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Document L:2006:127:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 127, 15. Mai 2006


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 728/2006 des Rates vom 15. Mai 2006 zur Aussetzung der Anwendung und bedingten Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 728/2006 DES RATES

vom 15. Mai 2006

zur Aussetzung der Anwendung und bedingten Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2003 wurde die Gemeinschaft vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO“ genannt) ermächtigt, Gegenmaßnahmen bis zu einem Umfang von 4 043 Mio. USD in Form von zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 100 % auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen. Daraufhin erließ der Rat am 8. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1).

(2)

Die Gemeinschaft änderte und setzte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 aus, in Hinblick auf die Ergebnisse der weiteren WTO Streitigkeiten bezüglich der WTO-Kompatibilität der Übergangs- und Besitzstandsbestimmungen des „FSC Repeal and Extraterritorial Income“-Gesetzes (FSC-ETI) und des „American Jobs Creation Act“ von 2004 (JOBS Act).

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 171/2005 bestimmt, dass die Wiedereinführung von Zusatzzöllen ausgesetzt und erst wieder am 1. Januar 2006 oder 60 Tage nach Bestätigung der Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte des vorgenannten Gesetzes mit den WTO-Regeln durch das WTO-Streitbeilegungsgremium, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, wirksam wird.

(4)

Am 14. März 2006 bestätigte der DSB die WTO-Inkompatibilität der angefochtenen US-Maßnahmen nachdem der Appellate Body und ein Panel in dieser Angelegenheit entschieden hatten. Die Kommission veröffentlichte am 3. Mai 2006 eine Kundmachung, dass ein zusätzlicher Wertzolls von 14 % ad valorem am 16. Mai 2006 eingeführt würde.

(5)

Der US Kongress hat nun Gesetze verabschiedet, die die Besitzstandsbestimmungen des FSC-ETI und des JOBS Act für die nächsten Steuerjahre aufheben, und daher haben die die durch Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates ihren Zweck in genügendem Ausmaß erfüllt, und die Wiedereinführung der Gegenmaßnahmen würde unnötigerweise negative Auswirkungen haben.

(6)

Da der Präsident der USA diesen Gesetzesvorschlag noch unterzeichnen muss, damit es in Kraft treten kann, sollte die Wiedereinführung von Sanktionen weiterhin ausgesetzt sein bis die Unterschrift geleistet wurde, und die Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 geänderten Fassung eingeführten Gegenmaßnahmen sollte nur dann stattfinden, wenn die Unterschrift geleistet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Aussetzung der Anwendung von zusätzlichen Zöllen nach Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 171/2005 wird hiermit bis zum 29. Mai 2006 verlängert.

(2)   Sollte der Präsident der Vereinigten Staaten den Gesetzesvorschlag, den der Kongress der Vereinigten Staaten angenommen hat, um die Besitzstandsbestimmungen des FSC-ETI Act und des JOBS Act aufzuheben bis spätestens 26. Mai 2006 unterzeichnen, wird die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben.

(3)   Nachdem die oben erwähnte Unterschrift geleitet wurde, macht die Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, dass diese Unterschrift geleistet wurde, und die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben ist.

(4)   Sollte diese Unterschrift nicht bis zum 26. Mai 2006 geleistet werden, macht die Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, dass diese Unterschrift nicht geleistet wurde, und dass die Gegenmaßnahmen wie in der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 vorgesehen, wieder ab dem 30. Mai 2006 angewandt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 171/2005 (ABl. L 28 vom 1.2.2005, S. 31).


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