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Document L:2009:132:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 132, 29. Mai 2009


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    ISSN 1725-2539

    doi:10.3000/17252539.L_2009.132.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 132

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    52. Jahrgang
    29. Mai 2009


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    Seite

     

     

    VERORDNUNGEN

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 445/2009 der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    1

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 446/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    3

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 447/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    5

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 448/2009 der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

    7

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

     

     

    ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

     

     

    Europäisches Parlament und Rat

     

     

    2009/407/EG

     

    *

    Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)

    8

     

     

    2009/408/EG

     

    *

    Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    10

     

     

    Rat

     

     

    2009/409/EG

     

    *

    Entscheidung des Rates vom 27. April 2009 zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat

    11

     

     

    2009/410/Euratom

     

    *

    Entscheidung des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms

    13

     

     

    Kommission

     

     

    2009/411/EG

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3934)  ( 1 )

    16

     

     

    III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

     

     

    IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

     

     

    2009/412/GASP

     

    *

    Beschluss EUPOL COPPS/1/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Mai 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

    18

     

     

    2009/413/GASP

     

    *

    Beschluss ATALANTA/4/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Mai 2009 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    20

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    VERORDNUNGEN

    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 445/2009 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2009

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 2009

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


    ANHANG

    Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrwert

    0702 00 00

    IL

    78,8

    MA

    72,7

    MK

    47,9

    TN

    105,3

    TR

    56,5

    ZZ

    72,2

    0707 00 05

    JO

    151,2

    MK

    32,6

    TR

    115,1

    ZZ

    99,6

    0709 90 70

    JO

    216,7

    TR

    117,7

    ZZ

    167,2

    0805 10 20

    EG

    43,8

    IL

    55,6

    MA

    42,9

    TN

    108,2

    TR

    67,5

    US

    43,9

    ZA

    63,5

    ZZ

    60,8

    0805 50 10

    AR

    59,5

    TR

    52,1

    ZA

    57,6

    ZZ

    56,4

    0808 10 80

    AR

    68,0

    BR

    80,4

    CL

    79,8

    CN

    73,6

    NZ

    104,4

    US

    102,8

    UY

    71,7

    ZA

    84,6

    ZZ

    83,2

    0809 20 95

    US

    272,9

    ZZ

    272,9


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 446/2009 DER KOMMISSION

    vom 14. Mai 2009

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit der in Spalte 3 genannten Begründung in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Mai 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Weiße geschälte und enthäutete Erdnüsse (blanchierte Erdnüsse).

    Die geschälten Erdnüsse werden blanchiert, indem sie einen Gasofen mit vier Erhitzungszonen passieren; darin werden die Kerne durch Besprühen mit 88—93 °C heißem Wasserdampf gedämpft, bevor sie durch zwei Kühlzonen geleitet werden.

    Aufgrund des stufenweisen Erhitzens quellen die Kerne auf, so dass sich die rötliche Haut ablöst. Die Haut wird anschließend auf mechanischem Weg entfernt.

    Die Erdnüsse, die keine weitere Veränderung als das Entfernen der Samenhaut erfahren haben, werden lose oder in „big bags“ von etwa 1 000 kg gestellt.

    1202 20 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1202 und 1202 20 00.

    Das Blanchieren ist als Wärmebehandlung der Erdnüsse zu betrachten, die hauptsächlich dem Entfernen der roten Samenhaut und somit der Erleichterung ihrer Verwendung dient. Diese Behandlung verändert nicht den Charakter der Erdnüsse als natürliche Erzeugnisse und schränkt ihre allgemeine Verwendungsmöglichkeit nicht zugunsten eines spezifischen Verwendungszwecks ein (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 12, Allgemeines, Absatz 2).

    Das Erzeugnis ist daher in die Position 1202 einzureihen.


    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 447/2009 DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 2009

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Invertzuckersirup mit folgender Zusammensetzung (in GHT):

    Zucker, berechnet als Saccharose

    66,5

    Wasser

    31

    Propylenglykol

    2,5

    Das Erzeugnis wird unter anderem in der Tabakindustrie als Feuchthaltemittel verwendet und als Bulkware gestellt.

    1702 90 95

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1702, 1702 90 und 1702 90 95.

    Der Zusatz von Propylenglykol in der angegebenen Menge verändert den Charakter des Erzeugnisses nicht derart, dass es als chemisches Erzeugnis der Position 3824 anzusehen ist.

    Das Erzeugnis hat den Charakter eines Zuckersirups der Position 1702.


    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 448/2009 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2009

    zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen. Diese Verordnung gilt erst ab 1. Oktober 2009, und deshalb ist die Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 erst ab diesem Datum verfügbar.

    (3)

    Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollte ein Annahmeprozentsatz für alle im Zeitraum vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 beantragten Mengen auf Null festgesetzt werden, und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollten alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die am 25., 26., 27., 28. und 29. Mai 2009 eingereicht wurden, entsprechend abgelehnt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für das Wirtschaftjahr 2009/10 werden Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 Anträge eingereicht wurden, für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 0 %, erteilt.

    (2)   Für das Wirtschaftjahr 2009/10 werden Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 25., 26., 27., 28. und 29. Mai 2009 eingereicht wurden, hiermit abgelehnt.

    (3)   Für das Wirtschaftjahr 2009/10 wird die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. September 2009 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 2009

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

    (3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

    Europäisches Parlament und Rat

    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/8


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Mai 2009

    zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)

    (2009/407/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf die Nummer 21, die Nummer 22 Absätze 1 und 2 und die Nummer 23,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf der Trilogsitzung vom 2. April 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einigung darüber erzielt, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung der Energiesolidarität Projekte im Energiebereich sowie das Breitband-Internet finanziert werden und dass Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) festgelegten „neuen Herausforderungen“ intensiviert werden. Die Finanzierung erfordert zunächst eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die für 2009 maßgebliche Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a um 2 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen anzuheben.

    (2)

    Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Rubrik 2 für das Jahr 2009 um 2 000 000 000 EUR gesenkt wird.

    (3)

    Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral.

    (4)

    Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern (2)

    BESCHLIESSEN:

    Einziger Artikel

    Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


    ANHANG

    Finanzrahmen 2007—2013 (geändert für das Europäische Konjunkturprogramm) (zu konstanten Preisen 2004)

    (Mio. EUR — konstante Preise 2004)

    Mittel für Verpflichtungen

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    Insgesamt

    2007—2013

    1.

    Nachhaltiges Wachstum

    50 865

    53 262

    55 883

    54 860

    55 400

    56 866

    58 256

    385 392

    1a

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    8 404

    9 595

    12 021

    11 000

    11 306

    12 122

    12 914

    77 362

    1b

    Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

    42 461

    43 667

    43 862

    43 860

    44 094

    44 744

    45 342

    308 030

    2.

    Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

    51 962

    54 685

    52 205

    53 379

    52 528

    51 901

    51 284

    367 944

    davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 120

    42 697

    42 279

    41 864

    41 453

    41 047

    40 645

    293 105

    3.

    Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

    1 199

    1 258

    1 380

    1 503

    1 645

    1 797

    1 988

    10 770

    3a

    Freiheit, Sicherheit und Recht

    600

    690

    790

    910

    1 050

    1 200

    1 390

    6 630

    3b

    Unionsbürgerschaft

    599

    568

    590

    593

    595

    597

    598

    4 140

    4.

    Die EU als globaler Akteur

    6 199

    6 469

    6 739

    7 009

    7 339

    7 679

    8 029

    49 463

    5.

    Verwaltung  (1)

    6 633

    6 818

    6 973

    7 111

    7 255

    7 400

    7 610

    49 800

    6.

    Ausgleichszahlungen

    419

    191

    190

     

     

     

     

    800

    Mittel für Verpflichtungen insgesamt

    117 277

    122 683

    123 370

    123 862

    124 167

    125 643

    127 167

    864 169

    in Prozent des BNE

    1,08 %

    1,09 %

    1,07 %

    1,05 %

    1,03 %

    1,02 %

    1,01 %

    1,048 %

    Mittel für Zahlungen insgesamt

    115 142

    119 805

    110 439

    119 126

    116 552

    120 145

    119 391

    820 600

    in Prozent des BNE

    1,06 %

    1,06 %

    0,96 %

    1,01 %

    0,97 %

    0,98 %

    0,95 %

    1,00 %

    Verfügbarer Spielraum

    0,18 %

    0,18 %

    0,28 %

    0,23 %

    0,27 %

    0,26 %

    0,29 %

    0,24 %

    Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %


    (1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik erfassten Beträge sind Nettobeträge, d. h. sie wurden unter Berücksichtigung der Beiträge des Personals zur Versorgungsverordnung (maximal 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007—2013) berechnet.


    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/10


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Mai 2009

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    (2009/408/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

    (2)

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (3)

    Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 694 300 EUR in Anspruch zu nehmen.

    (4)

    Die Kommission schlägt außerdem die Inanspruchnahme von 690 000 EUR aus dem Fonds für technische Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor.

    (5)

    Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen und dem Bedarf an technischer Hilfe Rechnung zu tragen —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 3 384 300 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


    Rat

    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/11


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 27. April 2009

    zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat

    (2009/409/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    (2)

    Gemäß Ziffer 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es geht zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion über (1). In der zweiten Stufe muss das Vereinigte Königreich nach Artikel 116 Absatz 4 des Vertrags bemüht sein, übermäßige Defizite zu vermeiden.

    (3)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

    (4)

    Die Reform von 2005 sollte die Effizienz und die wirtschaftlichen Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspakts stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

    (5)

    Der Rat hat gemäß Artikel 104 Absatz 6 mit der Entscheidung 2008/713/EG (3) entschieden, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht.

    (6)

    Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 am 8. Juli 2008 zudem eine Empfehlung (4) verabschiedet, in der er die Behörden des Vereinigten Königreichs aufforderte, das übermäßige öffentliche Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Haushaltsjahr 2009/10 zu beenden und dazu das gesamtstaatliche Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zurückzuführen. Dazu empfahl der Rat den Behörden, im Haushaltsjahr 2009/10 für eine strukturelle Verbesserung von mindestens 0,5 % des BIP zu sorgen, und forderte die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, bis zum 8. Januar 2008 wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

    (7)

    Die Bewertung der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich aufgrund der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2009/10 ergriffen hat, führte zu folgendem Ergebnis:

    a)

    Nachdem der Rat nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags im Juli 2008 seine Empfehlung ausgesprochen hatte, haben die Behörden des Vereinigten Königreichs zusätzliche defizitsteigernde Ermessensmaßnahmen angekündigt. Am 16. Juli 2008 gab die Regierung eine Verschiebung der für Oktober 2008 vorgesehenen inflationsgebundenen Erhöhung der Mineralölverbrauchsteuer bekannt, die 2008/09 zu einem geschätzten Einnahmenverlust von 0,05 % des BIP führen wird. Im September 2008 wurden weitere defizitsteigernde Maßnahmen in Höhe von 0,1 % des BIP des Haushaltsjahrs 2009/2010 angekündigt, darunter höhere Ausgaben für das Wohnungswesen.

    b)

    Am 24. November 2008 legte die Regierung ihren Pre-Budget Report (PBR) 2008 vor. Unter anderem aufgrund der unerwartet starken negativen Auswirkungen der ab dem Herbst 2007 eingetretenen weltweiten Finanzkrise wurden die mittelfristigen makroökonomischen Projektionen darin deutlich nach unten korrigiert. Vor diesem makroökonomischen Hintergrund kündigte die Regierung zur Unterstützung der Wirtschaft eine weitere ermessensbedingte Lockerung der Finanzpolitik von etwa ½ % des BIP im Haushaltsjahr 2008/09 und von 1,0 % des BIP im Haushaltsjahr 2009/10 an. Die Maßnahmen umfassen unter anderem eine vorübergehende Senkung des Mehrwertsteuerregelsatzes, auf die etwa die Hälfte des Impulses entfällt, sowie vorgezogene Investitionsausgaben.

    c)

    Insgesamt standen die Konjunkturmaßnahmen im Einklang mit dem vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2008 beschlossenen Europäischen Konjunkturprogramm.

    d)

    Das aktualisierte Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs aus dem Jahr 2008, das der Kommission am 18. Dezember 2008 vorgelegt wurde, beruht auf denselben makroökonomischen und finanzpolitischen Projektionen wie der PBR 2008 und sieht für 2009/10 eine weitere Zunahme der Defizitquote auf 8,2 % des BIP vor. Die erwartete Verschlechterung der öffentlichen Finanzen im Haushaltsjahr 2009/10 gegenüber dem Vorjahr ist auf zwei teilweise zusammenhängende Hauptfaktoren zurückzuführen: erstens auf die Gesamtabnahme des BIP, und zweitens auf die starken Verluste von Steuereinnahmen aus zwei früheren Hauptquellen, der Finanzbranche und dem Wohnungsmarkt. Etwa ein Drittel der in dem Programm prognostizierten Zunahme des Defizits im Haushaltsjahr 2009/10 geht jedoch auf die verabschiedeten Konjunkturmaßnahmen zurück.

    e)

    Der Aktualisierung des Konvergenzprogramms aus dem Jahr 2008 zufolge wird sich die öffentliche Schuldenquote darüber hinaus im Haushaltsjahr 2009/10 auf etwa 60 % des BIP belaufen und damit die von den Behörden des Vereinigten Königreichs im März 2008 prognostizierte Quote von etwa 46 % deutlich übersteigen.

    f)

    In ihrer Zwischenprognose vom Januar 2009 projizieren die Kommissionsdienststellen für das Haushaltsjahr 2009/10 ein Defizit von 9½ % des BIP, das damit 1¼ Prozentpunkte über der Prognose des Konvergenzprogramms liegt, was in erster Linie auf die deutlich schlechteren Erwartungen für das makroökonomische Umfeld mit einem um etwa 5 % schwächeren nominalen BIP zurückzuführen ist. Die nach der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 veröffentlichten Daten für die öffentlichen Finanzen deuten nun für das Haushaltsjahr 2008/09 auf eine noch schlechtere Entwicklung der öffentlichen Finanzen hin als bisher erwartet.

    (8)

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs vor dem Hintergrund immer schlechter werdender wirtschaftlicher Bedingungen seit Juli 2008 im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm zusätzliche defizitsteigernde Ermessensmaßnahmen ergriffen haben. Der wirtschaftliche Abschwung hat in Kombination mit den von den Behörden des Vereinigten Königreichs verabschiedeten Konjunkturmaßnahmen zu der für das Haushaltsjahr 2009/10 projizierten wesentlichen Verschlechterung der Haushaltslage des Vereinigten Königreichs geführt —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Vereinigte Königreich hat auf die Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2008 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit Maßnahmen reagiert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. VONDRA


    (1)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12006E/PRO/25:DE:HTML

    (2)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (3)  ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 5.

    (4)  http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication12926_en.pdf


    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/13


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 25. Mai 2009

    zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms

    (2009/410/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

    auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuss für Wissenschaft und Technik angehört hat,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen des Europäischen Forschungsraums war und bleibt der Hochflussreaktor in Petten (im Folgenden „HFR“ genannt) noch für eine gewisse Zeit ein wichtiges Mittel, das der Gemeinschaft zur Verfügung steht, um zu den Werkstoffwissenschaften und der Werkstofferprobung, zur Nuklearmedizin und zur Sicherheitsforschung im Bereich der Kernenergie beizutragen.

    (2)

    Der Betrieb des HFR wurde mit einer Reihe von zusätzlichen Forschungsprogrammen unterstützt, von denen das letzte, das mit der Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (1) verabschiedet wurde, am 31. Dezember 2007 auslief.

    (3)

    Der Betrieb des HFR wurde 2008 ohne ein zusätzliches Forschungsprogramm fortgesetzt; gleichzeitig wurden Schritte unternommen, um seinen Betrieb und seine Nutzung auf eine unabhängige und dauerhaftere Rechtsgrundlage zu stellen. Da diese Bemühungen scheiterten, ist es nunmehr erforderlich, im Rahmen eines neuen zusätzlichen Forschungsprogramms die weitere finanzielle Unterstützung zu sichern.

    (4)

    Da der HFR als unersetzbare Infrastruktur für die Gemeinschaftsforschung in den Bereichen Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen, weiterhin benötigt wird, sollte sein Betrieb mit diesem zusätzlichen Forschungsprogramm bis 2011 fortgesetzt werden.

    (5)

    Wegen ihres besonderen Interesses an einer Fortführung des Betriebs des HFR sollten Belgien, Frankreich und die Niederlande gemäß ihren Erklärungen dieses Programm mit finanziellen Beiträgen zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in Form von zweckgebundenen Einnahmen finanzieren.

    (6)

    Mit einem Teil der Beiträge für dieses zusätzliche Programm sollten auch die im Laufe des Jahres 2008 getätigten Ausgaben gedeckt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird für die Dauer von drei Jahren das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (HFR) (im Folgenden „Programm“ genannt) aufgestellt, dessen Ziele in Anhang I aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Der für die Durchführung des Programms als erforderlich erachtete Finanzbeitrag beläuft sich auf 34,992 Mio. EUR. Die Aufteilung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Dieser Beitrag gilt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) als zweckgebundene Einnahme.

    Artikel 3

    (1)   Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.

    (2)   Der Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle wird über die Durchführung des Programms auf dem Laufenden gehalten.

    Artikel 4

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ŠEBESTA


    (1)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29.

    (2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


    ANHANG I

    WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE

    Hauptziele des Programms sind:

    1.

    der sichere und verlässliche Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (HFR) zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

    2.

    die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einer breiten Palette von Bereichen: Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen.


    ANHANG II

    AUFTEILUNG DER BEITRÄGE

    Die Beiträge zu dem Programm werden von Belgien, Frankreich und den Niederlanden aufgebracht.

    Die Beiträge werden wie folgt aufgeteilt:

     

    Belgien: 1,2 Mio. EUR

     

    Frankreich: 0,9 Mio. EUR

     

    Niederlande: 32,892 Mio. EUR

     

    Insgesamt: 34,992 Mio. EUR.

    Diese Beiträge werden zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geleistet und diesem Programm zugewiesen. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm, das von den beitragenden Ländern und der Kommission zu vereinbaren ist, können mit einem Teil der Beiträge für dieses zusätzliche Programm auch die im Laufe des Jahres 2008 für den Betrieb des HFR getätigten Ausgaben gedeckt werden.

    Bei den genannten Beiträgen handelt es sich um Festbeträge, die nicht entsprechend den schwankenden Betriebs- und Instandhaltungskosten geändert werden können.


    Kommission

    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/16


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Mai 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3934)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/411/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) — werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können.

    (3)

    Die Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kansaneläkelaitos — KELA), Finnland, die Hebräische Universität von Jerusalem (HUJI), Israel, und der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit, Belgien, sind als Einrichtungen anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllen, und müssen deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission genannten Einrichtungen gesetzt werden.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Mai 2009

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

    (2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

    (3)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.


    ANHANG

    „ANHANG

    Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

    Europäische Zentralbank

    Spanische Zentralbank

    Italienische Zentralbank

    University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Deutsche Zentralbank

    Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission

    Universität Tel Aviv (Israel)

    Weltbank

    Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika

    University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika

    Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

    Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada

    Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

    Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

    Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada

    University of Illinois at Chicago (UIC), Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika

    Rady School of Management an der University of California, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika

    Direktion für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (Direction de l’Animation de la Recherche, des Études et des Statistiques — DARES) im Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen, Familie und Solidarität, Paris, Frankreich

    Forschungsstiftung der State University of New York (Research Foundation of State University of New York (RFSUNY)), Albany, Vereinigte Staaten von Amerika

    Finnische Zentralanstalt für die Rentenversicherung (Eläketurvakeskus – ETK), Finnland

    Direktion für den Forschungs-, Studien-, Bewertungs- und Statistikbereich (Direction de la recherche, des études, de l’évaluation et des statistiques — DREES), unter der gemeinsamen Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, des Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport und des Ministeriums für Haushalt, öffentliche Finanzen und öffentlichen Dienst

    Duke-Universität (DUKE), North Carolina, USA

    Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kansaneläkelaitos – KELA), Finnland

    Hebräische Universität von Jerusalem (HUJI), Israel

    Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Belgien.“


    III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

    IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/18


    BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 27. Mai 2009

    zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

    (2009/412/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 12 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für EUPOL COPPS zu fassen.

    (2)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Grundprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, mit dem die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausgearbeitet wurden.

    (3)

    Der Ausschuss der beitragenden Länder für EUPOL COPPS sollte bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er sollte das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Einsetzung

    Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet) für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    (1)   Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.

    (2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

    Artikel 3

    Zusammensetzung

    (1)   Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

    (2)   Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen von dem Leiter der Mission.

    Artikel 4

    Vorsitz

    Für EUPOL COPPS führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereich in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.

    Artikel 5

    Sitzungen

    (1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

    (2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

    Artikel 6

    Vertraulichkeit

    (1)   Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

    (2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

    Artikel 7

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2009.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Präsident

    I. ŠRÁMEK


    (1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/20


    BESCHLUSS ATALANTA/4/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 27. Mai 2009

    zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    (2009/413/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP war Konteradmiral Philip Jones zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt worden.

    (2)

    Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass Konteradmiral Peter HUDSON zur Verfügung steht, um die Nachfolge von Konteradmiral Philip JONES als Befehlshaber der EU-Operation anzutreten.

    (4)

    Der EU-Militärausschuss hat diese Benennung unterstützt.

    (5)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Konteradmiral Peter HUDSON wird zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am 3. Juni 2009 wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2009.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    I. ŠRÁMEK


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


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