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Document L:2007:029:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 29, 03. Februar 2007


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
3. Februar 2007


Inhalt

 

Seite

 

*

Hinweis für die Leser

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006)

3

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006)

10

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus (ABl. L 405 vom 30.12.2006)

14

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006)

16

 

*

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 405 vom 30.12.2006)

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


HINWEIS FÜR DIE LESER

BG:

Настоящият брой на Официален вестник е публикуван на испански, чешки, датски, немски, естонски, гръцки, английски, френски, италиански, латвийски, литовски, унгарски, малтийски, нидерландски, полски, португалски, словашки, словенски, фински и шведски език.

Поправката, включена в него, се отнася до актове, публикувани преди разширяването на Европейския съюз от 1 януари 2007 г.

CS:

Tento Úřední věstník se vydává ve španělštině, češtině, dánštině, němčině, estonštině, řečtině, angličtině, francouzštině, italštině, lotyštině, litevštině, maďarštině, maltštině, nizozemštině, polštině, portugalštině, slovenštině, slovinštině, finštině a švédštině.

Oprava zde uvedená se vztahuje na akty uveřejněné před rozšířením Evropské unie dne 1. ledna 2007.

DA:

Denne EU-Tidende offentliggøres på dansk, engelsk, estisk, finsk, fransk, græsk, italiensk, lettisk, litauisk, maltesisk, nederlandsk, polsk, portugisisk, slovakisk, slovensk, spansk, svensk, tjekkisk, tysk og ungarsk.

Berigtigelserne heri henviser til retsakter, som blev offentliggjort før udvidelsen af Den Europæiske Union den 1. januar 2007.

DE:

Dieses Amtsblatt wird in Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch und Schwedisch veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Berichtigungen beziehen sich auf Rechtsakte, die vor der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Januar 2007 veröffentlicht wurden.

EL:

Η παρούσα Επίσημη Εφημερίδα δημοσιεύεται στην ισπανική, τσεχική, δανική, γερμανική, εσθονική, ελληνική, αγγλική, γαλλική, ιταλική, λεττονική, λιθουανική, ουγγρική, μαλτέζικη, ολλανδική, πολωνική, πορτογαλική, σλοβακική, σλοβενική, φινλανδική και σουηδική γλώσσα.

Τα διορθωτικά που περιλαμβάνει αναφέρονται σε πράξεις που δημοσιεύθηκαν πριν από τη διεύρυνση της Ευρωπαϊκής Ένωσης την 1η Ιανουαρίου 2007.

EN:

This Official Journal is published in Spanish, Czech, Danish, German, Estonian, Greek, English, French, Italian, Latvian, Lithuanian, Hungarian, Maltese, Dutch, Polish, Portuguese, Slovak, Slovenian, Finnish and Swedish.

The corrigenda contained herein refer to acts published prior to enlargement of the European Union on 1 January 2007.

ES:

El presente Diario Oficial se publica en español, checo, danés, alemán, estonio, griego, inglés, francés, italiano, letón, lituano, húngaro, maltés, neerlandés, polaco, portugués, eslovaco, esloveno, finés y sueco.

Las correcciones de errores que contiene se refieren a los actos publicados con anterioridad a la ampliación de la Unión Europea del 1 de enero de 2007.

ET:

Käesolev Euroopa Liidu Teataja ilmub hispaania, tšehhi, taani, saksa, eesti, kreeka, inglise, prantsuse, itaalia, läti, leedu, ungari, malta, hollandi, poola, portugali, slovaki, sloveeni, soome ja rootsi keeles.

Selle parandustega viidatakse aktidele, mis on avaldatud enne Euroopa Liidu laienemist 1. jaanuaril 2007.

FI:

Tämä virallinen lehti on julkaistu espanjan, tšekin, tanskan, saksan, viron, kreikan, englannin, ranskan, italian, latvian, liettuan, unkarin, maltan, hollannin, puolan, portugalin, slovakin, sloveenin, suomen ja ruotsin kielellä.

Lehden sisältämät oikaisut liittyvät ennen Euroopan unionin laajentumista 1. tammikuuta 2007 julkaistuihin säädöksiin.

FR:

Le présent Journal officiel est publié dans les langues espagnole, tchèque, danoise, allemande, estonienne, grecque, anglaise, française, italienne, lettone, lituanienne, hongroise, maltaise, néerlandaise, polonaise, portugaise, slovaque, slovène, finnoise et suédoise.

Les rectificatifs qu'il contient se rapportent à des actes publiés antérieurement à l'élargissement de l'Union européenne du 1er janvier 2007.

HU:

Ez a Hivatalos Lap spanyol, cseh, dán, német, észt, görög, angol, francia, olasz, lett, litván, magyar, máltai, holland, lengyel, portugál, szlovák, szlovén, finn és svéd nyelven jelenik meg.

Az itt megjelent helyesbítések elsősorban a 2007. január 1-jei európai uniós bővítéssel kapcsolatos jogszabályokra vonatkoznak.

IT:

La presente Gazzetta ufficiale è pubblicata nelle lingue spagnola, ceca, danese, tedesca, estone, greca, inglese, francese, italiana, lettone, lituana, ungherese, maltese, olandese, polacca, portoghese, slovacca, slovena, finlandese e svedese.

Le rettifiche che essa contiene si riferiscono ad atti pubblicati anteriormente all'allargamento dell'Unione europea del 1o gennaio 2007.

LT:

Šis Oficialusis leidinys išleistas ispanų, čekų, danų, vokiečių, estų, graikų, anglų, prancūzų, italų, latvių, lietuvių, vengrų, maltiečių, olandų, lenkų, portugalų, slovakų, slovėnų, suomių ir švedų kalbomis.

Čia išspausdintas teisės aktų, paskelbtų iki Europos Sąjungos plėtros 2007 m. sausio 1 d., klaidų ištaisymas.

LV:

Šis Oficiālais Vēstnesis publicēts spāņu, čehu, dāņu, vācu, igauņu, grieķu, angļu, franču, itāļu, latviešu, lietuviešu, ungāru, maltiešu, holandiešu, poļu, portugāļu, slovāku, slovēņu, somu un zviedru valodā.

Šeit minētie labojumi attiecas uz tiesību aktiem, kas publicēti pirms Eiropas Savienības paplašināšanās 2007. gada 1. janvārī.

MT:

Dan il-Ġurnal Uffiċjali hu ppubblikat fil-ligwa Spanjola, Ċeka, Daniża, Ġermaniża, Estonjana, Griega, Ingliża, Franċiża, Taljana, Latvjana, Litwana, Ungeriża, Maltija, Olandiża, Pollakka, Portugiża, Slovakka, Slovena, Finlandiża u Żvediża.

Il-corrigenda li tinstab hawnhekk tirreferi għal atti ppubblikati qabel it-tkabbir ta' l-Unjoni Ewropea fl-1 ta' Jannar 2007.

NL:

Dit Publicatieblad wordt uitgegeven in de Spaanse, de Tsjechische, de Deense, de Duitse, de Estse, de Griekse, de Engelse, de Franse, de Italiaanse, de Letse, de Litouwse, de Hongaarse, de Maltese, de Nederlandse, de Poolse, de Portugese, de Slowaakse, de Sloveense, de Finse en de Zweedse taal.

De rectificaties in dit Publicatieblad hebben betrekking op besluiten die vóór de uitbreiding van de Europese Unie op 1 januari 2007 zijn gepubliceerd.

PL:

Niniejszy Dziennik Urzędowy jest wydawany w językach: hiszpańskim, czeskim, duńskim, niemieckim, estońskim, greckim, angielskim, francuskim, włoskim, łotewskim, litewskim, węgierskim, maltańskim, niderlandzkim, polskim, portugalskim, słowackim, słoweńskim, fińskim i szwedzkim.

Sprostowania zawierają odniesienia do aktów opublikowanych przed rozszerzeniem Unii Europejskiej dnia 1 stycznia 2007 r.

PT:

O presente Jornal Oficial é publicado nas línguas espanhola, checa, dinamarquesa, alemã, estónia, grega, inglesa, francesa, italiana, letã, lituana, húngara, maltesa, neerlandesa, polaca, portuguesa, eslovaca, eslovena, finlandesa e sueca.

As rectificações publicadas neste Jornal Oficial referem-se a actos publicados antes do alargamento da União Europeia de 1 de Janeiro de 2007.

RO:

Prezentul Jurnal Oficial este publicat în limbile spaniolă, cehă, daneză, germană, estonă, greacă, engleză, franceză, italiană, letonă, lituaniană, maghiară, malteză, olandeză, polonă, portugheză, slovacă, slovenă, finlandeză şi suedeză.

Rectificările conţinute în acest Jurnal Oficial se referă la acte publicate anterior extinderii Uniunii Europene din 1 ianuarie 2007.

SK:

Tento úradný vestník vychádza v španielskom, českom, dánskom, nemeckom, estónskom, gréckom, anglickom, francúzskom, talianskom, lotyšskom, litovskom, maďarskom, maltskom, holandskom, poľskom, portugalskom, slovenskom, slovinskom, fínskom a švédskom jazyku.

Korigendá, ktoré obsahuje, odkazujú na akty uverejnené pred rozšírením Európskej únie 1. januára 2007.

SL:

Ta Uradni list je objavljen v španskem, češkem, danskem, nemškem, estonskem, grškem, angleškem, francoskem, italijanskem, latvijskem, litovskem, madžarskem, malteškem, nizozemskem, poljskem, portugalskem, slovaškem, slovenskem, finskem in švedskem jeziku.

Vsebovani popravki se nanašajo na akte, objavljene pred širitvijo Evropske unije 1. januarja 2007.

SV:

Denna utgåva av Europeiska unionens officiella tidning publiceras på spanska, tjeckiska, danska, tyska, estniska, grekiska, engelska, franska, italienska, lettiska, litauiska, ungerska, maltesiska, nederländska, polska, portugisiska, slovakiska, slovenska, finska och svenska.

Rättelserna som den innehåller avser rättsakter som publicerades före utvidgningen av Europeiska unionen den 1 januari 2007.


Berichtigungen

3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1931/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, zur Konsolidierung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Außengrenzen Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr auszuarbeiten. Diese Notwendigkeit hat der Rat am 13. Juni 2002 mit der Annahme des „Plans für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ bekräftigt, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gebilligt hat.

(2)

Es liegt im Interesse der erweiterten Gemeinschaft, sicherzustellen, dass die Grenzen mit ihren Nachbarländern kein Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit sind. Daher sollte ein wirksames System für den kleinen Grenzverkehr entwickelt werden.

(3)

Die Regelung für den kleinen Grenzverkehr stellt eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreitende Personen dar, die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) festgelegt sind.

(4)

Die Gemeinschaft sollte Kriterien und Voraussetzungen festlegen, die zu beachten sind, wenn Grenzbewohnern das Überschreiten einer Landaußengrenze im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs erleichtert wird. Diese Kriterien und Voraussetzungen sollten einen Ausgleich gewährleisten zwischen der Erleichterung des Grenzübertritts von Bona-fide-Grenzbewohnern, die berechtigte Gründe haben, eine Landaußengrenze häufig zu überschreiten, einerseits und der Notwendigkeit, illegale Einwanderung und eine mögliche Gefährdung der Sicherheit durch kriminelle Aktivitäten zu verhüten, andererseits.

(5)

Allgemein sollte zur Vermeidung von Missbräuchen eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr nur Personen ausgestellt werden, die seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in einem Grenzgebiet ansässig sind. In bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten kann eine längere Aufenthaltsdauer vorgesehen werden. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, wie etwa im Fall von Minderjährigen, im Fall der Änderung des Familienstands oder bei der Erbschaft eines Grundstücks können diese bilateralen Abkommen auch eine kürzere Aufenthaltsdauer vorsehen.

(6)

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sollte Grenzbewohnern ausgestellt werden, unabhängig davon, ob für sie eine Visumpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (3), gilt. Daher sollte die vorliegende Verordnung im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gesehen werden, durch die Grenzbewohner, für die die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Regelung für den kleinen Grenzverkehr gilt, von der Visumpflicht befreit werden sollen. Infolgedessen kann die vorliegende Verordnung nur in Verbindung mit der genannten Änderungsverordnung in Kraft treten.

(7)

Die Gemeinschaft sollte besondere Kriterien und Voraussetzungen für die Ausstellung von Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr an Grenzbewohner festlegen. Diese Kriterien und Voraussetzungen sollten mit den Einreisevoraussetzungen für Grenzbewohner, die eine Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr überschreiten, im Einklang stehen.

(8)

Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die gleichwertigen Rechte, die Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörigen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits genießen, sollten nicht von der Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzenverkehr auf Gemeinschaftsebene berührt werden. Wenn jedoch die Erleichterung des Grenzübertritts für Grenzbewohner im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr eine weniger systematische Kontrolle mit sich bringt, sollte diese automatisch für jede Person, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt, gelten, die in dem betreffenden Grenzgebiet wohnt.

(9)

Zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, erforderlichenfalls bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten beizubehalten bzw. zu schließen, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

(10)

Diese Verordnung berührt nicht die für Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (5).

(11)

Im Falle eines Missbrauchs der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den kleinen Grenzverkehr sollten die Mitgliedstaaten die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen gegen die betreffenden Grenzbewohner verhängen.

(12)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Diesem Bericht sollten erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt sein.

(13)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Voraussetzungen zur Schaffung einer Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen, unmittelbare Auswirkungen auf den Besitzstand der Gemeinschaft im Bereich Außengrenzen hat und somit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(16)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(17)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(18)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (10) und 2004/860/EG (11) genannten Bereich fallen.

(20)

Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung sind auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt und zu diesem Zweck eine „Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr“ eingeführt.

(2)   Diese Verordnung gestattet den Mitgliedstaaten, zur Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den kleinen Grenzverkehr bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten zu schließen oder beizubehalten.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts über

a)

langfristige Aufenthalte;

b)

den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und ihre Ausübung;

c)

Zölle und Steuern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Landaußengrenze“ ist die gemeinsame Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat;

2.

„Grenzgebiet“ ist eine höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten legen in ihren bilateralen Abkommen nach Artikel 13 fest, welche lokalen Verwaltungsbezirke als Grenzgebiet zu betrachten sind. Ist ein Teil eines solchen Bezirks zwischen 30 km und 50 km von der Grenze entfernt, wird er dennoch als Teil des Grenzgebiets betrachtet;

3.

„kleiner Grenzverkehr“ ist das regelmäßige Überschreiten der Landaußengrenze durch Grenzbewohner für einen Aufenthalt in einem Grenzgebiet, beispielsweise aus sozialen, kulturellen oder nachgewiesenen wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen, für einen Zeitraum, der die in dieser Verordnung festgelegte Frist nicht übersteigt;

4.

„Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen“ sind:

i)

Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Angehörige dritter Staaten, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers sind, der unter die Richtlinie 2004/38/EG (12) fällt;

ii)

Angehörige dritter Staaten und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Unionsbürger gleichwertige Freizügigkeit genießen;

5.

„Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht unter Nummer 4 fällt;

6.

„Grenzbewohner“ sind Drittstaatsangehörige, die seit einem Zeitraum, der in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 festgelegt ist und mindestens ein Jahr beträgt, rechtmäßig im Grenzgebiet eines Nachbarlandes eines Mitgliedstaats ansässig sind. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, die in den bilateralen Abkommen festgelegt sind, darf auch eine Aufenthaltsdauer von weniger als einem Jahr als angemessen betrachtet werden;

7.

„Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr“ ist das mit Kapitel III eingeführte besondere Dokument, das Grenzbewohner dazu berechtigt, eine Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr zu überschreiten;

8.

„Übereinkommen von Schengen“ ist das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (13).

KAPITEL II

REGELUNG FÜR DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Artikel 4

Einreisevoraussetzungen

Grenzbewohner dürfen die Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr überschreiten, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr und, falls dies in dem einschlägigen bilateralen Abkommen nach Artikel 13 vorgesehen ist, eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente;

b)

sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;

c)

sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten dar und sind insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben.

Artikel 5

Dauer des Aufenthalts im Grenzgebiet

Die zulässige Höchstdauer für einen ununterbrochenen Aufenthalt im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wird in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 festgelegt; sie darf drei Monate nicht überschreiten.

Artikel 6

Einreise- und Ausreisekontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Einreise- und Ausreisekontrollen bei Grenzbewohnern durch, um sicherzustellen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.

(2)   Auf der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr werden im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr keine Einreise- und Ausreisestempel angebracht.

(3)   Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 15.

KAPITEL III

GRENZÜBERTRITTSGENEHMIGUNG FÜR DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Artikel 7

Einführung einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr

(1)   Es wird eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr eingeführt.

(2)   Die räumliche Gültigkeit der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt.

(3)   Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr muss mit dem Lichtbild des Inhabers der Genehmigung versehen sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den oder die Vornamen, den oder die Familiennamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Inhabers der Genehmigung;

b)

die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;

c)

das Grenzgebiet, in dem sich der Inhaber der Genehmigung bewegen darf;

d)

die Nummer(n) des bzw. der gültigen, den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Dokuments bzw. Dokumente nach Artikel 9 Buchstabe a.

In der Genehmigung muss eindeutig angegeben sein, dass der Inhaber nicht befugt ist, das Grenzgebiet zu verlassen, und dass jeglicher Missbrauch mit den in Artikel 17 genannten Sanktionen geahndet wird.

Artikel 8

Sicherheitsmerkmale und technische Spezifikationen der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr

(1)   Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr müssen den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (14) entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Muster der gemäß Absatz 1 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr.

Artikel 9

Ausstellungsvoraussetzungen

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann Grenzbewohnern ausgestellt werden, die

a)

im Besitz eines oder mehrerer gültiger, zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigender Dokumente nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens von Schengen sind;

b)

Dokumente vorzeigen, die ihren Status als Grenzbewohner und das Vorliegen berechtigter Gründe für das häufige Überschreiten der Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr belegen;

c)

nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind;

d)

keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben sind.

Artikel 10

Gültigkeit

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.

Artikel 11

Ausstellungsgebühren

Die Gebühren, die den Verwaltungsaufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr entsprechen, dürfen die Gebühren, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Mehrfach-Kurzzeitvisums erhoben werden, nicht überschreiten.

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann gebührenfrei ausgestellt werden.

Artikel 12

Ausstellungsbestimmungen

(1)   Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann entweder durch ein Konsulat oder durch eine in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 benannte Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaaten ausgestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen ein zentrales Register der beantragten, ausgestellten, verlängerten und aufgehobenen oder entzogenen Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr und benennen eine nationale Kontaktstelle, die dafür zuständig ist, unverzüglich auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte über in diesem Register geführte Genehmigungen zu erteilen.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER REGELUNG FÜR DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Artikel 13

Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten

(1)   Zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr können die Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten bilaterale Abkommen schließen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten bereits mit benachbarten Drittstaaten geschlossene bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr beibehalten. Soweit diese Abkommen mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, ändern die betreffenden Mitgliedstaaten die Abkommen dahin gehend, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(2)   Bevor die betreffenden Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten ein bilaterales Abkommen über den kleinen Grenzverkehr schließen oder ein solches Abkommen ändern, konsultieren sie die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit des Abkommens mit dieser Verordnung.

Erachtet die Kommission das Abkommen als mit dieser Verordnung nicht vereinbar, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Der Mitgliedstaat ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um es innerhalb einer angemessenen Frist dahin gehend zu ändern, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(3)   Hat die Gemeinschaft oder der betreffende Mitgliedstaat kein allgemeines Rückübernahmeabkommen mit einem Drittstaat abgeschlossen, so müssen die bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr mit diesem Drittstaat vorsehen, dass die Rückübernahme von Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die mit dieser Verordnung festgelegte Regelung für den kleinen Grenzverkehr missbrauchen, vereinfacht wird.

Artikel 14

Vergleichbarkeit der Behandlung

In den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Drittstaaten Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig im Grenzgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, eine Behandlung gewähren, die derjenigen zumindest vergleichbar ist, die den Grenzbewohnern des betreffenden Drittstaats gewährt wird.

Artikel 15

Erleichterung des Grenzübertritts

(1)   Die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 können vorsehen, dass der Grenzübertritt erleichtert wird, indem die Mitgliedstaaten

a)

besondere Grenzübergangsstellen einrichten, die ausschließlich den Grenzbewohnern offen stehen,

b)

an den üblichen Grenzübergangsstellen bestimmte Kontrollspuren den Grenzbewohnern vorbehalten oder

c)

unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und wenn ausnahmsweise ein besonderes Erfordernis besteht, den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze an bestimmten Stellen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 zu erleichtern, so erleichtert er automatisch auch allen in dem betreffenden Grenzgebiet ansässigen Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, den Grenzübertritt.

(3)   An den Grenzübergangsstellen nach Absatz 1 Buchstabe a und an den Kontrollspuren nach Absatz 1 Buchstabe b werden Personen, die die Landaußengrenze regelmäßig überschreiten und dem Grenzbeamten aufgrund des häufigen Grenzübertritts wohlbekannt sind, im Regelfall lediglich einer stichprobenartigen Kontrolle unterworfen.

Von Zeit zu Zeit werden diese Personen ohne Vorankündigung und in unregelmäßigen Zeitabständen eingehenden Kontrollen unterworfen.

(4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu erleichtern, so

a)

enthält die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 3 geforderten Angaben auch Einzelheiten zum Ort und zu den Umständen, an dem bzw. unter denen die Landaußengrenze überschritten werden darf;

b)

führt der betreffende Mitgliedstaat stichprobenartige Kontrollen durch und erhält eine regelmäßige Überwachung aufrecht, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.

Artikel 17

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Missbrauch der mit dieser Verordnung festgelegten und durch die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 durchgeführten Regelung für den kleinen Grenzverkehr mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen geahndet wird.

(2)   Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Möglichkeit der Aufhebung und des Entzugs der Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erfassen alle Fälle von Missbrauch der Regelung für den kleinen Grenzverkehr und der gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen. Diese Informationen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sechs Monate übermittelt.

Artikel 18

Bericht über die Regelung für den kleinen Grenzverkehr

Bis zum 19. Januar 2009 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren der Regelung für den kleinen Grenzverkehr nach dieser Verordnung und gemäß der Durchführung durch die bilateralen Abkommen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen oder beibehalten wurden. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls auch entsprechende Legislativvorschläge beigefügt.

Artikel 19

Notifizierung der bilateralen Abkommen

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle bilateralen Abkommen nach Artikel 13 sowie jede Kündigung oder Änderung dieser Abkommen.

(2)   Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Artikel 20

Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

Die Bestimmungen des Artikels 136 Absatz 3 des Übereinkommens von Schengen erhalten folgende Fassung:

„(3)

Absatz 2 findet keine Anwendung auf bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (15).

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2006.

(2)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(4)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 69.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. Geändert durch den Beschluss 2004/926/EG (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(11)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(12)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

(13)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(14)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3.“


3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/10


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammensetzung der Drittländerlisten in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) sollte den in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien entsprechen und auch künftig entsprechen. Einige Drittländer sollten aus dem einen Anhang gestrichen und in den anderen aufgenommen werden, vor allem hinsichtlich der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung.

(2)

Bolivien sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelistet werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige sollte so festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die mit Bolivien geschlossenen bilateralen Abkommen rechtzeitig aufheben und die für die Einführung dieser Visumpflicht erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen können.

(3)

Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelistet werden.

Die Staatsangehörigen dieser Länder sollten nicht vor Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land von dieser Pflicht befreit werden.

(4)

Die beiden Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollten erschöpfend sein. Hierzu sollte jedem der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 eine Rubrik angefügt werden, aus der hervorgeht, welche Visumregelung die Mitgliedstaaten auf Personengruppen anwenden müssen, die bislang in einigen Mitgliedstaaten visumpflichtig und in anderen von der Visumpflicht befreit waren. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte um verschiedene Kategorien britischer Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 um die britischen Staatsangehörigen (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)) ergänzt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten können für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen. Die Bezeichnung dieser Pässe muss präzisiert werden. Außerdem muss in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 auf die bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen geltenden Verfahren hingewiesen werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten können Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittland haben.

Vollständig von der Visumpflicht befreit sind Personen dieser drei Kategorien mit Wohnsitz im Schengen-Gebiet bei der (Wieder-)Einreise in dieses Gebiet; eine allgemeine Befreiung sollte für Personen dieser Kategorien vorgesehen werden, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der nicht oder noch nicht Teil des Schengen-Gebiets ist, sofern diese in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (wieder-)einreisen, der durch den Schengen-Besitzstand gebunden ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (2) muss eine neue Bestimmung vorsehen, der zufolge Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs von der Visumpflicht befreit sind.

(8)

Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiung, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Gemeinschaftsrechts beruht, sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 verwiesen werden.

(9)

Aufgrund der mehrfachen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 müssen deren Struktur und Lesbarkeit durch eine zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmende Neufassung verbessert werden.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. Sie beteiligen sich daher nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, die für sie nicht bindend oder anwendbar ist.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (5) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:

Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (6) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/EG des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (7) anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.

2.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (8) vorgesehen sind;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:

a)

Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

b)

Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;

c)

Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind.“

4.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1:

i)

Die Landesbezeichnung Bolivien wird eingefügt;

ii)

die Länderbezeichnungen Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Mauritius, Seychellen sowie St. Christoph und Nevis werden gestrichen;

iii)

die Landesbezeichnung „Osttimor“ wird durch die Landesbezeichnung „Timor-Leste“ ersetzt;

iv)

die Landesbezeichnung „Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)“ wird durch die Länderbezeichnungen „Serbien“ und „Montenegro“ ersetzt;

v)

die Landesbezeichnung „Westsamoa“ wird durch die Landesbezeichnung „Samoa“ ersetzt.

b)

Folgender Teil wird angefügt:

„3.

BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

 

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

 

britische Überseebürger (British Overseas Citizens),

 

britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

 

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons).“

5.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1:

i)

Die Landesbezeichnung Bolivien wird gestrichen;

ii)

folgende Länderbezeichnungen werden eingefügt:

 

„Antigua und Barbuda (*)

 

Bahamas (*)

 

Barbados (*)

 

Mauritius (*)

 

Seychellen (*)“;

iii)

folgende Fußnote wird eingefügt:

„(*)

Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.“;

iv)

die Landesbezeichnung „Brunei“ wird durch „Brunei Darussalam“ ersetzt.

b)

Folgender Teil wird angefügt:

„3.

BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten führen am 1. April 2007 die Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige ein.

Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen von Antigua und Barbuda, der Bahamas, von Barbados, von Mauritius, der Seychellen sowie von St. Christoph und Nevis ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von dieser Pflicht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(6)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.“

(8)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2. Geändert durch den Beschluss 2004/927/EG (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).“


3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/14


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1933/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 ist die Republik Belarus (nachstehend „Belarus“) ein begünstigtes Land des gemeinschaftlichen Schemas allgemeiner Zollpräferenzen.

(2)

Am 29. Januar 2003 beantragten der Internationale Bund Freier Gewerkschaften (IBFG), der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und der Weltverband der Arbeitnehmer (WVA) gemeinsam bei der Kommission gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (2) — Erklärungen bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — eine Untersuchung angeblicher Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen in Belarus.

(3)

Nach Prüfung des Antrags und nach Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen beschloss die Kommission am 29. Dezember 2003 (3) die Einleitung einer Untersuchung. Mit einer Bekanntmachung wurden alle interessierten Parteien um Informationen gebeten (4).

(4)

Die belarussischen Behörden wurden förmlich von der Einleitung der Untersuchung unterrichtet. Sie bestritten jede Verletzung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts) und Nr. 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen).

(5)

Die Informationen, die die Kommission im Laufe der nach Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen durchgeführten Untersuchung erhielt, bestätigten jedoch das Vorliegen schwerwiegender und systematischer Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Sinne der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98. Ferner erfuhr die Kommission, dass die IAO die Situation in Belarus im Hinblick auf die Einhaltung der beiden Übereinkommen untersuchte und im November 2003 eine eigene Überprüfung eingeleitet hatte. Der entsprechende Bericht der IAO-Untersuchungskommission vom Juli 2004 enthielt zwölf Empfehlungen für spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Lage in Belarus. Das Land wurde nachdrücklich gebeten, diese Empfehlungen bis zum 1. Juni 2005 umzusetzen; eine Umsetzung erfolgte jedoch nicht. Gestützt auf diese Informationen und ihre eigene Überprüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass eine vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelung gerechtfertigt wäre.

(6)

Am 17. August 2005 beschloss die Kommission die Überwachung und Beurteilung der Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus (5). Die Ankündigung des Beginns der Sechsmonatsfrist für die Überwachung und Beurteilung (6) enthielt eine Absichtserklärung der Kommission, dem Rat einen Vorschlag über die vorläufige Rücknahme der Handelspräferenzen zu übermitteln, sofern sich Belarus vor Ablauf des Zeitraums nicht verpflichtete, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den zwölf Empfehlungen des IAO-Untersuchungsausschusses vom Juli 2004 Folge zu leisten und den Grundsätzen zu entsprechen, auf die in der IAO-Erklärung von 1998 über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird. Die belarussischen Behörden wurden förmlich von dem Beschluss und von der Ankündigung in Kenntnis gesetzt.

(7)

Belarus ist weder innerhalb der Sechsmonatsfrist für die Überwachung und Beurteilung noch, wie nachstehend erläutert, in den folgenden Monaten die entsprechende Verpflichtung eingegangen. Vielmehr legten die belarussischen Behörden der Kommission am 30. März 2006 einen Bericht über die aktuelle Lage der Vereinigungsfreiheit in dem Land vor. Die Kommission prüfte diesen Bericht, der ihrer Ansicht nach jedoch keine hinreichenden Beweise für eine entsprechende Verpflichtung enthielt.

(8)

Währenddessen genehmigte der Verwaltungsrat der IAO im März 2006 den Folgebericht des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, in dem er auf die immer prekärer werdende Situation der Gewerkschaften in Belarus hinwies und die belarussischen Behörden drängte, unverzüglich konkrete Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Außerdem erhielt die Kommission von den belarussischen Behörden eine weitere Mitteilung vom 16. Mai 2006 über die Lage der Vereinigungsfreiheit in dem Land. Wie schon bei dem Bericht vom 30. März 2006 gelangte die Kommission nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss, dass auch diese Mitteilung keinen Hinweis auf eine Verpflichtung oder überzeugende Anzeichen einer Verbesserung der Situation enthielt. Diese Einschätzung der Lage in Belarus teilte auch der IAO-Ausschuss für die Durchführung der Normen der Internationalen Arbeitskonferenz, der in seinem Bericht vom Juni 2006 beklagte, dass sich die belarussische Regierung beharrlich weigere, die Empfehlungen umzusetzen; ferner betonte er die Notwendigkeit eines raschen Handelns, um reale und spürbare Fortschritte zu erzielen. Darüber hinaus bezeichnete die Internationale Arbeitskonferenz, die im Juni 2006 von der IAO veranstaltet wurde, die mangelnde Durchführung der zwölf Empfehlungen, die Belarus seit Juli 2004 ignoriert, als anhaltenden Verstoß. Diese außergewöhnliche Einstufung wird nur für sehr schwerwiegende und systematische Verstöße gegen ein ratifiziertes Übereinkommen verwendet.

(10)

Die Kommission hat die jüngsten Entwicklungen in Belarus einschließlich eines Schreibens von Belarus vom 14. Oktober 2006, das die Kommission am 17. Oktober 2006 erhielt, eingehend geprüft. Anstelle einer tatsächlichen Verpflichtung oder eindeutiger Beweise für eine Verbesserung der Situation enthält dieser Brief, einmal mehr, lediglich Absichtserklärungen, aber keinen Hinweis auf eine Durchführung der Grundsätze der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98. Die Verstöße gegen die oben genannten Grundsätze dauern an.

(11)

Im Lichte des Vorstehenden sollte die Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus vorläufig zurückgenommen werden, bis beschlossen wird, dass die Gründe, die zu der Rücknahme geführt haben, nicht mehr bestehen.

(12)

Diese Verordnung sollte sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe, die zu dieser Verordnung geführt haben, nicht mehr bestehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 eingeführte Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus wird vorläufig zurückgenommen.

Artikel 2

Der Rat führt die Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus mit qualifizierter Mehrheit und auf Vorschlag der Kommission wieder ein, wenn Belarus nicht mehr gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen verstößt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2005.

(3)  Beschluss 2004/23/EG der Kommission vom 29. Dezember 2003 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates hinsichtlich der Verletzung der Vereinigungsfreiheit in Belarus (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 90).

(4)  ABl. C 40 vom 14.2.2004, S. 4.

(5)  Beschluss 2005/616/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Überwachung und Beurteilung der Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus mit Blick auf eine vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 16).

(6)  ABl. C 240 vom 30.9.2005, S. 41.


3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/16


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Ferordnung (EG) Nr. 1934/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1934/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat in den vergangenen zehn Jahren ihre bilateralen Beziehungen zu einer ganzen Reihe von industrialisierten Ländern und Gebieten sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in verschiedenen Regionen der Welt, insbesondere in Nordamerika, Ostasien und Australasien, aber auch in Südostasien und in der Golf-Region, kontinuierlich ausgebaut. Diese Beziehungen haben sich auf ein immer größeres Spektrum von Themen und Aspekten im Bereich der Wirtschaft und auch in anderen Bereichen ausgedehnt.

(2)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Beziehungen zu industrialisierten Ländern und Gebieten, die mit der Gemeinschaft oftmals ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte teilen und wichtige bilaterale politische Partner und Handelspartner sowie Akteure in multilateralen Gremien und bei der Weltordnungspolitik sind, weiter zu vertiefen. Dies wird ein wichtiger Faktor im Hinblick darauf sein, die Rolle der Europäischen Union und ihre Stellung in der Welt zu stärken, multilaterale Institutionen zu festigen und dazu beizutragen, die Weltwirtschaft und das internationale System auszubalancieren und weiterzuentwickeln.

(3)

Die Europäische Union und bestimmte industrialisierte Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen sind übereingekommen, ihre Beziehungen zu stärken und in den Bereichen, in denen sie gemeinsame Interessen haben, über eine Reihe bilateraler Instrumente wie Abkommen, Erklärungen, Aktionspläne und andere gleich gelagerte Dokumente zusammenzuarbeiten.

(4)

Auf der Grundlage der in diesen bilateralen Instrumenten festgelegten Grundsätze verfolgt die Gemeinschaft eine Politik der Zusammenarbeit, die vorteilhafte Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung und Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern und Gebieten herbeiführen soll. Die Maßnahmen der Zusammenarbeit werden dazu beitragen, eine stärkere europäische Präsenz und ein deutlicheres Erscheinungsbild in diesen Ländern zu erreichen und auf wirtschaftlicher, handelspolitischer, akademischer, kultureller und sonstiger Ebene den Austausch und das Zusammenwirken zwischen Akteuren verschiedener Art auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Europäische Union gründet sich auf die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Die Gemeinschaftsaktionen im Rahmen dieser Verordnung sollten dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Entwicklung und Festigung dieser Grundsätze in den Partnerländern und -regionen durch Dialog und Zusammenarbeit zu verfolgen.

(6)

Die Förderung vielfältiger Initiativen der bilateralen Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen im Rahmen eines einzigen Rechtsinstruments wird Größenvorteile, Synergieeffekte und größere Effizienz ermöglichen und das Handeln der Gemeinschaft deutlicher in den Blick rücken.

(7)

Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden können, bedarf es eines differenzierten Ansatzes und muss die Zusammenarbeit mit den Partnerländern unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie der spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Gemeinschaft gestaltet werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung erfordert die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999 (1).

(9)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und industrialisierten Ländern und Gebieten sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Mit der Gemeinschaftsfinanzierung werden die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstützt.

(2)   Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern und Gebieten zu schaffen, den Dialog zu fördern und die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen zielt darauf ab, die Beziehungen zu Partnern, die mit der Gemeinschaft ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte teilen und wichtige bilaterale Partner und Akteure in multilateralen Gremien und bei der Weltordnungspolitik sind, zu entwickeln. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Schwellenländer oder Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat.

(2)   Industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang aufgeführten Länder und Gebiete, die nachstehend als „Partnerländer“ bezeichnet werden. Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission jedoch in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten Aktionsprogramme beschließen, dass nicht im Anhang aufgeführte Länder förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen können in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen werden. Die Kommission ändert die Liste im Anhang entsprechend den Abänderungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet den Rat darüber.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Europäische Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu diesen Grundsätzen zu stärken.

(2)   Die Durchführung dieser Verordnung bedarf eines gegebenenfalls differenzierten Ansatzes bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen erstrecken sich auf die Bereiche der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern aufgeführt sind, und auf die Bereiche, an denen die Gemeinschaft ein spezifisches Interesse hat.

(4)   Die Gemeinschaft bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Gemeinschaftspolitik. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet.

(5)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher Stellen der Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, und bewirken dadurch einen Zusatznutzen.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Mit der Gemeinschaftsfinanzierung werden Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 unterstützt, die mit dem Gesamtzweck, dem Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Besondere Beachtung gilt Maßnahmen, die eine regionale Dimension umfassen können, in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit:

1.

Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern;

2.

Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften;

3.

Förderung von Dialogen zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Gemeinschaft und in Partnerländern;

4.

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen;

5.

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt, einschließlich Klimawandel, Zoll und Finanzfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern;

6.

Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Europäischen Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

7.

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, die Zielen der Zusammenarbeit effizient und flexibel dienen sollen, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Gemeinschaft zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

Artikel 5

Programmplanung und Mittelzuweisung

(1)   Die Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit aufgrund dieser Verordnung erfolgen im Rahmen mehrjähriger Kooperationsprogramme, die die Zusammenarbeit mit allen oder ausgewählten Partnerländern betreffen. Die Kommission erstellt die mehrjährigen Kooperationsprogramme und bestimmt deren Anwendungsbereich.

(2)   Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die strategischen Interessen und Prioritäten der Gemeinschaft, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. In ihnen werden ferner die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.

(3)   Die mehrjährigen Kooperationsprogramme und deren Überprüfungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

Durchführung

(1)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an.

(2)   In den jährlichen Aktionsprogrammen werden für alle oder für eine Auswahl von Partnerländern die verfolgten Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zu den Beträgen, die jeder Maßnahme zugewiesen sind, und einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

(3)   Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Bei Änderungen der Aktionsprogramme wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen zwischen den geplanten Maßnahmen innerhalb des veranschlagten Budgets, Aufstockungen oder Kürzungen des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets ist die Anwendung dieses Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen mit den in den Aktionsprogrammen festgelegten ursprünglichen Zielen im Einklang stehen.

Artikel 7

Förderfähigkeit

Folgende Einrichtungen kommen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung zur Durchführung der in Artikel 6 genannten Aktionsprogramme in Betracht:

a)

folgende Einrichtungen und Stellen in den Mitgliedstaaten und in den Partnerländern:

i)

öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und deren Zusammenschlüsse;

ii)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;

iii)

Nichtregierungsorganisationen; Bürgerinitiativen und sektorale Organisationen wie Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen; Lehr-, Ausbildungs-, Kultur-, Medien-, Forschungs- und Wissenschaftsorganisationen; Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen;

b)

Partnerländer und ihre Regionen, Institutionen und dezentrale Stellen;

c)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, sofern sie zu den Zielen dieser Verordnung beitragen;

d)

natürliche Personen aus den Mitgliedstaaten und den Partnerländern oder Drittländern, sofern sie zu den Zielen dieser Verordnung beitragen;

e)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;

f)

die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, sofern sie flankierende Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 durchführen;

g)

Agenturen der Europäischen Union.

Artikel 8

Finanzierungsformen

(1)   Die Kooperationsvorhaben und -programme werden entweder in voller Höhe oder in Form der Kofinanzierung mit anderen Quellen nach Artikel 10 aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert.

(2)   Die Finanzierungen im Rahmen der Durchführung der Aktionsprogramme können insbesondere in einer der folgenden Rechtsformen erfolgen:

a)

Zuschussvereinbarungen (einschließlich Stipendien);

b)

Beschaffungsaufträge;

c)

Arbeitsverträge;

d)

Finanzierungsvereinbarungen.

(3)   Erfolgt die Durchführung von Aktionsprogrammen in Form von Finanzierungsvereinbarungen mit Partnerländern, so wird festgelegt, dass die Gemeinschaftsmittel nicht zur Finanzierung von Steuern, Zöllen und sonstigen Finanzabgaben in den Partnerländern verwendet werden dürfen.

Artikel 9

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, sowie sonstige Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung abdecken, die der Kommission einschließlich ihrer Delegationen in den Partnerländern bei der Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen entstehen können.

(2)   Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogramme einbezogen sein und können daher auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs finanziert werden.

(3)   Die Kommission nimmt die nicht unter die Mehrjahresprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber.

Artikel 10

Kofinanzierung

(1)   Die Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, und zwar unter anderem mit

a)

den Mitgliedstaaten, ihren regionalen und lokalen Behörden und insbesondere ihren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen;

b)

den Partnerländern, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen;

c)

internationalen und regionalen Organisationen und internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und anderen privaten Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligten sowie sonstigen nichtstaatlichen Akteuren;

e)

den begünstigten Partnerländern und anderen gemäß Artikel 7 förderungsfähigen Stellen.

(2)   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in eine Reihe klar voneinander abgegrenzter Tätigkeiten aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

(3)   Bei einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten eines Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(4)   Die Kommission kann bei kofinanzierten Projekten im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 11

Verwaltungsmodalitäten

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, insbesondere Teil II Titel IV.

(2)   Die Kommission kann hoheitliche Aufgaben und insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannten Management- und Kontrollstandards genügen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4), mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6).

(2)   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

(3)   In allen zur Durchführung der Zusammenarbeit geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse nach Absatz 2 während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Evaluierungen —, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

(2)   Die Kommission übermittelt die Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 15 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme.

(3)   Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, in die Evaluierung der gemeinschaftlichen Kooperationsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung ein.

Artikel 14

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und die finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Finanzvorschriften

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 172 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 wird zu dem späteren der beiden folgenden Zeitpunkte aufgehoben:

1. Januar 2007;

Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(2)   Die aufgehobene Verordnung gilt weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne für die Jahre vor 2007. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen beifügt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ANHANG

Verzeichnis der von dieser Verordnung erfassten Länder und Gebiete

1.

Australien

2.

Bahrain

3.

Brunei

4.

Kanada

5.

Chinesisch Taipeh (7)

6.

Hongkong

7.

Japan

8.

Republik Korea

9.

Kuwait

10.

Macau

11.

Neuseeland

12.

Oman

13.

Katar

14.

Saudi-Arabien

15.

Singapur

16.

Vereinigte Arabische Emirate

17.

Vereinigte Staaten.


(1)  ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2005 (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 22).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(7)  Zu Chinesisch Taipei bestehen zwar keine diplomatischen oder politischen Beziehungen, doch werden in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Wissenschaft und Technologie, Normen usw. intensive Kontakte gepflegt, die fortgeführt werden sollten.


3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/23


Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Gemeinsame Aktion 2006/998/GASP erhält folgende Fassung:

GEMEINSAME AKTION 2006/998/GASP DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Juli 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union angenommen (1).

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat am 28. Juli 2006 nach Artikel 22 der genannten Gemeinsamen Aktion einen Bericht über deren Durchführung im Hinblick auf eine etwaige Überprüfung vorgelegt.

(3)

Am 22. September 2006 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK), das die politische Aufsicht über die Tätigkeit des Zentrums wahrnimmt, nach Kenntnisnahme dieses Berichts die Empfehlung ausgesprochen, der Rat möge die Gemeinsame Aktion gegebenenfalls im Lichte des Berichts ändern.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag

(1)   Das Zentrum leistet im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie (2) Unterstützung bei der Entscheidungsfindung der Union auf dem Gebiet der GASP und insbesondere der ESVP, einschließlich Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, indem es gegebenenfalls gemäß den Artikeln 3 und 4 Produkte, die aus der Auswertung von Satellitenbildern und Zusatzdaten, einschließlich Luftaufnahmen, stammen, zur Verfügung stellt und hiermit in Verbindung stehende Dienstleistungen erbringt.

(2)   Im Rahmen dieses Auftrags erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter auf Anfrage dem Zentrum, soweit es dessen Kapazität erlaubt, die Anweisung,

i)

einem Mitgliedstaat oder der Kommission,

ii)

Drittländern, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des Zentrums zugestimmt haben,

iii)

bei Anfragen, die für den Bereich der GASP und insbesondere der ESVP von Belang sind, internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (UN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO)

Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Direktor ernennt nach Zustimmung des Verwaltungsrats den stellvertretenden Direktor des Zentrums. Der stellvertretende Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um drei Jahre ist möglich. Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Zentrums zuständig.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Arbeitsprogramm

(1)   Der Direktor erstellt bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr, den er zusammen mit einem Entwurf eines langfristigen Arbeitsprogramms mit richtungweisenden Perspektiven für die beiden Folgejahre dem Verwaltungsrat unterbreitet.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres an.“

4.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einnahmen des Zentrums bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.“

5.

Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Bearbeitung von Anfragen nach Artikel 2 Absatz 2 kann nach Maßgabe der in den Finanzbestimmungen des Zentrums nach Artikel 15 enthaltenen Leitlinien kostenpflichtig sein.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Haushaltsverfahren

(1)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan des Zentrums vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr sowie vorläufige langfristige Schätzungen zu den Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf den Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms umfasst.

(2)   Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des Zentrums bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(3)   Im Falle unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.“

7.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Abordnung

(1)   Im Einvernehmen mit dem Direktor können Experten der Mitgliedstaaten sowie Bedienstete der Organe oder Agenturen der Europäischen Union für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Zentrums und/oder für spezifische Aufgaben und Projekte abgeordnet werden.

(2)   Im Falle einer Krise kann das Zentrum durch Fachpersonal verstärkt werden, das von den Mitgliedstaaten, der Kommission oder dem Generalsekretariat des Rates abgeordnet wird. Über Notwendigkeit und Dauer derartiger Abordnungen entscheidet der Generalsekretär/Hohe Vertreter im Benehmen mit dem Direktor des Zentrums.

(3)   Die Regelungen für die Abordnungen werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors angenommen.

(4)   Im dienstlichen Interesse können Bedienstete des Zentrums im Einklang mit den Personalvorschriften des Zentrums für einen festgelegten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des Zentrums abgeordnet werden.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Beteiligung der Kommission

Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten des Zentrums beteiligt. Das Zentrum erarbeitet die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen und stellt die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission her, um in den Bereichen, in denen die Tätigkeiten der Gemeinschaft für die Aufgaben des Zentrums von Belang sind und in denen die Tätigkeiten des Zentrums die der Gemeinschaft berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen und auf diese Weise größtmögliche Synergien zu erzielen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.“

9.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Berichterstattung

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2011 einen Bericht über die Arbeit des Zentrums, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen zur weiteren Entwicklung des Zentrums beizufügen sind.“

10.

Artikel 1 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2, Artikel 12 Absatz 5 sowie Artikel 23 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5.

(2)  Ein sicheres Europa in einer besseren Welt — Europäische Sicherheitsstrategie, angenommen vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 12. Dezember 2003 in Brüssel.“


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