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Amtsblatt der Europäischen Union, L 315, 01. Dezember 2005


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 315

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
1. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1958/2005 der Kommission vom 30. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1959/2005 der Kommission vom 30. November 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1960/2005 der Kommission vom 30. November 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1961/2005 der Kommission vom 29. November 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1962/2005 der Kommission vom 30. November 2005 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Festsetzung des Erstattungssatzes für Milch und Milcherzeugnisse bei zwischen dem 1. und 16. Juni 2005 durchgeführten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 derselben Verordnung

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1963/2005 der Kommission vom 30. November 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4580)  ( 1 )

16

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/61/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4526)

18

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/851/GASP des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

20

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

21

 

*

Beschluss 2005/852/GASP des Rates vom 29. November 2005 über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1958/2005 DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

50,9

204

30,1

999

40,5

0707 00 05

052

138,0

204

51,4

999

94,7

0709 90 70

052

119,0

204

79,5

999

99,3

0805 20 10

204

57,3

624

79,3

999

68,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

72,0

624

107,8

999

89,9

0805 50 10

052

65,9

220

47,3

999

56,6

0808 10 80

388

68,7

400

94,4

404

89,9

720

63,0

999

79,0

0808 20 50

052

73,0

400

92,7

720

49,3

999

71,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1959/2005 DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Dezember 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

35,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

56,16

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

56,16

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

35,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.11.2005—29.11.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

128,96 (3)

64,10

181,40

171,40

151,40

94,73

Golf-Prämie (EUR/t)

17,90

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

35,82

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 20,29 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 28,74 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1960/2005 DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,547 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1961/2005 DER KOMMISSION

vom 29. November 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

23,69

13,59

689,00

176,73

370,67

5 959,69

81,80

16,49

10,17

92,76

5 674,47

911,00

224,22

16,19

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

154,28

88,48

4 487,06

1 150,93

2 413,95

38 812,09

532,70

107,39

66,23

604,10

36 954,57

5 932,82

1 460,21

105,43

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

70,37

40,36

2 046,64

524,96

1 101,05

17 702,98

242,97

48,98

30,21

275,54

16 855,73

2 706,08

666,03

48,09

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

56,64

32,48

1 647,32

422,53

886,22

14 248,92

195,57

39,43

24,32

221,78

13 566,98

2 178,09

536,08

38,71

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

104,01

59,65

3 025,03

775,91

1 627,40

26 165,80

359,13

72,40

44,65

407,26

24 913,52

3 999,70

984,42

71,08

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

30,30

17,38

881,25

226,04

474,09

7 622,57

104,62

21,09

13,01

118,64

7 257,76

1 165,19

286,78

20,71

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

117,45

67,36

3 415,92

876,18

1 837,69

29 546,90

405,53

81,76

50,42

459,89

28 132,80

4 516,54

1 111,63

80,27

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

464,53

266,41

13 510,30

3 465,37

7 268,27

116 861,01

1 603,92

323,36

199,42

1 818,90

111 268,10

17 863,38

4 396,61

317,46

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

119,30

68,42

3 469,71

889,98

1 866,63

30 012,23

411,92

83,04

51,22

467,13

28 575,86

4 587,67

1 129,14

81,53

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

151,09

86,65

4 394,30

1 127,13

2 364,04

38 009,71

521,68

105,17

64,86

591,61

36 190,59

5 810,17

1 430,02

103,25

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

235,65

135,15

6 853,78

1 757,98

3 687,19

59 283,63

813,67

164,04

101,17

922,73

56 446,35

9 062,10

2 230,40

161,05

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

498,74

286,03

14 505,47

3 720,63

7 803,65

125 469,03

1 722,06

347,18

214,11

1 952,88

119 464,15

19 179,20

4 720,46

340,84

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

106,53

61,09

3 098,32

794,71

1 666,83

26 799,75

367,83

74,16

45,73

417,13

25 517,13

4 096,61

1 008,27

72,80

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

138,52

79,44

4 028,72

1 033,36

2 167,37

34 847,48

478,28

96,42

59,47

542,39

33 179,70

5 326,79

1 311,05

94,66

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

334,34

191,74

9 723,94

2 494,18

5 231,28

84 109,91

1 154,41

232,73

143,53

1 309,14

80 084,46

12 857,04

3 164,43

228,49

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

133,88

76,78

3 893,74

998,74

2 094,75

33 679,97

462,26

93,19

57,47

524,22

32 068,06

5 148,32

1 267,13

91,49

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

83,07

47,64

2 416,07

619,72

1 299,80

20 898,47

286,83

57,83

35,66

325,28

19 898,28

3 194,54

786,25

56,77

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

46,27

26,54

1 345,72

345,18

723,97

11 640,19

159,76

32,21

19,86

181,18

11 083,10

1 779,32

437,93

31,62

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

161,39

92,56

4 693,85

1 203,97

2 525,20

40 600,76

557,25

112,34

69,28

631,94

38 657,63

6 206,23

1 527,50

110,29

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

107,37

61,58

3 122,81

801,00

1 680,01

27 011,60

370,73

74,74

46,09

420,43

25 718,84

4 128,99

1 016,24

73,38

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

73,57

42,19

2 139,76

548,84

1 151,15

18 508,41

254,03

51,21

31,58

288,08

17 622,61

2 829,20

696,33

50,28

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

82,20

47,14

2 390,81

613,24

1 286,21

20 679,93

283,83

57,22

35,29

321,88

19 690,20

3 161,14

778,03

56,18

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

208,65

119,66

6 068,25

1 556,50

3 264,59

52 488,95

720,41

145,24

89,57

816,97

49 976,86

8 023,46

1 974,77

142,59

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

40,20

23,05

1 169,18

299,89

628,99

10 113,11

138,80

27,98

17,26

157,41

9 629,11

1 545,89

380,48

27,47

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

53,41

30,63

1 553,28

398,41

835,63

13 435,55

184,40

37,18

22,93

209,12

12 792,53

2 053,76

505,48

36,50

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

88,07

50,51

2 561,37

656,99

1 377,96

22 155,24

304,08

61,30

37,81

344,84

21 094,90

3 386,65

833,54

60,19

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

359,79

206,34

10 464,00

2 684,00

5 629,42

90 511,19

1 242,27

250,45

154,46

1 408,78

86 179,37

13 835,54

3 405,26

245,88

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

882,30

506,00

25 660,81

6 581,96

13 805,00

221 960,21

3 046,41

614,17

378,77

3 454,73

211 337,32

33 928,85

8 350,70

602,96

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

178,74

102,51

5 198,44

1 333,39

2 796,65

44 965,29

617,15

124,42

76,73

699,87

42 813,28

6 873,40

1 691,71

122,15

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

377,00

216,21

10 964,59

2 812,40

5 898,73

94 841,24

1 301,70

262,43

161,84

1 476,17

90 302,19

14 497,44

3 568,17

257,64

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

343,34

196,91

9 985,69

2 561,31

5 372,10

86 373,99

1 185,48

239,00

147,40

1 344,38

82 240,18

13 203,13

3 249,61

234,64

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

425,49

244,02

12 374,96

3 174,16

6 657,47

107 040,57

1 469,13

296,18

182,66

1 666,05

101 917,67

16 362,23

4 027,14

290,78

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

915,45

525,01

26 625,01

6 829,27

14 323,71

230 300,31

3 160,87

637,25

393,00

3 584,54

219 278,27

35 203,71

8 664,48

625,62

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 455,44

834,69

42 330,02

10 857,58

22 772,69

366 145,04

5 025,34

1 013,13

624,82

5 698,92

348 621,54

55 968,95

13 775,30

994,65

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

129,54

74,29

3 767,53

966,37

2 026,85

32 588,28

447,27

90,17

55,61

507,23

31 028,62

4 981,45

1 226,05

88,53

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

189,30

108,56

5 505,51

1 412,16

2 961,85

47 621,45

653,60

131,77

81,27

741,21

45 342,31

7 279,42

1 791,64

129,37

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

183,70

105,35

5 342,71

1 370,40

2 874,27

46 213,21

634,28

127,87

78,86

719,29

44 001,47

7 064,15

1 738,66

125,54

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1962/2005 DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Festsetzung des Erstattungssatzes für Milch und Milcherzeugnisse bei zwischen dem 1. und 16. Juni 2005 durchgeführten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 derselben Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2) werden für Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) ab dem 17. Juni 2005 keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(2)

Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten einem Ausführer genehmigen, ein Verfahren zu nutzen, bei dem zur Festsetzung des Erstattungssatzes für die jeden Monat an Bord verbrachten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 der letzte Tag des Monats zugrunde gelegt wird. Daher ist für die zwischen dem 1. und 16. Juni 2005 nach diesem Verfahren durchgeführten Lieferungen von Milch und Milcherzeugnissen eine Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes nicht möglich.

(3)

Die Erstattungsansprüche für Lieferungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 nach dem in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden, bleiben aber unberührt. Zur Bestimmung dieser Erstattung ist es deshalb erforderlich, das hierbei zugrunde zu legende Datum im Wege einer Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei Lieferungen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung, die zwischen dem 1. und 16. Juni 2005 nach dem in Artikel 37 jener Verordnung vorgesehenen Verfahren erfolgt sind, zur Festsetzung des Erstattungssatzes für Milch und Milcherzeugnisse der 16. Juni 2005 zugrunde gelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 154 vom 17.6.2005, S. 10.

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1963/2005 DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 21. bis 25. November 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 21. bis 25. November 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP–INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21.—25.11.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21.—25.11.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21.—25.11.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 2005

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4580)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/849/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2002 wurde zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten ein multilaterales Übereinkommen, im Folgenden „das Übereinkommen“, geschlossen. Dieses Übereinkommen ist der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) als Anlage beigefügt. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission festgelegt, von welchem Zeitpunkt an die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens haben und unter das Übereinkommen fallen, auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung verzichten. Das Übereinkommen wurde inzwischen durch Annahme des Nachtrags Nr. 1 auf weitere Länder ausgedehnt.

(2)

Am 26. Mai 2005 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten sowie von Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und der Schweiz den Nachtrag Nr. 2 zu dem Übereinkommen unterzeichnet, um dieses auf das nationale Versicherungsbüro von Andorra auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Andorra haben und unter den Nachtrag fallen.

(3)

Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 72/166/EWG zwischen den Mitgliedstaaten und Andorra erfüllt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2006 an verzichten die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Andorra haben und unter Nachtrag Nr. 2 vom 26. Mai 2005 zu dem multilateralen Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten fallen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23.


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/61/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4526)

(Nur der griechische, der italienische, der maltesische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2005/850/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/61/EG der Kommission (2) wurde unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme für die Einfuhr von Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas nach Griechenland, Italien, Portugal und Spanien gewährt.

(3)

Portugal hat eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt.

(4)

Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, sind unverändert. Daher sollte die Ausnahme weiter gelten.

(5)

Die Ausnahme gemäß der Entscheidung 2003/61/EG sollte auf neue Mitgliedstaaten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen wie den in der Entscheidung genannten ausgedehnt werden.

(6)

Die Entscheidung 2003/61/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/61/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Griechenland, Italien, Portugal und Spanien“ durch die Wörter „Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal“ ersetzt.

2.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Vermarktungsperioden 1. Februar 2003 bis 31. März 2003, 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004, 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005, 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006, 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 und 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008.“

3.

Der Aufzählung in Artikel 8 werden folgende Häfen hinzugefügt:

„k)

Lemesos,

l)

Larnaca,

m)

Marsaxlokk,

n)

Valletta,

o)

Sines.“

4.

Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, unterrichten die Kommission vor dem 15. April jedes Kalenderjahres, in dem Einfuhren stattfinden, damit diese Nachuntersuchung durchgeführt und protokolliert werden kann.“

5.

In Artikel 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juni des Kalenderjahres, in dem Einfuhren stattfinden, die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen von Pflanzkartoffeln (mit den betreffenden Partien bzw. Sendungen) und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 10.

Haben die Mitgliedstaaten amtliche Untersuchungen an Proben gemäß Artikel 10 durchgeführt, so sind die ausführlichen technischen Berichte darüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ebenfalls vor dem 1. Juni jedes Kalenderjahres zu übermitteln.“

6.

In Artikel 15 wird das Datum „31. März 2005“ durch das Datum „31. März 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 31.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/20


BESCHLUSS 2005/851/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 23. Februar 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union ausgehandelt.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits,

und

KANADA

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla Vereinbarungen über die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada im Bereich der Krisenbewältigung beschlossen.

(3)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Kanada kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von Kanada vorgeschlagenen Beitrags.

(4)

Beschließt die Europäische Union, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, kann Kanada grundsätzlich seine Absicht erklären, an der Operation teilzunehmen.

(5)

Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung Kanadas an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit sie nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(6)

Ein solches Abkommen sollte nicht die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren und sollte Kanada nicht darin beschränken, über seine Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall zu entscheiden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, Kanada zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt Kanada, sobald es sich grundsätzlich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihm vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Hat die Europäische Union beschlossen, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, teilt Kanada der Europäischen Union mit, ob es die Absicht hat, sich an der Operation zu beteiligen und übermittelt anschließend Informationen über den etwa beabsichtigten Beitrag.

(3)   Die Bewertung des Beitrags Kanadas durch die Europäische Union erfolgt im Benehmen mit Kanada.

(4)   Die Europäische Union teilt Kanada rechtzeitig das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung Kanadas nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Kanada schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion an, mit der der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt, sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Änderung oder Verlängerung des Mandats der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Die Beteiligung Kanadas an einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 3

Status des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Der Status des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Kanadas wird in dem Abkommen über den Status der Mission/der Einsatzkräfte zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht.

(2)   Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den für die betreffenden Hauptquartiere und Führungselemente zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden Kanadas geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abkommens über den Status der Mission/der Einsatzkräfte übt Kanada die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4)   Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abkommens über den Status der Mission/der Einsatzkräfte ist Kanada für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen.

(5)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Operation durchgeführt wird, leistet Kanada, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abkommens über den Status der Mission/der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht.

(6)   Kanada verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an einer EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Kanada teilnimmt, beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen im Anhang beigefügt.

(7)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Kanada im Falle einer Beteiligung Kanadas an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen im Anhang beigefügt.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Kanada sorgt dafür, dass das kanadische Personal beim Umgang mit EU-Verschlusssachen im Rahmen einer von der EU geführten Krisenbewältigungsoperation die Grundprinzipien und Mindeststandards gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG (1) enthalten sind, einhält. Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gewährleistet Kanada ferner, dass das kanadische Personal die sonstigen Leitlinien in Bezug auf EU-Verschlusssachen einhält, die ihm von den zuständigen Stellen, einschließlich des Operation Commander der EU im Rahmen einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters im Rahmen einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU erteilt werden.

(2)   Erhält die EU Verschlusssachen von Kanada, so werden sie in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe der für EU-Verschlusssachen geltenden Standards der Sicherheitsvorschriften des Rates geschützt.

(3)   Besteht zwischen der EU und Kanada ein Abkommen über Geheimschutzverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so finden dessen Bestimmungen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Kanada sorgt dafür, dass sein für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

a)

der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen,

b)

dem Einsatzplan,

c)

den Durchführungsbestimmungen

ausführt.

(2)   Kanada unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die von der zuständigen kanadischen Behörde für notwendig erachteten Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Kanadas zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der Tauglichkeitsbescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 lässt sich das von Kanada abgeordnete Personal bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, der diese Befugnis über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

(4)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Kanada hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Kanada einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU Bericht über nationale Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(8)   Der Beschluss über die Beendigung der Operation wird von der Europäischen Union nach Konsultation mit Kanada gefasst, sofern Kanada zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses über die Beendigung der Operation noch an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnimmt.

Artikel 7

Finanzaspekte

Kanada trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 beteiligt sich Kanada an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Kanadas zum Verwaltungshaushalt entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen:

a)

dem Anteil des Referenzbetrags, der proportional dem Anteil seines BNE am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder

b)

dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke seines an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten.

(3)   Die Europäische Union nimmt Kanada grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn sie die Feststellung trifft, dass Kanada durch seine Beteiligung an der Operation einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist.

(4)   Gegebenenfalls schließen der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Kanadas eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge Kanadas zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet Kanada keinen Beitrag zur Finanzierung der Tagegelder, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Kanada sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und sein daran beteiligtes Personal ihren Auftrag im Einklang mit

a)

der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen,

b)

dem Operationsplan,

c)

den Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(2)   Kanada unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 lässt sich das von Kanada abgeordnete Personal bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und die Taktische Führung (Operational/Tactical Command, OPCOM/TACOM) und/oder die Operative und die Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control, OPCON/TACON) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation kann seine Befugnisse delegieren.

(4)   Kanada hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Kanada jederzeit darum ersuchen, dass Kanada seinen Beitrag zurücknimmt.

(6)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Kanada einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

Unbeschadet des Artikels 12 trägt Kanada alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Verwaltungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (2) gemeinsam finanziert.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 beteiligt sich Kanada an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Kanadas zu den gemeinsamen Kosten entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen:

a)

dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional dem Anteil seines BNE am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder

b)

dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke seines an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten.

Stellt Kanada lediglich Personal für das Hauptquartier für Operationsführung oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Ansonsten wird die Stärke des von Kanada insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Die Europäische Union nimmt Kanada grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn sie die Feststellung trifft, dass Kanada durch seine Beteiligung einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind.

(4)   Gegebenenfalls wird zwischen dem im Beschluss 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen vorgesehenen Verwalter und den zuständigen Verwaltungsbehörden Kanadas eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden Kanadas die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine der ihr aufgrund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird spätestens am 1. Juni 2008 und in der Folge mindestens alle drei Jahre überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausführung zu Brüssel am vierundzwanzigsten November zweitausendfünf in englischer und französischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(2)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).

ANHANG

WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung einer Gemeinsamen Aktion der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Kanada teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Kanada wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus Kanada in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Kanada gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus Kanada bei der Nutzung dieser Mittel.

Erklärung Kanadas

Kanada ist bei der Assoziierung mit einer Gemeinsamen Aktion der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Kanada gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.


1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/27


BESCHLUSS 2005/852/GASP DES RATES

vom 29. November 2005

über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf deren Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Vergangenheit bestanden in der Ukraine umfangreiche militärisch-industrielle Anlagen; sie verfügte über das weltweit drittgrößte Arsenal an Kernwaffen und diente als Basis für die strategische Waffen- und Munitionsreserve der UdSSR.

(2)

Schätzungen zufolge soll die Ukraine über etwa sieben Millionen Kleinwaffen und leichte Waffen sowie über zwei Millionen Tonnen Munition verfügen, die zum großen Teil noch aus den letzten Weltkriegen stammen. Dieser sehr umfangreiche Bestand an Kleinwaffen und leichten Waffen sowie Munition liegt nicht nur weit über dem Bedarf, der sich aus der aktuellen Stärke der Streitkräfte der Ukraine ergibt, sondern schließt auch große Mengen unbrauchbarer und gefährlicher Munition ein.

(3)

Der Kooperationsrat EU-Ukraine hat am 21. Februar 2005 den Aktionsplan EU-Ukraine angenommen, in dem beide Parteien zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die von ukrainischen Altmunitionslagern (unter anderem Antipersonenminen) ausgehenden Gefahren für die Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt aufgerufen werden.

(4)

Die NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung (NAMSA) führt im Rahmen des Treuhandfonds der Partnerschaft für den Frieden ein auf zwölf Jahre angelegtes Projekt zur Vernichtung von 1,5 Millionen überschüssigen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie von 133 000 Tonnen konventioneller Munition durch, das in vier Phasen umgesetzt werden soll.

(5)

Die Europäische Union ist der Auffassung, dass die Ukraine durch einen Finanzbeitrag zur ersten Phase dieses Projekts dabei unterstützt werden kann, die mit der Anhäufung großer Mengen von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition verbundenen Gefahren zu verringern und die betreffenden Bestände an die aktuelle Truppenstärke anzupassen.

(6)

Das Parlament der Ukraine hat am 18. Mai 2005 das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen) ratifiziert.

(7)

Die Europäische Union beabsichtigt daher, der Ukraine gemäß Titel II der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP finanzielle Unterstützung zu gewähren. Es wird dafür Sorge getragen, dass dies auf angemessene Weise bekannt gemacht wird, und zwar auch durch geeignete Maßnahmen seitens der NAMSA —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union unterstützt die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine.

(2)   Zu diesem Zweck stellt die Europäische Union der NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung (NAMSA) finanzielle Unterstützung für die erste Phase ihres auf zwölf Jahre angelegten Projekts bereit, in der die Vernichtung von 400 000 Kleinwaffen und leichten Waffen, 15 000 Tonnen konventioneller Munition und 1 000 tragbaren Luftabwehrsystemen angestrebt wird.

(3)   Durch den Beitrag der Europäischen Union wird Folgendes finanziert:

die Beschaffung und der Einbau eines Abgasreinigungssystems für einen Verbrennungsofen für explosive Abfälle,

die Vernichtung von Waffen,

die Beschaffung von zwei Schmelzöfen für das Einschmelzen von Waffen,

die Beschaffung und Aufstellung von Bandsägemaschinen mit Fernsteuerung zur Zerstückelung explosiver Kampfmittel,

die Beschaffung einer hydraulischen Presse,

bis zu 7 % der direkten Kosten des Projekts.

(4)   Die NAMSA trägt für die Lieferung, den Einbau bzw. die Aufstellung und die Inbetriebnahme der für die Waffenvernichtung und anderweitig notwendigen Ausrüstungen und Geräte Sorge; sie betraut damit Unternehmen oder staatliche Stellen, die in NATO-Ländern ansässig sind oder die die Voraussetzungen gemäß den Grundsätzen des Treuhandfonds der Partnerschaft für den Frieden erfüllen, sowie vergleichbare Unternehmen oder staatliche Stellen aus EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine. Lieferaufträge für Ausrüstungen und Geräte enthalten, soweit erforderlich, auch Bestimmungen über Schulungen für das ukrainische Bedienpersonal, die entweder in der Ukraine selbst oder in dem Land, in dem die Ausrüstungen und Geräte beschafft wurden, durchzuführen sind.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen beträgt 1 000 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2006 bereitgestellt werden.

(2)   Die Kommission schließt für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen ein Finanzierungsabkommen mit der NAMSA über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines verlorenen Zuschusses erfolgt. In dem zu vereinbarenden spezifischen Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die NAMSA dafür zu sorgen hat, dass der europäische Beitrag seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des in diesem Artikel genannten finanziellen Beitrags der EU. Hierzu wird die Kommission damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses, wie in diesem Artikel angegeben, zu kontrollieren und zu bewerten.

(4)   Die Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

Artikel 3

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang in diese Aufgaben einbezogen; sie übermittelt insbesondere Informationen über die finanzielle Abwicklung. Dabei stützt sie sich auf die regelmäßigen Berichte, die von der NAMSA im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 geregelten Vertragsverhältnisses zur Kommission zu unterbreiten sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet zwölf Monate nach Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der NAMSA.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JOHNSON


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.


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