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Amtsblatt der Europäischen Union, L 37, 06. Februar 2009


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 37

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
6. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 108/2009 der Kommission vom 5. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 109/2009 der Kommission vom 5. Februar 2009 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Februar 2009 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2009

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 110/2009 der Kommission vom 5. Februar 2009 zur Änderung der Länderliste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/102/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn

5

 

 

2009/103/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 4. November 2008 über einen gegenseitigen Beistand für Ungarn

7

 

 

Kommission

 

 

2009/104/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 21. November 2008 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist

8

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist

9

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

68,6

MA

46,2

TN

125,1

TR

95,5

ZZ

83,9

0707 00 05

JO

155,5

MA

134,2

TR

168,4

ZZ

152,7

0709 90 70

MA

117,3

TR

106,3

ZZ

111,8

0709 90 80

EG

84,3

ZZ

84,3

0805 10 20

EG

51,5

IL

54,1

MA

54,7

TN

41,4

TR

56,1

ZA

44,9

ZZ

50,5

0805 20 10

IL

164,7

MA

98,6

TR

52,0

ZZ

105,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

71,9

IL

68,5

JM

101,6

MA

149,3

PK

40,0

TR

76,1

ZZ

84,6

0805 50 10

EG

48,0

MA

67,1

TR

66,9

ZZ

60,7

0808 10 80

CA

86,3

CL

67,8

CN

83,3

MK

32,6

US

114,6

ZZ

76,9

0808 20 50

AR

103,7

CL

73,7

CN

65,1

US

107,5

ZA

100,3

ZZ

90,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 109/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Februar 2009 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar 2009 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Februar 2009 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die vom 2. bis 3. Februar 2009 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 90,947950 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 9. Februar 2009 beantragten Mengen wird im Februar 2009 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2009

zur Änderung der Länderliste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 (2) legte der Rat eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern fest, die auch Bestimmungen über Schutzmaßnahmen enthält.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 519/94 gilt unter anderem für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 legte der Rat eine gemeinsame Regelung für einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China fest und änderte die Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 übertrug der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 519/94.

(5)

Angesichts des Beitritts der Ukraine zur Welthandelsorganisation sollte vorgesehen werden, die Ukraine vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 519/94 auszunehmen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Ukraine wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 gestrichen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/5


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 4. November 2008

über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn

(2009/102/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/103/EG (2) hat der Rat beschlossen, Ungarn einen gegenseitigen Beistand zu gewähren.

(2)

Trotz der erwarteten Leistungsbilanzverbesserung wird der Außenfinanzierungsbedarf Ungarns 2008 und 2009 auf 20 Milliarden EUR geschätzt, da sich Kapitalbilanz und Finanzierungskonto bei beschleunigten Nettoabflüssen von Portfolioinvestitionen angesichts der jüngsten Finanzmarktentwicklungen erheblich verschlechtern könnten.

(3)

Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Ungarn im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten mit bis zu 6,5 Milliarden EUR unterstützt. Dieser Beistand sollte in Verbindung mit einem Darlehen des Internationalen Währungsfonds in Höhe von 10,5 Milliarden SZR (rund 12,5 Milliarden EUR) im Rahmen einer Bereitschaftskreditvereinbarung gewährt werden, die voraussichtlich am 6. November 2008 genehmigt wird. Die Weltbank hat ebenfalls ein Darlehen von 1 Milliarde EUR für Ungarn zugesagt.

(4)

Der Beistand sollte von der Kommission verwaltet werden, die nach Anhörung des WFA mit den ungarischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen vereinbaren sollte, die an den finanziellen Beistand geknüpft sind. Diese Auflagen sollten in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden.

(5)

Der Beistand sollte gewährt werden, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz Ungarns zu stützen und so zur erfolgreichen Umsetzung des wirtschaftspolitischen Programms der Regierung in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzlage beizutragen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Ungarn ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 6,5 Milliarden EUR, mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens fünf Jahren.

(2)   Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Entscheidung zwei Jahre lang zur Verfügung.

Artikel 2

(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Ungarns und Empfehlungen des Rates, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms sowie des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, im Einklang steht.

(2)   Die Kommission vereinbart mit den ungarischen Behörden nach Anhörung des WFA die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die an den finanziellen Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 4 geknüpft werden. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in einer Vereinbarung niedergelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt.

(3)   Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Ungarn von der Kommission in höchstens fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in der Vereinbarung festgelegt wird.

(2)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Vereinbarung sowie aufgrund der Vorlage der Gesetzesänderungen zu dem Haushaltsentwurf für 2009 an das ungarische Parlament, die auf die Erreichung eines Defizits in Höhe von 2,6 % des BIP abzielen und die die zugrunde liegenden Haushaltsmaßnahmen beinhalten, freigegeben.

(3)   Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.

(4)   Die Kommission entscheidet nach Stellungnahme des WFA über die Freigabe weiterer Tranchen. Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen, durch das IWF-Darlehen unterstützten und im bevorstehenden Konvergenzprogramm Ungarns dargelegten Wirtschaftsprogramms der ungarischen Regierung und insbesondere der in der Vereinbarung festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen.

Zu diesen wirtschaftspolitischen Auflagen gehören unter anderem:

a)

Fortschritte bei der von der Regierung geplanten Haushaltskonsolidierung im Rahmen ihres neuen Programms, das der Empfehlung des Rates vom 10. Oktober 2006 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sowie der Stellungnahme des Rates zur Konvergenzprogrammaktualisierung vom November 2007, insbesondere hinsichtlich des Defizitziels für 2009, entspricht;

b)

gezielte Maßnahmen zur Ausgabenkontrolle, die dem Konsolidierungsprozess zugrunde liegen;

c)

Fortschritte bei der Reform der Haushaltsführung durch Stärkung des institutionellen Rahmens und Einführung mittelfristiger Haushaltsregeln entsprechend dem Vorschlag, der gegenwärtig im ungarischen Parlament diskutiert wird;

d)

Reformen der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors und Stärkung der Fähigkeit der Behörden, Probleme der Solvabilität und der Zahlungsfähigkeit wirksam anzugehen; sowie

e)

im Rahmen der Lissabon-Strategie unterstützte sonstige Strukturreformen, wie die Verstärkung der Arbeitsanreize zur Förderung der Beschäftigung und zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.


6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/7


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 4. November 2008

über einen gegenseitigen Beistand für Ungarn

(2009/103/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119,

auf Empfehlung der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit Mitte 2006 haben die ungarischen Behörden erhebliche Anstrengungen unternommen, um die in Ungarn aufgelaufenen außen- und binnenwirtschaftlichen Ungleichgewichte zu beheben. Obgleich dabei in den letzten beiden Jahren greifbare Ergebnisse erzielt wurden, darunter eine erhebliche Senkung des gesamtstaatlichen Defizits und ein allmählicher Abbau des Leistungsbilanzdefizits, sind die ungarischen Finanzmärkte seit Anfang Oktober 2008 unter großen Druck geraten.

(2)

Die ungarischen Behörden haben im Oktober 2008 ein umfassendes wirtschaftspolitisches Programm angenommen, das dazu bestimmt ist, das Vertrauen der Investoren wiederherzustellen und die in den vorangegangenen Wochen an den ungarischen Finanzmärkten aufgetretenen Spannungen zu vermindern. Dieses Programm beinhaltet Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen Liquidität und Finanzierung des Bankensystems, Schritte zur Gewährleistung einer angemessenen Kapitalisierung der Banken, sowie Pläne zur Sicherung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und zur Eindämmung des Finanzierungsbedarfs. Insbesondere hat die ungarische Regierung ihr Defizitziel für 2008 gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplan für 2008 von 4 % des BIP auf 3,4 % des BIP und für 2009 von 3,2 % des BIP auf 2,6 % des BIP gesenkt. Dieses wirtschaftspolitische Programm und insbesondere die Haushaltsziele werden im Staatshaushalt und im Konvergenzprogramm, die zudem weitere Politikmaßnahmen und Strukturreformen enthalten, zum Ausdruck kommen.

(3)

Der Rat überprüft die Wirtschaftspolitik Ungarns regelmäßig, insbesondere im Rahmen der alljährlichen Prüfung der Aktualisierung des Konvergenzprogramms Ungarns und der Umsetzung des nationalen Reformprogramms, der turnusmäßigen Bewertung der Fortschritte Ungarns im Hinblick auf die Empfehlung des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sowie im Rahmen des Konvergenzberichts.

(4)

Trotz der erwarteten Leistungsbilanzverbesserung kommt auf Ungarn 2008 und 2009 ein erheblicher Finanzierungsbedarf zu (schätzungsweise rund 20 Mrd. EUR), denn die jüngsten Entwicklungen an den Finanzmärkten legen den Schluss nahe, dass sich die Kapitalbilanz und das Finanzierungskonto bei beschleunigten Nettoabflüssen von Portfolioinvestitionen erheblich verschlechtern könnten.

(5)

Die ungarischen Behörden haben die Gemeinschaft, internationale Finanzinstitutionen und andere Länder um erheblichen finanziellen Beistand ersucht, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz zu stützen und um die internationalen Währungsreserven auf ein dem Vorsichtsprinzip entsprechendes Niveau zu bringen.

(6)

Es besteht eine ernstliche Bedrohung für die ungarische Zahlungsbilanz, die die dringende Gewährung eines gegenseitigen Beistands durch die Gemeinschaft rechtfertigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Gemeinschaft gewährt Ungarn einen gegenseitigen Beistand.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


Kommission

6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. November 2008

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist

(2009/104/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Republik Chile wurde am 11. Oktober 2006 gemäß Artikel 18 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „das Abkommen über den Handel mit Wein“) notifiziert, dass in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren zugelassen wurden.

(2)

Aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens EU-Chile über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden, um die in der Gemeinschaft zugelassenen neuen önologischen Verfahren aufzunehmen.

(3)

Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein zur Änderung von dessen Anlage V ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt.

(4)

Der Briefwechsel sollte genehmigt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 21. November 2008.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist

Brüssel, den 4. Januar 2009

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien die Anlagen zu diesem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.

Da in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren oder Änderungen dieser Verfahren zugelassen wurden, die Ihren Behörden am 11. Oktober 2006 notifiziert wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss die Nummer 2 der Anlage V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden.

Ich beehre mich daher, vorzuschlagen, dass Nummer 2 der Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein mit Wirkung vom Zeitpunkt Ihrer Antwort zur Bestätigung des Inhalts dieses Schreibens die Fassung des beigefügten Wortlauts erhält.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Mariann FISCHER BOEL

Brüssel, den 8. Januar 2009

Sehr geehrte Frau Fischer Boel,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 4. Januar zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien die Anlagen zu diesem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.

Da in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren oder Änderungen dieser Verfahren zugelassen wurden, die Ihren Behörden am 11. Oktober 2006 notifiziert wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss die Nummer 2 der Anlage V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden.

Ich beehre mich daher, vorzuschlagen, dass Anlage V Nummer 2 des Abkommens über den Handel mit Wein mit Wirkung vom Zeitpunkt Ihrer Antwort zur Bestätigung des Inhalts dieses Schreibens die Fassung des beigefügten Wortlauts erhält.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Frau Fischer Boel, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Juan SALAZAR SPARKS

ANHANG

Anlage V Nummer 2 des Abkommens über den Handel mit Wein erhält folgende Fassung:

„2.

Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die unter nachstehenden Bedingungen oder, falls es keine solchen gibt, unter den Bedingungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft zugelassen sind:

(1)

Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff

(2)

Wärmebehandlung

(3)

In trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten

(4)

Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen

(5)

Verwendung von Weinhefen

(6)

Verwendung von Zubereitungen von Hefezellwänden:

(7)

Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon

(8)

Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension

(9)

Zusatz eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung:

i)

Zusatz von

Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat,

Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit,

ii)

Zusatz von Thiaminhydrochlorid

(10)

Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, um eine inerte Atmosphäre zu schaffen und das Erzeugnis vor Luft geschützt zu behandeln

(11)

Zusatz von Kohlendioxid

(12)

Verwendung von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt

(13)

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat

(14)

Zusatz von L-Ascorbinsäure

(15)

Zusatz von Zitronensäure für den Ausbau des Weins, wobei der endgültige Gehalt des behandelten Weins 1 g/l nicht übersteigen darf

(16)

Verwendung von Weinsäure für die Säuerung, wobei der ursprüngliche Säuregehalt um nicht mehr als 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, erhöht werden darf

(17)

Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Stoffe für die Entsäuerung:

neutrales Kaliumtartrat,

Kaliumbicarbonat,

Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(–)-Apfelsäure,

eine homogene Zubereitung aus gleichen Teilen Weinsäure und Kalziumkarbonat, zu feinem Pulver vermahlen,

Kalziumtartrat oder Weinsäure

(18)

Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

Speisegelatine,

Proteine pflanzlichen Ursprungs,

Bentonit,

Hausenblase,

Kasein und Kaliumkaseinat,

Eieralbumin, Lactalbumin,

Kaolin,

pektolytische Enzyme,

Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

Tannin

enzymatische Zubereitungen von Betaglucanase

(19)

Zusatz von Tannin

(20)

Behandlung der Moste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten

(21)

Behandlung von

Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält

(22)

Zusatz von Metaweinsäure

(23)

Verwendung von Gummi arabikum nach Abschluss der Gärung

(24)

Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihres neutralen Kaliumsalzes, um das überschüssige Kalzium auszufällen

(25)

Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte,

von Kalziumalginat oder

von Kaliumalginat

(26)

Verwendung von Kupfersulfat

(27)

Zusatz von Kaliumbitartrat oder Kalziumtartrat zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins

(28)

Zusatz von Zuckerkulör zur Verstärkung der Farbe von Likörwein

(29)

Verwendung von Kalziumsulfat zur Herstellung bestimmter Likörweine b.A.

(30)

Verwendung von Koniferenharz gemäß den Bedingungen der Gemeinschaftsvorschriften, nur zur Gewinnung von ‚Retsina‘-Wein in Griechenland

(31)

Zusatz von Lysozym

(32)

Elektrodialysebehandlung zur Verhinderung der Ausfällung des Weinsteins

(33)

Verwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein

(34)

Zusatz von Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Süßung von Wein gemäß den Gemeinschaftsvorschriften

(35)

Teilweise Konzentrierung durch physikalische Vorgänge, einschließlich Umkehr-Osmose, zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Traubenmost oder Wein

(36)

Zusatz von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Weintrauben, Traubenmost oder Wein gemäß den Gemeinschaftsvorschriften

(37)

Zusatz von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol zur Herstellung von Likörwein

(38)

Zusatz von L-Ascorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten

(39)

Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen

(40)

Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung

(41)

Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung“


6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/s3


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Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.


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