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Amtsblatt der Europäischen Union, L 5, 09. Januar 2009


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
9. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 14/2009 der Kommission vom 8. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/9/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Nikotin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7714)  ( 1 )

7

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 13/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (2) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor erfolgte eine umfassende Reform dieses Sektors mit dem Ziel, dessen Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung zu fördern und ihn stärker mit den anderen Bereichen der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren.

(2)

Es ist wünschenswert, den geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, anzugehen und den Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung der Kinder nachhaltig zu erhöhen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen abzugeben, sollten junge Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, und dadurch sollte in der Zukunft der Verbrauch dieser Erzeugnisse gesteigert werden. Das Schulobstprogramm würde damit den Zielen der GAP dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.

(3)

Gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.

(4)

Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen gesundheitlichen Vorteile eines Schulobstprogramms belegen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollte.

(5)

Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren.

(6)

Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft sollte unbeschadet nationaler Schulobstprogramme, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, gelten, damit deren positive Auswirkungen erhalten bleiben. Das Programm sollte die Vielfalt der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten respektieren. Daher könnten zu den Bildungseinrichtungen, die das Schulobstprogramm in Anspruch nehmen können, auch Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen zählen.

(7)

Mitgliedstaaten, die an dem Schulobstprogramm teilnehmen möchten, sollten dazu in der Lage sein, zusätzlich zur Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der gesunden Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten zu gewähren. Um das Programm effizient zu gestalten, werden flankierende Maßnahmen erforderlich sein; für deren Finanzierung sollten die Mitgliedstaaten deshalb eine nationale Beihilfe gewähren können. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zum Schulobstprogramm durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können.

(8)

Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten.

(9)

Das Programm sollte sich nicht auf ungesunde Erzeugnisse erstrecken, die beispielsweise einen hohen Fettanteil oder einen hohen Prozentsatz beigefügten Zuckers aufweisen. Die Kommission sollte deshalb eine Liste mit Erzeugnissen oder Zutaten erstellen, die von dem Schulobstprogramm auszuschließen sind. In den Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten bei ihrer Produktauswahl sollte ansonsten nicht unnötigerweise eingegriffen werden. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Erzeugnisse sollten sich die Mitgliedstaaten somit auf objektive Kriterien stützen können, darunter jahreszeitliches Angebot, Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen. In diesem Zusammenhang können sie Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben. Um der Klarheit willen sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Strategie ausarbeiten, eine Liste der für ihr Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse erstellen.

(10)

Im Interesse einer verantwortungsvollen Verwaltung und ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen entscheiden.

(11)

Die Gemeinschaftsbeihilfe sollte den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an Kindern in der Zielgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen zugewiesen werden. Diese Altersgruppe ist zum einen aus Haushaltsgründen, aber auch wegen des Umstandes ausgewählt worden, dass die Essgewohnheiten in einem frühen Alter geprägt werden. Allerdings sollte die beschränkte Bevölkerungsgröße eines Mitgliedstaats diesen nicht daran hindern, ein kosteneffizientes Programm durchzuführen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines bestimmten Mindestbetrags erhalten.

(12)

Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen, und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm sollte der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.

(13)

Angesichts der sozialen, strukturellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der betreffenden Regionen ist es angemessen, für im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähige Regionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) und für Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags eine höhere Kofinanzierungsrate vorzusehen.

(14)

Um die allgemeine Effizienz des Schulobstprogramms nicht zu beeinträchtigen, sollte die Gemeinschaftsbeihilfe nicht dazu verwendet werden, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder anderer für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Die bestehenden Fortschritte bei der Einführung nationaler Schulobstprogramme sollten erhalten bleiben. Daher sollte eine Gemeinschaftsbeihilfe auch dann in Betracht kommen, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein schon bestehendes Programm, das ansonsten in Betracht käme, auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, sofern gewisse Höchstsätze für die Kofinanzierung hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am gesamten nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall sollte der Mitgliedstaat in seiner Strategie angeben, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(15)

Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009—2010 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht über seine Umsetzung vorzulegen.

(16)

Um die Effizienz des Programms zu steigern, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren. Dies sollte unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft geschehen, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (5) flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.

(17)

Die Kommission sollte die Durchführungsbestimmungen für das Schulobstprogramm festlegen, einschließlich der Bestimmungen für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, das Finanz- und Haushaltsmanagement, die nationalen Strategien, damit verbundene Kosten, flankierende Maßnahmen sowie Informations-, Überwachungs-, Bewertungs- und Netzwerkmaßnahmen.

(18)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates (7) einbezogen.

(19)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8).

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa:

a)

Nach Artikel 103g wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt IIa

Schulobstprogramm

Artikel 103ga

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1)   Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009—2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt für

a)

die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und

b)

damit zusammenhängende Kosten für Logistik sowie Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, die insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise beinhaltet. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Effizienz des Programms gewährleistet ist.

(3)   Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse. Diese Liste enthält jedoch keine Erzeugnisse, die durch eine von der Kommission nach Artikel 103h Buchstabe f angenommene Maßnahme ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben.

(4)   Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 darf

a)

pro Schuljahr 90 Mio. EUR nicht übersteigen;

b)

50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) förderfähig sind, und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags nicht übersteigen;

c)

keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen.

(5)   Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Allerdings erhalten Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jeweils eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von mindestens 175 000 EUR. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Gemeinschaftsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen.

(6)   Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Gemeinschaftsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder förderungswürdige Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden, sofern die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Strategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(7)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Kosten können auch durch Beiträge des privaten Sektors gedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können eine nationale Beihilfe auch für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewähren.

(8)   Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind.

(9)   Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

b)

Vor Artikel 103h wird folgende Überschrift eingefügt:

c)

Dem Artikel 103h wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

die Bestimmungen über das Schulobstprogramm nach Artikel 103ga, einschließlich einer Liste der Erzeugnisse oder Zutaten, die vom Schulobstprogramm ausgeschlossen werden sollten, der endgültigen Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, des Finanz- und Haushaltsmanagements und der damit verbundenen Kosten, der Strategien der Mitgliedstaaten, der flankierenden Maßnahmen und Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie Netzwerkmaßnahmen.“

2.

In Artikel 180 wird vor „Artikel 182“„Artikel 103ga und“ eingefügt.

3.

Dem Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:

„5.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103ga, erforderlichenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung gut funktionierender Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert hat und wie es sich auf die Verbesserung der Essgewohnheiten der Kinder ausgewirkt hat.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.“


9.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 14/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

56,1

TR

138,0

ZZ

97,1

0707 00 05

JO

167,2

MA

93,8

TR

154,1

ZZ

138,4

0709 90 70

MA

85,9

TR

157,0

ZZ

121,5

0805 10 20

BR

44,6

CL

44,1

EG

49,8

IL

51,0

MA

58,1

TR

72,2

ZA

44,1

ZZ

52,0

0805 20 10

MA

64,4

ZZ

64,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

49,4

IL

66,7

TR

79,4

ZZ

65,2

0805 50 10

EG

47,1

MA

59,6

TR

60,5

ZZ

55,7

0808 10 80

CN

82,1

MK

39,4

US

110,7

ZZ

77,4

0808 20 50

CN

88,0

US

115,7

ZZ

101,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

9.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme von Nikotin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7714)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/9/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission enthalten weitere Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Nikotin aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Nikotin auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe von Verwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Nikotin war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden im Januar 2008 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Nikotin gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Ein Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 26. September 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Nach der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Kommentare — zu dem Schluss, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichten, um den Nachweis über eine sichere Verwendung im Hinblick auf Anwender, Arbeitskräfte, umstehende Personen und Verbraucher zu erbringen. Darüber hinaus wurden weitere von dem berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht dargelegte Bedenken in den Beurteilungsbericht über diesen Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Gegenprüfung („Peer Review“) Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Nikotin unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Nikotin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Nikotin innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Nikotin, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird gewährleistet, dass nikotinhaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Nikotin in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nikotin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Nikotin bis zum 8. Juni 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Nikotin erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 8. Juni 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


9.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.


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