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Document L:2007:037:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 37, 09. Februar 2007


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 37

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    50. Jahrgang
    9. Februar 2007


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    Seite

     

     

    VERORDNUNGEN

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 118/2007 der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    1

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 119/2007 der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

    3

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 120/2007 der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    5

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 121/2007 der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

    7

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 122/2007 der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

    8

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 123/2007 der Kommission vom 8. Februar 2007 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

    9

     

     

    Berichtigungen

     

    *

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 31 vom 6.2.2007)

    10

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    VERORDNUNGEN

    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 118/2007 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2007

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    IL

    221,0

    MA

    53,8

    TN

    148,3

    TR

    164,5

    ZZ

    146,9

    0707 00 05

    JO

    163,6

    MA

    65,2

    TR

    147,8

    ZZ

    125,5

    0709 90 70

    MA

    45,6

    TR

    134,9

    ZZ

    90,3

    0709 90 80

    EG

    26,8

    ZZ

    26,8

    0805 10 20

    EG

    46,5

    IL

    56,3

    MA

    50,0

    TN

    53,3

    TR

    72,0

    ZZ

    55,6

    0805 20 10

    MA

    84,7

    ZZ

    84,7

    0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

    IL

    68,3

    MA

    121,5

    TR

    61,1

    ZZ

    83,6

    0805 50 10

    EG

    56,1

    IL

    67,8

    TR

    58,8

    ZZ

    60,9

    0808 10 80

    CA

    104,2

    CN

    98,2

    US

    115,0

    ZZ

    105,8

    0808 20 50

    AR

    107,5

    US

    103,2

    ZA

    105,8

    ZZ

    105,5


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2007 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission (2) sind besondere Übergangsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07, das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, vorgesehen.

    (2)

    Die Lage des Gemeinschaftsmarktes im Wirtschaftsjahr 2006/07 ist durch ein Ungleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für Nichtquotenzucker gekennzeichnet. Während sich der Überschuss an Quotenzucker noch verschlimmern könnte, könnten sich die verfügbaren Mengen an Nichtquotenzucker, die für die chemische Industrie bestimmt sind, in Anbetracht der erzeugten Mengen, der Lagerbestände und des verstärkten Bedarfs an Rohstoffen für die Bioethanolerzeugung als unzureichend erweisen.

    (3)

    Daher sind auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 begrenzte besondere Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um das Gleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für Nichtquotenzucker wiederherzustellen und in der chemischen und pharmazeutischen Industrie den Übergang zwischen der alten, im Wirtschaftsjahr 2005/06 geltenden Regelung für die Versorgung mit Quotenzucker und der neuen, mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingeführten Regelung für die Versorgung mit Nichtquotenzucker zu erleichtern. Die Reform des Sektors war erst Ende Juni 2006 vollständig angewendet worden, was zu Ungewissheit im Sektor geführt hat, die den Abschluss von Lieferverträgen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 stark beeinträchtigt hat. Diese Art von Vertrag ist nämlich in der Praxis bereits vor Aussaat der Zuckerrüben, d. h. vor dem vorhergehenden März, vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen müssen eine größere Flexibilität bei der Verwaltung der Erzeugung von Nichtquotenzucker ermöglichen und die Zuckerlieferungen an die chemische Industrie unter Preisbedingungen gewährleisten, die dem Weltpreis entsprechen. Dem Erzeuger ist zu erlauben, Mengen Industriezucker durch Quotenzucker zu ersetzen. Diese Möglichkeit darf jedoch nur unter der Bedingung zugestanden werden, dass die zusätzlichen Kontrollen der gelieferten und von der Industrie tatsächlich verwendeten Mengen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Entscheidung, diese Möglichkeit zuzugestehen, muss daher den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen werden.

    (4)

    Die Bestimmungen über die Lieferung und Verwendung von Industriezucker, die in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (3) enthalten sind, müssen für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahmen geliefert werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

    „Artikel 3a

    Verwendung von Quotenzucker

    (1)   Für die Lieferungen, die bis zum 30. September 2007 im Rahmen von Verträgen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (4) durchzuführen sind, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Herstellers zulassen, dass eine von ihm im Rahmen einer Quote erzeugte Zuckermenge einschließlich des gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aus dem Markt genommenen Zuckers als Ersatz für außerhalb der Quote erzeugten Zucker geliefert wird.

    (2)   Die gemäß Absatz 1 gelieferten Zuckermengen werden für das Wirtschaftsjahr 2007/08 als Industrierohstoffe verbucht, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 an einen Verarbeiter geliefert wurden.

    (3)   In den Mitteilungen gemäß den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird die gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelieferte Menge getrennt aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 24).

    (3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52)

    (4)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.“


    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 120/2007 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2007

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2)

    Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

    (3)

    Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    (4)

    Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).


    ANHANG

    Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 9. Februar 2007 (1)

    Erzeugniscode

    Bestimmung

    Maßeinheit

    Erstattungsbetrag

    1701 11 90 9100

    S00

    EUR/100 kg

    17,06 (2)

    1701 11 90 9910

    S00

    EUR/100 kg

    16,37 (2)

    1701 12 90 9100

    S00

    EUR/100 kg

    17,06 (2)

    1701 12 90 9910

    S00

    EUR/100 kg

    16,37 (2)

    1701 91 00 9000

    S00

    EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

    0,1855

    1701 99 10 9100

    S00

    EUR/100 kg

    18,55

    1701 99 10 9910

    S00

    EUR/100 kg

    17,80

    1701 99 10 9950

    S00

    EUR/100 kg

    17,80

    1701 99 90 9100

    S00

    EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

    0,1855

    NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

    S00

    :

    alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


    (1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

    (2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 121/2007 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2007

    zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 8. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die am 8. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 27,796 EUR/100 kg festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

    (2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 122/2007 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2007

    zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 7. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die am 7. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 340,00 EUR/t festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

    (2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.


    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2007 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2007

    bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

    (2)

    Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

    (3)

    Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 2. bis zum 8. Februar 2007 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

    (3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


    Berichtigungen

    9.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/10


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 6. Februar 2007 )

    Seite 8, im Anhang, erste Spalte der Tabelle, unter der Überschrift „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“:

    anstatt:

    „E 1701“

    muss es heißen:

    „5 1 701“.


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