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Document L:2006:244:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 244, 07. September 2006


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 244

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    49. Jahrgang
    7. September 2006


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Seite

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    1

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 1323/2006 der Kommission vom 6. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    6

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     

     

    Kommission

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 587)  ( 1 )

    8

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. April 2005 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 844)  ( 1 )

    17

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von außen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3883)  ( 1 )

    24

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3932)  ( 1 )

    27

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2006 DES RATES

    vom 1. September 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat nach einer Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) endgültige Antidumpingzölle von 0 % bis 66,1 % auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (nachstehend „CFL-i“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 (3) weitete der Rat nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben, aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware aus.

    1.2   Antrag auf Interimsüberprüfung

    (3)

    Am 3. August 2004 wurde bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gestellt, der lediglich die Überprüfung der Warendefinition betraf. Der Antrag wurde von der Firma Steca Batterieladesysteme und Präzisionselektronik GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, die in der Volksrepublik China hergestellte CFL-i einführt. Der Antragsteller führte mit Gleichstrom betriebene CFL-i (nachstehend „DC-CFL-i“ genannt) ein. Er behauptete, dass sich die technischen und materiellen Grundeigenschaften sowie die Endverwendungen und die Verwendungszwecke der DC-CFL-i von denjenigen der mit Wechselstrom betriebenen CFL-i (nachstehend „AC-CFL-i“ genannt) unterscheiden. Die geltenden Antidumpingzölle sollten lediglich auf AC-CFL-i erhoben werden, da nur diese Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien. DC-CFL-i sollten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Antidumpingzolls ausgenommen und die Definition der betroffenen Ware in der ursprünglichen Verordnung entsprechend geändert werden. Der Ausschluss von DC-CFL-i aus der Warendefinition solle überdies rückwirkend erfolgen.

    1.3   Einleitung

    (4)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorlagen, und veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die auf die Überprüfung der Warendefinition beschränkt ist.

    1.4   Untersuchung

    (5)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), die chinesischen Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft, die Hersteller in der Gemeinschaft und die Herstellerverbände in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6)

    Die Kommission ersuchte alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Fristen gemeldet hatten, grundlegende Informationen zu Gesamtumsatz, Verkaufswert und Verkaufsvolumen in der Europäischen Gemeinschaft, Produktionskapazität, tatsächliche Produktion, Wert und Menge der Einfuhren von CFL-i insgesamt und von DC-CFL-i im Besonderen vorzulegen. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahmen geändert werden muss, für notwendig erachtete, und prüfte sie.

    (7)

    Fünf chinesische Hersteller/Ausführer, ein Hersteller in der Gemeinschaft, ein mit einem chinesischen Ausführer/Hersteller verbundener Einführer und elf unabhängige Einführer in der Gemeinschaft arbeiteten bei der Untersuchung mit und legten die unter Erwägungsgrund 6 genannten grundlegenden Informationen vor.

    1.5   Untersuchungszeitraum

    (8)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2004 (nachstehend „UZ“ genannt).

    1.6   Unterrichtung

    (9)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorliegenden Schlussfolgerungen gezogen wurden. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach der Unterrichtung Bemerkungen vorbringen konnten.

    (10)

    Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

    2.   BETROFFENE WARE

    (11)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich im Sinne des Artikels 1 der ursprünglichen Verordnung um CFL-i, die derzeit unter dem KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht werden. CFL-i sind elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind. Wie unter Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VR China (5) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) ausgeführt und durch die endgültigen Feststellungen in der ursprünglichen Verordnung bestätigt, soll die betroffene Ware normale Glühlampen ersetzen und passt in die gleichen Fassungen wie die Glühlampen.

    (12)

    Während der Ausgangsuntersuchung wurden zwar unterschiedliche Warentypen ermittelt, die sich unter anderem in Lebensdauer, Wattleistung und Gehäuse der Lampe unterscheiden, doch die unterschiedliche Eingangsspannung wurde weder geprüft, noch wurde sie von einer der interessierten Parteien während der Ausgangsuntersuchung angesprochen.

    3.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

    3.1   Methodik

    (13)

    Um beurteilen zu können, ob DC-CFL-i und AC-CFL-i als eine einzige Ware oder als zwei unterschiedliche Waren anzusehen sind, wurde geprüft, ob DC-CFL-i und AC-CFL-i dieselben materiellen und technischen Grundeigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurde auch überprüft, ob AC-CFL-i und DC-CFL-i untereinander austauschbar sind und inwiefern sie in der Gemeinschaft miteinander konkurrieren.

    3.2   Materielle und technische Grundeigenschaften

    (14)

    Alle CFL-i bestehen aus zwei Hauptelementen: einer (oder mehreren) Gasentladungsröhre(n) und einem elektronischen Vorschaltgerät. Das elektronische Vorschaltgerät setzt Elektronen in die Gasentladungsröhre frei. Die Elektronen aktivieren das Gas, das seinerseits Energie in Form von Licht emittiert.

    (15)

    Allerdings weisen AC-CFL-i und DC-CFL-i unterschiedliche Eingangsspannungen auf: AC-CFL-i werden mit Wechselstrom, DC-CFL-i hingegen mit Gleichstrom betrieben. Das in DC-CFL-i verwendete Vorschaltgerät muss also aus anderen Bauteilen bestehen als das in AC-CFL-i verwendete, denn es muss als zusätzliche Funktion den Gleichstrom in Wechselstrom umwandeln, damit Licht erzeugt werden kann.

    (16)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass in der Ausgangsuntersuchung die im Vergleichsland Mexiko hergestellte Ware als gleichartige Ware angesehen wurde, obgleich die in diesem Land hergestellten CFL-i für niedrigere Spannungen ausgelegt waren. Daher sollten an Niedrigspannungsnetze angeschlossene AC-CFL-i ebenfalls als den DC-CFL-i gleichartige Ware angesehen werden. Allerdings ist dazu anzumerken, dass sowohl die in Mexiko hergestellten CFL-i als auch die in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i mit Wechselstrom betrieben werden, auch wenn in Mexiko eine andere Spannung als in der Gemeinschaft verwendet wird. Beide hatten genau dieselbe Funktion, nämlich normale Glühlampen auf den jeweiligen Märkten zu ersetzen.

    (17)

    Bei dieser Überprüfung geht es nicht nur um die unterschiedliche Spannung der beiden Lampentypen wie im oben genannten Fall der mexikanischen Lampen, sondern auch darum, dass für DC-CFL-i und AC-CFL-i verschiedene Netzgeräte verwendet werden, die aus unterschiedlichen Bauteilen bestehen, und dass die beiden Warentypen folglich unterschiedliche technische Eigenschaften aufweisen.

    3.3   Grundlegende Endverwendungen und Austauschbarkeit

    (18)

    Wie unter Erwägungsgrund 11 vermerkt, soll die Ware, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war, normale Glühlampen ersetzen.

    (19)

    Nach den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen entspricht der Gesamtverbrauch an DC-CFL-i auf dem Gemeinschaftsmarkt weniger als 2 % des Gesamtverbrauchs an CFL-i. Daraus folgt, dass es sich bei einem Großteil der Einfuhren von CFL-i um AC-CFL-i handelt und dass dies auch der auf dem Gemeinschaftsmarkt am häufigsten verkaufte Warentyp ist (auf AC-CFL-i entfallen nahezu 100 % der Gesamteinfuhren sowie der Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft).

    (20)

    Deshalb ersetzen AC-CFL-i die am häufigsten verwendeten Glühlampen und passen auch in dieselben Fassungen wie diese. Da DC-CFL-i nicht die gleiche Eingangsspannung verwenden, können sie in einer Fassung für normale Glühlampen kein Licht erzeugen. Falls AC-CFL-i in eine Gleichstrom-Fassung geschraubt werden, wird ebenfalls kein Licht erzeugt. Zur Lichterzeugung wird für DC-CFL-i also Gleichstrom und für AC-CFL-i Wechselstrom benötigt.

    (21)

    Darüber hinaus werden AC-CFL-i von den unter Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Verwendern genutzt, d. h. von Privathaushalten, Unternehmen und einer Vielzahl von gewerblichen Einrichtungen wie Läden, Restaurants usw., während dies, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, auf DC-CFL-i nicht zutrifft. Die Verwender von AC-CFL-i verfügen in der Regel über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz, während DC-CFL-i verwendet werden, wenn kein öffentliches Stromnetz zur Verfügung steht und deshalb auf andere Energiequellen (Batterien, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen) zurückgegriffen werden muss. Sie finden Verwendung beim Bergbau in abgelegenen oder ländlichen Gebieten, zur Beleuchtung von Behelfsunterkünften, beim Zelten, auf Schiffen usw. Daher wurde festgestellt, dass DC-CFL-i normale Glühlampen nicht ersetzen können und dass AC-CFL-i und DC-CFL-i folglich nicht austauschbar sind.

    (22)

    Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass im Sinne der ursprünglichen Verordnung normale Glühlampen als Lampen anzusehen sind, die mit Wechselstrom betrieben werden.

    (23)

    Dessen ungeachtet machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass AC-CFL-i und DC-CFL-i die gleiche grundlegende Endverwendung, nämlich die Lichterzeugung, hätten. Daher sollten sie als eine einzige Ware angesehen werden. In diesem Zusammenhang verglich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft AC-CFL-i und DC-CFL-i mit verschiedenen Fahrzeugtypen, die entweder mit einem Benzin- oder einem Dieselmotor ausgestattet sind. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte, dass beide Fahrzeugtypen dieselbe Funktion hätten, nämlich die motorisierte Personenbeförderung auf der Straße, und deshalb als eine einzige Ware anzusehen seien.

    (24)

    Ungeachtet der Tatsache, dass es bei dieser Interimsüberprüfung nicht um die Frage geht, ob Fahrzeuge mit Benzinmotor und Fahrzeuge mit Dieselmotor als eine einzige Ware anzusehen sind, wurde der oben genannte Vergleich nicht als treffend angesehen, weil er den Schwerpunkt auf den falschen Parameter (den Motor) legt. Im vorliegenden Fall ist der relevante Parameter die Frage, ob die Ware über die materiellen und technischen Eigenschaften verfügt, um in einer Fassung für normale Glühlampen Licht zu erzeugen.

    (25)

    Einige Parteien behaupteten, dass eine sehr begrenzte Anzahl spezifischer Modelle von AC-CFL-i sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betrieben werden könnte. Es hat sich herausgestellt, dass diese Lampen dieselben Endverwendungen aufweisen wie AC-CFL-i, die nur mit Wechselstrom funktionieren. Sie werden daher als Lampen angesehen, die mit Wechselstrom betrieben werden.

    (26)

    Aus den dargelegten Gründen sind AC-CFL-i und DC-CFL-i nicht austauschbar und weisen daher nicht dieselben Endverwendungen auf.

    3.4   Wettbewerb zwischen AC-CFL-i und DC-CFL-i

    (27)

    Wie oben erläutert werden AC-CFL-i und DC-CFL-i nicht für dieselben Zwecke verwendet. Sie sind daher nicht austauschbar, sondern bedienen unterschiedliche Märkte. Außerdem können DC-CFL-i aufgrund ihrer spezifischen Endverwendungen nur in Spezialgeschäften oder direkt beim Hersteller erworben werden. Im Gegensatz dazu sind AC-CFL-i in den meisten Geschäften erhältlich, die Massenartikel führen.

    (28)

    Der einzige kooperierende EU-Hersteller machte geltend, dass Verbraucher in Bereichen, in denen Wechselstrom zur Verfügung steht, die Möglichkeit haben, Fotovoltaik- und Solaranlagen installieren zu lassen, die Gleichstrom liefern. In diesem Fall würden DC-CFL-i und AC-CFL-i miteinander konkurrieren. Dazu ist anzumerken, dass die Wahl zwischen zwei Energiequellen eine Entscheidung ist, die weit über die Frage hinaus geht, welche CFL-i verwendet werden. Gründe dafür sind die Höhe der erforderlichen Investitionen und die Tatsache, dass von dieser Entscheidung alle Elektrogeräte im Haushalt betroffen sind. Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass eine Investition in Fotovoltaikanlagen lediglich auf den Wettbewerb zwischen DC-CFL-i und AC-CFL-i zurückzuführen ist. Im Übrigen sind DC-CFL-i teurer als AC-CFL-i, der Einwand entbehrt deshalb der wirtschaftlichen Logik. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (29)

    Da DC-CFL-i und AC-CFL-i nicht mit demselben Stromnetz verwendet werden können, wird der Schluss gezogen, dass diese beiden Typen von CFL-i nicht miteinander konkurrieren.

    3.5   Unterscheidung zwischen AC-CFL-i und DC-CFL-i

    (30)

    Es wurde eingewandt, dass DC-CFL-i und AC-CFL-i nicht eindeutig voneinander unterschieden werden können. Dazu ist anzumerken, dass DC-CFL-i und AC-CFL-i leicht zu unterscheiden sind, obwohl beide unter den KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht sind. Zur Unterscheidung kann folgendes Kriterium angewandt werden: DC-CFL-i erzeugen kein Licht, wenn sie in Wechselstrom-Fassungen geschraubt und eingeschaltet werden.

    (31)

    Außerdem sind DC-CFL-i eindeutig gekennzeichnet, d. h., die niedrige Eingangsspannung ist auf der Ware deutlich angegeben, um zu verhindern, dass der Verbraucher diese Lampen in Wechselstrom-Fassungen verwendet und sie damit unbrauchbar macht.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

    (32)

    Die oben genannten Feststellungen zeigen, dass DC-CFL-i und AC-CFL-i nicht die gleichen materiellen und technischen Grundeigenschaften aufweisen und dass auch ihre grundlegenden Endverwendungen unterschiedlich sind. Sie sind nicht austauschbar und konkurrieren auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht miteinander. Daher wird der Schluss gezogen, dass es sich bei DC-CFL-i und AC-CFL-i um zwei verschiedene Waren handelt und dass der geltende Antidumpingzoll auf Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VR China nicht auf Einfuhren von DC-CFL-i erhoben werden sollte. DC-CFL-i waren mithin auch nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung, auch wenn dies in der ursprünglichen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

    (33)

    Aus den genannten Gründen sollte der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahmen durch eine Änderung der ursprünglichen Verordnung präzisiert werden.

    (34)

    Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2005 ausgeweitet wurden auf Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen versandten CFL-i, ob als Ursprungszeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, sollte auch diese Verordnung entsprechend geändert werden.

    5.   ANTRAG AUF RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

    (35)

    Aufgrund der unter den Erwägungsgrunden 32 und 33 dargelegten Schlussfolgerung, dass DC-CFL-i während der Ausgangsuntersuchung, aufgrund deren Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CFL-i aus der VR China eingeführt wurden, nicht zu der betroffenen Ware zählten, sollte die Präzisierung der Warendefinition rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Einführung der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten.

    (36)

    Folglich sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf Einfuhren von CFL-i in die Gemeinschaft gezahlten endgültigen Antidumpingzölle für Einfuhrgeschäfte mit DC-CFL-i erstattet werden. Zu beantragen ist die Erstattung bei den einzelstaatlichen Zollbehörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Zollvorschriften und unbeschadet der Eigenmittel der Gemeinschaft und insbesondere des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (6)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 (TARIC-Code 85393190*91 bis 10. September 2004 und TARIC-Code 85393190*95 seit dem 11. September 2004) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Ware, die von Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd, hergestellt wurde, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt, der auf die Einfuhren der von Zhejiang Yankon Group Co., Ltd, hergestellten Ware eingeführt wird (TARIC-Zusatzcode A241).“

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 66,1 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren von elektronischen, mit Wechselstrom betriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 (TARIC-Code 85393190*91 bis 10. September 2004 und TARIC-Code 85393190*95 seit dem 11. September 2004) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen versandten elektronischen, mit Wechselstrom betriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, ob als Ursprungszeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht (TARIC-Code 85393190*92), ausgeweitet.“

    Artikel 3

    (1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 9. Februar 2001.

    (2)   Von der Erstattung von Antidumpingzöllen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zwischen dem 9. Februar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gezahlt wurden, bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und insbesondere deren Artikel 7 unberührt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 1. September 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. TUOMIOJA


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

    (3)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1.

    (4)  ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 2.

    (5)  ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 8.

    (6)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.


    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1323/2006 DER KOMMISSION

    vom 6. September 2006

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 7. September 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. September 2006

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 6. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    052

    83,4

    999

    83,4

    0707 00 05

    052

    85,3

    999

    85,3

    0709 90 70

    052

    85,1

    999

    85,1

    0805 50 10

    388

    63,0

    524

    47,9

    528

    58,0

    999

    56,3

    0806 10 10

    052

    74,7

    220

    178,5

    400

    181,8

    624

    105,2

    999

    135,1

    0808 10 80

    388

    87,1

    400

    95,4

    508

    80,5

    512

    100,7

    528

    59,3

    720

    81,1

    800

    174,2

    804

    107,2

    999

    98,2

    0808 20 50

    052

    105,7

    388

    91,7

    720

    88,3

    999

    95,2

    0809 30 10, 0809 30 90

    052

    114,3

    999

    114,3

    0809 40 05

    052

    70,3

    066

    44,7

    098

    41,6

    624

    150,5

    999

    76,8


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Kommission

    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/8


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. März 2005

    über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 587)

    (Nur die italienische Fassung ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/598/EG)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I   DAS VERFAHREN

    (1)

    Die Kommission hat mit der Entscheidung vom 13. Mai 2003, die Italien mit dem Schreiben gleichen Datums mitgeteilt wurde, entschieden, wegen der betreffenden Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, und hat Italien sowie alle Beteiligten zur Äußerung aufgefordert (2).

    (2)

    Italien hat am 23. Juli 2003 geantwortet.

    (3)

    Der Empfänger der Beihilfe ACEA SpA (im Folgenden als „ACEA“ bezeichnet) antwortete am 8. September 2003. Am 15. September 2003 erhielt Italien zusammen mit zahlreichen anderen Fragen eine Aufforderung zur Äußerung. Die Fragen betrafen

    eine Kopie der ursprünglichen Aktionärsvereinbarung zwischen ACEA und Electrabel zur Gründung von AEP;

    die Bedingungen für die Übertragung der Tätigkeiten von ACEA auf AEP, insbesondere unter Berücksichtigung der zu prüfenden Maßnahme;

    die Tätigkeiten von ACEA, für die gegebenenfalls eine Rückzahlung verlangt würde.

    (4)

    Italien antwortete am 18. März 2004 und erneut am 29. April 2004.

    II   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    (5)

    Die Beihilfe betraf ursprünglich zwei Projekte für die Energieeinsparung: ein Fernwärmeprojekt und ein Windkraftwerk, die beide von der Region Latium finanziert wurden. Beide Projekte wurden als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wobei im Hinblick auf das erste Projekt auf der Grundlage der Rechtsprechung „Deggendorf“ (3) jedoch entschieden wurde, das Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 einzuleiten. Das Projekt betrifft ein Fernwärmenetz im Bezirk Torrino Mezzocamino in der Nähe von Rom. Das Netz wird durch Energie beliefert, die in einer teilweise umgerüsteten und konvertierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird und soll eine neue Satellitensiedlung mit Heizwärme versorgen. Zwei andere Viertel in der Nähe von Rom — Torrino Sud und Mostacciano — sind bereits über ein Fernwärmenetz an die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage angeschlossen. Durch das neue Projekt wird das bestehende Rohrleitungsnetz auf einer Länge von 14 km ausgebaut.

    (6)

    Die Investitionskosten für das Projekt belaufen sich auf 9 500 000 EUR. Diese Kosten beschränken sich auf die Investitionen in das Wärmeverteilungsnetz, unter Ausschluss der umgerüsteten Turbine. Die Beihilfe ist auf 3 800 000 EUR begrenzt.

    (7)

    Rechtsgrundlage der Maßnahme: Deliberazione della Giunta Regionale del Lazio n. 4556 vom 6. August 1999 zur Auswahl von Projekten, die aus der „Kohlenstoffsteuer“ finanziert werden. Die Maßnahme wird somit durch die Einkünfte aus der „Kohlenstoffsteuer“ finanziert, die durch Artikel 8 des am 23. Dezember 1998 genehmigten Finanzierungsgesetzes (Gesetz Nr. 448/98) eingeführt wurde. Mit dem Dekret Nr. 337 des Umweltministers vom 20. Juli 2000 wurden die Kriterien und Modalitäten für die Verwendung der dank dieser Steuer eingenommenen Mittel durch die Region gebilligt.

    III   EMPFÄNGER DER BEIHILFE

    (8)

    Empfänger der Beihilfe war ACEA, d. h. das ehemalige öffentliche Versorgungsunternehmen von Rom. Nach verschiedenen Umstrukturierungen unter Einbeziehung zahlreicher anderer Unternehmen — darunter Electrabel — ist der Empfänger jetzt ein anderes Unternehmen, nämlich AceaElectrabel Production (AEP). AEP wird zu 50 % durch Electrabel Italia und zu 50 % durch AceaElectrabel kontrolliert. Electrabel Italia unterliegt einer 100 %-igen Kontrolle durch Electrabel (Belgien). AceaElectrabel wird zu 40,59 % durch Electrabel Italien und zu 59,41 % durch ACEA kontrolliert.

    Image

    IV   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2

    (9)

    Die Kommission hat festgestellt, dass das betreffende Projekt den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für den Umweltschutz entspricht (4). Die Kommission hat allerdings bestimmte Zweifel geäußert und beschlossen, das Untersuchungsverfahren einzuleiten; dabei wurde festgestellt, dass die Grundsätze und Kriterien anzuwenden seien, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache „Deggendorf“ festlegte.

    (10)

    Offensichtlich handelt es sich bei der Beihilfeempfängerin ACEA um eines der so genannten „aziende municipalizzate“ (städtische Versorgungsunternehmen) des Energiesektors, die in den Genuss der Beihilferegelungen gekommen sind, die Gegenstand der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 (5) über staatliche Beihilfen in Form von durch Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung sind. Obwohl die Entscheidung lediglich die Beihilferegelungen als solche betrifft und sich nicht mit der Situation einzelner Beihilfeempfänger befasst, war doch eine der Regelungen für alle Unternehmen bestimmt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, und entsprach ACEA seinerzeit diesen Bedingungen.

    (11)

    In der Entscheidung 2003/193/EG hat die Kommission die nicht notifizierten Regelungen für rechtswidrig und unvereinbar erklärt und in Artikel 3 dem italienischen Staat aufgetragen, etwaige rechtswidrige Beihilfen, die auf Grundlage dieser Regelungen ausgezahlt wurden, zurückzufordern. ACEA hat diese Entscheidung beim Gericht erster Instanz angefochten (6) und dort angegeben, dass sie in den Genuss der betreffenden Regelung gekommen ist. In den finanziellen Unterlagen von ACEA wird ausdrücklich auf die Gefahr einer Rückforderung hingewiesen, z. B. im Halbjahresbericht vom September 2004 (7).

    (12)

    Nach zwei Mahnschreiben der Kommission an die italienischen Behörden, in denen diese an ihre Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen erinnert wurden, haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie mehr als zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung 2003/193/EG immer noch daran arbeiten, durch die bevorstehende Verabschiedung und Umsetzung geeigneter Verwaltungsmaßnahmen die Verpflichtung zur Rückforderung zu erfüllen. Sie haben ferner nicht geklärt, ob die an ACEA gezahlten Gelder bereits zurückgefordert wurden. Aus den mitgeteilten Informationen ist jedoch zu folgern, dass ACEA im Rahmen der Regelungen, die gemäß der Entscheidung 2003/193/EG als unvereinbar zu betrachten sind, Beihilfen erhalten und nicht noch zurückgezahlt hat.

    (13)

    Die Kommission musste deshalb den Schluss ziehen, dass der genaue Betrag der von ACEA erhaltenen, zurückzuzahlenden Beihilfen nicht bestimmt werden kann.

    (14)

    Desgleichen kann die Kommission den kumulativen Effekt der „alten“ und „neuen“ Beihilfe und eventuelle wettbewerbsverzerrende Wirkungen auf den Gemeinsamen Markt nicht bewerten.

    V   BEMERKUNGEN ITALIENS UND DER BETEILIGTEN

    1.1   Bemerkungen Italiens

    (15)

    Die Argumente der italienischen Behörden werden unter den Punkten 16 bis 27 wiedergegeben.

    (16)

    Italien hat die Frage der Identität des Empfängers aufgeworfen, die sich seit der Entscheidung der Kommissionen zur Einleitung des Verfahrens geändert hat. Italien weist darauf hin, dass sich der Beihilfeempfänger sogar vor diesem Datum geändert hat. Italien erkennt jedoch an, dass die Kommission vor ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darüber nicht informiert war. Die Änderung des Empfängers hätte zur Folge, dass die Deggendorf-Rechtsprechung nicht anwendbar wäre und dieses Verfahren gegenstandslos würde.

    (17)

    Italien bestreitet, dass die Maßnahme als Beihilfe zu betrachten ist, da es sich um ein lokales Projekt handelt, das keine Auswirkungen auf den Handel hat; angesichts der Tatsache, dass Heizwärme nicht handelsfähig ist und nicht als Alternative zu anderen Energiequellen betrachtet werden kann, entstünde damit auch keine Verfälschung des Wettbewerbs.

    (18)

    Italien wendet sich mit den unter den Punkten 19 bis 23 aufgeführten Argumenten gegen die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung.

    (19)

    Italien ist der Ansicht, dass die Deggendorf-Rechtsprechung nicht auf die betreffende Beihilfe anzuwenden sei, da diese ganz anderen Ursprungs sei. Die zu prüfende Beihilfe hat regionalen Charakter (die genehmigende Behörde ist die Region Latium), während es sich bei der Beihilfe an die städtischen Betriebe um eine einzelstaatliche Beihilfe handelte.

    (20)

    Italien vertritt den Standpunkt, dass es keine absolute Identität des Empfängers gebe. Die Deggendorf-Rechtsprechung sei lediglich auf individuelle Fälle, nicht aber auf Beihilferegelungen anzuwenden.

    (21)

    Italien zufolge kann die Deggendorf-Rechtsprechung nur dann Anwendung finden, wenn es sich um endgültige Entscheidungen handelt, was bei der Entscheidung der Kommission nicht der Fall ist, da gegen sie Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Kommission könne keinen solchen Druck auf die Politik der Mitgliedstaaten ausüben, ehe nicht alle im Vertrag vorgesehenen Schutzvorkehrungen erschöpft seien.

    (22)

    Die Kommission macht Italien zufolge übertriebenen Gebrauch von der Deggendorf-Rechtsprechung, was unter anderem dazu führen könne, dass die Mitgliedstaaten keine Anmeldungen mehr notifizieren.

    (23)

    Schließlich wird auf zwei weitere Aspekte des betreffenden Projekts verwiesen, die im Hinblick auf die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung zu beachten seien: a) die Energiesparziele des Projekts stehen in Einklang mit der Politik der Kommission und der Gemeinschaft; b) ACEA würde im Vergleich zu den anderen städtischen Versorgungsunternehmen bestraft und die Kommission würde anhand illegaler Mittel individuellen Druck ausüben.

    (24)

    Italien bringt zur Beantwortung der Fragen der Kommission die unter den Punkten 25 bis 27 aufgeführten Bemerkungen vor.

    (25)

    Die ursprüngliche Aktionärsvereinbarung zeigt, dass AEP einer doppelten Kontrolle von ACEA und Electrabel unterliegt.

    (26)

    In der Joint Venture-Vereinbarung wurde weder das zu prüfende Projekt noch die Rückforderungsentscheidung berücksichtigt.

    (27)

    ACEA übt verschiedene Tätigkeiten aus und kann nicht bestimmen, welche durch die Beihilferückforderung belastet würden.

    1.2   Bemerkungen Dritter

    (28)

    Die Beihilfeempfängerin ACEA hat zahlreiche Bemerkungen vorgebracht, die sich größtenteils mit denen Italiens decken. Neu sind drei Bemerkungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung.

    (29)

    Dem ersten Argument von ACEA zufolge gibt es im zu prüfenden Fall — im Gegensatz zum Fall Deggendorf — im Hinblick auf die Rückforderung keine Schwere- und Dringlichkeitselemente und ist seit der Verabschiedung der Entscheidung über die unrechtmäßige Beihilfe nicht viel Zeit verflossen.

    (30)

    Das zweite Argument von ACEA hebt auf die Tatsache ab, dass ACEA — erneut im Gegensatz zum Fall Deggendorf — im Zusammenhang mit der Rückforderung keinerlei Verantwortung oder Fehlverhalten zugewiesen werden kann; ACEA erklärt sich vielmehr zur Rückerstattung bereit und weist darauf hin, dass sie an der Verspätung schuldlos sei.

    (31)

    Mit ihrem dritten zusätzlichen Argument bedauert ACEA, dass die Kommission die Deggendorf-Rechtsprechung nicht kohärent anwende. ACEA erinnert an die Entscheidung 1998/466/EG der Kommission (8) („Société française de production“), in der im Zusammenhang mit der gleichen Empfängerin eine frühere negative Entscheidung zitiert wird, ohne dass die Deggendorf-Rechtsprechung angewendet würde.

    VI   BEWERTUNG

    (32)

    Bei der Bewertung dieses Falls ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Beihilfe handelt und ob diese mit dem Vertrag vereinbar ist.

    (33)

    Dann ist die Identität des Empfängers zu klären und festzustellen, ob die Deggendorf-Rechtsprechung anwendbar ist.

    1.1   Würdigung der Beihilfe

    (34)

    Zahlreiche Bemerkungen von Italien und ACEA beziehen sich auf die Tatsache, dass die Kommission das Projekt als Beihilfe einstuft.

    (35)

    Das Projekt wird durch Mittel aus dem Haushalt der regionalen Regierung — genauer gesagt, aus den Einkünften der durch das Finanzierungsgesetz 1999 eingeführten „Kohlenstoffsteuer“ — finanziert. Damit ist die erste Bedingung für eine Beihilfe gegeben.

    (36)

    Die Maßnahme ist selektiv, da sie einem einzigen Unternehmen, ursprünglich ACEA und jetzt AEP, einen Vorteil verschafft. Damit ist die zweite Bedingung für eine Beihilfe gegeben.

    (37)

    Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so wurde unter Punkt 3.1 der genannten Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, dass Wärme nicht Gegenstand von Handel ist, aber andere primäre oder sekundäre Energieerzeugnisse ersetzen kann, die Gegenstand von Handel sind.

    (38)

    Dies steht in Einklang mit anderen Entscheidungen der Kommission wie z. B. im Fall Italien, Piemont — Beihilfen zur Senkung des Schadstoffausstoßes (N614/02) (9), wo erklärt wurde, dass ein Fernwärmeprojekt es Familien ermöglichen würde, Wärme durch andere primäre oder sekundäre Energiequellen — z. B. Erdöl oder Elektrizität — zu ersetzen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind.

    (39)

    Ziel der Fernwärme ist es, die Individualheizung der Haushalte eines ganzen Viertels ersetzen. Somit ersetzt die über den Wärmeerzeuger des Fernwärmenetzes gelieferte Wärme die Wärme kleiner Heizkessel, die durch andere Energiequellen — wie Erdöl, Gas oder Elektrizität — betrieben werden. Erdöl, Gas und Elektrizität sind Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Substitutionswirkung hat das zu prüfende Projekt Auswirkungen auf den Handel. ACEA und Electrabel sind auf zahlreichen Sektoren aktiv, insbesondere in der Energie- und Elektrizitätserzeugung, die beide Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. Damit ist die dritte Bedingung für eine Beihilfe gegeben.

    (40)

    Die Maßnahme bewirkt zudem eine Verzerrung des Wettbewerbs, da ein Unternehmen begünstigt wird, das sich eine stärkere Wettbewerbsposition auf dem Energiemarkt verschaffen kann, was zu einer Änderung der Marktbedingungen führt. Die Auswirkungen auf den Handel und die Verzerrung des Wettbewerbs werden somit durch die Schlussfolgerungen der Kommission in anderen Fällen bestätigt und sind mit diesen vereinbar (10).

    (41)

    Somit sind alle vier Bedingung für eine Beihilfe gegeben. Die Kommission folgert daraus, dass es sich bei dem zu prüfenden Projekt um eine Beihilfe handelt.

    1.2   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht

    (42)

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Regelung für Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c stellt die Kommission fest, dass das Projekt der Erreichung von Umweltzielen dient. Nun ist zu prüfen, ob die Maßnahme den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für den Umweltschutz entspricht. Die Kommission verweist diesbezüglich insbesondere auf die Randziffern 30 und 37.

    (43)

    Unter Randziffer 30 dieses Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen laut Definition in der Randziffer 6 werden Investitionen zugunsten des Umweltschutzes gleichgesetzt. Diese Investitionen spielen eine wesentliche Rolle, um die gemeinschaftlichen Umweltziele in ökonomischer Weise zu verwirklichen. Für diese Investitionen können Beihilfen zum Ausgangssatz von 40 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.“

    (44)

    Im Rahmen des geprüften Projekts sind nur die Investitionen in das Fernwärmenetz, d. h. das Wärmeverteilungsnetz und Zubehör, beihilfefähig. Die regionalen Behörden von Latium haben der Kommission technische und wirtschaftliche Unterlagen geliefert, die bestätigen, dass das geplante Fernwärmenetz im Vergleich zur derzeitigen Situation — bzw. zur Situation vor Tätigung der Investition — in der Tat beträchtliche Fortschritte hinsichtlich der Energieeinsparung ermöglichen würde. Folglich ist die Randziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens anwendbar.

    (45)

    Unter Randziffer 37 des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten.“

    (46)

    Eine Referenzinvestition kann nicht herangezogen werden, da die Alternative in einer Individualheizung der Haushalte bestünde. Außerdem ergeben sich aus dem Ausbau des Netzes keine Kosteneinsparungen. Folglich betrachtet die Kommission die gesamte Investition als beihilfefähig. Die gewährte Beihilfe entspricht einer Bruttobeihilfeintensität von höchstens 40 %.

    (47)

    Unter Berücksichtigung der beihilfefähigen Investitionskosten und der Beihilfeintensität steht das Fernwärmeprojekt als solches in Einklang mit den Randnummern 30 und 37 des Gemeinschaftsrahmens.

    (48)

    Auf Grund dieser Analyse könnte die Kommission das Projekt als mit den Bestimmungen für staatliche Beihilfen vereinbar einstufen. Bei dieser Entscheidung musste die Kommission zwischen Umweltaspekten und Aspekten der Wettbewerbspolitik abwägen. Wie unter Randziffer 4 des Gemeinschaftsrahmens ausgeführt, bedeutet eine langfristige Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes jedoch nicht, dass jede Beihilfe genehmigt werden muss.

    (49)

    Italiens Standpunkt zufolge hätte die Kommission das Projekt genehmigen müssen, da Umweltziele erreicht werden sollen; dabei wird jedoch darüber hinweggesehen, dass aus Sicht der Wettbewerbsbestimmungen die Modalitäten zur Erreichung dieser Ziele wichtiger sind. Der konsolidierten Rechtsprechung zufolge teilt die Kommission bei der Festlegung der Modalitäten für die Prüfung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen den Mitgliedstaaten mit, wie Umweltziele unter minimalen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verfolgen sind. Das Umweltziel der Beihilfe rechtfertigt jedenfalls keine Abweichung von den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für staatliche Beihilfen, und zwar unabhängig von den verfolgten Zielen.

    1.3   Identität des Beihilfeempfängers

    (50)

    Im vorliegenden Fall ist auch die Identität des Beihilfeempfängers zu bestimmen.

    (51)

    Zahlreiche Bemerkungen Italiens (11) betreffen die Änderung des Beihilfeempfängers, die Bedingungen für die Übertragung des Unternehmenszweigs, der das Projekt durchführen soll, sowie die ursprüngliche Aktionärsvereinbarung zwischen ACEA und Electrabel.

    (52)

    Die Kommission wurde nicht darüber informiert, dass der Beihilfeempfänger vor der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens zu AEP geworden war. Die italienischen Behörden haben dies erst im Rahmen dieses Verfahrens mitgeteilt.

    (53)

    Wie im Abschnitt zur Beschreibung des Empfängers bereits ausgeführt, unterscheidet sich AEP von ACEA. Es handelt sich um ein eigenes Unternehmen, das durch ACEA und Electrabel kontrolliert wird. Allerdings unterscheidet die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen Unternehmen nicht nur nach rein formellen Elementen. Das Gericht hat dies unlängst erneut bestätigt und stützte sich dabei auf die umfassende Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts selbst: (12)

    (54)

    „Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, vgl. analog Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124). Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere dort, wo es um die Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe geht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 11 und 12). Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u.a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 313 und 314, und — entsprechend — Urteil DSG/Kommission, Randnr. 124).“

    (55)

    Die Kommission muss nun ermitteln, ob ACEA und ein Unternehmen der ACEA-Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Die Analyse der Situation von AEP bestätigt dies.

    (56)

    ACEA gibt zu, AEP gemeinsam mit Electrabel zu kontrollieren. Dies wird in einer Antwort ausdrücklich bestätigt (13). Eine weitere Bestätigung findet sich im Finanzbericht von ACEA, in dem AEP unter den Konsolidierungsunternehmen aufgeführt ist. Die Tatsache, dass ACEA die Kontrolle über AEP nicht alleine, sondern gemeinsam mit Electrabel ausübt, ist diesbezüglich von untergeordneter Bedeutung.

    (57)

    AEP wird in den Konten von ACEA genannt: auf Seite 35 des Berichts über das erste Halbjahr 2004 wird ausgeführt, dass auf der Grundlage der durch Artikel 37 der Gesetzesverordnung 127/91 übertragenen Befugnisse unter den Konsolidierungsbereich auch Unternehmen fallen, für die das Mutterunternehmen die Kontrolle gemeinsam mit anderen Geschäftspartnern gemäß der einschlägigen Übereinkommen ausübt. Auf dieser Liste erscheint auch AEP.

    (58)

    Die ursprüngliche Aktionärsvereinbarung zwischen ACEA und Electrabel über die Übertragung des Unternehmenszweigs von ACEA auf AEP enthält keinerlei Verweis auf das Projekt. Jedenfalls hat AEP das Projekt übernommen, ist aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb der ACEA-Gruppe gewollter Empfänger der Beihilfe geworden und wickelt verschiedene frühere Tätigkeiten von ACEA ab. In Artikel 4 der Vereinbarung über die Übertragung des Unternehmenszweigs auf AEP (zu dem Zeitpunkt als Gen.Co bezeichnet) wurde festgelegt, dass die Vereinbarung keine eventuellen Streitfälle im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweig selbst erfasst und dass das Unternehmen auf keine Streitigkeiten reagiert, die nach dem 1. Dezember 2002 (Datum der Vereinbarung) eintreten könnten, ohne im Voraus die Ursachen überprüft zu haben.

    (59)

    In einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien kann keine Befreiung von der Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen beschlossen werden. Würde dies zugelassen, so könnte dies zu einer systematischen Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen durch die Unternehmen führen. Zudem war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übertragungsvereinbarung die Entscheidung bereits erlassen und ACEA Beklagte. Die Verpflichtungen ACEA’s waren damit wohl bekannt, so dass eine Absicht zur Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen nicht ausgeschlossen werden kann.

    (60)

    ACEA und AEP bilden dem zufolge eine wirtschaftliche Einheit, und die Gruppe selbst, einschließlich ACEA, ist — unabhängig von internen Umstrukturierungen — als Beihilfeempfängerin zu betrachten. Eine andere Vorgehensweise würde ein Umgehen der Regeln für staatliche Beihilfen erlauben.

    1.4   Die Deggendorf-Rechtsprechung

    (61)

    Italien ist über zwei Jahre nach der Entscheidung 2003/193/EG noch weit davon entfernt, die als rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfe zurückgefordert zu haben, und hat noch nicht einmal die Beträge quantifiziert, die die Versorgungsunternehmen zurückzahlen müssen. Seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2003 hat sich somit Nichts geändert. Zudem hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, weil Italien der Entscheidung 2003/193/EG nicht nachgekommen ist (14). Im Jahr 2004 wurde das Gemeinschaftsrecht um eine Bestimmung erweitert (Genehmigung durch das Parlament steht noch aus), die die wichtigsten Leitlinien für die Rückforderung enthält, darunter auch die Forderung an die lokalen Behörden, mögliche Empfänger zu nennen, und die Forderung an die Beihilfeempfänger, selbst den Betrag der empfangenen Beihilfe mitzuteilen.

    (62)

    Die Kommission stellt folglich fest, dass die bei Einleitung des Verfahrens gegebene Situation sich nicht verändert hat. Die Kommission kann im jetzigen Stadium noch nicht feststellen, welchen exakten Betrag ACEA vor der zu prüfenden Beihilfe erhalten hat. Weder die italienische Regierung noch ACEA haben Unterlagen geliefert, die zeigen, dass im Fall von ACEA die Vorteile aufgrund der für unvereinbar erklärten Maßnahme nicht als Beihilfe, als bestehende Beihilfe oder aufgrund spezifischer Merkmale des Empfängers als vereinbar zu betrachten sind. Aufgrund der Höhe der Beträge und der Art der von ACEA zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf verschiedenen Märkten ausgeübten Tätigkeiten — darunter die Produktion und Verteilung von Energie und Elektrizität — muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die ACEA verliehenen Vorteile sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken und den Wettbewerb verzerren. Zudem handelt es sich um beträchtliche Vorteile, deren Betrag der Höhe der ermäßigten Einkommenssteuer für juristische Personen für drei Jahre entspricht. Die ACEA-Gruppe, einschließlich AEP, kann somit nach wie vor rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen erhalten, die zurückzuerstatten sind; deshalb ist weiterhin eine Wettbewerbsverzerrung gegeben.

    (63)

    Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass — selbst wenn der genaue Betrag der ersten Beihilfe nicht bestimmt wird — die notifizierte Beihilfe aufgrund der kumulativen Wirkung der beiden Beihilfen für ACEA und der Auswirkungen auf den Binnenmarkt nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

    1.5   Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung im vorliegenden Fall

    (64)

    Italien und ACEA haben zahlreiche Argumente im Hinblick auf die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung vorgebracht.

    (65)

    Hier sei daran erinnert, dass die Kommission gemäß der Deggendorf-Rechtsprechung des Gerichtshofes (15) bei der der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe alle relevanten Elemente berücksichtigen muss, insbesondere die kumulative Wirkung einer neuen Beihilfe und einer Beihilfe, die unvereinbar erklärt wurde und noch nicht zurückgezahlt wurde. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann die Genehmigung einer vereinbaren Beihilfe ausgesetzt werden, bis die frühere, rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt wird.

    (66)

    Ferner wird erneut bestätigt, was unter den Punkten 51 bis 60 im Hinblick auf die Identität des Beihilfeempfängers ausgeführt wurde. Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente hält die Kommission fest, dass AEP zur ACEA-Gruppe gehört und der Beihilfeempfänger im vorliegenden Fall im Wesentlichen derselbe ist.

    (67)

    Die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um eine regionale Beihilfe handelt und die Beihilfe für die Versorgungsunternehmen eine staatliche Beihilfe war, spielt keine Rolle (16). Die Kommission betrachtet alle Beihilfen als staatliche Beihilfen; dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die nationalen Behörden die einzigen direkten Ansprechpartner der gemeinschaftlichen Organe sind. Genauso wenig ist nachgewiesen, dass Italien die Maßnahme notifiziert hat und im Sinne von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Empfänger der Entscheidung ist. Zudem handelt es sich bei den verwendeten Mitteln um staatliche Mittel, die von der Regierung oder von den regionalen Behörden verteilt werden. Dieses Argument muss deshalb zurückgewiesen werden.

    (68)

    Die Deggendorf-Rechtsprechung findet in allen Fällen Anwendung, in denen der Empfänger einer Beihilfe diese nicht in der von der Kommission festgesetzten Höhe zurückerstattet hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelbeihilfe oder um eine Beihilferegelung handelt (17). Die Kommission stellt fest, dass ACEA zu den Empfängern der Beihilfe für die Versorgungsunternehmen gehörte, da zumindest ein Teil dieser Beihilfe allen Unternehmen dieser Kategorie — d. h. auch ACEA — gewährt wurde.

    (69)

    ACEA äußerte sich im Laufe dieses Verfahrens als Beteiligte und brachte Argumente für die Vereinbarkeit der besagten Regelungen vor. In der Entscheidung der Kommission wurden die nicht notifizierten Regelungen für rechtswidrig und unvereinbar erklärt und dem italienischen Staat aufgetragen, etwaige rechtswidrige Beihilfen, die auf Grundlage dieser Regelungen ausgezahlt wurden, zurückzufordern (18). ACEA hat diese Entscheidung beim Gericht erster Instanz angefochten (19) und dort angegeben, dass sie in den Genuss der betreffenden Regelung gekommen ist. Wie oben ausgeführt, haben weder die italienische Regierung noch ACEA Gründe geliefert, denen zufolge die Rückforderung im vorliegenden Fall verhindert oder begrenzt werden müsste.

    (70)

    Im Finanzbericht von ACEA wird auf die Entscheidung der Kommission und auf die finanziellen Risiken verwiesen, die sich daraus für die Gruppe ergeben könnten. Ferner wird sogar der mögliche Beihilfebetrag quantifiziert, den Italien von ACEA zumindest für die Jahre 1998 und 1999 zurückfordern müsse (für das Jahr 1997 erklärte ACEA Verluste, d.h. konnte keine Vorteile aufgrund einer geringeren Besteuerung erzielen). ACEA überträgt die möglichen Beihilfen auf 1998 (28 Mio. EUR) und 1999 (290 Mio. EUR aufgrund außerordentlicher Maßnahmen der Unternehmensneugliederung).

    (71)

    Entgegen der Behauptung, die Deggendorf-Rechtsprechung sei nur bei endgültigen Entscheidungen der Kommission anwendbar (d.h. wenn diese beispielsweise durch ein Urteil des Gerichtshofes bestätigt werden) (20), weist die Kommission darauf hin, dass ihre Entscheidungen unmittelbar gültig sind und in Kraft treten — wie Italien übrigens anerkannt hat (21). Dies steht auch in Einklang mit Artikel 242 EG-Vertrag, dem zufolge Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner sei daran erinnert, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um vorläufige Maßnahmen handelt.

    (72)

    Italien vertritt den Standpunkt, dass die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung als außergewöhnliche Vorgehensweise einzustufen sei, die nur als letztes Mittel anzuwenden ist. Die Kommission kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen, sondern ist der Ansicht, dass eine wirksame Kontrolle der staatlichen Beihilfen eine konstante und unmittelbare Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung erforderlich macht, um die Wirksamkeit des Systems gewährleisten zu können; nach Ansicht der Kommission müssen alle vom Empfänger erhaltenen staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und eine wirksame Anwendung ihrer Entscheidungen sicherzustellen.

    (73)

    Entgegen der Behauptung Italiens, der zufolge die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung zu einer Verringerung der Anzahl der Anmeldungen durch die Mitgliedstaaten führen würde (22), stellt die Kommission fest, dass die Anmeldung von Beihilfen nicht fakultativ, sondern gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist. Nicht angemeldete Beihilfen sind bzw. werden rechtswidrig, obwohl sie vereinbar sein können.

    (74)

    Die Kommission übt nach Ansicht Italiens besonderen Druck aus (23). Die Kommission merkt hierzu an, dass im vorliegenden Fall lediglich die bestehende Rechtsprechung angewandt wird. ACEA wird nur insoweit bestraft, als sie Empfängerin einer anderen Beihilfe ist.

    (75)

    Das heißt, ACEA wird nicht in außergewöhnlichem Maße bestraft. Die Kommission hat zahlreiche Projekte der Region Piemont genehmigt (Beihilfeentscheidung N 614/02, siehe Punkt 38). Zwei dieser Projekte waren von AEM, dem Versorgungsunternehmen Turins, und ASM, dem Versorgungsunternehmen des Settimo Torinese, durchzuführen. Im Fall von AEM wurde darüber befunden, ob die Deggendorf-Rechtsprechung Anwendung finden müsse. Die Entscheidung fiel aufgrund der De-minimis-Regel negativ aus, da sich die betreffende Beihilfe lediglich auf 17 240 EUR belief. Die lokalen Behörden haben die Verpflichtungen übernommen zu prüfen, ob sich über einen Zeitraum von drei Jahren keine weiteren De-minimis-Beihilfen kumulierten und insgesamt 100 000 EUR überstiegen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es sich um Beihilfen gehandelt, die nicht unter die Deggendorf-Rechtsprechung fallen.

    (76)

    Im Fall von ASM wurde in der Beihilfeentscheidung N 614/02 (s. Punkt 38 und 75) ausgeführt, dass

    „die italienischen Behörden aufgrund des Urteils in der Rechtssache Deggendorf (24) verpflichtet sind, zu prüfen, ob das Unternehmen Azienda sviluppo multiservizi SpA und die anderen Beihilfeempfänger tatsächlich in den Genuss der Beihilfen gekommen sind, und, falls ja, die betreffenden staatlichen Beihilfen erst zu genehmigen, wenn die zuvor festgestellten unvereinbaren und rechtswidrigen Beihilfen gemäß der genannten Entscheidung zurückerstattet wurden“.

    (77)

    Die Tatsache, dass ACEA verschiedene Tätigkeiten ausübt und nicht in der Lage ist festzustellen, auf welche die Rückerstattungsforderungen sich beziehen (25), spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Er wäre für ein Unternehmen zu einfach, die Rückforderungsentscheidung zu umgehen, indem es einfach nicht angibt, auf welchen Teil seiner Tätigkeiten bzw. auf welchen Unternehmenszweig die Rückforderung anzulasten ist.

    (78)

    Allerdings kann durchaus argumentiert werden, dass insofern als die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zum Teil eine steuerliche Maßnahme betraf, nicht alle Unternehmenszweige von ACEA in der Vergangenheit gleichermaßen profitiert haben. Da es sich bei der steuerlichen Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, ist sie als solche nicht auf eine einzige Unternehmenstätigkeit zurückzuführen. Die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe betraf die gesamte Wirtschaftstätigkeit von ACEA, einschließlich des später an AEP übertragenen Unternehmenszweigs. Das heißt, die nicht zurückgeforderte Beihilfe kann zum Teil auch an AEP gegangen sein.

    1.6   Bemerkungen Dritter

    (79)

    Im Gegensatz zur Behauptung von ACEA (26) ist seit dem Erlass der Rückforderungsentscheidung ein langer Zeitraum verstrichen, ohne dass die italienischen Behörden sich wirklich darum gekümmert hätten, die Beihilfe zurückzufordern. Ende Januar 2005 hatte Italien noch nicht die Verfahren für die Rückforderung genehmigt. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (27) muss die Rückforderung unverzüglich erfolgen. Wie oben dargelegt, wurde bisher nicht nur keinerlei Rückforderungsverfahren eingeleitet, sondern nicht einmal eine eindeutige Vorgehensweise festgelegt.

    (80)

    Der gute Wille von ACEA (28) verändert de facto nicht die Lage, d. h. die Beihilfe wurde nicht zurückgefordert. Tatsache bleibt die Rückforderung einer für rechtswidrig erklärten Beihilfe; die Einstellung der Beteiligten fällt diesbezüglich nicht ins Gewicht. Hinzu kommt, dass über eine Erklärung guten Willens hinaus ACEA die Möglichkeit hatte, die Rückforderung aktiv zu beschleunigen, indem beispielsweise die einschlägigen Beträge mitgeteilt und insbesondere eine Reserve auf einem blockierten Bankkonto gebildet würde.

    (81)

    Hinsichtlich der unterstellten Inkohärenz der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung, die durch die Entscheidung 1998/466/EG (29) belegt werden soll, ist anzumerken, dass die Entscheidung (30) sich auf die Verpflichtung Frankreichs stützte, eine frühere Beihilfe zurückzufordern, zu der eine negative Entscheidung gefällt wurde, auf die die Deggendorf-Rechtsprechung nicht anwendbar war. In der Entscheidung 1998/466/EG wurde ferner darauf hingewiesen, dass Beihilfen in Zukunft nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgenommen werden könnten. Die Kommission hat im Jahr 2002 eine Entscheidung zu einer neuen Maßnahme der französischen Behörden zugunsten von SFP getroffen, indem sie festgestellt hat, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilfe darstellte. Folglich gab es keinen Grund zur Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung.

    VII   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (82)

    Angesichts dieser Sachlage folgert die Kommission, dass die Beihilfe in Höhe von 3,8 Mio. EUR, die dem Unternehmen AEP für ein Fernwärmeprojekt in der Nähe von Rom erteilt wurde, als solche mit dem Vertrag vereinbar ist.

    (83)

    Die Zahlung der Beihilfe an AEP wird allerdings ausgesetzt, bis Italien einen Nachweis dafür erbringt, das ACEA die Beihilfe, die durch die Entscheidung 2003/193/EG in Einklang mit der Deggendorf-Rechtsprechung für rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurde, zurückgezahlt hat —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Beihilfe, die Italien dem Unternehmen AEP auf der Grundlage der Deliberazione della Giunta Regionale del Lazio n. 4556 vom 6. August 1999 für ein Fernwärmeprojekt zu erteilen beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    (2)   Die Beihilfe gemäß Absatz kann erst gewährt werden, wenn Italien einen Nachweis dafür erbracht hat, das ACEA die Beihilfe, die mit der Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurde, zuzüglich Zinsen zurückgezahlt hat.

    Artikel 2

    Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

    Brüssel, den 16. März 2005

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 188 vom 8.8.2003, S. 8.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, Rechtssache C-355/95 P (Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland), Sg. 1997, S. I-2549.

    (4)  Punkt 3.4 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens K(2003) 1468 endg. vom 13.5.2003 über die Beihilfe N 90/2002.

    (5)  ABl. L 77 vom 24.03.2003, S. 21.

    (6)  Rechtssache T-297/02 (ABl. C 289 vom 23.11.2002, S. 37).

    (7)  Abrufbar auf den Internetseiten von ACEA:www.aceaspa.it

    (8)  ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 68.

    (9)  ABl. C 6 vom 10.1.2004, S. 21.

    (10)  Beihilfe N 707/2002 Niederlande — MEP — Verbreitung erneuerbarer Energien, Genehmigung durch die Kommission am 19. März 2003. Dort wurde darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelung lediglich die Erzeuger elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und aus der Kraft-Wärme-Kopplung begünstigt, die diese elektrische Energie ins Netz einspeisen. Die finanzielle Unterstützung solcher Gruppen von Erzeugern elektrischer Energie hätte deren Position auf dem Energiemarkt verstärkt und somit möglicherweise Änderungen der Marktbedingungen bewirkt. Bei einer solchen Verstärkung der Marktposition der betreffenden Unternehmer gegenüber ihren Wettbewerbern innerhalb der Gemeinschaft muss von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgegangen werden.

    (11)  Siehe Punkte 16 sowie 25 bis 27.

    (12)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2004, Rechtssache T-137/02 (Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG gegen Kommission).

    (13)  Aufzeichnung Italiens vom 29.4.2004.

    (14)  Entscheidung K(2005) 41 von 20.1.2005, (noch nicht angewandt), siehe Pressemitteilung IP/05/76 vom 20.1.2005.

    (15)  Siehe Fußnote 3.

    (16)  Siehe Punkt 19.

    (17)  Siehe Punkt 20.

    (18)  Italien musste laut Artikel 3 der Kommissionsentscheidung alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

    (19)  Vgl. Fußnote 6.

    (20)  Siehe Punkt 21.

    (21)  Schreiben Italiens vom 23.7.2003, S. 6.

    (22)  Siehe Punkt 22.

    (23)  Siehe Punkt 23.

    (24)  Siehe Fußnote 3.

    (25)  Siehe Punkt 27.

    (26)  Siehe Punkt 29.

    (27)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (28)  Siehe Punkt 30.

    (29)  Siehe Punkt 31.

    (30)  Dies verdeutlicht insbesondere der dritte Absatz der Einleitung.


    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/17


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. April 2005

    über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 844)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/599/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I   DAS VERFAHREN

    (1)

    Am 26. November 1998 genehmigte die Kommission die in Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 261 vom 31. Juli 1997 vorgesehene Bürgschaftsregelung für den Schiffbau unter der Annahme, dass die Beihilfeintensität 1 % beträgt.

    (2)

    Artikel 5 des Gesetzes Nr. 261 vom 31. Juli 1997 wurde durch das Gesetz Nr. 413 vom 30. November 1998 geändert. Am 16. Mai 2001 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission von der Verabschiedung einer Verordnung des Ministers für Finanzen, Haushalts- und Wirtschaftsplanung vom 14. Dezember 2000, die auch die Bürgschaftsregelung enthält. Darin heißt es, dass die Bürgschaftsregelung infolge ihrer Umgestaltung als frei von Beihilfeelementen zu betrachten sei. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf eben diese Mitteilung.

    (3)

    Im Anschluss an diese Notifizierung fand ein Schriftwechsel mit den italienischen Behörden statt, um ergänzende Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus hatte die Kommission zahlreiche informelle Kontakte mit den italienischen Behörden und deren externen Berater, mit denen zwei Sitzungen stattfanden.

    (4)

    Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 30. April 2003 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser notifizierten Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (5)

    Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilferegelung aufgefordert.

    (6)

    Die Kommission hat keine Stellungnahmen von dritten Beteiligten erhalten.

    (7)

    Mit Schreiben vom 4. Juni 2003, 22. Juli 2003 und 3. Juni 2004 haben sich die italienischen Behörden zur Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 geäußert. Am 27. Januar 2004 fand eine Sitzung mit den italienischen Behörden und der Kommission statt.

    (8)

    Mit Schreiben vom 3. November 2004 haben die italienischen Behörden die Kommission aufgefordert, ihren Standpunkt zum vorliegenden Fall darzulegen. Die Kommission hat darauf mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 geantwortet und seither keine weiteren Schreiben der italienischen Behörden erhalten.

    II   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    (9)

    Der Sonderbürgschaftsfonds für den Schiffbau („Fondo speciale di garanzia per il credito navale“) wurde gemäß Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 261 vom 31. Juli 1997 eingerichtet. Im Wege einer Ausschreibung wurde Mediocredito Centrale SpA („Mediocredito“) mit der finanziellen, administrativen und technischen Verwaltung der Bürgschaftsregelung betraut. Abgesichert werden soll das Risiko, dass Darlehen, die italienischen und ausländischen Reedern für den Bau und Umbau von Schiffen auf italienischen Werften gewährt werden, nicht zurückgezahlt werden. Dazu werden den Reedern zweitrangige Endfinanzierungsgarantien gewährt. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Regelung noch nicht in Kraft getreten ist und folglich noch keine Bürgschaften gestellt wurden.

    (10)

    Das Finanzierungsdarlehen muss eine Laufzeit von höchstens 12 Jahren haben, es darf nicht mehr als 80 % des Vertragspreises für das Schiff abdecken, und der Zinssatz darf nicht unter dem in der Entschließung des OECD-Rates vom 3. August 1981 und späteren Änderungen festgelegten Mindestzinssatz bzw. dem Marktzinssatz liegen, sofern die öffentliche Hand nicht weitere Erleichterungen zur Verminderung der Zinsbelastung gewährt. Überdies wird das Finanzierungsdarlehen durch eine erstrangige Hypothek auf das Schiff abgesichert sein, das Gegenstand der Finanzierung ist.

    (11)

    Die Regelung sieht die Gewährung von Bürgschaften an Reeder vor, die von Mediocredito anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien als wirtschaftlich und finanziell gesund eingestuft wurden.

    (12)

    Die Bürgschaft kann für einen Betrag von bis zu 40 % des gesamten Finanzierungsdarlehens gewährt werden und innerhalb dieses Betrags bis zu 90 % des endgültigen Verlusts decken, der den Banken bei Kapital, Vertragszinsen und Zinsrückständen bei einem Zinssatz entstehen könnte, der den zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage zur Deckung der Forderungen und Kosten, einschließlich Gerichts- und außergerichtliche Kosten, geltenden Referenzzinssatz nicht übersteigt.

    (13)

    Die Begünstigten haben ein einmaliges, festes Entgelt zu zahlen, das ursprünglich unabhängig von der Laufzeit des Darlehens 1,6 % des durch die Bürgschaft gesicherten Betrags entsprach. Die italienischen Behörden haben der Kommission später ihre Absicht mitgeteilt, dieses einmalige Entgelt für Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren auf höchstens 2,3 % des verbürgten Betrags festzusetzen (für Darlehen mit kürzerer Laufzeit würde sich der Prozentsatz proportional verringern). Dieser Satz von 2,3 % entspricht bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren einem jährlichen Entgelt in Höhe von 0,5 % des noch ausstehenden Bürgschaftsobligos.

    (14)

    Die italienischen Behörden haben die Einführung eines Systems zur Risikodifferenzierung in Betracht gezogen, wonach für verschiedene Projekte je nach dem mit ihnen verbundenen Risiko unterschiedliche Prämien angewendet werden sollen. Für dieses System liegt jedoch bislang nur eine grobe Beschreibung vor, und der Kommission sind keine weiteren Einzelheiten oder Angaben zu seiner Funktionsweise übermittelt worden.

    III   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (15)

    In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass in der italienischen Bürgschaftsregelung für die Schiffsfinanzierung alle Voraussetzungen erfüllt sind, die unter Ziffer 4.3 der Mitteilung vom 11. März 2000 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften („Bürgschaftsmitteilung“) (2) festgelegt werden, und die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen.

    (16)

    Die Kommission hielt es ferner für zweifelhaft, dass eine staatliche Bürgschaftsregelung, die von allen Begünstigten, unabhängig von den spezifischen Risiken des finanzierten Vorhabens, dasselbe Entgelt verlangt und einen Wirtschaftssektor betrifft, wo der Markt bereit ist, derartige Garantien zu stellen, sich selbst trägt.

    (17)

    Des Weiteren hegte die Kommission Zweifel, dass das von den Begünstigten zu zahlende Entgelt als marktkonform und in jedem Fall als kostendeckend angesehen werden kann.

    (18)

    Schließlich konnte die Kommission nicht ausschließen, dass sich ein Prozentsatz von nur 10 % des riskantesten Teils des Darlehens als unzureichend erweisen könnte, um sicherzustellen, dass die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sorgfältig geprüft wird und die mit der Transaktion verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

    IV   BEMERKUNGEN ITALIENS

    (19)

    Nach dem Dafürhalten der italienischen Behörden enthält die Bürgschaftsregelung aus folgenden Gründen keine Beihilfeelemente:

    i)

    Die im Rahmen der Regelung vorgesehenen Bürgschaftskriterien gestatten es, nur Reeder auszuwählen, die die hohen wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen und ein unterdurchschnittliches Risiko aufweisen; da alle Begünstigten einer ähnlichen Risikokategorie angehören, erscheint eine Abstufung der Prämien nicht erforderlich;

    ii)

    die bei verschiedenen in Italien tätigen Kreditinstituten durchgeführte Stichprobenuntersuchung hat ergeben, dass der durchschnittliche Marktpreis für entsprechende Bürgschaften im Wesentlichen mit dem von den italienischen Behörden vorgesehenen Entgelt übereinstimmt.

    (20)

    Später haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 2004 ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Einführung eines gestaffelten Prämiensystems auf der Grundlage der mit den finanzierten Projekten verbundenen Risiken erklärt. Ausgangspunkt für dieses System ist die ursprüngliche Prämie von 0,5 % pro Jahr. Die Differenzierung der Prämien würde sich im Wesentlichen nach der Laufzeit der Finanzierung und dem Risiko der begünstigten Projekte richten. Dabei würde ein dreistufiges Rating vorgesehen. Für ein Finanzierungsdarlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren würde den Begünstigte eine einmalige Prämie von 2,065 % für die unterste Risikokategorie, von 2,603 % für die mittlere Risikokategorie und von 3,142 % für die höchste Risikokategorie angeboten. Dies entspräche einem Jahressatz von 0,4563 % des verbürgten Betrags für Projekte mit geringem Risiko und von 0,6562 % für Projekte mit höherem Risiko.

    (21)

    Die italienischen Behörden würden verschiedene Wertabstufungen aufgrund von sechs Wirtschafts- und Finanzparametern bestimmen, die jeweils in Betracht gezogen werden sollen, wenn ein potentieller Begünstigter die Bürgschaftsregelung in Anspruch nehmen will. Entsprechend seiner anhand dieser Parameter ermittelten Gesamteffizienz würde der Antragsteller einer der drei Risikokategorien zugeordnet. In jedem Fall ist dieses System weder zum Abschluss gebracht worden, noch haben die italienischen Behörden nähere praktische Angaben zu seiner Funktionsweise vorgelegt.

    V   WÜRDIGUNG DER BÜRGSCHAFTSREGELUNG

    1.   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (22)

    Gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (23)

    Die zu beurteilende Maßnahme umfasst eine Bürgschaftsregelung in Form einer Sicherheitsleistung für Finanzierungsdarlehen, die Reedern von Kreditinstituten für den Bau und Umbau von Schiffen auf italienischen Werften gewährt werden. Die Kommission hat ihre Haltung gegenüber derartigen Maßnahmen in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften („Bürgschaftsmitteilung“) (3) bereits erläutert.

    (24)

    In der Bürgschaftsmitteilung erläutert die Kommission, warum eine staatliche Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellen kann: „Die staatliche Garantie versetzt den Kreditnehmer in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In gewissen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. (…) Staatliche Garantien bieten den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Entzug von Ressourcen des Staates. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen“ (4).

    a)   Wirtschaftlicher Vorteil

    (25)

    Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen darum festzustellen, ob die für die Bürgschaft angebotenen Prämien einem angemessenen Marktpreis entsprechen. Aus den allgemeinen Grundsätzen zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den besagten Bestimmungen ergibt sich das Prinzip, auf dem die Mitteilung über Bürgschaften und Garantien beruht: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bürgschaft etwaige Elemente staatlicher Beihilfen enthält, ist der Markt als Maßstab heranzuziehen. Wenn der Staat nämlich für die Bürgschaft eine Prämie in Höhe des Betrags erhält, den ein privater Anbieter von vergleichbaren Begünstigten verlangen würde, hätte der Begünstigte keinen wirtschaftlichen Vorteil, und der Staat agierte wie ein Anleger oder privater Geldgeber auf dem Finanzmarkt. Wenn hingegen der von den Begünstigten gezahlte Preis und die Bürgschaftskonditionen günstiger als der Marktpreis und die Marktkonditionen ausfallen, liegt ein eindeutiger wirtschaftlicher Vorteil für die Begünstigten und folglich (bei ansonsten gleichen Bedingungen) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags vor.

    (26)

    In der Bürgschaftsmitteilung legt die Kommission unter Ziffer 4.3 sechs Grundvoraussetzungen fest, anhand derer sie ermitteln kann, ob eine Staatsgarantieregelung eine staatliche Beihilfe bildet. Deshalb muss die Kommission in erster Linie prüfen, ob die angemeldete Regelung diese Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt und das Vorliegen eines Beihilfeelements unmittelbar ausgeschlossen werden kann.

    (27)

    Unter Ziffer 4.3 heißt es, eine staatliche Bürgschaftsregelung stellt keine staatliche Beilhilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

    a)

    Die Regelung lässt nicht zu, dass Kreditnehmern, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Garantien gewährt werden;

    b)

    die Kreditnehmer wären grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen;

    c)

    die Garantien sind an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, decken höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrags oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) und sind von begrenzter Laufzeit;

    d)

    die Vergabebedingungen beruhen auf einer realistischen Risikobewertung, so dass sich die Garantieregelung aufgrund der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach selbst trägt;

    e)

    die Regelung sieht vor, dass die Bedingungen künftiger Garantien und die Gesamtfinanzierung der Regelung mindestens einmal jährlich überprüft werden;

    f)

    die Prämien decken sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung ab; stattet der Staat diese bei ihrem Anlaufen mit Startkapital aus, so umfassen diese Kosten auch eine marktübliche Kapitalrendite.

    (28)

    Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall die unter den Buchstaben a, b, c und e genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die unter den Buchstaben d und f genannten Bedingungen hingegen nicht, da das vom Staat getragene Risiko nicht durch eine angemessene Prämie vergütet wird.

    (29)

    Gemäß Ziffer 4.3 Buchstaben d und f der Mitteilung müssen die Vergabebedingungen auf einer realistischen Risikobewertung beruhen, so dass sich die Bürgschaftsregelung wahrscheinlich selbst trägt und die eingezogenen Prämien ausreichen, um sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung abzudecken (sowie eine marktübliche Kapitalrendite, sofern der Staat die Regelung bei deren Anlaufen mit Startkapital ausstattet). Italien konnte der Kommission nicht nachweisen, dass die im Rahmen der Regelung vorgesehenen Prämien gewährleisten, dass sich das System selbst trägt und alle Verwaltungskosten abgedeckt sind.

    i)   Die vorgeschlagenen Prämien sind unangemessen

    (30)

    Die auf dem Finanzmarkt tätigen Kreditinstitute würden für derartige Garantien höhere Prämien verlangen, da ein einmaliger Satz von 2,3 % unzureichend erscheint, um aller Wahrscheinlichkeit nach alle mit etwaigen Kreditausfällen verbundenen Kosten sowie die Verwaltungskosten abzudecken. Dies gilt ebenfalls für die mit Schreiben vom 3. Juni 2004 mitgeteilten gestaffelten Prämien von 2,065 % bis 2,603 %.

    (31)

    Die italienischen Behörden hatten in der Vergangenheit keine ähnlichen Staatsgarantieregelungen und verfügen daher nicht über zuverlässige historische oder empirische Daten (Kreditausfälle im betreffenden Sektor, Erträge im Rahmen der Regelung, reale Verwaltungskosten), anhand derer belegt werden könnte, dass sich die Regelung selbst trägt.

    (32)

    Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass die vorgeschlagene Prämie von einem analogen Marktreferenzwert abgeleitet wurde und folglich als angemessen zu betrachten ist. Die der Kommission vorliegenden Informationen bestätigen dies jedoch nicht.

    (33)

    Insbesondere weisen die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1998 darauf hin, dass die durchschnittliche Marktprovision für die Stellung einer Bürgschaft nach ihrem Kenntnisstand 0,915 % p. a. beträgt. Dieser Wert übersteigt bei weitem die jährlichen Kosten, die dem von den italienischen Behörden ursprünglich vorgesehenen Einheitsentgelt und den im Schreiben vom 3. Juni 2004 vorgeschlagenen Prämien entsprechen.

    (34)

    Zweitens wird die Unangemessenheit der vorgesehenen Prämien auch durch jüngere Daten bestätigt, die ebenfalls von den italienischen Behörden selbst vorgelegt wurden. Im Jahr 2003 führten sie nämlich eine Stichprobenuntersuchung durch, um die durchschnittliche Marktprovision zu ermitteln, die die Kreditinstitute für ähnliche Bürgschaften verlangen würden. Aus den der Kommission übermittelten Schreiben der italienischen Banken geht hervor, dass alle befragten Kreditinstitute de facto höhere Prämien als 0,5 % pro Jahr bzw. die von Italien mit Schreiben vom 3. Juni 2004 vorgeschlagenen gestaffelten Sätze verlangen würden. Die Kreditinstitute verlangen folgende Prämien:

    Banca CARIGE

    0,50 % bis 0,75 % p. a.

    BNL

    rund 0,60 % p. a.

    Unicredit

    0,60 % p. a.

    Citigroup

    0,60 % p. a.

    Deutsche Bank

    0,70 % bis 0,80 % p. a.

    ABN Amro

    0,70 % bis 0,75 % p. a.

    Banca Intesa

    rund 0,75 % p. a.

    Banca di Roma

    0,75 % bis 1,25 % p. a.

    (35)

    Drittens bestätigt sich die Unangemessenheit des vorgeschlagenen Entgelts anhand der Erfahrungen, die die Kommission bei der Prüfung der deutschen Bürgschaftsregelungen für die Schiffsfinanzierung gewonnen hat, die im Gegensatz zu der italienischen Regelung bereits seit Jahren in Kraft sind. Im Dezember 2003 hat die Kommission die Bürgschaftsregelungen der deutschen Bundesländer (staatliche Beihilfe Nr. N 512/03 (5)) genehmigt, da die notifizierten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Vertrags darstellten.

    (36)

    Der Fall Deutschland hat nämlich gezeigt, dass höhere Entgelte erforderlich sind, um das Risiko von Kreditausfällen (sowie die Verwaltungskosten) aller Wahrscheinlichkeit nach abzudecken: die deutschen Regelungen sahen je nach Kreditwürdigkeit des Begünstigten jährliche Entgelte zwischen 0,8 % und 1,5 % vor.

    (37)

    Da die deutschen Regelungen und die italienische Bürgschaftsregelung in der Substanz sehr ähnlich sind und die gleichen Probleme aufwerfen, hat die Kommission den italienischen Behörden eine genaue Lektüre der Entscheidung über die Beihilferegelung der deutschen Bundesländer nahe gelegt, insbesondere, weil die Länder — wie bereits erwähnt — bereits aus der Vergangenheit Erfahrungen mit verschiedenen Bürgschaftsregelungen für die Schiffsfinanzierung haben. Während die italienischen Behörden keinen stichhaltigen Nachweis darüber erbringen konnten, dass ihre Regelung sich aller Wahrscheinlichkeit nach selbst tragen kann, haben die deutschen Behörden zur Untermauerung ihrer Schätzungen eine beträchtliche Anzahl zuverlässiger historischer Daten vorgelegt (6).

    (38)

    Deshalb hat die Kommission Italien eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über die Bürgschaftsregelungen für die deutschen Bundesländer zugeleitet. Auf Ersuchen Italiens um vollständigere und genauere, möglichst direkt von den deutschen Behörden stammende Informationen, hat die Kommission den italienischen Behörden und dem externen Berater die erforderlichen Anschriften übermittelt, damit diese mit den zuständigen deutschen Behörden und dem betreffenden Berater Kontakt aufnehmen können.

    ii)   Mangelnde Risikodifferenzierung

    (39)

    Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Bürgschaftsregelung nicht auf einer realistischen Risikobewertung basiert und sie sich daher nicht aller Wahrscheinlichkeit nach selbst tragen kann.

    (40)

    Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigen, dass die Schiffsfinanzierung ein Bereich ist, in dem sich die Einzelrisiken bewerten und ihre Kosten berechnen lassen, und dass es einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt für Endfinanzierungsbürgschaften für Schiffsfinanzierungen gibt. Daher erscheint eine Bürgschaftsregelung für die Schiffsfinanzierung, die eine einheitliche Prämie für alle Begünstigten vorsieht, wahrscheinlich nicht in der Lage, sich selbst zu tragen, wenn man unterstellt, dass sie auf den gleichen Bedingungen und Beschränkungen basiert, wie sie auch für die anderen Marktanbieter gelten. Begünstigte, die mit einem unterdurchschnittlichen Risiko behaftet sind, werden nämlich immer einen Bürgen finden, der bereit ist, das Risiko zu einem Preis abzudecken, der unter der durchschnittlichen Prämie liegt. Sofern die von den staatlichen Behörden angebotene Bürgschaftsregelung nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wird sie zwangsläufig nur zur Deckung eines überdurchschnittlichen Risikos in Anspruch genommen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie sich in angemessener Weise selbst trägt.

    (41)

    Die vorgelegten Angaben deuten darauf hin, dass die von Italien eingeführte Bürgschaftsregelung für die Schiffsfinanzierung ein fixes Entgelt vorsieht, und dass die Inanspruchnahme des Systems nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Gleichzeitig bestätigen die von Italien vorgelegten Informationen, dass das Einzelrisiko durchaus bewertet werden kann (und dass ein Markt für die Stellung solcher Bürgschaften vorhanden ist). Angesichts dessen kann man eben nicht davon ausgehen, dass sich die besagte auf einer Einheitsprämie beruhende Bürgschaftsregelung „aller Wahrscheinlichkeit nach“ selbst tragen kann.

    (42)

    Wie bereits erwähnt haben sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 2004 zur Einführung einer Regelung bereit erklärt, die auf unterschiedlichen Prämien für Projekte mit unterschiedlichen Risiken basiert. Diese Bereitschaft hat sich jedoch bislang nicht in Form eines konkreten Vorschlags niedergeschlagen. Das neue System wurde in dem besagten Schreiben grob skizziert, doch sind seither keine weiteren Einzelheiten oder Informationen über seine Funktionsweise nachgereicht worden, obwohl sich die italienischen Behörden der maßgeblichen Bedeutung dieses Aspekts für die Entscheidung der Kommission bewusst waren.

    (43)

    Selbst wenn man erwägen müsste, dass ein solches System zu einer realistischen Risikobewertung in der Lage wäre, ließe sich in jedem Fall allein anhand der Geringfügigkeit der vorgeschlagenen Prämien (s. o.) nachweisen, dass die Maßnahmen den begünstigten Reedern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

    iii)   Deckung der Verwaltungskosten

    (44)

    Die italienischen Behörden haben der Kommission keine zuverlässigen und detaillierten Schätzungen zur Planung, Einrichtung und Verwaltung des Bürgschaftsfonds vorgelegt und diesen Mangel nie behoben, obwohl diese Frage in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens bereits aufgeworfen worden war.

    (45)

    Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass sich die eingezogenen Prämien nicht nur als unzureichend zur Deckung der Verluste im Falle von Kreditausfällen erweisen können, sondern dass darüber hinaus die Gefahr besteht, dass sie auf keinen Fall auch noch zur Deckung aller Verwaltungskosten reichen.

    (46)

    Schließlich haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass kraft des besagten Gesetzes ein Betrag von 258 228 449,54 EUR (500 Mrd. Lire) für die Ausstattung des Bürgschaftsfonds bereitgestellt und im Staatshaushalt zurückgestellt wurde, ohne dass jedoch in diesem Zusammenhang eine Kapitalrendite vorgesehen wurde.

    iv)   Schlussfolgerungen

    (47)

    Abschließend ergibt sich aus den vorstehend dargelegten Argumenten, dass mit dem von den italienischen Behörden vorgesehenen Entgelt bzw. den gestaffelten Prämien nicht gewährleistet ist, dass sich das System selbst trägt und alle Verwaltungskosten abgedeckt sind. Außerdem scheinen die Modalitäten der Regelung nicht auf einer realistischen Risikobewertung zu basieren, und schon gar nicht ist das Kriterium des privaten Geldgebers erfüllt.

    (48)

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Maßnahme den von der Bürgschaftsregelung Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

    b)   Verwendung staatlicher Mittel und Selektivität der Maßnahme

    (49)

    Die Regelung ist eindeutig mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden, denn sie sieht die Stellung öffentlicher Bürgschaften und die Bereitstellung der betreffenden Mittel aus dem Staatshaushalt vor. Die staatlichen Bürgschaften können zu einem Verlust staatlicher Ressourcen führen, denn der Staat übernimmt die Risikoträgerfunktion, ohne dafür von den Begünstigten eine angemessene Prämie zu verlangen.

    (50)

    Ebenso eindeutig hat die Maßnahme selektiven Charakter, denn in den Genuss der staatlichen Bürgschaft können nur Reeder kommen, die den Bau oder Umbau von Schiffen auf italienischen Werften planen (und den im italienischen Recht verankerten Kriterien entsprechen).

    c)   Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

    (51)

    Der wirtschaftliche Vorteil, der bestimmten Unternehmen aus der Bürgschaftsregelung erwächst, kann an sich schon den Wettbewerb verfälschen, da die betreffenden Unternehmen durch die staatlichen Bürgschaften leichter Zugang zu bestimmten Tätigkeiten haben, der ihnen ansonsten verwehrt bliebe. Die Stellung staatlicher Bürgschaften ohne ein angemessenes Entgelt zu Lasten der Begünstigten kann diesen und dem italienischen Schiffbausektor einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den europäischen und außereuropäischen Konkurrenten verschaffen, die nicht in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen.

    (52)

    Auf dem die ganze Welt umspannenden Schiffbaumarkt herrscht ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel. Daher kann die fragliche Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (53)

    Abschließend ist die vorgeschlagene Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags zu werten, da alle in Artikel 87 Absatz 1 aufgeführten Aspekte vorliegen.

    2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

    (54)

    In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 87 werden die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist bzw. als vereinbar angesehen werden kann. In Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e heißt es, dass der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmte Arten von Beihilfen festlegen kann, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

    (55)

    Zum Zeitpunkt der Notifizierung der Maßnahme wurden die Beihilfen für den Schiffbau durch die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (7) geregelt. Gemäß dieser Verordnung sind Beihilfen für den Schiffbau nur unter den in ihr aufgeführten Voraussetzungen und zu den in ihr genannten Zwecken zulässig. Außerdem sind für den Schiffbau für nach dem 31. Dezember 2000 geschlossene Verträge keine Betriebsbeihilfen mehr zulässig.

    (56)

    Seit dem 1. Januar 2004 gelten die neuen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (8), in denen die Unzulässigkeit von Betriebsbeihilfen im Schiffbausektor bekräftigt wird. Folglich können nur diejenigen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die mit den in den Rahmenstimmungen genannten Bedingungen und Zielen in Einklang stehen.

    (57)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (9) und vorbehaltlich gegenteiliger Übergangsbestimmungen müssen die notifizierten staatlichen Beihilfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geltenden Bestimmungen geprüft werden. Im vorliegenden Fall ist die Beihilfe daher im Lichte der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau zu prüfen.

    (58)

    Zum Zeitpunkt der Entscheidunug über die Einleitung des Verfahrens galt die Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die jedoch hier nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Allerdings ist die Einleitung eines neuen Verfahrens nicht notwendig, wenn sich die Bestimmungen der beiden aufeinander folgenden Rechtsakte nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Diese Bedingung trifft auf den vorliegenden Fall eindeutig zu (10).

    (59)

    Im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau und der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 zählen zu den betreffenden Beihilfen alle Beihilfen, die Werften, Schiffseignern oder Dritten direkt oder indirekt für den Bau oder den Umbau von Schiffen gewährt werden, wie z. B. Kredite, Bürgschaften und Steuervorteile (11).

    (60)

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens darin begründet, dass es sich bei der betreffenden Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, die als solche nach der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates (12) ab dem 1. Januar 2001 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Bestimmung besitzt kraft der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau nach wie vor Gültigkeit, die die Gewährung von Betriebsbeihilfen ebenfalls untersagen.

    (61)

    In der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens wurde darüber hinaus die Möglichkeit geprüft, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Lichte der Bestimmungen der OECD über Krediterleichterungen für den Bau oder Umbau von Schiffen (13) zu bewerten. In dieser Hinsicht wurde jedoch festgestellt, dass im OECD-Übereinkommen und der Sektorvereinbarung zwar Regeln zum Thema Bürgschaften vorgesehen sind, die Bestimmungen des Übereinkommens über Mindestreferenzprämien jedoch nicht anwendbar sind, solange diese von den an der Sektorvereinbarung beteiligten Parteien nicht überprüft worden sind (14). Und dies ist bislang nicht der Fall.

    (62)

    Nicht vorgesehen ist hingegen eine Prüfung der Beihilfe in Bezug auf andere in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates enthaltene Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, da außer Frage steht, dass die fragliche Beihilfe weder auf die Stilllegung noch die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, weder auf Forschung und Entwicklung noch auf den Umweltschutz ausgerichtet ist. Ebenso klar ist, dass die Beihilfe nicht der leichteren Erreichung solcher Ziele dient, auch nicht im Lichte der — zwar geringfügig davon abweichenden — Vorschriften der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau. Desgleichen ist ganz offensichtlich, dass die Beihilfe nicht auf andere horizontale Ziele (Ausbildung, Beschäftigung, Förderung von KMU) abstellt, die nach den genannten Rahmenbestimmungen gegenwärtig zulässig sind.

    (63)

    In diesem Zusammenhang ist auch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden nie behauptet haben, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei. Folglich haben sie der Kommission nie Informationen zugeleitet, anhand derer sich beurteilen ließe, ob die Beihilfe möglicherweise unter eine der Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot fallen könnte, das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verankert ist.

    (64)

    Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine der Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen an den Schiffbau anwendbar ist, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, und dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

    VI   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (65)

    Anhand der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung des Sonderbürgschaftsfonds für den Schiffbau eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilferegelung, die Italien gemäß Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 261 vom 31. Juli 1997 wie geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. November 1998 zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

    Artikel 2

    Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 6. April 2005

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 145 vom 21.6.2003, S. 48.

    (2)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

    (3)  Siehe Fußnote 2.

    (4)  Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Mitteilung.

    (5)  ABl. C 62 vom 11.3.2004, S. 2.

    (6)  Dabei gilt es zu beachten, dass der Schiffbaumarkt als globaler und der Markt für Schiffsfinanzierungen zumindest als paneuropäischer Markt anzusehen ist. Daher lassen sich aus dem deutschen Beispiel ungeachtet der Tatsache, dass die in dieser Entscheidung beurteilten Regelungen nicht Italien betrafen, wichtige Schlussfolgerungen ziehen.

    (7)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

    (8)  Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (2003/C 317/06) (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11).

    (9)  Siehe Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 18. November 2004, Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA gegen Kommission, insbesondere die Begründungserwägungen 134 bis 140.

    (10)  Vgl. Rechtssache T-176/01, Rdnrn. 74 bis 82.

    (11)  Vgl. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates und Ziffer 11 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau.

    (12)  Vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates.

    (13)  Vgl. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates.

    (14)  Vgl. Ziffer 23 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau, in denen auf dieselben Bestimmungen verwiesen wird, die bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zitiert wurden.


    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/24


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. September 2006

    zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von außen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3883)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/600/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) veröffentlicht.

    (2)

    Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

    (3)

    Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

    (4)

    Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

    (5)

    Als harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ein System von Klassen im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen festgelegt (3).

    (6)

    Für bestimmte Bauprodukte muss die mit der Entscheidung 2001/671/EG festgelegte Klassifizierung verwendet werden.

    (7)

    Das Brandverhalten einiger Dächer und Bedachungen bei einem Brand von außen im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bauprodukte, die allen Anforderungen für das Merkmal „Verhalten bei einem Brand von außen“ entsprechen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens bei einem Brand von außen für unterschiedliche Bauprodukte gelten, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. September 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

    (3)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20.


    ANHANG

    In der Tabelle dieses Anhangs sind die Bauprodukte aufgeführt, die alle Anforderungen für das Merkmal „Verhalten bei einem Brand von außen“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

    Tabelle

    KLASSEN FÜR DAS VERHALTEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN IN BEZUG AUF SANDWICH-ELEMENTE MIT BEIDSEITIGER METALLDECKSCHICHT FÜR DÄCHER

    Produkt (1)

    Produktdetails

    Kernmaterial mit Mindestdichte

    Klasse (2)

    Sandwich-Elemente mit Deckschicht aus Stahl, rostfreiem Stahl oder Aluminium für Dächer

    Gemäß EN 14509 (1)

    PUR 35 kg/m3

    oder

    BROOF (t1)

    MW (Lamellen) 80 kg/m3

    oder

    BROOF (t2)

    MW (Platten, volle Breite) 110 kg/m3

    BROOF (t3)

    Verwendete Abkürzungen: PUR = Polyurethan; MW = Mineralwolle; PVC = Polyvinylchlorid; PCS = Bruttobrennwert.


    (1)  Elemente mit profilierter äußerer Metalldeckschicht mit folgenden Merkmalen:

    Mindestdicke von 0,4 mm für Deckschichten aus Stahl und rostfreiem Stahl;

    Mindestdicke von 0,9 mm für Deckschichten aus Aluminium;

    an jeder Längsfuge zwischen zwei Elementen eine Überlappung der äußeren Metalldeckschicht über die Hochsicke bis mindestens 15 mm hinunter zur gegenüberliegenden Seite der Hochsicke, oder eine Metallabdeckung, die die anstoßende Hochsicke vollständig überdeckt, oder ein erhöhter Metallstehfalz entlang der Fuge;

    an jeder Querfuge zwischen zwei Elementen eine Überlappung der äußeren Metalldeckschicht von mindestens 75 mm;

    Wetterschutzbeschichtung aus einer flüssig aufgebrachten PVC-Farbe mit einer Nenn-Trockenfilmdicke von höchstens 0,200 mm, einem PCS von höchstens 8,0 MJ/m2 und einer Trockenmasse von höchstens 300 g/m2;

    oder jede andere dünne Farbbeschichtung mit darunter liegenden Werten;

    mindestens Brandverhaltensklasse D-s3, d0 ohne Kantenschutz gemäß EN 13501-1.

    (2)  Klassen gemäß der Tabelle des Anhangs zur Entscheidung 2001/671/EG.

    Verwendete Abkürzungen: PUR = Polyurethan; MW = Mineralwolle; PVC = Polyvinylchlorid; PCS = Bruttobrennwert.


    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/27


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. September 2006

    über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3932)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/601/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächten.

    (2)

    Am 18. August 2006 informierten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Kommission darüber, dass Reiserzeugnisse, die mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL Reis 601“ kontaminiert sind, („die kontaminierten Erzeugnisse“), und deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, in Reisproben gefunden wurden, die auf dem US-amerikanischem Markt aus kommerziellem Langkornreis aus der Ernte 2005 genommen worden waren. Die Kontaminierung der Erzeugnisse wurde den US-amerikanischen Behörden am 31. Juli 2006 von Bayer Crop Science gemeldet, dem Unternehmen, das den gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ entwickelt hatte. Die US-amerikanischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass noch nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Lieferkette kontaminiert ist, und dass zurzeit keine Angaben über eine mögliche Kontaminierung der Ausfuhren in die Gemeinschaft gemacht werden können. Außerdem teilten sie der Kommission mit, dass das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse auch in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen worden ist.

    (3)

    Unbeschadet der Kontrollverpflichtungen der Mitgliedstaaten sollten die in Folge der wahrscheinlichen Einfuhren kontaminierter Erzeugnisse zu treffenden Maßnahmen umfassend und gemeinsam angegangen werden, so dass rasch und wirksam gehandelt werden kann und ein unterschiedliches Vorgehen der Mitgliedstaaten in diesem Fall vermieden wird.

    (4)

    Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

    (5)

    Da gentechnisch veränderter „LL Reis 601“ nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zugelassen ist, und angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, welche nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind, die das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegte Vorsorgeprinzip berücksichtigt, sollten Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden, um das Inverkehrbringen der kontaminierten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu verhindern.

    (6)

    Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt bei den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern die Hauptverantwortung dafür, dass Lebensmittel oder Futtermittel in den unter ihrer Kontrolle befindlichen Betrieben den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen und dass überprüft wird, ob diese Anforderungen erfüllt werden. Daher sollte dem für das erstmalige Inverkehrbringen der Lebens- und Futtermittel verantwortlichen Unternehmer der Nachweis obliegen, dass diese die kontaminierten Erzeugnisse nicht enthalten. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen dieser Entscheidung vorsehen, dass Sendungen mit spezifischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Analysebericht vorgelegt wird, der belegt, dass die Erzeugnisse nicht mit „LL Reis 601“ kontaminiert sind. Der Analysebericht sollte von einem zugelassenen Labor gemäß international anerkannten Standards ausgestellt werden.

    (7)

    Zur Erleichterung von Kontrollen sollten alle in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel einer validierten Nachweismethode unterzogen werden. Bayer Crop Science wurde aufgefordert, Methoden für den Nachweis von „LL Reis 601“ sowie Kontrollproben zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat zwei Methoden zur Verfügung gestellt, die von der dem US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium unterstehenden Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration (GIPSA) in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten gemeinschaftlichen Referenzlabor validiert wurden.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht mehr als erforderlich einschränken; deshalb sollten sie nur auf diejenigen Erzeugnisse angewandt werden, bei denen eine Kontaminierung mit gentechnisch verändertem „LL Reis 601“ wahrscheinlich ist und die nach den vorliegenden Angaben aus den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    (9)

    Die US-amerikanischen Behörden waren trotz der Ersuchen der Kommission nicht in der Lage, zu garantieren, dass aus den Vereinigten Staaten eingeführte Reiserzeugnisse keinen „LL Reis 601“ enthalten.

    (10)

    In Bezug auf Futtermittelerzeugnisse oder andere Lebensmittelerzeugnisse, die nicht unter die Maßnahmen dieser Entscheidung fallen, sollten die Mitgliedstaaten überwachen, ob diese Erzeugnisse durch „LL Reis 601“ kontaminiert worden sind. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben wird die Kommission dann prüfen, ob weitere entsprechende Maßnahmen notwendig sind.

    (11)

    Die Entscheidung 2006/578/EG der Kommission vom 23. August 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (3) wurde angenommen, um vorläufig das Inverkehrbringen kontaminierter Erzeugnisse zu verbieten.

    (12)

    Diese vorläufigen Maßnahmen sollten bestätigt werden.

    (13)

    Daher sollte die Entscheidung 2006/578/EG aufgehoben und ersetzt werden.

    (14)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung sollten binnen sechs Monaten überprüft werden, damit beurteilt wird, ob sie noch erforderlich sind.

    (15)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Diese Entscheidung gilt für folgende aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Erzeugnisse:

    Erzeugnis

    KN-Code

    geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A

    1006 20 15

    geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B

    1006 20 17

    geschälter (brauner) Langkornreis A

    1006 20 96

    geschälter (brauner) Langkornreis B

    1006 20 98

    halbgeschliffener parboiled Langkornreis A

    1006 30 25

    halbgeschliffener parboiled Langkornreis B

    1006 30 27

    halbgeschliffener Langkornreis A

    1006 30 46

    halbgeschliffener Langkornreis B

    1006 30 48

    geschliffener parboiled Langkornreis A

    1006 30 65

    geschliffener parboiled Langkornreis B

    1006 30 67

    geschliffener Langkornreis A

    1006 30 96

    geschliffener Langkornreis B

    1006 30 98

    Bruchreis (sofern nicht als langkornfrei bescheinigt)

    1006 40 00

    Artikel 2

    Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

    Die Mitgliedstaaten lassen das erstmalige Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann zu, wenn ein auf einer geeigneten und validierten Methode zum Nachweis des gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ beruhender und von einem akkreditierten Labor ausgestellter Analysebericht im Original die Sendung begleitet und darin nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthält.

    Wird eine Sendung von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen.

    Liegt der in Absatz 1 genannte Analysebericht nicht vor, lässt der in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer, der für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse untersuchen, um nachzuweisen, dass sie keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten. Bis zum Vorliegen des Analyseberichts wird die Sendung in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht.

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

    Artikel 3

    Sonstige Kontrollmaßnahmen

    Die Mitgliedstaaten treffen entsprechende Maßnahmen, darunter die Entnahme und Untersuchung von Stichproben, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich bereits im Handel befinden, um zu überprüfen, dass diese keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

    Artikel 4

    Kontaminierte Sendungen

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, bei denen festgestellt wird, dass sie gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 5

    Kostenerstattung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch die Durchführung der Artikel 2 und 4 entstehenden Kosten von den für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmen getragen werden.

    Artikel 6

    Überprüfung der Maßnahmen

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung werden bis spätestens 28. Februar 2007 überprüft.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2006/578/EG wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. September 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

    (2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 8.


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