiert werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚Nebenerzeugnis‘ ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;“

b)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

‚Aufbereitung‘ aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;“

2.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.

Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder einem anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VIa der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung entweder durch eine Erzeugerorganisation oder deren Mitglieder, die Erzeuger sind, oder deren Genossenschaften oder durch Tochtergesellschaften gemäß Absatz 7 dieses Artikels entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden.

Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a)

53 % für Fruchtsäfte;

b)

73 % für konzentrierte Fruchtsäfte;

c)

77 % für Tomatenkonzentrat;

d)

62 % für gefrorenes Obst und Gemüse;

e)

48 % für Obst- und Gemüsekonserven;

f)

70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus;

g)

81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake;

h)

81 % für getrocknetes Obst;

i)

27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;

j)

12 % für verarbeitete aromatische Kräuter;

k)

41 % für Paprikapulver.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse wird auf der Stufe ‚ab Erzeugerorganisation‘ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne

a)

MwSt,

b)

interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.“

3.

Dem Artikel 53 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird.

Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten.“

4.

Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.“

5.

In Artikel 81 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.“

6.

In Artikel 83 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem frischem Obst und Gemüse sind in Höhe der in Anhang XII Teil A aufgeführten Pauschalbeträge für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig.

(2)   Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XII Teil B.“

7.

Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang VIa wird eingefügt.

8.

Anhang XI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang XII erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG VIa

VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 52 ABSATZ 2a

Kategorie

KN-Code

Warenbezeichnung

Fruchtsäfte

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69, Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Konzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 2009, die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr.

Tomatenkonzentrat

ex 2002 90 31

ex 2002 90 91

Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr

Obst und Gemüse, gefroren

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Bananen, gefroren, der Unterposition ex 0811 90 95

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91

Obst- und Gemüsekonserven

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen:

Früchte der Gattungen Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2001 90 20

Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

Oliven der Unterposition 2001 90 65

Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97

ex 2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00, Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Erdnussbutter der Unterposition 2008 11 10

andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterposition ex 2008 19

Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

Mais der Unterposition 2008 99 85

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99

Pilzkonserven

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

Getrocknete Früchte

ex 0813

Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806

0804 20 90

Feigen, getrocknet

0806 20

Weintrauben, getrocknet

ex 2008 19

Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen

Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

 

In Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden

Verarbeitete aromatische Kräuter

ex 0910

Thymian, getrocknet

ex 1211

Basilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

Paprikapulver

ex 0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10.“


ANHANG II

„ANHANG XI

TRANSPORTKOSTEN BEI KOSTENLOSER VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1

Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort

Transportkosten

(EUR/Tonne)

weniger als 25 km

18,2

zwischen 25 km und 200 km

41,4

zwischen 200 km und 350 km

54,3

zwischen 350 km und 500 km

72,6

zwischen 500 km und 750 km

95,3

750 km und mehr

108,3

Zusatzkosten für Kühltransporte: 8,5 EUR/t.“


ANHANG III

„ANHANG XII

TEIL A

SORTIER- UND VERPACKUNGSKOSTEN GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 1

Erzeugnis

Sortier- und Verpackungskosten

(EUR/Tonne)

Äpfel

187,7

Birnen

159,6

Orangen

240,8

Clementinen

296,6

Pfirsiche

175,1

Nektarinen

205,8

Wassermelonen

167,0

Blumenkohl

169,1

Sonstige Erzeugnisse

201,1

TEIL B

ANGABEN AUF DER VERPACKUNG BEI ERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 2

Продукт, предназначен за безплатна дистрибуция (Регламент (ЕO) № (1580/2007)

Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) no 1580/2007]

Produkt určený k bezplatné distribuci [nařízení (ES) č. 1580/2007]

Produkt til gratis uddeling (forordning (EF) nr. 1580/2007)

Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 1580/2007)

Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [määrus (EÜ) nr 1580/2007]

Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1580/2007]

Product for free distribution (Regulation (EC) No 1580/2007)

Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) no 1580/2007]

Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 1580/2007]

Produkts paredzēts bezmaksas izplatīšanai [Regula (EK) Nr. 1580/2007]

Produktas skirtas nemokamai distribucijai [Reglamentas (EB) Nr. 1580/2007]

Ingyenes szétosztásra szánt termék (1580/2007/EK rendelet)

Prodott destinat għad-distribuzzjoni bla ħlas [Regolament (KE) Nru. 1580/2007]

Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 1580/2007)

Produkt przeznaczony do bezpłatnej dystrybucji [Rozporządzenie (WE) nr 1580/2007]

Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n.o 1580/2007]

Produs destinat distribuției gratuite [Regulamentul (CE) nr. 1580/2007]

Výrobok určený na bezplatnú distribúciu [nariadenie (ES) č. 1580/2007]

Proizvod, namenjen za prosto razdelitev [Uredba (ES) št. 1580/2007]

Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 1580/2007)

Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 1580/2007)“


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 688/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

36,4

TR

50,2

ZZ

43,3

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 90 70

TR

117,1

ZZ

117,1

0805 50 10

AR

103,9

UY

82,0

ZA

92,5

ZZ

92,8

0806 10 10

AR

137,6

CL

134,6

EG

134,2

IL

126,4

MA

162,9

TR

144,4

ZA

93,9

ZZ

133,4

0808 10 80

AR

100,7

BR

75,4

CL

103,7

CN

86,7

NZ

109,5

US

112,2

UY

111,6

ZA

104,8

ZZ

100,6

0808 20 50

AR

72,1

CL

150,6

ZA

98,1

ZZ

106,9

0809 10 00

TR

185,0

ZZ

185,0

0809 20 95

TR

224,7

ZZ

224,7

0809 30

TR

161,5

ZZ

161,5

0809 40 05

BA

62,1

IL

162,3

TR

126,3

XS

70,3

ZZ

105,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 689/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 666/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 193 vom 24.7.2010, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 31. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

44,37

0,00

1701 11 90 (1)

44,37

1,59

1701 12 10 (1)

44,37

0,00

1701 12 90 (1)

44,37

1,30

1701 91 00 (2)

43,70

4,36

1701 99 10 (2)

43,70

1,23

1701 99 90 (2)

43,70

1,23

1702 90 95 (3)

0,44

0,25


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 690/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. August 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. August 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. August 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. August 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

27,63

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

9,14

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

9,14

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

27,63


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.7.2010-29.7.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

191,23

114,99

FOB-Preis USA

139,55

129,55

109,55

79,25

Golf-Prämie

12,23

Prämie/Große Seen

15,25

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

20,68 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

50,15 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

(2010/422/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Bulgariens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126des Vertrags, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) (die Teil des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt den Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 6. Juli 2010 eine entsprechende Stellungnahme zu Bulgarien vorgelegt (3).

(6)

Gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Bulgariens hat die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen geführt.

(7)

Nach den von den bulgarischen Behörden im April 2010 gemeldeten Daten erreichte das gesamtstaatliche Defizit Bulgariens im Jahr 2009 3,9 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Das Defizit lag nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, aber der Referenzwert kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. So resultiert die Überschreitung insbesondere aus einem schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts, da Bulgarien von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hart getroffen wurde und das jährliche Wachstum des BIP-Volumens im Jahr 2009 auf einen Negativwert von 5 % fiel. Laut Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen würde das gesamtstaatliche Defizit schon 2010 wieder unter den Referenzwert fallen, wenn die Wirtschaft sich stabilisiert und die Maßnahmen der Regierung zur Haushaltskonsolidierung greifen. Angesichts des geänderten Defizitziels für 2010 (3,8 % des BIP gemäß der Meldung der bulgarischen Behörden vom 22. Juni 2010), das erheblich über dem Stand in der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen von 2,8 % des BIP liegt, bleibt die Überschreitung des Referenzwerts jedoch möglicherweise nicht vorübergehend. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Aus der Datenmeldung der bulgarischen Behörden vom April 2010 geht hervor, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2009 mit 14,8 % des BIP noch weit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP lag. Der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen zufolge wird die Schuldenquote im Zeitraum 2010-2011 ansteigen, aber weiterhin unter 19 % des BIP liegen. In einer Meldung vom 22. Juni 2010 haben die bulgarischen Behörden den geplanten Schuldenstand weiter auf 15,3 % des BIP geändert. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Im Falle Bulgariens ist diese doppelte Voraussetzung nicht erfüllt. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prüfung der Gesamtlage hat ergeben, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Bulgarien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/28


BESCHLUSS ATALANTA/4/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 19. Juli 2010

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2010/423/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 23. März 2010 hat das PSK den Beschluss Atalanta/2/2010 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral Jan THÖRNQVIST zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Philippe COINDREAU zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Philippe COINDREAU wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 15. August 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 22.


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/29


BESCHLUSS 2010/424/GASP DES RATES

vom 26. Juli 2010

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), angenommen.

(2)

Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP wurde zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2009/572/GASP (2) bis zum 14. September 2010 verlängert. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der mit EUMM Georgia einhergehenden Kosten bis zu diesem Datum belief sich auf 49 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte um 2 500 000 EUR aufgestockt werden, damit die zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission abgedeckt werden können.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 52 100 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 110.


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2010

zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5063)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/425/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der grenzübergreifende Einsatz fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, wurde durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) erleichtert, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die für die Prüfung dieser elektronischen Signaturen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten in so genannten „vertrauenswürdigen Listen“ Informationen über die von ihnen beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (3) qualifizierte Zertifikate für die Öffentlichkeit ausstellen, sowie über deren Dienste bereitstellen.

(2)

Gemeinsam mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) wurden mehrere praktische Tests durchgeführt, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Übereinstimmung ihrer vertrauenswürdigen Listen mit den im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG festgelegten Spezifikationen zu prüfen. Diese Tests haben ergeben, dass die technischen Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG in einigen Punkten geändert werden sollten, um die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der vertrauenswürdigen Listen zu gewährleisten.

(3)

Die Tests haben zudem bestätigt, dass die Mitgliedstaaten die vertrauenswürdigen Listen nicht nur gemäß der Entscheidung 2009/767/EG in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form, sondern auch in maschinenlesbarer Form bereitstellen sollten. Wenn Mitgliedstaaten über viele Zertifizierungsdiensteanbieter verfügen, kann die manuelle Verwendung der vom Menschen unmittelbar lesbaren Form der vertrauenswürdigen Liste relativ komplex und zeitaufwändig sein. Die Veröffentlichung der maschinenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Listen vereinfacht ihren Einsatz, da sie die automatisierte Verarbeitung ermöglicht und somit ihre Verwendung in öffentlichen elektronischen Diensten erleichtert.

(4)

Zur Vereinfachung des Zugangs zu den nationalen vertrauenswürdigen Listen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über den Ort und den Schutz ihrer vertrauenswürdigen Listen übermitteln. Diese Informationen sollte die Kommission anderen Mitgliedstaaten auf sichere Weise bereitstellen.

(5)

Die Ergebnisse dieser praktischen Tests zu den vertrauenswürdigen Listen der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigt werden, um eine automatisierte Verwendung der Listen zu ermöglichen und den Zugriff auf sie zu vereinfachen.

(6)

Die Entscheidung 2009/767/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen technischen Änderungen an ihren derzeitigen vertrauenswürdigen Listen vorzunehmen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2010 gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2009/767/EG

Die Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen die vertrauenswürdige Liste entsprechend den im Anhang festgelegten Spezifikationen sowohl in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form als auch in maschinenlesbarer Form.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten versehen die maschinenlesbare Form ihrer vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur und veröffentlichen mindestens die vom Menschen unmittelbare lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste über einen sicheren Kanal, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

die Stelle(n), die für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung der vertrauenswürdigen Liste in der vom Menschen unmittelbar lesbaren und der maschinenlesbaren Form zuständig ist/sind;

b)

die Veröffentlichungsorte der vom Menschen unmittelbar lesbaren sowie der maschinenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Liste;

c)

das Public-Key-Zertifikat, das für den sicheren Kanal verwendet wurde, über den die vom Menschen unmittelbare lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste veröffentlicht wird, bzw., falls die vom Menschen unmittelbar lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur versehen ist, das Public-Key-Zertifikat, mit dem diese Liste signiert wurde;

d)

das Public-Key-Zertifikat, das für die elektronische Signatur der vertrauenswürdigen Liste in der maschinenlesbaren Form verwendet wurde;

e)

jegliche Änderungen in Bezug auf die Buchstaben a bis d.“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die Kommission stellt allen Mitgliedstaaten über einen sicheren Kanal zu einem authentifizierten Web-Server die ihr gemäß Absatz 3 von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowohl in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form als auch in maschinenlesbarer Form bereit.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2010.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.

(3)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel I wird wie folgt geändert:

a)

Der erste und der zweite Satz des zweiten Absatzes erhalten folgende Fassung:

„Diese Spezifikationen beruhen auf den im Dokument ETSI TS 102231 v3.1.2 enthaltenen Spezifikationen und Anforderungen. Soweit die vorliegenden Spezifikationen keine speziellen Anforderungen vorgeben, MÜSSEN die Anforderungen aus ETSI TS 102231 v.3.1.2 in ihrer Gesamtheit erfüllt werden.“

b)

Der zweite Absatz des Abschnitts „TSL tag (Abschnitt 5.2.1)“ wird gestrichen.

c)

Der Absatz nach der Überschrift „TSL sequence number (Abschnitt 5.3.2)“ erhält folgende Fassung:

„Dieses Feld ist ERFORDERLICH. Es MUSS die laufende Nummer der TSL enthalten. Beginnend bei ‚1‘ bei der ersten Veröffentlichung der TSL, MUSS dieser ganzzahlige Wert bei jeder neuen Ausgabe der TSL erhöht werden. Der Wert DARF bei der Erhöhung des obigen ‚TSL version identifier‘ NICHT zurück auf ‚1‘ gesetzt werden.“

d)

Der erste Absatz nach der Überschrift „TSL type (Abschnitt 5.3.2)“ erhält folgende Fassung:

„Dieses Feld zur Angabe des Typs der TSL ist ERFORDERLICH. Es MUSS auf http://uri.etsi.org/TrstSvc/eSigDir-1999-93-EC-TrustedList/TSLType/generic (Generic) gesetzt werden.“

e)

Der dritte Absatz nach der Überschrift „TSL type (Abschnitt 5.3.2)“ erhält folgende Fassung:

„URI: (Generic) http://uri.etsi.org/TrstSvc/eSigDir-1999-93-EC-TrustedList/TSLType/generic.“

f)

Der zweite Satz des zweiten Absatzes nach der Überschrift „TSL type (Abschnitt 5.3.2)“ erhält folgende Fassung:

„Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, den ‚Scheme operator‘ der TSL-Implementierung der TL des Mitgliedstaats zu benennen.“

g)

Der vierte Absatz nach der Überschrift „Scheme operator name (Abschnitt 5.3.4)“ erhält folgende Fassung:

„Der benannte ‚Scheme operator‘ (Abschnitt 5.3.4) signiert die TSL.“

h)

Der vierte Gedankenstrich nach der Überschrift „Scheme name (Abschnitt 5.3.6)“ erhält folgende Fassung:

„ ‚EN_name_value‘= Supervision/Accreditation Status List of certification services from Certification Service Providers, which are supervised/accredited by the referenced Member State for compliance with the relevant provisions laid down in Directive 1999/93/EC and its implementation in the referenced Member State’s laws.“

i)

Der erste Absatz nach der Überschrift „Service type identifier (Abschnitt 5.5.1)“ erhält folgende Fassung:

„Dieses Feld ist ERFORDERLICH und MUSS den Identifikator der Dienstleistungstyps (‚TSL type‘) laut den vorliegenden TSL-Spezifikationen enthalten (d. h. /eSigDir-1999-93-EC-TrustedList/TSLType/generic“).

j)

Der fünfte Gedankenstrich nach der Überschrift „Service current status (Abschnitt 5.5.4)“ erhält folgende Fassung:

„—

Akkreditiert (http://uri.etsi.org/TrstSvc/eSigDir-1999-93-EC-TrustedList/Svcstatus/accredited);“

k)

Der neunte Gedankenstrich nach der Überschrift „Service current status (Abschnitt 5.5.4)“ erhält folgende Fassung:

„—   Aufsicht in Einstellung begriffen: Die Beaufsichtigung des unter ‚Service digital identity‘ (Abschnitt 5.5.3) angegebenen Dienstes, der vom unter ‚TSP name‘ (Abschnitt 5.4.1) angeführten CSP erbracht wird, befindet sich derzeit in der Einstellungsphase; die Aufsicht dauert jedoch noch an, bis sie beendet oder widerrufen wird. Hat eine andere juristische Person als die unter ‚TSP name‘ genannte die Verantwortung für die Abwicklung dieser Einstellungsphase übernommen, MUSS die Identität dieser neuen oder ersatzweisen juristischen Person (Ersatz-CSP) in ‚Scheme service definition URI‘ (Abschnitt 5.5.6) und in der Erweiterung ‚TakenOverBy‘ (Abschnitt L.3.2) des Diensteintrags angegeben werden.“

l)

Der fünfte Absatz nach der Überschrift „Service information extensions (Abschnitt 5.5.9)“ erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit einer XML-Implementierung muss der spezifische Inhalt solcher Zusatzinformationen unter Verwendung der in Anhang C der ETSI TS 102231 enthaltenen xsd-Datei codiert werden.“

m)

Der Abschnitt mit der Überschrift „Service digital identity (Abschnitt 5.6.3)“ erhält folgende Fassung:

Service digital identity (Abschnitt 5.6.3)

Dieses Feld ist ERFORDERLICH und MUSS zumindest eine Darstellung eines digitalen Identifikators (d. h. das X.509v3-Zertifikat) enthalten, der im Feld „TSP Service Information — Service digital identity“ (Abschnitt 5.5.3) angegeben ist, wobei Format und Bedeutung ETSI TS 102231, Abschnitt 5.5.3, entsprechen.

Erläuterung: Bei einem X.509v3-Zertifikatwert, der im ‚Sdi‘-Abschnitt 5.5.3 eines Dienstes verwendet wird, darf es pro Wert ‚Sti:Sie/additionalServiceInformation‘ nur einen einzigen Diensteintrag in der vertrauenswürdigen Liste geben. Die ‚Sdi‘-Informationen (Abschnitt 5.6.3), die in den Informationen zur Service Approval History verwendet werden, die mit einem Dienst verbunden sind, und die ‚Sdi‘-Informationen (Abschnitt 5.5.3), die in diesem Diensteintrag verwendet werden, MÜSSEN sich auf denselben X.509v3-Zertifikatwert beziehen. Wenn sich die ‚Sdi‘ eines aufgeführten Dienstes ändert (d. h. Erneuerung oder Änderung des Schlüssels eines X.509v3-Zertifikats z. B. für eine CA/PKC oder CA/QC) oder eine neue ‚Sdi‘ für einen solchen Dienst erstellt wird (auch mit identischen Werten für die damit verbundenen ‚Sti‘, ‚Sn‘, und [„Sie“]), MUSS der Scheme Operator einen anderen Diensteintrag als zuvor vornehmen.“

n)

Der Abschnitt mit der Überschrift „Signed TSL“ erhält folgende Fasung:

Signed TSL

Die anhand der vorliegenden Spezifikationen und insbesondere anhand von Kapitel IV erstellte, vom Menschen unmittelbar lesbare TSL SOLLTE mit dem ‚Scheme operator name‘ (Abschnitt 5.3.4) signiert werden, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten (1). Das Format der Signatur SOLLTE PAdES Teil 3 (ETSI TS 102 778-3 (2)) entsprechen, KANN jedoch im Rahmen des spezifischen vertrauenswürdigen Modells, das mit der Veröffentlichung der Zertifikate zur Signatur der vertrauenswürdigen Liste eingerichtet wurde, auch PAdES Teil 2 (ETSI TS 102 778-2 (3)) entsprechen.

Die anhand der vorliegenden Spezifikationen erstellte maschinenlesbare TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste MUSS mit dem ‚Scheme operator name‘ (Abschnitt 5.3.4) signiert werden, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten. Die anhand der vorliegenden Spezifikationen erstellte maschinenlesbare TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste MUSS das Format XML haben, das den Spezifikationen aus Anhang B und C aus ETSI TS 102231 entsprechen MUSS.

Bei dem Format der Signatur MUSS es sich um XAdES BES oder EPES gemäß den Spezifikationen von ETSI TS 101903 für XML-Implementierungen handeln. Diese Implementierung der elektronischen Signatur MUSS den Anforderungen aus Anhang B von ETSI TS 102231 (4) entsprechen. Die nachstehenden Abschnitte enthalten weitere allgemeine Anforderungen im Zusammenhang mit dieser Signatur.

o)

Der zweite Absatz nach der Überschrift „Scheme identification (Abschnitt 5.7.2)“ erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit den vorliegenden Spezifikationen MUSS der zugeordnete Verweis den ‚TSL type‘ (Abschnitt 5.3.3), den ‚Scheme name‘ (Abschnitt 5.3.6) und den Wert der ‚SubjectKeyIdentifier‘-Erweiterung des Zertifikats enthalten, das vom ‚Scheme operator‘ zur elektronischen Signierung der TSL verwendet wird.“

p)

Der zweite Absatz nach der Überschrift „additionalServiceInformation Extension (Abschnitt 5.8.2)“ erhält folgende Fassung:

„Durch die Dereferenzierung des URI SOLLTEN menschenlesbare Informationen entstehen (mindestens in EN sowie möglicherweise in einer oder mehreren Landessprachen), die für das Verständnis der Erweiterung durch eine auf das Zertifikat vertrauende Person angemessen und ausreichend sind und insbesondere die Bedeutung der jeweiligen URIs erläutern sowie die möglichen Werte für serviceInformation und die Bedeutung jedes Werts angeben.“

q)

Der Abschnitt mit der Überschrift „Qualifications Extension (Abschnitt L.3.1)“ erhält folgende Fassung:

Qualifications Extension (Abschnitt L.3.1)

Beschreibung: Dieses Feld ist OPTIONAL, MUSS aber vorhanden sein, wenn seine Verwendung ERFORDERLICH ist, z. B. für RootCA/QC- oder CA/QC-Dienste, und wenn

die unter ‚Service digital identity‘ angegebenen Informationen zur eindeutigen Identifikation der von diesem Dienst ausgestellten qualifizierten Zertifikate nicht ausreichen;

die in den entsprechenden qualifizierten Zertifikaten vorhandenen Informationen keine maschinenlesbare Identifikation der Angaben darüber, ob das QC von einer SSCD unterstützt wird, zulässt.

Falls sie zum Einsatz kommt, DARF diese Erweiterung der Dienstebene nur in dem unter ‚Service information extension‘ (Abschnitt 5.5.9) definierten Feld verwendet werden und MUSS den in Anhang L.3.1 von ETSI TS 102231 festgelegten Spezifikationen entsprechen.“

r)

Nach dem Abschnitt „Qualifications Extension (Abschnitt L.3.1)“ wird folgender Abschnitt „TakenOverBy Extension (Abschnitt L 3.2)“ eingefügt:

TakenOverBy Extension (Abschnitt L.3.2)

Beschreibung: Diese Erweiterung ist OPTIONAL, MUSS jedoch vorhanden sein, wenn ein zuvor unter der rechtlichen Verantwortung eines CSP stehender Dienst von einem anderen TSP übernommen wird und dazu dient, die rechtliche Verantwortung für einen Dienst formell anzugeben und es der Verifizierungssoftware ermöglichen soll, dem Anwender rechtliche Informationen zu übermitteln. Die mit dieser Erweiterung bereitgestellten Informationen MÜSSEN mit der entsprechenden Nutzung von Abschnitt 5.5.6 im Einklang stehen, und sie MÜSSEN den in Anhang L.3.2 von ETSI TS 102231 festgelegten Spezifikationen entsprechen.“

2.

Kapitel II erhält folgende Fassung:

„KAPITEL II

Bei der Erstellung der vertrauenswürdigen Listen verwenden die Mitgliedstaaten:

 

Sprachencodes in Kleinbuchstaben und Ländercodes in Großbuchstaben;

 

Sprachen- und Ländercodes gemäß der nachstehenden Tabelle;

wenn lateinische Schrift (mit dem entsprechenden Sprachencode) verwendet wird, fügen sie eine Transliteration in lateinischer Schrift mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Sprachencodes hinzu.

Kurzbezeichnung

(Ausgangssprache)

Kurzbezeichnung

(Englisch)

Länder-Code

Sprachen-Code

Anmerkungen

Transliteration in lateinischer Schrift

Belgique/België

Belgium

BE

nl, fr, de

 

 

България (5)

Bulgaria

BG

bg

 

bg-Latn

Česká republika

Czech Republic

CZ

cs

 

 

Danmark

Denmark

DK

da

 

 

Deutschland

Germany

DE

de

 

 

Eesti

Estonia

EE

et

 

 

Éire/Ireland

Ireland

IE

ga, en

 

 

Ελλάδα (5)

Greece

EL

el

von der EU empfohlener Länder- Code

el-Latn

España

Spain

ES

es

außerdem Katalonisch (ca), Baskisch (eu), Galizisch (gl)

 

France

France

FR

fr

 

 

Italia

Italy

IT

it

 

 

Κύπρος/Kıbrıs (5)

Cyprus

CY

el, tr

 

el-Latn

Latvija

Latvia

LV

lv

 

 

Lietuva

Lithuania

LT

lt

 

 

Luxembourg

Luxembourg

LU

fr, de, lb

 

 

Magyarország

Hungary

HU

hu

 

 

Malta

Malta

MT

mt, en

 

 

Nederland

Netherlands

NL

nl

 

 

Österreich

Austria

AT

de

 

 

Polska

Poland

PL

pl

 

 

Portugal

Portugal

PT

pt

 

 

România

Romania

RO

ro

 

 

Slovenija

Slovenia

SI

sl

 

 

Slovensko

Slovakia

SK

sk

 

 

Suomi/Finland

Finland

FI

fi, sv

 

 

Sverige

Sweden

SE

sv

 

 

United Kingdom

United Kingdom

UK

en

von der EU empfohlener Länder- Code

 

Ísland

Iceland

IS

is

 

 

Liechtenstein

Liechtenstein

LI

de

 

 

Norge/Noreg

Norway

NO

no, nb, nn

 

 

3.

Kapitel III wird gestrichen.

4.

In Kapitel IV wird nach dem Einleitungssatz „Der Inhalt der PDF/A-basierten menschenlesbaren Form der TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste SOLLTE folgende Anforderungen erfüllen:“ der folgende Gedankenstrich eingefügt:

„—

Der Titel der menschenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Listen ist eine Verkettung der folgenden Elemente:

optionale Abbildung der Nationalflagge des Mitgliedstaats;

Leerstelle;

Länderkurzbezeichnung in der/den Ausgangssprache(n) (siehe Spalte 1 der Tabelle in Kapitel II);

Leerstelle;

‚(‘;

Länderkurzbezeichnung auf Englisch (siehe Spalte 2 der Tabelle in Kapitel II) innerhalb der Klammer;

‚):‘ als schließende Klammer und Trennungszeichen;

Leerstelle;

‚Trusted List‘;

optional: Logo des Scheme Operators des Mitgliedstaats.“


(1)  Falls die vom Menschen unmittelbar lesbare TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste nicht signiert ist, MÜSSEN ihre Authentizität und Integrität durch Verwendung eines angemessenen Kommunikationskanals mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau gewährleistet werden. Dazu wird der Einsatz von TLS (IETF RFC 5246: ‚The Transport Layer Security (TLS) Protocol Version 1.2‘) empfohlen, und der Fingerprint des Zertifikats des TLS-Kanals MUSS den TSL-Nutzern von den Mitgliedstaaten über ein anderes Band zur Verfügung gestellt werden.

(2)  ETSI TS 102 778-3 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI): PDF Advanced Electronic Signature Profiles; Teil 3: PAdES Enhanced — PAdES-BES and PAdES-EPES Profiles.

(3)  ETSI TS 102 778-2 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI): PDF Advanced Electronic Signature Profiles; Teil 2: PAdES Basic — Profile based on ISO 32000-1.

(4)  Das Signaturzertifikat des ‚Scheme operator‘ muss auf eine der in ETSI TS 101903 angegebenen Arten mit der Signatur geschützt werden, und das ds:keyInfo sollte gegebenenfalls die relevante Zertifikatkette enthalten.“

(5)  Transliteration in lateinischen Buchstaben: България = Bulgaria; Ελλάδα = Elláda; Κύπρος = Kýpros.“


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2010

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xGA21 (SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5135)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/426/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Oktober 2007 stellte das Unternehmen Syngenta Seeds S.A.S. im Namen von Syngenta Crop Protection AG bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag (im Folgenden „der Antrag“) auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Bt11xGA21-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden.

(2)

Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte Bt11xGA21 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 22. September 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie vertrat die Ansicht, dass Mais der Sorte Bt11xGA21 in Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis. Sie kam daher zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Mais der Sorte Bt11xGA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden „die Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat (3). In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(4)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(5)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(6)

Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(7)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Mais der Sorte Bt11xGA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung vorgeschrieben ist, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(8)

Der Zulassungsinhaber legt Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vor. Diese Ergebnisse sind vorzulegen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(9)

Laut der Stellungnahme der EFSA sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(10)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(11)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (6) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Antragsteller wurde zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(14)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

(15)

Auf seiner Tagung vom 29. Juni 2010 konnte der Rat keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen. Der Rat erklärte, dass der Vorgang für ihn abgeschlossen sei. Es obliegt nun der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) Bt11xGA21 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Seeds S.A.S., Frankreich, im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Seeds S.A.S., Chemin de l’Hobit 12, BP 27, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich.

Brüssel, den 28. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2006-020

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(7)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Syngenta Seeds SAS,

Anschrift

:

Chemin de l’Hobit 12, BP 27, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich,

im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schwarzwaldallee 215, 4058 Basel, Schweiz.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

3.

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der SYN-BTØ11-1- und MON-ØØØ21-9-Ereignisse enthält. Er exprimiert das Cry1Ab-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die Mais der Sorte SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten SYN-BTØ11-1 und MON-ØØØ21-9, validiert für SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais.

Validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: ERM®-BF412 (für SYN-BTØ11-1) erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter der Internetadresse https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue und AOCS 0407 (für MON-ØØØ21-9), erhältlich bei American Oil Chemists Society unter der Adresse http://www.aocs.org/tech/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


Berichtigungen

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/40


Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 133 vom 22. Mai 2008 )

Seite 82, Artikel 26:

anstatt:

„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2, sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so …“

muss es heißen:

„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so …“.

Seite 82, Artikel 27 Absatz 2 Satz 2:

anstatt:

„Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.“

muss es heißen:

„Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.“

Seite 87, Anhang II Überschrift 3:

anstatt:

„3.   Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[ %

fest oder

variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)

Zeiträume]

Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.

[ % Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]

Ist

der Abschluss einer Kreditversicherung oder

die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.

Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:]

Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:]

Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

 

(falls zutreffend)

Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.

 

(falls zutreffend)

Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

 

(falls zutreffend)

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag

 

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können

 

(falls zutreffend)

Notargebühren

 

Kosten bei Zahlungsverzug

Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“

muss es heißen:

„3.   Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[ %

fest oder

variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)

Zeiträume],

Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.

[ % Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]

Ist

der Abschluss einer Kreditversicherung oder

die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.

Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:]

Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:]

Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

 

(falls zutreffend)

Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.

 

(falls zutreffend)

Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

 

(falls zutreffend)

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag

 

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können

 

(falls zutreffend)

Notargebühren

 

Kosten bei Zahlungsverzug

Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“

Seite 91, Anhang III, Überschrift 3, rechte Spalte, letzter Eintrag:

anstatt:

„Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen […(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“

muss es heißen:

„Bei Zahlungsverzug wird Ihnen […(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“


31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/43


Berichtigung des Beschlusses 2010/371/EU des Rates vom 6. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 169 vom 3. Juli 2010 )

Im Titel sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf Seite 13 sowie in der Schlussformel auf Seite 14:

anstatt:

„6. Juni 2010“

muss es heißen:

„7. Juni 2010“.

Auf Seite 15 im Anhang werden im Titel die Worte „Entwurf eines Schreibens“ gestrichen.


Top