EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document L:2005:223:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 223, 27. August 2005


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
27. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates vom 19. August 2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1372/2005 des Rates vom 19. August 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland, zur Einstellung der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. August 2005 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2005 DES RATES

vom 19. August 2005

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1)(nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 28. Mai 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) und Russland in die Gemeinschaft und über die Einleitung einer Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde nach Eingang eines Antrags eingeleitet, der am 13. April 2004 vom Europäischen Dachverband der Eisen- und Stahlindustrie „Eurofer“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Die Interimsüberprüfung wurde von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen eingeleitet, um eine Änderung oder Aufhebung des mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 des Rates (3) eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland zu ermöglichen. Eine solche Änderung oder Aufhebung könnte eventuell erforderlich sein, weil die Waren, für die die mit der vorgenannten Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, unter die Warendefinition des Verfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den USA und Russland fallen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Russland und den USA sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer wie auch die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Die ausführenden Hersteller in Russland und den USA sowie Gemeinschaftshersteller, Einführer/Händler und Verwender nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

3.   Fragebogen

(6)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus meldeten, Fragebogen zu.

(7)

Sie erhielt Antworten von einem ausführenden Hersteller in den USA und dessen verbundenen Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft sowie von zwei ausführenden Herstellern in Russland und deren verbundenen Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft. Des Weiteren antworteten 4 Gemeinschaftshersteller, 16 Verwender und ein Einführer, der mit keinem ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern verbunden war.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller

ThyssenKrupp Electrical Steel UGO, Isbergues, Frankreich

ThyssenKrupp Electrical Steel AST, Terni, Italien

ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH, Gelsenkirchen, Deutschland

Orb Electrical Steels Limited, Newport, Vereinigtes Königreich

Verwender in der Gemeinschaft

Areva S.A., Paris, Frankreich

Specialacciai srl, Novi Ligure, Italien

Ausführende Hersteller in Russland

Novolipetsky Iron & Steel Corporation („NLMK“), Lipetsk

VIZ Stal, Jekaterinburg

Ausführende Hersteller in den USA

AK Steel Corporation, Butler, Pennsylvania

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

AK Steel BV, Oosterhout, Niederlande

AK Steel GmbH, Köln, Deutschland

AK Steel Ltd., Baldock, Vereinigtes Königreich

AK Steel s.r.l., Genua, Italien

Duferco Commerciale SpA, Genua, Italien

Duferco GmbH, Mülheim, Deutschland

Verbundene Einführer mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft

Duferco SA, Lugano, Schweiz

Stinol AG, Lugano, Schweiz.

(9)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

4.   Geltende Maßnahmen

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 führte der Rat nach Abschluss einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführten Untersuchung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter Elektrobleche mit einer Breite von mehr als 500 mm (nachstehend „breite GOES“ genannt) mit Ursprung in Russland ein. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Antidumpingzölle betrugen 14,7 % (VIZ-Stal) und 40,1 % (NLMK), wobei es sich bei dem letztgenanntem Zollsatz ebenfalls um den Residualzoll auf die von anderen Unternehmen in Russland getätigten Einfuhren dieser Waren handelt.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 der Kommission (4) wurden im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren breiter GOES mit Ursprung in Russland Verpflichtungsangebote der Unternehmen NLMK und VIZ Stal und der mit ihnen verbundenen Unternehmen für einen Zeitraum von sechs Monaten (bis zum 20. November 2004) angenommen. Mit diesen Verpflichtungen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die geltenden Antidumpingmaßnahmen, die nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 auf die Einfuhren in die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet wurden, vorübergehend anzupassen, um auf diese Weise plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar nach der Erweiterung vorzubeugen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2004 (5) verlängerte die Kommission die Geltungsdauer der Verpflichtungen um weitere sechs Monate bis zum 20. Mai 2005, da die Umstände, die der ursprünglichen Annahme von Verpflichtungen zugrunde lagen, weiterhin bestanden.

5.   Vorläufige Maßnahmen

(12)

Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer weiteren Prüfung bedurften und die Untersuchung zudem mit der unter Randnummer (3) genannten Interimsüberprüfung zusammenhing, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen.

(13)

Alle interessierten Parteien wurden dennoch über die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet und erhielten die Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Sachäußerungen und Argumente der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (nachstehend „GOES“ genannt) jeglicher Breite, die den KN-Codes 7225 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm) zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(15)

GOES werden aus warmgewalzten, mit Silicium überzogenen Stahlcoils unterschiedlicher Dicke hergestellt, bei denen das Korngefüge einheitlich ausgerichtet wird, um ihnen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Beeinträchtigungen dieser Leitfähigkeit werden als „Ummagnetisierungsverluste“ bezeichnet und sind das wichtigste Kriterium bei der Qualitätsbeurteilung. Der Markt unterscheidet hochpermeable Güten bzw. Güten mit hoher Leitfähigkeit und Standardgüten. Die hochpermeablen Güten zeichnen sich bei jeder Dicke durch geringe Ummagnetisierungsverluste aus. Die kornorientierten Stahlbleche werden dann, falls nötig, entsprechend den jeweiligen Kundenspezifikationen zugeschnitten. Dieser Vorgang heißt Slitting oder Spalten. Die betroffene Ware wird von Herstellern elektromagnetischer Geräte und Transformatoren verwendet, die wiederum für Leistungs- und Verteilungstransformatoren bestimmt sind.

(16)

Trotz unterschiedlicher Permeabilität, Dicke und Breite haben alle GOES-Typen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und im Wesentlichen dieselbe grundlegende Verwendung.

(17)

Mit Blick auf die unter Randnummer (3) genannte Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls für breite GOES sei in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen (vgl. Randnummer (10)) in mehreren Fällen vermieden wurden, indem die kornorientierten Elektrobleche vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zugeschnitten wurden. In der Tat kauften Verwender in der Gemeinschaft häufig breite GOES, die sie dann auf Maß spalteten. Nach Einführung der Maßnahmen wurden die GOES von den Herstellern oder Ausführern so zugeschnitten, dass sie bei der Ausfuhr nicht breiter als 500 mm waren und somit nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen fielen.

(18)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass zwischen schmalen GOES (d. h. nach Definition dieses Unternehmens GOES mit einer Breite von weniger als 500 mm) und breiten GOES (mit einer Breite von 500 mm oder mehr) unterschieden werden müsse, da breite GOES nicht durch schmale GOES ersetzt werden könnten und die Wettbewerbsbedingungen für diese beiden Waren nicht dieselben seien. Das Argument der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen stützt sich auf die Beobachtung, dass Endverwender, um hohe Spaltkosten zu vermeiden, direkt GOES mit einer bestimmten Breite bestellen und kaufen, und nicht Coils einer Breite, die die für ihre Produktionsverfahren verwendete Breite übersteigen, so dass sie das Spalten selbst übernehmen oder dafür auf spezialisierte Subunternehmen zurückgreifen müssen.

(19)

Das Vorbringen der Nichtaustauschbarkeit wurde mit der Tatsache begründet, dass schmale GOES durch breite GOES nach entsprechendem Splitting ersetzt werden können, der umgekehrte Fall allerdings nicht möglich ist. Der betroffene Ausführer bezog sich dabei auf das Antidumpingverfahren betreffend bestimmte Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (6), in dem die Auffassung vertreten wurde, dass Hausschuhe nicht für den allgemeinen Straßengebrauch geeignet seien und Hausschuhe und Straßenschuhe somit nicht als eine einzige Ware betrachtet werden könnten.

(20)

In dem vorgenannten Antidumpingverfahren wurde in der Tat der Schluss gezogen, dass Straßenschuhe und Hausschuhe als getrennte Ware zu betrachten sind, da sich Hausschuhe aufgrund ihrer grundlegenden materiellen Eigenschaften nicht für den allgemeinen Straßengebrauch eignen. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings anders gelagert, da die Untersuchung ergab, dass GOES — ungeachtet ihrer Breite — aus demselben grundlegenden Material hergestellt werden und dieselben grundlegenden Eigenschaften sowie vergleichbare Endverwendungen haben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bereits eine eingeschränkte Austauschbarkeit der Waren ausreicht, um sie für die Zwecke einer Antidumpinguntersuchung als ein und dieselbe Ware betrachten zu können, die — wie unter Randnummer (17) erläutert — bei GOES vorliegt.

(21)

Das zweite Argument des ausführenden Herstellers beruht auf der Beobachtung, dass Endverwender GOES bevorzugen, deren Breite ihren speziellen technischen Anforderung in der Produktion entsprechen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass einige Endverwender normalerweise ihr Material immer selbst spalten oder aber grob zugeschnittene schmale GOES aus Russland beziehen, für die keine Antidumpingzölle gelten, und diese dann auf Maß zuschneiden. Zudem lässt sich aus der großen Zahl von Unternehmen mit Spaltbandanlagen (Slitting-Anlagen) und von Stahlservicezentren in der Gemeinschaft durchaus schließen, dass die GOES auch in nicht kundenspezifischen Abmessungen ab Werk geliefert werden. Folglich wurde dem Vorbringen dieses ausführenden Herstellers nicht stattgegeben.

(22)

Aus den vorstehenden Gründen werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(23)

Die aus Russland und den USA in die Gemeinschaft ausgeführte Ware, die in Russland und den USA auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen haben im Wesentlichen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen, so dass sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methode

(24)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(25)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Typ der betroffenen Ware, der der Untersuchung zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(26)

Anschließend wurde für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung getätigt worden waren, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde.

(27)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der GOES-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden GOES-Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem GOES-Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(28)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesem Falle verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem für jeden Hersteller zu den soweit erforderlich berichtigten Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden.

2.   Vereinigte Staaten von Amerika

(29)

Für den einen kooperierenden ausführenden Hersteller wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, da erhebliche Mengen — in diesem Falle mehr als 90 % der auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen — unter den Stückkosten verkauft worden waren. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der gewogene Durchschnittspreis der Inlandsverkäufe im UZ unter den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten pro Stück lag.

(30)

Folglich konnten die Inlandspreise der von diesem ausführenden Hersteller verkauften betroffenen Ware nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Der Normalwert musste daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(31)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Herstellkosten des ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b wurden die Beträge für die VVG-Kosten und für die Gewinne anhand der Zahlen festgesetzt, die der betreffende ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichen allgemeinen Kategorie von Stahlerzeugnissen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verzeichnete.

(32)

Die vollen Produktionskosten wurden für jeden relevanten Warentyp je nach Stahlgüte, Dicke und danach ermittelt, ob die betroffene Ware in ganzen Coils oder in gespaltenen Coils verkauft wurde. Im letzteren Fall mussten zusätzlich die Spaltkosten für die betroffene Ware berücksichtigt werden.

(33)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware ermittelt.

(34)

Da der ausführende Hersteller die betroffene Ware nicht direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, sondern ausschließlich über verbundene Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft verkaufte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden. Für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten der verbundenen Einführer wurde eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet.

(35)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Sofern erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Transport- und Versicherungskosten, für Kreditkosten und damit verbundene Bankgebühren sowie für Einfuhrabgaben und Spaltkosten vorgenommen.

(36)

Zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs der GOES wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k eine Berichtigung für Spaltkosten vorgenommen, um so der Tatsache Rechnung zu tragen, dass einige GOES als Breitbandcoils eingeführt und als solche in der Gemeinschaft verkauft wurden, andere als Breitbandcoils eingeführt und dann vor dem Verkauf erst gespalten wurden oder aber bereits gespalten eingeführt und als solches oder nach weiterem Spalten in der Gemeinschaft verkauft wurden.

(37)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung pro Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt.

(38)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

AK Steel Corporation, Middletown: 47,6 %

(39)

Da es in den USA nachweislich einen der Kommission bekannten Ausführer gab, der willentlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, sollte für diesen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller die höchste Dumpingspanne, die für den kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft bei den unter repräsentativen Bedingungen verkauften repräsentativen Warentypen ermittelt wurde, als residuale Dumpingspanne festgesetzt werden, d. h. 60,6 %.

3.   Russland

(40)

Der Normalwert wurde entsprechend der unter den Randnummern (24) bis (28) erläuterten allgemeinen Methode ermittelt.

(41)

Für den einzigen GOES-Typ, wurde der Normalwert, wenn 80 % oder weniger, aber mindestens 10 % der Inlandsverkäufe in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der wiederum als gewogener Durchschnittspreis der im UZ im normalen Handelsverkehr erfolgten Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps errechnet wurde.

(42)

Für die anderen Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, und zwar indem zu den Herstellkosten der ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für die VVG-Kosten und für Gewinne hinzugerechnet wurde, der gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz anhand der Zahlen festgesetzt wurde, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(43)

Die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft erfolgten sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über ein verbundenes Unternehmen in der Schweiz. Der Ausfuhrpreis für das in der Schweiz angesiedelte Unternehmen wurde auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden.

(44)

Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die in die Gemeinschaft eingeführten Waren mit Ursprung in Russland aufgrund von Qualitätsunterschieden nicht mit den in der Gemeinschaft hergestellten Waren verglichen werden könnten. So seien bei den GOES des ausführenden Herstellers erheblich mehr Oberflächenfehler und höhere Ummagnetisierungsverluste zu verzeichnen; außerdem gehörten sie bis zu einem gewissen Grad anderen Güteklassen an. Deshalb beantragte dieser ausführende Hersteller eine Berichtigung für Qualitätsunterschiede.

(45)

Bei der Berechnung der Dumpingspannen erfolgt der Vergleich für jeden Warentyp je nach Stahlgüte und den entsprechenden Spannen der Ummagnetisierungsverluste. Die amerikanischen und russischen Normen wurden unter Berücksichtigung aller relevanten Produktmerkmale mit den europäischen Normen verglichen. Des Weiteren wurden die Vergleiche von Produktion und Verkauf für Material erster Wahl vorgenommen. Der Antrag des ausführenden Herstellers auf Berichtigung für Qualitätsunterschiede wurde deshalb abgelehnt. Bei der Ermittlung der Preisunterbietung wurde nach derselben Methode vorgegangen (vgl. Randnummern (78) bis (83)).

(46)

Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie Kreditkosten und damit verbundenen Bankgebühren und indirekten Steuern vorgenommen. Darüber hinaus wurden auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderem Land als der Gemeinschaft verkauft wurden.

(47)

Der ausführende Hersteller machte Flüchtigkeitsfehler bei den Berechnungen geltend, die nach entsprechender Überprüfung korrigiert wurden.

(48)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(49)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Dumpingspanne beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für

NLMK, Lipetsk 11,5 %.

(50)

Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware zwar insgesamt repräsentativ waren, aber nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, da ein großer Teil der betroffenen Ware — in diesem Fall über 90 % der hier untersuchten Transaktionen — unter den Stückkosten verkauft worden war. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der gewogene Durchschnittspreis der Inlandsverkäufe im UZ unter den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten pro Stück lag.

(51)

Da die Inlandspreise der vom ausführenden Hersteller verkauften betroffenen Ware nicht für die Ermittlung des Normalwerts heranzogen werden konnten, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(52)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte auf der Grundlage der vollen Produktionskosten des ausführenden Herstellers, d. h. Herstellkosten zuzüglich VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung aus den Zahlen hervorgehen, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf tatsächlich verzeichnete.

(53)

Es sei darauf hingewiesen, dass VIZ Stal seine Rohstoffe, d. h. warmgewalzte Coils bzw. warmgewalzte Stahlbänder, im UZ von zwei Lieferanten bezog, und zwar von US Steel Kosice und dem russischen Unternehmen Magnitogorsk. In der Untersuchung zu den breiten GOES (vgl. Randnummer (10)) war bereits festgestellt worden, dass letztgenanntes Unternehmen und VIZ Stal ganz besonders enge Geschäftsbeziehungen unterhielten und die Verkaufspreise dieses Lieferanten nicht als zuverlässig betrachtet werden konnten. Deshalb wurden die Herstellkosten und insbesondere auch die Kosten für die wichtigsten Rohstoffe ausschließlich anhand der Preise für die vom unabhängigen slowakischen Hersteller/Lieferanten US Steel Kosice bezogenen Coils ermittelt. Zu dem daf-Preis ab slowakischer Grenze wurden die Kosten für den Transport nach Jekaterinburg, die Versicherungskosten und die Kreditkosten entsprechend den Zahlungsbedingungen hinzugerechnet. Dies ergab, dass bei diesem ausführenden Hersteller warmgewalzte Coils 61,4 % der bei der GOES-Produktion anfallenden Gesamtkosten ausmachen.

(54)

Die vollen Produktionskosten wurden für jeden relevanten Warentyp je nach Stahlgüte und Dicke und danach, ob die betroffene Ware in vollen Coils oder als gespaltene Coils verkauft wurde, ermittelt, wobei in letzterem Fall auch die Spaltkosten berücksichtigt werden mussten.

(55)

Da VIZ Stal die betroffene Ware nicht direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, sondern über verbundene Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft verkaufte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an unabhängige Abnehmer verkauft wurden. Für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten der verbundenen Einführer wurde eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet.

(56)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Sofern erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Bankgebühren, Kreditkosten und damit verbundene Bankgebühren sowie für Einfuhrabgaben und Spaltkosten vorgenommen.

(57)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k wurde zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs der GOES eine Berichtigung für Spaltkosten vorgenommen, um so der Tatsache Rechnung zu tragen, dass einige als Breitbandcoils eingeführt und als solche in der Gemeinschaft verkauft wurden, andere als Breitbandcoils eingeführt und dann vor dem Verkauf zunächst gespalten oder aber bereits als gespaltenes Material eingeführt und als solches oder nach weiterem Spalten in der Gemeinschaft verkauft wurden.

(58)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung pro Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt.

(59)

Bei den für die Gemeinschaft bestimmten Ausfuhren dieses ausführenden Herstellers wurde kein Dumping festgestellt.

(60)

Diese Schlussfolgerung gilt sowohl für komplette Coils and auch für gespaltene Coils aller Warentypen und folglich auch für breite und schmale GOES.

(61)

Die Zusammenarbeit mit dem ausführenden Hersteller war hoch, da sie alle der Kommission bekannten Einfuhren in die Gemeinschaft abdeckten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge betrug das Dumping für einen ausführenden Hersteller in Russland im UZ 15 %, während für die Einfuhren des anderen ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft kein Dumping festgestellt wurde. Die residuale Dumpingspanne wurde in Höhe der Dumpingspanne des ausführenden Herstellers festgesetzt, für den das Vorliegen von Dumping ermittelt wurde.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1.   Gemeinschaftsproduktion

(62)

In der Gemeinschaft stellen insgesamt sechs Unternehmen GOES her. Die drei Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, sind in Deutschland, Frankreich und Italien ansässig und gehören ein und derselben Unternehmensgruppe an. Die anderen Hersteller sind in Polen, der Tschechischen Republik und im Vereinigten Königreich angesiedelt.

(63)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge bildet die Produktion dieser sechs Hersteller die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(64)

Neben den drei (miteinander verbunden) Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt hatten, arbeitete noch ein anderer Gemeinschaftshersteller uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Diese vier Unternehmen stellen rund 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware her.

(65)

Daher werden diese vier Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

(66)

Während sich einer der beiden verbleibenden Gemeinschaftshersteller überhaupt nicht zu dem Antrag äußerte, unterstützte der andere zwar das Verfahren, konnte aber nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet werden, weil er lediglich einige Grunddaten zu seinen Produktions- und Verkaufsmengen übermittelte.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(67)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe ermittelt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die anderen Gemeinschaftshersteller, die ebenfalls einige allgemeine Informationen übermittelten, auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt hatten sowie anhand der Eurostat-Daten über die Einfuhren aus allen Drittländern in die Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Daten, die von den kooperierenden ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern übermittelt wurden.

(68)

Diesen Daten zufolge entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Index: 2000 = 100

100

108

96

92

92

Quelle: Geprüfte Antworten auf den Fragebogen, Angaben eines anderen Gemeinschaftsherstellers, Informationen im Antrag und Eurostat.

(69)

Zwischen 2000 und 2001 nahm der Gemeinschaftsverbrauch zunächst um 8 % zu, um dann aber insgesamt um 15 % abzufallen. Im Bezugszeitraum ging der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt um 8 % zurück. Die negative Entwicklung des Verbrauchs ist auf eine rückläufige Nachfrage der nachgelagerten Unternehmen (Hersteller von Transformatoren) zurückzuführen, die einen Rückgang neuer industrieller Projekte, für die elektrische Transformatoren benötigt werden, verzeichnen mussten.

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(70)

Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Gemäß diesem Artikel sind die Einfuhren kumulativ zu beurteilen, wenn die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und wenn eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aufgrund des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(71)

Da bei einem ausführenden Hersteller in Russland kein Dumping festgestellt wurde, wurden die Einfuhren dieses ausführenden Herstellers bei der Prüfung, ob eine kumulative Bewertung der Einfuhren angemessen ist, ausgeklammert.

(72)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die für jedes betroffene Land ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle. Darüber hinaus waren die Einfuhrmengen aus diesen Ländern im UZ mit rund 10 % (USA) bzw. 3 % (Russland) des Gemeinschaftsverbrauchs nicht unerheblich.

(73)

Was den Wettbewerb sowohl zwischen den gedumpten Einfuhren als auch zwischen den gedumpten Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass die von den betroffenen Ländern und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften GOES in allen Aspekten gleichartig waren und über dieselben Absatzkanäle vermarktet wurden. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhrpreise beider Länder demselben rückläufigen Trend folgten (insbesondere im zweiten Teil des Bezugszeitraums) und diese Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, so dass ein allgemeiner Druck auf die GOES-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt wurde.

(74)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern kumulativ zu beurteilen sind.

(75)

Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass die GOES-Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum um mehr als das Dreifache zunahmen.

Marktanteil der gedumpten Einfuhren

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Marktanteil

3,3 %

5,0 %

6,6 %

11,8 %

13,0 %

Quelle: Eurostat und kooperierender ausführender Hersteller

(76)

Die kontinuierlichen Marktanteilsgewinne erfolgten vor dem Hintergrund eines insgesamt rückläufigen Gemeinschaftsverbrauchs. Dies gilt insbesondere für die Zeit ab 2002, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren trotz eines erheblich niedrigeren Gemeinschaftsverbrauchs von 6,6 % auf 13 % stieg. Die größten Marktanteilsgewinne erfolgten in der Zeit von 2002 bis 2003, als die gedumpten Einfuhren mehr als 5 Prozentpunkte hinzugewannen. Dies entsprach einem Anstieg des absoluten Einfuhrvolumens um 65 %.

Preisentwicklung bei den gedumpten Einfuhren

 

2000

2001

2002

2003

UZ

EUR/Tonne

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Index: 2000 = 100

100

124

121

99

98

Quelle: Eurostat und kooperierender ausführender Hersteller

(77)

Der Preis der gedumpten Einfuhren stieg zwischen 2000 und 2001 um 24 %, da die GOES-Nachfrage in dieser Zeit besonders hoch war. Anschließend fielen die Preise im UZ von [...] EUR/Tonne im Jahr 2001 auf [...] Euro/Tonne, d. h. um 20 %. Der Rückgang der durchschnittlichen Preise war zwischen 2002 und 2003 besonders ausgeprägt (–20 %). Im Bezugszeitraum sank der durchschnittliche Stückpreis der gedumpten Einfuhren um insgesamt 2 %.

(78)

Die Kommission untersuchte, ob die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Zum Zwecke dieser Untersuchung wurden die cif-Preise der ausführenden Hersteller durch Berichtigungen auf das Niveau frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, gebracht. Diese Preise wurden dann mit den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für dieselbe Handelsstufe und vergleichbare Warentypen verglichen.

(79)

Ein ausführender Hersteller in Russland machte geltend, dass bei der Ermittlung der Preisunterbietung (und der Schadensbeseitigungsspanne) Berichtigungen für Qualitätsunterschiede zwischen den von ihm hergestellten und verkauften GOES und den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten GOES vorgenommen werden sollten, denn ein Vergleich derselben Warentypen ergebe, dass die Qualität der von ihm hergestellten GOES erheblich schlechter sei als die Qualität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware.

(80)

Während in der Ausgangsuntersuchung (im Jahr 1996) in der Tat eine solche Preisberichtigung erforderlich gewesen war, wurde 2003 im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und zur Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen der Schluss gezogen, dass aufgrund der verbesserten Produktionsanlagen in Russland keine Preisberichtigung mehr gerechtfertigt sei (7).

(81)

Des Weiteren waren die Verwender gebeten worden, zur Vergleichbarkeit der aus Russland eingeführten GOES mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten GOES Stellung zu nehmen; keiner der kooperierenden Verwender machte signifikante Qualitätsunterschiede geltend. Nur ein Verwender merkte an, dass die Qualität der russischen Ware sich qualitativ leicht von jener der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware unterscheide, ohne allerdings Beweise dafür vorzulegen. Dieser Verwender erklärte aber auch, dass beide Waren uneingeschränkt austauschbar seien und sein Unternehmen aufgrund des erheblichen Preisunterschieds fortan die russische Ware kaufe. Aus diesem Grunde wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.

(82)

Auf der Grundlage der Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller ergaben sich für die beiden betroffenen Länder die folgenden Preisunterbietungspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:

Land

Preisunterbietung

USA

14,4 %

Russland

zwischen 6,1 % und 26,6 %

(83)

Die Preisunterbietungsspanne in Höhe von 6,1 % wurde für den ausführenden Hersteller in Russland, für dessen Ware kein Dumping festgestellt wurde, ermittelt. Die andere Prozentzahl bezieht sich auf die anderen kooperierenden ausführenden Hersteller.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(84)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen könnten.

(85)

Angesichts der geringen Zahl von Gemeinschaftsherstellern, die zudem zwei Unternehmensgruppen angehören, und betroffenen ausführenden Herstellern erfolgen die Angaben in indexierter Form.

(86)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt um 2 % zurück, wobei die Produktion zwischen 2000 und 2001 zunächst um 4 % zunahm und erst zwischen 2001 und dem UZ kontinuierlich zurückging, und zwar um insgesamt 5 %.

(87)

Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die technische und nicht auf die theoretische Produktionskapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie durchaus üblichen Berichtigungen für Urlaubszeiten, Inbetriebnahme, Wartung und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden. Die Steigerung der Produktionskapazität in den Jahren 2001 und 2002 war eine direkte Reaktion auf den Nachfrageboom im Jahr 2001. Die Kapazitäten nahmen 2003 und im UZ wieder ab, weil ein Hersteller seinen Herstellungsprozess geringfügig änderte, wodurch die technische Kapazität verringert wurde. Entsprechend war im Bezugszeitraum ein leichter Zuwachs (v. 4 %) der Produktionskapazität zu verzeichnen. Wie unter Randnummer (102) erläutert, erfolgte dieser Zuwachs in Verbindung mit Investitionen in die Modernisierung bzw. Effizienzsteigerung der bestehenden Produktionsanlagen; bei diesen Investitionen handelt es sich im Wesentlichen um Anschaffungen zur Modernisierung der Anlagen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Kapazitätssteigerung in einer Zeit erfolgte, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch Gewinne erwirtschaftete. Diese Investitionen waren eine Antwort auf die steigende Nachfrage im Jahr 2001 und in Anbetracht des Cashflows, über den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft damals noch verfügte, möglich.

(88)

Der Rückgang der Kapazitätsauslastung ist die Folge eines leichten Anstiegs der Produktionskapazität bei gleichzeitigem Rückgang des Produktionsvolumens. Der Rückgang betrug im Bezugszeitraum 5 Prozentpunkte.

(89)

Bestimmte Typen der gleichartigen Ware stellt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur auf Bestellung her, so dass es sich nicht um typische Lagerware handelt. Andere, eher standardisierte GOES-Typen werden regelmäßig hergestellt; der Verkauf dieser Ware hängt von der Entwicklung der Nachfrage und der Preise auf dem Markt ab. Der für den Bezugszeitraum festgestellte Anstieg der Lagerbestände deutet deshalb darauf hin, dass es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schwierig war, die eher standardisierten Typen der gleichartigen Ware zu verkaufen. Dies gilt insbesondere für das Jahr 2002, als die Lagerbestände gegenüber 2001 um 46 % zunahmen, sowie für 2003, als die Lagerbestände gegenüber dem Vorjahr um weitere 3,5 % stiegen.

(90)

Zwischen 2003 und dem UZ konnten die Lagerbestände durch insgesamt höhere Verkäufe um 23,5 % abgebaut werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der UZ nicht einem Kalenderjahr entspricht, was die Vergleichbarkeit der Lagerbestände mit den Vorjahren erschwert. Im Vergleich zu 2000 waren die Lagerbestände am Ende des Bezugszeitraums um 22 % gewachsen.

(91)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 19 % von [...] Tonnen (2000) auf rund [...] Tonnen (UZ) zurück. Dabei stiegen die Verkäufe zwischen 2000 und 2001 zunächst um [...] Tonnen, d. h. um 9 %, und gingen anschließend bis zum Ende des UZ um [...] Tonnen (bzw. 26 %) zurück. Der Anstieg zwischen 2003 und dem UZ war nur möglich, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise senkte (siehe unten), um so seinen Marktanteil halten zu können.

(92)

Im Bezugszeitraum musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteileinbußen von 8,2 Prozentpunkten hinnehmen. Obwohl die Verkäufe zwischen 2000 und 2001 um 9 % stiegen, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil nur knapp wahren, der in diesen beiden Jahren ohnehin nur um 0,5 Prozentpunkte gestiegen war. In der Zeit von 2001 bis zum UZ ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 8,7 Prozentpunkte zurück. Dieser Marktanteilsverlust erfolgte in einer Zeit, als der Verbrauch um 15 % fiel, woraus zu schließen ist, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stärker abnahmen als der Verbrauch. Demgegenüber konnten die betroffenen Länder ihre Marktanteile kontinuierlich ausbauen.

(93)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise pro Stück stiegen 2001 zunächst um 8,6 % und 2002 nochmals um 2,6 %. Danach musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen massiven und dauerhaften Rückgang der Preise hinnehmen, der zwischen 2003 und dem UZ mit 6,3 % besonders ausgeprägt war. Diese Preissenkung war unumgänglich, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ansonsten seinen Marktanteil nicht hätte verteidigen können.

(94)

Aus der Tabelle ist klar ersichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit 2002 mit einem erheblichen Preisrückgang konfrontiert war. Zur gleichen Zeit gingen die Preise der gedumpten Einfuhren erheblich zurück, so dass sie erhebliche Marktanteilgewinne erzielen konnten.

(95)

Angesichts des Drucks auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konnte dieser, wie weiter oben erläutert, im Jahr 2003 und im UZ keine Gewinne erzielen.

(96)

Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die Entwicklung der Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu den entsprechenden Produktionskosten, bei denen es sich vor allem um die Kosten für den Rohstoff handelt, d. h. für warmgewalzte Coils, die durchschnittlich 70 % der Gesamtproduktionskosten der betroffenen Ware ausmachten.

Index: 2000 = 100

2000

2001

2002

2003

UZ

Stückpreis

100

109

111

106

99

Gesamtproduktionskosten pro Stück

100

103

107

105

106

Quelle: Geprüfte Antworten auf den Fragebogen

(97)

Im Zeitraum 2001 bis 2002 stiegen die Verkaufspreise im Durchschnitt mehr als die entsprechenden Kosten. In diesem Zeitraum entsprachen die Preisen den Kosten und ermöglichten Gewinne (siehe weiter unten). Im Jahr 2003 gingen die Preise erheblich zurück und führten trotz eines Rückgangs der durchschnittlichen Kosten in diesem Jahr zu einer negativen Rentabilität. Im UZ konnte der geringe Anstieg der Produktionskosten, bei dem es sich im Wesentlichen um höhere Rohstoffkosten handelte, nicht über die Preise aufgefangen werden, die einen dramatischen Einbruch erlebten und mit erheblichen Verlusten verbunden waren. Der allgemeine Druck auf die Preise verhinderte Preiserhöhungen, d. h. der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sah sich nicht in der Lage, auf die höheren Produktionskosten mit entsprechenden Preiserhöhungen zu reagieren.

(98)

Die Geschäftsergebnisse einiger Gemeinschaftshersteller für das Jahr 2000 zeigen, dass anfängliche Kosten sowie technische Probleme in Verbindung mit den umfassenden Investitionen von 1999 in die Produktionsanlagen nicht spurlos an ihnen vorbeigegangen sind. Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war entsprechend geschwächt. 2000 war jedoch kein typisches Jahr und kann nicht als ein repräsentativer Ausgangspunkt für die Untersuchung eines Trends herangezogen werden. In den Jahren 2001 und 2002 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit seinen Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt Gewinne erzielen, insbesondere auch aufgrund einer steigenden Nachfrage seitens der nachgelagerten Unternehmen und eines insgesamt zufrieden stellenden Preisniveaus. Der anschließende Preiseinbruch wirkte sich unmittelbar nachteilig auf die Rentabilität aus. Ab 2003 konnten mit den Verkäufen keine Gewinne mehr auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt werden; im UZ wurden Verluste in Höhe von 5 % des Umsatzes verzeichnet.

(99)

Zum Zwecke dieser Untersuchung wird die Kapitalrendite als der prozentuale Gewinn des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Da die Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, die gleichartige Ware vor allem, wenn nicht sogar ausschließlich herstellen und verkaufen, wurde die Kapitalrendite in Bezug auf deren allgemeine Lage ermittelt. Die Kapitalrendite folgte deshalb im Großen und Ganzen der zuvor für den Bezugszeitraum dargelegten Entwicklung der Rentabilität. Die Kapitalrendite stieg von 0 % im Jahr 2000 auf rund 20 % im Jahr 2002 und folgte dann einem konstanten Abwärtstrend und erreichte einen Stand von –30 % im UZ.

(100)

Die Nettozahlungsein- und -ausgänge aus dem operativen Geschäft fielen von rund [...] Mio. EUR im Jahr 2000 auf - [...] Mio. EUR im UZ und erreichten 2001 und 2002 einen Höchstwert. Sie brachen im Jahr 2003 drastisch ein und erreichten im UZ einen neuen Tiefststand. Aus diesem Grunde muss sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Durchschnitt häufiger verschulden, um sein laufendes Geschäft und seine Investitionen zu finanzieren.

(101)

Die Untersuchung ergab, dass sich bei mehreren Gemeinschaftsherstellern deren schlechte finanzielle Lage negativ auf den Eigenkapitalbedarf ausgewirkt hatte. Obwohl die meisten dieser Unternehmen Teil großer Stahlkonzerne sind, wurde dem Eigenkapitalbedarf nicht immer in dem gewünschten Umfang Rechnung getragen, da innerhalb dieser Konzerne die finanziellen Ressourcen im Allgemeinen den Unternehmen mit den größten Gewinnen zugeteilt werden.

(102)

Von 2000 bis zum UZ kürzte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionen in die gleichartige Ware um insgesamt 50 %. Die Untersuchung ergab, dass dieser Wirtschaftszweig nur dann wettbewerbsfähig bleiben kann, wenn ein bestimmtes Investitionsniveau aufrechterhalten bleibt. Die meisten Investitionen flossen in die Modernisierung und kaum in den Ausbau der Produktionskapazitäten. Dennoch sollte hier angemerkt werden, dass Modernisierungsmaßnahmen in der Regel auch der technischen Kapazität förderlich sind, denn modernisierte Maschinen sind natürlich effizienter und produktiver.

(103)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ um 8 % zurückging, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verkaufseinbußen in Höhe von 20 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste somit erhebliche Marktanteilsverluste hinnehmen, während der Marktanteil der betroffenen Einfuhren im selben Zeitraum um 12,8 Prozentpunkte stieg.

(104)

In der Zeit von 2000 bis 2001 war die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stabil. In den darauf folgenden Jahren verschlechterte sich die Beschäftigungslage, was gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums zu Arbeitsplatzverlusten von insgesamt 5 % führte.

(105)

Während des Bezugszeitraums blieben die durchschnittlichen Löhne pro Beschäftigten stabil und deren Entwicklung lag somit unterhalb der Inflationsrate. Da, wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, in diesem Zeitraum Arbeitsplätze abgebaut wurden, gingen auch die Gesamtlohnkosten zurück.

(106)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen am Output pro Beschäftigten und Jahr, stieg zunächst von 2000 bis 2001 um 4 %, bevor sie zwischen 2001 und 2002 um 2 % sank und 2003 und im UZ erneut einen Aufwärtstrend erlebte. Am Ende des Bezugszeitraums war die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zum Beginn dieses Zeitraums um 3 % gestiegen. Diese Produktivitätssteigerung ist zum Teil eine Folge der Investitionen zur Effizienzsteigerung der bestehenden Anlagen (vgl. Randnummer (102)).

(107)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere auf transparenten Märkten für so preisempfindliche Waren wie die betroffene Ware.

(108)

Wie bereits zuvor erläutert, galten im Bezugszeitraum bereits Maßnahmen gegenüber GOES mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass diese nur für einen Teil der betroffenen Ware gelten, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, da sich das derzeitige Verfahren auf GOES jeder Breite mit Ursprung in Russland und in den USA bezieht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erholte sich somit nur teilweise, da er sich anschließend gegenüber den zunehmenden gedumpten Einfuhren von GOES jeder Breite mit Ursprung in Russland und den USA behaupten musste.

4.   Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(109)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass nach dem UZ wichtige Entwicklungen eingetreten seien, die ebenfalls in der Analyse hätten berücksichtigt werden müssen, da diese eindeutig gegen eine Einführung von Maßnahmen gesprochen hätten. Dieses Vorbringen bezieht sich auf den Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die gleichartige Ware sowie auf die Stilllegung des Betriebs eines der antragstellenden Gemeinschaftshersteller nach Ablauf des UZ.

(110)

Zunächst sei festgehalten, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden, da die einschlägigen Gesichtspunkte innerhalb einer begrenzten Zeit ermittelt und geprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und zuverlässig sind. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Untersuchung unnötigerweise verlängert werden mit der Begründung, dass die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. den UZ) eingeholten Informationen nicht die Lage zu einem späteren Zeitpunkt widerspiegeln.

(111)

Aus dem Wortlaut der Grundverordnung geht hervor, dass Entwicklungen nach Ablauf des UZ nur dann berücksichtigt werden sollten, wenn sie außergewöhnlichen Charakters sind, so dass die Einführung eines Antidumpingzolls in der Tat offensichtlich unangemessen wäre. Dieses Vorgehen wurde auch vom Europäischen Gericht erster Instanz bestätigt (8).

(112)

Es wurde geltend gemacht, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach Ablauf des UZ eine Preiserhöhung angekündigt habe, die außergewöhnlichen Charakters gewesen sei, da sie von der Presse als ungewöhnlich hoch bezeichnet wurde.

(113)

Die Dienststellen der Kommission holten diesbezüglich aktuelle Daten ein, die in der nachstehenden Tabelle über die Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammengefasst sind.

Durchschnittlicher Verkaufspreis

2000

2001

2002

2003

UZ

April — Dez. 2004

EUR/Tonne

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Index: 2000 = 100

100

109

111

106

99

104

(114)

Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass die Preise nach dem UZ zwar angezogen wurden, die Preiserhöhung jedoch alles andere als ungewöhnlich hoch ist. Der durchschnittliche Preis für die letzten drei Quartale von 2004 stieg zwar gegenüber dem UZ um 5 %, erreichte jedoch bei Weitem nicht das Vorjahresniveau.

(115)

Aber selbst wenn der Preisanstieg (entgegen allen hier vorliegenden Fakten) als außergewöhnlich betrachtet würde, dann müsste gleichzeitig berücksichtigt werden, wie sich die Preise anderer Wirtschaftsbeteiligter auf dem Gemeinschaftsmarkt und insbesondere die Preise der betroffenen Länder nach Ablauf des UZ und die Rohstoffpreise entwickelten, um wirklich beurteilen zu können, ob in Anbetracht des besagten Preisanstiegs die Einführung von Antidumpingzöllen in der Tat offensichtlich unangemessen wäre. Eine diesbezügliche detaillierte Analyse ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Preise nur teilweise erholten (vgl. obige Tabelle), allerdings nicht gerechtfertigt. Außerdem kann keine Aussage darüber gemacht werden, ob etwaige Preiserhöhungen von dauerhafter Art wären.

(116)

Vor allem jedoch sollte daran erinnert werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausschließlich auf niedrige Preisen zurückzuführen ist, sondern sich auch in einer Verschlechterung verschiedener anderer Wirtschaftsfaktoren niederschlug. Etwaige Preiserhöhungen würden daher, selbst wenn sie von außergewöhnlicher und dauerhafter Natur wären und für sich allein genommen würden, die Einführung von Maßnahmen nicht als unangemessen erscheinen lassen, selbst wenn sie nicht mit ähnlichen Entwicklungen bei anderen Schadensindikatoren einhergingen, die das Schädigungsbild bestätigen würden.

(117)

Aus den obigen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen trotz der Erhöhung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die nach Ende des UZ erfolgte, nicht unangemessen wäre.

(118)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass in Anbetracht der Betriebsstilllegung bei einem Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Maßnahmen eingeführt werden sollten, da diese die Produktionskapazität in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen würden, was wiederum zu Versorgungspässen auf dem Gemeinschaftsmarkt führen könnte.

(119)

Diesbezüglich sei angeführt, dass Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung für Entwicklungen, die nach dem UZ eintreten, Anwendung findet, aber nicht bei Fragen des Gemeinschaftsinteresses, die durch Artikel 21 der Grundverordnung abgedeckt sind. Es sei hiermit auf Randnummer (174) verwiesen, wo in Verbindung mit der Analyse des Gemeinschaftsinteresse auch auf den Aspekt der Produktionskapazität eingegangen wird.

(120)

Dennoch sei in diesem Rahmen bestätigt, dass die Stilllegung der Produktionsanlagen des in Italien ansässigen Herstellers angekündigt ist und dass ab Juni 2005 nur noch eine eingeschränkte Produktion erfolgt, die dann aber im September 2005 vollständig eingestellt werden dürfte.

(121)

Selbst wenn die Stilllegung einer Produktionsanlage besondere Umstände dauerhafter Natur darstellten und im Rahmen der Untersuchung Berücksichtigung finden würde, dann würde dies die obigen Feststellungen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine Schädigung erlitt und diese schwierige Lage auch nach dem UZ anhielt, nur noch weiter bekräftigen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(122)

Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber breiten GOES mit Ursprung in Russland hat sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2000 und dem UZ erheblich verschlechtert. Die positive Wirkung der vorgenannten Maßnahmen wurde durch die gedumpten Einfuhren von GOES jeglicher Breite mit Ursprung in Russland und den USA abgeschwächt. Diese Einfuhren waren zu Beginn des Bezugszeitraums erheblich geringer. Wie bereits unter Randnummer (17) erläutert, wurden die Antidumpingmaßnahmen gegenüber breiten GOES mit Ursprung in Russland zudem durch Spalten der kornorientierten Elektrostahlcoils in zwei Hälften von höchstens 500 mm vermieden.

(123)

Im Bezugszeitraum sanken die Verkaufsmengen um 19 %, und die Produktion ging um 2 % zurück, während die Lagerbestände um 18 % zunahmen und Marktanteilsverluste von 8 Prozentpunkten verzeichnet wurden. Die Preise der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden durch die gedumpten Einfuhren unterboten und konnten nicht so weit angehoben werden, um die im UZ gestiegenen Produktionskosten aufzufangen. Verluste im Jahr 2003 und im UZ waren die Folge. Beschäftigung und Investitionen sanken im Bezugszeitraum um 5 % bzw. 50 %.

(124)

Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich wie folgt: Im Jahr 2001 stiegen sowohl die Nachfrage als auch die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. In dieser Zeit stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Umfang wie der Verbrauch und die Verkaufspreise, so dass Gewinne erwirtschaftet wurden und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage war, Investitionen zu tätigen und seine Produktionskapazität geringfügig auszubauen. Trotz sinkender Verkaufszahlen und gewisser Marktanteilsverluste im Jahr 2002 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise halten und weiterhin gewinnbringend arbeiten, wobei die Gewinne aufgrund steigender Produktionskosten niedriger waren als im Jahr 2001.

(125)

Ab 2003 war es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr möglich, an seinen bisherigen Preisen festzuhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete nicht nur einen erheblichen Einbruch der Preise, sondern musste zudem einen maßgeblichen Rückgang der Verkäufe und seines Markanteils hinnehmen. Im UZ gingen die Preise noch weiter zurück, während die Kosten relativ unverändert blieben, so dass die Rentabilität einen absoluten Tiefststand erreichte. Bei derartigen Verlusten war das Überleben der Industrie gefährdet. So musste einer der Gemeinschaftshersteller in der Zeit nach dem UZ seine Produktionsanlagen schließen.

(126)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einführung

(127)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(128)

Der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren, die sich im Bezugszeitraum mehr als verdreifachten, fiel zeitlich mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, die sich unter anderem in Verkaufseinbußen von rund 20 % manifestierte. Da die geltenden Maßnahmen nur breite GOES mit Ursprung in Russland betrafen, boten sie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Schutz vor den Auswirkungen der betroffenen Einfuhren. Dies gilt insbesondere für den vorgenannten erheblichen Anstieg der Einfuhren von GOES jeglicher Breite, d. h. einschließlich jener mit Ursprung in den USA, und für die Tatsache, dass die Antidumpingzölle auf breite GOES zum Teil durch das Zuschneiden der Bleche vermieden werden konnten (vgl. Randnummer (17)).

(129)

Die negativen Auswirkungen der kontinuierlich zunehmenden gedumpten Einfuhren verschärften sich nochmals im Jahr 2002 aufgrund des rückläufigen Gemeinschaftsverbrauchs. Im Zeitraum 2002 bis 2003 nahm der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um mehr als 5 Prozentpunkte zu, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 Prozentpunkte zurückging. Der plötzliche Anstieg der gedumpten Einfuhren ist auf den drastischen Einbruch der Einfuhrpreise in diesem Zeitraum zurückzuführen. Allein in einem Jahr fielen die Preise um rund 15 % von 1 282 EUR/Tonne auf 1 049 EUR/Tonne, was in dem betreffenden Zeitraum zu erheblichen Verkaufseinbußen beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte. Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst versuchte, sein Preisniveau zu halten, sanken die Preise dennoch von 1 254 EUR/Tonne (2002) auf 1 189 EUR/Tonne (2003). Daraufhin hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine andere Wahl, als noch weiter mit den Preisen herunterzugehen, um im UZ sein Verkaufsvolumen und seine Marktanteile zu halten. Dies schlug sich nachteilig auf die Rentabilität nieder, die im UZ schließlich bei –7,4 % des Umsatzes lag.

(130)

Da der drastische Anstieg der zu kontinuierlich sinkenden Preisen angebotenen gedumpten Einfuhren zeitlich mit den Verkaufs- und Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie einem allgemeinen Druck auf dessen Preise zusammenfiel, aufgrund derer der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste verzeichnete, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(131)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Entwicklung des USD/EUR-Wechselkurses zurückzuführen sei, der eine preissenkende Wirkung auf die Einfuhren aus den USA gehabt habe. Dies wiederum habe die Einfuhren aus den USA begünstigt, so dass deren Marktanteil entsprechend gestiegen sei.

(132)

In der nachstehenden Tabelle ist die Entwicklung des EUR/USD-Wechselkurses den durchschnittlichen Einfuhrpreisen der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA gegenübergestellt.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Wechselkurs EUR/USD

1,082

1,116

1,068

0,894

0,860

Index 2000 = 100

100

103

99

83

79

US-Einfuhrpreis (EUR)

1 945

1 741

1 543

1 171

1 133

Index 2000 = 100

100

90

79

60

58

(133)

Die vorstehenden Daten lassen keine klare Korrelation zwischen der Entwicklung des EUR/USD-Wechselkurses und den durchschnittlichen Einfuhrpreisen für die betroffene Ware mit Ursprung in den USA erkennen. In der Zeit von 2000 bis 2002 fielen die Preise bei stabilem Wechselkurs bereits um 21 %. Darüber hinaus ist den obigen Zahlen zu entnehmen, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum erheblich stärker fielen (–42 %) als der Wechselkurs (–21 %). Dies war insbesondere in der Zeit von 2002 bis 2003 der Fall, als für die durchschnittlichen Stückpreise der Einfuhren der stärkste Preisrückgang verzeichnet wurde. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass etwaige Auswirkungen des Wechselkurses nicht als wesentliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet werden können.

(134)

Aus der vorstehenden Tabelle ist abzulesen, dass die Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um fast 20 % sanken, so dass ihr Marktanteil von 9,2 % (2000) auf 8,3 % (UZ) zurückging. Anhand der verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass sich die anderen Gemeinschaftshersteller in einer ähnlichen Situation befanden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und diesem keine Schädigung verursacht hatten.

(135)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass ein Teil der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seiner Ausfuhrleistung anzulasten sei, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Inlandsverkäufe bewusst zugunsten gewinnbringender Ausfuhren in Drittstaaten vernachlässigt.

(136)

Aus der vorstehenden Tabelle ist in der Tat ersichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und insbesondere seit 2002 seine Ausfuhren verstärkte. Dies sollte jedoch vor allem in Verbindung mit dem drastischen Anstieg gedumpter Einfuhrware auf dem Gemeinschaftsmarkt betrachtet werden, der in einer Zeit erfolgte, als der Gemeinschaftsverbrauch zurückging und ein erheblicher Druck auf die Gemeinschaftspreise ausgeübt wurde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste versuchen, die Schädigung in Grenzen zu halten, und reagierte deshalb mit einem Ausbau seiner Ausfuhren.

(137)

Ungeachtet dessen bleibt der Gemeinschaftsmarkt der natürliche Markt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Als sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2001 entspannte, reduzierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ausfuhrverkäufe zugunsten höherer Inlandsverkäufe.

(138)

Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die Schädigung des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft nicht nur in rückläufigen Verkäufen und Marktanteilen auf dem Gemeinschaftsmarkt bestand. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sah sich einem enormen Preisdruck seitens der gedumpten Einfuhren gegenüber, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Verluste verursachten. Diese negativen Auswirkungen können deshalb nicht einem Anstieg der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware zugeschrieben werden. Die höheren Ausfuhrverkäufe haben es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vielmehr ermöglicht, Größenvorteile zu nutzen und somit die Gesamtkosten der gleichartigen Ware in einem angemessenen Rahmen zu halten. Wäre das Ausfuhrvolumen nicht gestiegen, wären die Verluste höchstwahrscheinlich noch höher gewesen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die höheren Ausfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(139)

Die nicht gedumpten Einfuhren aus Russland stiegen im Bezugszeitraum um 66 %, was einem Marktanteilgewinn von 3 Prozentpunkten entspricht.

(140)

Diesbezüglich sei zunächst festgehalten, dass dieser Anstieg im Vergleich zu den gedumpten Einfuhren weniger ausgeprägt war (vgl. Randnummer (75)). Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die nicht gedumpten Einfuhren zu höheren Preisen angeboten wurden als die gedumpten Einfuhren. Während für die nicht gedumpten Einfuhren eine Preisunterbietung von 6,1 % ermittelt wurde, lag die Preisunterbietung bei den gedumpten Einfuhren zwischen 14,4 % und 26,6 %.

(141)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass sich die nicht gedumpten Einfuhren nur begrenzt auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten und nicht als entscheidende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet werden konnten.

(142)

Aus der obigen Tabelle geht hervor, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern sowohl in absoluten Mengen als auch prozentual zurückgingen, wobei der entsprechende durchschnittliche Verkaufspreis anstieg. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

(143)

Auf einem Markt mit rückläufiger Nachfrage ist es zu erwarten, dass alle Wirtschaftsbeteiligten geringere Verkäufe verzeichnen — auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Diese Verkäufe gingen im Bezugszeitraum allerdings stärker zurück als der Verbrauch. Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die anderen Gemeinschaftshersteller und die anderen Drittländer im Bezugszeitraum Verkaufseinbußen hinnehmen mussten und Marktanteile verloren, nahmen die gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum um mehr als das Dreifache zu und erzielten erhebliche Marktanteilgewinne. Wie in der Schadensanalyse erläutert, ging die Nachfrage im Bezugszeitraum um rund 25 000 Tonnen zurück. Demgegenüber sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 40 000 Tonnen und nahmen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um rund 30 000 zu.

(144)

Selbst wenn die rückläufigen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu einem gewissen Grad auch auf den Nachfragerückgang zurückzuführen sein könnten, wird der Schluss gezogen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Schädigung vor allem in Marktanteilseinbußen, Preisdruck und deutlichen Verlusten bestand, die rückläufige Nachfrage — wenn überhaupt — nur eine sehr geringe Rolle spielte.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(145)

Es wird hiermit bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich vor allem in Verkaufseinbußen, Marktanteilsverlusten und rückläufigen Verkaufspreisen pro Stück niederschlug, die wiederum zu einer Verschlechterung der Rentabilitätsfaktoren führten, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verursacht wurde.

(146)

Der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren und die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Verkaufsvolumen und Marktanteil erfolgten eindeutig zur selben Zeit. Der durch die gedumpten Einfuhren verursachte Preisdruck war ab 2002 besonders ausgeprägt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchte 2003 zwar noch, seine Preise zu halten, musste aber letztendlich zur Aufrechterhaltung eines gewissen Verkaufsvolumens seine Preise an die gedumpten Preise anpassen, was dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste schrieb.

(147)

Alle anderen berücksichtigten Faktoren änderten der Untersuchung zufolge selbst bei Betrachtung ihrer insgesamt möglichen Auswirkungen nichts an der Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Auch wenn der rückläufige Verbrauch eventuell zu den Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat, ändert dies nicht an der Tatsache, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in einem solchem Maße verschlechtert hätte wie aufgrund des drastischen Anstiegs der gedumpten Einfuhren, da eine Nachfragerückgang nicht mit Marktanteilsverlusten verbunden gewesen wäre. Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass sich die nicht gedumpten Einfuhren aus Russland kaum auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Auch die Entwicklung des EUR/USD-Wechselkurses kann nicht als Erklärung für die hohe Dumpingspanne der Waren aus den USA und der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen werden.

(148)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(149)

Es wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen einer Einführung oder eines Verzichts auf die Einführung von Maßnahmen auf alle von der Untersuchung betroffenen Parteien bewertet.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(150)

Die Schadensanalyse ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter fairen Wettbewerbsbedingungen lebensfähig ist und Gewinne erwirtschaften kann und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Investitionen getätigt hat, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies trifft auf die Jahre 2001 und 2002 zu, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber breiten GOES mit Ursprung in Russland geschützt wurde und die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware noch nicht in so großen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten wie im UZ.

(151)

Des Weiteren sei daran erinnert, dass dieser Wirtschaftszweig 1999 grundlegende Umstrukturierungen in der Gemeinschaft erfuhr. Durch die damalige Fusion von drei antragstellenden Herstellern sollte ein größeres Unternehmen geschaffen werden, das in der Lage sein würde, der Konkurrenz standzuhalten und mehr zu investieren.

(152)

Ab 2002 bewirkte die unaufhörliche Einfuhr gedumpter Billigware einen allgemeinen Preisverfall auf dem Gemeinschaftsmarkt, der ohnehin schon mit rückläufigen Verbrauchszahlen zu kämpfen hatte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schrieb rote Zahlen und befand sich in einer wirtschaftlich prekären Lage. Die Verluste waren so hoch, dass der italienische Hersteller eine schrittweise Stilllegung seines Betriebs ankündigte. An der Marktentwicklung in Italien ist abzulesen, wie sehr die gedumpten Einfuhren die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigten.

(153)

Umso wichtiger ist es, dass die Preise wieder auf ein nicht gedumptes oder zumindest ein nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit die Hersteller unter normalen und fairen Wettbewerbsbedingungen tätig sein können. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angemessene Gewinne erzielen. Im Falle eines Verzichts auf die Einführung von Maßnahmen könnte nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Betriebsschließungen folgen würden.

(154)

Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sich von dem festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

2.   Interesse der Verwender in der Gemeinschaft

(155)

GOES werden vor allem für die Herstellung von Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet. Bei den Transformatorenherstellern handelt es sich um einen etablierten Wirtschaftszweig, der die großen Energieerzeuger von jeher beliefert. Die Transformatorindustrie im Allgemeinen besteht aus großen Industriekonzernen, die weltweit vertreten sind. Auf dem Markt sind jedoch auch einige kleinere unabhängige Unternehmen tätig.

(156)

Für die Verwender ist die betroffene Ware ein wesentlicher Kostenfaktor, da GOES im Durchschnitt je nach Art des Transformators zwischen 10 % und 30 % der Gesamtkosten ausmachen.

(157)

Die Kommission erhielt von 16 Verwendern vollständig ausgefüllte Fragebogen mit den entsprechend angeforderten Finanzdaten. Einige andere Verwender nahmen schriftlich Stellung, ohne jedoch ausführlichere Angaben zu machen. Den von den kooperierenden Verwendern übermittelten finanziellen Angaben zufolge entfallen auf sie rund 30 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(158)

Die Verwender sprachen sich generell gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Ihrer Meinung nach würde eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen dazu führen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingestellt würden und sie ausschließlich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angewiesen wären. Dies würde wiederum bedeuten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gewissermaßen eine Monopolstellung innehätte. Außerdem würde die Einführung von Maßnahmen zu einer erheblichen Preiserhöhung führen, die wiederum ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Transformatorherstellern außerhalb der Gemeinschaft schwächen würde. Schließlich behaupteten die Verwender, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle einer Einführung von Maßnahmen nicht über die ausreichenden Kapazitäten verfüge, um den Bedarf der Verwenderindustrie zu decken.

(159)

Bevor auf die von der Verwenderindustrie vorgebrachten Bedenken eingegangen wird, seien einige Hintergrundinformationen vorangestellt, die erforderlich sind, um die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt richtig einschätzen zu können.

(160)

Die Zahl der weltweit betroffenen Hersteller ist klein. Insgesamt sind weltweit nur 13 Hersteller im GOES-Geschäft tätig. In Japan, den USA und Russland gibt es jeweils zwei Hersteller und in Südkorea, China und Brasilien jeweils ein Unternehmen. In der Europäischen Gemeinschaft sind sechs Unternehmen tätig, von denen drei miteinander verbunden sind. Die meisten Hersteller befinden sich somit in der Europäischen Gemeinschaft. Das Vertriebsnetz der japanischen und US-amerikanischen Hersteller ist auf dem Gemeinschaftsmarkt besonders gut ausgebaut, da diese Hersteller über eigene Servicezentren verfügen und/oder mit verbundenen Einführern in der Europäischen Union zusammenarbeiten. Außerdem liefern scheinbar weltweit nur drei Hersteller ganz bestimmte hochpermeable (laserbehandelte) Typen der betroffenen Ware. Diese Hersteller sind in der EU, in den USA und in Japan ansässig.

(161)

Es sei daran erinnert, dass 1999 drei Gemeinschaftshersteller unter dem Dach der ThyssenKrupp AG ihre Geschäftstätigkeiten fusionierten, um eine größere Unternehmenseinheit zu gründen, die in der Lage ist, auf dem Weltmarkt besser mit den anderen GOES-Herstellern zu konkurrieren. Diese Fusion wurde damals von der Europäischen Kommission eingehend geprüft und genehmigt.

(162)

Schließlich ergab die Untersuchung, dass die kooperierenden Verwender im UZ 10 % der von ihnen benötigten GOES von russischen Herstellern und 15 % von amerikanischen Herstellern bezogen, für deren Waren Dumping festgestellt worden war. Dies bedeutet, dass die kooperierenden Verwender den größten Teil der von ihnen benötigten GOES bei anderen Anbietern kauften: 75 % der von ihnen bezogenen Ware stammt aus nicht gedumpten Quellen; davon stammen wiederum 60 % von Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Nur ein Verwender, der seine Ware mittlerweile bei Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezieht, kaufte zuvor ausschließlich gedumpte GOES.

(163)

In diesem Zusammenhang und in Anbetracht des ersten Vorbringens der Verwender, dass sie im Falle einer Einführung von Maßnahmen ihre Ware ausschließlich von Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beziehen müssten, sei daran erinnert, dass das Ziel von Antidumpingzöllen nicht darin besteht, den Gemeinschaftsmarkt völlig von anderen Einfuhren abzuschotten, sondern faire Handelsbedingungen zu schaffen, indem die Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt werden. Die Waren aus den betroffenen Ländern würden deshalb auch weiterhin eingeführt werden, allerdings zu nicht gedumpten bzw. nicht schädigenden Preisen.

(164)

Dies trifft auf jeden Fall für Russland zu, da für den größten ausführenden Hersteller in Russland, auf den 75 % der russischen Ausfuhren im UZ entfielen, kein Dumping und für den anderen ausführenden Hersteller in Russland eine relativ geringe Dumpingspanne (11,5 %) ermittelt wurde. Es sei hier auch auf Abschnitt I. verwiesen, in dem vorgeschlagen wird, dass die auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzten Zölle die derzeit für breite GOES aus Russland geltenden Antidumpingzölle (zwischen 14,7 % und 40,1 %) ersetzen sollten. Im Falle Russlands wären die infolge der derzeitigen Untersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen erheblich geringer als die derzeit geltenden Maßnahmen.

(165)

Im Falle der USA ist ebenfalls davon auszugehen, dass in Anbetracht der anhaltenden Nachfrage nach bestimmten Warentypen, die weltweit nur von einer kleinen Zahl von Unternehmen hergestellt werden, die betroffene Ware weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(166)

Des Weiteren sei auf die Randnummern (190) bis (193) verwiesen, in denen auf die Verpflichtungsangebote der beiden betroffenen ausführenden Hersteller eingegangen wird. In diesen Verpflichtungsangeboten verpflichten sich die ausführenden Hersteller, ihre Ware auf dem Gemeinschaft mindestens zu einem Preis zu verkaufen, der die schädlichen Auswirkungen des Dumpings beseitigen wird. Die betroffene Ware aus den betroffenen Ländern dürfte deshalb weiterhin eingeführt werden.

(167)

Da die betroffene Ware auch nach Einführung von Maßnahmen von den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführt würde und auch noch andere Bezugsquellen zur Verfügung stehen, ist die von den Verwendern geäußerte Befürchtung, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu einer Monopolstellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde, unbegründet. Die betroffene Ware wird zudem nicht nur weiterhin von den betroffenen Ländern, sondern auch von anderen Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus mehr als einem Hersteller besteht und auch noch andere Gemeinschaftshersteller (die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehören) auf dem Markt tätig.

(168)

Einige Parteien machten geltend, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere für bestimmte Typen der betroffenen Ware, z. B. hochpermeable Warentypen, die nur von einigen wenigen Unternehmen in der Welt hergestellt werden, in einer Monopolstellung befinden wird. Diesbezüglich sei angemerkt, dass zum Zwecke dieses Antidumpingverfahrens alle Typen der betroffenen Ware als ein und dieselbe Ware betrachtet werden. Gegenstand der Untersuchung (einschließlich der Analyse des Gemeinschaftsinteresse) sollten deshalb die betroffene Ware als Ganzes und nicht bestimmte Warentypen sein.

(169)

Ungeachtet dessen stimmt es allerdings, dass hochpermeable Typen der betroffenen Waren in der Tat nur von wenigen Herstellern in der Welt hergestellt werden, d. h. von einem Hersteller in den USA, von zwei Unternehmen in Japan und einem Unternehmen in der Gemeinschaft (siehe weiter oben). Diese Bezugsquellen dürften auch nach der Einführung etwaiger Maßnahmen weiterhin zur Verfügung stehen, einschließlich der allerdings zu nicht gedumpten und nicht schädigenden Preisen eingeführten Ware aus den USA. Es dürfte somit in Bezug auf diese spezifischen Warentypen ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet sein.

(170)

Selbst wenn geltend gemacht wird, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, weil nur einige wenige Unternehmen diese spezifischen Warentypen herstellen, darf nicht einfach akzeptiert werden, dass einer dieser Hersteller — in diesem Falle der Hersteller in den USA — seine Ware zu gedumpten und schädigenden Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt anbietet. Die für dieses Unternehmen ermittelte Dumpingspanne betrug 47,6 %. Die Untersuchung ergab, dass die Verwender einen großen Teil ihrer Ware (einschließlich hochpermeabler Warentypen) von Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezogen und dass der anhaltende Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren zu Betriebsschließungen in der Gemeinschaft führen könnte. Bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen des schädigenden Dumpings könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwender ausschließlich von Einfuhren abhängig wären, was sicherlich nicht im Sinne des Wettbewerbs und der Verwenderindustrie wäre.

(171)

Dem Einwand, dass bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen ein Anstieg der Preise für die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erwarten wäre, ist entgegenzusetzen, dass das Ziel dieser Maßnahmen erklärtermaßen in der Beseitigung des schädigenden Dumpings besteht und jede Einführung von Maßnahmen somit auch eine Erhöhung der Preise nach sich zieht. In diesem Falle dürfte es sich jedoch nur um einen leichten Preisanstieg handeln.

(172)

Außerdem wird es weiterhin verschiedene Bezugsquellen geben, die nicht von den Maßnahmen betroffen wären und somit für Wettbewerb zwischen den Anbietern sorgen würden. Wie bereits zuvor erwähnt, würden sich, was die Einfuhren aus Russland anbetrifft, die auf der Grundlage dieser Untersuchung vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen aufgrund ihrer Höhe und der Tatsache, dass sie die derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber breiten GOES ersetzen würden (vgl. Randnummer (194), (195)), insgesamt geringer auswirken als die während des UZ geltenden Maßnahmen. So würde für die im UZ aus Russland in die Gemeinschaft eingeführte Ware nur ein Viertel der derzeit zu zahlenden Zölle anfallen, wenn die Zölle auf der Grundlage der mit dieser Untersuchung eingeführten Zollsätze berechnet würden.

(173)

Was die Einfuhren aus den USA anbetrifft, so wird in Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls ohnehin nur der schädigende Teil der Dumpingspanne beseitigt, wodurch der Preis der Einfuhren aus den USA auf ein Niveau angehoben würde, der immer noch unter jenem von 2002 liegen würde.

(174)

Dem Vorbringen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu Versorgungsengpässen führen würde, wird ebenfalls nicht stattgegeben, denn die betroffene Ware wird, wie weiter oben ausgeführt, auch im Falle der Einführung von Antidumpingwaren weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden. Außerdem sind die Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft größer als der für den UZ ermittelte Gemeinschaftsverbrauch. Sind die Gemeinschaftspreise erst einmal auf ein faires Niveau angehoben, dann wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sicherlich seine Ausfuhrverkäufe wieder reduzieren, um sich mehr auf den Inlandsmarkt zu konzentrieren.

(175)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die Schließung des italienischen Werks eine Minderung der Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die betroffene Ware bedeute und dies zu Versorgungsengpässen auf dem Gemeinschaftsmarkt führen könnte. Dies ist kein wirkliches Gegenargument, da es eher für einen Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor gedumpten Einfuhren spricht, damit weitere Betriebsstilllegungen vermieden und somit auch die Produktionskapazitäten erhalten werden könnten.

(176)

Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft selbst nach der angekündigten Stilllegung höher sein wird als die für den UZ ermittelte Nachfrage und dass die restlichen Hersteller in ihre Produktionskapazitäten zu investieren gedenken, um ein ausreichendes Angebot auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherzustellen. Faire Wettbewerbsbedingungen und ein angemessenes Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wiederum zufrieden stellende Gewinne sichern würden, würden derartige Investitionen sicherlich begünstigen und eine Rückverlagerung der Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt fördern.

(177)

Schließlich sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Verwender die meisten der obig ausgeführten Argumente bereits im Rahmen der früheren Untersuchungen, die zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber breiten GOES mit Ursprung in Russland führten, vorgebracht haben. Trotz dieser Vorbringen, die damals alle abgelehnt wurden, weil sie entweder als unbegründet betrachtet wurden oder aber dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefen, haben die Verwender im Rahmen der laufenden Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich diese Maßnahmen, wie damals geltend gemacht, negativ auswirken würden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen, die auf der Grundlage der derzeitigen Untersuchung ergriffen werden, ebenfalls keine maßgeblichen negativen Auswirkungen auf die Verwenderindustrie haben werden.

(178)

Aus den obigen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwender der betroffenen Ware im Falle der Einführung von Maßnahmen diese nicht ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen müssten, sich die Einführung von Maßnahmen nicht direkt oder nur in geringer Weise auf den von den Verwendern zu zahlenden Einkaufspreis auswirken und es auf dem Gemeinschaftsmarkt keine Versorgungsengpässe für GOES geben würde.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(179)

Nur ein unabhängiger Einführer arbeitete an der Untersuchung mit. Dieser sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da diese seiner Auffassung nach das Ende seiner Handelsgeschäfte in Verbindung mit der betroffenen Ware bedeuten würden. Da dieses Unternehmen ausschließlich GOES aus einem der betroffenen Länder einführte, ist zu erwarten, dass sich die Einführung von Maßnahmen direkt auf das Unternehmen auswirken würde. Dieser Einführer hätte jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Ware von anderen Lieferanten, für die keine Maßnahmen gelten, einzuführen. Außerdem erwirtschaftet dieser Einführer rund 75 % seines Umsatzes mit anderen Waren. In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die negativen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen in einem begrenzten Rahmen halten würden. Da kein anderer Einführer nachteilige Auswirkungen infolge einer möglichen Einführung von Maßnahmen geltend machte, kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf die Einführer nur gering wären.

(180)

Es sei in diesem Rahmen angemerkt, dass die geringe Mitarbeit der Einführer darauf zurückzuführen ist, dass die Verwender in den meisten Fällen die von ihnen benötigten GOES selbst einführen. Deshalb wird hier auf die obigen Schlussfolgerungen verwiesen.

4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(181)

Mit der Einführung von Maßnahmen dürfte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, die betroffene Ware wieder in gewinnbringenden Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen und Marktanteile zurückzugewinnen. Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Einfuhren in hohem Maße zu der Betriebsschließung eines Unternehmens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hatten und dass in Anbetracht der insgesamt angeschlagenen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Gefahr besteht, dass bei einem Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen weitere Gemeinschaftshersteller einige ihrer Produktionslinien aufgeben oder sogar ihre gesamten Produktionsanlagen stilllegen und Mitarbeiter entlassen müssten. Gewisse zu erwartende negative Auswirkungen in Form höherer Preise für die Verwender dürften sich in einem begrenzten Rahmen halten. Des Weiteren sollte bedacht werden, dass es durchaus auch im Interesse der Verwender ist, dass weiterhin rentable und wettbewerbsfähige Gemeinschaftshersteller auf einem Markt tätig sind, der nicht mehr durch unlautere Handelspraktiken verzerrt ist.

(182)

In Anbetracht der begrenzten Anzahl von Bezugsquellen weltweit ist es auch im Interesse der Verwender in der Gemeinschaft, dass die Bezugsquellen in der Gemeinschaft nicht durch gedumpte Einfuhren weiter geschwächt werden, denn dies könnte zu einem weiteren Rückgang der Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen und würde für die Verwender von GOES bedeuten, dass sie zunehmend auf Einfuhren der betroffenen Waren angewiesen wären.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(183)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Dumping, zu der dadurch verursachten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA und in Russland eingeführt werden.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(184)

Die endgültigen Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können.

(185)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2001 erzielte Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes als angemessene Spanne angesehen werden kann, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping wieder erzielen könnte. Diese Gewinnspanne wurde im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber GOES mit einer Breite von mehr als 500 mm führte, auch zur Ermittlung der Schadensspanne zugrunde gelegt. Die erforderliche Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde auf der Grundlage des Verkaufspreises der einzelnen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Unternehmen berechnet, der auf den Break-even-Punkt berichtigt und zu dem die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

2.   Endgültige Zölle

(186)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland und den USA endgültige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden festgestellten Spannen (Dumping- oder Schadensspanne) eingeführt werden.

(187)

Auf dieser Grundlage werden folgende endgültige Zölle vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Anti-dumping-zoll

Vereinigte Staaten von Amerika

AK Steel Corporation

31,5 %

 

Alle übrigen Unternehmen

37,8 %

Russland

Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK)

11,5 %

 

VIZ Stal

0 %

 

Alle übrigen Unternehmen

11,5 %

(188)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von den im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(189)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

3.   Verpflichtungen

(190)

Ein ausführender Hersteller in den USA und ein ausführender Hersteller in Russland boten Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung.

(191)

Nach Auffassung der Kommission können die Verpflichtungsangebote von AK Steel Corporation und NMLK angenommen werden, da sie die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen. Des Weiteren verpflichteten sich die Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Zudem ist nach Auffassung der Kommission die Gefahr einer Umgehung der jeweiligen Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur dieser beiden ausführenden Hersteller gering.

(192)

Um eine wirksame Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, sollte die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtungen davon abhängig sein, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren in dem erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der dem Zoll gestellten Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(193)

Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung oder des Widerrufs der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden.

I.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR INTERIMSÜBERPRÜFUNG BETREFFEND RUSSLAND

(194)

Wie bereits unter Randnummer (3) dieser Verordnung erwähnt, wurde eine Interimsüberprüfung eingeleitet, um eine Änderung oder Aufhebung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren breiter GOES aus Russland zu ermöglichen, die eventuell erforderlich sein könnte, weil diese Waren unter die Warendefinition des Verfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den USA und Russland in die Gemeinschaft fallen.

(195)

Auf der Grundlage der oben ausgeführten Feststellungen und Schlussfolgerungen ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen gegenüber GOES jeglicher Breite (vgl. Randnummer (3)) mit Ursprung in unter anderem Russland eingeführt werden sollten. Da diese Maßnahmen auch für breite GOES gelten, ist eine Aufrechterhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeführten Maßnahmen nicht mehr angemessen, so dass sie aufgehoben werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland, die unter die KN-Codes 7225 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Anti-dumping-zoll

TARIC- Zusatzcode

Vereinigte Staaten von Amerika

AK Steel Corporation - 703, Curtis Street, Middletown, Ohio

31,5 %

A669

 

Alle übrigen Unternehmen

37,8 %

A999

Russland

Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK) - 2, Metallurgov sq., Lipetsk

11,5 %

A670

 

VIZ Stal - 28, Kirov Street, Jekaterinburg

0 %

A516

 

Alle übrigen Unternehmen

11,5 %

A999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1.   Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit demselben Beschluss oder derselben Verordnung der Kommission eingeführt worden sind.

2.   Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn

(a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 1 genau entsprechen,

(b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

(c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. August 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 144 vom 28.5.2004, S. 2.

(3)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 990/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 10.

(5)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 21.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2155/97 des Rates (ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 1).

(7)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 12 (Randnummer (50).

(8)  Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union — Rechtssache T-161/94.


ANHANG

Die Handelsrechnung für die vom Unternehmen in die Gemeinschaft getätigten Verkäufe der Ware, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt

3.

Nummer der Handelsrechnung

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind (wie in der Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls angegeben)

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN)

technische Spezifikationen des PCN laut Anhang I

Waren-Kennnummer des Unternehmens (Company Product Code — CPC)

KN-Code

Menge (in Kilogramm oder Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis je Maßeinheit (kg/t)

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an das das Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, die Rechnung direkt ausstellt.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der/Die Unterzeichnete bestätigt, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit [dem Beschluss 2005/622/EG] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


27.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1372/2005 DES RATES

vom 19. August 2005

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland, zur Einstellung der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1)(nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im September 2000 führte der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 1994/2000 (2) und Nr. 1993/2000 (3) endgültige Ausgleichszölle in Höhe von 1 % bis 8,2 % und endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk (nachstehend „SBS“ abgekürzt) mit Ursprung in Taiwan ein.

(2)

Für die ausführenden Hersteller in Taiwan waren die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt worden:

Lee Chang Yung Chemical Industry Corp., Taipei 5,3 %

Chi Mei Corp., Tainan 9,1 %

Nicht kooperierende ausführende Hersteller 20,0 %

2.   Laufende Untersuchungen

(3)

Am 28. Mai 2004 leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von SBS mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) und Russland in die Gemeinschaft ein.

(4)

Am selben Tag leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von SBS mit Ursprung in Taiwan ein.

(5)

Die Antidumpinguntersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. April 2004 vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ abgekürzt oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die 100 % der SBS-Produktion in der Gemeinschaft entfielen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(6)

Die Interimsüberprüfung wurde auf einen Antrag des CEFIC hin eingeleitet, der Beweise für ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung sowie dafür enthielt, dass die geltenden Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger ausreichten.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Korea, Russland und Taiwan, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Verfahren. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der Vielzahl der in den Anträgen genannten SBS-Einführer in der Gemeinschaft war in den Einleitungsbekanntmachungen vorgesehen worden, bei der Schadensuntersuchung für die Einführer mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung zu arbeiten.

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Einführer gebeten, sich bei der Kommission zu melden und die in den Einleitungsbekanntmachungen genannten grundlegenden Angaben über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit SBS im Stichprobenzeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) zu übermitteln. Nach Prüfung der von den Einführern übermittelten Angaben wurde angesichts der geringen Anzahl von Antworten auf den Stichprobenfragebogen entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war.

(10)

Allen bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Fristen selbst meldeten, wurden Fragebogen zugesandt.

(11)

Antworten gingen ein von einem koreanischen ausführenden Hersteller, einem russischen Hersteller und zwei mit ihm verbundenen russischen Unternehmen, vier taiwanischen Herstellern, vier Gemeinschaftsherstellern und vier unabhängigen Einführern. Von Verwendern gingen keine Antworten ein.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller

Dynasol Elastomeros S.A., Madrid, Spanien

Kraton Polymers International Ltd., London, Vereinigtes Königreich

Polimeri Europa S.p.A., Mailand, Italien

SA Petrofina NV Brussels, Belgien (früher Atofina Elastomers N.V.)

b)

Ausführender Hersteller in Korea

Korea Kumho Petrochemicals Co., Ltd., Seoul

c)

Ausführende Hersteller in Russland

SIBUR-Gruppe:

Public Joint Stock Company „Sibirsko-Uralskaya Neftegazohimicheskaya Companiya“ (nachstehend „SIBUR“ abgekürzt), Moskau

Gazexport, Limited Liability Company, Moskau

Joint Stock Company Voronezhsyntezkauchuk, Voronezh

(13)

Die Untersuchung ergab, dass nur ein russisches Unternehmen, JSC Voronezhsyntezkauchuk, die betroffene Ware herstellte, während JSC SIBUR hauptsächlich für den Inlandsverkauf und die Zulieferung von Rohstoffen zuständig war. Die Ausfuhrverkäufe oblagen im Untersuchungszeitraum weitgehend Gazexport. Somit wurden die drei verbundenen russischen Unternehmen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine Einheit („SIBUR-Gruppe“) angesehen.

d)

Ausführende Hersteller in Taiwan:

Chi Mei Corp., Tainan

Lee Chang Yung Chemical Industry Corporation, Taipeh

e)

Unabhängige Einführer

Guzman Cauchos S.L., Valencia, Spanien

Monumenta Import Export GmbH, Troisdorf, Deutschland

Tecnopolimeri S.p.A., Seregno, Italien

4.   Vorläufige Maßnahmen

(14)

Angesichts der Tatsache, dass bestimmte Aspekte der Schädigung, der Schadensursache und des Gemeinschaftsinteresses insbesondere im Hinblick auf die Wechselbeziehung mit der parallelen Interimsüberprüfung der Antidumpingzölle auf die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan eingehender untersucht werden mussten, wurden keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SBS-Einfuhren mit Ursprung in Korea und Russland eingeführt. Dennoch wurden alle Parteien über die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung unterrichtet. Ferner wurde eine Frist festgesetzt, innerhalb derer sie nach der Unterrichtung Stellung nehmen konnten, und die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft.

5.   Weiteres Verfahren

(15)

Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen insbesondere über die SBS-Einfuhren aus Taiwan ein.

(16)

Anschließend wurden alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, Folgendes zu empfehlen:

die Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von SBS mit Ursprung in Korea und Russland;

die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von SBS mit Ursprung in Taiwan.

(17)

Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

6.   Untersuchungszeitraum

(18)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um thermoplastischen Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk, der derzeit den KN-Codes ex 4002 19 00, ex 4002 99 10 und ex 4002 99 90 zugewiesen wird.

(20)

SBS ist ein Triblock-Copolymer, das hauptsächlich aus monomerem Styrol und Butadien besteht. SBS wird entweder in trockener Form oder mit Öl verschnitten angeboten. Außerdem gibt es verschiedene Typen von SBS, die sich in ihren Spezifikationen unterscheiden (z. B. Styrol-Butadien-Verhältnis, Ölgehalt oder chemische Symmetrie). Trotz der potenziell breiten Typenpalette bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften, und die verschiedenen Typen können nicht klar voneinander abgegrenzt werden. Außerdem werden alle SBS-Typen für dieselben Zwecke verwendet wie die Thermo-Modifikation von Bitumen für Straßenasphalt und Dachbahnen, als Mischungsbestandteile für technische Anwendungen und Schuhe, die Modifikation von Kunststoffen und Klebstoffe. Sie wurden folglich für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(21)

Im Rahmen der Kontrollbesuche wurde festgestellt, dass ein Unternehmen im UZ Styrol-Isopren-Styrol-Blockpolymere (nachstehend „SIS“ abgekürzt) in die Gemeinschaft ausführte. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Ware nicht als betroffene Ware angesehen werden konnte. SIS weist eine andere materielle Zusammensetzung auf als SBS, da es sich bei dem Monomer im Mittelblock des Polymers um Isopren und nicht um Butadien handelt. Daher wies SIS nicht dieselben materiellen Eigenschaften auf und war folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.   Gleichartige Ware

(22)

Die betroffene Ware und der in Korea, Russland und Taiwan hergestellte und verkaufte SBS sowie der in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte SBS wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher wurden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methode

(23)

Die nachstehend dargelegte allgemeine Methode wurde für alle ausführenden Hersteller in Korea, Russland und Taiwan angewandt. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die jeweils landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

2.   Normalwert

(24)

Die Kommission prüfte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob dessen SBS-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die von dem jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. Anschließend ermittelte die Kommission die SBS-Typen, die auf dem Inlandsmarkt von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen verkauft wurden und mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(25)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften SBS-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SBS-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(26)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften SBS-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr in Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der SBS-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden SBS-Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(27)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten, von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, wurde davon ausgegangen, dass der rechnerisch ermittelte Werte jenes besonderen SBS-Typs eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellte.

(28)

In diesen Fällen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.

(29)

Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der vorstehend dargelegten Methode.

3.   Ausfuhrpreis

(30)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

4.   Vergleich

(31)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

5.   Dumpingspanne

(32)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

6.   Korea

(33)

Von einem koreanischen ausführenden Hersteller ging eine Antwort auf den Fragebogen ein. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe des koreanischen Unternehmens repräsentativ waren. Außerdem entsprachen die Verkaufsmengen aller von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften SBS-Typen 5 % oder mehr der Verkaufsmengen der vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten SBS-Typen und konnten daher als repräsentativ angesehen werden.

6.1   Normalwert

(34)

Der Normalwert konnte für zwei Warentypen anhand der Inlandspreise ermittelt werden. Für drei Warentypen wurde der Normalwert anhand nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. Bei fünf Warentypen waren weniger als 10 % der Inlandsverkäufe im UZ gewinnbringend. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch auf der Grundlage der von dem ausführenden Hersteller verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne. Dabei wurden die von dem Unternehmen verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt, da seine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Als Gewinnspanne wurde gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung die bei den Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Spanne zugrunde gelegt.

6.2   Ausfuhrpreis

(35)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

6.3   Vergleich

(36)

Berichtigungen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung wurde dem Unternehmen auf Antrag eine Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung der Erstattung von Einfuhrabgaben zugestanden, weil die Einfuhrabgaben auf die gleichartige Ware entrichtet werden musste, wenn sie im Ausfuhrland verbraucht wurde, aber zurückerstattet wurde, wenn der SBS zur Ausfuhr verkauft wurde.

(37)

Das Unternehmen beantragte auch eine Berichtigung für Mengenrabatte. Im Rahmen des Kontrollbesuches hatte das Unternehmen Gelegenheit nachzuweisen, dass sich die Mengenrabatte auf die Preise auswirkten. Es war jedoch nicht in der Lage, die angeblichen Rabatte ordnungsgemäß zu quantifizieren und nachzuweisen, dass sie in direktem Zusammenhang mit den fraglichen Verkäufen standen. Daher wurde dieser Antrag im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung abgelehnt.

6.4   Dumpingspanne

(38)

Der Vergleich ergab folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Korea Kumho Petrochemicals Co., Ltd., Seoul: 0,95 %

(39)

Da die Dumpingspanne für Korea Kumho Petrochemicals unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % liegt, sollte das Verfahren gegenüber Korea gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

7.   Russland

(40)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von drei verbundenen Unternehmen, die zusammen ausgewertet wurden.

7.1   Normalwert

(41)

Die Untersuchung ergab, dass alle russischen Inlandsverkäufe repräsentativ waren und dass nur ein bestimmter Warentyp in die EG verkauft wurde. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde der entsprechende SBS-Typ in hinreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, so dass diese Verkäufe als repräsentativ angesehen werden konnten. Außerdem wurde der in die EG verkaufte Warentyp den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft. Daher konnten bei der Ermittlung des Normalwerts die tatsächlichen Inlandspreise zugrunde gelegt werden.

(42)

Ein Unternehmen der SIBUR-Gruppe stellte die wichtigsten Rohstoffe, Butadien und Styrol, selbst her und kaufte sie nur bei Versorgungsengpässen ein. Da widersprüchliche Angaben über die Menge bestimmter eingekaufter Rohstoffe und die im UZ selbst hergestellten Rohstoffmenge übermittelt wurden, zog die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heran, in diesem Fall die höchste von den Unternehmen ausgewiesen Menge eingekaufter Rohstoffe, um die Rohstoffkosten für die Zwecke der Produktionskostensermittlung zu bestimmen. Die auf diese Weise neu ermittelten Produktionskosten änderten aber nichts an der Feststellung, dass die Inlandspreise eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts waren.

(43)

Angesichts der Aufgabenteilung zwischen den betroffenen Unternehmen mussten die Produktionskosten durch Addition der entsprechenden Kosten des herstellenden Unternehmens, JSC Voronezhsyntezkauchuk, und jener von JSC SIBUR ermittelt werden.

(44)

Nachdem die Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt worden waren, dass keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden sollten, beantragten sie eine Berichtigung des ermittelten Normalwert mit der Begründung, dass sie ihre Inlandspreise irrtümlicherweise einschließlich der russischen MwSt. angegeben hatten. Die im Rahmen des Kontrollbesuches vorgenommene Prüfung der angegebenen Inlandsverkaufspreise ergab aber, dass es sich um Nettopreise ohne Steuern handelte. Für das zweite Unternehmen mit Inlandsverkäufen konnten die Inlandsverkaufspreise während des Kontrollbesuchs nicht ordnungsgemäß geprüft werden, das das Unternehmen keine vollständige Liste der Inlandsverkäufe in jenem Zeitraum vorlegen konnte. Die später übermittelte vollständige Aufstellung der Inlandspreise wurde aber anhand von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen geprüft. Ausgehend von diesen Rechnungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen die entsprechenden Inlandspreise netto ohne Steuern angegeben hatte. Für die übrigen Inlandsverkäufe konnte die Kommission innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine weitere diesbezügliche Prüfung vornehmen. In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Antrag abgelehnt.

7.2   Ausfuhrpreis

(45)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7.3   Vergleich

(46)

Da alle Verkäufe ab Werk getätigt wurden, wurden Berichtigungen, sofern erforderlich und gerechtfertigt, nur für Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen.

(47)

Nachdem die Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt worden waren, dass keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden sollten, beantragten sie eine Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung mit der Begründung, dass der von ihnen hergestellte SBS im Vergleich zu der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware von minderer Qualität sei. Im Rahmen des Kontrollbesuches wurde geprüft und bestätigt, dass der in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte SBS und der in die EG verkaufte SBS gleichartig waren. Daher wurde dieser Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung abgelehnt.

7.4   Dumpingspanne

(48)

Der Vergleich ergab folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

SIBUR-Gruppe, Russland: 31,7 %

8.   Taiwan

(49)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von vier SBS-Herstellern in Taiwan. Den Antworten zufolge führten nur die beiden Unternehmen, für die individuelle Antidumpingzölle galten, die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus.

8.1   Normalwert

(50)

Für ein Unternehmen ergab die Untersuchung, dass alle Inlandsverkäufe repräsentativ waren und dass nur ein bestimmter Warentyp in die Gemeinschaft verkauft wurde. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden der entsprechende SBS-Typ in hinreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, so dass diese Verkäufe als repräsentativ angesehen werden konnten. Außerdem wurde der in die EG verkaufte Warentyp den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft. Daher konnten bei der Ermittlung des Normalwerts die tatsächlichen Inlandspreise zugrunde gelegt werden.

(51)

Für das andere kooperierende Unternehmen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren. Außerdem entsprachen die Verkaufsmengen von acht von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften SBS-Typen 5 % oder mehr der Verkaufsmengen der vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten SBS-Typen und konnten daher als repräsentativ angesehen werden. Ein in die Gemeinschaft ausgeführter SBS-Typ wurde allerdings nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft.

(52)

Der Normalwert konnte für acht Warentypen anhand der Inlandspreise ermittelt werden. Für den Warentyp, der den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, ermittelte die Kommission den Normalwert deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch auf der Grundlage der von dem ausführenden Hersteller verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Dabei wurden für die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware, die repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, die von dem Unternehmen verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt. Als Gewinnspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die bei den Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Spanne zugrunde gelegt.

8.2   Ausfuhrpreis

(53)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

8.3   Vergleich

(54)

Für ein Unternehmen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie Provisionen vorgenommen.

(55)

Das Unternehmen beantragte ferner eine Berichtigung für nach dem Verkauf angefallene Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe h der Grundverordnung mit der Begründung, dass ein besonderer Kundendienst nur bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt angeboten werde. Das Unternehmen erhielt während des Kontrollbesuchs Gelegenheit, Beweise für diese Behauptung vorzubringen, konnte aber nicht nachweisen, dass ein solcher Kundendienst erbracht wurde. Daher wurde dieser Antrag im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung abgelehnt.

(56)

Außerdem beantragte das Unternehmen eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Unternehmen die Verkaufssumme für einige Ausfuhrverkäufe in der Rechnungswährung solange nicht umwechselte, bis der Kurs günstig war. Da im Rechnungslegungssystem der Tageskurs des jeweiligen Ausfuhrverkaufs zugrunde gelegt und somit die Verkaufssumme in der inländischen Währung ausgewiesen wurde, konnte keine Berichtigung für spekulative Währungsgewinne gewährt werden. Das Unternehmen wies nicht nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung erfüllt waren, und deshalb wurde der Antrag abgelehnt.

(57)

Für ein weiteres Unternehmen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-. Verlade-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

(58)

Auch dieses Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung mit der Begründung, dass einige Verkäufe eines Typs minderer Qualität der betroffenen Ware in die Gemeinschaft auf dem Inlandsmarkt keine Entsprechung hatten. Anlässlich des Kontrollbesuchs hatte das Unternehmen Gelegenheit nachzuweisen, dass die angeblichen Unterschiede in den materiellen Eigenschaften die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Es war jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass die angeblichen Unterschiede in den materiellen Eigenschaften die Preise beeinflussten bzw. Auswirkungen auf den Verwendungszweck der betroffenen Ware hatten im Vergleich zu dem entsprechenden höherwertigen SBS-Typ, der auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Daher wurde dem Antrag nicht stattgegeben.

8.4   Dumpingspannen

(59)

Der Vergleich ergab folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Lee Chang Yung Chemical Industry Corp., Taipei: –1,8 %

Chi Mei Corp., Tainan: 16,2 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(60)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Dynasol Elastomeros S.A., Madrid, Spanien;

Kraton Polymers International Ltd., London, Vereinigtes Königreich;

Polimeri Europa S.p.A., Mailand, Italien;

SA Petrofina NV Brussels, Belgien (früher Atofina Elastomers N.V.).

(61)

Da auf diese vier antragstellenden kooperierenden Gemeinschaftshersteller 100 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, gelten die antragstellenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(62)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich aller Einfuhren aus Korea, Russland und Taiwan zuzüglich eines Anteils der unter den einschlägigen KN-Codes angemeldeten SBS-Einfuhren aus anderen Drittländern, der geschätzt wurde, da SBS nur einen Teil der unter diesen Zollkodes angemeldeten Waren ausmachen. Dieser Anteil wurde in Ermangelung sonstiger Informationsquellen nach der Methode im Antrag geschätzt. Die Einfuhren aus Korea, Russland und Taiwan wurden ausgehend von den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller in diesen drei Ländern ermittelt, da im Laufe der Untersuchung festgestellt wurde, dass auf sie 100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft entfielen.

(63)

Von 2000 bis zum UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt von 193 756 Tonnen auf 180 195 Tonnen und damit um 7 % zurück. Allerdings war er 2002 auf einen Höchststand gestiegen und dann um 9 % zurückgegangen.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

193 756

191 827

198 741

188 562

180 195

Index

100

99

103

97

93

3.   SBS-Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.1   Kumulierung

(64)

Die Kommission prüfte, ob die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Korea, Russland und Taiwan gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(65)

Gemäß jenem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Gemeinschaftsware angemessen ist.

(66)

Für Korea und einen taiwanischen ausführenden Hersteller ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen entweder unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen oder aber kein Dumping vorlag. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung konnten die betroffenen Einfuhren deshalb nicht kumulativ beurteilt werden. Für Russland und den anderen kooperierenden taiwanischen Ausführer hingegen ergab die Untersuchung, wie bereits dargelegt, Dumpingspannen, die deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Die Einfuhrmengen aus jenen Ländern überstiegen den in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Prozentsatz und ihre Marktanteile erreichten zusammengenommen 5,3 %.

(67)

Um zu ermitteln, ob angesichts des Wettbewerbs zwischen der eingeführten Ware von den beiden Unternehmen sowie der eingeführten Ware und der gleichartigen Gemeinschaftsware eine kumulative Beurteilung angemessen war, untersuchte die Kommission das Marktverhalten der Ausführer anhand der Trends der Ausfuhrmengen und -preise.

(68)

Für Taiwan und Russland wurden ähnliche Trends bei den Ausfuhrmengen festgestellt, die von 2001, dem Jahr nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber Taiwan, bis zum UZ im Falle von Russland um 77 % und im Falle von Taiwan um 151 % stiegen. Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass das Marktverhalten der russischen Ausführer mit jenem der taiwanischen Ausführer, die den Untersuchungsergebnissen zufolge dumpten, hinsichtlich der Trends der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vergleichbar war.

(69)

Auch hinsichtlich der Ausfuhrpreise unterschied sich das Marktverhalten der russischen und der taiwanischen Hersteller nicht nennenswert. Diese Länder senkten ihre jeweiligen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise ab 2001, nachdem Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan eingeführt worden waren und erhebliche Einfuhrmengen aus Russland in die Gemeinschaft gelangten, bis zum Ende des UZ um 18 % bzw. 6 %. Außerdem ergab die Untersuchung vergleichbare Unterbietungsspannen für die Einfuhren aus den beiden Ländern.

(70)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft über dieselben Vertriebskanäle gingen, da die genannten Einfuhren überwiegend über Vertriebsgesellschaften und nicht an Endabnehmer verkauft wurden.

(71)

Außerdem wurde - wie bereits dargelegt - festgestellt, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und aufgrund ihrer Austauschbarkeit als gleichartig angesehen werden. Somit wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern miteinander und mit dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten SBS konkurrierten.

(72)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der SBS-Einfuhren mit Ursprung in Russland und Taiwan erfüllt waren.

3.2   Einfuhrvolumen und Marktanteil

(73)

Die gedumpten SBS-Einfuhren aus Russland und Taiwan stiegen massiv, und zwar von 2 834 Tonnen im Jahr 2000 auf 9 523 Tonnen im UZ. Der entsprechende Marktanteil stieg von 1,5 % im Jahr 2000 auf 5,3 % im UZ.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren (Tonnen)

2 834

4 979

4 966

8 919

9 523

Index

100

176

175

315

336

Marktanteil

1,5 %

2,6 %

2,5 %

4,7 %

5,3 %

3.3   Preise

(74)

Der gewogene durchschnittliche Preis der gedumpten SBS-Einfuhren mit Ursprung in Russland und Taiwan ging von 2000 bis zum UZ um 12 % zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogener durchschnittlicher cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft (EUR/t)

1 145

1 179

1 086

1 023

1 004

Index

100

103

95

89

88

3.4   Preisunterbietung

(75)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Für die verschiedenen in den Fragebogen definierten SBS-Typen wurden die von den Ausführern fakturierten Verkaufspreise, ohne Preisnachlässe und soweit erforderlich berichtigt, mit den für Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallene Kosten gebührend berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft verglichen.

(76)

Einige Einführer und der russische Hersteller machten geltend und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigte, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Ware in der Regel von höherer Qualität sei als die aus Russland eingeführte betroffene Ware. Ausgehend von den vorliegenden Beweisen wurde die Auffassung vertreten, dass diese Qualitätsunterschiede eine mit 5 % veranschlagte Berichtigung rechtfertigten, die zu dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller addiert wurde.

(77)

Im UZ lag die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne für Russland und den laut Untersuchungsergebnissen dumpenden taiwanischen Hersteller bei rund 15 %.

(78)

Bei der Beurteilung der vorstehenden Zahlen ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Waren aus den verschiedenen Bezugsquellen trotz der Berichtigung für die Qualitätsunterschiede weitgehend austauschbar sind und folglich der Preis bei der Wahl der Bezugsquelle ein wichtiges Kriterium ist. Dies verstärkt die Auswirkungen der festgestellten Preisunterbietung noch.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1   Produktion

(79)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum insgesamt um 4 % zurück. Nach einem Anstieg im Jahr 2002 ging die Produktion im Jahr 2003 und während des UZ zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktion (in Tonnen)

259 698

253 113

271 964

253 679

249 566

Index

100

97

105

98

96

4.2   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(80)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Besitz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen und der Tatsache, dass in bestimmten Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien verwendet wurde, ermittelt.

(81)

Die SBS-Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Nach einem leichten Anstieg in den Jahren 2001 und 2002 ging sie 2003 wieder auf das Niveau von 2000 zurück und blieb im UZ auf diesem Niveau.

(82)

Die Kapazitätsauslastung sank um 4 Prozentpunkte von 79 % auf 75 %. Da die Produktionskapazität als solche nicht zurückging, ist die geringere Kapazitätsauslastung allein auf die rückläufige Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

329 574

337 524

338 014

329 173

330 774

Index

100

102

103

100

100

Kapazitätsauslastung

79 %

75 %

80 %

77 %

75 %

4.3   Lagerbestände

(83)

Im Bezugszeitraum stiegen die Lagerbestände um 60 %. Diese Zunahme ist allem Anschein nach darauf zurückzuführen, dass zum einen die Verkäufe rückläufig waren und zum anderen neue SBS-Typen hergestellt wurden, die länger brauchten, bis sie absatzfähig waren.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

44 971

44 325

59 077

63 997

71 875

Index

100

99

131

142

160

4.4   Investitionen

(84)

Im Bezugszeitraum investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 60 Mio. EUR hauptsächlich in Anlagen und Maschinen (rund 48 %) sowie Forschung und Entwicklung (23 %). Diese Investitionen dienten hauptsächlich dazu, die Produktionskapazität auf ihrem Niveau zu halten. Nachdem die Investitionen 2001 und 2002 beträchtlich zurückgegangen waren, stiegen sie 2003 und im UZ zwar wieder an, erreichten aber das Niveau von 2000 nicht wieder. Die Zunahme im Jahr 2003 und im UZ war auf Wartungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Zuge der Entwicklung und Einführung neuer SBS-Typen zurückzuführen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vornehmen musste, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Außerdem können die Investitionsschwankungen mit der zyklischen Lebensdauer bestimmter Maschinen erklärt werden. Im Bezugszeitraum gingen die jährlichen Investitionen insgesamt um 11 % zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Investitionen

in ‚000 EUR)

16 464

12 969

8 914

11 760

14 698

Index

100

79

54

71

89

4.5   Verkäufe und Marktanteile

(85)

Die SBS-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen von 2000 bis zum UZ um 15 % zurück. Da der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum nur um 7 % zurückging, führte der Einbruch bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu erheblichen Marktanteilverlusten, der von 89 % auf 82 % sank.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe in der Gemeinschaft (in Tonnen)

172 080

166 680

161 486

155 050

146 907

Index

100

97

94

90

85

Marktanteil

89 %

87 %

81 %

82 %

82 %

4.6   Preise

(86)

Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2000 bis zum UZ um nur 1 % zurück, d. h. er blieb im Bezugszeitraum insgesamt mehr oder weniger konstant. Von 2000 bis 2001 stieg er zwar um 6 %, sank aber anschließend bis zum UZ um 7 %.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogener durchschnittlicher Preis (EUR/t)

1 350

1 434

1 363

1 348

1 330

Index

100

106

101

100

99

4.7.   Rentabilität und Cashflow

(87)

Im Bezugszeitraum sank die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt von 2,2 % auf 1,2 %. Zunächst stieg sie steil an von 2,2 % im Jahr 2000 auf 9,3 % im Jahr 2001, was zeitlich mit der Einführung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den SBS-Einfuhren aus Taiwan zusammenfiel, ging dann aber kontinuierlich zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität

2,2 %

9,3 %

8,9 %

1,5 %

1,2 %

(88)

Im UZ wurde ein Cashflow von –0,7 Mio. EUR generiert. Im Jahr 2000 war die Lage hauptsächlich wegen des hohen Investitionsniveaus schwierig. Dennoch gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 2001, 2002 und 2003, einen positiven Cashflow zu erzielen. Von 2002 bis zum UZ verschlechterte sich die Lage aber drastisch.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Cashflow (in ‚000 EUR)

–7 362

10 005

33 050

4 639

–714

4.8   Nettokapitalrendite

(89)

Die Nettokapitalrendite für die betroffene Ware ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Nachdem sie zunächst auf 0,3 % im Jahr 2001 und 2,8 % im Jahr 2002 gestiegen war, brach sie ein und fiel auf –8,5 % im Jahr 2003 und weiter auf –11,2 % im UZ.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogene Nettokapitalrendite

–6,2 %

0,3 %

2,8 %

–8,5 %

–11,2 %

4.9   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(90)

Drei der vier Gemeinschaftshersteller gehören großen Erdölkonzernen an, der vierte hingegen befindet sich zu 100 % im Besitz eines Investmentfonds. Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten angeht, so machten weder der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend noch wurden Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Probleme bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte.

4.10   Beschäftigung und Löhne

(91)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Die Löhne blieben im Bezugszeitraum relativ konstant, denn sie stiegen insgesamt um nur 1 % und damit erheblich weniger als die europäischen Inflationsraten in jenem Zeitraum.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Beschäftigte

627

642

596

614

581

Index

100

102

95

98

93

Gewogener durchschnittlicher Lohn (in ‚000 EUR/Jahr)

75

75

73

73

76

Index

100

100

97

97

101

4.11   Produktivität

(92)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Bezugszeitraum um 4 % zu. Die leichten Schwankungen im Bezugszeitraum stehen in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung der Beschäftigung. Dieser Anstieg zeigt, dass die Gemeinschaftshersteller nicht nur die Zahl der Beschäftigten im Verhältnis zum Rückgang der Verkäufe anpassten, sondern auch zu Effizienzsteigerungen in der Lage waren.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktivität (t/Beschäftigten)

414

394

456

413

430

Index

100

95

110

100

104

4.12   Wachstum

(93)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ um 6 % sank, ging das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer um 15 % zurück. Somit gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum sehr viel stärker zurück als die Nachfrage. Dementsprechend fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 8 Prozentpunkte.

4.13   Höhe der Dumpingspanne

(94)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan nicht als unerheblich angesehen werden.

4.14   Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung

(95)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während eines Teils des Bezugszeitraums unter gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Taiwan litt. Er erholte sich zwar nach der Einführung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan bis zu einem gewissen Grad, aber seine Lage verschlechterte sich ab 2002 erneut, als die Einfuhren aus Taiwan, Russland und Korea erheblich zunahmen zu Preisen, die unter jenen in der Gemeinschaft lagen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(96)

Die kumulierten Mengen der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan stiegen sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil, der im UZ kumuliert 5,3 % betrug. Darüber hinaus ging der gewogene Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Dieser Rückgang spiegelt sich in der festgestellten Preisunterbietung wider.

(97)

Die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ, was auf eine Schädigung schließen lässt. Während der SBS-Verbrauch in der Gemeinschaft insgesamt um 7 % sank, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 15 % zurück, was mit einem entsprechenden Marktanteilverlust um 7 Prozentpunkte einher ging. Die Produktion sank um 4 %, die Produktionskapazität stagnierte und die Kapazitätsauslastung ging um 4 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum sanken der durchschnittliche Verkaufsstückpreis um 1 % und die Nettoumsatzrentabilität um 1,1 Prozentpunkte. Andere rentabilitätsbezogene Indikatoren wie die Nettokapitalrendite verschlechterten sich im Bezugszeitraum ebenfalls. Die Beschäftigung ging um 7 % zurück, die Produktivität stieg hingegen um 4 %. Die Durchschnittslöhne stiegen um 1 % und damit weniger als die europäischen Inflationsraten im Bezugszeitraum.

(98)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befand und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einführung

(99)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(100)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum um 3,8 % und ihre Preise gingen um 12 % zurück und lagen im UZ 15,3 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang es zwar, seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum weitgehend zu halten; dies wirkte sich jedoch nachteilig auf Verkaufsmenge und Marktanteil und dementsprechend auch auf seine Rentabilität aus.

(101)

Eine oberflächliche Analyse der vorgenannten Daten ergäbe zwar, dass die gedumpten Einfuhren erhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten, aber eine eingehendere Prüfung bestätigt dies nicht. Erstens überschneiden sich die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zeitraum, in dem die Präsenz der gedumpten Einfuhren am deutlichsten spürbar war, zeitlich nur zum Teil. Während das Volumen der gedumpten Einfuhren von 2001 bis 2002 leicht zurückging und 2003 dann massiv stieg (+ 80 %), gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den gesamten Bezugszeitraum allmählich zurück. Außerdem büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lediglich von 2000 bis 2002 Marktanteile ein, während die gedumpten Einfuhren über den gesamten Bezugszeitraum Marktanteile eroberten. Diese Zunahme war 2003 und im UZ besonders ausgeprägt, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 2,5 % im Jahr 2002 auf 4,7 % im Jahr 2003 und weiter auf 5,3 % im UZ stieg. Im selben Zeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leicht, und zwar von 81 % im Jahr 2002 auf 82 % im Jahr 2003 und im UZ. Außerdem erreichte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine höchste Rentabilität in den Jahren 2001 und 2002, als er Marktanteile verlor. Die Rentabilität ging erst danach zurück. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben im gesamten Bezugszeitraum konstant. Diese Preise waren ab 2003 zwar einem gewissen Druck ausgesetzt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestimmte Kostenerhöhungen nicht weitergeben konnte, aber die Tatsache, dass Kostenerhöhungen nicht weitergegeben werden konnten, kann nicht oder nur in sehr begrenztem Maße auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden, insbesondere weil für nicht gedumpte Einfuhren höhere Preisunterbietungsspannen festgestellt wurden als für die gedumpten Einfuhren. Außerdem stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren nicht über 5,3 %, während jener der nicht gedumpten Einfuhren bei rund 12 % lag. All dies lässt darauf schließen, dass jeglicher Preisdruck weitgehend von den nicht gedumpten Einfuhren ausging.

(102)

In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren zwar einen gewissen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt haben mögen und sich negativ auf seine Lage auswirkten. Aber in Ermangelung eines eindeutigeren zeitlichen Zusammenfallens der Entwicklung von Volumen, Marktanteil und Preisen der gedumpten Einfuhren einerseits und jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft andererseits konnte nur schwer ein Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt werden. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gespielt hatten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1   Entwicklung des Verbrauchs

(103)

Der SBS-Verbrauch in der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Dies mag die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar teilweise beeinflusst haben, da die SBS-Produktion eine kapitalintensive Tätigkeit ist, bei der sich das Verkaufsvolumen unmittelbar auf die Rentabilität auswirkt.

(104)

Der Rückgang des Verbrauchs kann aber nur als eine einer ganzen Reihe von Ursachen für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden, da die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Korea, Russland und Taiwan im Bezugszeitraum stiegen und einen Teil der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übernahmen.

3.2   Währungsschwankungen

(105)

Die Schwankungen des Wechselkurses zwischen dem EUR und dem USD wurden auch untersucht, weil die Mehrheit der Einfuhrgeschäfte aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft in USD ausgehandelt werden. Ab Mitte 2002 gewann der EUR gegenüber dem USD an Wert, wobei eine besonders hohe Wertsteigerung im UZ erfolgte, was den Einfuhren in die Euro-Zone in jenem Zeitraum besonders zuträglich war. Vor diesem Hintergrund machten ein Ausführer und eine interessierte Partei geltend, dass in einem „USD-orientierten“ Tätigkeitsbereich der Wertverlust dieser Währung im Vergleich zum EUR erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben muss und daher berücksichtigt werden sollte.

(106)

Hierzu ist zu bemerken, dass die zur selben Zeit erfolgte Neubewertung des EUR die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft minderte, da die Rohstoffpreise, auf die rund 40 % der Produktionskosten entfallen, auf internationalen Rohstoffmärken in USD notiert werden.

(107)

Außerdem stiegen die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller an unabhängige Parteien im Bezugszeitraum, während die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft zurückgingen, was zeigt, dass der Wert des EUR gegenüber dem USD an sich kein ausschlaggebender Faktor für die Marktanteilverluste der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ist.

(108)

Hieraus folgt, dass prima facie zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wertsteigerung des EUR gegenüber dem USD die Einfuhren von SBS aus den betroffenen Ländern begünstigt haben, die Währungsschwankungen aber auch die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausglichen. Zudem begünstigte diese Wertsteigerung weder Einfuhren aus anderen, auf den USD ausgerichteten Ländern als den betroffenen Ländern noch hinderte sie Gemeinschaftshersteller daran, ihre Ausfuhren aus der Gemeinschaft zu steigern. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die Währungsschwankungen nicht nennenswert zur Schädigung der Gemeinschaftshersteller beitrugen. Wichtiger noch ist aber, dass im Rahmen der Schadensanalyse die Preise und die Mengen der gedumpten Einfuhren untersucht werden, ganz gewiss aber nicht die Frage, warum die gedumpten Einfuhren auf einem bestimmten Preisniveau erfolgten. Somit können die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf die Preise der gedumpten Einfuhren per Definition normalerweise kein anderer Schadensfaktor sein.

3.3   Nicht gedumpte Einfuhren

(109)

Die Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden untersucht. Um die Vertraulichkeit der Angaben einzelner Unternehmen zu wahren, wurden die Daten kumuliert.

(110)

Die Entwicklung der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und jener aus Taiwan war identisch. Kumuliert stiegen sie im Bezugszeitraum um 56 % und ihr Marktanteil um 5,2 Prozentpunkte auf 12,8 % im UZ. Die Menge jener nicht gedumpten Einfuhren entsprach somit dem 2,4-fachen der Menge der gedumpten Einfuhren im UZ. Außerdem war die Unterbietungsspanne, die für die nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan errechnet werden konnte, höher (17,4 %) als jene für die gedumpten Einfuhren (15,3 %). Diese erhebliche Preisunterbietung trug zusammen mit den bedeutenden Mengen nicht gedumpter Einfuhren wesentlich zum dem auf dem Gemeinschaftsmarkt beobachteten Preisdruck bei.

(111)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der Mengen und der Preise der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan davon ausgegangen werden kann, dass sie erheblich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen und die gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan eine weniger wichtige Rolle spielten als die nicht gedumpten Einfuhren.

3.4   Einfuhren aus anderen Drittländern

(112)

Auf die Einfuhren aus allen anderen Drittländern entfiel ein Anteil von 0,4 % des Gemeinschaftsmarkts im UZ, und es wurde der Schluss gezogen, dass deren Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unerheblich waren.

3.5   Rohstoffkosten

(113)

Die Rohstoffkosten stiegen im Bezugszeitraum. Dies trug zu der rückläufigen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Normalerweise würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchen, diese Kostenerhöhungen an seine Abnehmer weiterzugeben. Aber angesichts des massiven Preisdrucks, der von den nicht gedumpten Einfuhren und wahrscheinlich in einem sehr viel geringeren Maße von den gedumpten Einfuhren ausging, war dies nicht möglich. Außerdem waren auch die koreanischen und taiwanischen ausführenden Hersteller mit ähnlich steigenden Rohstoffkosten konfrontiert. Aus diesem Grund wirkten sich nicht die steigenden Rohstoffkosten in der Gemeinschaft an sich, sondern das zeitliche Zusammenfallen des Preisdrucks durch die Einfuhren und der Kostenerhöhung nachteilig auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

(114)

In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Schwankungen der Rohstoffkosten in der Gemeinschaft an sich keine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(115)

Die Zahlen lassen zunächst vermuten, dass die gedumpten Einfuhren einen gewissen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten und zu seiner Schädigung beitrugen. Eine eingehendere Analyse, die sich insbesondere auf die Entwicklung der Trends über den Bezugszeitraum stützt, widerlegte jedoch den ursächlichen Zusammenhang, da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zeitlich nicht eindeutig zusammenfielen.

(116)

Ferner wurde festgestellt, dass sofern zum einen der Anstieg von Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan und zum anderen die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in Marktanteileinbußen und rückläufiger Rentabilität manifestierte, zeitlich zusammenfielen, dies auch für die nicht gedumpten Einfuhren galt, die im Bezugszeitraum noch stärker stiegen als die gedumpten Einfuhren.

(117)

Zudem waren die Mengen der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan im UZ in wesentlich größer als jene der gedumpten Einfuhren und ihr Marktanteil somit deutlich höher (12,8 % gegenüber 5,3 %). Darüber hinaus lagen die Preise sowohl der gedumpten als auch der nicht gedumpten Einfuhren unter den Gemeinschaftspreisen, wobei die Preisunterbietungsspanne der nicht gedumpten Einfuhren sogar noch höher war. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war daher einer intensiveren Konkurrenz durch die zu fairen Preisen verkauften Einfuhren von anderen Herstellern bzw. aus anderen Ländern als durch die Dumping praktizierenden Hersteller/Länder ausgesetzt. Die nicht gedumpten Einfuhren waren somit ein maßgeblicher Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(118)

Ferner ergab die Untersuchung, dass der sinkende Verbrauch in der Gemeinschaft zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

(119)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft focht diese Schlussfolgerungen an und machte geltend, dass die Auswirkungen der anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan und seiner Schädigung nicht entkräfteten. Da er jedoch keine überzeugenden Gegenargumente zu den Einschätzungen und Feststellungen unter den Randnummern (100) bis (103), (109) bis (111) und (115) bis (118) vorbrachte, wurde die Auffassung vertreten, dass die bisherigen Argumente eine Änderung der Schlussfolgerung nicht rechtfertigten.

(120)

Abschließend wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren zwar zu der Schädigung beigetragen haben mögen, aber nicht festgestellt werden konnte, dass sie allein die bedeutende Schädigung verursacht haben. Denn gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurden die anderen Faktoren untersucht, und die Schädigung konnte weitgehend auf die Auswirkungen nicht gedumpter Preise und den Nachfragerückgang zurückgeführt werden.

F.   DAUERHAFT VERÄNDERTE UMSTÄNDE

(121)

Im Rahmen der Interimsüberprüfung betreffend Taiwan wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert haben im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(122)

Die voraussichtliche Entwicklung der Inlandspreise auf dem taiwanischen Markt und der SBS-Preise bei der Ausfuhr aus Taiwan wurde untersucht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der taiwanische Inlandsmarkt für die betroffene Ware bedeutend war und die Inlandspreise im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gestiegen waren, und zwar noch stärker als die Rohstoffkosten.

(123)

Zu den SBS-Ausfuhren aus Taiwan auf andere Märkte ist zunächst zu bemerken, dass auf den Gemeinschaftsmarkt nur ein kleiner Anteil an diesen Ausfuhren entfällt. Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Unternehmen 75 % ihrer SBS-Produktion auf bereits fest etablierte Drittlandsmärkte verkauften. Zudem waren die Ausfuhrpreise von 2002 bis zum UZ kontinuierlich um rund 10 % bis 15 % gestiegen. Deshalb besteht keine nennenswerte Gefahr, dass nach der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Taiwan erneut Dumping auftreten wird.

(124)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung dauerhaft verändert haben.

G.   SCHLUSSFOLGERUNG

(125)

Angesichts der Tatsache, dass die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Korea und von einem Unternehmen in Taiwan den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren und dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Wesentlichen auf andere Faktoren wie die Mengen und Preise von zu nicht gedumpten Preisen verkauften Einfuhren zurückzuführen war, konnte kein hinreichender ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung für die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Russland und Taiwan festgestellt werden. Aus diesem Grund sollten die Antidumpingverfahren betreffend SBS mit Ursprung in Korea, Russland und Taiwan gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung eingestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland wird eingestellt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. August 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 8.

(3)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 4.

(4)  ABl. C 144 vom 28.5.2004, S. 5.

(5)  ABl. C 144 vom 28.5.2004, S. 9.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

27.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/42


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland

(2005/622/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1)(nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 28. Mai 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung (im Folgenden „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt) und Russland sowie über die Einleitung einer Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls, der für Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland gilt.

(2)

Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer eingehenderen Prüfung bedurften und diese Untersuchung und die vorgenannte Interimsüberprüfung in gewisser Weise auch zusammenhingen, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen.

(3)

Die Kommission setzte deshalb die Untersuchung zu Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort; die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen dieser Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates (3) zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den USA und Russland (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) dargelegt.

(4)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten die vorläufigen Feststellungen zu Dumping und Schädigung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und den USA.

B.   VERPFLICHTUNG

(5)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen unterbreiteten ein kooperierender ausführender Hersteller in Russland (Novolipetsk Iron & Steel Corporation) und ein kooperierender Hersteller in den USA (AK Steel Corporation) Verpflichtungsangebote gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung, in denen sie sich verpflichten, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen würden.

(6)

Die betreffenden Unternehmen werden der Kommission außerdem regelmäßig ausführliche Angaben über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Die Gefahr einer Umgehung der jeweiligen Verpflichtung ist angesichts der Vertriebsstruktur dieser beiden ausführenden Hersteller nach Auffassung der Kommission gering.

(7)

Daher können nach Ansicht der Kommission die von ihr geprüften Verpflichtungsangebote angenommen werden.

(8)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die betreffenden Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtungen davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(9)

Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtungen oder der Rücknahme der Verpflichtungen kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die von den nachstehend aufgeführten Herstellern im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland unterbreiteten Verpflichtungsangebote werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Russland

Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK) — 2, Metallurgov sq., Lipetsk (Herstellung und Verkauf)

oder

Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK) — 2, Metallurgov sq., Lipetsk (Herstellung) und Stinol AG — Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A674

USA

AK Steel Corporation — 703, Curtis Street, Middletown, Ohio (Herstellung)

oder

AK Steel Corporation — 703, Curtis Street, Middletown, Ohio (Herstellung) und AK Steel BV — Oosterhout, Niederlande (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A673

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 144 vom 28.5.2004, S. 2.

(3)  Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.


Top