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Amtsblatt der Europäischen Union, L 121, 15. Mai 2009


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.121.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 121

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
15. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 371/2009 des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/370/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

3

Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung

8

Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung

25

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2009/371/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)

37

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 371/2009 DES RATES

vom 27. November 2008

zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 291,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4) können Europol-Bedienstete in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, die auf Initiative von zwei oder mehr Mitgliedstaaten von diesen geschaffen wurden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten führen, für die Europol zuständig ist. Diesen gemeinsamen Ermittlungsgruppen steht ein Gruppenleiter vor, der die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligte zuständige Behörde des Mitgliedstaats vertritt, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt. Bei einem Einsatz einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe unterliegen Europol-Bedienstete in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

(2)

Der Einführung der Möglichkeit einer Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch das Protokoll zur Änderung des Europol-Übereinkommens (5) lag unter anderem die Erwägung zugrunde, dass Europol-Bedienstete in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten ihrer Beteiligung an gemeinsamen, von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich von Europol geschaffenen Ermittlungsgruppen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen sollten, wenn sie im Zuge der Beteiligung an diesen Gruppen Amtshandlungen vornehmen.

(3)

Die Vorrechte und Befreiungen, die den betreffenden Beamten und Bediensteten durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften — gewährt werden, haben rein funktionalen Charakter, da sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindern sollen. Da die besonderen Gegebenheiten der Beteiligung von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch den Beschluss 2009/371/JI nicht geändert werden, sollte die Befreiung von der Gerichtsbarkeit durch den Erlass dieses Beschlusses nicht auf Europol-Bedienstete, die an solchen Gruppen teilnehmen, ausgeweitet werden. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (6) sollte daher geändert werden, um im Rahmen jenes Beschlusses und ausschließlich zum Zwecke seiner Anwendung den Umfang der Befreiung klarzustellen, den Europol-Bedienstete genießen, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt werden, um Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Wahrnehmung der in Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (7) aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 11. Juni 2008.

(3)  Stellungnahme vom 17. Juli 2008.

(4)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1.

(7)  ABl. L 121, 15.5.2009, S. 37.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. April 2009

zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

(2009/370/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.

(2)

Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, stellen in ihrem jeweiligen Bereich nützliche internationale Regelungsbeiträge dar. Daher ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen der beiden Instrumente, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich angewandt werden.

(3)

Die Kommission hat die Teile des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das Protokoll fallenden Bereiche zuständig sind, können dem Übereinkommen und dem Protokoll nach deren Inkrafttreten beitreten.

(5)

Bestimmte Bereiche, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (3) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (4) fallen, sind auch Gegenstand des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls.

(6)

Für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das zugehörige Luftfahrtprotokoll fallenden Bereiche besitzt die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit, während für andere durch diese Instrumente geregelte Bereiche die Mitgliedstaaten zuständig sind.

(7)

Daher sollte die Gemeinschaft dem Übereinkommen von Kapstadt und dem Luftfahrtprotokoll beitreten.

(8)

In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beim Beitritt eine Erklärung abgeben, in der sie die durch das Übereinkommen und das Protokoll erfassten Bereiche bezeichnen, für die ihnen von den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Gemeinschaft sollte daher zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesen beiden Instrumenten eine solche Erklärung abgeben.

(9)

Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. Zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Übereinkommen sollte die Gemeinschaft eine solche Erklärung abgeben.

(10)

Die Artikel X, XI und XII des Luftfahrtprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXX des Protokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel XII nicht anwenden wird und keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 und 3 abgeben wird. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt.

(11)

Auch die Anwendung von Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls über die Wahl des anwendbaren Rechts hängt von einer Erklärung ab, die jeder Vertragsstaat gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben kann. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel VIII nicht anwenden wird.

(12)

Das Vereinigte Königreich bleibt so lange an das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (5) gebunden, bis es an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 gebunden ist. Sollte das Vereinigte Königreich schon vorher dem Luftfahrtprotokoll beitreten, wird davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Beitritts eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben wird, die die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung nicht beeinträchtigt.

(13)

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(14)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Die Wortlaute des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

(2)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2

Der Ratspräsident wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), die Urkunden gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens von Kapstadt und gemäß Artikel XXVI Absatz 4 des Luftfahrtprotokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Artikel 3

(1)   Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer I und gemäß Anhang II Ziffer I ab.

(2)   Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1.


ANLAGE I

Allgemeine Erklärungen zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, abzugeben von der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und zu dem Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

I.

Erklärung gemäß Artikel 48 Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche, die vom Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) erfasst werden und hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben

1.

Nach Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und die für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Bereiche zuständig sind, dem Übereinkommen vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens beitreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, dem Übereinkommen von Kapstadt beizutreten, und gibt daher diese Erklärung ab.

2.

Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

4.

Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. beziehen, unberührt.

5.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben der Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3) fallen übertragen.

6.

Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt wird die Gemeinschaft keine Erklärung gemäß den in Artikel 56 des Übereinkommens genannten Artikeln abgeben, außer einer Erklärung bezüglich Artikel 55. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

7.

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe des EG-Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Bereiche, die unter das Übereinkommen von Kapstadt fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten darstellt.

II.

Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“) fallen und hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben

1.

Nach Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll erfasste Bereiche zuständig sind, dem Übereinkommen vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 des Protokolls beitreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, dem Luftfahrtprotokoll beizutreten, und gibt daher diese Erklärung ab.

2.

Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

4.

Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Luftfahrtprotokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. beziehen, unberührt.

5.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben der Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (5) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6) fallen übertragen.

6.

Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll wird die Gemeinschaft keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 1 zur Anwendung des Artikels VIII abgeben, noch wird sie eine der nach Artikel XXX Absatz 2 und 3 zulässigen Erklärungen abgeben. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

7.

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe des EG-Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Fragen, die unter das Luftfahrtprotokoll fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit darstellt.


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.


ANLAGE II

Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft, die bei Beitritt zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und zu dem Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 angenommen wurden, zu bestimmten darin enthaltenen Bestimmungen und Maßnahmen vorzulegen sind

I.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 55 des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“)

Nach Maßgabe von Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt wenden die Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) gilt, in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat, die Artikel 13 und 43 des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) an.

II.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXX des Protokolls über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“)

Gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Luftfahrtprotokolls findet dessen Artikel XXI in der Gemeinschaft keine Anwendung; für die Mitgliedstaaten, die an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) oder eine Vereinbarung über deren Ausweitung gebunden sind, gilt stattdessen die genannte Verordnung.


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


ÜBERSETZUNG

ÜBEREINKOMMEN

über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Notwendigkeit besteht, bewegliche Ausrüstung von hohem Wert oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung zu erwerben und zu nutzen und die Finanzierung des Erwerbs und der Nutzung dieser Ausrüstung in wirksamer Weise zu erleichtern,

IN ANERKENNUNG der Vorteile der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings für diesen Zweck und in dem Wunsch, derartige Rechtsgeschäfte durch Festlegung klarer für sie geltender Regeln zu erleichtern,

EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, dafür Sorge zu tragen, dass Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung weltweit anerkannt und geschützt werden,

IN DEM WUNSCH, allen Beteiligten weit reichende und wechselseitige wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese Regeln die Grundsätze der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings widerspiegeln und die für diese Rechtsgeschäfte erforderliche Vertragsfreiheit der Parteien fördern müssen,

EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, einen rechtlichen Rahmen für internationale Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung festzulegen und zu diesem Zweck ein internationales Registrierungssystem zum Schutz dieser Sicherungsrechte zu schaffen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Grundsätze, die in Bezug auf diese Ausrüstung in bestehenden Übereinkünften niedergelegt sind —

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, werden in diesem Übereinkommen die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

a)

„Vereinbarung“ bedeutet eine Sicherungsvereinbarung, eine Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasingvertrag;

b)

„Abtretung“ bedeutet einen Vertrag, durch den abgesicherte Forderungen entweder als Sicherung oder anderweitig mit oder ohne Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts auf den Zessionar übergehen;

c)

„abgesicherte Forderungen“ bedeutet alle aufgrund einer Vereinbarung bestehenden Ansprüche auf Zahlung oder sonstige Leistung eines Schuldners, die durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen;

d)

„Einleitung des Insolvenzverfahrens“ bedeutet den Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren nach dem anzuwendenden Insolvenzrecht als eingeleitet angesehen wird;

e)

„Vorbehaltskäufer“ bedeutet einen Käufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts;

f)

„Vorbehaltsverkäufer“ bedeutet einen Verkäufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts;

g)

„Kaufvertrag“ bedeutet einen Vertrag über den Verkauf eines Gegenstands durch einen Verkäufer an einen Käufer, der keine Vereinbarung im Sinne des Buchstaben a ist;

h)

„Gericht“ bedeutet ein von einem Vertragsstaat eingerichtetes ordentliches Gericht, Verwaltungs- oder Schiedsgericht;

i)

„Gläubiger“ bedeutet einen Sicherungsnehmer aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags;

j)

„Schuldner“ bedeutet einen Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltskäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts, einen Leasingnehmer aufgrund eines Leasingvertrags oder eine Person, deren Recht an einem Gegenstand mit einem eintragungsfähigen gesetzlichen Recht belastet ist;

k)

„Insolvenzverwalter“ bedeutet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, die Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schließt einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;

l)

„Insolvenzverfahren“ bedeutet Konkurs-, Liquidations- oder andere kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschließlich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterstellt werden;

m)

„Beteiligte“ bedeutet

i)

den Schuldner;

ii)

jede Person, die zur Sicherung der Erfüllung einer der Verpflichtungen zugunsten des Gläubigers eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;

iii)

jede andere Person, die Rechte an dem Gegenstand hat;

n)

„innerstaatliches Rechtsgeschäft“ bedeutet ein Rechtsgeschäft der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Art, wenn sich der Schwerpunkt der Interessen aller an diesem Rechtsgeschäft beteiligen Parteien sowie der betreffende Gegenstand (dessen Belegenheit sich nach dem Protokoll bestimmt) bei Vertragsschluss in demselben Vertragsstaat befinden und wenn das durch das Rechtsgeschäft geschaffene Sicherungsrecht in diesem Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 abgegeben hat, in ein nationales Register eingetragen worden ist;

o)

„internationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers, auf das Artikel 2 anzuwenden ist;

p)

„Internationales Register“ bedeutet die für die Zwecke dieses Übereinkommens oder des Protokolls vorgesehenen internationalen Registrierungseinrichtungen;

q)

„Leasingvertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, mit der eine Person (der Leasinggeber) einer anderen Person (dem Leasingnehmer) gegen einen Leasingzins oder eine Zahlung anderer Art ein Besitz- oder Verfügungsrecht an einem Gegenstand (mit oder ohne Kaufoption) einräumt;

r)

„nationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand, das durch ein unter eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 fallendes innerstaatliches Rechtsgeschäft geschaffen wurde;

s)

„gesetzliches Recht“ bedeutet ein Recht, das nach dem Recht eines Vertragsstaats, der eine Erklärung nach Artikel 39 abgegeben hat, zur Sicherung der Erfüllung einer Verpflichtung eingeräumt worden ist; hierzu gehören auch Verpflichtungen gegenüber einem Staat, einer staatlichen Stelle oder einer zwischenstaatlichen oder privaten Organisation;

t)

„Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts“ bedeutet eine im Internationalen Register eingetragene oder einzutragende Mitteilung, dass ein nationales Sicherungsrecht geschaffen worden ist;

u)

„Gegenstand“ bedeutet einen Gegenstand einer Kategorie nach Artikel 2;

v)

„schon bestehendes Recht“ bedeutet ein Recht jeglicher Art an einem Gegenstand, das vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, wie in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, geschaffen worden oder entstanden ist;

w)

„Ersatzleistungen“ bedeutet Ersatzleistungen in Geld oder in anderer Form für den vollständigen oder teilweisen Verlust, die vollständige oder teilweise Zerstörung oder die vollständige oder teilweise Beschlagnahme oder Enteignung eines Gegenstands;

x)

„künftige Abtretung“ bedeutet eine Abtretung, die in Zukunft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll, gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht;

y)

„künftiges internationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht, das in Zukunft als internationales Sicherungsrecht an einem Gegenstand eingeräumt werden soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (etwa wenn der Schuldner ein Recht an dem Gegenstand erwirbt), gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht;

z)

„künftige Veräußerung“ bedeutet eine Veräußerung, die in Zukunft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll, gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht;

aa)

„Protokoll“ bedeutet für jede Kategorie von Gegenständen und abgesicherte Forderungen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, das für sie jeweils geltende Protokoll;

bb)

„eingetragen“ bedeutet im Internationalen Register nach Kapitel V eingetragen;

cc)

„eingetragenes Recht“ bedeutet ein internationales Sicherungsrecht, ein eintragungsfähiges gesetzliches Recht oder ein in einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts bezeichnetes nationales Sicherungsrecht, das jeweils nach Kapitel V eingetragen ist;

dd)

„eintragungsfähiges gesetzliches Recht“ bedeutet ein gesetzliches Recht, das gemäß einer nach Artikel 40 hinterlegten Erklärung eintragungsfähig ist;

ee)

„Registerführer“ bedeutet die Person oder Stelle, die in dem jeweiligen Protokoll bestimmt oder nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ernannt worden ist;

ff)

„Registerordnung“ bedeutet die von der Aufsichtsbehörde nach dem Protokoll erstellte oder genehmigte Registerordnung;

gg)

„Veräußerung“ bedeutet eine Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags;

hh)

„gesicherte Verpflichtung“ bedeutet eine durch ein Sicherungsrecht gesicherte Verpflichtung;

ii)

„Sicherungsvereinbarung“ bedeutet eine Vereinbarung, mit der ein Sicherungsgeber einem Sicherungsnehmer ein Recht (einschließlich des Eigentums) an einem Gegenstand einräumt oder einzuräumen sich verpflichtet, um die Erfüllung einer bestehenden oder künftigen Verpflichtung des Sicherungsgebers oder eines Dritten zu sichern;

jj)

„Sicherungsrecht“ bedeutet ein durch eine Sicherungsvereinbarung geschaffenes Recht;

kk)

„Aufsichtsbehörde“ bedeutet in Bezug auf das Protokoll die in Artikel 17 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde;

ll)

„Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts“ bedeutet eine Vereinbarung über die Veräußerung eines Gegenstands unter der Bedingung, dass der Eigentumsübergang erst erfolgt, wenn die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

mm)

„nicht eingetragenes Recht“ bedeutet ein vertraglich vereinbartes Recht oder ein gesetzliches Recht (mit Ausnahme eines solchen nach Artikel 39), das nicht eingetragen worden ist, gleichviel, ob es nach diesem Übereinkommen eintragungsfähig ist oder nicht;

nn)

„schriftlich“ bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschließlich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann, und die jeweils in geeigneter Weise ihren Aussteller erkennen lässt.

Artikel 2

Das internationale Sicherungsrecht

(1)   Dieses Übereinkommen enthält Bestimmungen für die Begründung und die Wirkungen eines internationalen Sicherungsrechts an beweglicher Ausrüstung bestimmter Kategorien und für abgesicherte Forderungen.

(2)   Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein internationales Sicherungsrecht an beweglicher Ausrüstung ein nach Artikel 7 begründetes Recht an einem eindeutig identifizierbaren Gegenstand, der in eine in Absatz 3 aufgeführte und im Protokoll bezeichnete Kategorie solcher Gegenstände fällt,

a)

das von dem Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung eingeräumt wird,

b)

das ein Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts hat oder

c)

das ein Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags hat. Ein Recht, das unter Buchstabe a fällt, fällt nicht zugleich unter Buchstabe b oder c.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien sind

a)

Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber;

b)

Eisenbahnrollmaterial;

c)

Weltraumvermögenswerte.

(4)   Das anzuwendende Recht bestimmt, ob ein Recht nach Absatz 2 unter dessen Buchstabe a, b oder c fällt.

(5)   Ein internationales Sicherungsrecht an einem Gegenstand umfasst Ersatzleistungen für diesen Gegenstand.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, mit der das internationale Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, in einem Vertragsstaat befindet.

(2)   Die Anwendbarkeit des Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass sich der Gläubiger in einem Nichtvertragsstaat befindet.

Artikel 4

Ort, an dem sich der Schuldner befindet

(1)   Der Schuldner befindet sich in einem Vertragsstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1,

a)

wenn er nach dessen Recht gegründet ist;

b)

wenn er dort seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz hat;

c)

wenn sich dort seine Hauptverwaltung befindet oder

d)

wenn sich dort seine Niederlassung befindet.

(2)   Niederlassung des Schuldners im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d bedeutet seine Hauptniederlassung, wenn er mehr als eine Niederlassung hat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er keine Niederlassung hat.

Artikel 5

Auslegung und anzuwendendes Recht

(1)   Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind seine Zwecke, wie in der Präambel dargelegt, sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche und vorhersehbare Anwendung zu fördern.

(2)   Fragen, die den Regelungsgegenstand dieses Übereinkommens betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem anzuwendenden Recht zu entscheiden.

(3)   Bezugnahmen auf das anzuwendende Recht sind Bezugnahmen auf die innerstaatlichen Regeln, die nach den Regeln des internationalen Privatrechts des Staates anzuwenden sind, in dem sich der Gerichtsstand befindet.

(4)   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für die zu entscheidende Frage ihre eigenen Regeln hat, so entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Recht dieses Staates, die Regeln welcher Gebietseinheit maßgebend sind. Mangels einer solchen Regel ist das Recht der Gebietseinheit anzuwenden, zu der die engste Verbindung besteht.

Artikel 6

Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem Protokoll

(1)   Dieses Übereinkommen und das Protokoll sind als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen.

(2)   Bei Unvereinbarkeit zwischen diesem Übereinkommen und dem Protokoll ist das Protokoll maßgebend.

KAPITEL II

BEGRÜNDUNG EINES INTERNATIONALEN SICHERUNGSRECHTS

Artikel 7

Formerfordernisse

Ein Recht wird als internationales Sicherungsrecht nach diesem Übereinkommen begründet, wenn die Vereinbarung, mit der es eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird,

a)

schriftlich erfolgt;

b)

sich auf einen Gegenstand bezieht, über den der Sicherungsgeber, der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber verfügen kann;

c)

die Identifizierung des Gegenstands in Übereinstimmung mit dem Protokoll ermöglicht und

d)

sofern es sich um eine Sicherungsvereinbarung handelt, die Bestimmung der gesicherten Verpflichtungen ermöglicht, ohne dass dabei ein gesicherter Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein muss.

KAPITEL III

RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG

Artikel 8

Rechte des Sicherungsnehmers

(1)   Soweit der Sicherungsgeber zugestimmt hat, kann der Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung nach Artikel 11 vorbehaltlich einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel 54 eines oder mehrere der folgenden Rechte ausüben:

a)

einen zu seinen Gunsten belasteten Gegenstand in Besitz oder in seine Verfügungsgewalt nehmen;

b)

einen solchen Gegenstand veräußern oder verleasen;

c)

Einkünfte oder Gewinne aus der Verwaltung oder Nutzung eines solchen Gegenstands einziehen oder einnehmen.

(2)   Der Sicherungsnehmer kann auch die gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer der in Absatz 1 genannten Handlungen beantragen.

(3)   Jedes nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder nach Artikel 13 vorgesehene Recht ist in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Sicherungsvereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.

(4)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 einen Gegenstand zu veräußern oder zu verleasen, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:

a)

den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii und

b)

den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Veräußerung oder dem Abschluss des Leasingvertrags ihre Rechte angezeigt haben.

(5)   Jeder Betrag, den der Sicherungsnehmer durch die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 einzieht oder einnimmt, ist auf die Erfüllung der gesicherten Verpflichtungen zu verwenden.

(6)   Sofern die Beträge, die der Sicherungsnehmer durch die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 einzieht oder einnimmt, die Höhe der durch das Sicherungsrecht gesicherten Verpflichtung und bei der Ausübung dieses Rechts entstehende angemessene Aufwendungen übersteigen, hat der Sicherungsnehmer den Überschuss unter den Inhabern eingetragener oder ihm angezeigter nachrangiger Rechte ihrem Rang nach zu verteilen, es sei denn, es liegt eine anders lautende gerichtliche Entscheidung vor; einen verbleibenden Restbetrag hat er an den Sicherungsgeber auszuzahlen.

Artikel 9

Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand zur Befriedigung; Ablösung

(1)   Bei Nichterfüllung nach Artikel 11 können der Sicherungsnehmer und alle Beteiligten jederzeit vereinbaren, dass das Eigentum (oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers) an einem mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand zur teilweisen oder vollständigen Befriedigung der gesicherten Verpflichtungen auf den Sicherungsnehmer übergeht.

(2)   Das Gericht kann auf Antrag des Sicherungsnehmers anordnen, dass das Eigentum (oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers) an einem mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand zur teilweisen oder vollständigen Befriedigung der gesicherten Verpflichtungen auf den Sicherungsnehmer übergeht.

(3)   Das Gericht darf einem Antrag nach Absatz 2 nur stattgeben, wenn die Summe der gesicherten Verpflichtungen, die durch diesen Eigentumsübergang befriedigt werden sollen, unter Berücksichtigung der vom Sicherungsnehmer gegebenenfalls an Beteiligte zu leistenden Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gegenstands steht.

(4)   Bei Nichterfüllung nach Artikel 11 kann der Sicherungsgeber oder jeder Beteiligte vor Veräußerung des belasteten Gegenstands oder bevor eine Anordnung nach Absatz 2 ergangen ist das Sicherungsrecht durch Zahlung der gesicherten Summe in voller Höhe ablösen; hierbei ist ein Leasingverhältnis, das der Sicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b eingegangen ist oder das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, zu berücksichtigen. Zahlt nach einer solchen Nichterfüllung ein anderer Beteiligter als der Schuldner die gesicherte Summe in voller Höhe, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers auf diesen anderen Beteiligten über.

(5)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers, das mit einer Veräußerung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 dieses Artikels übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das Sicherungsrecht des Sicherungsnehmers nach Artikel 29 Vorrang hat.

Artikel 10

Rechte des Vorbehaltsverkäufers oder des Leasinggebers

Im Fall einer Nichterfüllung nach Artikel 11 bei einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einem Leasingvertrag kann der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber

a)

vorbehaltlich einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel 54 die Vereinbarung beenden und jeden Gegenstand, auf den sich die Vereinbarung bezieht, in Besitz oder in seine Verfügungsgewalt nehmen oder

b)

eine gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer dieser Handlungen beantragen.

Artikel 11

Begriff der Nichterfüllung

(1)   Der Schuldner und der Gläubiger können einvernehmlich jederzeit schriftlich bestimmen, welche Ereignisse eine Nichterfüllung darstellen oder sonst die in den Artikeln 8 bis 10 und 13 bezeichneten Rechte begründen.

(2)   Haben der Schuldner und der Gläubiger eine solche Bestimmung nicht getroffen, so liegt eine Nichterfüllung im Sinne der Artikel 8 bis 10 und 13 dann vor, wenn dem Gläubiger in erheblichem Maße vorenthalten wird, was er nach der Vereinbarung erwarten kann.

Artikel 12

Sonstige Rechte

Sonstige vom anzuwendenden Recht gewährte Rechte einschließlich der von den Parteien vereinbarten Rechte können ausgeübt werden, soweit sie nicht mit den in Artikel 15 genannten zwingenden Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind.

Artikel 13

Vorläufiger Rechtsschutz

(1)   Vorbehaltlich einer Erklärung nach Artikel 55 stellt ein Vertragsstaat sicher, dass ein Gläubiger, der Beweis für die Nichterfüllung durch den Schuldner antritt, bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Anspruch auf seinen Antrag bei einem Gericht umgehend Rechtsschutz durch eine oder mehrere der folgenden Anordnungen erlangen kann, soweit der Schuldner zugestimmt hat:

a)

Erhaltung des Gegenstands und seines Wertes;

b)

Besitz oder Verfügungsgewalt an dem Gegenstand oder dessen Verwahrung;

c)

Stilllegung des Gegenstands;

d)

Abschluss eines Leasingvertrags über den Gegenstand oder — außer in den Fällen der Buchstaben a bis c — Verwaltung des Gegenstands und der aus ihm fließenden Einkünfte.

(2)   Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 1 mit den Auflagen versehen, die zum Schutz der Beteiligten für den Fall erforderlich sind, dass der Gläubiger

a)

bei der Durchführung dieser Anordnung eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner aus diesem Übereinkommen oder dem Protokoll nicht erfüllt oder

b)

seinen Anspruch, wenn endgültig über ihn entschieden wird, insgesamt oder zum Teil nicht nachweisen kann.

(3)   Das Gericht kann vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 verlangen, dass der Antrag allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Anwendbarkeit des Artikels 8 Absatz 3; er schränkt auch nicht die Möglichkeit ein, anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

Artikel 14

Erfordernisse der Rechtsausübung

Vorbehaltlich des Artikels 54 Absatz 2 ist jedes in diesem Kapitel vorgesehene Recht so auszuüben, wie es an dem Ort seiner Ausübung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Artikel 15

Abdingbarkeit

In ihrem Verhältnis zueinander können zwei oder mehrere der in diesem Kapitel bezeichneten Parteien jederzeit schriftlich übereinkommen, von den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels abzuweichen oder ihre Wirkung zu ändern; hiervon ausgenommen sind die Artikel 8 Absätze 3 bis 6, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14.

KAPITEL IV

DAS INTERNATIONALE REGISTRIERUNGSSYSTEM

Artikel 16

Das Internationale Register

(1)   Es wird ein Internationales Register errichtet für die Eintragung

a)

von internationalen Sicherungsrechten, künftigen internationalen Sicherungsrechten und eintragungsfähigen gesetzlichen Rechten;

b)

von Abtretungen und künftigen Abtretungen internationaler Sicherungsrechte;

c)

des Erwerbs internationaler Sicherungsrechte durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht;

d)

von Mitteilungen nationaler Sicherungsrechte und

e)

des Rangrücktritts bezüglich der unter den Buchstaben a bis d genannten Rechte.

(2)   Für verschiedene Kategorien von Gegenständen und abgesicherte Forderungen können verschiedene internationale Register errichtet werden.

(3)   Im Sinne dieses Kapitels und des Kapitels V umfasst der Begriff „Eintragung“, soweit angebracht, auch eine Änderung, Verlängerung oder Löschung einer Eintragung.

Artikel 17

Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer

(1)   Es wird eine Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Protokolls errichtet.

(2)   Die Aufsichtsbehörde

a)

errichtet das Internationale Register oder veranlasst dessen Errichtung;

b)

bestellt den Registerführer und beruft ihn ab, sofern im Protokoll nicht etwas anderes vorgesehen ist;

c)

stellt sicher, dass alle für die wirksame Weiterführung des Internationalen Registers erforderlichen Rechte bei einem Wechsel des Registerführers auf den neuen Registerführer übergehen oder auf ihn übertragen werden können;

d)

erstellt oder genehmigt nach Konsultation der Vertragsstaaten eine Registerordnung nach Maßgabe des Protokolls, welche die Führung des Internationalen Registers zum Gegenstand hat, und stellt deren Veröffentlichung sicher;

e)

legt Verfahren für die Erhebung von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde über die Führung des Internationalen Registers fest;

f)

beaufsichtigt den Registerführer und die Führung des Internationalen Registers;

g)

berät den Registerführer auf dessen Ersuchen, wie sie es für angebracht hält;

h)

setzt die Gebühren für die Dienstleistungen und Einrichtungen des Internationalen Registers fest und überprüft sie in regelmäßigen Abständen;

i)

unternimmt alles Notwendige, um den Bestand eines wirksamen, auf Mitteilungen basierenden elektronischen Registrierungssystems zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und des Protokolls sicherzustellen, und

j)

berichtet den Vertragsstaaten regelmäßig über die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen und dem Protokoll.

(3)   Die Aufsichtsbehörde kann jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Vereinbarung schließen, einschließlich einer Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 3.

(4)   Die Aufsichtsbehörde hat alle Rechte an den Datenbanken und Archiven des Internationalen Registers.

(5)   Der Registerführer stellt die wirksame Führung des Internationalen Registers sicher und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, das Protokoll und die Registerordnung übertragen sind.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINTRAGUNG

Artikel 18

Voraussetzungen für die Eintragung

(1)   Im Protokoll und in der Registerordnung werden die Voraussetzungen, einschließlich der Kriterien für die Identifizierung des Gegenstands, näher bestimmt, unter denen

a)

eine Eintragung erfolgt (einschließlich der Vorkehrungen dafür, dass die nach Artikel 20 erforderliche Zustimmung einer Person zuvor elektronisch übermittelt wird),

b)

Abfragen durchgeführt und Abfragebescheinigungen ausgestellt werden und

c)

die Vertraulichkeit von Angaben und Unterlagen des Internationalen Registers sichergestellt wird, die sich nicht auf eine Eintragung beziehen.

(2)   Der Registerführer ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob eine Zustimmung zur Eintragung nach Artikel 20 tatsächlich erteilt wurde oder wirksam ist.

(3)   Wird ein als künftiges internationales Sicherungsrecht eingetragenes Recht zu einem internationalen Sicherungsrecht, so ist eine weitere Eintragung nicht erforderlich, wenn die bereits eingetragenen Angaben für die Eintragung eines internationalen Sicherungsrechts ausreichen.

(4)   Der Registerführer veranlasst, dass Eintragungen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs in die Datenbank des Internationalen Registers aufgenommen werden und abrufbar sind; in der Datei sind Tag und Uhrzeit des Eingangs festzuhalten.

(5)   Das Protokoll kann vorsehen, dass ein Vertragsstaat Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangsstellen bestimmen kann, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können. Ein Vertragsstaat, der eine solche Bestimmung vornimmt, kann Voraussetzungen festlegen, unter denen diese Angaben dem Internationalen Register zugeleitet werden.

Artikel 19

Wirksamkeit und Zeitpunkt der Eintragung

(1)   Eine Eintragung ist nur wirksam, wenn sie nach Artikel 20 vorgenommen wird.

(2)   Eine Eintragung ist, sofern sie wirksam ist, vorgenommen, wenn die erforderlichen Angaben in abrufbarer Form in die Datenbank des Internationalen Registers aufgenommen sind.

(3)   Eine Eintragung ist im Sinne des Absatzes 2 abrufbar, wenn

a)

das Internationale Register ihr eine fortlaufende Dateinummer zugewiesen hat und

b)

die Eintragungsangaben einschließlich der Dateinummer bei dem Internationalen Register in dauerhafter Form gespeichert und zugänglich sind.

(4)   Wird ein zunächst als künftiges internationales Sicherungsrecht eingetragenes Recht zu einem internationalen Sicherungsrecht, so wird dieses internationale Sicherungsrecht behandelt, als sei es vom Zeitpunkt der Eintragung des künftigen internationalen Sicherungsrechts an eingetragen gewesen, sofern die Eintragung bis zur Begründung des internationalen Sicherungsrechts gemäß Artikel 7 noch bestand.

(5)   Absatz 4 ist auf die Eintragung einer künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts entsprechend anzuwenden.

(6)   Eine Eintragung ist in der Datenbank des Internationalen Registers nach den im Protokoll festgelegten Kriterien abrufbar.

Artikel 20

Zustimmung zur Eintragung

(1)   Von jeder Partei kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei ein internationales Sicherungsrecht, ein künftiges internationales Sicherungsrecht, eine Abtretung oder eine künftige Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts eingetragen und diese Eintragung vor ihrem Ablauf geändert oder verlängert werden.

(2)   Der Rangrücktritt eines internationalen Sicherungsrechts gegenüber einem anderen internationalen Sicherungsrecht kann durch die Person, deren Recht zurücktritt, oder mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingetragen werden.

(3)   Eine Eintragung kann durch die Partei, zu deren Gunsten sie vorgenommen wurde, oder mit ihrer schriftlichen Zustimmung gelöscht werden.

(4)   Der Erwerb eines internationalen Sicherungsrechts durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang kann durch denjenigen eingetragen werden, auf den die Forderung übergegangen ist.

(5)   Ein eintragungsfähiges gesetzliches Recht kann durch seinen Inhaber eingetragen werden.

(6)   Eine Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts kann durch den Inhaber dieses Sicherungsrechts eingetragen werden.

Artikel 21

Dauer der Eintragung

Die Eintragung eines internationalen Sicherungsrechts bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis der in der Eintragung genannte Zeitraum abgelaufen ist.

Artikel 22

Abfragen

(1)   Jeder kann in der im Protokoll und in der Registerordnung vorgesehenen Weise mit elektronischen Mitteln im Internationalen Register eine Abfrage der dort eingetragenen Rechte oder künftigen internationalen Sicherungsrechte durchführen oder beantragen.

(2)   Nach Eingang eines solchen Antrags stellt der Registerführer in der im Protokoll und in der Registerordnung vorgesehenen Weise mit elektronischen Mitteln eine Bescheinigung über die Registerabfrage zu dem betreffenden Gegenstand aus,

a)

in der er alle eingetragenen Angaben über diesen Gegenstand mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Eintragung aufführt oder

b)

mit der er bestätigt, dass in dem Internationalen Register Angaben über diesen Gegenstand nicht enthalten sind.

(3)   Eine Bescheinigung nach Absatz 2 hat die Angabe zu enthalten, dass der in der Eintragung genannte Gläubiger ein internationales Sicherungsrecht an dem Gegenstand erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt; sie darf jedoch keine Angaben darüber enthalten, ob das eingetragene Recht ein internationales Sicherungsrecht oder ein künftiges internationales Sicherungsrecht ist, selbst wenn dies aufgrund der maßgeblichen Eintragungsangaben festgestellt werden kann.

Artikel 23

Liste der Erklärungen und erklärten gesetzlichen Rechte

Der Registerführer führt eine Liste der Erklärungen, Rücknahmen von Erklärungen und der Kategorien gesetzlicher Rechte, die von Vertragsstaaten nach den Artikeln 39 und 40 erklärt und ihm vom Verwahrer übermittelt worden sind, und zwar unter Angabe des Datums jeder solchen Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung. Diese Liste wird gespeichert und ist nach dem Namen des erklärenden Staates abrufbar; sie ist jedem auf Antrag nach Protokoll und Registerordnung zugänglich zu machen.

Artikel 24

Beweiskraft der Bescheinigungen

Eine Bescheinigung in der durch die Registerordnung festgelegten Form, die als vom Internationalen Register ausgestellt erscheint, erbringt den Anscheinsbeweis

a)

dafür, dass sie von diesem ausgestellt worden ist, und

b)

für die darin angeführten Tatsachen einschließlich des Tages und der Uhrzeit einer Eintragung.

Artikel 25

Löschung einer Eintragung

(1)   Sind die durch ein eingetragenes Sicherungsrecht gesicherten Verpflichtungen oder die Verpflichtungen, die ein eingetragenes gesetzliches Recht bewirken, erfüllt worden oder sind die Bedingungen für die Eigentumsübertragung nach einer eingetragenen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts eingetreten, so hat der Inhaber dieses Rechts nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(2)   Ist ein künftiges internationales Sicherungsrecht oder eine künftige Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts eingetragen worden, so hat der künftige Gläubiger oder Zessionar nach schriftlicher Aufforderung durch den künftigen Schuldner oder Zedenten, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wird oder dort eingeht, bevor der künftige Gläubiger oder Zessionar die Gegenleistung erbracht oder sich zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet hat, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(3)   Sind die Verpflichtungen, die durch ein nationales Sicherungsrecht gesichert sind, das in einer eingetragenen Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts bezeichnet ist, erfüllt worden, so hat der Inhaber dieses Sicherungsrechts nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(4)   Hätte eine Eintragung nicht vorgenommen werden sollen oder ist sie unrichtig, so hat die Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen wurde, nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an ihre in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich ihre Löschung oder Änderung zu veranlassen.

Artikel 26

Zugang zu den internationalen Registrierungseinrichtungen

Der Zugang zu den Registrierungs- und Abfrageeinrichtungen des Internationalen Registers darf einer Person nur verweigert werden, wenn sie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE UND DES REGISTERFÜHRERS

Artikel 27

Rechtspersönlichkeit; Immunität

(1)   Die Aufsichtsbehörde erhält Völkerrechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits besitzt.

(2)   Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen die in dem Protokoll näher bestimmte Immunität von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

(3)

a)

Die Aufsichtsbehörde genießt Steuerfreiheit und gegebenenfalls andere durch Vereinbarung mit dem Gaststaat vorgesehene Vorrechte.

b)

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „Gaststaat“ den Staat, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4)   Das Vermögen sowie die Schriftstücke, Datenbanken und Archive des Internationalen Registers sind unverletzlich und der Beschlagnahme oder sonstiger Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entzogen.

(5)   Wer einen Anspruch nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 44 gegen den Registerführer geltend macht, hat das Recht auf Zugang zu den Angaben und Schriftstücken, die er zur Geltendmachung seines Anspruchs benötigt.

(6)   Die Aufsichtsbehörde kann auf die nach Absatz 4 gewährte Unverletzlichkeit und Immunität verzichten.

KAPITEL VII

HAFTUNG DES REGISTERFÜHRERS

Artikel 28

Haftung und Deckungsvorsorge

(1)   Der Registerführer haftet kompensatorisch für den Ersatz des Schadens, den eine Person aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung des Registerführers und seiner Bediensteten und Beschäftigten oder aufgrund einer Fehlfunktion des internationalen Registrierungssystems unmittelbar erlitten hat, es sei denn, die Fehlfunktion wurde durch höhere Gewalt verursacht, die durch den Einsatz der zum jeweiligen Zeitpunkt besten Praktiken auf dem Gebiet der Gestaltung und Führung elektronischer Register einschließlich Praktiken im Zusammenhang mit Datensicherung und Systemsicherheit sowie Vernetzung nicht verhindert werden konnte.

(2)   Der Registerführer haftet nach Absatz 1 nicht für unrichtige Eintragungsangaben, die er erhalten oder so übermittelt hat, wie er sie erhalten hat, oder für Handlungen oder Umstände vor dem Eingang der Eintragungsangaben beim Internationalen Register, für die er und seine Bediensteten und Beschäftigten nicht verantwortlich sind.

(3)   Der Schadensersatz nach Absatz 1 kann herabgesetzt werden, soweit die Person, die den Schaden erlitten hat, diesen Schaden verursacht oder zu ihm beigetragen hat.

(4)   Der Registerführer hat nach Maßgabe des Protokolls in dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Umfang eine Versicherung abzuschließen oder eine Garantie zur Deckung der Haftung nach diesem Artikel beizubringen.

KAPITEL VIII

WIRKUNGEN EINES INTERNATIONALEN SICHERUNGSRECHTS GEGENÜBER DRITTEN

Artikel 29

Rangordnung konkurrierender Rechte

(1)   Ein eingetragenes Recht hat Vorrang vor jedem später eingetragenen Recht sowie vor einem nicht eingetragenen Recht.

(2)   Der Vorrang des erstgenannten Rechts nach Absatz 1 besteht

a)

selbst dann, wenn das erstgenannte Recht mit tatsächlicher Kenntnis von dem anderen Recht erworben oder eingetragen wurde, und

b)

selbst dann, wenn der Inhaber des erstgenannten Rechts eine Gegenleistung mit dieser Kenntnis erbracht hat.

(3)   Der Käufer eines Gegenstands erwirbt diesen

a)

belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist, und

b)

frei von einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von einem solchen Recht hat.

(4)   Der Vorbehaltskäufer oder Leasingnehmer des Gegenstands erwirbt seine Rechtsposition

a)

belastet mit einem Recht, das eingetragen wurde, bevor das internationale Sicherungsrecht für den Vorbehaltsverkäufer oder Leasinggeber eingetragen worden ist, und

b)

frei von einem Recht, das zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht als solches eingetragen ist, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von diesem Recht hat.

(5)   Die Rangordnung konkurrierender Rechte nach diesem Artikel kann durch Vereinbarung zwischen den Inhabern dieser Rechte geändert werden; ein Zessionar eines nachrangigen Rechts ist jedoch durch eine Vereinbarung eines Rangrücktritts nur gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung ein Rangrücktritt aufgrund dieser Vereinbarung eingetragen war.

(6)   Jeder Rang, der einem Recht an einem Gegenstand nach diesem Artikel zukommt, erstreckt sich auf Ersatzleistungen.

(7)   Dieses Übereinkommen

a)

berührt nicht die Rechte einer Person an Bestandteilen oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, sofern diese Rechte vor dem Einbau in einen Gegenstand bestanden haben und nach dem anzuwendenden Recht nach dem Einbau weiter bestehen, und

b)

verhindert nicht die Begründung von Rechten nach dem anzuwendenden Recht an Bestandteilen oder Zubehör, die, ohne selbst Gegenstand zu sein, in einen Gegenstand eingebaut worden sind.

Artikel 30

Wirkungen der Insolvenz

(1)   Ein internationales Sicherungsrecht ist in einem Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wirksam, wenn es vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nach diesem Übereinkommen eingetragen war.

(2)   Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit eines internationalen Sicherungsrechts im Insolvenzverfahren, wenn dieses Recht nach dem anzuwendenden Recht wirksam ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht

a)

die im Insolvenzverfahren auf die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Gläubigerbegünstigung oder Gläubigerbenachteiligung anzuwendenden Vorschriften oder

b)

die Verfahrensvorschriften über die Durchsetzung von Ansprüchen in Bezug auf Vermögenswerte, die sich in der Verfügungsgewalt oder unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters befinden.

KAPITEL IX

ABTRETUNGEN VON ABGESICHERTEN FORDERUNGEN UND INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE; RECHTE AUS FORDERUNGSÜBERGANG

Artikel 31

Wirkungen der Abtretung

(1)   Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, gehen mit einer nach Artikel 32 vorgenommenen Abtretung von abgesicherten Forderungen auch die folgenden Rechte auf den Zessionar über:

a)

das damit verbundene internationale Sicherungsrecht und

b)

alle Rechte des Zedenten sowie ihr Rang nach diesem Übereinkommen.

(2)   Dieses Übereinkommen steht einer Teilabtretung der abgesicherten Forderungen des Zedenten nicht entgegen. Im Fall einer solchen Teilabtretung können der Zedent und der Zessionar eine Vereinbarung über ihre jeweiligen Ansprüche in Bezug auf das damit verbundene nach Absatz 1 übergehende internationale Sicherungsrecht treffen, mit der jedoch der Schuldner ohne seine Zustimmung nicht benachteiligt werden darf.

(3)   Die Einwendungen und die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar richten sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach dem anzuwendenden Recht.

(4)   Der Schuldner kann schriftlich auf alle oder einzelne der in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen und auf die dort bezeichnete Aufrechnung verzichten; hiervon ausgenommen sind Einwendungen aus betrügerischen Handlungen des Zessionars.

(5)   Bei einer Sicherungsabtretung gehen die abgetretenen abgesicherten Forderungen, soweit sie noch bestehen, wieder auf den Zedenten über, wenn die Verpflichtungen, die durch die Abtretung gesichert sind, erfüllt worden sind.

Artikel 32

Formerfordernisse der Abtretung

(1)   Mit einer Abtretung von abgesicherten Forderungen geht das damit verbundene internationale Sicherungsrecht nur über, wenn die Abtretung

a)

schriftlich erfolgt,

b)

die Bestimmung der abgesicherten Forderungen nach dem Vertrag, aus dem sie entstehen, ermöglicht und

c)

im Fall einer Sicherungsabtretung die Bestimmung der Verpflichtungen, die durch die Abtretung gesichert sind, nach Maßgabe des Protokolls ermöglicht, ohne dass dabei jedoch ein gesicherter Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein muss.

(2)   Ein internationales Sicherungsrecht, das durch eine Sicherungsvereinbarung eingeräumt wurde, geht nur über, wenn auch die damit verbundenen abgesicherten Forderungen ganz oder teilweise abgetreten werden.

(3)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf eine Abtretung von abgesicherten Forderungen, welche die Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts nicht bewirkt.

Artikel 33

Pflichten des Schuldners gegenüber dem Zessionar

(1)   Soweit abgesicherte Forderungen und das damit verbundene internationale Sicherungsrecht nach den Artikeln 31 und 32 übergegangen sind, ist der Schuldner in Bezug auf diese Forderungen und dieses Sicherungsrecht nur dann durch die Abtretung gebunden und zur Zahlung oder sonstigen Leistung gegenüber dem Zessionar verpflichtet, wenn

a)

dem Schuldner die Abtretung vom Zedenten oder mit Einverständnis des Zedenten schriftlich mitgeteilt worden ist und

b)

die Mitteilung die abgesicherten Forderungen bezeichnet.

(2)   Zahlt oder leistet der Schuldner nach Absatz 1, so hat dies befreiende Wirkung unbeschadet der Befreiung durch seine Zahlung oder Leistung aus anderen Gründen.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die Rangordnung konkurrierender Abtretungen.

Artikel 34

Rechte bei Nichterfüllungin Bezug auf eine Sicherungsabtretung

Erfüllt der Zedent der Sicherungsabtretung von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts seine Verpflichtungen nicht, so sind die Artikel 8, 9 und 11 bis 14 im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar (und auf abgesicherte Forderungen insoweit, als sie auf nicht verkörpertes Vermögen angewendet werden können) so anzuwenden, als wären Bezugnahmen

a)

auf die gesicherte Verpflichtung Bezugnahmen auf die Verpflichtung, die durch die Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts gesichert ist, und Bezugnahmen auf das Sicherungsrecht Bezugnahmen auf das durch diese Abtretung geschaffene Sicherungsrecht;

b)

auf den Sicherungsnehmer oder Gläubiger Bezugnahmen auf den Zessionar und Bezugnahmen auf den Sicherungsgeber oder Schuldner Bezugnahmen auf den Zedenten;

c)

auf den Inhaber des internationalen Sicherungsrechts Bezugnahmen auf den Zessionar und

d)

auf den Gegenstand Bezugnahmen auf die abgetretenen abgesicherten Forderungen und das damit verbundene internationale Sicherungsrecht.

Artikel 35

Rangordnung konkurrierender Abtretungen

(1)   Geht bei konkurrierenden Abtretungen von abgesicherten Forderungen mit mindestens einer dieser Abtretungen das damit verbundene internationale Sicherungsrecht über und ist dies eingetragen, so ist Artikel 29 so anzuwenden, als wären die Bezugnahmen auf ein eingetragenes Recht Bezugnahmen auf eine Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen eingetragenen Rechts und als wären Bezugnahmen auf ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Recht Bezugnahmen auf eine eingetragene oder nicht eingetragene Abtretung.

(2)   Artikel 30 ist auf eine Abtretung von abgesicherten Forderungen so anzuwenden, als wären die Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht Bezugnahmen auf eine Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts.

Artikel 36

Vorrang des Zessionars in Bezug auf abgesicherte Forderungen

(1)   Der Zessionar von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts, dessen Abtretung eingetragen ist, hat gegenüber einem anderen Zessionar der abgesicherten Forderungen nur Vorrang nach Artikel 35 Absatz 1,

a)

wenn in dem Vertrag, aus dem die abgesicherten Forderungen entstehen, festgelegt ist, dass sie durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen, und

b)

soweit die abgesicherten Forderungen mit einem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b stehen abgesicherte Forderungen mit einem Gegenstand nur im Zusammenhang, soweit es sich um Rechte auf Zahlung oder Leistung handelt, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

einen Betrag, der für den Kauf des Gegenstands als Vorschuss geleistet und verwendet wurde;

b)

einen Betrag, der für den Kauf eines anderen Gegenstands, an dem der Zedent ein internationales Sicherungsrecht hatte, als Vorschuss geleistet und verwendet wurde, sofern der Zedent dieses Sicherungsrecht dem Zessionar übertragen hat und die Abtretung eingetragen ist;

c)

den für den Gegenstand zu zahlenden Kaufpreis;

d)

den für den Gegenstand zu zahlenden Leasingzins oder

e)

andere Verpflichtungen, die aus einem Rechtsgeschäft nach den Buchstaben a bis d entstehen.

(3)   In allen anderen Fällen bestimmt sich die Rangordnung konkurrierender Abtretungen der abgesicherten Forderungen nach dem anzuwendenden Recht.

Artikel 37

Wirkungen der Insolvenz des Zedenten

Artikel 30 ist in einem Insolvenzverfahren gegen den Zedenten so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf den Schuldner Bezugnahmen auf den Zedenten.

Artikel 38

Forderungsübergang

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Übereinkommen nicht den Erwerb von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht.

(2)   Die Rangordnung zwischen einem in Absatz 1 bezeichneten Recht und einem konkurrierenden Recht kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Inhabern der jeweiligen Rechte geändert werden; ein Zessionar eines nachrangigen Rechts ist jedoch durch eine Vereinbarung eines Rangrücktritts nur gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung ein Rangrücktritt aufgrund dieser Vereinbarung eingetragen war.

KAPITEL X

RECHTE AUFGRUND VON ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN

Artikel 39

Ohne Eintragung vorgehende Rechte

(1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung allgemein oder speziell

a)

diejenigen Kategorien gesetzlicher Rechte benennen (ausgenommen ein Recht nach Artikel 40), die nach seiner Rechtsordnung Vorrang haben vor einem Recht an einem Gegenstand, das dem des Inhabers eines eingetragenen internationalen Sicherungsrechts entspricht, und die einem eingetragenen internationalen Sicherungsrecht sowohl in als auch außerhalb von Insolvenzverfahren vorgehen sollen, und

b)

erklären, dass dieses Übereinkommen nicht das Recht eines Staates oder einer staatlichen Stelle, einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines privaten Erbringers öffentlicher Dienstleistungen berührt, einen Gegenstand nach den Rechtsvorschriften dieses Staates sicherzustellen oder zurückzubehalten, wenn dieser Stelle, dieser Organisation oder diesem Erbringer Beträge geschuldet werden, die unmittelbar mit öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang stehen, die sich auf diesen oder einen anderen Gegenstand beziehen.

(2)   Eine Erklärung nach Absatz 1 kann so formuliert sein, dass sie Kategorien erfasst, die nach der Hinterlegung dieser Erklärung geschaffen werden.

(3)   Ein gesetzliches Recht geht einem internationalen Sicherungsrecht nur dann vor, wenn dieses Recht zu einer Kategorie gehört, die von einer Erklärung erfasst ist, welche vor der Eintragung des internationalen Sicherungsrechts hinterlegt wurde.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vertragsstaat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder dem Beitritt dazu erklären, dass ein Recht einer Kategorie, die von einer Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a erfasst ist, einem internationalen Sicherungsrecht vorgeht, das vor dem Zeitpunkt dieser Ratifikation, dieser Annahme, dieser Genehmigung oder dieses Beitritts eingetragen war.

Artikel 40

Eintragungsfähige gesetzliche Rechte

Ein Vertragsstaat kann jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung die Kategorien von gesetzlichen Rechten angeben, die nach diesem Übereinkommen bezüglich jeder Kategorie von Gegenständen so eintragungsfähig sind, als wäre das Recht ein internationales Sicherungsrecht, und die gleich behandelt werden sollen. Eine solche Erklärung kann jederzeit geändert werden.

KAPITEL XI

ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUF VERÄUSSERUNGEN

Artikel 41

Veräußerung und künftige Veräußerung

Sofern das Protokoll dies vorsieht, ist dieses Übereinkommen — mit gegebenenfalls im Protokoll vorgesehenen Änderungen — auf die Veräußerung oder künftige Veräußerung eines Gegenstands anzuwenden.

KAPITEL XII

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 42

Wahl des Gerichtsstands

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 sind die von den Parteien eines Rechtsgeschäfts gewählten Gerichte eines Vertragsstaats für jede Klage nach diesem Übereinkommen zuständig, gleichviel, ob der gewählte Gerichtsstand eine Verbindung zu den Parteien oder zu dem Rechtsgeschäft aufweist. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist diese Zuständigkeit ausschließlich.

(2)   Eine solche Vereinbarung ist schriftlich oder in Übereinstimmung mit den Formerfordernissen des Rechts des gewählten Gerichtsstands zu schließen.

Artikel 43

Zuständigkeit in Bezug auf Artikel 13

(1)   Die von den Parteien gewählten Gerichte eines Vertragsstaats und die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand befindet, sind für die Gewährung von Rechtsschutz in Bezug auf diesen Gegenstand nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie nach Artikel 13 Absatz 4 zuständig.

(2)   Die Zuständigkeit zur Gewährung von Rechtsschutz nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d oder von anderem vorläufigen Rechtsschutz nach Artikel 13 Absatz 4 kann ausgeübt werden

a)

von den Gerichten, welche die Parteien gewählt haben, oder

b)

von den Gerichten eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schuldner befindet, wobei dieser Rechtsschutz nach Maßgabe der Anordnung, mit der er gewährt wird, nur im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist.

(3)   Ein Gericht ist nach den Absätzen 1 und 2 selbst dann zuständig, wenn die endgültige Entscheidung über den in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Anspruch vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats oder im Schiedsverfahren ergehen wird oder ergehen kann.

Artikel 44

Zuständigkeit für Anordnungen gegen den Registerführer

(1)   Die Gerichte des Ortes, an dem sich die Hauptverwaltung des Registerführers befindet, sind für die Zuerkennung von Schadensersatz gegen den Registerführer oder den Erlass von Anordnungen gegen diesen ausschließlich zuständig.

(2)   Kommt eine Person einer Aufforderung nach Artikel 25 nicht nach und besteht sie nicht mehr oder ist sie nicht auffindbar, um von ihr durch Erlass einer Anordnung verlangen zu können, dass sie die Löschung der Eintragung veranlasst, so sind die in Absatz 1 genannten Gerichte ausschließlich zuständig, um auf Antrag des Schuldners oder des künftigen Schuldners eine an den Registerführer gerichtete Anordnung zu erlassen, mit der von diesem die Löschung der Eintragung verlangt wird.

(3)   Kommt eine Person einer Anordnung eines Gerichts, das nach diesem Übereinkommen zuständig ist, oder im Falle eines nationalen Sicherungsrechts einer Anordnung des dafür zuständigen Gerichts nicht nach, mit der sie aufgefordert wird, die Änderung oder Löschung einer Eintragung zu veranlassen, so können die in Absatz 1 genannten Gerichte dem Registerführer aufgeben, Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Anordnung Wirkung zu verschaffen.

(4)   Sofern in den Absätzen 1 bis 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, darf kein Gericht Anordnungen oder Urteile erlassen oder Entscheidungen treffen, die sich gegen den Registerführer richten oder für ihn verbindlich sein sollen.

Artikel 45

Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren

Dieses Kapitel ist bei Insolvenzverfahren nicht anzuwenden.

KAPITEL XIII

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKOMMEN

Artikel 45 bis

Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel

Dieses Übereinkommen geht dem am 12. Dezember 2001 in New York zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel insoweit vor, als es die Abtretung von Forderungen regelt, die abgesicherte Forderungen sind, welche mit internationalen Sicherungsrechten an Luftfahrzeuggegenständen, Eisenbahnrollmaterial und Weltraumvermögenswerten verbunden sind.

Artikel 46

Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing

Das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing kann im Protokoll festgelegt werden.

KAPITEL XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel 49 in Kraft tritt.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

(3)   Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.

Artikel 48

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

(1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Übereinkommen erfasst sind. Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

(2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Übereinkommen erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.

(3)   Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

Artikel 49

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, jedoch nur in Bezug auf eine Kategorie von Gegenständen, auf die ein Protokoll anzuwenden ist,

a)

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Protokolls,

b)

nach Maßgabe des betreffenden Protokolls und

c)

zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des betreffenden Protokolls.

(2)   Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, jedoch nur in Bezug auf eine Kategorie von Gegenständen, auf die ein Protokoll anzuwenden ist, und auf das betreffende Protokoll bezogen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c.

Artikel 50

Innerstaatliche Rechtsgeschäfte

(1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu für alle oder einige der Arten von Gegenständen erklären, dass dieses Übereinkommen nicht auf ein Rechtsgeschäft anzuwenden ist, das für diesen Staat ein innerstaatliches Rechtsgeschäft ist.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 4, 9 Absatz 1, 16, des Kapitels V sowie des Artikels 29 und alle Bestimmungen dieses Übereinkommens über eingetragene Rechte auf ein innerstaatliches Rechtsgeschäft anzuwenden.

(3)   Ist eine Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts im Internationalen Register eingetragen, so wird der Vorrang des Inhabers dieses Sicherungsrechts nach Artikel 29 nicht dadurch berührt, dass dieses Sicherungsrecht durch Abtretung oder Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht auf eine andere Person übergegangen ist.

Artikel 51

Zukünftige Protokolle

(1)   Der Verwahrer kann — in Zusammenarbeit mit den sachlich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen, die er für geeignet hält — Arbeitsgruppen bilden, um die Möglichkeit zu prüfen, die Anwendung dieses Übereinkommens durch Protokolle auf eindeutig identifizierbare Gegenstände einer in Artikel 2 Absatz 3 nicht bezeichneten Kategorie hochwertiger beweglicher Ausrüstung sowie auf abgesicherte Forderungen im Zusammenhang mit solchen Gegenständen zu erstrecken.

(2)   Der Verwahrer übermittelt allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, allen Mitgliedstaaten des Verwahrers, den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die nicht Mitgliedstaaten des Verwahrers sind, und den sachlich betroffenen zwischenstaatlichen Organisationen den Wortlaut eines von einer solchen Arbeitsgruppe für eine Kategorie von Gegenständen erarbeiteten Protokollvorentwurfs und lädt diese Staaten und Organisationen zur Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen über die Fertigstellung eines Protokollentwurfs auf der Grundlage dieses Protokollvorentwurfs ein.

(3)   Ferner übermittelt der Verwahrer den Wortlaut eines von einer solchen Arbeitsgruppe erarbeiteten Protokollvorentwurfs den sachlich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen, die er für geeignet hält. Diese nichtstaatlichen Organisationen werden eingeladen, dem Verwahrer umgehend Stellungnahmen zum Protokollvorentwurf zu übersenden und als Beobachter an der Erarbeitung des Protokollentwurfs teilzunehmen.

(4)   Wenn die zuständigen Stellen des Verwahrers einen solchen Protokollentwurf für beschlussreif halten, beruft der Verwahrer eine Diplomatische Konferenz zur Annahme des Protokolls ein.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 ist dieses Übereinkommen nach Annahme eines solchen Protokolls auf die unter das Protokoll fallende Kategorie von Gegenständen anzuwenden.

(6)   Artikel 45 bis dieses Übereinkommens ist auf ein solches Protokoll nur anzuwenden, wenn dies in dem betreffenden Protokoll ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 52

Gebietseinheiten

(1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

(2)   In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

(3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.

(4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Übereinkommen auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Übereinkommen zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.

(5)   Erstreckt sich dieses Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,

a)

so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist;

b)

so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, und

c)

so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

Artikel 53

Bestimmung der Gerichte

Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, welche Gerichte im Sinne des Artikels 1 und des Kapitels XII dieses Übereinkommens zuständig sind.

Artikel 54

Erklärungen zu den Rechten bei Nichterfüllung

(1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass der Sicherungsnehmer den belasteten Gegenstand, solange dieser sich in seinem Hoheitsgebiet befindet oder von dort aus kontrolliert wird, in diesem Hoheitsgebiet nicht verleasen darf.

(2)   Ein Vertragsstaat erklärt bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu, ob Rechte, die dem Gläubiger nach diesem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden dürfen.

Artikel 55

Erklärungen zum vorläufigen Rechtsschutz

Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann.

Artikel 56

Vorbehalte und Erklärungen

(1)   Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln 39, 40, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.

(2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Übereinkommen ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.

Artikel 57

Nachträgliche Erklärungen

(1)   Mit Ausnahme einer nach Artikel 60 zulässigen Erklärung kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.

(2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.

Artikel 58

Rücknahme von Erklärungen

(1)   Mit Ausnahme einer nach Artikel 60 zulässigen Erklärung kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt.

Artikel 59

Kündigungen

(1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.

Artikel 60

Übergangsbestimmungen

(1)   Soweit ein Vertragsstaat nicht etwas anderes erklärt hat, ist dieses Übereinkommen auf ein schon bestehendes Recht nicht anzuwenden; dieses Recht behält den Rang, den es nach dem anzuwendenden Recht vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hatte.

(2)   Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe v und zur Bestimmung der Rangordnung nach diesem Übereinkommen

a)

bedeutet „Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens“ in Bezug auf einen Schuldner den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, oder den Zeitpunkt, zu dem der Staat, in welchem sich der Schuldner befindet, Vertragsstaat wird, falls dieser Zeitpunkt der spätere ist, und

b)

befindet sich der Schuldner in einem Staat, wenn er dort seine Hauptverwaltung oder, wenn er keine Hauptverwaltung hat, seine Niederlassung oder, wenn er mehr als eine Niederlassung hat, seine Hauptniederlassung oder, wenn er keine Niederlassung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3)   In seiner Erklärung nach Absatz 1 kann ein Vertragsstaat bestimmen, dass dieses Übereinkommen und das Protokoll ab einem bestimmten Tag — frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Erklärung — nach ihrer Maßgabe auf schon bestehende Rechte aus einer Vereinbarung zur Bestimmung der Rangordnung und zum Schutz eines bestehenden Vorrangs anwendbar sein sollen; diese Vereinbarung muss zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein, zu dem sich der Schuldner in einem in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Staat befand.

Artikel 61

Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

(1)   Der Verwahrer erstellt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das nach diesem Übereinkommen geschaffene internationale Regelwerk in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.

(2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:

a)

die praktische Durchführung dieses Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände;

b)

die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens und der Registerordnung;

c)

das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und

d)

ob dieses Übereinkommen oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist jede Änderung dieses Übereinkommens mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von drei Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels 49 ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.

(4)   Soll die vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens für mehr als eine Kategorie von Ausrüstung gelten, so ist sie außerdem mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten jedes Protokolls, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen.

Artikel 62

Der Verwahrer und seine Aufgaben

(1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

(2)   Der Verwahrer

a)

notifiziert allen Vertragsstaaten

i)

jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,

ii)

den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,

iii)

jede nach diesem Übereinkommen abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,

iv)

die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und

v)

die Notifikation jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird;

b)

übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;

c)

übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und

d)

nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.


PROTOKOLL

zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden als das „Übereinkommen“ bezeichnet), soweit es sich auf Luftfahrzeugausrüstung bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen der Luftfahrzeugfinanzierung anzupassen und den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Kaufverträge über Luftfahrzeugausrüstung zu erstrecken,

EINGEDENK der Grundsätze und Ziele des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt —

HABEN die folgenden Bestimmungen über Luftfahrzeugausrüstung VEREINBART:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Begriffsbestimmungen

(1)   Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen.

(2)   In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

a)

„Luftfahrzeuge“ bedeutet Luftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago, das heißt Flugzeugzellen mit daran befestigten Flugzeugtriebwerken oder Hubschrauber;

b)

„Flugzeugtriebwerke“ bedeutet Flugzeugtriebwerke (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden) mit Strahlantrieb oder Turbinen- oder Kolbentechnologie, die

i)

im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Strahlantrieb einen Schub von mindestens 1 750 lbs (Pounds) oder einem entsprechenden Wert haben und

ii)

im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Turbinen- oder Kolbenantrieb eine Nennstartleistung von mindestens 550 PS oder einem entsprechenden Wert haben, nebst allen Modulen und anderen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;

c)

„Luftfahrzeuggegenstände“ bedeutet Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber;

d)

„Luftfahrzeugregister“ bedeutet ein Register für die Zwecke des Abkommens von Chicago, das von einem Staat oder einer gemeinsamen Behörde für die Eintragung des Kennzeichens geführt wird;

e)

„Flugzeugzellen“ bedeutet Flugzeugzellen (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), für die, wenn geeignete Flugzeugtriebwerke daran befestigt sind, die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von

i)

mindestens acht (8) Personen einschließlich der Besatzung oder

ii)

Güter mit einem Gewicht von mehr als 2 750 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (ausgenommen Flugzeugtriebwerke) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;

f)

„bevollmächtigte Partei“ bedeutet die in Artikel XIII Absatz 3 bezeichnete Partei;

g)

„Abkommen von Chicago“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt in der gültigen Fassung nebst Anhängen;

h)

„gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens“ bedeutet die Behörde, die ein Register führt nach Artikel 77 des Abkommens von Chicago, durchgeführt durch die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 14. Dezember 1967 angenommene Entschließung über die Staatszugehörigkeit und Eintragung von Luftfahrzeugen, die von internationalen Betriebsstellen eingesetzt werden;

i)

„Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs“ bedeutet die Löschung oder Streichung der Eintragung des Luftfahrzeugs aus seinem Luftfahrzeugregister nach dem Abkommen von Chicago;

j)

„Garantievertrag“ bedeutet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt;

k)

„Garantiegeber“ bedeutet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;

l)

„Hubschrauber“ bedeutet Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), ihre tragende Kraft im Flug hauptsächlich durch Luftkräfte auf einen oder mehrere motorbetriebene Drehflügel erhalten, die sich um im wesentlichen lotrechte Achsen drehen, und für welche die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von

i)

mindestens fünf (5) Personen einschließlich der Besatzung oder

ii)

Güter mit einem Gewicht von mehr als 450 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (einschließlich Drehflügeln) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;

m)

„Insolvenzfall“ bedeutet

i)

die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder

ii)

die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen durch Gesetz oder eine staatliche Maßnahme ausgeschlossen ist oder ruht;

n)

„primäre Insolvenzgerichtsbarkeit“ bedeutet die Gerichtsbarkeit des Vertragsstaats, in dem sich der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners befindet; als ein solcher Schwerpunkt wird der Ort angesehen, an dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet, oder, wenn es einen solchen Sitz nicht gibt, der Ort, an dem der Schuldner gegründet ist, es sei denn, es wird etwas anderes nachgewiesen;

o)

„Registerbehörde“ bedeutet die nationale Behörde oder die gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens, die in einem Vertragsstaat ein Luftfahrzeugregister führt und für die Eintragung und Löschung der Eintragung eines Luftfahrzeugs nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist;

p)

„Registerstaat“ bedeutet in Bezug auf ein Luftfahrzeug den Staat, in dessen nationales Register ein Luftfahrzeug eingetragen ist, oder den Staat, in dem sich die gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens, die das Luftfahrzeugregister führt, befindet.

Artikel II

Anwendung des Übereinkommens auf Luftfahrzeuggegenstände

(1)   Das Übereinkommen ist auf Luftfahrzeuggegenstände wie in diesem Protokoll vorgesehen anzuwenden.

(2)   Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Bezug auf Luftfahrzeuggegenstände bezeichnet.

Artikel III

Anwendung des Übereinkommens auf Veräußerungen

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens sind so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf eine Vereinbarung, mit der ein internationales Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, solche auf einen Kaufvertrag, Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht solche auf eine Veräußerung, Bezugnahmen auf ein künftiges internationales Sicherungsrecht solche auf eine künftige Veräußerung, Bezugnahmen auf den Schuldner solche auf den Verkäufer und Bezugnahmen auf den Gläubiger solche auf den Käufer:

Artikel 3 und 4;

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a;

Artikel 19 Absatz 4;

Artikel 20 Absatz 1 (auf die Eintragung eines Kaufvertrags oder einer künftigen Veräußerung);

Artikel 25 Absatz 2 (auf eine künftige Veräußerung) und

Artikel 30.

Außerdem sind die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 1, des Artikels 5, der Kapitel IV bis VII, des Artikels 29 (ausgenommen Artikel 29 Absatz 3, der durch Artikel XIV Absätze 1 und 2 dieses Protokolls ersetzt wird), des Kapitels X, des Kapitels XII (ausgenommen Artikel 43), des Kapitels XIII und des Kapitels XIV (ausgenommen Artikel 60) auf Kaufverträge und künftige Veräußerungen anzuwenden.

Artikel IV

Anwendungsbereich

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Übereinkommen auch auf solche Hubschrauber oder auf Flugzeugzellen solcher Luftfahrzeuge anzuwenden, die in einem Luftfahrzeugregister eines Vertragsstaats, der Registerstaat ist, eingetragen sind; sofern diese Eintragung aufgrund einer Abrede über die Eintragung des Luftfahrzeugs erfolgt, gilt sie als im Zeitpunkt der Abrede vorgenommen.

(2)   Im Sinne des Begriffs „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ nach Artikel 1 des Übereinkommens befindet sich

a)

eine Flugzeugzelle im Registerstaat des Luftfahrzeugs, dessen Teil sie ist,

b)

ein Flugzeugtriebwerk im Registerstaat des Luftfahrzeugs, an dem es befestigt ist, oder, wenn es nicht an einem Luftfahrzeug befestigt ist, an dem Ort, wo es sich tatsächlich befindet, und

c)

ein Hubschrauber in dem Staat, in dem er eingetragen ist; maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, mit der das Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird.

(3)   Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels XI auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 2 bis 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern.

Artikel V

Formvorschriften, Wirkungen und Eintragung von Kaufverträgen

(1)   Ein Kaufvertrag im Sinne dieses Protokolls ist ein solcher, der

a)

schriftlich geschlossen ist;

b)

sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, über den der Verkäufer verfügen kann, und

c)

die Identifizierung des Luftfahrzeuggegenstands in Übereinstimmung mit diesem Protokoll ermöglicht.

(2)   Aufgrund eines Kaufvertrags gehen die Rechte des Verkäufers an dem Luftfahrzeuggegenstand nach den Bestimmungen des Kaufvertrags auf den Käufer über.

(3)   Die Eintragung einer Veräußerung bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Die Eintragung einer künftigen Veräußerung bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis zum Ablauf einer in der Eintragung angegebenen Frist.

Artikel VI

Vertretung

Eine Person kann als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen oder eine Veräußerung vornehmen und ein internationales Sicherungsrecht an einem Luftfahrzeuggegenstand oder dessen Veräußerung eintragen lassen. In diesem Fall ist diese Person berechtigt, die Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen.

Artikel VII

Beschreibung von Luftfahrzeuggegenständen

Um einen Luftfahrzeuggegenstand für die Zwecke des Artikels 7 Buchstabe c des Übereinkommens sowie des Artikels V Absatz 1 Buchstabe c dieses Protokolls zu identifizieren, ist die Angabe der Seriennummer und des Namens des Herstellers sowie der Modellbezeichnung erforderlich und ausreichend.

Artikel VIII

Rechtswahl

(1)   Dieser Artikel ist nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.

(2)   Die Parteien einer Vereinbarung, eines Kaufvertrags, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen.

(3)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit.

KAPITEL II

RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN

Artikel IX

Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung

(1)   Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen,

a)

die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs veranlassen und

b)

die Ausfuhr und die tatsächliche Überführung des Luftfahrzeuggegenstands aus dem Hoheitsgebiet, in dem er sich befindet, veranlassen.

(2)   Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(3)   Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf Luftfahrzeuggegenstände anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei einem Luftfahrzeuggegenstand in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.

(4)   Teilt ein Sicherungsnehmer Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens zehn Werktage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags „mit einer angemessenen Frist ... vorab ... mitzuteilen“ ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen.

(5)   Die Registerbehörde in einem Vertragsstaat gibt vorbehaltlich anzuwendender Gesetze und sonstiger Vorschriften über Sicherheit einem Antrag auf Löschung einer Eintragung und Ausfuhr statt, wenn

a)

der Antrag von der bevollmächtigten Partei aufgrund einer registrierten unwiderruflichen Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr ordnungsgemäß vorgelegt wird und

b)

die bevollmächtigte Partei der Registerbehörde, sofern diese es verlangt, bestätigt, dass alle eingetragenen Rechte, die dem Recht des Gläubigers vorgehen, dem die Vollmacht erteilt wurde, abgelöst worden sind oder dass die Inhaber dieser Rechte der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr zugestimmt haben.

(6)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Löschung der Eintragung und die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:

a)

den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii des Übereinkommens und

b)

den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii des Übereinkommens, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr ihre Rechte angezeigt haben.

Artikel X

Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz

(1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang.

(2)   Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „umgehend“ im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Werktagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat.

(3)   Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden:

„e)

sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung und Verwendung des Veräußerungserlöses.“; Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter „und Buchstabe e“ nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d“ anzuwenden.

(4)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat.

(5)   Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen.

(6)   Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt:

a)

Die Registerbehörde und, soweit zuständig, andere Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens fünf Werktage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass ein Gericht dieses Vertragsstaats den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechtsschutz gewährt oder — falls Rechtsschutz von einem ausländischen Gericht gewährt wurde — anerkannt hat und dass der Gläubiger berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

b)

die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit.

(7)   Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über Luftverkehrssicherheit unberührt.

Artikel XI

Rechte bei Insolvenz

(1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 3 abgegeben hat.

(2)   Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein:

a)

zum Ablauf der Wartezeit;

b)

zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Anspruch auf Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand hätte, wenn dieser Artikel nicht anzuwenden wäre.

(3)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Wartezeit“ die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat.

(4)   In diesem Artikel ist unter dem „Insolvenzverwalter“ diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen.

(5)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 2 gegeben wird,

a)

hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten;

b)

ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt.

(6)   Absatz 5 Buchstabe a schließt die Nutzung des Luftfahrzeuggegenstands im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert zu erhalten.

(7)   Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz des Luftfahrzeuggegenstands bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden.

(8)   Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt:

a)

Die Registerbehörde und, soweit zuständig, die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens fünf Werktage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

b)

die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit.

(9)   Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 2 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden.

(10)   Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden.

(11)   Absatz 10 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben.

(12)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten.

(13)   Das durch Artikel IX dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden.

(2)   Im Insolvenzfall teilt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Ersuchen innerhalb der Frist, die in einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel XXX Absatz 3 angegeben ist, mit, ob er

a)

nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — beheben und sich verpflichten wird, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder

b)

dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird.

(3)   Das in Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete anzuwendende Recht kann zulassen, dass das Gericht die Erfüllung weiterer Erfordernisse oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten verlangt.

(4)   Der Gläubiger hat den Beweis für seine Forderungen zu erbringen und nachzuweisen, dass sein internationales Sicherungsrecht eingetragen ist.

(5)   Macht der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner keine Mitteilung nach Absatz 2 oder hat er erklärt, dass er dem Gläubiger Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird, und gibt er ihm diese Gelegenheit nicht, so kann das Gericht dem Gläubiger — gegebenenfalls mit Maßgaben — gestatten, den Luftfahrzeuggegenstand in Besitz zu nehmen, und verlangen, dass weitere Erfordernisse erfüllt oder zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden.

(6)   Der Luftfahrzeuggegenstand darf nicht veräußert werden, bevor ein Gericht über die Forderung und das internationale Sicherungsrecht entschieden hat.

Artikel XII

Zusammenarbeit im Insolvenzfall

(1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.

(2)   Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich ein Luftfahrzeuggegenstand befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels XI nach dem Recht dieses Vertragsstaats mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern so weit wie möglich zusammen.

Artikel XIII

Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr

(1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.

(2)   Hat der Schuldner eine unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr erteilt, die im Wesentlichen dem in der Anlage zu diesem Protokoll enthaltenen Formular entspricht, und hat er diese der Registerbehörde zur Registrierung vorgelegt, so wird diese Vollmacht registriert.

(3)   Die Person, der die Vollmacht erteilt wurde (die „bevollmächtigte Partei“), oder der von ihr eingesetzte Vertreter ist allein berechtigt, die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechte auszuüben; diese Rechte dürfen nur in Übereinstimmung mit der Vollmacht und den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit ausgeübt werden. Der Schuldner kann die Vollmacht ohne die schriftliche Zustimmung der bevollmächtigten Partei nicht widerrufen. Auf Antrag der bevollmächtigten Partei löscht die Registerbehörde die Vollmacht im Register.

(4)   Bei der Ausübung der in Artikel IX bezeichneten Rechte arbeiten die Registerbehörde und andere Verwaltungsbehörden in Vertragsstaaten zügig mit der bevollmächtigten Partei zusammen und unterstützen diese.

Artikel XIV

Änderung von Bestimmungen über die Rangordnung

(1)   Mit der Eintragung der Veräußerung erwirbt der Käufer den Luftfahrzeuggegenstand frei von einem später eingetragenen Recht und einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von dem nicht eingetragenen Recht hat.

(2)   Der Käufer eines Luftfahrzeuggegenstands erwirbt diesen belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist.

(3)   Das Eigentum oder ein anderes Recht an einem Flugzeugtriebwerk wird nicht dadurch berührt, dass es an einem Luftfahrzeug befestigt oder von ihm getrennt wird.

(4)   Artikel 29 Absatz 7 des Übereinkommens ist auf Bestandteile oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, anzuwenden, die in Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerken oder Hubschraubern eingebaut werden oder in diesen eingebaut sind.

Artikel XV

Änderung der Bestimmungen über die Abtretung

Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe b anzuwenden:

„und c) die schriftliche Zustimmung des Schuldners vorliegt, gleichviel, ob die Zustimmung vor der Abtretung erteilt wird oder den Zessionar benennt.“

Artikel XVI

Bestimmungen betreffend den Schuldner

(1)   Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung des Gegenstands nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber

a)

seinem Gläubiger und dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens oder, wenn der Schuldner Käufer ist, nach Artikel XIV Absatz 1 dieses Protokolls nicht belastet, sofern und soweit der Schuldner nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat, und

b)

dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens oder, wenn der Schuldner Käufer ist, nach Artikel XIV Absatz 2 dieses Protokolls belastet, sofern und soweit der Inhaber dieses Rechts zugestimmt hat.

(2)   Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht.

KAPITEL III

REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN LUFTFAHRZEUGGEGENSTÄNDEN

Artikel XVII

Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer

(1)   Die Aufsichtsbehörde ist die internationale Stelle, die durch eine Entschließung der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls bestimmt wird.

(2)   Kann oder will die in Absatz 1 genannte internationale Stelle nicht als Aufsichtsbehörde tätig werden, so wird eine Konferenz der Unterzeichner- und Vertragsstaaten zur Bestimmung einer anderen Aufsichtsbehörde einberufen.

(3)   Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen Immunität von Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Regeln, die auf sie als internationale Stelle oder auf anderer Grundlage anzuwenden sind.

(4)   Die Aufsichtsbehörde kann aus der Reihe der von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, einen Sachverständigenausschuss bilden und ihn mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen.

(5)   Der erste Registerführer führt das Internationale Register für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls. Danach wird der Registerführer alle fünf Jahre von der Aufsichtsbehörde bestellt oder wieder bestellt.

Artikel XVIII

Erste Registerordnung

Die erste Registerordnung wird von der Aufsichtsbehörde so erstellt, dass sie mit Inkrafttreten dieses Protokolls wirksam wird.

Artikel XIX

Bestimmung der Eingangsstellen

(1)   Ein Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 2 jederzeit Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen.

(2)   Die Bestimmung von Eingangsstellen nach Absatz 1 kann deren Nutzung für Angaben, die für Eintragungen in Bezug auf Flugzeugtriebwerke erforderlich sind, nur gestatten, aber nicht zwingend vorschreiben.

Artikel XX

Weitere Änderungen der Registerbestimmungen

(1)   Abfragekriterien nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens sind für einen Luftfahrzeuggegenstand der Name und die Seriennummer des Herstellers, die Modellbezeichnung sowie Ergänzungen, falls diese zur Identifizierung erforderlich sind. Solche ergänzenden Angaben sind in der Registerordnung näher zu bestimmen.

(2)   Im Falle des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts oder derjenige, zu dessen Gunsten eine künftige Veräußerung eingetragen worden ist, spätestens fünf Werktage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(3)   Die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h des Übereinkommens festzusetzenden Gebühren müssen die angemessenen Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Führung des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens entstehen, decken.

(4)   Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr.

(5)   Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich für jedes Ereignis mindestens auf den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Höchstwert eines Luftfahrzeuggegenstands.

(6)   Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet.

KAPITEL IV

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel XXI

Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit

Ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach Artikel 43 und vorbehaltlich des Artikels 42 des Übereinkommens auch dann zuständig, wenn der Gegenstand ein Hubschrauber ist, für den dieser Staat der Registerstaat ist, oder eine Flugzeugzelle eines Luftfahrzeugs, für das dieser Staat der Registerstaat ist.

Artikel XXII

Verzicht auf Staatenimmunität

(1)   Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an einem Luftfahrzeuggegenstand nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist.

(2)   Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung des Luftfahrzeuggegenstands enthalten.

KAPITEL V

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN

Artikel XXIII

Verhältnis zum Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen

Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 19. Juni 1948 in Genf unterzeichneten Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls und auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht. Dem Genfer Abkommen geht das Übereinkommen jedoch nicht in Bezug auf Rechte vor, die nicht unter das Übereinkommen fallen oder nicht von ihm berührt werden.

Artikel XXIV

Verhältnis zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

(1)   Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 29. Mai 1933 in Rom unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls bezieht.

(2)   Ein Vertragsstaat, der Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Abkommens ist, kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er diesen Artikel nicht anwenden wird.

Artikel XXV

Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing

Das Übereinkommen geht dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVI

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)   Dieses Protokoll liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXVIII in Kraft tritt.

(2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

(3)   Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.

(5)   Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird.

Artikel XXVII

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

(1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

(2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.

(3)   Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

Artikel XXVIII

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, zwischen den Staaten in Kraft, die solche Urkunden hinterlegt haben.

(2)   Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel XXIX

Gebietseinheiten

(1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

(2)   In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist.

(3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.

(4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.

(5)   Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,

a)

so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind;

b)

so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, und

c)

so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind; ferner ist jede Bezugnahme auf das nationale Register oder die Registerbehörde in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf das in der Gebietseinheit geführte Luftfahrzeugregister anzusehen, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder als Bezugnahme auf die zuständige Registerbehörde in einer solchen Gebietseinheit.

Artikel XXX

Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen

(1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen oder mehrere der Artikel VIII, XII und XIII dieses Protokolls anwenden wird.

(2)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel X dieses Protokolls ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung in Bezug auf Artikel X Absatz 2 ab, so hat er den darin vorgesehenen Zeitraum anzugeben.

(3)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er die Alternative A des Artikels XI in ihrer Gesamtheit oder die Alternative B des Artikels XI in ihrer Gesamtheit anwenden wird; in diesem Fall hat er anzugeben, auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative A und auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative B anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine solche Erklärung ab, so hat er den nach Artikel XI vorgesehenen Zeitraum anzugeben.

(4)   Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel XI in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat.

(5)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel XXI ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann.

Artikel XXXI

Erklärungen nach dem Übereinkommen

Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel XXXII

Vorbehalte und Erklärungen

(1)   Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln XXIV, XXIX, XXX, XXXI, XXXIII und XXXIV zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.

(2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.

Artikel XXXIII

Nachträgliche Erklärungen

(1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.

(2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.

Artikel XXXIV

Rücknahme von Erklärungen

(1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt.

Artikel XXXV

Kündigungen

(1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.

Artikel XXXVI

Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

(1)   Der Verwahrer erstellt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das Regelwerk, das nach dem durch dieses Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.

(2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:

a)

die praktische Durchführung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände;

b)

die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Protokolls und der Registerordnung;

c)

das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und

d)

ob dieses Protokoll oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen.

(3)   Jede Änderung dieses Protokolls ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von acht Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXVIII ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.

Artikel XXXVII

Der Verwahrer und seine Aufgaben

(1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

(2)   Der Verwahrer

a)

notifiziert allen Vertragsstaaten

i)

jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,

ii)

den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls,

iii)

jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,

iv)

die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und

v)

die Notifikation jeder Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird;

b)

übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls;

c)

übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und

d)

nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.

ANLAGE

FORMULAR FÜR DIE UNWIDERRUFLICHE VOLLMACHT ZUR BEANTRAGUNG DER LÖSCHUNG DER EINTRAGUNG UND DER AUSFUHR

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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. April 2009

zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)

(2009/371/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) wurde im Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 vereinbart und durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (2) geregelt.

(2)

Am Europol-Übereinkommen sind eine Reihe von Änderungen in Form von drei Protokollen vorgenommen worden, die nach einem langwierigen Ratifizierungsprozess in Kraft getreten sind. Daher wird die Ersetzung des Übereinkommens durch einen Beschluss etwaige künftige Änderungen erleichtern.

(3)

Die Vereinfachung und Verbesserung des Europol-Rechtsrahmens lässt sich zum Teil dadurch erreichen, dass Europol als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Stelle der Union errichtet wird, auf die in der Folge die allgemeinen Vorschriften und Verfahren Anwendung finden.

(4)

In Bereichen, die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, wurden bereits vergleichbare Einrichtungen der Union (Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3) und Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (4)) auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen geschaffen, da sich solche Beschlüsse leichter an neue Gegebenheiten und politische Prioritäten anpassen lassen.

(5)

Wird Europol als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Stelle der Union errichtet, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans und des Entlastungsverfahrens, mitwirkt.

(6)

Durch die Anwendung der für vergleichbare Einrichtungen der Union geltenden allgemeinen Vorschriften und Verfahren auf Europol vereinfachen sich die Verwaltungsvorgänge, so dass Europol einen größeren Teil seiner Ressourcen für seine Kernaufgaben einsetzen kann.

(7)

Mit Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Möglichkeiten von Europol zur Unterstützung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erweitern, ohne dem Personal von Europol Vollzugsgewalt zu übertragen, lässt sich die Funktionsweise von Europol weiter vereinfachen und verbessern.

(8)

Eine dieser Verbesserungen soll gewährleisten, dass Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität ohne die derzeit geltende Einschränkung, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen müssen, unterstützen kann.

(9)

Die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte gefördert werden, und es ist wichtig, dass das Europol-Personal daran teilnehmen können sollte. Um sicherzustellen, dass diese Teilnahme in allen Mitgliedstaaten möglich ist, sollte garantiert werden, dass für die Mitglieder des Europol-Personals keine Immunitäten gelten, solange sie in gemeinsamen Ermittlungsgruppen unterstützend tätig sind. Dies wird nach Annahme einer entsprechenden Verordnung auf der Grundlage des Artikels 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften möglich sein.

(10)

Die nationalen Stellen von Europol sollten unmittelbaren Zugriff auf alle Daten des Europol-Informationssystems erhalten, um unnötige Verfahren zu vermeiden.

(11)

Um seine Ziele zu erreichen, verarbeitet Europol personenbezogene Daten in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und aus späteren Änderungen dieses Übereinkommens, sobald diese Änderungen zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind, ergibt.

(12)

Ein Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten wird auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten an Europol Anwendung finden. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses werden durch jenen Rahmenbeschluss nicht berührt; dieser Beschluss sollte aufgrund der besonderen Art, Funktionsweise und Befugnisse von Europol spezifische Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten beinhalten, in denen diese Angelegenheit ausführlicher geregelt wird.

(13)

Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise gewährleistet, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschlusses verarbeitet werden.

(14)

Die bestehenden Möglichkeiten von Europol, Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben einzurichten und zu betreiben, sollten erweitert werden. Solche zusätzlichen Informationsverarbeitungssysteme sollten im Wege eines vom Rat gebilligten Beschlusses des Verwaltungsrates im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen eingerichtet und unterhalten werden, die in dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten verankert sind, und im Einklang mit der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 stehen.

(15)

Dieser Beschluss erlaubt es, dass der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten zum Tragen kommt.

(16)

Zur Erfüllung seines Auftrags sollte Europol mit europäischen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, einschließlich Eurojust, zusammenarbeiten, wobei ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten ist.

(17)

Europol sollte mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union oder der Gemeinschaft Abkommen und Arbeitsvereinbarungen schließen können, damit alle Beteiligten gegen die in ihre Zuständigkeit fallenden Formen schwerer Kriminalität effizienter vorgehen können, und damit Doppelarbeit vermieden wird.

(18)

Die Möglichkeiten von Europol, mit Drittstaaten und dritten Organisationen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Kohärenz mit der allgemeinen Politik der Union in diesem Bereich zu gewährleisten, und neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

(19)

Die Leitung von Europol sollte durch vereinfachte Verfahren, eine allgemeinere Beschreibung der Aufgaben des Verwaltungsrates und durch die Einführung einer allgemeinen Regel, wonach alle Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen sind, verbessert werden.

(20)

Es ist zudem wünschenswert, Bestimmungen vorzusehen, die dem Europäischen Parlament mehr Aufsichtsrechte über Europol einräumen, um zu gewährleisten, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation bleibt, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

(21)

Europol unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union.

(22)

Um zu gewährleisten, dass Europol seine Aufgaben weiterhin nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten sorgfältig konzipierte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

(23)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Errichtung einer Stelle, die für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständig ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

(1)   Dieser Beschluss ersetzt die Bestimmungen des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen).

Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

(2)   Europol im Sinne dieses Beschlusses ist Rechtsnachfolger des Europäischen Polizeiamts, das durch das Europol-Übereinkommen errichtet worden ist.

(3)   Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die gemäß Artikel 8 eingerichtet oder benannt wird.

Artikel 2

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)   Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und kann vor Gericht auftreten.

(3)   Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen zu schließen.

Artikel 3

Ziel

Europol hat zum Ziel, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

„Zuständige Behörden“ im Sinne dieses Beschlusses sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach innerstaatlichem Recht für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 4

Zuständigkeit

(1)   Europol ist für organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere Formen schwerer Kriminalität gemäß dem Anhang zuständig, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der Straftaten ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

(2)   Auf Empfehlung des Verwaltungsrates legt der Rat seine Prioritäten für Europol fest, wobei er den von Europol erstellten strategischen Analysen und Bewertungen der Bedrohungslage besonders Rechnung trägt.

(3)   Europol ist auch für im Zusammenhang stehende Straftaten zuständig. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

a)

Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen;

b)

Straftaten, die begangen werden, um Handlungen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zu erleichtern oder durchzuführen;

c)

Straftaten, die begangen werden, um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

Artikel 5

Aufgaben

(1)   Europol hat folgende Hauptaufgaben:

a)

Informationen und Erkenntnisse sammeln, speichern, verarbeiten, analysieren und austauschen;

b)

über die in Artikel 8 genannten nationalen Stellen unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unterrichten;

c)

Ermittlungen in den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen unterstützen;

d)

die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen sowie in bestimmten Fällen die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen empfehlen;

e)

die Mitgliedstaaten bei einer größeren internationalen Veranstaltung mit Erkenntnissen und Analysen unterstützen;

f)

auf seine Zielsetzung bezogene Bewertungen der Bedrohungslage, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte erstellen, einschließlich Bewertungen der Bedrohung durch die organisierte Kriminalität.

(2)   Zu den Aufgaben gemäß Absatz 1 gehört die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Analyse von Informationen aus dem Internet, um bei der Aufdeckung von kriminellen Handlungen zu helfen, die durch das Internet erleichtert oder über das Internet begangen wurden.

(3)   Europol hat folgende zusätzliche Aufgaben:

a)

die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten;

b)

strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen effizienten und effektiven Einsatz der auf nationaler Ebene und auf Unionsebene für operative Tätigkeiten vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern, und solche Tätigkeiten zu unterstützen.

(4)   Im Rahmen seiner Ziele gemäß Artikel 3 kann Europol darüber hinaus nach Maßgabe seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen den Mitgliedstaaten im Wege der Unterstützung, Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten helfen:

a)

Fortbildung der Bediensteten ihrer zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie;

b)

Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten;

c)

Methoden zur Prävention von Straftaten;

d)

kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden und Analysen sowie Ermittlungsmethoden.

(5)   Europol fungiert auch als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung (6). Europol kann auch die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen fördern, gegebenenfalls in Verbindung mit Unionsstellen und Drittlandsstellen. Auf Ersuchen kann Europol Ermittlungen in Euro-Fälschungen finanziell unterstützen.

Artikel 6

Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1)   Das Europol-Personal kann in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschließlich an jenen, die gemäß Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (7), gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (8) oder gemäß Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (9) eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten führen, für die Europol gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses zuständig ist.

Das Europol-Personal kann nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen Tätigkeiten mitwirken und gemäß Absatz 4 Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Es nimmt jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil.

(2)   Die verwaltungstechnischen Modalitäten für die Teilnahme von Europol-Personal an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer Vereinbarung zwischen dem Direktor und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der nationalen Stellen geregelt. Der Verwaltungsrat legt die für diese Vereinbarungen maßgebenden Bestimmungen fest.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Bestimmungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Europol-Personal zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen abgeordnet wird.

(4)   Gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann das Europol-Personal mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach Maßgabe dieses Beschlusses Informationen aus einem der in Artikel 10 aufgeführten Informationsverarbeitungssysteme an die Mitglieder und entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenommen, unterrichtet Europol gleichzeitig die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, hiervon.

(5)   Informationen, die ein Mitglied des Europol-Personals im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen in jedes Element des in Artikel 10 genannten Informationsverarbeitungssystems eingegeben werden.

(6)   Die Mitglieder des Europol-Personals unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

Artikel 7

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen entgegen und prüfen diese Ersuchen in angemessener Weise. Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol darüber, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.

(2)   Europol setzt Eurojust von jedem Ersuchen um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen vorab in Kenntnis.

(3)   Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen seitens Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung in Kenntnis und teilen diesem Amt die Gründe hierfür mit, es sei denn, sie können die Gründe nicht mitteilen, weil hierdurch

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder

b)

der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(4)   Die Übermittlung der Antworten auf Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen erfolgt über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses und der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 8

Nationale Stellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben betraut wird. In jedem Mitgliedstaat wird ein Beamter als Leiter der nationalen Stelle ernannt.

(2)   Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, einschließlich der vorherigen Einschaltung der nationalen Stelle, zulassen.

Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Stellen ihre Aufgaben erfüllen können und insbesondere Zugriff auf die einschlägigen nationalen Daten haben.

(4)   Die nationale Stelle

a)

liefert Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die das Amt für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt;

b)

beantwortet die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol;

c)

hält die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand;

d)

wertet die Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die zuständigen Behörden aus und leitet sie an diese weiter;

e)

richtet an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen;

f)

übermittelt Europol Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken;

g)

trägt für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge.

(5)   Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse zu übermitteln, wenn hierdurch

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden;

b)

der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde oder

c)

Informationen preisgegeben würden, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

(6)   Die Kosten, die den nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen und Europol, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, nicht in Rechnung gestellt.

(7)   Die Leiter der nationalen Stellen treten aus eigener Veranlassung oder auf Antrag des Verwaltungsrates oder des Direktors regelmäßig zusammen, um Europol in operativen Fragen zu unterstützen, und zwar insbesondere um

a)

Vorschläge zu prüfen und auszuarbeiten, die dazu angetan sind, die operative Wirksamkeit von Europol zu verbessern und die Mitgliedstaaten zu größerem Engagement zu veranlassen;

b)

die von Europol gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erstellten Berichte und Analysen zu bewerten und Maßnahmen zur Umsetzung der darin enthaltenen Erkenntnisse zu entwickeln;

c)

die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Einbeziehung von Europol gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 zu unterstützen.

Artikel 9

Verbindungsbeamte

(1)   Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen die Verbindungsbeamten dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Verbindungsbeamten bilden die nationalen Verbindungsbüros bei Europol und sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb von Europol im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und den für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 4 und 5 hat ein Verbindungsbeamter folgende Aufgaben:

a)

Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol;

b)

Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle;

c)

Zusammenarbeit mit dem Europol-Personal durch Übermittlung von Informationen und durch Beratung und

d)

Unterstützung beim Austausch von Informationen seiner nationalen Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Dieser bilaterale Austausch kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

(4)   Artikel 35 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten.

(5)   Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

(6)   Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 51 Absatz 2 zu.

(7)   Europol gewährleistet, dass die Verbindungsbeamten, soweit es ihre Position erlaubt, umfassend informiert und in die Arbeit von Europol einbezogen werden.

(8)   Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Ausübung der Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude und eine angemessene Unterstützung unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen, was auch für die Ausstattung der Verbindungsbeamten gilt, wenn nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall etwas anderes empfiehlt.

KAPITEL II

INFORMATIONSVERARBEITUNGSSYSTEME

Artikel 10

Informationsverarbeitung

(1)   Soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben erforderlich ist, verarbeitet Europol Informationen und Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Beschlusses. Europol erstellt und unterhält das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem sowie die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken. Europol kann auch andere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels eingerichtete Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten erstellen und unterhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Direktors nach Prüfung der Möglichkeiten aufgrund bestehender Informationsverarbeitungssysteme von Europol und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz über die Einrichtung eines neuen Systems für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieser Beschluss des Verwaltungsrates wird dem Rat zur Billigung unterbreitet.

(3)   In dem Beschluss des Verwaltungsrates gemäß Absatz 2 werden die Bedingungen und Einschränkungen festgelegt, die Europol bei der Einrichtung des neuen Systems für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen hat. Der Beschluss des Verwaltungsrates kann die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben, die die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kategorien von Personen betreffen, jedoch nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. Der Beschluss des Verwaltungsrates stellt sicher, dass die Maßnahmen und Grundsätze in Sinne der Artikel 18, 19, 20, 27, 29 und 35 ordnungsgemäß durchgeführt bzw. umgesetzt werden. Der Beschluss des Verwaltungsrates regelt insbesondere den Zweck des neuen Systems, den Zugang zu den Daten und ihre Verwendung sowie die Fristen für ihre Speicherung und Löschung.

(4)   Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem, in die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken oder in andere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels eingerichtete Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten aufgenommen werden können. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 27 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen. Dieser Beschluss des Verwaltungsrates wird dem Rat zur Billigung unterbreitet.

Artikel 11

Europol-Informationssystem

(1)   Europol unterhält das Europol-Informationssystem.

(2)   Europol gewährleistet, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses für den Betrieb des Europol-Informationssystems eingehalten werden. Europol ist für das reibungslose Funktionieren des Europol-Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht verantwortlich und trifft insbesondere alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 20, 29, 31 und 35 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Europol-Informationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3)   In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Europol-Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere für die in Artikel 35 genannten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung gemäß Artikel 20 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

Artikel 12

Inhalt des Europol-Informationssystems

(1)   Das Europol-Informationssystem darf nur zur Verarbeitung von Daten verwendet werden, die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich sind. Es handelt sich um aufgenommene Daten über

a)

Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

b)

Personen, in deren Fall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

(2)   Die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur folgende Angaben umfassen:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten und

g)

soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Daten dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 im Europol-Informationssystem verarbeitet werden:

a)

Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

b)

Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten, einschließlich Informationen zu juristischen Personen;

c)

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

d)

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

e)

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

f)

Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch die Quelle der Daten an.

(4)   Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, so werden die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten mit einem entsprechenden Hinweis versehen, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen können.

(5)   Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

Artikel 13

Nutzung des Europol-Informationssystems

(1)   Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben das Recht, unmittelbar Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. Europol kann Daten abrufen, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieser Beschluss keine zusätzlichen Bestimmungen enthält.

(2)   Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine andere Stelle Grund zu der Annahme, dass Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der Eingabestelle mit. Die Eingabestelle prüft diese Mitteilung unverzüglich und ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten umgehend.

(3)   Sind Daten gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle zusätzliche Daten gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeben. Stehen die eingegebenen Daten in offenkundigem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab und einigen sich.

(4)   Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 insgesamt zu löschen, und haben andere Stellen zu dieser Person Daten gemäß Artikel 12 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 12 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht, von ihrer Absicht.

(5)   Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Änderung von Daten im Europol-Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder ändernde Stelle. Diese Stelle muss feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach innerstaatlichem Recht.

(6)   Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abrufen. Aus dem Abfrageergebnis ist jedoch nur ersichtlich, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Stelle eingeholt werden.

(7)   Die Angaben zu den gemäß Absatz 6 benannten zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14

Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1)   Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol in Arbeitsdateien zu Analysezwecken Daten über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten einschließlich Daten über damit im Zusammenhang stehende Straftaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 speichern, ändern und nutzen. Diese Analysedateien können Daten zu folgenden Gruppen von Personen enthalten:

a)

Personen gemäß Artikel 12 Absatz 1;

b)

Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen;

c)

Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;

d)

Kontakt- und Begleitpersonen und

e)

Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

Personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der oben genannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der oben genannten empfindlichen Daten auszuwählen.

Der Rat erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die vom Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz erstellten Durchführungsbestimmungen zu den Analysedateien, die insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten, über die Sicherheit dieser Daten und über die interne Kontrolle ihrer Verwendung enthalten.

(2)   Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:

a)

Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktor benennt;

b)

Verbindungsbeamte und/oder Experten der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 4 betroffen sind.

Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und diese Daten zu ändern. Alle Teilnehmer der Analysegruppe können Daten aus der Datei abrufen.

(3)   Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die für die betreffende Analysedatei erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zwecke der Verhütung, Analyse oder Bekämpfung von Straftaten verarbeitet werden dürfen. Die von den benannten zuständigen Behörden kommenden Daten können je nach Dringlichkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 unmittelbar in die Analysedateien aufgenommen werden.

(4)   Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Experten in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte.

Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:

a)

der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;

b)

der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems gemäß Artikel 15 zu der Ansicht gelangen, dass sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 5 dieses Artikels festgelegten Bedingungen geltend machen.

(5)   Der Informationsbedarf kann von den entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten geltend gemacht werden. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten.

Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b in einem begründeten Schriftstück, das von der ihm in seinem Mitgliedstaat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muss und allen an der Analyse Beteiligten übermittelt wird. Er wird dann ohne Weiteres an der laufenden Analyse beteiligt.

Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinander folgende Phasen umfassen kann:

a)

Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat. Hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung;

b)

kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betreffenden nationalen Stellen und der Direktor binnen drei Tagen zusammen und bemühen sich um eine Einigung;

c)

kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefassten Beschluss wirksam.

(6)   Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten und ist befugt, die Bedingungen für den Umgang mit den Daten festzulegen. Über die Verbreitung oder operative Verwendung der übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, wird die Entscheidung über die Verbreitung oder operative Verwendung der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse beteiligt, darf ohne die vorherige Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten verbreiten oder verwenden.

(7)   Stellt Europol nach der Aufnahme von Daten in eine Analysedatei fest, dass sich diese Daten auf Personen oder Gegenstände beziehen, zu denen von einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Einrichtung übermittelte Daten bereits in die Datei aufgenommen worden sind, wird abweichend von Absatz 6 der betreffende Mitgliedstaat oder die andere Einrichtung umgehend gemäß Artikel 17 über diese Verbindung informiert.

(8)   Europol kann Experten der in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen einladen, sich an den Arbeiten einer Analysegruppe zu beteiligen, sofern

a)

zwischen Europol und der betreffenden Einrichtung ein Abkommen oder eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 mit geeigneten Bestimmungen über den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen in Kraft ist;

b)

die Teilnahme von Experten der betreffenden Einrichtung im Interesse der Mitgliedstaaten ist;

c)

die Einrichtung direkt von der Tätigkeit der Analysegruppe betroffen ist und

d)

alle Teilnehmer der Beteiligung von Experten der betreffenden Einrichtung an der Tätigkeit der Analysegruppe zustimmen.

Unter den Bedingungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben b, c und d lädt Europol Experten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung ein, sich an den Arbeiten der Analysegruppe zu beteiligen, wenn Betrug oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Gegenstand des Analyseprojekts ist.

Die Beteiligung von Experten einer anderen Einrichtung an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und der betreffenden Einrichtung geregelt. Der Verwaltungsrat legt die für diese Vereinbarungen maßgebenden Bestimmungen fest.

Einzelheiten der Vereinbarungen zwischen Europol und anderen Einrichtungen werden der gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt, die hierzu etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält, an den Verwaltungsrat richten kann.

Artikel 15

Indexfunktion

(1)   Für die in den Analysedateien gespeicherten Daten wird von Europol eine Indexfunktion eingerichtet.

(2)   Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Personal, die Verbindungsbeamten und die ordnungsgemäß ermächtigten Mitglieder der nationalen Stellen sind befugt, die Indexfunktion zu nutzen. Die Indexfunktion muss so ausgestaltet sein, dass für den Abrufenden aus den abgerufenen Daten klar hervorgeht, ob eine Analysedatei Daten enthält, die für die Erfüllung seiner Aufgaben von Interesse sind.

(3)   Die Indexfunktion muss so beschaffen sein, dass festgestellt werden kann, ob eine Information in einer Analysedatei gespeichert ist oder nicht, dass aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in Bezug auf den Inhalt der Datei ausgeschlossen sind.

(4)   Der Verwaltungsrat legt nach Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz fest, wie die Indexfunktion im Einzelnen ausgestaltet wird, einschließlich der Bedingungen für den Zugang zu dieser Funktion.

Artikel 16

Anordnung zur Errichtung einer Analysedatei

(1)   Der Direktor legt zu jeder Analysedatei in einer Errichtungsanordnung Folgendes fest:

a)

Bezeichnung der Datei;

b)

Zweck der Datei;

c)

Personenkreis, über den Daten gespeichert werden;

d)

Art der zu speichernden Daten und die personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben, die unbedingt erforderlich sind;

e)

die der Errichtungsanordnung zugrunde liegenden allgemeinen Umstände;

f)

die Teilnehmer der Analysegruppe zum Zeitpunkt der Errichtung der Datei;

g)

die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten, an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen;

h)

Prüffristen und Speicherungsdauer;

i)

Protokollierung.

(2)   Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz werden vom Direktor unverzüglich über die Errichtungsanordnung und jedwede spätere Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet und erhalten die entsprechenden Unterlagen. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat richten, sofern sie dies für erforderlich hält. Der Direktor kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.

(3)   Analysedateien dürfen nicht länger als für eine Dauer von drei Jahren gespeichert werden. Vor Ablauf der Dreijahresfrist prüft Europol, ob die Datei weiter geführt werden muss. Der Direktor kann anordnen, dass die Datei für weitere drei Jahre zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz werden vom Direktor unverzüglich über die Bestandteile der Datei unterrichtet, die deren Fortführung unbedingt erfordern. Die gemeinsame Kontrollinstanz richtet eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat, sofern sie dies für erforderlich hält. Der Direktor kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.

(4)   Der Verwaltungsrat kann den Direktor jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Analysedatei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, an welchem Tag diese Änderung oder Schließung wirksam wird.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 17

Unterrichtungspflicht

Unbeschadet des Artikels 14 Absätze 6 und 7 unterrichtet Europol unverzüglich die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und festgestellte Verbindungen zwischen Straftaten, für die Europol gemäß Artikel 4 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere schwere Straftaten, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden.

Artikel 18

Überwachung der Abfrage

Europol führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmechanismen ein, mit denen die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus den automatisierten Dateien, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden, überprüft werden kann, und es gewährt den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen Zugang zu den Protokollen. Die auf diese Weise erhobenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 33 und 34 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach 18 Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Näheres regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

Artikel 19

Verwendung der Daten

(1)   Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Prävention und Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)   Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat, der übermittelnde Drittstaat oder die übermittelnde Drittstelle für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat, diesem Drittstaat oder bei dieser Drittstelle unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das innerstaatliche Recht diese Verwendungsbeschränkungen zugunsten der Gerichte, der Gesetzgebungsorgane oder jeder anderen gesetzlich geschaffenen, unabhängigen Stelle aufhebt, der die Aufsicht über die zuständigen nationalen Behörden übertragen wurde. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach Konsultation des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

(3)   Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als die zuständigen nationalen Behörden ist nur nach Konsultation des Mitgliedstaats möglich, der die Daten übermittelt hat, soweit das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats dies zulässt.

Artikel 20

Speicher- und Löschfristen für Dateien

(1)   Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

(2)   Die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen können bei ihrer Prüfung beschließen, dass die Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die Daten automatisch gelöscht.

(3)   Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, es hat an diesen ein weiter gehendes Interesse, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Der betreffende Mitgliedstaat wird von Europol über die weitere Speicherung dieser Daten unterrichtet.

(4)   Die Löschung dieser Daten unterbleibt, sofern schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung der erfassten Person verwendet werden.

Artikel 21

Zugang zu Daten aus anderen Informationssystemen

Soweit Europol in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss.

KAPITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN STELLEN

Artikel 22

Beziehungen zu Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union oder der Gemeinschaft

(1)   Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder auf deren/dessen Grundlage errichteten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen herstellen und unterhalten, und zwar insbesondere zu folgenden:

a)

Eurojust;

b)

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10);

c)

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (11);

d)

Europäische Polizeiakademie (EPA);

e)

Europäische Zentralbank;

f)

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (12).

(2)   Europol schließt mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen beziehen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen dürfen nur nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen werden, der zuvor, soweit der Austausch personenbezogener Daten betroffen ist, die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einholt.

(3)   Vor dem Inkrafttreten eines Abkommens oder einer Arbeitsvereinbarung gemäß Absatz 2 kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt entgegennehmen und verwenden, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; ferner kann Europol nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an diese Stellen direkt übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(4)   Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol an die in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

Artikel 23

Beziehungen zu Drittstaaten und dritten Organisationen

(1)   Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol ferner Kooperationsbeziehungen herstellen und unterhalten zu

a)

Drittstaaten;

b)

Organisationen wie beispielsweise:

i)

internationalen Organisationen und den ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen;

ii)

sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

iii)

der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

(2)   Europol schließt Abkommen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen, die in die Liste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden. Diese Abkommen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen beziehen, sofern sie über eine in dem Abkommen nach Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels benannte Kontaktstelle übermittelt werden. Diese Abkommen dürfen nur nach Billigung durch den Rat und nach Anhörung des Verwaltungsrates geschlossen werden; soweit sie den Austausch personenbezogener Daten betreffen, ist ferner zuvor über den Verwaltungsrat die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einzuholen.

(3)   Vor dem Inkrafttreten von Abkommen gemäß Absatz 2 kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen direkt entgegennehmen und verwenden, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4)   Vor dem Inkrafttreten von Abkommen gemäß Absatz 2 kann Europol nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen direkt an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stellen übermitteln, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(5)   Europol kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen direkt an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen übermitteln, die nicht in die Liste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, soweit dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, unbedingt erforderlich ist.

(6)   Europol kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen Folgendes übermitteln:

a)

personenbezogene Daten und Verschlusssachen, wenn dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist, und

b)

personenbezogene Daten, wenn Europol mit der betreffenden Einrichtung ein Abkommen gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschlossen hat, das die Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage einer Festzustellung zulässt, dass diese Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

(7)   Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol an die in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

(8)   Abweichend von den Absätzen 6 und 7 kann Europol unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten und Verschlusssachen an Einrichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermitteln, wenn der Direktor die Übermittlung der Daten zur Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor nimmt stets eine Abwägung zwischen den zu wahrenden Interessen und dem von der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz so bald wie möglich über die von ihm getroffene Entscheidung sowie darüber, auf welcher Grundlage die Feststellung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus der betreffenden Stellen erfolgt ist.

(9)   Vor der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 8 beurteilt der Direktor die Angemessenheit des Datenschutzniveaus der betreffenden Einrichtungen und berücksichtigt dabei alle Umstände, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere

a)

die Art der Daten;

b)

die Zweckbestimmung der Daten;

c)

die Dauer der geplanten Verarbeitung;

d)

die für die betreffende Einrichtung geltenden allgemeinen oder speziellen Datenschutzbestimmungen;

e)

die Frage, inwieweit die Einrichtung bestimmten, von Europol geforderten Einschränkungen bezüglich der Daten zugestimmt hat.

Artikel 24

Datenübermittlung

(1)   Sind die betreffenden Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, darf Europol diese nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats an Einrichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 übermitteln. Der betroffene Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, dass durch ihre Übermittlung

a)

die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet wird;

b)

weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonstige Nachteile entstehen können.

(2)   Europol ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten verantwortlich. Jede Übermittlung von Daten nach Maßgabe dieses Artikels und ihr Anlass werden von Europol aufgezeichnet. Daten werden nur übermittelt, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

Artikel 25

Informationen von privaten Parteien und privaten Personen

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„private Parteien“ Stellen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden, insbesondere Gesellschaften, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige privatrechtliche juristische Personen, die nicht unter Artikel 23 Absatz 1 fallen;

b)

„private Personen“ alle natürlichen Personen.

(2)   Soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf Europol Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von privaten Parteien nach Maßgabe des Absatzes 3 verarbeiten.

(3)   Personenbezogene Daten von privaten Parteien dürfen von Europol unter folgenden Bedingungen verarbeitet werden:

a)

Personenbezogene Daten von privaten Parteien, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet wurden, dürfen von Europol nur verarbeitet werden, wenn sie über die nationale Stelle dieses Mitgliedstaats gemäß dem innerstaatlichen Recht übermittelt werden. Europol darf nicht unmittelbar mit privaten Parteien in den Mitgliedstaaten Kontakt aufnehmen, um Informationen einzuholen.

b)

Personenbezogene Daten von privaten Parteien, die nach dem Recht eines Drittstaats errichtet wurden, mit dem Europol gemäß Artikel 23 ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, dürfen nur über die in dem geltenden Kooperationsabkommen genannte Kontaktstelle des betreffenden Staates und nur nach Maßgabe dieses Abkommens an Europol übermittelt werden.

c)

Personenbezogene Daten von privaten Parteien, die nach dem Recht eines Drittstaats errichtet wurden, mit dem Europol kein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, dürfen von Europol nur verarbeitet werden, wenn

i)

die private betroffene Partei in die Liste nach Artikel 26 Absatz 2 aufgenommen wurde und

ii)

Europol und die private betroffene Partei eine Vereinbarung über die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten geschlossen haben, in der bestätigt wird, dass die personenbezogenen Daten von dieser privaten Partei rechtmäßig erhoben und übermittelt werden, und in der angegeben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben von Europol benutzt werden dürfen. Eine solche Vereinbarung darf nur nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen werden, der zuvor die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einholt.

Berühren die übermittelten Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Zusätzlich zur Verarbeitung der Daten von privaten Parteien gemäß Absatz 3 kann Europol Daten einschließlich personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise Medien, öffentliche Daten und kommerzielle Informationsanbieter, gemäß den Datenschutzvorschriften dieses Beschlusses direkt einholen und verarbeiten. Europol übermittelt alle einschlägigen Informationen gemäß Artikel 17 an die nationalen Stellen.

(5)   Informationen einschließlich personenbezogener Daten von privaten Personen dürfen von Europol verarbeitet werden, wenn sie Europol über die nationale Stelle gemäß dem innerstaatlichen Recht oder über die Kontaktstelle eines Drittstaats, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 geschlossen hat, zugehen. Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer privaten Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat, mit dem Europol kein Kooperationsabkommen geschlossen hat, darf Europol die Informationen nur dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Drittstaat übermitteln, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 geschlossen hat. Europol darf nicht unmittelbar mit privaten Personen Kontakt aufnehmen, um Informationen einzuholen.

(6)   Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels an Europol übermittelt bzw. durch Europol abgerufen wurden, dürfen nur zum Zwecke ihrer Aufnahme in das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem und die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken oder in andere Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingerichtet wurden, verarbeitet werden, sofern diese Daten mit anderen Daten in Zusammenhang stehen, die bereits in eines der vorgenannten Systeme eingegeben wurden, oder mit einer früheren Abfrage in Zusammenhang stehen, die eine nationale Stelle in einem der vorgenannten Systeme vorgenommen hat.

Europol ist gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b für die von ihm verarbeiteten Daten, die nach Maßgabe des Absatzes 3 Buchstaben b und c und des Absatzes 4 dieses Artikels übermittelt wurden, sowie für die Informationen, die über die Kontaktstelle eines Drittstaats übermittelt wurden, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 geschlossen hat, verantwortlich.

(7)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat zwei Jahre nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Der Verwaltungsrat kann auf Empfehlung der gemeinsamen Kontrollinstanz oder von sich aus gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe b alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen.

Artikel 26

Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol

(1)   Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments Folgendes fest:

a)

eine Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1, mit denen Europol Abkommen schließt. Die Liste wird vom Verwaltungsrat erstellt und erforderlichenfalls überprüft, und

b)

die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen. Die Durchführungsbestimmungen werden vom Verwaltungsrat nach Einholung der Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz ausgearbeitet.

(2)   Der Verwaltungsrat erstellt eine Liste, in der die privaten Parteien festgelegt sind, mit denen Europol Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii schließen kann, und überprüft diese erforderlichenfalls; ferner erlässt er nach Einholung der Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz Vorschriften zur Regelung des Inhalts solcher Vereinbarungen und des Verfahrens für deren Abschluss.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

Artikel 27

Datenschutzstandard

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses trägt Europol den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, auch bei den automatisierten und nicht automatisierten Daten, die von Europol in Dateien gespeichert werden, insbesondere bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Artikel 28

Datenschutzbeauftragter

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Direktors einen Datenschutzbeauftragten, der dem Personal von Europol angehört. In Erfüllung seiner Pflichten handelt er unabhängig.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Er gewährleistet auf unabhängige Weise, dass personenbezogene Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten des Personals von Europol, rechtmäßig und unter Einhaltung dieses Beschlusses verarbeitet werden;

b)

er gewährleistet, dass nach Maßgabe dieses Beschlusses die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten schriftlich festgehalten werden;

c)

er gewährleistet, dass die Betroffenen auf Anfrage über die ihnen nach diesem Beschluss zustehenden Rechte informiert werden;

d)

er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Europol zusammen;

e)

er arbeitet mit der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammen;

f)

er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz.

(3)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol.

(4)   Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Direktor und fordert diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.

Sorgt der Direktor nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat und einigt sich mit diesem auf eine bestimmte Frist für eine Reaktion.

Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte die gemeinsame Kontrollinstanz.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt weitere den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten und die Garantien für seine Unabhängigkeit.

Artikel 29

Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1)   Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol verarbeiteten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt

a)

dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat;

b)

Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden, einschließlich der gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 25 Absatz 4 von private Parteien übermittelten Daten sowie der Daten, die über die Kontaktstelle eines Drittstaats, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 abgeschlossen hat, übermittelt wurden, oder der Daten, die das Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

(2)   Die datenschutzrechtliche Verantwortung für Daten, die Europol übermittelt, aber noch nicht in eine Europol-Datei aufgenommen wurden, verbleibt bei der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Europol ist jedoch verantwortlich für die Gewährleistung der Sicherheit der Daten gemäß Artikel 35 Absatz 2 und insofern dafür, dass auf diese Daten, solange sie nicht in eine Datei aufgenommen worden sind, nur ermächtigtes Personal von Europol zugreifen kann, um festzustellen, ob sie von Europol verarbeitet werden können, oder ermächtigte Bedienstete der Stelle, von der die Daten stammen. Hat Europol nach einer Prüfung Grund zu der Annahme, dass die Daten unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, setzt es die Stelle, von der die Daten stammen, davon in Kenntnis.

(3)   Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Beschlusses für alle von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich.

(4)   Hat Europol Belege dafür, dass die Daten, die in eines seiner in Kapitel II genannten Systeme eingegeben wurden, unrichtig sind oder unrechtmäßig darin gespeichert wurden, so setzt es den betreffenden Mitgliedstaat oder jede andere betroffene Stelle davon in Kenntnis.

(5)   Europol speichert die Daten in einer Weise, dass feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

Artikel 30

Zugangsrecht von Personen

(1)   Jede Person hat in jedem Fall unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden und sich diese Daten in verständlicher Form übermitteln zu lassen oder sie überprüfen zu lassen.

(2)   Jede Person, die die ihr nach diesem Artikel zustehenden Rechte wahrnehmen will, kann dies ohne übermäßige Kosten in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl bei der zu diesem Zweck benannten Behörde dieses Mitgliedstaats beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

(3)   Im Einklang mit diesem Artikel ist der Antrag von Europol unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Europol, zu beantworten.

(4)   Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über seine Antwort auf ein gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er in jedem Fall Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

(5)   Die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens nach Absatz 1 wird verweigert, soweit dies erforderlich ist

a)

für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol;

b)

zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Bekämpfung von Straftaten;

c)

zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen gestört werden;

d)

zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(6)   Wird die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 verweigert, so teilt Europol der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.

(7)   Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen zu ersuchen, dass sie prüft, ob die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten von Europol erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet wurden, mit den die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmt. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.

Artikel 31

Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Löschung von Daten

(1)   Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen. Erweist sich bei der Ausübung dieses Rechts oder auf andere Weise, dass bei Europol gespeicherte Daten, die von Dritten übermittelt wurden oder die das Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind, unrichtig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung gegen diesen Beschluss verstößt, so werden diese Daten von Europol berichtigt oder gelöscht.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die unrichtige Daten oder unter Verstoß gegen diesen Beschluss verarbeitete Daten unmittelbar an Europol übermittelt haben, berichtigen oder löschen diese Daten in Abstimmung mit Europol.

(3)   Wurden unrichtige Daten auf andere geeignete Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diesen Beschluss stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht sie darauf, dass Europol diese Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diesen Beschluss eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten.

(4)   In den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fällen werden die Mitgliedstaaten oder Dritten, die diese Daten empfangen haben, unverzüglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu löschen. Ist eine Löschung nicht möglich, so werden die Daten so gesperrt, dass eine weitere Verarbeitung nicht möglich ist.

(5)   Europol teilt dem Antragsteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, mit, dass ihn betreffende Daten berichtigt oder gelöscht worden sind.

Artikel 32

Beschwerde

(1)   In der Antwort auf einen Antrag auf Überprüfung der Daten oder auf Zugang zu ihnen oder auf einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung von Daten teilt Europol dem Antragsteller mit, dass er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in den Artikeln 30 oder 31 festgelegten Frist beantwortet worden ist.

(2)   Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft.

(3)   Betrifft die Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 30 oder 31, so konsultiert die gemeinsame Kontrollinstanz die nationale Kontrollinstanz oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung der gemeinsamen Kontrollinstanz, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

(4)   Betrifft die Beschwerde den Zugang zu von Europol in das Europol-Informationssystem eingegebenen Daten oder zu Daten in den zu Analysezwecken eingerichteten Arbeitsdateien oder zu Daten in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichteten Systemen und bleibt Europol bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten über deren Einwände gemäß Artikel 30 Absatz 4 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Kommt keine Zweidrittelmehrheit zustande, teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller die Ablehnung mit, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

(5)   Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die von einem Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem eingegeben wurden, von Daten in den zu Analysezwecken eingerichteten Arbeitsdateien oder von Daten in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichteten Systemen, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, dass die erforderlichen Überprüfungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

(6)   Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die von Europol in das Europol-Informationssystem eingegeben wurden, von Daten in den zu Analysezwecken eingerichteten Arbeitsdateien oder von Daten in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichteten Systemen, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, dass die erforderlichen Überprüfungen von Europol vorgenommen wurden. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

Artikel 33

Nationale Kontrollinstanz

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die nationale Kontrollinstanz nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren über die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die Daten, die der Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem oder in sonstige von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichtete Systeme eingegeben hat.

Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten die gemeinsame Kontrollinstanz über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

(2)   Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen.

Dieses Recht wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Artikel 34

Gemeinsame Kontrollinstanz

(1)   Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte des Einzelnen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz, die die nötige Befähigung aufweisen, zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Die gemeinsame Kontrollinstanz wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen entgegen.

(2)   Die gemeinsame Kontrollinstanz wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Europol unterstützt. Dabei hat Europol insbesondere

a)

der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren;

b)

der gemeinsamen Kontrollinstanz jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren;

c)

die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden auszuführen.

(3)   Die gemeinsame Kontrollinstanz ist zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Zugangsrechts sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.

(4)   Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses bei der Speicherung, Verarbeitung oder Verwendung personenbezogener Daten fest, so richtet sie, wenn sie dies für erforderlich hält, eine Beschwerde an den Direktor und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem Laufenden. Ist die gemeinsame Kontrollinstanz mit der Antwort des Direktors nicht einverstanden, so befasst sie den Verwaltungsrat.

(5)   Die gemeinsame Kontrollinstanz arbeitet mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist und zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung beiträgt.

(6)   Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Der Verwaltungsrat erhält zuvor Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die den Berichten beigefügt wird.

Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten fest.

(7)   Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dem Rat zur Genehmigung vorlegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(8)   Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen internen Ausschuss ein, dem ein bevollmächtigter Vertreter je Mitgliedstaat angehört, der bei Abstimmungen stimmberechtigt ist. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, die Beschwerden gemäß Artikel 32 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuss gehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenüber allen Parteien endgültig.

(9)   Die gemeinsame Kontrollinstanz kann ferner zusätzlich zu dem in Absatz 8 genannten Ausschuss einen oder mehrere andere Ausschüsse einsetzen.

(10)   Die gemeinsame Kontrollinstanz wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans von Europol gehört. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.

(11)   Die gemeinsame Kontrollinstanz wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Artikel 35

Datensicherheit

(1)   Europol trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten. Maßnahmen gelten dann als erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(2)   Die Mitgliedstaaten und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, um

a)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

c)

die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugangskontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle);

g)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)

zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten oder beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

j)

zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

KAPITEL VI

ORGANISATION

Artikel 36

Organe von Europol

Die Organe von Europol sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Direktor.

Artikel 37

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.

(2)   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden von der Gruppe von drei Mitgliedstaaten, die das Achtzehnmonateprogramm des Rates gemeinsam erstellt haben, aus deren Reihen ausgewählt. Ihre Amtszeit deckt sich mit den 18 Monaten, die diesem Programm des Rates entsprechen. Während dieser Zeit handelt der Vorsitzende im Verwaltungsrat nicht mehr als Vertreter seines Mitgliedstaats. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(3)   Der Vorsitzende ist verantwortlich für die effiziente Funktionsweise des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung der in Absatz 9 genannten Aufgaben, mit besonderem Schwerpunkt auf strategischen Fragen und den wichtigsten Aufgaben von Europol gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(4)   Der Vorsitzende wird durch das Sekretariat des Verwaltungsrates unterstützt. Das Sekretariat hat insbesondere die Aufgabe

a)

einer engen und stetigen Mitarbeit bei der Organisation, der Koordinierung und der Gewährleistung der Kohärenz der Tätigkeit des Verwaltungsrates. Unter der Verantwortung und Leitung des Vorsitzenden unterstützt es diesen bei der Ermittlung von Lösungen;

b)

der erforderlichen administrativen Unterstützung des Verwaltungsrates bei der Ausübung seiner Pflichten.

(5)   Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertreter und der Direktor können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

(7)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(8)   Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben ist.

(9)   Der Verwaltungsrat

a)

erstellt eine Strategie für Europol, die Bezugswerte enthält, anhand deren gemessen werden kann, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden;

b)

überwacht die Amtsführung des Direktors einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;

c)

trifft Entscheidungen oder erlässt Durchführungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Beschlusses;

d)

erlässt auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal;

e)

erlässt nach Anhörung der Kommission die Finanzregelung und ernennt den Rechnungsführer im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13);

f)

setzt eine Abteilung für Innenrevision ein und ernennt das Revisionspersonal, das sich aus Mitgliedern des Europol-Personals zusammensetzt. Der Verwaltungsrat erlässt weitere die Abteilung von Innenrevision betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl, Entlassung, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse der Abteilung und die Garantien für ihre Unabhängigkeit. Die Abteilung für Innenrevision ist nur gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich und hat Zugang zu allen Unterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt;

g)

erstellt eine Liste mit mindestens drei Bewerbern für das Amt des Direktors und der stellvertretenden Direktoren und legt diese dem Rat vor;

h)

ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere in Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss übertragen werden;

i)

gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Bestimmungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Sekretariats.

(10)   Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich

a)

den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission; und den endgültigen Haushaltsplan;

b)

nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt;

c)

einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeiten von Europol im Vorjahr, einschließlich der Ergebnisse bei den vom Rat gesetzten Prioritäten.

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.

(11)   Innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses und danach alle vier Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Durchführung dieses Beschlusses sowie der von Europol durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.

Der Verwaltungsrat erteilt zu diesem Zweck ein besonderes Mandat.

Der Evaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

(12)   Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er legt in seiner Geschäftsordnung die Regeln für die Bildung und Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.

(13)   Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Direktor unbeschadet des Artikels 38 Absätze 1 und 7 die Befugnisse in Artikel 39 Absatz 3 aus.

Artikel 38

Direktor

(1)   Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird. Der Rat kann die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag des Verwaltungsrates, der eine Leistungsbewertung vorgenommen hat, einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

(2)   Der Direktor wird von drei stellvertretenden Direktoren unterstützt, die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden vom Direktor näher bestimmt.

(3)   Der Verwaltungsrat legt die Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des Direktors oder stellvertretenden Direktors einschließlich der Regeln für die Verlängerung ihrer Amtszeiten fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

(4)   Der Direktor ist verantwortlich für:

a)

die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben;

b)

die laufende Verwaltung;

c)

die Ausübung der in Artikel 39 Absatz 3 niedergelegten Befugnisse gegenüber dem Personal und den stellvertretenden Direktoren, unbeschadet der Absätze 2 und 7 dieses Artikels;

d)

die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Antwort auf Ersuchen des Verwaltungsrates;

e)

die Unterstützung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates;

f)

die Aufstellung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Entwurfs des Stellenplans; und des vorläufigen Arbeitsprogramms;

g)

die Erstellung des in Artikel 37 Absatz 10 Buchstabe c genannten Berichts;

h)

die Ausführung des Haushaltsplans von Europol;

i)

die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Umsetzung der vom Rat festgelegten Prioritäten sowie über die Außenbeziehungen von Europol;

j)

die Einrichtung und Durchführung — in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat — eines wirksamen und effizienten Verfahrens zur Überwachung und Bewertung der Leistung von Europol in Bezug auf die Zielvorgaben. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überwachung;

k)

die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die dem Direktor in diesem Beschluss übertragen werden.

(5)   Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig.

(6)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

(7)   Der Direktor und die stellvertretenden Direktoren können nach Stellungnahme des Verwaltungsrates durch einen mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschluss des Rates entlassen werden. Der Verwaltungsrat legt die hierfür geltenden Regeln fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

Artikel 39

Personal

(1)   Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend das „Statut der Beamten“ bzw. die „Beschäftigungsbedingungen“ genannt) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14) und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen gelten für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern sie nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses eingestellt worden sind.

(2)   Zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen gilt Europol als Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten.

(3)   Europol übt gegenüber seinem Personal und gegenüber dem Direktor gemäß Artikel 37 Absatz 13 und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c dieses Beschlusses die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.

(4)   Das Personal von Europol besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Beabsichtigt der Direktor, unbefristete Verträge abzuschließen, so bedarf dies jährlich der Zustimmung des Verwaltungsrates von Europol. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können nationale Sachverständige zu Europol entsenden. Der Verwaltungsrat erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

(6)   Europol wendet für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

KAPITEL VII

VERTRAULICHKEIT

Artikel 40

Vertraulichkeit

(1)   Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass vertraulich zu behandelnde Informationen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses von Europol erlangt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Hierzu erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments entsprechende Vertraulichkeitsregeln, die vom Verwaltungsrat vorbereitet werden. Diese Regeln schließen Bestimmungen für den Austausch vertraulich zu behandelnder Informationen zwischen Europol und Dritten ein.

(2)   Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht durchzuführen und einander dabei Amtshilfe zu leisten. Die nach innerstaatlichem Recht zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit. Das Ergebnis ist für Europol verbindlich.

(3)   Mit der Datenverarbeitung bei Europol dürfen die Mitgliedstaaten und Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Sicherheitsüberprüfung des Personals von Europol fest. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über den Stand der Sicherheitsüberprüfung beim Personal von Europol.

Artikel 41

Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die einer besonderen Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit unterliegen, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Europol weist auf die besondere Verpflichtung nach Satz 1 und auf die rechtlichen Folgen eines Verstoßes ausdrücklich hin. Dieser Hinweis wird schriftlich festgehalten.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die der Verpflichtung nach Absatz 2 unterliegen, dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors — bzw. des Verwaltungsrates im Falle des Direktors selbst — weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen noch Erklärungen abgeben.

Je nach Lage des Falls wendet sich der Verwaltungsrat oder der Direktor an die Justizbehörde oder an eine andere zuständige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für die befasste Stelle geltenden innerstaatlichen Recht getroffen werden können.

Bei diesen Maßnahmen kann es sich entweder darum handeln, die Modalitäten der Zeugenaussage so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist, oder, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, die Auskunft über Daten zu verweigern, sofern dies für den Schutz der Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats unerlässlich ist.

Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bedürfen die in Absatz 2 genannten zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat. Die Verpflichtung, eine Aussagegenehmigung einzuholen, gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit.

Besteht ferner die Möglichkeit, dass sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.

Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung vorrangiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.

(4)   Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen.

Er gewährleistet, dass diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Europol in Verbindung stehen.

KAPITEL VIII

HAUSHALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Haushalt

(1)   Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“). Für die Finanzierung von Europol bedarf es gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend die „Haushaltsbehörde“ genannt).

(2)   Die Ausgaben von Europol umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

(3)   Der Direktor stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans auf und leitet ihn dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf des Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die entsendeten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Entwurfs des Stellenplans und des Entwurfs des Arbeitsprogramms, und leitet ihn bis spätestens 31. März jeden Jahres an die Kommission weiter. Hat die Kommission Einwände gegen den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, unterrichtet sie den Verwaltungsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entwurfs entsprechend.

(6)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.

(7)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorlegt.

(8)   Bei der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für Europol und den Stellenplan.

(9)   Der Haushaltsplan von Europol und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Sie werden dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls werden sie durch Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans entsprechend angepasst.

(10)   Alle Änderungen des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, unterliegen dem in den Absätzen 5 bis 9 festgelegten Verfahren.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung der Haushaltsbehörde über das Vorhaben.

Artikel 43

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan von Europol aus.

(2)   Spätestens zum 28. Februar, der auf das Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs folgt, übermittelt der Rechnungsführer von Europol dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (16).

(3)   Spätestens zum 31. März, der auf das Ende des jeweiligen Haushaltsjahres folgt, übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen von Europol und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Europol gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol ab.

(6)   Spätestens zum 1. Juli, der auf das Ende des jeweiligen Haushaltsjahres folgt, leitet der Direktor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)   Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 44

Finanzordnung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzordnung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der vorherigen Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

KAPITEL IX

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 45

Zugang zu Dokumenten von Europol

Auf Vorschlag des Direktors einigt sich der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses auf Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten und berücksichtigt dabei die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (17) genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Artikel 46

EU-Verschlusssachen

Europol wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (18) gelten.

Artikel 47

Sprachen

(1)   Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (19).

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet einstimmig über die interne Sprachenregelung von Europol.

(3)   Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (20) angefertigt.

Artikel 48

Unterrichtung des Europäischen Parlaments.

Der Vorsitz des Rates, der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Direktor treten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor diesem auf, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

Artikel 49

Betrugsbekämpfung

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (21) finden auf Europol Anwendung. Der Verwaltungsrat erlässt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors spätestens sechs Monate nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen, nach denen operative Daten aus dem Geltungsbereich der Ermittlungen von OLAF ausgenommen sein können.

Artikel 50

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.

Artikel 51

Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten

(1)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und eine besondere auf der Grundlage von Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anzunehmende Verordnung finden auf den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol Anwendung.

(2)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf Europol Anwendung.

(3)   Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten gelten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlich sind.

Artikel 52

Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1)   Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder verarbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadenersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist; hierzu wendet er sich an die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich ein Mitgliedstaat im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten übermittelt hat.

(2)   Sind aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten gemäß Absatz 1 aufgetreten, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemäß Absatz 1 geleisteten Schadenersatzzahlungen auf Antrag zu erstatten, es sei denn, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Beschlusses verwendet hat.

(3)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliedstaat, der die Schadensersatzzahlung gemäß Absatz 1 geleistet hat, und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung wird der Verwaltungsrat befasst, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder entscheidet.

Artikel 53

Sonstige Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 52 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe oder seiner Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist; dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3)   Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.

(4)   Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (22) bestimmt.

Artikel 54

Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Personal von Europol gemäß Artikel 6 an einem Einsatz teilgenommen und dabei einen Schaden verursacht hat, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(2)   Soweit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nicht etwas anderes vereinbart wurde, erstattet Europol in voller Höhe den Schadenersatz, den dieser Mitgliedstaat den Geschädigten oder anspruchsberechtigten Personen gemäß Absatz 1 gezahlt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der die Angelegenheit regelt.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Allgemeine Rechtsnachfolge

(1)   Dieser Beschluss lässt die von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

(2)   Absatz 1 gilt insbesondere für das auf der Grundlage von Artikel 37 des Europol-Übereinkommens geschlossene Sitzabkommen sowie für die Vereinbarungen zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und für alle internationalen Übereinkünfte einschließlich ihrer Bestimmungen über den Austausch von Informationen, für Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des Polizeiamts, wie es durch das Europol-Übereinkommen errichtet wurde.

Artikel 56

Direktor und stellvertretende Direktoren

(1)   Der auf der Grundlage von Artikel 29 des Europol-Übereinkommens ernannte Direktor ist für seine noch verbleibende Amtszeit der Direktor im Sinne von Artikel 38 dieses Beschlusses; gleiches gilt entsprechend für die stellvertretenden Direktoren. Endet ihre Amtszeit innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses, wird ihre Amtszeit automatisch um ein Jahr nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses verlängert.

(2)   Ist der Direktor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 weiterzuführen, ernennt der Verwaltungsrat einen Übergangsdirektor für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Direktor gemäß Artikel 38 Absatz 1 ernannt ist; Gleiches gilt entsprechend für die stellvertretenden Direktoren und die Ernennung ihrer Amtsnachfolger nach Artikel 38 Absatz 2.

Artikel 57

Personal

(1)   Abweichend von Artikel 39 werden alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses gültigen Arbeitsverträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt; sie dürfen nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses nicht auf der Grundlage des Statuts des Europol-Personals (23) verlängert werden.

(2)   Alle gemäß Absatz 1 vertraglich verpflichteten Personalmitglieder erhalten die Möglichkeit, in den verschiedenen Besoldungsgruppen des Stellenplans Verträge als Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen oder Verträge als Vertragsbedienstete nach Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen zu schließen.

Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde nach Inkrafttreten und innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder durch, die zum Zeitpunkt des Beginns der Geltung dieses Beschlusses bei Europol unter Vertrag sind, um die Befähigung, die Leistung und die Integrität der einzustellenden Personen zu prüfen.

Je nach Art und Ebene der wahrgenommenen Aufgaben wird einem erfolgreichen Bewerber entweder ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder ein Vertrag als Vertragsbediensteter angeboten, dessen Laufzeit mindestens der restlichen Laufzeit des vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses geschlossenen Vertrags entspricht.

(3)   Hat Europol vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen zweiten befristen Vertrag geschlossen und das Personalmitglied einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 akzeptiert, kann gemäß Artikel 39 Absatz 4 eine weitere Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Dauer erfolgen.

(4)   Hat Europol vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen unbefristeten Vertrag geschlossen und das Personalmitglied einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 akzeptiert, wird dieser Vertrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(5)   Das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente gelten weiterhin für die Mitglieder des Personals, die nicht gemäß Absatz 2 eingestellt werden. Abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol gilt für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge.

Artikel 58

Haushalt

(1)   Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 36 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens und der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 9 des Europol-Übereinkommens angenommenen Finanzregelung.

(2)   Für das Haushaltsentlastungsverfahren gemäß Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Für das Haushaltsentlastungsverfahren in Bezug auf den Jahresabschluss für das dem Beginn der Geltung dieses Beschlusses vorausgehende Jahr setzt der gemeinsame Prüfungsausschuss seine Tätigkeit gemäß den durch Artikel 36 des Europol-Übereinkommens festgelegten Verfahren fort. Die im Europol-Übereinkommen festgelegten Haushaltsentlastungsverfahren sind in dem Maße anwendbar, wie es für diesen Zweck notwendig ist;

b)

der in Artikel 36 dieses Beschlusses genannte Verwaltungsrat ist befugt, über die Zuweisung der Aufgaben, die zuvor vom Finanzkontrolleur und vom Haushaltsausschuss auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens wahrgenommen wurden, neu zu beschließen.

(3)   Alle Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die Europol vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses gemäß der Finanzregelung, die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 9 des Europol-Übereinkommens festgelegt wurde, eingegangen ist und die bislang noch nicht beglichen worden sind, werden in der in Absatz 4 dieses Artikels beschriebenen Weise getätigt.

(4)   Spätestens zwölf Monate nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses legt der Verwaltungsrat den Betrag zur Deckung der in Absatz 3 genannten Ausgaben fest. Ein entsprechender Betrag, der aus dem kumulierten Überschuss der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte finanziert wird, wird auf den ersten nach diesem Beschluss festgestellten Haushaltsplan übertragen und bildet eine zweckgebundene Einnahme zur Deckung dieser Ausgaben.

Reichen die Überschüsse zur Deckung der in Absatz 3 genannten Ausgaben nicht aus, stellen die Mitgliedstaaten die notwendigen Finanzmittel gemäß den durch das Europol-Übereinkommen festgelegten Verfahren bereit.

(5)   Die noch verbleibenden Überschüsse der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte werden den Mitgliedstaaten erstattet. Der den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstattende Betrag wird anhand der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens festgelegten Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zu den Europol-Haushalten berechnet.

Die Erstattung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des in Absatz 3 genannten Betrags und nach Abschluss der Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte.

Artikel 59

Vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses vorzubereitende und zu beschließende Maßnahmen

(1)   Der auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens eingesetzte Verwaltungsrat sowie der auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens ernannte Direktor und die auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens eingesetzte gemeinsame Kontrollinstanz bereiten die Annahme der folgenden Instrumente vor:

a)

die Regeln über die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gemäß Artikel 9 Absatz 5;

b)

die Durchführungsbestimmungen zu den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3;

c)

die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b;

d)

die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe d;

e)

die Regeln für die Auswahl und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 7;

f)

die Vertraulichkeitsregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1;

g)

die Finanzregelung gemäß Artikel 44;

h)

alle sonstigen zur Vorbereitung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Instrumente.

(2)   Zur Annahme der in Absatz 1 Buchstaben a, d, e, g und h genannten Bestimmungen tritt der Verwaltungsrat in der Zusammensetzung gemäß Artikel 37 Absatz 1 zusammen. Der Verwaltungsrat erlässt diese Bestimmungen nach dem in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und g dieses Artikels genannten Verfahren.

Der Rat erlässt die in Absatz 1 Buchstaben b, c und f genannten Bestimmungen nach dem Verfahren, das in den in Absatz 1 Buchstaben b, c, und f genannten Bestimmungen festgelegt ist.

Artikel 60

Vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses zu treffende Finanzierungsmaßnahmen und -beschlüsse

(1)   Der Verwaltungsrat trifft in seiner Zusammensetzung gemäß Artikel 37 Absatz 1 alle zur Anwendung des neuen Finanzrahmens notwendigen Finanzierungsmaßnahmen und -beschlüsse.

(2)   Die Maßnahmen und Beschlüsse gemäß Absatz 1 werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 getroffen; dazu gehört unter anderem Folgendes:

a)

Vorbereitung und Annahme aller Maßnahmen und Beschlüsse gemäß Artikel 42 im Zusammenhang mit dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses;

b)

die Ernennung des Rechnungsführers gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe e bis zum 15. November des Jahres vor dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses;

c)

die Einsetzung einer Abteilung für Innenrevision gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe f.

(3)   Transaktionen zu Lasten des ersten Haushaltsjahres nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses werden ab dem 15. November des Jahres vor dem ersten Haushaltsjahr nach dem Beginn der Geltung dieses Beschlusses von dem gemäß Artikel 29 des Europol-Übereinkommens ernannten Direktor genehmigt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Direktor auch befugt, die Funktion des Anweisungsbefugten erforderlichenfalls zu delegieren. Bei der Wahrnehmung der Aufgabe des Anweisungsbefugten sind die Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 einzuhalten.

(4)   Die Ex-ante-Überprüfung der Transaktionen zu Lasten des ersten Haushaltsjahres nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses wird von dem gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Europol-Übereinkommens eingesetzten Finanzkontrolleur zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember des Jahres vor dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses durchgeführt. Der Rechnungsführer nimmt diese Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 wahr.

(5)   Ein Teil der Übergangskosten, die Europol bei der Vorbereitung auf den neuen Finanzrahmen ab dem Jahr vor dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Finanzierung dieser Kosten kann in Form eines Gemeinschaftszuschusses erfolgen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 61

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss zum Zeitpunkt seiner Geltung in Einklang steht.

Artikel 62

Ersetzung

Dieser Beschluss ersetzt das Europol-Übereinkommen und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder seiner Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol ab Beginn der Geltung dieses Beschlusses.

Artikel 63

Aufhebung

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden alle Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 64

Wirksamwerden und Geltung

(1)   Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

(2)   Er gilt ab 1. Januar 2010 oder ab Beginn der Geltung der Verordnung gemäß Artikel 51 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Die Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2, 59, 60 und 61 gelten jedoch bereits ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  Stellungnahme vom 17. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35.

(7)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

(8)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(9)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(10)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(14)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(18)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(19)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(21)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(22)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(23)  Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23).


ANHANG

Liste anderer Formen schwerer Kriminalität, für die Europol gemäß Artikel 4 Absatz 1 zuständig ist:

illegaler Handel mit Drogen,

Geldwäschehandlungen,

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Schleuserkriminalität,

Menschenhandel,

Kraftfahrzeugkriminalität,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Raub in organisierter Form,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrugsdelikte,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

Computerkriminalität,

Korruption,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Umweltkriminalität,

illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Was die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

a)

„Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen“ Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 des Vertrags zur Gründung der der Europäischen Atomgemeinschaft und der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (1) betreffen;

b)

„Schleuserkriminalität“ Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

c)

„Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, die Herstellung, den Verkauf oder den Vertrieb kinderpornografischen Materials, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;

d)

„Kraftfahrzeugkriminalität“ Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

e)

„Geldwäschehandlungen“ Straftaten gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten;

f)

„illegaler Drogenhandel“ die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.

Die in Artikel 4 und in diesem Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten beurteilt.


(1)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.


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