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Document L:2007:284:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 284, 30. Oktober 2007


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1272/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1273/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1274/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1275/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der Obergrenzen für das Jahr 2007

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1277/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1278/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

*

Addendum zum Beschluss 2007/543/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. L 200 vom 1.8.2007)

26

 

 

Kommission

 

 

2007/697/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2007 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5095)

27

 

 

2007/698/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/116/EG bezüglich der Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5139)  ( 1 )

31

 

 

2007/699/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5218)

33

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2007/700/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2007 zur Änderung der Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2007/10)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

57,4

MK

41,5

ZZ

49,5

0707 00 05

EG

151,2

JO

190,9

MA

40,7

MK

64,0

TR

150,0

ZZ

119,4

0709 90 70

MA

58,6

TR

112,2

ZZ

85,4

0805 50 10

AR

75,7

TR

89,4

ZA

63,4

ZZ

76,2

0806 10 10

BR

243,7

MK

26,1

TR

117,1

US

238,8

ZA

189,6

ZZ

163,1

0808 10 80

AU

148,5

CL

161,2

MK

29,7

NZ

104,4

US

97,4

ZA

123,5

ZZ

110,8

0808 20 50

AR

49,5

CN

89,0

TR

124,1

ZZ

87,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1273/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der bei Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sieht die Ausstellung und Verwendung von Bescheinigungen auf elektronischem Wege vor. Hinweise auf diese Möglichkeit sollten in die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 aufgenommen werden.

(3)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 macht nicht eindeutig klar, dass Zahlungen im Laufe des Jahres getätigt werden können. Er sollte daher entsprechend geändert werden. Parallel dazu sollte Artikel 35 der genannten Verordnung geändert werden, um für die in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen Zahlungen im Laufe des gesamten Jahres zu ermöglichen.

(4)

Die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 vorgesehenen Verfahren für Programmänderungen müssen genauer festgelegt werden. Dabei sollten die Regeln für die Vorlage von Anträgen auf Änderung des Gesamtprogramms und für deren Genehmigung durch die Kommission sowie der Zeitplan für deren Anwendung genauer definiert werden. Aufgrund von Haushaltsregeln sollten die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Jahres gelten, das auf das Antragsjahr folgt. Darüber hinaus sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen wesentlichen Änderungen, die eine Genehmigung durch eine Entscheidung der Kommission erfordern, und unwesentlichen Änderungen, die der Kommission nur zu Informationszwecken mitzuteilen sind.

(5)

Die Frist von 90 Tagen, innerhalb der die Beihilfe von den zuständigen Behörden nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 gezahlt werden muss, ist zu lang und führt zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten. Sie sollte daher auf 60 Tage reduziert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:

„Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“

ii)

folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt:

„Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„Beihilfebescheinigungen werden auf der Grundlage des Einfuhrbescheinigungsmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt. Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“

2.

Artikel 34 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 34

Programmänderungen

(1)   Änderungen der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

a)

die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

c)

die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legt Griechenland Programmänderungsanträge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm spätestens am 30. September jeden Jahres vor.

Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so wendet Griechenland diese ab dem ersten Januar des Jahres an, das auf das Beantragungsjahr folgt.

Solche Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission Griechenland davon in Kenntnis, und die Änderung gilt nicht, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.

(2)   Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge Griechenlands und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

a)

die Aufnahme neuer Maßnahmen oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und

b)

die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme oder Regelung um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge.

(3)   Griechenland wird ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wird:

a)

Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe und

b)

im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anpassungen von bis zu 20 % der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen.

Solche Änderungen gelten nicht vor dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie können nur einmal jährlich umgesetzt werden, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bei Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung und bei Änderung der statistischen Nomenklatur oder der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (4).

3.

In Artikel 35 wird folgender Text als Absatz 2 angefügt:

„Zahlungen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen werden im Laufe des Jahres getätigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64.

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Erklärung des Rates und der Kommission zu Regionen in äußerster Randlage, die sie gemeinsam auf der Ratstagung der Fischereiminister vom 27. Juli 2006 abgegeben haben (3), wird die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in diesen Regionen betont. Dabei ist den Besonderheiten der Fischereitätigkeiten in diesen Regionen Rechnung zu tragen. Außerdem sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der laufenden Studie über dieses Thema und der Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen in den betreffenden Regionen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) zu erlassen.

(2)

Im Anschluss an diese Erklärung haben Frankreich und Portugal Entwicklungspläne für Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und die Azoren erlassen. Der STECF hat die Auswirkungen dieser Pläne auf die Fischereiressourcen auf seiner Plenarsitzung vom April 2007 bewertet.

(3)

Gleichzeitig wurden der Kommission ergänzende Angaben über die vorgeschlagenen Regularisierungen einer bedeutenden Zahl von Schiffen übermittelt, die vor dem 31. Dezember 2006 Fangtätigkeiten durchgeführt haben und in den Regionen in äußerster Randlage weiterhin aktiv sind, ohne im Flottenregister der Gemeinschaft registriert zu sein. Solche Regularisierungen gelten als Ausdehnungen der Entwicklungspläne.

(4)

Die Entwicklungspläne tragen zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in den Regionen in äußerster Randlage bei. In diesem Rahmen sind die Referenzgrößen bei einigen der in den Regionen in äußerster Randlage registrierten Flotten neu festzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission (4) ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 1).

(3)  Dokument Nr. 11823/06 ADD 1 des Rates vom 20. Juli 2006.

(4)  ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1570/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 6).


ANHANG

„ANHANG

Besondere Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Spaniens, Portugals und Frankreichs registrierten Fangflotten

Spanien

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Kanarische Inseln, Länge < 12 m EU-Gewässer

CA1

2 878

23 202

Kanarische Inseln, Länge ≥ 12 m EU-Gewässer

CA2

4 779

16 055

Kanarische Inseln, Länge ≥ 12 m internationale und Drittlandgewässer

CA3

51 167

90 680

Insgesamt

 

58 824

129 937


Frankreich

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Réunion, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FC

1 050

19 320

Réunion, pelagische Arten, Länge ≥ 12 m

4FD

10 002

31 465

Französisch-Guayana, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FF

475

6 260

Französisch-Guayana, Garnelenfänger

4FG

7 560

19 726

Französisch-Guayana, pelagische Arten, Küstenfischereifahrzeuge

4FH

3 500

5 000

Martinique, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FJ

5 409

142 116

Martinique, pelagische Arten,, Länge ≥ 12 m

4FK

1 000

3 000

Guadeloupe, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FL

6 188

167 765

Guadeloupe, pelagische Arten, Länge ≥ 12 m

4FM

500

1 750

Insgesamt

 

35 684

396 402


Portugal

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Madeira, Grundfischarten, Länge < 12 m

4K6

680

4 574

Madeira, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge ≥ 12 m

4K7

5 354

17 414

Madeira, pelagische Arten, Wadenfischer, Länge ≥ 12 m

4K8

253

1 170

Azoren, Grundfischarten, Länge < 12 m

4K9

2 721

30 910

Azoren, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge ≥ 12 m

4KA

14 246

29 845

Insgesamt

 

23 254

83 913“


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft. Die Entfernung von spezifischem Risikomaterial aus der Nahrungs- und Futtermittelkette ist die wichtigste Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei Kategorien festgesetzt: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. Der genannte Artikel sieht auch eine Neubewertung der gemeinschaftlichen Einstufung der Länder infolge der Einführung einer Länderklassifizierung nach Kategorien durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) vor.

(4)

Bis zur Annahme einer Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten und Drittländer sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Übergangsmaßnahmen vor, die bis zum 1. Juli 2007 galten. Nach den BSE-Übergangsmaßnahmen war die Einfuhr von Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (2) aus Drittländern mit einem BSE-Risiko in die EU beschränkt; darunter fielen auch behandelte Eingeweide (Tierdärme). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit des Dreieckshandels eingeführt, bei dem Drittländer mit einem BSE-Risiko behandelte Därme ausführen durften, die aus Ländern stammten, in denen BSE als höchst unwahrscheinlich galt.

(5)

Am 25. Juni 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission (3) geändert. Mit der so geänderten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde ein gemeinschaftliches System der Einstufung von Ländern nach ihrem BSE-Risiko entsprechend der OIE-Einstufung eingeführt. Damit wurden nicht nur alle Länder in eine der drei Kategorien „vernachlässigbares BSE-Risiko“, „kontrolliertes BSE-Risiko“ und „unbestimmtes BSE-Risiko“ eingestuft, sondern auch Handelsvorschriften für jede Risikokategorie festgelegt.

(6)

Die Einfuhrvorschriften für das neue Kategorisierungssystem bezogen sich auf Fleischerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4), die behandelte Därme ausschloss. Im Einklang mit den bis zum 1. Juli 2007 geltenden Vorschriften und zur Sicherstellung des gleichen Verbraucherschutzniveaus sollten behandelte Därme in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die die TSE-bezogenen Einfuhrvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten. Anhang IX der genannten Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Für Drittländer mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko gelten keine BSE-bezogenen Einfuhrbedingungen. Es ist erforderlich, die Einfuhrbedingungen klarzustellen für den Fall, dass Tierdärme aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen und in einem Drittland mit einem anderen BSE-Risikostatus behandelt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte die Möglichkeit des Dreieckshandels wieder in die neuen Bestimmungen aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).

(2)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(3)  ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT A

Erzeugnisse

Für die folgenden tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten die in den Abschnitten B, C und D festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

behandelte Därme,

ausgelassene tierische Fette,

Grieben und

Gelatine.

b)

In Abschnitt C wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:

„5.

Bei der Einfuhr von behandelten Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:

i)

Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.“

c)

In Abschnitt D wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:

„5.

Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:

i)

Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.“


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der Obergrenzen für das Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind für jeden Mitgliedstaat die nationalen Obergrenzen festgelegt, die von den Referenzbeträgen gemäß Titel III Kapitel 2 der genannten Verordnung nicht überschritten werden dürfen.

(2)

In Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sind die jährlichen Höchstbeträge festgelegt, bis zu denen die Gemeinschaft die in den Titeln II und III der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

(3)

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Festsetzung des Höchstbeitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der Programme im Olivenölsektor und zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung und der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates für 2007 sowie zur Änderung der genannten Verordnung (3) enthalten für das Kalenderjahr 2007 die Obergrenzen für die Direktzahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die Obergrenzen für die Direktzahlungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung bzw. die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung.

(4)

Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 hat Portugal beschlossen, die nationale Obergrenze für die Ansprüche Mutterkuhprämien für 2007 zu senken und den entsprechenden Betrag zur Aufstockung des in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der in jener Verordnung genannten Sondermaßnahmen zu übertragen. Daher ist von der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 2007 festgelegten nationalen Obergrenze für Portugal der Betrag abzuziehen, der zu dem in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgelegten Betrag hinzuzufügen ist, und sind die in Portugal für 2007 geltenden Obergrenzen für die Mutterkuhprämie, einschließlich der zusätzlichen Mutterkuhprämie, und die Zahlungen für Rindfleisch (Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 festgelegt sind, zu senken.

(5)

Im Einklang mit einem Beschluss Portugals sind die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2007 in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden. Die Obergrenze für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 für Portugal ist auf dieser Grundlage berechnet. Diese Obergrenze ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 festgelegt worden. Bei der Aufstellung der Obergrenzen für 2007 jedoch wurde der Ausschluss der Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Betriebsinhaber auf den Azoren und Madeira aus der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht berücksichtigt.

(6)

Die 2007 in Portugal geltenden Obergrenzen für die gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährenden Direktzahlungen und die Betriebsprämienregelung sind dahin gehend zu ändern, dass in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 ein Betrag, der den Beträgen der Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger entspricht, abgezogen und in Anhang II jener Verordnung hinzugefügt wird.

(7)

Spanien hat vor dem 1. August 2004 beschlossen, die Betriebsprämienregelung unter den in den Artikeln 64 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Zahlungen für Rindfleisch, partiell durchzuführen. Allerdings kann die spanische Region Kantabrien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (4) ab 2007 keine in jenem Artikel vorgesehene Übergangsunterstützung mehr erhalten. Folglich kann die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie gemäß Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die den Betriebsinhabern in der spanischen Region Kantabrien gewährt wird, ab 2007 nicht mehr aus Mitteln des EGFL finanziert werden. Um die weitere Unterstützung des Mutterkuhsektors sicherzustellen, hat Spanien beantragt, den Betrag, der den Zahlungen für die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie in Kantabrien bis 2006 entspricht, von der Obergrenze für 2007 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 für die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie auf die in dem genannten Anhang für die Mutterkuhprämie festgelegte Obergrenze zu übertragen. Die vorgenannten Obergrenzen sind daher anzupassen.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 552/2007 sind entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Betrag für Portugal für das Jahr 2007 durch „570 997“ ersetzt.

Artikel 2

In der Tabelle in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird der Betrag für die Azoren und Madeira für das Haushaltsjahr 2008 durch „86,98“ ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Betrag für die „Mutterkuhprämie“ für Spanien wird durch „261 153“ ersetzt;

b)

der Betrag für die „Zusätzliche Mutterkuhprämie“ für Spanien wird durch „26 000“ ersetzt;

c)

der Betrag für die „Mutterkuhprämie“ für Portugal wird durch „78 695“ ersetzt;

d)

der Betrag für die „Zusätzliche Mutterkuhprämie“ für Portugal wird durch „9 462“ ersetzt;

e)

der Betrag für „Artikel 69, Rindfleisch“ für Portugal wird durch „1 681“ ersetzt;

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung;

3.

in Anhang III wird der Betrag für Portugal durch „413 774“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(3)  ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6. Berichtigung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 5).


ANHANG

„ANHANG II

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Portugal

Finnland

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a

Beihilfe für die Saatguterzeugung

1 397

1 400

10 347

2 310

13 321

726

272

1 150

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

23

 

 

 

 

 

Beihilfe für Körnerleguminosen

 

 

1

 

 

 

 

 

Kulturspezifische Zahlungen für Reis

 

 

 

3 053

 

 

 

 

Tabakbeihilfe

 

 

 

 

 

 

166

 

Milchprämien

 

 

 

 

 

 

12 608

 

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger

 

 

 

 

 

 

6 254“

 


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1277/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dem die Flottenpolitik betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere für die Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 jener Verordnung.

(2)

Am 28. Juli 2007 wurde Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der Tonnage, die seit dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird, neu zuzuweisen.

(3)

Am 28. Juli 2007 wurde Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert, um Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (3) Rechnung zu tragen, wonach die Leistung eines Motors, der mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauscht wurde, um mindestens 20 % verringert werden muss, ausgenommen beim Motorenaustausch in der kleinen Küstenfischerei wie in der genannten Verordnung definiert. Außerdem ist eine Übergangsregelung nicht mehr anwendbar, durch die öffentliche Zuschüsse zur Flottenerneuerung, die nach der Einführung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik bis Ende 2004 beschlossen wurden, an einen Abbau der Gesamtkapazität um 3 % gekoppelt waren.

(4)

Nachdem die Vermessung aller Fischereifahrzeuge abgeschlossen ist, kann die Anpassungsregel, soweit sie die Wirkung dieser Vermessung auf die Referenzgröße für die Tonnage betrifft, aufgehoben werden, sie sollte allerdings für eine strikte Anwendung der Regel für den Zugang/Abgang von Tonnage aufrechterhalten werden.

(5)

Die derzeitige Ausnahme von der Zugangs-/Abgangsregel für Fischereifahrzeuge, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2003 bzw. im Falle der später beigetretenen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsentscheidung am 1. Januar 2003 bzw. ab dem Beitritt in die Flotte aufgenommen wurden, muss geändert werden. Mit dieser Änderung wird eine solche Ausnahme für Schiffe möglich, deren Aufnahme in die Flotte zwar in Einklang mit dem einzelstaatlichen und dem Gemeinschaftsrecht vor dem Beitritt oder vor Ergehen der Verwaltungsentscheidung beschlossen wurde, die aber die Übergangsmaßnahmen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die Übergangsfrist von drei Jahren zu kurz war.

(6)

Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Gemeinschaft beigetreten, weswegen die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 angepasst werden sollte.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

‚GTa1‘ oder ‚Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006‘ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

Für die neuen Mitgliedstaaten ist ‚GTa1‘ oder ‚Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006‘ die Gesamttonnage der Schiffe, die vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

‚GTa2‘ oder ‚Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006‘ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden;“

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

Ein ‚neuer Mitgliedstaat‘ ist ein Mitgliedstaat, der der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 2003 beigetreten ist;“

d)

Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„(12)

‚kWr‘ oder ‚die Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren‘ ist die Gesamtleistung der Motoren, die nach dem 31. Dezember 2006 gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) ausgetauscht wurden.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Überwachung der Referenzgrößen

(1)   Für jeden Mitgliedstaat, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, wird die Referenzgröße für die Tonnage zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(GT)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 (R(GT)03) wie folgt angepasst wird:

a)

abgezogen werden

i)

99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

b)

addiert werden die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS).

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 + GTS

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamttonnage von Schiffen mit mehr als 100 BRZ abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100):

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS

(2)   Für jeden Mitgliedstaat, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, wird die Referenzgröße für die Maschinenleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(kW)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 ((R(kW)03) durch den Abzug der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa) und den Abzug von 20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage einer Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr) angepasst wird.

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamtmaschinenleistung von Schiffen mit mehr als 100 BRT abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (kW100):

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

3.

Artikel 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003

Außer für die neuen Mitgliedstaaten werden im Sinne von Artikel 7 bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GT03) und in Maschinenleistung (kW03) am 1. Januar 2003 gemäß Anhang II die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften und mit der der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG (5) mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

5.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Fangkapazität der Flotte der neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts

Im Sinne von Artikel 7a werden für die neuen Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts gemäß Anhang III die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Überwachung von Zu- und Abgängen

(1)   Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03):

a)

abgezogen werden

i)

99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

iii)

35 % der Gesamttonnage der nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (GT100);

b)

addiert werden

i)

die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii)

das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤ GT03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2)   Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (kW03), die angepasst wird durch Abzug

a)

der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa);

b)

20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren;

c)

35 % der Gesamtmaschinenleistung von nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugängen von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kW03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

7.

Artikel 7a erhält folgende Fassung:

„Artikel 7a

Überwachung von Zu- und Abgängen in den neuen Mitgliedstaaten

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (GTacc):

a)

abgezogen werden

i)

für die neuen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, 98,5 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem Beitritt und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

für alle neuen Mitgliedstaaten 96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

iii)

für alle neuen Mitgliedstaaten 35 % der Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRZ, für die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100);

b)

addiert werden

i)

die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii)

das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Jeder neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤ GTacc – 0,985 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2)   Die neuen Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (kWacc), die angepasst wird durch Abzug

a)

der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach (kWa);

b)

20 % der Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr);

c)

35 % der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100) zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach.

Jeder neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kWacc – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

8.

Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21. Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.“

(5)  ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.“


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

GT1: die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“

2.

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

GT3: die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“

3.

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

kW1: die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“

4.

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

kW3: die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“.


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

BERECHNUNG DER FANGKAPAZITÄT DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN IN TONNAGE (GTacc) UND IN MASCHINENLEISTUNG (KWacc) ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS

Im Sinne dieses Anhangs ist

1.

GTFR: die anhand der Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft berechnete Fangkapazität der Flotte in Tonnage zum Zeitpunkt des Beitritts;

2.

GT1: die Gesamttonnage der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden;

3.

kWFR: die anhand der Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft berechnete Fangkapazität der Flotte in Maschinenleistung zum Zeitpunkt des Beitritts;

4.

kW1: die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden.

Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GTacc und in Maschinenleistung kWacc gemäß Artikel 6a wird nach folgenden Formeln berechnet:

 

GTacc = GTFR + GT1

 

kWacc = kWFR + kW1


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1278/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2)

Es sollte ausdrücklich festgestellt werden, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 nur Einfuhren von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln zulässig sind. Im Interesse der Klarheit sollte zudem ausdrücklich festgestellt werden, dass Vögel nur dann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Zuchtbetrieben stammen.

(3)

Nach der Einfuhr sind die eingeführten Vögel auf direktem Wege in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station eines Mitgliedstaats zu befördern, wo sie so lange verbleiben müssen, bis eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ausgeschlossen ist.

(4)

Besteht in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht auf eine Infektion mit Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit, so sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sämtliche Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder der betreffenden Einheit der zugelassenen Quarantänestation zu keulen und zu vernichten, bevor der Verdacht durch Laboruntersuchungen bestätigt wird.

(5)

Da jedoch diese Vögel, bei denen der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit gegeben ist, in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden, besteht kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der Krankheit.

(6)

Deshalb ist es angezeigt, die Bestätigung des Verdachts abzuwarten, um andere Ursachen für die Krankheitssymptome auszuschließen, bevor mit der Keulung und Vernichtung der Vögel in den betroffenen Einrichtungen begonnen wird.

(7)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind. Österreich, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zugelassene Zuchtbetriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:“.

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:“.

b)

Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;“.

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station

(1)   Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung;

b)

es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;

c)

es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist.

(2)   Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen zugelassenen Quarantäneeinrichtung gemäß Absatz 1 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet;

b)

die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert;

c)

es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen.

(3)   Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel in einer Einheit der Quarantänestation mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung;

b)

es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;

c)

es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist.

(4)   Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation gemäß Absatz 3 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet;

b)

die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert;

c)

es werden folgende Proben genommen:

i)

bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder

ii)

werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen;

d)

die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.“

4.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn während der Quarantäne bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza (NPAI) oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a gewähren, sofern solche Ausnahmen die Seuchenbekämpfung nicht gefährden (im Folgenden ‚Ausnahme‘ genannt).“

5.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


ANHANG

„ANHANG V

Liste der zugelassenen Einrichtungen und Stationen gemäß Artikel 6 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station

AT

ÖSTERREICH

AT OP Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-KO-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-ME-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-KI-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 4 WL Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-VB-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 10 Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 04 Q 1

BE

BELGIEN

BE VQ 1003

BE

BELGIEN

BE VQ 1010

BE

BELGIEN

BE VQ 1011

BE

BELGIEN

BE VQ 1012

BE

BELGIEN

BE VQ 1013

BE

BELGIEN

BE VQ 1016

BE

BELGIEN

BE VQ 1017

BE

BELGIEN

BE VQ 3001

BE

BELGIEN

BE VQ 3008

BE

BELGIEN

BE VQ 3014

BE

BELGIEN

BE VQ 3015

BE

BELGIEN

BE VQ 4009

BE

BELGIEN

BE VQ 4017

BE

BELGIEN

BE VQ 7015

CY

ZYPERN

CB 0011

CY

ZYPERN

CB 0012

CY

ZYPERN

CB 0061

CY

ZYPERN

CB 0013

CY

ZYPERN

CB 0031

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750005

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750016

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750027

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750038

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

61750009

DE

DEUTSCHLAND

BW-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-2

DE

DEUTSCHLAND

BY-3

DE

DEUTSCHLAND

BY-4

DE

DEUTSCHLAND

HE-1

DE

DEUTSCHLAND

HE-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-1

DE

DEUTSCHLAND

NI-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-1

DE

DEUTSCHLAND

NW-2

DE

DEUTSCHLAND

NW-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-4

DE

DEUTSCHLAND

NW-5

DE

DEUTSCHLAND

NW-6

DE

DEUTSCHLAND

NW-7

DE

DEUTSCHLAND

NW-8

DE

DEUTSCHLAND

RP-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-2

DE

DEUTSCHLAND

TH-1

DE

DEUTSCHLAND

TH-2

ES

SPANIEN

ES/01/02/05

ES

SPANIEN

ES/05/02/12

ES

SPANIEN

ES/05/03/13

ES

SPANIEN

ES/09/02/10

ES

SPANIEN

ES/17/02/07

ES

SPANIEN

ES/04/03/11

ES

SPANIEN

ES/04/03/14

ES

SPANIEN

ES/09/03/15

ES

SPANIEN

ES/09/06/18

FR

FRANKREICH

38 193.01

GR

GRIECHENLAND

GR.1

GR

GRIECHENLAND

GR.2

HU

UNGARN

HU12MK001

IE

IRLAND

IRL-HBQ-1-2003 Unit A

IT

ITALIEN

003AL707

IT

ITALIEN

305/B/743

IT

ITALIEN

132BG603

IT

ITALIEN

170BG601

IT

ITALIEN

233BG601

IT

ITALIEN

068CR003

IT

ITALIEN

006FR601

IT

ITALIEN

054LCO22

IT

ITALIEN

I — 19/ME/01

IT

ITALIEN

119RM013

IT

ITALIEN

006TS139

IT

ITALIEN

133VA023

MT

MALTA

BQ 001

NL

NIEDERLANDE

NL-13000

NL

NIEDERLANDE

NL-13001

NL

NIEDERLANDE

NL-13002

NL

NIEDERLANDE

NL-13003

NL

NIEDERLANDE

NL-13004

NL

NIEDERLANDE

NL-13005

NL

NIEDERLANDE

NL-13006

NL

NIEDERLANDE

NL-13007

NL

NIEDERLANDE

NL-13008

NL

NIEDERLANDE

NL-13009

NL

NIEDERLANDE

NL-13010

PL

POLEN

14084501

PT

PORTUGAL

05.01/CQA

PT

PORTUGAL

01.02/cqa

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/02“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/26


ADDENDUM

zum Beschluss 2007/543/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

(Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 1. August 2007)

Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung des folgenden Übereinkommens und der folgenden Protokolle werden zu einem späteren Zeitpunkt in einer Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom

24. Juli 1996,

19. Juni 1997,

30. November 2000,

28. November 2002,

27. November 2003.


Kommission

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5095)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/697/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und unter Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 12. November 2004 hat Irland bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 eingereicht. Auf der Grundlage der geänderten nationalen Rechtsvorschriften European Communities (Good Agricultural Practice for the Protection of Waters) Regulations, 2006 (Statutory Instrument Number 378 of 2006) wurde am 18. Oktober 2006 ein aktualisierter Antrag eingereicht.

(3)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Irland, für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung zu gestatten. Unter die Ausnahmeregelung fallen maximal 10 000 Rinderzuchtbetriebe (8 % der gesamten Betriebe), die 8 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche und 20 % des Viehbestands entsprechen.

(4)

Die irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG European Communities (Good Agricultural Practice for the Protection of Waters) Regulations, 2006 (Statutory instrument No 378 of 2006) gelten auch für die beantragte Ausnahmeregelung.

(5)

Die irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Höchstmengen sowohl für die Ausbringung von Stickstoff als auch von Phosphat. Diese Normen für die Ausbringung von Düngemitteln sind je nach Stickstoff- und Phosphatgehalt des Bodens unterschiedlich und berücksichtigen somit den Beitrag von Stickstoff und Phosphat aus dem Boden.

(6)

Aus dem der Kommission übermittelten dritten Bericht über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in Irland und den Berichten der Umweltschutzbehörde für den Zeitraum 2001—2003 geht hervor, dass die durchschnittliche Nitratkonzentration im Grundwasser bei 2,5 mg/l lag und an nur 2 % der Überwachungsstellen Konzentrationen von über 50 mg/l gemessen wurden. Daten über die Wasserqualität der Flüsse im Zeitraum 2000—2003 zeigen, dass der Mittelwert an den Eurowaternet-Überwachungsstellen bei 6,9 mg Nitrat pro Liter lag.

(7)

70 % der Grundwasser-Überwachungsstellen zeigten durchgehend rückläufige Tendenzen bei den Nitratkonzentrationen. Bei den Flüssen wurde im Zeitraum 2001—2003 im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum 1995—1997 eine verbesserte Wasserqualität festgestellt, womit die seit den späten 80er Jahren vorherrschende rückläufige Tendenz der Wasserqualität umgekehrt wurde. Die Anzahl der hypertrophischen Seen ging ebenfalls zurück.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG wendet Irland ein Aktionsprogramm auf sein gesamtes Hoheitsgebiet an, das den Bestimmungen der European Communities (Good Agricultural Practice for the Protection of Waters) Regulations, 2006 (Statutory instrument No 378 of 2006) entspricht.

(9)

Im letzten Jahrzehnt gingen der Viehbestand und die Verwendung von chemischen Düngern zurück. Die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen wurden im Zeitraum von 1997—2004 um 7 %, 3 % bzw. 17 % reduziert. Im Jahr 2004 wurden pro Hektar durchschnittlich 103 kg Stickstoff mittels Viehdung ausgebracht, was gegenüber 140 kg/ha im Jahr 1998 eine beträchtliche Reduzierung bedeutet. Die durchschnittliche Ausbringung von Phosphor lag bei 16 kg/ha. Die Anwendung chemischer Stickstoffdünger wurde zwischen 1999 und 2005 um 21 % reduziert und die Anwendung von Phosphatdünger ging zwischen 1995 und 2005 um 37 % zurück.

(10)

In Irland sind 90 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen Grünflächen, wobei Grünlandarten vorherrschen, die sich gut für die Grünlanderzeugung eignen. Bei den Grünlandbetrieben werden insgesamt 47 % der Flächen extensiv bewirtschaftet und haben daher eine relativ geringe Besatzdichte und niedrige Düngemittelausbringung. 36 % der Flächen werden im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet (Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt) und lediglich 7 % werden intensiv bewirtschaftet; 10 % werden für Ackerkulturen genutzt. Im Durchschnitt werden auf dem Grasland an chemischen Düngemitteln 82 kg/ha Stickstoff und 7,6 kg/ha Phosphor verwendet.

(11)

Das irische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Wachstumszeit für Gras ermöglicht, die von 330 Tagen/Jahr im Südwesten bis zu 250 Tagen/Jahr im Nordosten reicht.

(12)

Die von Irland mit dem Antrag eingereichten technischen und wissenschaftlichen Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland aufgrund objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(13)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die von Irland beantragte Dungmenge die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(14)

Diese Entscheidung sollte im Zusammenhang mit dem aktuellen Aktionsprogramm Irlands, European Communities (Good Agricultural Practice for the Protection of Waters) Regulations, 2006 (Statutory instrument No 378 of 2006), Anwendung finden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und unter Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Grünlandbetriebe“ sind Haltungsbetriebe, deren Flächen für die Dungausbringung zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen.

b)

„Weidevieh“ bezieht sich auf Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde.

c)

„Gras“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren)

Artikel 3

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikel 4, 5 und 6 beschriebenen Bedingungen für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährliche Genehmigung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer amtlichen Kontrolle unterliegen. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle der in Absatz 1 genannten Anträge, dass die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 5

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Die Menge Viehdung von Weidevieh, die jedes Jahr auf den Boden von Grünlandbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.

(3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 1. März diesen Plan vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

c)

Fruchtfolge und Anbaufläche je Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder;

d)

der absehbare Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;

e)

Menge und Art des Dungs, der nicht in dem Betrieb verwendet wird;

f)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

g)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung (bei hinsichtlich der Kultur und der Bodenart homogenen Parzellen);

h)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(4)   Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt, die auch Angaben über die Behandlung von verschmutztem Wasser enthalten. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Land.

(7)   Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.

Artikel 6

Raumordnung

Mindestens 80 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche ist mit Gras bestanden. Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

umgepflügtes Gründland wird auf allen Bodenarten unmittelbar durch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ersetzt;

c)

die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und für Getreide und Erbsen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Andere Maßnahmen

Irland stellt sicher, dass die Ausnahmeregelung unbeschadet der Maßnahmen gilt, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.

Artikel 8

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an Grünland, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist. Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt, erstmals vor dem 1. März 2008.

(2)   Die Überwachung der unter das Aktionsprogramm und die Ausnahmeregelung fallenden Betriebe erfolgt auf gemäß dem irischen Aktionsprogramm eingerichteten landwirtschaftlichen Überwachungsflächen. Die Referenzüberwachungsflächen werden repräsentativ für die unterschiedlichen Bodenarten, Bewirtschaftungsintensitäten und Düngepraktiken ausgewählt.

(3)   Mittels Überprüfungen und kontinuierlicher Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg Stickstoff in Form von Dung aus der Weidehaltung ausgebracht werden.

(4)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flache Grundwasser führende Schichten, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

(5)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Seen und besonders empfindlicher Grundwasserschichten erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

(6)   Es wird eine Studie durchgeführt, um bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung ausführliche wissenschaftliche Informationen über Intensivgrünlandsysteme in Irland zusammenzustellen. Diese Studie wird sich auf Nitratauswaschung bei intensiver Milchviehhaltung mit empfindlichen Bodenarten (Sand und Sand-Löss) in repräsentativen Gebieten konzentrieren.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständige nationale Behörde führt bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Viehdung von Weidevieh, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und Phosphat und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden.

(2)   Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aus der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Kontrollen decken mindestens 3 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 5 und 6 profitieren.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität und die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe bewertet wurde, sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde. Der erste Bericht sollte bis spätestens Juni 2008 und anschließende Berichte jedes Jahr spätestens im Juni übermittelt werden.

(2)   Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.

Artikel 11

Gültigkeit

Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit dem irischen Aktionsprogramm, umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2006 (Statutory Instrument No 378 of 2006) vom 18. Juli 2006, Anwendung. Sie gilt bis zum17. Juli 2010.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/116/EG bezüglich der Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5139)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/698/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste („Rahmenrichtlinie“) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (2) werden die mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert. Der Anhang dieser Entscheidung enthält eine Liste einzelner Rufnummern aus diesem Nummernbereich und der Dienste, für die diese Rufnummern jeweils reserviert sind. Diese Liste kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Verfahren geändert werden.

(2)

Die Dienstbeschreibung zur Rufnummer 116000 sollte geändert werden. Überdies sind zwei weitere Dienste, nämlich Hotlines für Hilfe suchende Kinder und Hotlines zur Lebenshilfe, als Dienste von sozialem Wert ermittelt worden, die für die Nutzung harmonisierter Rufnummern in Betracht kommen. Aus diesen Gründen sollte die Entscheidung 2007/116/EG angepasst und durch zusätzliche reservierte Rufnummern ergänzt werden.

(3)

Die Entscheidung 2007/116/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/116/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige nationale Regulierungsbehörde ab dem 29. Februar 2008 die durch diese Entscheidung in die Liste aufgenommenen Rufnummern zuteilen kann.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(2)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.


ANHANG

Liste der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern

Rufnummer

Dienst, für den diese Rufnummer reserviert ist

Besondere Bedingungen für die Nutzung dieser Rufnummer

116000

 

Bezeichnung des Dienstes:

Hotline für vermisste Kinder

 

Beschreibung:

Der Dienst: a) nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet sie an die Polizei weiter; b) berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen; c) unterstützt die Untersuchung.

Der Dienst ist ständig erreichbar (alle Tage rund um die Uhr, landesweit).

116111

 

Bezeichnung des Dienstes:

Hotlines für Hilfe suchende Kinder

 

Beschreibung:

Der Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt sie mit Diensten und Ressourcen in Kontakt; er bietet den Kindern Gelegenheit, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffenden Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

116123

 

Bezeichnung des Dienstes:

Hotlines zur Lebenshilfe

 

Beschreibung:

Der Dienst bietet dem Anrufer einen menschlichen Ansprechpartner, der ihm vorurteilsfrei zuhört. Er leistet seelischen Beistand für Anrufer, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5218)

(2007/699/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG befindet die Kommission darüber, ob Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen der Richtlinie erfüllt, gleichgestellt werden soll.

(2)

Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch in Bezug auf kein Drittland für eine Entscheidung der Kommission aus.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Die Geltungsdauer der Ausnahme gemäß Richtlinie 92/33/EWG für diese Einfuhren sollte folglich über den 31. Dezember 2007 hinaus verlängert werden.

(4)

Die Richtlinie 92/33/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/34


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. September 2007

zur Änderung der Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2007/10)

(2007/700/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, 14.3 und Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 bedarf aufgrund der jüngsten Änderungen der Definition und der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems der Änderung. Diese Änderungen beziehen sich unter anderem auf refinanzierungsfähige Sicherheiten und auf die Entfernung der endgültigen Käufe bzw. Verkäufe aus der Liste der Feinsteuerungsoperationen.

(2)

Nach der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Zypern am 1. Januar 2008 (2) erfüllt Zypern die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Zypern gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Nach der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Malta am 1. Januar 2008 (3) erfüllt Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Malta gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Im Hinblick auf Vorstehendes ist es erforderlich, die Tabelle der Internetseiten des Eurosystems in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 zu ändern.

(3)

Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (4) richtet das TARGET2-System als einen Ersatz für das derzeitige TARGET-System, wie es in Artikel 14 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/2 festgelegt ist, ein. Nationale Zentralbanken (NZBen) werden gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Zeitplan zu TARGET2 migrieren. Im Hinblick auf Vorstehendes ist es erforderlich, die Verweisungen auf TARGET in den Anhängen I und II der Leitlinie EZB/2000/7 zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Anhänge I und II

(1)   Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Leitlinie geändert.

(2)   Anhang II der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Tabelle der Internetseiten des Eurosystems

Die Tabelle der Internetseiten des Eurosystems, die in Anhang 5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 enthalten ist, wird durch die Tabelle, die in Anhang III der vorliegenden Leitlinie enthalten ist, ersetzt.

Artikel 3

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. September 2007 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 19. November 2007. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 5

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. September 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2006/12 (ABl. L 352 vom 13.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(3)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(4)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

A.   Änderungen in Bezug auf die geänderte Definition und Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems

1.

In Kapitel 1 Abschnitt 1.1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an Geschäften des Eurosystems teilnehmen, mit den Mitgliedern des Eurosystems teilen (1).

2.

In Kapitel 1 Abschnitt 1.3.1 wird der dritte Gedankenstrich über „Feinsteuerungsoperationen“ wie folgt geändert:

a)

Der folgende Satz wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben dürften.“

b)

Der hieraus resultierende dritte Satz erhält folgende Fassung:

„Die Feinsteuerung erfolgt in erster Linie über befristete Transaktionen, u. U. aber auch entweder in Form von Devisenswapgeschäften oder der Hereinnahme von Termineinlagen.“

3.

In Kapitel 1, Tabelle 1, in der Position „Feinsteuerungsoperationen“, wird die zweite Unterreihe, die die folgenden Worte enthält: „Endgültige Käufe“, „Endgültige Verkäufe“, „Unregelmäßig“ und „Bilaterale Geschäfte“, gestrichen.

4.

In Kapitel 1 wird Abschnitt 1.4 wie folgt geändert:

a)

Der zweite Satz erhält folgende Fassung:

„Mindestreservepflichtige Institute gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung dürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender sowie endgültige Käufe bzw. Verkäufe teilnehmen.“

b)

Der vierte Satz wird gestrichen.

5.

In Kapitel 1 Abschnitt 1.5 erhält der vierte Satz folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 2007 ersetzte dieser einheitliche Rahmen das aus zwei Kategorien bestehende Verzeichnis, das seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wurde.“

6.

In Kapitel 3 wird der einleitende Absatz wie folgt geändert:

a)

Der folgende Satz wird nach dem vierten Satz eingefügt:

„Strukturelle Operationen können auch mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe, d.h. Käufe und Verkäufe, durchgeführt werden.“

b)

Der hieraus resultierende sechste Satz erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus stehen dem Eurosystem zwei weitere Instrumente für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen zur Verfügung: Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen.“

7.

In Kapitel 3 Abschnitt 3.1.4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben dürften.“

8.

In Kapitel 3 wird Abschnitt 3.2 wie folgt geändert:

a)

Der zweite Satz in der Position „Art des Instruments“ erhält folgende Fassung:

„Solche Operationen werden nur zur Beeinflussung der strukturellen Liquidität genutzt.“

b)

In der Position „Sonstige operationale Merkmale“ erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt;“

9.

In Kapitel 4 wird der Abschnitt 4.1 wie folgt geändert:

a)

In der Position „Zugangsbedingungen“ wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt geändert:

„Am Ende eines Geschäftstags offen gebliebene Sollsalden der Geschäftspartner auf ihrem Zahlungsausgleichskonto bei den nationalen Zentralbanken werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet.“

b)

In der Position „Laufzeit und Zinsgestaltung“ wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt aktualisiert:

„Die EZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; die Änderung wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam (2), (3).

10.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.2 wird in der Position „Über Börsen und Marktvermittler durchgeführte Geschäfte“ der dritte Satz gestrichen.

11.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.3.2 erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

„Allerdings kann das Eurosystem aufgrund verfahrenstechnischer Festlegungen bei diesen Operationen, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen sowie bei Devisenswapgeschäften (siehe Tabelle 3), gelegentlich andere Abwicklungstage festlegen.“

12.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.1 erhält Absatz 2 Satz 3 folgende Fassung:

„Dieser einheitliche Rahmen (‚einheitliches Sicherheitenverzeichnis‘) trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzte das aus zwei Kategorien bestehende Verzeichnis, das seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wurde.“

13.

In Kapitel 6 wird Abschnitt 6.1 wie folgt geändert:

a)

Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„Die im Kategorie-1-Verzeichnis enthaltenen französischen ‚Fonds Communs de Créances‘ (FCC), die vor dem 1. Mai 2006 ausgegeben wurden, behalten ihre Notenbankfähigkeit während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2008. Ab dem 1. Mai 2006 ausgegebene FCC sind nicht notenbankfähig.“

b)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Zulassungskriterien für die beiden Arten von Sicherheiten sind im gesamten Euro-Währungsgebiet gleich und werden in Abschnitt 6.2 aufgeführt (4).

14.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.2.1 in der Position „Emissionsort“ erhält Fußnote 6 folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 2007 müssen internationale Inhaberschuldverschreibungen, die über internationale Zentralverwahrer (ICSDs) ausgegeben werden, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note, NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper, CSK), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls eine zentrale Wertpapierverwahrstelle ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt. Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note, CGN) begeben wurden, sowie zu diesem Zeitpunkt oder danach unter demselben ISIN-Code emittierte vertretbare Wertpapiere bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.“

15.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.2.1 in der Position „Zugelassene Märkte“ wird die folgende Fußnote 12 am Ende des Absatzes eingefügt:

„Marktfähige Sicherheiten, die als Kategorie-2-Sicherheiten übernommen wurden, und die vor dem 31. Mai 2007 ausgegeben und an nicht geregelten Märkten gehandelt wurden, die derzeit die Anforderungen des Eurosystems bezüglich Sicherheit und Zugänglichkeit, nicht aber hinsichtlich der Transparenz erfüllen, behalten ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2009, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien erfüllen, und sind danach für Kreditgeschäfte des Eurosystems nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für von Kreditinstituten ausgegebene ungedeckte marktfähige Sicherheiten, die als Kategorie-2-Sicherheiten übernommen wurden und mit Wirkung vom 31. Mai 2007 nicht mehr notenbankfähig sind.“

16.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.2.1 in der Position „Sitz des Emittenten/Garanten“ wird die hieraus resultierende Fußnote 14 am Ende des ersten Satzes eingefügt:

„Marktfähige Sicherheiten, die vor dem 1. Januar 2007 durch ein Rechtssubjekt ohne Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR ausgegeben werden, aber durch ein Rechtssubjekt mit Sitz im EWR garantiert werden, behalten ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2011, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien und die für in Abschnitt 6.3.2 aufgeführten Garantien geltenden Anforderungen erfüllen und sind nach diesem Datum nicht mehr zulässig.“

17.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.3.2 im ersten Gedankenstrich über „ECAI-Bonitätsbeurteilung“ erhält die frühere Fußnote 26 am Ende des ersten Satzes, jetzt Fußnote 28, folgende Fassung:

„Die hohen Bonitätsforderungen für ab dem 1. Januar 2008 ausgegebene gedeckte Bankschuldverschreibungen werden auf der Grundlage der oben aufgeführten Gruppe von Kriterien bewertet. Bei gedeckten Bankschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben werden, wird angenommen, dass sie den hohen Bonitätsanforderungen entsprechen, wenn sie die Kriterien in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie genau erfüllen.“

18.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.6.1 im zweiten Gedankenstrich wird die derzeitige Fußnote 50 gestrichen.

19.

Die Anhänge des Anhangs I werden in „Anlagen“ umbenannt.

20.

In der hieraus resultierenden Anlage 2 des Anhangs I erhält der vierte Satz der Definition des „Offenmarktgeschäfts“ folgende Fassung:

„Darüber hinaus können bei strukturellen Operationen Schuldverschreibungen begeben und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführt werden; Feinsteuerungsoperationen können in Form von Devisenswapgeschäften und durch die Hereinnahme von Termineinlagen abgewickelt werden.“

B.   Änderungen in Bezug auf die Einrichtung von TARGET2

21.

Im Verzeichnis der „Abkürzungen“ erhält die Zeile, die sich auf „TARGET“ bezieht, folgende Fassung:

„TARGET

das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Leitlinie EZB/2005/16

TARGET2

das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Leitlinie EZB/2007/2“.

22.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.1 wird der Text in der Position „Zugangsbedingungen“ wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von i) TARGET2 (5) und ii) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme gewährt (6).

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein Geschäftspartner kann auch die Spitzenrefinanzierungsfazilität bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, auf Antrag in Anspruch nehmen. Der Antrag muss bei der nationalen Zentralbank spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingehen, damit die nationale Zentralbank ihn noch am gleichen Tag in TARGET2 bearbeiten kann (7), (8). Normalerweise ist der Annahmeschluss für TARGET2 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten (9). Der Antrag muss den Kreditbetrag und — falls die für die Transaktion erforderlichen Sicherheiten nicht bereits vorab bei der nationalen Zentralbank hinterlegt wurden — die für die Transaktion noch zu liefernden Sicherheiten angeben.

23.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.1 in der Position „Laufzeit und Zinsgestaltung“ erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

„Geschäftspartner, die direkt an TARGET2 teilnehmen, zahlen den Kredit bei Öffnung des i) TARGET2-Systems und ii) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurück.“

24.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.2 wird der Text in der Position „Zugangsbedingungen“ wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Zugang zur Einlagefazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, einen Antrag stellen. Der Antrag muss bei der nationalen Zentralbank spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems, der im Allgemeinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ist, eingehen, damit ihn die nationale Zentralbank noch am gleichen Tag in TARGET2 bearbeiten kann (10), (11). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten (12). Der Antrag muss die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität angeben.

25.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.2 in der Position „Laufzeit und Zinsgestaltung“ erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

„Geschäftspartnern, die direkt an TARGET2 teilnehmen, werden die im Rahmen der Fazilität angelegten Guthaben bei Öffnung des TARGET2-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.“

26.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.3.1 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Die geldlichen Verrechnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems oder der Teilnahme an Offenmarktgeschäften werden über die Konten der Geschäftspartner bei den nationalen Zentralbanken oder über ihre Konten bei Zahlungsausgleichsbanken, die an TARGET2 teilnehmen, abgewickelt.“

27.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.3.2 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Standardtendern, also Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte und strukturelle Operationen, werden normalerweise am ersten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem i) TARGET2 und ii) alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind.“

28.

In Kapitel 5 erhält Abschnitt 5.3.3 folgende Fassung:

„5.3.3.   Tagesabschlussverfahren

Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zu TARGET2 näher bestimmt. Normalerweise ist der Annahmeschluss für TARGET2 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Danach werden keine weiteren Zahlungsaufträge mehr für die Verarbeitung im TARGET2-System angenommen. Zahlungsaufträge, die vor dem Annahmeschluss akzeptiert wurden, werden jedoch noch verarbeitet. Die Anträge der Geschäftspartner auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität oder der Einlagefazilität müssen bei der jeweiligen nationalen Zentralbank spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingehen. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten (13).

Nach dem Tagesabschluss verbleibende Sollsalden auf den Zahlungsausgleichskonten in TARGET2 von zugelassenen Geschäftspartnern werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet (siehe Abschnitt 4.1).

29.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.6.1 erhält der letzte Satz des Abschnittes folgende Fassung:

„In Ausnahmefällen oder wenn es aus geldpolitischen Gründen erforderlich ist, kann die EZB beschließen, den Geschäftsschluss des Systems des Korrespondenzzentralbank-Modells bis zum Geschäftsschluss von TARGET2 zu verlängern.“

30.

Alle Fußnoten, auf die oben nicht verwiesen wurde, werden entsprechend umnummeriert.

31.

Die hieraus resultierende Anlage 2 („Glossar“) des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

i)

Der Begriff „Tagesabschluss“ erhält folgende Fassung:

„Tagesabschluss: der Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung des TARGET2-Systems, zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET2-System abgewickelten Zahlungen beendet sind. Wenn möglich, bezieht sich der Begriff auf das TARGET-System bis die NZB zu TARGET2 migriert ist.“

ii)

Der Begriff „Interlinking-Mechanismus“ wird gestrichen.

iii)

Der Begriff „RTGS (Echtzeit-Bruttoabwicklung)“ erhält folgende Fassung:

„RTGS-System (Echtzeit-Bruttosystem) (Real-Time Gross Settlement system — RTGS): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion kontinuierlich in Echtzeit verarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch TARGET2.“

iv)

Die Position „Zahlungsausgleichskonto“ erhält folgende Fassung:

„Zahlungsausgleichskonto: Konto, das von einem Direktteilnehmer an TARGET2 bei der Zentralbank zu Zahlungsverkehrszwecken unterhalten wird.“

v)

Die Position „TARGET“ erhält folgende Fassung:

„TARGET: Der Vorgänger des TARGET2-Systems betreibt eine dezentrale Struktur, die nationale RTGS-Systeme mit dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus (ECB Payment Mechanism — EPM) verbindet. Das TARGET-System wird durch das TARGET2-System gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Migrationszeitplan ersetzt.“

vi)

Nach dem Begriff „TARGET“ wird Folgendes eingefügt:

„TARGET2 (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system): das Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem für den Euro, das die Abwicklung der Zahlungen in Euro in Zentralbankgeld bereitstellt. TARGET2 wird auf der Grundlage einer einzigen Plattform, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht und abgewickelt und über die Zahlungen erhalten werden, eingerichtet und betrieben. TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von RTGS-Systemen (TARGET2-Komponenten-Systeme).“


(1)  Solche Daten unterliegen im Einklang mit Artikel 38 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.“

(2)  Der Begriff ‚Eurosystem-Geschäftstag‘ wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

(3)  Der EZB-Rat beschließt in der Regel über Änderungen der Zinssätze, wenn er bei seiner ersten Sitzung im Monat seinen geldpolitischen Kurs überdenkt. In der Regel werden solche Beschlüsse erst zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam.“

(4)  Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 können für eine bestimmte Kategorie nicht marktfähiger Sicherheiten, nämlich Kreditforderungen, eine begrenzte Anzahl von Zulassungs- und Abwicklungskriterien innerhalb des Euro-Währungsgebiets unterschiedlich sein (siehe Abschnitt 6.2.2).“

(5)  Verweisungen auf ‚TARGET2‘ gelten als Verweisungen auf ‚TARGET‘ bis die NZB zu TARGET2 migriert ist. Ab dem 19. November 2007 wird die dezentrale technische Infrastruktur von TARGET durch eine Gemeinschaftsplattform von TARGET2 ersetzt, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht, abgewickelt und Zahlungen erhalten werden. Die Migration zu TARGET2 wird in drei Ländergruppen vorgenommen, die es TARGET-Anwendern ermöglicht, in mehreren Gruppen und zu verschiedenen vorgegebenen Zeitpunkten zu TARGET2 zu migrieren. Die Zusammensetzung der Ländergruppen ist wie folgt: Gruppe 1 (19. November 2007): Österreich, Deutschland, Luxemburg und Slowenien, Gruppe 2 (18. Februar 2008): Belgien, Finnland, Frankreich, Irland, Niederlande, Portugal und Spanien und Gruppe 3 (19. Mai 2008): Griechenland, Italien und die EZB. Ein viertes Migrationsdatum (15. September 2008) ist für eine Notfallmaßnahme reserviert. Bestimmte nicht teilnehmende NZBen werden auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung ebenso an TARGET2 angeschlossen: Zypern, Lettland, Litauen und Malta (in Gruppe 1) sowie Dänemark, Estland und Polen (in Gruppe 3).

(6)  Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Infrastruktur der Zahlungsverkehrssysteme im RTGS-System erfüllt sind.“

(7)  Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die NZB oder einige ihrer Zweigstellen an bestimmten Geschäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Operationen geöffnet sind. In solchen Fällen muss die NZB die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität an diesem Bankfeiertag informieren.

(8)  Die geschäftsfreien Tage des TARGET- und/oder TARGET2-Systems werden auf der Internetseite der EZB (www.ecb.int) wie auf den Internetseiten des Eurosystems (siehe Anlage 5) angekündigt.

(9)  Bis eine NZB zu TARGET2 migriert ist, wird die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität bei dieser NZB 30 Minuten nach dem Annahmeschluss für das System (18.00 Uhr MEZ) betragen, die sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten verlängert.“

(10)  Siehe Fußnote 2 in diesem Kapitel.

(11)  Siehe Fußnote 3 in diesem Kapitel.

(12)  Bis eine NZB zu TARGET2 migriert ist, wird die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität bei dieser NZB 30 Minuten nach dem Annahmeschluss für das System (18.00 Uhr MEZ) betragen, die sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten verlängert.“

(13)  Bis eine NZB zu TARGET2 migriert ist, wird die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems bei dieser NZB 30 Minuten nach dem Annahmeschluss für das System (18.00 Uhr MEZ) betragen, die sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten verlängert.“


ANHANG II

Anhang II der Leitlinie EZB/2000/7 („Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse“) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„Die von der NZB angewandten relevanten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen müssen den Begriff ‚Geschäftstag‘ im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung als jenen Tag definieren, an dem das TARGET2-System (1) betriebsbereit ist und alle Wertpapierabwicklungssysteme, über die eine Lieferung zu erfolgen hat, an jenem Ort, an dem die Lieferung der betreffenden Wertpapiere durchzuführen ist, geöffnet sind.

2.

Absatz 20 Buchstabe b ii erhält folgende Fassung:

„auf der Basis der so ermittelten Beträge muss die NZB jene Beträge errechnen, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückkauftag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen miteinander verrechnet werden und nur der entsprechende Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht. Zum Zwecke dieser angestellten Kalkulation werden nicht auf Euro lautende Beträge zum maßgeblichen Datum zu einem gemäß Punkt 16 ermittelten Kurs in Euro umgerechnet.“

3.

Absatz 31 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Auf der Basis der so ermittelten Beträge muss die NZB jene Beträge errechnen, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückübertragungstag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen, wenn erforderlich, gemäß Punkt 16 in Euro umgerechnet und miteinander verrechnet werden. Nur der Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht.“


(1)  Wenn möglich, gelten Verweisungen auf ‚TARGET2‘ als Verweisungen auf ‚TARGET‘ bis die NZB zu TARGET2 migriert ist.“


ANHANG III

Die Tabelle der Internetseiten des Eurosystems in der neuen Anlage 5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 erhält folgende Fassung:

„Zentral Bank

Internetseite

Europäische Zentralbank

www.ecb.int

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d'Italia

www.bancaditalia.it

Zentralbank von Zypern

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.com

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Österreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki

www.bof.fi“


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