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Document L:2009:132:FULL
Official Journal of the European Union, L 132, 29 May 2009
Amtsblatt der Europäischen Union, L 132, 29. Mai 2009
Amtsblatt der Europäischen Union, L 132, 29. Mai 2009
ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.132.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Europäisches Parlament und Rat |
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2009/407/EG |
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2009/408/EG |
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Rat |
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2009/409/EG |
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2009/410/Euratom |
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Kommission |
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2009/411/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3934) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2009/412/GASP |
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2009/413/GASP |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 445/2009 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
78,8 |
MA |
72,7 |
|
MK |
47,9 |
|
TN |
105,3 |
|
TR |
56,5 |
|
ZZ |
72,2 |
|
0707 00 05 |
JO |
151,2 |
MK |
32,6 |
|
TR |
115,1 |
|
ZZ |
99,6 |
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
TR |
117,7 |
|
ZZ |
167,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
43,8 |
IL |
55,6 |
|
MA |
42,9 |
|
TN |
108,2 |
|
TR |
67,5 |
|
US |
43,9 |
|
ZA |
63,5 |
|
ZZ |
60,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
59,5 |
TR |
52,1 |
|
ZA |
57,6 |
|
ZZ |
56,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
68,0 |
BR |
80,4 |
|
CL |
79,8 |
|
CN |
73,6 |
|
NZ |
104,4 |
|
US |
102,8 |
|
UY |
71,7 |
|
ZA |
84,6 |
|
ZZ |
83,2 |
|
0809 20 95 |
US |
272,9 |
ZZ |
272,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 446/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Mai 2009
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit der in Spalte 3 genannten Begründung in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Mai 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Weiße geschälte und enthäutete Erdnüsse (blanchierte Erdnüsse). Die geschälten Erdnüsse werden blanchiert, indem sie einen Gasofen mit vier Erhitzungszonen passieren; darin werden die Kerne durch Besprühen mit 88—93 °C heißem Wasserdampf gedämpft, bevor sie durch zwei Kühlzonen geleitet werden. Aufgrund des stufenweisen Erhitzens quellen die Kerne auf, so dass sich die rötliche Haut ablöst. Die Haut wird anschließend auf mechanischem Weg entfernt. Die Erdnüsse, die keine weitere Veränderung als das Entfernen der Samenhaut erfahren haben, werden lose oder in „big bags“ von etwa 1 000 kg gestellt. |
1202 20 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1202 und 1202 20 00. Das Blanchieren ist als Wärmebehandlung der Erdnüsse zu betrachten, die hauptsächlich dem Entfernen der roten Samenhaut und somit der Erleichterung ihrer Verwendung dient. Diese Behandlung verändert nicht den Charakter der Erdnüsse als natürliche Erzeugnisse und schränkt ihre allgemeine Verwendungsmöglichkeit nicht zugunsten eines spezifischen Verwendungszwecks ein (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 12, Allgemeines, Absatz 2). Das Erzeugnis ist daher in die Position 1202 einzureihen. |
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 447/2009 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2009
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||
Invertzuckersirup mit folgender Zusammensetzung (in GHT):
Das Erzeugnis wird unter anderem in der Tabakindustrie als Feuchthaltemittel verwendet und als Bulkware gestellt. |
1702 90 95 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1702, 1702 90 und 1702 90 95. Der Zusatz von Propylenglykol in der angegebenen Menge verändert den Charakter des Erzeugnisses nicht derart, dass es als chemisches Erzeugnis der Position 3824 anzusehen ist. Das Erzeugnis hat den Charakter eines Zuckersirups der Position 1702. |
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 448/2009 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2009
zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen. Diese Verordnung gilt erst ab 1. Oktober 2009, und deshalb ist die Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 erst ab diesem Datum verfügbar. |
(3) |
Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollte ein Annahmeprozentsatz für alle im Zeitraum vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 beantragten Mengen auf Null festgesetzt werden, und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollten alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die am 25., 26., 27., 28. und 29. Mai 2009 eingereicht wurden, entsprechend abgelehnt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Wirtschaftjahr 2009/10 werden Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 Anträge eingereicht wurden, für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 0 %, erteilt.
(2) Für das Wirtschaftjahr 2009/10 werden Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 25., 26., 27., 28. und 29. Mai 2009 eingereicht wurden, hiermit abgelehnt.
(3) Für das Wirtschaftjahr 2009/10 wird die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. September 2009 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Europäisches Parlament und Rat
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/8 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Mai 2009
zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)
(2009/407/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf die Nummer 21, die Nummer 22 Absätze 1 und 2 und die Nummer 23,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Trilogsitzung vom 2. April 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einigung darüber erzielt, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung der Energiesolidarität Projekte im Energiebereich sowie das Breitband-Internet finanziert werden und dass Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) festgelegten „neuen Herausforderungen“ intensiviert werden. Die Finanzierung erfordert zunächst eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die für 2009 maßgebliche Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a um 2 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen anzuheben. |
(2) |
Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Rubrik 2 für das Jahr 2009 um 2 000 000 000 EUR gesenkt wird. |
(3) |
Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral. |
(4) |
Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern (2) — |
BESCHLIESSEN:
Einziger Artikel
Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KOHOUT
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.
ANHANG
Finanzrahmen 2007—2013 (geändert für das Europäische Konjunkturprogramm) (zu konstanten Preisen 2004)
(Mio. EUR — konstante Preise 2004) |
||||||||||
Mittel für Verpflichtungen |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt 2007—2013 |
||
|
50 865 |
53 262 |
55 883 |
54 860 |
55 400 |
56 866 |
58 256 |
385 392 |
||
|
8 404 |
9 595 |
12 021 |
11 000 |
11 306 |
12 122 |
12 914 |
77 362 |
||
|
42 461 |
43 667 |
43 862 |
43 860 |
44 094 |
44 744 |
45 342 |
308 030 |
||
|
51 962 |
54 685 |
52 205 |
53 379 |
52 528 |
51 901 |
51 284 |
367 944 |
||
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 120 |
42 697 |
42 279 |
41 864 |
41 453 |
41 047 |
40 645 |
293 105 |
||
|
1 199 |
1 258 |
1 380 |
1 503 |
1 645 |
1 797 |
1 988 |
10 770 |
||
|
600 |
690 |
790 |
910 |
1 050 |
1 200 |
1 390 |
6 630 |
||
|
599 |
568 |
590 |
593 |
595 |
597 |
598 |
4 140 |
||
|
6 199 |
6 469 |
6 739 |
7 009 |
7 339 |
7 679 |
8 029 |
49 463 |
||
|
6 633 |
6 818 |
6 973 |
7 111 |
7 255 |
7 400 |
7 610 |
49 800 |
||
|
419 |
191 |
190 |
|
|
|
|
800 |
||
Mittel für Verpflichtungen insgesamt |
117 277 |
122 683 |
123 370 |
123 862 |
124 167 |
125 643 |
127 167 |
864 169 |
||
in Prozent des BNE |
1,08 % |
1,09 % |
1,07 % |
1,05 % |
1,03 % |
1,02 % |
1,01 % |
1,048 % |
||
Mittel für Zahlungen insgesamt |
115 142 |
119 805 |
110 439 |
119 126 |
116 552 |
120 145 |
119 391 |
820 600 |
||
in Prozent des BNE |
1,06 % |
1,06 % |
0,96 % |
1,01 % |
0,97 % |
0,98 % |
0,95 % |
1,00 % |
||
Verfügbarer Spielraum |
0,18 % |
0,18 % |
0,28 % |
0,23 % |
0,27 % |
0,26 % |
0,29 % |
0,24 % |
||
Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
(1) Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik erfassten Beträge sind Nettobeträge, d. h. sie wurden unter Berücksichtigung der Beiträge des Personals zur Versorgungsverordnung (maximal 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007—2013) berechnet.
29.5.2009 |
DE |
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L 132/10 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Mai 2009
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2009/408/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 694 300 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(4) |
Die Kommission schlägt außerdem die Inanspruchnahme von 690 000 EUR aus dem Fonds für technische Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor. |
(5) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen und dem Bedarf an technischer Hilfe Rechnung zu tragen — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 3 384 300 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KOHOUT
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Rat
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L 132/11 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 27. April 2009
zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat
(2009/409/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Gemäß Ziffer 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es geht zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion über (1). In der zweiten Stufe muss das Vereinigte Königreich nach Artikel 116 Absatz 4 des Vertrags bemüht sein, übermäßige Defizite zu vermeiden. |
(3) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(4) |
Die Reform von 2005 sollte die Effizienz und die wirtschaftlichen Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspakts stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(5) |
Der Rat hat gemäß Artikel 104 Absatz 6 mit der Entscheidung 2008/713/EG (3) entschieden, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht. |
(6) |
Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 am 8. Juli 2008 zudem eine Empfehlung (4) verabschiedet, in der er die Behörden des Vereinigten Königreichs aufforderte, das übermäßige öffentliche Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Haushaltsjahr 2009/10 zu beenden und dazu das gesamtstaatliche Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zurückzuführen. Dazu empfahl der Rat den Behörden, im Haushaltsjahr 2009/10 für eine strukturelle Verbesserung von mindestens 0,5 % des BIP zu sorgen, und forderte die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, bis zum 8. Januar 2008 wirksame Maßnahmen zu ergreifen. |
(7) |
Die Bewertung der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich aufgrund der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2009/10 ergriffen hat, führte zu folgendem Ergebnis:
|
(8) |
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs vor dem Hintergrund immer schlechter werdender wirtschaftlicher Bedingungen seit Juli 2008 im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm zusätzliche defizitsteigernde Ermessensmaßnahmen ergriffen haben. Der wirtschaftliche Abschwung hat in Kombination mit den von den Behörden des Vereinigten Königreichs verabschiedeten Konjunkturmaßnahmen zu der für das Haushaltsjahr 2009/10 projizierten wesentlichen Verschlechterung der Haushaltslage des Vereinigten Königreichs geführt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich hat auf die Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2008 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit Maßnahmen reagiert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12006E/PRO/25:DE:HTML
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(3) ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 5.
(4) http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication12926_en.pdf
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 25. Mai 2009
zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms
(2009/410/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuss für Wissenschaft und Technik angehört hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen des Europäischen Forschungsraums war und bleibt der Hochflussreaktor in Petten (im Folgenden „HFR“ genannt) noch für eine gewisse Zeit ein wichtiges Mittel, das der Gemeinschaft zur Verfügung steht, um zu den Werkstoffwissenschaften und der Werkstofferprobung, zur Nuklearmedizin und zur Sicherheitsforschung im Bereich der Kernenergie beizutragen. |
(2) |
Der Betrieb des HFR wurde mit einer Reihe von zusätzlichen Forschungsprogrammen unterstützt, von denen das letzte, das mit der Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (1) verabschiedet wurde, am 31. Dezember 2007 auslief. |
(3) |
Der Betrieb des HFR wurde 2008 ohne ein zusätzliches Forschungsprogramm fortgesetzt; gleichzeitig wurden Schritte unternommen, um seinen Betrieb und seine Nutzung auf eine unabhängige und dauerhaftere Rechtsgrundlage zu stellen. Da diese Bemühungen scheiterten, ist es nunmehr erforderlich, im Rahmen eines neuen zusätzlichen Forschungsprogramms die weitere finanzielle Unterstützung zu sichern. |
(4) |
Da der HFR als unersetzbare Infrastruktur für die Gemeinschaftsforschung in den Bereichen Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen, weiterhin benötigt wird, sollte sein Betrieb mit diesem zusätzlichen Forschungsprogramm bis 2011 fortgesetzt werden. |
(5) |
Wegen ihres besonderen Interesses an einer Fortführung des Betriebs des HFR sollten Belgien, Frankreich und die Niederlande gemäß ihren Erklärungen dieses Programm mit finanziellen Beiträgen zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in Form von zweckgebundenen Einnahmen finanzieren. |
(6) |
Mit einem Teil der Beiträge für dieses zusätzliche Programm sollten auch die im Laufe des Jahres 2008 getätigten Ausgaben gedeckt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird für die Dauer von drei Jahren das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (HFR) (im Folgenden „Programm“ genannt) aufgestellt, dessen Ziele in Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 2
Der für die Durchführung des Programms als erforderlich erachtete Finanzbeitrag beläuft sich auf 34,992 Mio. EUR. Die Aufteilung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Dieser Beitrag gilt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) als zweckgebundene Einnahme.
Artikel 3
(1) Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.
(2) Der Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle wird über die Durchführung des Programms auf dem Laufenden gehalten.
Artikel 4
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.
Artikel 5
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ŠEBESTA
(1) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
ANHANG I
WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE
Hauptziele des Programms sind:
1. |
der sichere und verlässliche Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (HFR) zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken; |
2. |
die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einer breiten Palette von Bereichen: Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen. |
ANHANG II
AUFTEILUNG DER BEITRÄGE
Die Beiträge zu dem Programm werden von Belgien, Frankreich und den Niederlanden aufgebracht.
Die Beiträge werden wie folgt aufgeteilt:
|
Belgien: 1,2 Mio. EUR |
|
Frankreich: 0,9 Mio. EUR |
|
Niederlande: 32,892 Mio. EUR |
|
Insgesamt: 34,992 Mio. EUR. |
Diese Beiträge werden zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geleistet und diesem Programm zugewiesen. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm, das von den beitragenden Ländern und der Kommission zu vereinbaren ist, können mit einem Teil der Beiträge für dieses zusätzliche Programm auch die im Laufe des Jahres 2008 für den Betrieb des HFR getätigten Ausgaben gedeckt werden.
Bei den genannten Beiträgen handelt es sich um Festbeträge, die nicht entsprechend den schwankenden Betriebs- und Instandhaltungskosten geändert werden können.
Kommission
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L 132/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2009
zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3934)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/411/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) — werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können. |
(3) |
Die Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kansaneläkelaitos — KELA), Finnland, die Hebräische Universität von Jerusalem (HUJI), Israel, und der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit, Belgien, sind als Einrichtungen anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllen, und müssen deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission genannten Einrichtungen gesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Mai 2009
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(2) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
(3) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.
ANHANG
„ANHANG
Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
Europäische Zentralbank
Spanische Zentralbank
Italienische Zentralbank
University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Deutsche Zentralbank
Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission
Universität Tel Aviv (Israel)
Weltbank
Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika
University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada
Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission
Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission
Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada
University of Illinois at Chicago (UIC), Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika
Rady School of Management an der University of California, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika
Direktion für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (Direction de l’Animation de la Recherche, des Études et des Statistiques — DARES) im Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen, Familie und Solidarität, Paris, Frankreich
Forschungsstiftung der State University of New York (Research Foundation of State University of New York (RFSUNY)), Albany, Vereinigte Staaten von Amerika
Finnische Zentralanstalt für die Rentenversicherung (Eläketurvakeskus – ETK), Finnland
Direktion für den Forschungs-, Studien-, Bewertungs- und Statistikbereich (Direction de la recherche, des études, de l’évaluation et des statistiques — DREES), unter der gemeinsamen Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, des Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport und des Ministeriums für Haushalt, öffentliche Finanzen und öffentlichen Dienst
Duke-Universität (DUKE), North Carolina, USA
Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kansaneläkelaitos – KELA), Finnland
Hebräische Universität von Jerusalem (HUJI), Israel
Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Belgien.“
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
29.5.2009 |
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L 132/18 |
BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Mai 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
(2009/412/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 12 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für EUPOL COPPS zu fassen. |
(2) |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Grundprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, mit dem die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausgearbeitet wurden. |
(3) |
Der Ausschuss der beitragenden Länder für EUPOL COPPS sollte bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er sollte das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Einsetzung
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet) für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.
(2) Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Artikel 3
Zusammensetzung
(1) Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
(2) Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen von dem Leiter der Mission.
Artikel 4
Vorsitz
Für EUPOL COPPS führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereich in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.
Artikel 5
Sitzungen
(1) Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Artikel 6
Vertraulichkeit
(1) Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Artikel 7
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2009.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Präsident
I. ŠRÁMEK
(1) ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.
29.5.2009 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/20 |
BESCHLUSS ATALANTA/4/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Mai 2009
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2009/413/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP war Konteradmiral Philip Jones zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt worden. |
(2) |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass Konteradmiral Peter HUDSON zur Verfügung steht, um die Nachfolge von Konteradmiral Philip JONES als Befehlshaber der EU-Operation anzutreten. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss hat diese Benennung unterstützt. |
(5) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Konteradmiral Peter HUDSON wird zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 3. Juni 2009 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2009.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
I. ŠRÁMEK
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.