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Document L:2005:281:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 281, 25. Oktober 2005


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
25. Oktober 2005


Inhalt

 

Berichtigungen

Seite

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. L 12 vom 14.1.2005)

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Berichtigungen

25.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 14. Januar 2005 )

Seite 111, Anhang IVa („Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände“), Tabelle V („Datenformat“), dritte Spalte („Definition und Bemerkungen“):

a)

Feldbezeichnung: (4) Fanggebiet

anstatt:

„Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt?“

muss es heißen:

„Hat das Schiff in dem in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gebiet gefischt?“

b)

Feldbezeichnung: (5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

anstatt:

„Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.“

muss es heißen:

„Angabe (von 1-11) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.“

c)

Feldbezeichnung: (6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

anstatt:

„Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g).“

muss es heißen:

„Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe f).“

Seite 116, Anhang IVb („Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und Kaisergranatbestände“), Nummer 21:

anstatt:

„21.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.“

muss es heißen:

„21.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für den in diesem Anhang genannten südlichen Seehecht oder Kaisergranat länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.“

Seite 119, Anhang IVc („Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal“), Nummer 8 Buchstabe a:

anstatt:

„8. a)

Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.“

muss es heißen:

„8. a)

Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt eine andere Gruppe von Fanggeräten (der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte) ein als die in Nummer 4 genannten.“

Seite 120, Anhang IVc („Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal“), Nummer 21:

anstatt:

„21.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.“

muss es heißen:

„21.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in diesem Anhang genannte Seezunge länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.“


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