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Document L:2005:159:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 159, 22. Juni 2005


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 159

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    48. Jahrgang
    22. Juni 2005


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Seite

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 941/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

    1

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 942/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    4

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit ( 1 )

    6

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 944/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 331/2005

    12

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     

     

    Kommission

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.3431 — Sonoco/Ahlstrom) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3678)

    13

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    22.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 941/2005 DES RATES

    vom 30. Mai 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates (2) wurden den Erzeugermitgliedstaaten die Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 zugeteilt.

    (2)

    Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist das für drei Jahre geltende Kontingent auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Dabei sollte die jüngste Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik und die Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, berücksichtigt werden. Bis sich die ersten Auswirkungen in diesem Sektor beurteilen lassen, empfiehlt es sich, die für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente für weitere zwei Jahre fortzuschreiben.

    (3)

    Die Erzeugermitgliedstaaten sollten ihr für zwei Jahre geltendes Kontingent auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen.

    (4)

    Die von den Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen in Anspruch genommenen Mengen, die über die Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2004/05 hinausgehen, sind nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2005/06 in Abzug zu bringen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme abgegeben (3)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 2

    1.   Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2005/06 und 2006/07 zugeteilt.

    2.   Jeder Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2005/06 und 2006/07 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2004/05 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung von Unterabsatz 2.

    Die auf die einzelnen Stärkeunternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftjahr 2004/05 erfolgten Überschreitungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 berichtigt.

    Artikel 3

    1.   Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. September 2006 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden etwaige Änderungen der Zahlungen an die Kartoffelerzeuger sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt.

    2.   Der Rat entscheidet bis zum 31. Dezember 2006 auf Basis des in Absatz 1 genannten Berichts über die Vorschläge der Kommission; er handelt dabei auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags.

    3.   Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 31. Januar 2007 den Betroffenen die beschlossene Regelung für den Sektor mit.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, am 30. Mai 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN


    (1)  Stellungnahme vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


    ANHANG

    KONTINGENTE FÜR DIE WIRTSCHAFTSJAHRE 2005/06 UND 2006/07

    (Tonnen)

    Tschechische Republik

    33 660

    Dänemark

    168 215

    Deutschland

    656 298

    Estland

    250

    Spanien

    1 943

    Frankreich

    265 354

    Lettland

    5 778

    Litauen

    1 211

    Niederlande

    507 403

    Österreich

    47 691

    Polen

    144 985

    Slowakei

    729

    Finnland

    53 178

    Schweden

    62 066

    Insgesamt

    1 948 761


    22.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/4


    VERORDNUNG (EG) Nr. 942/2005 DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2005

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Juni 2005

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    052

    52,7

    204

    35,2

    999

    44,0

    0707 00 05

    052

    87,7

    999

    87,7

    0709 90 70

    052

    92,6

    999

    92,6

    0805 50 10

    388

    55,4

    528

    59,8

    624

    69,7

    999

    61,6

    0808 10 80

    388

    93,7

    400

    110,9

    404

    90,8

    508

    80,1

    512

    66,9

    528

    62,0

    720

    99,5

    804

    90,9

    999

    86,9

    0809 10 00

    052

    204,5

    624

    189,0

    999

    196,8

    0809 20 95

    052

    305,8

    400

    399,2

    999

    352,5

    0809 30 10, 0809 30 90

    052

    173,1

    999

    173,1

    0809 40 05

    052

    130,1

    624

    165,3

    999

    147,7


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


    22.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 943/2005 DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2005

    zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 9d Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

    (2)

    Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

    (3)

    Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

    (4)

    Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

    (5)

    Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission (3) für Masthühner und Mastschweine vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (6)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (4) für Legehennen und Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (7)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10 W) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission für Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (8)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission (5) für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (9)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (10)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2374/98 der Kommission (6) für (entwöhnte) Ferkel und Mastschweine vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (11)

    Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) gewährleistet sein.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 2

    Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Juni 2005

    Im Namen der Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 des Rates (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

    (2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (3)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.

    (4)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

    (5)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

    (6)  ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 3.

    (7)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


    ANHANG I

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel

    Mikroorganismen

    E 1705

    Enterococcus faecium

    NCIMB 10415

    Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

     

    mikroverkapselt: 1,0 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Granulat: 3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

    Masthühner

    0,3 × 109

    2,8 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Diclazuril, Halofuginon, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Robenidin, Salinomycin-Natrium.

    Unbegrenzt

    Mastschweine

    0,35 × 109

    1,0 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Unbegrenzt


    ANHANG II

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    E 1604

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

    EC 3.2.1.6

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Pulver:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 2 000 U (1)/g

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 1 400 U (2)/g

     

    flüssig:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:: 500 U/ml

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 350 U/ml

    Legehennen

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 60 % Gerste oder 30 % Weizen.

    Unbegrenzt

    Endo-1,4-beta-xylanase: 70 U

    Masttruthühner

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

     

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 100 U

     

    Endo-1,4-beta-xylanase: 70 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Gerste oder 20 % Weizen.

    Unbegrenzt

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

    E 1613

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10 W) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Pulver: 70 000 IFP (3)/g

     

    flüssig: 7 000 IFP/ml

    Masttruthühner

    1 400 IFP

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 400 IFP

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 38 % Weizen.

    Unbegrenzt

    E 1630

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Subtilisin

    EC 3.4.21.62

    Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U (4)/g

     

    Subtilisin: 1 600 U (5)/g

    Masthühner

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 500 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

     

    Endo-1,4-beta-Glucanase: 500-2 500 U

     

    Subtilisin: 160-800 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, z. B. mit mehr als 65 % Weizen.

    Unbegrenzt

    Subtilisin: 160 U

    E 1631

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

    EC 3.2.1.6

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 300 U (6)/g

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 300 U (7)/g

    Masthühner

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 300 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 300 U

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 300 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Gerste.

    Unbegrenzt

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 300 U

    E 1632

    3-Phytase

    CE 3.1.3.8

    Zubereitung von 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) mit einer Mindestaktivität von:

     

    fest: 5 000 PPU (8)/g

     

    flüssig: 5 000 PPU/g

    Ferkel (abgesetzt)

    250 PPU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 250-750 PPU

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

    4.

    Für abgesetzte Ferkel bis ca. 35 kg

    Unbegrenzt

    Mastschweine

    250 PPU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 250-750 PPU.

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

    Unbegrenzt


    (1)  1 U ist die Enzymmenge, die 5,55 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

    (2)  1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

    (3)  1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

    (4)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

    (5)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Caseinsubstrat freisetzt.

    (6)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

    (7)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

    (8)  1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.


    22.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 944/2005 DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2005

    zur Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 331/2005

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 331/2005 der Kommission vom 25. Februar 2005 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Anträge auf Abschluss von Verträgen zur privaten Lagerhaltung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 331/2005 haben eine Menge von 110 000 Tonnen erreicht.

    (2)

    Da diese Voraussetzung erfüllt ist, muss die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der genannten Verordnung ausgesetzt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 331/2005 wird mit Wirkung vom 23. Juni 2005 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Juni 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

    (2)  ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 15.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Kommission

    22.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/13


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Oktober 2004

    zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (Sache COMP/M.3431 — Sonoco/Ahlstrom)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3678)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2005/452/EG)

    Am 7. Januar 2004 hat die Kommission eine Entscheidung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung, getroffen. Eine nicht vertrauliche Version der vollständigen Entscheidung ist in der Fallsprache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb unter der folgenden Adresse zu finden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

    I.   ÜBERBLICK

    (1)

    Das US-basierte Unternehmen Sonoco und das finnische Unternehmen Ahlstrom haben ihr Vorhaben bei der Kommission angemeldet, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, in das sie ihr jeweiliges europäisches Hülsenkarton- und Hülsengeschäft einzubringen beabsichtigen. Hülsen sind Rohre, die aus Hülsenkarton produziert werden. Sie werden normalerweise als Basis verwendet, um verschiedene Produkte wie zum Beispiel Papier, Film und Garn aufzuwickeln.

    (2)

    Die Untersuchung hat ernsthafte Bedenken auf den Märkten für hochwertige Papiermühlenhülsen und geringwertige Hülsen in einigen Regionen Nordeuropas hervorgebracht. Die Parteien haben innerhalb der ersten Phase Zusagen unterbreitet, um diese Bedenken anzusprechen. Sie haben vorgeschlagen, die Sveberg-Anlage in Norwegen zu veräußern, die beide betroffenen Produkte herstellt.

    (3)

    Die Zusage entfernt fast vollständig die Zunahme an Marktanteilen, die durch die Fusion verursacht wird. Jedoch zeigte der Markttest, der in der ersten Phase durchgeführt wurde, dass diese Zusage gewissen Bedenken von den Marktteilnehmern hauptsächlich wegen seines schlechten geografischen Standorts und der finanziellen Überlebensfähigkeit begegnete. Da diese Zusage daher in dieser Phase nicht eindeutig die ernsthaften Zweifel beseitigen konnte, eröffnete die Kommission das Verfahren der zweiten Phase am 5. Juli 2004.

    (4)

    Während der zweiten Phase konnten die Parteien die Bedenken, was den Standort der Sveberg-Anlage betrifft, beseitigen, indem sie überzeugende Informationen zu den Transportkosten unterbreiteten. Darüber hinaus boten sie eine „Fix-it-first“-Lösung an, die es der Kommission ermöglicht sicherzustellen, dass ein passender Käufer für diese Anlage gefunden werden kann, bevor die Zusammenschlussbeteiligten den Zusammenschluss vollziehen. Mit dieser Maßnahme kann die finanzielle Überlebensfähigkeit des Geschäftes ausreichend gewährleistet werden. Dies wurde durch den Markttest bestätigt.

    II.   DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

    (5)

    Hülsenkarton ist ein Papier-/Kartonmaterial, das vor allem für die Herstellung von Hülsen verwendet wird. Das Schlüsselmerkmal von Hülsenkarton ist seine Fähigkeit, sich der Abblätterung zu widersetzen, die in Joules pro Quadratmeter gemessen wird (J/m2). Es gibt nur einen begrenzten Grad an Ausweichbarkeit der Nachfrage und an Angebotsflexibilität. Die Produzenten von hochwertigem Hülsenkarton (Abblätterungswiderstand > 375 J/m2) können leicht zur Produktion von geringwertigem Hülsenkarton (Abblätterungswiderstand < 375 J/m2) wechseln, Produzenten von geringwertigem Hülsenkarton müssen für die Produktion von hochwertigem Hülsenkarton wichtige Investitionen vornehmen. In diesem Sinne stellt hochwertiger und geringwertiger Hülsenkarton die unterschiedlichen relevanten Produktmärkte für Hülsenkarton dar.

    (6)

    Hülsen sind Rohre, die aus Hülsenkarton durch gewundenes oder paralleles Umwickeln produziert werden. Sie werden normalerweise als Basis verwendet, um verschiedene Produkte (z. B. Papier, Film, Klebstreifen, Stoff und Garn) aufzuwickeln. Es gibt klare Begrenzungen der Austauschbarkeit auf Nachfragerseite, obwohl einige Hülsen auf mehrere Anwendungen passen können. Die Marktuntersuchung bestätigte, dass besonders für die Produktion von hochwertigen Produkten wie zum Beispiel hochwertige Papiermühlenhülsen (high-end paper mill cores = High-end PMC) und Garnträger spezifisches Know-how und Maschinen erforderlich sind. Angebotsflexibilität existiert zu einem ausreichenden Grad zwischen den weniger anspruchsvollen Hülsen. Jedoch erfordert die Beschichtung von Hülsen einige zusätzliche Investitionen.

    (7)

    Demzufolge können drei verschiedene Produktmärkte unterschieden werden: einer für High-end PMC, einer für Garnträger und einer für geringwertige Hülsen. Dabei wird offen gelassen, ob beschichtete Filmhülsen einbezogen werden oder ob sie einen getrennten Produktmarkt darstellen, da dies keinen Unterschied in der Wettbewerbsbeurteilung macht.

    III.   DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE

    (8)

    Hülsenkarton. Obwohl die Marktuntersuchung einen gewissen Schwerpunkt der jeweiligen Lieferanten auf weite Regionen ergab, haben die Märkte für Hülsenkarton dennoch eine EWR-weite Dimension. Produzenten von Hülsenkarton haben größtenteils eine bis drei Produktionsstätten im EWR, von denen aus sie Hülsenkarton in ganz Europa liefern.

    (9)

    Hülsen. Die Parteien schlagen vor, dass der angemessene geografische Markt für alle Hülsen EWR-weit ist. Jedoch erkennen sie auch an, dass bestimmte Regionen im EWR besonders intensive Handelsströme von Hülsen im Allgemeinen aufweisen, die möglicherweise dazu führen könnten, regionale relevante geografische Märkte zu unterscheiden. Diese Regionen sind (i) Kontinentaleuropa (2), (ii) die skandinavischen Länder (3), (iii) Finnland und (iv) das Vereinigte Königreich und Irland.

    (10)

    High-end PMC. Die Parteien verkaufen [80—100 %] (4) ihres gesamten Verkaufsvolumens an Kunden, die maximal 500 km von der liefernden Produktionsstätte entfernt sind. Innerhalb des Kontinents wurden zahlreiche Handelsströme angegeben, während nur geringer Handel zwischen dem Kontinent und Skandinavien, Finnland oder VK/Irland vorkommt.

    (11)

    Infolge der Marktuntersuchung können vier geografische Märkte unterschieden werden: (i) Kontinentaleuropa (die Frage, ob eine zusätzliche Trennung in einen nördlichen und südlichen Teil angebracht ist, wie von einigen Antwortenden vorgeschlagen wurde, wird offen gelassen), (ii) die skandinavischen Länder (die Frage, ob Dänemark einbezogen werden sollte oder nicht, wird offen gelassen), (iii) Finnland und (iv) VK/Irland. Die Annahme eines südlichen kontinentalen Marktes und die Frage nach Dänemark als Teil des skandinavischen Marktes kann offen gelassen werden, da sie die Wettbewerbsbeurteilung nicht ändern.

    (12)

    Garnträger. Für die Zwecke dieses Falles kann die Frage, ob der Markt nach den oben erwähnten Regionen oder EWR-weit definiert werden muss, offen gelassen werden, da sich die endgültige Beurteilung unter beiden Definitionen nicht unterscheidet.

    (13)

    Geringwertige Hülsen. Die Marktuntersuchung hat eine EWR-weite Marktabgrenzung nicht bestätigt. Die meisten Kunden, die auf die Marktuntersuchung antworteten, stimmten vielmehr dem regionalen Konzept zu und wiesen sogar darauf hin, dass sie geringwertige Hülsen auf lokaler oder nationaler Ebene kaufen.

    (14)

    Wie bei High-end PMC zeigt die kontinentale Region vergleichsweise intensive Handelsaktivitäten. Deshalb können die folgenden Märkte definiert werden: (i) VK/Irland, (ii) Finnland, (iii) Kontinentaleuropa einschließlich Dänemarks, wobei die Frage offen bleibt, ob eine Trennung in einen nördlichen und einen oder mehrere südliche Teile notwendig ist und (iv) Norwegen und Schweden, wobei die Frage offen bleibt, ob sie nationale Märkte oder einen gemeinsamen regionalen darstellen.

    IV.   BETROFFENE MÄRKTE

    (15)

    Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben betrifft den skandinavischen Markt für High-end PMC, den möglichen regionalen oder EWR-weiten Markt für Garnträger und den norwegischen Markt oder einen Markt bestehend aus Norwegen und Schweden für geringwertige Hülsen.

    V.   MARKTANALYSE

    (16)

    High-end PMC. Auf dem skandinavischen Markt ist Ahlstrom bei weitem der führende Lieferant mit einem Marktanteil von [70—80 %] *, Sonoco ([0—10 %] *) ist jedoch nur ein mit Corenso und Paul vergleichbarer kleiner Lieferant. Infolge des Zusammenschlusses wird eine der zurzeit bestehenden vier Versorgungsmöglichkeiten für High-end PMC in dieser Region beseitigt. Wegen hoher Qualitätsanforderungen auf diesem Produktmarkt können neue Eintritte kurzfristig nicht erwartet werden. Es wurde befürchtet, dass Sonoco/Ahlstrom mit seiner vergrößerten Stärke unentbehrlicher für die größeren Kunden sein und deshalb die Möglichkeit haben wird, kleinere Lieferanten aus einem Vertrag herauszupressen.

    (17)

    Garnträger. Die einzige Region, wo erhebliche Bedenken entstehen könnten, ist Finnland (Ahlstrom [60—70 %] *, Sonoco [20—30 %] *). Der finnische Markt nimmt von der Größe her weniger als 0,5 % des europäischen Marktes ein. Die aktuellen und potenziellen Konkurrenten haben große Überkapazitäten, die es ihnen ermöglichen, jede neue Nachfrage in Finnland zu bedienen. Die Marktuntersuchung brachte in dieser Hinsicht keine erheblichen Bedenken hervor.

    (18)

    Geringwertige Hülsen. Die Transaktion verursacht Bedenken auf dem möglichen Markt Norwegen-Schweden (Ahlstrom: [40—50 %] *, Sonoco: [10—20 %] *) und dem möglichen nationalen Markt von Norwegen (Ahlstrom: [30—40 %] *, Sonoco: [40—50 %] *). Die Lücke zwischen den kleineren Anbietern und den größeren ist bereits erheblich und wird sich durch den Zusammenschluss deutlich erhöhen. Die Marktuntersuchung brachte Bedenken hervor, dass auf diesen Märkten die Preise aufgrund des Zusammenschlusses steigen könnten.

    (19)

    Der angemeldete Zusammenschluss gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in Bezug auf den Markt für High-end PMC in Skandinavien und für geringwertige Hülsen auf dem möglichen nationalen Markt von Norwegen und einem Markt bestehend aus Norwegen und Schweden.

    VI.   VON DEN PARTEIEN UNTERBREITETE ZUSAGEN

    (20)

    Die Parteien haben eine Veräußerung von Ahlstroms Hülsenproduktionsanlage, die sich in Sveberg, Norwegen, befindet, vorgeschlagen. Die Veräußerung muss vor dem Zusammenschluss (5) an einen geeigneten Käufer erfolgen. Die Hauptpunkte, die die Kommission veranlasst hatten, eine Veräußerung von Sveberg abzulehnen als es zum ersten Mal in der ersten Phase vorgeschlagen wurde, waren Bedenken hinsichtlich seiner isolierten geografischen Situation und der Ungewissheit in Bezug auf die finanzielle Überlebensfähigkeit des Geschäftes.

    VII.   WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG DER UNTERBREITETEN ZUSAGEN

    (21)

    Die Parteien haben glaubwürdig nachgewiesen, dass der geografische Standort der Anlage kein großes Hindernis darstellt. Sveberg profitiert vom Phänomen, wodurch in Skandinavien nord-südliche Frachtquoten deutlich niedriger sind als die für die Strecken von Süden nach Norden. Dies ist vorteilhaft für Sveberg, da viele potenzielle Kunden im Süden angesiedelt sind. Die Tatsache, dass Sveberg an einen passenden und unabhängigen Vorab-Käufer, der von der Kommission genehmigt werden muss, veräußert wird, gewährleistet die finanzielle Überlebensfähigkeit des Geschäftes. In der ersten Marktuntersuchung wurde eine mögliche konzernunabhängige Lösung für die Veräußerung von Sveberg eindeutig abgewiesen. Viele der kritisch Antwortenden gaben jedoch eine günstigere Bewertung von Sveberg unter der Bedingung an, dass ein angemessener Käufer gefunden würde.

    (22)

    Die Veräußerung von Sveberg wird die Zunahme an Marktanteilen für alle Märkte beseitigen, für die Bedenken erhoben wurden, mit Ausnahme des norwegisch-schwedischen Marktes für geringwertige Hülsen. Dort wird die Zunahme von [10—20 %] * auf [0—10 %] * verringert. Das zusammengeschlossene Unternehmen wird einen Marktanteil von [40—50 %] * erhalten. Selbst wenn die Zunahme nicht ganz beseitigt wird, wird die vorgeschlagene Zusage einem neuen Anbieter ermöglichen, in den norwegisch-schwedischen Markt einzutreten. Die Reduzierung der Akteure auf diesem Markt würde dann vollständig ausgeglichen. Falls einer der kleineren Konkurrenten, die schon auf dem Markt aktiv sind, die Sveberg-Anlage kauft, würde eine ausgewogenere Marktstruktur, — die sogar von der erwarteten Verschiebung von Kundenaufträgen weg vom zusammengeschlossenen Unternehmen verstärkt wird, — angemessenen Wettbewerbsdruck auf Sonoco/Ahlstrom schaffen.

    (23)

    Der angemeldete Zusammenschluss begründet auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Verpflichtungen keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen. Die Entscheidung erging nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und Artikel 57 des EWR-Abkommens.


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

    (2)  Kontinentaleuropa: Deutschland, Österreich, Frankreich, Benelux, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland.

    (3)  Dänemark, Schweden und Norwegen.

    (4)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

    (5)  Ein verbindliches Kaufabkommen für den Verkauf von Sveberg muss mit einem passenden Käufer geschlossen werden, bevor das JV geschaffen werden kann.


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