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Amtsblatt der Europäischen Union, L 370, 17. Dezember 2004


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 370

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
17. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2144/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2145/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur einundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2146/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island in die Europäische Gemeinschaft

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2147/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs ( 1 )

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2149/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2005

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2150/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter Waren aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2151/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2152/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2153/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2154/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2155/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2156/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2157/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2158/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

57

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2159/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2160/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2161/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2162/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

68

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2163/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004

69

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/859/EG:
Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend
 ( 1 )

70

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend

72

 

*

2004/860/EG:
Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

78

 

*

2004/861/EG:
Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

80

 

*

2004/862/EG:
Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

81

 

 

Kommission

 

*

2004/863/EG:
Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4603)

82

 

*

2004/864/EG:
Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/478/EG zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

91

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2003/452/EG des Rates vom 26. Mai 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft ( ABl. L 152 vom 20.6.2003 )

92

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2143/2004 DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1),

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081, 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 10 (TARIC-Code 6302311090), ex 6302 31 90 (TARIC-Code 6302319090) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302329019) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze zwischen 4,4 % und 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für diejenigen Unternehmen, die sich entweder nicht selbst gemeldet oder nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, wurde ein Zollsatz von 10,4 % eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte (nachstehend „erstes Kriterium“ genannt) und dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist (nachstehend „zweites Kriterium“ genannt) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (nachstehend „drittes Kriterium“ genannt), Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden.

B.   ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

(3)

24 indische Unternehmen beantragten, ebenso behandelt zu werden wie die in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (Status eines neuen Ausführers).

(4)

Zwei indische Unternehmen, die die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers beantragten, übermittelten keine Antwort auf den Fragebogen. Daher konnte nicht geprüft werden, ob diese Unternehmen die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 festgelegten Kriterien erfüllten, so dass ihre Anträge abgelehnt werden mussten.

(5)

Zwei Anträge auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers gingen nicht fristgerecht ein, und aus diesem Grund konnte ihre Bearbeitung bis zum Erlass dieser Verordnung nicht abgeschlossen werden.

(6)

Die übrigen zwanzigen Unternehmen beantworteten den Fragebogen, auf dessen Grundlage geprüft werden sollte, ob die Unternehmen die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erfüllten.

(7)

Die von 13 der vorgenannten indischen Ausführer/Hersteller vorgelegten Beweise werden als hinreichend angesehen, um diesen neuen Unternehmen den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzuerkennen und diese 13 indischen Unternehmen daher in die Liste im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 (nachstehend „Anhang“ genannt) aufzunehmen.

(8)

Von den übrigen sieben indischen Ausführern/Herstellern waren zwei mit Unternehmen verbunden, die den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, führten drei die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) in die Gemeinschaft aus, und einer konnte keine Rechnung oder andere Belege dafür übermitteln, dass er die betroffene Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hatte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen war.

(9)

Ein Antrag konnte in diesem Kontext nicht behandelt werden, weil die von dem antragstellenden Unternehmen übermittelten Beweise noch einer weiteren Prüfung bedürfen.

(10)

Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass sechs der unter Randnummer 8 genannten Unternehmen zumindest eines der Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 nicht erfüllten. Deshalb mussten die Anträge dieser Unternehmen zurückgewiesen werden.

(11)

Die Unternehmen, denen der Status eines neuen Ausführers nicht zuerkannt wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.

(12)

Eines der beiden Unternehmen, die mit unter die geltenden Ausgleichsmaßnahmen fallenden Unternehmen verbunden sind, machte geltend, dass das mit ihm verbundene Unternehmen nicht länger existiere, und das zweite, dass es ausdrücklich erwartete, demselben Zollsatz zu unterliegen wie das mit ihm verbundene Unternehmen.

(13)

Im ersten Fall wurde die Tatsache, dass das verbundene Unternehmen nicht länger existiert, für dieses Verfahren als erheblich angesehen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dieser neue Ausführer das zweite Kriterium nicht erfüllte. Daher wurde beschlossen, diesem Unternehmen ebenfalls den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzuerkennen und es in die Liste im Anhang aufzunehmen.

(14)

Im zweiten Fall, in dem das antragstellende Unternehmen mit einem unter die Maßnahmen fallenden Unternehmen verbunden ist, wurde festgestellt, dass dies nicht automatisch dazu führen sollte, dass diesem Unternehmen der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende gewogene durchschnittliche Zollsatz nicht zugestanden würde. In diesem Zusammenhang wurde untersucht, ob die beiden verbundenen Unternehmen zusammengenommen nach den unter Randnummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 festgelegten Kriterien für die Stichprobe unter den ausführenden Herstellern ausgewählt worden wären. Da dies nicht der Fall gewesen wäre, ändert die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen nichts an den Feststellungen in der vorgenannten Verordnung. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission üblicherweise alle verbundenen Unternehmen als Einheit betrachtet, die demselben Zoll unterliegen, wurde beschlossen, diesem Unternehmen ebenfalls den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzugestehen und es in die Liste im Anhang aufzunehmen.

(15)

Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der Ausführer/Hersteller in Indien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen:

„Alps Industries Ltd

Ghaziabad

Ambaji Marketing Pvt. Ltd

Ahmedabad

At Home India Pvt. Ltd

Neu-Delhi

Balloons

Neu-Delhi

Bhairav India International

Ahmedabad

G-2 International export Ltd

Ahmedabad

Harimann International

Mumbai

Kabra Brothers

Mumbai

Mohan Overseas (P) Ltd

Neu-Delhi

Pradip Overseas Pvt. Ltd.

Ahmedabad

Sarah Exports

Mumbai

S.P.Impex

Indore

Synergy

Mumbai

Texmart Import export

Ahmedabad

Valiant Glass Works Private Ltd

Mumbai“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2144/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

103,1

204

84,0

624

182,9

999

123,3

0707 00 05

052

109,8

999

109,8

0709 90 70

052

105,4

204

68,8

999

87,1

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

31,2

204

66,2

388

43,2

528

41,6

999

45,6

0805 20 10

204

58,2

999

58,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

71,7

204

43,0

464

171,7

624

95,5

999

95,5

0805 50 10

052

38,9

528

38,8

999

38,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

92,7

400

71,8

404

97,2

720

75,6

999

84,3

0808 20 50

400

95,8

528

47,4

720

51,0

999

64,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2145/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur einundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 26. November und 2. Dezember 2004, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2034/2004 (ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 11).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag „Al-Barakat Global Telecommunications (auch bekannt als Barakaat Globetelcompany), PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; Mogadischu, Somalia; Hargeysa, Somalia“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Al-Barakat Global Telecommunications (alias: (a) Barakaat Globetelcompany; (b) Al Barakat Telecommunications Ltd. Anschrift: (a) P.O. Box 3313, Dubai, AE; (b) Mogadischu, Somalia, (c) Hargeysa, Somalia.

(2)

Der Eintrag „Al Furqan (alias: a) Dzemilijati Furkan, b) Dzem'ijjetul Furqan, c) Association for Citizens Rights and Resistance to Lies, d) Dzemijetul Furkan, e) Association of Citizens for the Support of Truth and Suppression of Lies, f) Sirat, g) Association of Education, Culture and Building Society — Sirat, h) Association for Education, Culture and Building Society — Sirat, i) Association for Education, Cultural and to Create Society — Sirat, j) Istikamet, k) In Siratel). Anschriften: a) Put Mladih Muslimana 30a, 71 000 Sarajevo Bosnien und Herzegowina; b) ul. Strossmajerova 72, Zenica Bosnien und Herzegowina“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Al Furqan (alias: (a) Dzemilijati Furkan, (b) Dzem’ijjetul Furqan, (c) Association for Citizens Rights and Resistance to Lies, (d) Dzemijetul Furkan, (e) Association of Citizens for the Support of Truth and Suppression of Lies, (f) Sirat, (g) Association for Education, Culture and Building Society — Sirat, (h) Association for Education, Cultural and to Create Society — Sirat, (i) Istikamet, (j) In Siratel). Anschriften: (a) Put Mladih Muslimana 30a, 71 000 Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; (b) ul. Strossmajerova 72, Zenica, Bosnien und Herzegowina; (c) Muhameda Hadzijahica 42, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina.

(3)

Der Eintrag „Al-Haramain & Al Masjed Al-Aqsa Charity Foundation alias: (a) Al Haramain Al Masjed Al Aqsa; (b) Al-Haramayn Al Masjid Al Aqsa; (c) Al-Haramayn und Al Masjid Al Aqsa Charitable Foundation Anschrift der Niederlassung: Hasiba Brankovica 2A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Al-Haramain & Al Masjed Al-Aqsa Charity Foundation alias: (a) Al Haramain Al Masjed Al Aqsa, (b) Al-Haramayn Al Masjid Al Aqsa, (c) Al-Haramayn and Al Masjid Al Aqsa Charitable Foundation). Anschrift der Niederlassung: (a) Hasiba Brankovica 2A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, (b) Bihacka St. 14, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, (c) Potur mahala St. 64, Travnick, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: von den bosnischen Behörden geschlossen.

(4)

Der Eintrag „Barakat Banks and Remittances, Mogadischu, Somalia; Dubai, Vereinigte Arabische Emirate“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Barakat Banks and Remittances (alias: (a) Barakaat Bank of Somalia Ltd., (b) Baraka Bank of Somalia). Anschrift: (a) Mogadischu, Somalia; (b) Dubai, AE.

(5)

Der Eintrag „DJAMAT HOUMAT DAAWA SALAFIA (alias: a) DHDS; b) El-Ahouel)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Djamat Houmat Daawa Salafia (alias: (a) DHDS; (b) El-Ahouel. Weitere Angaben: Eine Abspaltung der GIA (Groupement islamique armé), die 1996 aus dem Bruch hervorging, als der Afghanistan-Veteran Kada Benchikha Larbi beschloss, sich gegen den Führer der GIA zu stellen.

(6)

Der Eintrag „Global Relief Foundation Inc., Fondation Secours Mondial, Secours Mondial de France (SEMONDE), Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l., Fondation Secours Mondial v.z.w., Stichting Wereldhulp — België v.z.w., Fondation Secours Mondial — Kosova, Fondation Secours Mondial ‚World Relief‘, (auch bekannt als GRF oder FSM); Identifikationsnummer „US Federal Employer Identification Number“: 36-3804626; MwSt.-Nummer: BE 454 419 759; Anschriften und Büros soweit bekannt:

9935, South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, USA

PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, USA

49, rue du Lazaret, F-67100 Strasbourg, Frankreich

Vaatjesstraat 29, B-2580 Putte, Belgien

Rue des Bataves 69, B-1040 Etterbeek, Brüssel, Belgien

PO Box 6, B-1040 Etterbeek 2, Brüssel, Belgien

Mula Mustafe Besekije Street 72, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina

Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina

Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo, BR Jugoslawien

Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo, BR Jugoslawien

Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No. 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien

House 267, Street No. 54, Sector F — 11/4, Islamabad, Pakistan

Saray Cad. No. 37 B Blok, Yesilyurt Apt. 2/4, Sirinevler, Türkei“

unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Global Relief Foundation (alias: (a) GRF, (b) Fondation Secours Mondial, (c) Secours mondial de France, (d) SEMONDE), (e) Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l., (f) Fondation Secours Mondial v.z.w., (g) FSM, (h) Stichting Wereldhulp — Belgie, v.z.w., (i) Fondation Secours Mondial – Kosova, (j) Fondation Secours Mondial „World Relief“. Anschrift:

(a)

9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, USA.

(b)

P.O. Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, USA,

c)

49 rue du Lazaret, 67100 Straßburg, Frankreich,

(d)

Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien,

(e)

Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien,

(f)

P.O. Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien,

(g)

Mula Mustafe Baseskije Street No. 72, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina,

(h)

Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina,

(i)

Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo,

(j)

Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo,

(k)

Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No. 61, P.O. Box 2892, Tirana, Albanien,

(l)

House 267 Street No. 54, Sector F — 11/4, Islamabad, Pakistan,

(m)

Saray Cad. No. 37 B Blok, Yesilyurt Apt. 2/4, Sirinevler, Türkei.

Weitere Angaben: (a) Auch in folgenden Ländern vertreten: Afghanistan, Aserbaidschan, Bangladesch, Tschetschenien (Russland), China, Eritrea, Äthiopien, Georgien, Indien, Inguschetien (Russland), Irak, Jordanien, Kaschmir, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen, Sierra Leone, Somalia und Syrien. (b) USA. Identifikationsnummer „Federal Employer Identification“: 36-3804626. (c) MwSt-Nummer: BE 454 419 759. (d) Die belgischen Anschriften sind die der Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l und der Fondation Secours Mondial v.z.w. seit 1998.

(7)

Der Eintrag „Jama'at al-Tawhid Wa'al-Jihad (alias: al-Zarqawi-network (‚Al-Zarqawi-Netzwerk‘), (c) al-Tawhid, (d) the Monotheism and Jihad Group“ (Gruppe „Einheit Gottes und Heiliger Krieg“) unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Jama’at al-Tawhid Wa'al-Jihad (alias: (a) JTJ, (b) al-Zarqawi network („Al-Zarqawi-Netzwerk“), (c) al-Tawhid, (d) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe „Einheit Gottes und Heiliger Krieg“), (e) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, (f) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, (g) The Organization of Jihad’s Base in the Country of the Two Rivers, (h) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, (i) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, (j) Tanzim Qa’idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, (k) Tanzeem Qa’idat al Jihad/Bilad al Raafidaini).

(8)

Der Eintrag „Nada Management Organisation S.A. (früher bekannt als Al Taqwa Management Organisation S.A.), Viale Stefano Franscini 22, CH-6900 Lugano (TI), Schweiz“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Nada Management Organisation S.A. (alias: Al Taqwa Management Organisation S.A.). Anschrift: Viale Stefano Franscini 22, CH-6900 Lugano (TI), Schweiz. Weitere Angaben: aufgelöst und aus dem Handelsregister gestrichen.

(9)

Der Eintrag „Tunisian Combatant Group (auch bekannt als GCT oder Groupe Combattant Tunisien)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Tunisian Combatant Group (alias: (a) GCT, (b) Groupe Combattant Tunisien, (c) Groupe Islamiste Combattant Tunisien, (d) GICT.

(10)

Der Eintrag „WALDENBERG AG (alias: a) Al Taqwa Trade, Property and Industry; b) Al Taqwa Trade, Property and Industry Company Limited; c) Al Taqwa Trade, Property and Industry Establishment; d) Himmat Establishment), Anschrift: a) Asat Trust Reg., Altenbach 8, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein; b) Via Posero, 2, 22060 Campione d'Italia, Italie“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Waldenberg AG (alias: (a) Al Taqwa Trade, Property and Industry; (b) Al Taqwa Trade, Property and Industry Company Limited; (c) Al Taqwa Trade, Property and Industry Establishment; (d) Himmat Establishment). Anschrift: (a) Asat Trust Reg., Altenbach 8, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein; b) Via Posero, 2, 22060 Campione d'Italia, Italien. Weitere Angaben: wird derzeit aufgelöst.

(11)

Der Eintrag „Youssef M. Nada & Co. Gesellschaft m.b.H., Kaertner Ring 2/2/5/22, A-1010 Wien, Österreich“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Youssef M. Nada & Co. Gesellschaft m.b.H. Anschrift: Kärtner Ring 2/2/5/22, A-1010 Wien, Österreich. Weitere Angaben: im Oktober 2002 aufgelöst und ab November 2002 aus dem Handelsregister gestrichen.

(12)

Der Eintrag „Shadi Mohamed Mustafa ABDALLA, rue de Pavie 42, 1000 Brüssel, Belgien (alias: a) Emad Abdelhadie, geboren am 27. September 1976 in Alhamza; b) Shadi Mohammed Mustafa Abdalla, geboren am 27. September 1976 in Irbid; c) Shadi Abdallha, geboren am 27. September 1976 in Irbid, Jordanien; d) Shadi Abdallah, geboren am 27. September 1976 in Irbid; e) Emad Abdekhadie, geboren am 27. September 1976 in Athamse; f) Zidan Emad Abdelhadie, geboren am 27. September 1976 in Alhamza; g) (in Belgien verwendet) Shadi Mohammed Mostafa Hasan, geboren am 27. September 1976 in Beje, Irak; h) Zidan; i) Zaidan; j) Al Hut (Englisch: the shark, der Hai); k) Emad Al Sitawi). Geburtsdatum: 27. September 1976. Geburtsort: Irbid, Jordanien. Staatsangehörigkeit: Jordanier palästinensischer Abstammung, Pass Nr. a) Jordanischer Pass Nr. D 862 663, ausgestellt in Irgid, Jordanien, am 10. August 1993; b) Jordanischer Pass Nr. H 641 183, ausgestellt in Irgid, Jordanien, am 17. April 2002; c) Deutscher Internationaler Reiseausweis Nr. 0770479, ausgestellt in Dortmund, Bundesrepublik Deutschland, am 16. Februar 1998. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mohamed Abdalla; b) Name der Mutter: Jawaher Abdalla, geborene Almadaneie; c) derzeit in Untersuchung“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Shadi Mohamed Mustafa Abdalla (alias: (a) Emad Abdelhadie, geboren am 27.9. 1976 in Alhamza; (b) Shadi Mohammed Mustafa Abdalla, geboren am 27.9. 1976 in Irbid; (c) Shadi Abdallha, geboren am 27.9. 1976 in Irbid, Jordanien; (d) Shadi Abdallah, geboren am 27.9. 1976 in Irbid; (e) Emad Abdekhadie, geboren am 27.9. 1976 in Athamse; (f) Zidan Emad Abdelhadie, geboren am 27.9. 1976 in Alhamza; (g) (in Belgien verwendet) Shadi Mohammed Mostafa Hasan, geboren am 27.9.1976 in Beje, Irak; (h) Zidan; (i) Zaidan; (j) Al Hut (Englisch: the shark, der Hai); (k) Emad Al Sitawi). Anschrift: Rue de Pavie 42, 1000 Brüssel, Belgien. Geburtsdatum: 27.9. 1976. Geburtsort: Irbid, Jordanien. Staatsangehörigkeit: Jordanier palästinensischer Abstammung, Pass Nr.: (a) Jordanischer Pass Nr. D 862 663, ausgestellt in Irgid, Jordanien, am 10.8. 1993; (b) Jordanischer Pass Nr. H 641 183, ausgestellt in Irgid, Jordanien, am 17.4.2002; (c) Deutscher Internationaler Reiseausweis Nr. 0770479, ausgestellt in Dortmund, Deutschland am 16.2.1998. Weitere Angaben: (a) Name des Vaters: Mohamed Abdalla; (b) Name der Mutter: Jawaher Abdalla, geborene Almadaneie; (c) in Deutschland verurteilt und inhaftiert.“

(13)

Der Eintrag „Abd Al Hafiz Abd Al Wahab (alias: Ferdjani Mouloud, b) Mourad, c) Rabah Di Roma). Geburtsdatum: 7. September 1967. Geburtsort: Algier, Algerien. Wohnsitz: Via Lungotevere Dante - Rom, Italien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abd Al Wahab Abd Al Hafiz (alias: Ferdjani Mouloud, (b) Mourad, (c) Rabah Di Roma). Anschrift: Via Lungotevere Dante — Rom, Italien. Geburtsdatum: 7.9. 1967. Geburtsort: Algier, Algerien.

(14)

Der Eintrag „Kifane Abderrahmane. Geburtsdatum: 7. März 1963. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Auftenthaltsort: via S. Biagio, 32 oder 35 — Sant'Anastasia (NA), Italien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abderrahmane Kifane. Anschrift: via S. Biagio, 32 oder 35 — Sant'Anastasia (NA), Italien. Geburtsdatum:7.3.1963. Geburtsort: Casablanca, Marokko.

(15)

Der Eintrag „Abdullah Ahmed Abdullah (auch bekannt als Abu Mariam; auch Al-Masri, Abu Mohamed; auch bekannt als Saleh), Afghanistan; geboren 1963, Ägypten; ägyptischer Staatsangehöriger“unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdullah Ahmed Abdullah El Alfi (alias: (a) Abu Mariam, (b) Al-Masri, Abu Mohamed, (c) Saleh). Geburtsdatum: 6.6.1963. Geburtsort: Gharbia, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch.

(16)

Der Eintrag „Abdurrahman, Mohamed Iqbal (auch bekannt als ‚Abu Jibril‘; Rahman, Mohamad Iqbal; A Rahman, Mohamad Iqbal; Abu Jibril Abdurrahman; Fikiruddin Muqti; Fihiruddin Muqti); Staatsangehörigkeit: indonesisch; Geburtsort: Tirpas-Selong Village, Ost-Lombok, Indonesien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Mohamad Iqbal Abdurrahman (alias: (a) Rahman, Mohamad Iqbal; (b) A Rahman, Mohamad Iqbal; (c) Abu Jibril Abdurrahman; (d) Fikiruddin Muqti; (e) Fihiruddin Muqti, (f) „Abu Jibril“). Geburtsdatum: 17.8.1958. Geburtsort: Tirpas-Selong Village, Ost-Lombok, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: Berichten zufolge wurde er im Dezember 2003 in Malaysia festgenommen

(17)

Der Eintrag „Shaykh Sai'id (alias: auch bekannt als Mustafa Muhammad Ahmad). Geboren in Ägypten“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mustapha Ahmed Mohamed Osman Abu El Yazeed (alias: Mustapha Mohamed Ahmed, (b) Shaykh Sai’id). Geburtsdatum: 27.2.1955. Geburtsort: El Sharkiya, Ägypten.“

(18)

Der Eintrag „(auch bekannt als AL-FAUWAZ, Khaled; AL-FAUWAZ, Khaled A.; AL-FAWWAZ, Khalid; AL-FAWWAZ, Khalik; AL-FAWWAZ, Khaled; AL FAWWAZ, Khaled); geboren am 25. August 1962; 55 Hawarden Hill, Brooke Road, London NW2 7BR, Vereinigtes Königreich“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Khalid Al-Fawaz (alias: alias (a) Al-Fauwaz, Khaled; (b) Al-Fauwaz, Khaled A.; (c) Al-Fawwaz, Khalid, (d) Al Fawwaz, Khalik; (e) Al-Fawwaz, Khaled; (f) Al Fawwaz, Khaled. Anschrift: 55 Hawarden Hill, Brooke Road, London NW2 7BR, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 25.8.1962.

(19)

Der Eintrag „Fathur Rohman AL-GHOZHI (alias: a) Al Ghozi, Fathur Rohman, b) Al Ghozi, Fathur Rahman, c) Al-Gozi, Fathur Rohman, d) Al-Gozi, Fathur Rahman, e) Alghozi, Fathur Rohman, f) Alghozi, Fathur Rahman, g) Al-Gozhi, Fathur Rohman, h) Al-Gozhi, Fathur Rahman, i) Randy Alih, j) Randy Ali, k) Alih Randy, l) Randy Adam Alih, m) Sammy Sali Jamil, n) Sammy Salih Jamil, o) Rony Azad, p) Rony Azad Bin Ahad, q) Rony Azad Bin Ahmad, r) Rony Azad Bin Amad, s) Edris Anwar Rodin, t) Abu Saad, u) Abu Sa'ad, v) Freedom Fighter); Geburtsdatum: 17. Februar 1971; Geburtsort: Madiun, Ostjava, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch; Pass Nr.: Philippinen GG 672613“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fathur Rohman Al-Ghozhi (alias: (a) Al Ghozi, Fathur Rohman, (b) Al Ghozi, Fathur Rahman, (c) Al-Gozi, Fathur Rohman, (d) Al-Gozi, Fathur Rahman, (e) Alghozi, Fathur Rohman, (f) Alghozi, Fathur Rahman, (g) Al-Gozhi, Fathur Rohman, (h) Al-Gozhi, Fathur Rahman, (i) Randy Alih, (j) Randy Ali, (k) Alih Randy, (l) Randy Adam Alih, (m) Sammy Sali Jamil, (n) Sammy Salih Jamil, (o) Rony Azad, (p) Rony Azad Bin Ahad, (q) Rony Azad Bin Ahmad, (r) Rony Azad Bin Amad, (s) Edris Anwar Rodin, (t) Abu Saad, (u) Abu Sa'ad, (v) Freedom Fighter). Geburtsort: 17.2. 1971. Geburtsort: Madiun, Ostjava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Pass Nr.: Philippinen GG 672613. Weitere Angaben: Berichten zufolge im Oktober 2003 auf den Philippinen getötet.“

(20)

Der Eintrag „El Heit Ali (alias: Kamel Mohamed, b) Ali Di Roma). Geburtsdatum: a) 20. März 1970, b) 30. Januar 1971. Geburtsort: Rouba, Algerien. Auftenthaltsort: via D. Fringuello, 20 — Rom, Italien. Wohnsitz: Mailand, Italien.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ali El Heit (alias: a) Kamel Mohamed; b) Ali Di Roma). Anschrift: (a) via D. Fringuello, 20 - Rom, Italien, (b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: (a) 20.3. 1970; b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouba, Algerien.

(21)

Der Eintrag „Jim'ale, Ahmed Nur Ali (auch bekannt als Jimale, Ahmed Ali) (auch bekannt als Jim'ale, Ahmad Nur Ali) (auch bekannt als Jumale, Ahmed Nur) (auch bekannt als Jumali, Ahmed Ali), PO Box 3312, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; Mogadischu, Somalia“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ali Ahmed Nur Jim'ale (alias: (a) Jimale, Ahmed Ali; (b) Jim'ale, Ahmad Nur Ali; (c) Jumale, Ahmed Nur; (d) Jumali, Ahmed Ali). Anschrift: PO Box 3312, Dubai, AE. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: Beruf: Buchhalter, Mogadischu, Somalia.“

(22)

Der Eintrag „Ahmad Sa'id AL-KADR; Geburtsdatum: 1. März 1948; Geburtsort: Kairo, Ägypten; Staatsangehörigkeit: kanadisch, vermutlich auch ägyptischer Staatsangehörige“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ahmed Said Zaki Khedr (alias: (a) Ahmed Said Al Kader, (b) Al-Kanadi, Abu Abd Al-Rahman). Geburtsdatum: 1.3.1948. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: kanadisch.

(23)

Der Eintrag „Tariq Anwar Al-Sayyid Ahmad (auch bekannt als Hamdi Ahmad Farag, Amr al-Fatih Fathi). Geboren 15.3.1963, Alexandria, Ägypten“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Tariq Anwar El-Sayed Ahmed (alias: (a) Hamdi Ahmad Farag, (b) Amr al-Fatih Fathi). Geburtsdatum: 15.3.1963. Geburtsort: Alexandria, Ägypten

(24)

Der Eintrag „Mehrez AMDOUNI (alias: Fabio FUSCO, b) Mohamed HASSAN, c) Thale ABU). Geburtsort: Tunis (Tunesien). Geburtsdatum: 18. Dezember 1969“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mehrez Amdouni (alias: (a) Fabio Fusco, (b) Mohamed Hassan, (c) Abu Thale). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsort: Asima-Tunis (Tunesien). Geburtsdatum: 18.12.1969. Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina. Pass Nr.: 0801888. Weitere Angaben: Berichten zufolge in der Türkei verhaftet und nach Italien ausgewiesen.“

(25)

Die Einträge „Muhammad Atif (auch bekannt als Subhi Abu Sitta, Abu Hafs Al Masri, Sheik Taysir Abdullah, Mohamed Atef, Abu Hafs Al Masri el Khabir, Taysir). Geboren 1956, Alexandria, Ägypten; alternatives Geburtsdatum 1951“ und „Muhammad 'Atif (auch bekannt als Abu Hafs). Geboren (wahrscheinlich) 1944, Ägypten. Vermutlich ägyptischer Staatsangehöriger. Hochrangiger Stellvertreter von Osama bin Laden“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Sobdi Abd Al Aziz Mohamed El Gohary Abu Sinna (alias: alias (a) Mohamed Atef, (b) Sheik Taysir Abdullah, (c) Abu Hafs Al Masri, (d) Abu Hafs Al Masri El Khabir, (e) Taysir). Geburtsdatum: 17.1.1958. Geburtsort: El Behira, Ägypten. Staatsangehörigkeit: vermutlich ägyptischer Staatsangehöriger. Weitere Angaben: Hochrangiger Stellvertreter von Osama bin Laden.

(26)

Der Eintrag „Muhsin Musa Matwalli Atwah (auch bekannt als ABDEL RAHMAN; auch bekannt als ABDUL RAHMAN; auch bekannt als AL-MUHAJIR, Abdul Rahman; auch bekannt als AL-NAMER, Mohammed K.A.), Afghanistan; geboren 19.6.1964, Ägypten; ägyptischer Staatsangehöriger“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Muhsin Moussa Matwalli Atwah Dewedar (alias: (a) Al-Muhajir, Abdul Rahman; (b) Al-Namer, Mohammed K.A.; (c) Abdel Rahman; (d) Abdul Rahman) Geburtsdatum: 19.6.1964. Geburtsort: Dakahliya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: Afghanistan.

(27)

Der Eintrag „Bahaji, Said, ehemals wohnhaft Bunatwiete 23, D-21073 Hamburg, Deutschland; Geburtsdatum: 15. Juli 1975; Geburtsort: Haselünne (Niedersachsen), Deutschland; vorläufiger deutscher Pass Nr. 28 642 163, ausgestellt von der Stadt Hamburg“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Said Bahahji. Anschrift: ehemals wohnhaft Bunatwiete 23, D-21073 Hamburg, Deutschland. Geburtsdatum: 15.7.1975. Geburtsort: Haselünne (Niedersachsen), Deutschland. Staatsangehörigkeit: (a) deutsch, (b) marokkanisch. Vorläufiger deutscher Pass Nr. 28 642 163 ausgestellt von der Stadt Hamburg. Nationale Kennziffer BPA Nr. 1336597587.“

(28)

Der Eintrag „Aoudi Mohamed ben Belgacem BEN ABDALLAH (alias: Aouadi, Mohamed Ben Belkacem); a) Via A. Masina Nr. 7, Mailand, Italien; b) Via Dopini Nr. 3, Gallarati, Italien; Geburtsdatum: 12. November 1974, Geburtsort: Tunis, Tunesien; Staatsangehörigkeit: tunesisch; Pass Nr. L 191609, ausgestellt am 28. Februar 1996; Nationale Kennziffer: 04643632, ausgestellt am 18. Juni 1999; Steuernummer: DAOMMD74T11Z352Z. Weitere Angaben: Name der Mutter lautet Bent Ahmed Ourida“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Aoudi Mohamed ben Belgacem Ben Abdallah (alias: Aouadi, Mohamed Ben Belkacem). Anschrift: (a) Via A. Masina n. 7, Mailand, Italien; b) Via Dopini n. 3, Gallarati, Italien. Geburtsdatum: 12.11.1974. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr. L 191609 ausgestellt am 28. Februar 1996. Nationale Kennziffer: 04643632 ausgestellt am 18. Juni 1999. Steuernummer: DAOMMD74T11Z352Z. Weitere Angaben: (a) Name der Mutter lautet Bent Ahmed Ourida, (b) in Italien am 11.12.2002 zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt..

(29)

Der Eintrag „Haddad Fethi Ben Assen. Geburtsdatum: a) 28. März 1963, b) 28. Juni 1963. Geburtsort: Tataouene, Tunesien. Auftenthaltsort: Via Fulvio Testi, 184 — Cinisello Balsamo (MI), Italien. Wohnsitz: Via Porte Giove, 1 — Mortara (PV), Italien. Steuernummer: HDDFTH63H28Z352V“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Fethi Ben Hassen Haddad. Geburtsdatum: (a) 28.3.1963; (b) 28.6.1963. Geburtsort: Tataouene, Tunesien. Anschrift: (a) Via Fulvio Testi, 184 — Cinisello Balsamo (MI), Italien; (b) Via Porte Giove, 1 — Mortara (PV), Italien (Wohnsitz) Steuernummer: HDDFTH63H28Z352V

30)

Der Eintrag „BEN HENI, Lased; geboren am 5. Februar 1969 in Libyen“ erhält folgende Fassung:

„Lased Ben Heni. Geburtsdatum: 5.2.1969. Geburtsort Libyen. Weitere Angaben: in Italien am 11.12.2002 verurteilt (sechs Jahre).“

(31)

Der Eintrag „Ayadi Shafiq Ben Mohamed BEN MOHAMED (alias: Ayadi Shafiq Ben Mohamed BEN MOHAMED (alias a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq, b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad, c) Aiadi, Ben Muhammad, d) Aiady, Ben Muhammad, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig, g) Abou El Baraa), a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; b) 129 Park Road, NW8, London, England; c) 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien. Geburtsdatum: 21. März 1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Nationalität: a) tunesisch, b) bosnisch. Pass Nr. E 423362 ausgestellt in Islamabad am 15. Mai 1988. Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: Name der Mutter lautet Medina Abid; er hält sich derzeit in Irland auf“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ayadi Shafiq Ben Mohamed (alias: (a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq, (b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad, (c) Aiadi, Ben Muhammad, (d) Aiady, Ben Muhammad, (e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, (f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig, (g) Abou El Baraa). Anschrift: (a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; (b) 129 Park Road, NW8, London, England; (c) 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien; (d) of Provare 20, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina (letzte eingetragene Anschrift in Bosnien und Herzegowina). Geburtsdatum: (a) 21.3.1963; b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch. Pass Nr.: (a) E 423362 ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988, (b) bosnischer Pass Nr. 0841438 ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.1998. Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: (a) Die Anschrift in Belgien ist ein Postfach, (b) Name des Vaters lautet Mohamed, Name der Mutter lautet Medina Abid; (c) Berichten zufolge lebt er in Dublin, Irland

(32)

Der Eintrag „Bouchoucha Mokhtar Ben Mohamed BEN MOKHTAR (alias: Bushusha, Mokhtar), Via Milano Nr. 38, Spinadesco (CR), Italien; Geburtsdatum: 13. Oktober 1969; Geburtsort: Tunis, Tunesien; Staatsangehörigkeit: tunesisch; Pass Nr.: K/754050, ausgestellt am 26. Mai 1999; Nationale Kennziffer: 04756904, ausgestellt am 14. September 1987; Steuernummer: BCHMHT69R13Z352T; weitere Angaben: Name der Mutter lautet Bannour Hedia“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Bouchoucha Mokhtar Ben Mohamed Ben Mokhtar (alias: Bushusha, Mokhtar). Anschrift: Via Milano n. 38, Spinadesco (CR), Italien. Geburtsdatum: 13.10.1969. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K/ 754050 ausgestellt am 26.5.1999; Nationale Kennziffer: 04756904 ausgestellt am 14.9.1987. Steuernummer: BCHMHT69R13Z352T. Weitere Angaben: (a) Name der Mutter lautet Bannour Hedia, (b) in Italien verurteilt (dreieinhalb Jahre).

(33)

Der Eintrag „Essid Sami Ben Khemais BEN SALAH (alias: a) Omar El Mouhajer b) Saber), Via Dubini Nr. 3, Gallarate (VA), Italien; Geburtsdatum: 10. Februar 1968; Geburtsort: Menzel Jemil Bizerte, Tunesien; Staatsangehörigkeit: tunesisch; Pass Nr.: K/929139, ausgestellt am 14 de febrero de 1995; Nationale Kennziffer: 00319547, ausgestellt am 8. Dezember 1994; Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F; weitere Angaben: Name der Mutter lautet Saidani Beya“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Essid Sami Ben Khemais Ben Salah (alias: (a) Omar El Mouhajer, (b) Saber). Anschrift: Via Dubini n. 3, Gallarate (VA), Italien. Geburtsdatum: (a) 2.10.1968; (b) 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K/ 929139 ausgestellt am 14.12.1995; Nationale Kennziffer: 00319547 ausgestellt am 8.12.1994; Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F. Weitere Angaben: (a) Name der Mutter lautet Saidani Beya, (b) er wurde in Italien festgenommen.“

(34)

Der Eintrag „Binalshibh, Ramzi Mohamed Abdullah (auch bekannt als Omar, Ramzi Mohamed Abdellah; auch bekannt als Binalsheidah, Ramzi Mohamed Abdullah; auch bekannt als Bin al Shibh, Ramzi); Geburtsdatum: 1. Mai 1972 oder 16. September 1973; Geburtsort: Hadramawt, Jemen oder Khartum, Sudan; Staatsangehörigkeit: sudanesisch oder jemenitisch; jemenitischer Pass Nr. 00 085 243, ausgestellt am 12. November 1997 in Sanaa, Jemen“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh (alias: (a) Binalsheidah, Ramzi Mohamed Abdullah, (b) Bin al Shibh, Ramzi, (c) Omar, Ramzi Mohamed Abdellah). Geburtsdatum: 1.5.1972 oder 16.9.1973. Geburtsort: (a) Hadramawt, Jemen, (b) Khartum, Sudan. Staatsangehörigkeit: (a) sudanesisch, (b) jemenitisch. Jemenitischer Pass Nr. 00 085 243 ausgestellt am 12.11.1997 in Sanaa, Jemen.“

(35)

Der Eintrag „Mamoun DARKAZANLI (alias: a) Abu Ilyas b) Abu Ilyas Al Suri c) Abu Luz), Uhlenhorster Weg 34, 22085 Hamburg, Deutschland; Geburtsdatum: 4. August 1958; Geburtsort: Damaskus, Syrien; Staatsangehörigkeit: syrisch und deutsch; Pass Nr.: 1310636262 (Deutschland), gültig bis zum 29. Oktober 2005; Nationale Kennziffer: deutscher Personalausweis Nr. 1312072688, gültig bis zum 20. August 2011“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mamoun Darkazanli (alias: (a) Abu Ilyas, (b) Abu Ilyas Al Suri, (c) Abu Luz). Anschrift: Uhlenhorster Weg 34, Hamburg, 22085 Deutschland. Geburtsdatum: 4.8.1958. Geburtsort: Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: (a) syrisch, (b) deutsch. Pass Nr.: 1310636262 (Deutschland), gültig bis zum 29.10.2005. Nationale Kennziffer: deutscher Personalausweis Nr. 1312072688, gültig bis zum 29.10.2005.“

(36)

Der Eintrag „Lionel DUMONT (alias: alias (a) Jacques BROUGERE, (b) BILAL, (c) HAMZA). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsort: Roubaix (Frankreich). Geburtsdatum: (a) 21.1.1971; (b) 29.1.1975“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Lionel Dumont (alias: alias (a) Jacques Brougere, (b) Abu Hamza c) Di Karlo Antonio d) Merlin Oliver Christian Rene e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza f) Imam Ben Yussuf Arfaj, (g) Bilal, (h) Hamza). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsort: Roubaix (Frankreich). Geburtsdatum: (a) 21.1.1971; (b) 29.1.1975. Weitere Angaben: von Interpol ausgestellter internationaler Haftbefehl. In Deutschland am 13.12.2003, festgenommen, am 18.5.2004. an Frankreich ausgeliefert. Seit Oktober 2004 in Haft.“

(37)

Der Eintrag „Agus DWIKARNA; Geburtsdatum: 11. August 1964; Geburtsort: Makassar, Südsulawesi, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Agus Dwikarna. Geburtsdatum: 11. August 1964. Geburtsort: Makassar, Südsulawesi, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: am 13.3.2002 verhaftet, am 12.7.2002 auf den Philippinen verurteilt.“

(38)

Der Eintrag „El Motassadeq, Mounir, Göschenstraße 13, D-21073 Hamburg, Deutschland; Geburtsdatum: 3. April 1974; Geburtsort: Marrakesch, Marokko; Staatsangehörigkeit: marokkanisch; marokkanischer Pass Nr. H 236 483, ausgestellt am 24. Oktober 2000 von der marokkanischen Botschaft in Berlin, Deutschland“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mounir El Motassadeq. Anschrift: Göschenstraße 13, D-21073 Hamburg, Deutschland. Geburtsdatum: 3.4.1974. Geburtsort: Marrakesch, Marokko; Staatsangehörigkeit: marokkanisch; marokkanischer Pass Nr. H 236 483.“

(39)

Der Eintrag „ES SAYED, Abdelkader Mahmoud (auch bekannt als ES SAYED, Kader); geboren am 26. Dezember 1962 in Ägypten; Adresse: Via del Fosso di Centocelle Nr. 66, Rom, Italien; Steuernummer: SSYBLK62T26Z336L“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abd El Kader Mahmoud Mohamed El Sayed (alias:Es Sayed, Kader). Anschrift: Via del Fosso di Centocelle no 66, Roma (Italia). Geburtsdatum 26.12.1962. Geburtsort: Ägypten. Italienische Steuernummer: SSYBLK62T26Z336L.“

(40)

Der Eintrag „Essabar, Zakarya (auch bekannt als Essabar, Zakariya), Dortmunder Straße 38, D-22419 Hamburg, Deutschland; Geburtsdatum 13. April 1977; Geburtsort: Essaouira, Marokko; Staatsangehörigkeit: marokkanisch; Pass Nr. M 271 351 ausgestellt am 24. Oktober 2000 von der marokkanischen Botschaft in Berlin, Deutschland“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Zakarya Essabar. Anschrift: Dortmunder Strasse 38, D-22419 Hamburg, Deutschland. Geburtsdatum: 13.4.1977. Geburtsort: Essaouira, Marokko; Staatsangehörigkeit: marokkanisch; Pass Nr. M 271 351 ausgestellt am 24.10.2000 von der marokkanischen Botschaft in Berlin, Deutschland. Weitere Angaben: zuletzt unter dieser Anschrift gemeldet.

(41)

Der Eintrag „Aider Farid (alias: Achour Ali). Geburtsdatum: 12. Oktober 1964. Geburtsort: Algier, Algerien. Aufenthaltsort: Via Milanese, 5 — 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien. Steuernummer: DRAFRD64R12Z301C“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Farid Aider (alias: Achour Ali). Anschrift: Via Milanese, 5 — 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien. Geburtsdatum: 12.10.1964. Geburtsort: Algier, Algerien. Steuernummer: DRAFRD64R12Z301C.

(42)

Der Eintrag „Muhammad Salah (auch bekannt als Nasr Fahmi Nasr Hasanayn)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Nasr Fahmi Nasr Hasannein (alias: (a) Muhammad Salah, (b) Naser Fahmi Naser Hussein). Geburtsdatum 30.10.1962. Geburtsort: Kairo, Ägypten.

(43)

Der Eintrag „Ali Ghaleb HIMMAT, Via Posero 2, CH-6911 Campione D'Italia, Italien;; Geburtsdatum: 16 de junio de 1938; Geburtsort: Damaskus, Syrien; Staatsangehörigkeit: schweizerisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ali Ghaleb Himmat. Anschrift: (a) Via Posero 2, CH-6911 Campione D'Italia, Italien; (b) weiterer Aufenthaltsort in Italien, (c) Syrien. Geburtsdatum: 16.6.1938. Geburtsort: Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: italienisch seit 1990.

(44)

Der Eintrag „Army Albert Friedrich HUBER (alias: Huber, Ahmed), Rossimattstrasse 33, 3074 Muri b. Bern, Schweiz; Geburtsdatum 1927; Staatsangehörigkeit: schweizerisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Armand Albert Friedrich Huber alias: Huber, Ahmed). Anschrift: Rossimattstrasse 33, 3074 Muri b. Bern, Schweiz. Geburtsdatum: 1927. Staatsangehörigkeit: schweizerisch. Weitere Angaben: kein schweizerischer Pass auf diesen Namen ausgestellt.

(45)

Der Eintrag „Nasreddin Ahmed IDRIS (alias: a) Nasreddin, Ahmad I. b) Nasreddin, Hadj Ahmed c) Nasreddine, Ahmed Idriss d) Ahmed Idris Nasreddin), a) Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; b) Piazzale Biancamano, Mailand, Italien; c) Rue De Cap Spartel, Tanger, Marokko; d) Nr. 10, Rmilat, Villa Nasreddin in Tanger, Marokko; Geburtsdatum: 22. November 1929; Geburtsort: Adi Ugri, Äthiopien (jetzt Eritrea); Staatsangehörigkeit: italienisch; Nationale Kennziffer: italienischer Personalausweis Nr. AG 2028062 (gültig bis zum 7. September 2005); ausländisches Ausweisdokument: K 5249; italienische Steuernummer: NSRDRS29S22Z315Y; weitere Angaben: Herr Nasreddin hat 1994 seinen Wohnsitz 1, via delle Scuole, 6900 Lugano, Schweiz aufgegeben und ist nach Marokko verzogen“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Idris Ahmed Nasreddin (alias: (a) Nasreddin, Ahmad I.; (b) Nasreddin, Hadj Ahmed; (c) Nasreddine, Ahmed Idriss; (d) Ahmed Idris Nasreddin). Anschrift: (a) Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; b) Piazzale Biancamano, Mailand, Italien; c) Rue De Cap Spartel, Tanger, Marokko; d) Nr. 10, Rmilat, Villa Nasreddin in Tanger, Marokko. Geburtsdatum: 22.11.1929. Geburtsort: Adi Ugri, Äthiopien (jetzt Eritrea). Staatsangehörigkeit: italienisch. Nationale Kennziffer: italienischer Personalausweis Nr. AG 2028062 (gültig bis zum 7.9.2005); ausländisches Ausweisdokument: K 5249. italienische Steuernummer: NSRDRS29S22Z315Y. Weitere Angaben: Herr Nasreddin hat 1994 seinen Wohnsitz 1, via delle Scuole, 6900 Lugano, Schweiz aufgegeben und ist nach Marokko verzogen.

(46)

Der Eintrag „Khalil JARRAYA (alias: a) Khalil YARRAYA; b) Aziz Ben Narvan ABDEL'; c) AMRO; d) OMAR; e) AMROU; f) AMR) Via Bellaria 10, Bologna, Italien oder Via Lazio 3, Bologna, Italien. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Geburtsdatum: 8. Februar 1969. Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Ben Narvan Abdel Aziz, geboren in Sereka (ehemaliges Jugoslawien) am 15. August 1970“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Khalil Jarraya (alias: a) Khalil Yarraya; b) Ben Narvan Abdel Aziz; c) Amro; d) Omar; e) Amrou; f) Amr). Anschrift: (a) Via Bellaria 10, Bologna, Italien; b) Via Lazio 3, Bologna, Italien; c) Dr Fetah Becirbegovic St. 1, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 8.2.1969. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Ben Narvan Abdel Aziz, geboren in Sereka (ehemaliges Jugoslawien) am 15.8.1970.

(47)

Der Eintrag „Samir Kishk, Geburtsdatum: 14. Mai 1955; Geburtsort: Gharbia, Ägypten“ unter ‘Natürliche Personen’ erhält folgende Fassung:

„Samir Abd El Latif El Sayed Kishk. Geburtsdatum: 14.5.1955. Geburtsort: Gharbia, Ägypten.“

(48)

Der Eintrag „Bendebka l'Hadi (alias: a) Abd Al Hadi, b) Hadi). Geburtsdatum: 17. November 1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Aufenthaltsort: Via Garibaldi, 70 - San Zenone al Po (PV), Italien. Wohnsitz: Via Manzoni, 33 - Cinisello Balsamo (MI), Italien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

L'Hadi Bendebka (alias: (a) Abd Al Hadi, (b) Hadi). Anschrift: (a) Via Garibaldi, 70 — San Zenone al Po (PV), Italien; (b) Via Manzoni, 33 — Cinisello Balsamo (MI), Italien(Wohnsitz). Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: unter (a) genannte Anschrift ab dem 17.12.2001 verwendet.

(49)

Der Eintrag „Tarek Ben Habib Maaroufi, Geburtsdatum: 23. November 1965; Geburtsort: Ghardimaou, Tunesien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Tarek Ben Habib Maaroufi (alias: Abu Ismail). Anschrift: Gaucheret 193, 1030 Schaerbeek (Brüssel), Belgien. Geburtsdatum: 23.11.1965. Geburtsort: Ghardimaou, Tunesien. Staatsangehörigkeit: belgischer Staatsangehöriger (seit dem 8.11.1993).“

(50)

Der Eintrag „Abdullkadir, Hussein Mahamud, Florenz, Italien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdullkadir Hussein Mahamud (alias: Abdulkadir Hussein Mahamud). Geburtsdatum: (a) 12.10.1966; (b) 11.11.1966. Geburtsort: Somalia. Weitere Angaben: Florenz, Italien.

(51)

Der Eintrag „Mansour MOHAMED (alias: Al-Mansour, Dr. Mohamed), Obere Heslibachstrasse 20, 8700 Küsnacht, ZH (Zürich), Schweiz; Geburtsdatum: 30. August 1928; Geburtsort: a) Ägypten b) Vereinigte Arabische Emirate; Staatsangehörigkeit: schweizerisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Mohamed Mansour (alias: Al-Mansour, Dr. Mohamed). Anschrift: Obere Heslibachstrasse 20, 8700 Küsnacht, ZH (Zürich), Schweiz; Geburtsdatum: 30.8.1928. Geburtsort: (a) Ägypten (b) Vereinigte Arabische Emirate. Staatsangehörigkeit: schweizerisch. Weitere Angaben: (a) Zürich, Schweiz, (b) kein schweizerischer Pass auf diesen Namen ausgestellt.

(52)

Der Eintrag „Mostafa Kamel MOSTAFA (alias: (a) Mustafa Kamel MUSTAFA; (b) Adam Ramsey Eaman; (c) Abu Hamza Al-Masri; d) Al-Masri, Abu Hamza; (e) Al-Misri, Abu Hamza), 9 Alboume Road, Shepherds Bush, London W12 OLW, Vereinigtes Königreich; 8 Adie Road, Hammersmith, London W6 OPW, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15. April 1958“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mostafa Kamel Mostafa Ibrahim (alias: (a) Mustafa Kamel Mustafa, (b) Adam Ramsey Eaman, (c) Kamel Mustapha Mustapha, (d) Mustapha Kamel Mustapha, (e) Abu Hamza, (f) Abu Hamza Al-Masri, (g) Al-Masri, Abu Hamza, (h) Al-Misri, Abu Hamza). Anschrift: (a) 9 Albourne Road, Shepherds Bush, London W12 OLW, Vereinigtes Königreich; (b) 8 Adie Road, Hammersmith, London W6 OPW, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.4.1958. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Weitere Angaben: gegen ihn wird im Vereinigten Königreich ermittelt.“

(53)

Der Eintrag „Abbes Moustafa. Geburtsdatum: 5. Februar 1962. Geburtsort: Osniers, Algerien. Wohnsitz: Via Padova, 82 - Mailand, Italien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Moustafa Abbes. Anschrift: Via Padova, 82 — Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: Osniers, Algerien.“

(54)

Der Eintrag „Nada Youssef MUSTAFA (alias: a) Nada, Youssef, b) Nada, Youssef M.), a)via Arogno 32, 6911 Campione d'Italia, Italien b) Via per Arogno 32, CH-6911 Campione d'Italia, Italien c) Via Riasc 4, CH-6911 Campione d'Italia I, Italien; Geburtsdatum: a) 17. Mai 1931 b) 17. Mai 1937; Geburtsort: Alexandria, Ägypten; Nationale Kennziffer: italienischer Personalausweis Nr. AE 1111288 (gültig bis zum 21/03/2005)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Youssef Mustapha Nada Ebada (alias: (a) Nada, Youssef; (b) Nada, Youssef M.; (c) Youssef Mustapha Nada). Anschrift: (a)via Arogno 32, 6911 Campione d'Italia, Italien; (b) Via per Arogno 32, CH-6911 Campione d'Italia, Italien; (c) Via Riasc 4, CH-6911 Campione d'Italia I, Italien. Geburtsdatum: 17.5.1931. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Nationale Kennziffer: italienischer Personalausweis Nr. AE 1111288 (gültig bis zum 21.3. 2005).

(55)

Der Eintrag „Abdelghani MZOUDI (alias: a) Abdelghani MAZWATI, b) Abdelghani MAZUTI). Geburtsort: Marrakesch (Marokko). Geburtsdatum:6. Dezember 1972. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Pass Nr.: a) marokkanischer Pass Nr. F 879567, ausgestellt am 29. April 1992 in Marrakesch, Marokko, gültig bis zum 28. April 1997, verlängert bis zum 28. Februar 2002; b) marokkanischer Pass Nr. M271392, ausgestellt am 4. Dezember 2000 vom Marokkanischen Konsulat in Berlin, Deutschland. Nationale Kennziffer: marokkanischer Personalausweis Nr. E 427689, ausgestellt am 20. März 2001 vom Marokkanischen Generalkonsultat in Düsseldorf, Deutschland. Weitere Angaben: befindet sich in Deutschland in Untersuchungshaft (Juni 2003)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdelghani Mzoudi (alias: (a) Abdelghani Mazwati, (b) Abdelghani Mazuti). Anschrift: op de Wisch 15, 21149 Hamburg, Deutschland. Geburtsdatum: 6.12.1972. Geburtsort: Marrakesch (Marokko). Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Pass Nr.: (a) marokkanischer Pass Nr. F 879567, ausgestellt 29.4.1992 in Marrakesch, Marokko, gültig bis zum 28.4. 1997, verlängert bis zum 28.2. 2002; b) (b) marokkanischer Pass Nr. M271392, ausgestellt am 4.12.2000 vom marokkanischen Konsulat in Berlin, Deutschland. Nationale Kennziffer: marokkanischer Personalausweis Nr. E 427689, ausgestellt am 20.3.2001 vom marokkanischen Generalkonsultat in Düsseldorf, Deutschland. Weitere Angaben: (a) befindet sich in Deutschland in Untersuchungshaft (Juni 2003), (b) zuletzt unter dieser Anschrift gemeldet.

(56)

Der Eintrag „Othman Deramchi (alias: Abou Youssef). Geburtsdatum: 7. Juni 1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Aufenthaltsort: Via Milanese, 5 — Sesto San Giovanni, Italien. Wohnsitz: Piazza Trieste, 11 — Mortara, Italien. Steuernummer: DRMTMN54H07Z301T“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Othman Deramchi (alias: Abou Youssef). Anschrift: Via Milanese, 5 — Sesto San Giovanni, Italien; b) Piazza Trieste, 11 — Mortara, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Steuernummer: DRMTMN54H07Z301T.

(57)

Der Eintrag „Safi, Rahmatullah, General (Vertreter der Taliban in Europa)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Rahmatullah Safi. Titel: General. Geburtsdatum: (a) Circa 1948, (b) 21.3.1913. Geburtsort: Bezirk Tagaab, Provinz Kapisa, Afghanistan. Weitere Angaben: Vertreter der Taliban in Europa.

(58)

Der Eintrag „Nedal SALEH (alias HITEM), Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien oder Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsort: Taiz (Jemen). Geburtsdatum: 1. März 1970“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Nedal Mahmoud Saleh (alias: (a) Nedal Mahmoud N. Saleh, (b) Hitem). Anschrift: (a)Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien; (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsort: Taiz (Jemen). Geburtsdatum: 1.3.1970. Weitere Angaben: am 19.8.2003 in Italien festgenommen.

(59)

Der Eintrag „SAYADI, Nabil Abdul Salam (alias HITEM), Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien oder Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsort: Taiz (Jemen). Geburtsdatum: 1. März 1970“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nabil Abdul Salam SAYADI (alias Abu Zeinab). Anschrift: Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien,Geburtsdatum: 1.1.1966. Geburtsort: El Hadid, Tripoli, Libanon. Staatsangehörigkeit: belgischer Staatsangehöriger seit 18.9.2001. Weitere Angaben: Ehegatte von Patricia Vinck; Eheschließung am 29.5.1992 in Peschawar, Pakistan.“

(60)

Der Eintrag „Thirwat Salah Shihata (auch bekannt als Tarwat Salah Abdallah, Salah Shihata Thirwat, Shahata Thirwat). geboren 29.6.1960, Ägypten“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Tharwat Salah Shihata ALI (alias (a) Tarwat Salah Abdallah, (b) Salah Shihata Thirwat, (c) Shahata Thirwat). Geburtsdatum: 29.6.1960. Geburtsort: Ägypten.“

(61)

Der Eintrag „VINCK, Patricia Rosa (alias Souraya P. Vinck); geboren am 4.1.1965 in Berchem, Antwerpen; Staatsangehörigkeit: belgisch; Ehegattin von Nabil Sayadi“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Patricia Rosa VINCK (alias Souraya P. Vinck). Anschrift: Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien. Geburtsdatum: 4.1.1965. Geburtsort: Berchem (Antwerpen), Belgien. Staatsangehörigkeit: belgisch. Weitere Angaben: Ehegattin von Nabil Sayadi.“

(62)

Der Eintrag „Ahmed NACER Yacine (alias Yacine Di Annaba). Geburtsdatum: 2. Dezember 1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Auftenthaltsort: rue Mohamed Khemisti, 6 — Annaba, Algerien. Wohnsitz: vicolo Duchessa, 16 und via Genova, 121 — Neapel (Italien)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Yacine Ahmed NACER (alias Yacine Di Annaba). Geburtsdatum: 2.12.1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Anschrift: (a) rue Mohamed Khemisti, 6 — Annaba, Algerien, (b) vicolo Duchessa, 16 — Neapel, Italien, (c) via Genova, 121 — Neapel, Italien (Wohnsitz).“

(63)

Der Eintrag „ABBES Youcef (alias Giuseppe). Geburtsdatum: 5. Januar 1965. Geburtsort Bab El Aoued, Algerien. Wohnsitz: a) Via Padova, 82 — Mailand (Italien), b) Via Manzoni, 33 — Cinisello Balsamo (MI), Italien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youcef ABBES (alias Giuseppe). Anschrift: (a) Via Padova, 82 — Mailand, Italien, (b) Via Manzoni, 33 — Cinisello Balsamo (MI), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab El Aoued, Algerien.“

(64)

Der Eintrag „Mansour FATTOUH ZEINAB, Obere Heslibachstrasse 20, 8700 Küsnacht, ZH, Schweiz; Geburtsdatum: 7. Mai 1933“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zeinab Mansour FATTOUH. Anschrift: Obere Heslibachstrasse 20, 8700 Küsnacht, ZH, Schweiz. Geburtsdatum: 7.5.1933.“


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2146/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/492/EG des Rates vom 21. Juni 1999 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, angenommen durch den Beschluss 1999/492/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Zuckerwaren, Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Island vor. Für das Jahr 2005 ist dieses Kontingent zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 47.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingent

Anwendbarer Zollsatz

09.0799

1704 90 10

1704 90 30

1704 90 51

1704 90 55

1704 90 61

1704 90 65

1704 90 71

1704 90 75

1704 90 81

1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakao (einschließlich weiße Schokolade), die unter den KN-Code 1704 90 fallen

500 Tonnen

50 % des Drittlandzollsatzes (1), höchstens 35,15 EUR/100 kg

1806 32 10

1806 32 90

1806 90 11

1806 90 19

1806 90 31

1806 90 39

1806 90 50

1806 90 60

1806 90 70

1806 90 90

1905 31 11

1905 31 19

1905 31 30

1905 31 91

1905 31 99

1905 32 11

1905 32 19

1905 32 91

1905 32 99

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die unter die KN-Codes 1806 32, 1806 90, 1905 31 und 1905 32 fallen


(1)  Der Drittlandzollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der Gemeinsame Zolltarif dies vorsieht.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2147/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Draht aus nicht legiertem Aluminium mit einem Aluminiumgehalt von 99,5 %, mit einem Durchmesser von 9 bis 14 mm und einer Länge pro Draht von 500 bis 600 m, in Rollen aufgemacht, mit einer Breite von ungefähr 1,5 m und einem Gewicht von 1,5 Tonnen.

Die einzelnen Aluminiumdrahtrollen wurden teilweise beschädigt und verformt..

(Siehe Fotografie A) (1)

7605 11 00

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7605 und 7605 11 00.

Die Ware wird nicht in die Position 7602 eingereiht, da die in Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Das Ausmaß der Beschädigung und Verformung der Aluminiumdrahtrollen ändert nicht die Eigenschaft der Ware, nämlich der von Aluminiumdraht, aufgrund der Tatsache, dass ein großer Teil der Rollen immer noch der in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 genannten Definition entspricht.

2.

Draht aus nicht legiertem Aluminium mit einem Aluminiumgehalt von 99,5 %, mit einem Durchmesser von 9 bis 14 mm und einer Länge pro Draht von 500 bis 600 m, in Rollen aufgemacht, mit einer Breite von ungefähr 1,5 m und einem Gewicht von 1,5 Tonnen.

Die einzelnen Aluminiumdrahtrollen wurden teilweise beschädigt und verformt, bevor sie von jeder Seite der Rollenöffnung mit Hilfe einer hydraulischen Alligatorschere eingeschnitten wurden.

Die Ware besteht aus großen Teilen von Aluminiumdraht.

(Siehe Fotografie B) (1)

7605 11 00

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7605 und 7605 11 00.

Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XV findet keine Anwendung, da die Aluminiumdrahtrollen nicht „endgültig“ als Aluminiumdraht unbrauchbar geworden sind, somit ist eine Einreihung in die Position 7602 ausgeschlossen..

Da große Teile der Rollen immer noch der in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 genannten Definition für Aluminium-„Draht“ entsprechen, verbleiben die Waren auch weiterhin in der Unterposition 7605 11 00.

3.

Eine 42″-Plasmatafel mit einem Seitenverhältnis von 16:9 und einer Pixel-Konfiguration von 852 x 480.

Die Ware besteht aus einem Aluminiumrahmen, der zwischen zwei Glas-Substraten sowohl eine Lage Plasmazellen als auch Adressier- und Anzeigeelektroden enthält.

Die Ware ist mit Flachbandkabeln ausgestattet, enthält aber keine anderen elektronischen Bauteile (zum Beispiel eine Stromversorgung oder Treiber) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte.

Die Ware wird als Teil bei der Herstellung von Videomonitoren verwendet.

(Siehe Fotografie C) (1)

8529 90 81

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 81.

Die Ware kann nicht als eine unfertige Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, da sie nur mit Flachbandkabeln ausgestattet ist.

Die Ware kann nicht in Position 8473 als ein Teil einer Anzeigeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in Position 8531 als ein Teil einer Anzeigetafel eingereiht werden, da sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 oder einer Anzeigetafel der Position 8531 verwendet werden kann.

Angesichts ihrer Abmessungen und Eigenschaften ist die Ware in Position 8529 als ein Teil eines Videomonitors der Position 8528 einzureihen.

4.

Ein 42″-Plasma-Farbbildschirm mit einem Seitenverhältnis von 16:9 und einer Pixel-Konfiguration von 1 024 × 768.

Die Ware ist mit einem Einschub (sog. Slot-in-Board) mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

einem RGB-Eingang;

einer seriellen RS-232C-Schnittstelle;

einem Audioeingang;

einem Steckplatz (sog. Slot) für ein zweites Slot-in-Board.

Der Steckplatz für die zweite Einschub-Schnittstelle ermöglicht den Anschluss von verschiedenen optionalen Einschüben (sog. Terminal Boards) für eine Vielzahl von Eingangsquellen, z. B. Composite-Video-, S-Video- und Component-Video-Signalen.

8528 21 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 21 und 8528 21 90.

Die Einreihung in Position 8471 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B a) zu Kapitel 84 und die HS-Erläuterungen zu Position 8471 (I) (D)).

Die Ware kann nicht in Position 8531 eingereiht werden, da sie nicht die Funktion einer Sichtanzeige für Signalzwecke ausübt (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 8531 (D)).

Die Ware ist ein Videomonitor der Position 8528 da sie konzipiert ist, um eine Vielzahl von Videosignalen auf dem Bildschirm darzustellen.

5.

Neues vierrädriges Fahrzeug mit einem Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung von 954 cm3, einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 1 800 kg (Fahrzeugleergewicht: 720 kg, Nutzlast: 1 080 kg) und den ungefähren Abmessungen von 2,9 m (Länge) x 1,6 m (Breite).

Das Fahrzeug verfügt über zwei Sitze, einschließlich Fahrersitz.

Hinter den Sitzen befindet sich ein offener Bereich mit den ungefähren Abmessungen von 1,2 m (Länge) und 1,4 m (Breite). Diese Fläche besitzt eine Hydraulik-Kippvorrichtung. Sie ist für die Befestigung eines Aufsatzkastens, von mechanischen Vorrichtungen und ähnlichen Ausrüstungen konzipiert.

Der Bereich für die Personenbeförderung ist kleiner als der Bereich hinter den Sitzen.

Das Fahrzeug ist weder mit dem Aufsatzkasten noch mit anderem Zubehör ausgestattet.

(Siehe Fotografie D) (1)

8704 21 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 21 und 8704 21 91.

Das Fahrzeug ist im Wesentlichen nicht zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten bestimmt und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zum Kapitel 87.

Das Fahrzeug ist nicht hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich nicht um einen Muldenkipper (Dumper) (siehe HS-Erläuterungen zu Unterposition 8704 10).

Aufgrund seiner Konstruktion (Hydraulik-Kippvorrichtung) ist es hauptsächlich für die Beförderung von Waren bestimmt.

A)

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B)

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C)

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D)

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(1)  Die Fotografien sind nur zur Information.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 2148/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3)

Die Anträge für die Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und der Kommission vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt.

(5)

Die Verwendung von Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs als zur Kategorie der „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ gehörender Zusatzstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/1999 der Kommission (3) erstmals für Schweine, Kaninchen und Geflügel vorläufig zugelassen.

(6)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt sind.

(7)

Dementsprechend sollte die Verwendung von Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs unter bestimmten, in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Bacillus licheniformis (DSM 5749) und Bacillus subtilis (DSM 5750) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission (4) vorläufig für Mastschweine und unbefristet für Ferkel zugelassen.

(9)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Zur Unterstützung des Antrags auf Änderung des Höchstalters bei dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung zeigt, dass die Bedingungen für eine solche Änderung der Zulassung erfüllt sind.

(10)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (5) für Ferkel vorläufig zugelassen.

(11)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 7134) und Lactobacillus rhamnosus (DSM 7133) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission (6) für Ferkel vorläufig zugelassen.

(12)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieser beiden Mikroorganismus-Zubereitungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(13)

Die Verwendung dieser drei Mikroorganismus-Zubereitungen gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(14)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung eines neuen Zusatzstoffs aus der Gruppe der Mikroorganismen, Kluyveromyces marxianus var. lactisK1 (BCCM/MUCL 39434) für Milchkühe wurden entsprechende Daten vorgelegt.

(15)

Die Bewertung des vorgelegten Antrags auf Zulassung der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Mikroorganismus-Zubereitung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen erfüllt sind.

(16)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Futtermittel“ hat am 25. April 2003 zur Verwendung dieses Zusatzstoffs in der Tierernährung ein „Gutachten über die Verwendung bestimmter Mikroorganismen als Zusatzstoffe in der Tierernährung“ erstellt, wonach dieser Zusatzstoff unter den Bedingungen in Anhang III dieser Verordnung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt.

(17)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10 W) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(18)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 142) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 (flüssige Form) bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission (7) (feste Form) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(19)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 (flüssige Form) bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 (feste Form) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(20)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieser drei Enzymzubereitungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(21)

Die Verwendung dieser drei Enzymzubereitungen gemäß Anhang IV sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(22)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (8) für Masthühner unbefristet zugelassen. Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (9) für Masttruthühner, Legehennen und Mastschweine vorläufig zugelassen..

(23)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Ferkel und Mastenten wurden neue Daten vorgelegt.

(24)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(25)

Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung erfüllt sind.

(26)

Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang V sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(27)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (10) gewährleistet sein.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ wird unbefristet zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden unbefristet zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird vorläufig für vier Jahre als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 4

Die in Anhang IV genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden unbefristet zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 5

Die in Anhang V genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird vorläufig für vier Jahre als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 de 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 15.

(4)  ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28.

(5)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(6)  ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.

(7)  ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 15.

(8)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

(9)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(10)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

E 567

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs

Calcio-Alumosilikathydrat vulkanischen Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Feldspat, Glimmer und Lehm, frei von Fasern und Quarz

Höchstgehalt an Blei: 80 mg/kg

Schweine

20 000

Alle Futtermittel

Unbefristet

Kaninchen

20 000

Alle Futtermittel

Alle Futtermittel

Geflügel

20 000

Alle Futtermittel

Unbefristet


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

KBE/kg Alleinfuttermittel Mikroorganismen

E 1700

Bacillus licheniformis

DSM 5749

Bacillus subtilis

DSM 5750

(Im Verhältnis 1:1)

Mischung von Bacillus licheniformis und Bacillus subtilis mit einem Mindestgehalt von:

3,2 × 109KBE/g Zusatzstoff (1,6 × 109KBE/g jedes Bakteriums)

Mastschweine

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbefristet

Ferkel

1,28 × 109

3,2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Zur Verwendung bei Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbefristet

E 1702

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

5 × 109KBE/g Zusatzstoff

Ferkel

(entwöhnt)

5 × 109

1 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbefristet

E 1706

Enterococcus faecium

DSM 7134

Lactobacillus rhamnosus

DSM 7133

Mischung von:

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens: 7 × 109 KBE/g

und

Lactobacillus rhamnosus mit mindestens: 3 × 109 KBE/g

Ferkel

(entwöhnt)

2,5 × 109

5 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbefristet


ANHANG III

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

24

Kluyveromyces marxianus var. lactisK1 BCCM/MUCL 39434

Zubereitung aus Kluyveromyces marxianus var. lactisK1 mit einer Mindestaktivität von: 1,0 × 108 KBE/g

Milchkühe

0,25 × 106

1,0 × 106

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

Nicht in pellet. Vormischung und Futter verwenden.

Verwendung bei Milchkühen, insbesondere wenn sie das Maximum der täglichen Milchleistung erreichen, für die Mindestdauer von 14 Tagen

Die an jede Kuh zu verabreichende Tagesration beträgt 1,0 × 107 KBE.

20. Dezember 2008


ANHANG IV

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1615

Endo-1,3(4)-β-Glucanase EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10 W) mit einer Mindestaktivität von:

 

Fest: 70 000 BGN (1)/g

 

Flüssig: 14 000 BGN/ml

Masthühner

1 050 BGN

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

2 800 BGN.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 35 % Gerste

Unbefristet

E 1616

Endo-1,4-β-Glucanase EC 3.2.1.4

Zubereitung von Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 142) mit einer Mindestaktivität von:

 

Fest: 2 000 CU (2)/g

 

Flüssig: 2 000 CU/ml

Masthühner

500 CU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

500-1 000 CU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane) z. B. mit mehr als 40 % Gerste

Unbefristet

E 1617

Endo-1,4-β-Xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) mit einer Mindestaktivität von:

 

Fest: 6 000 EPU (3)/g

 

Flüssig: 6 000 EPU/ml

Masthühner

1 500 EPU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

1 500-3 000 EPU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen

Unbefristet


(1)  1 BGN ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 CU ist die Enzymmenge, die 0,128 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt

(3)  1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.


ANHANG V

Nr.

(oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

30 (oder E 1604)

Endo-1,3(4)-β-Glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-β-Xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) mit einer Mindestaktivität von:

 

Pulver:

 

Endo-1,3(4)-β-Glucanase:

2 000 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-xylanase:

1 400 U (2)/g

 

Flüssig:

 

Endo-1,3(4)-β-Glucanase:

500 U/ml

 

Endo-1,4-β-Xylanase:

350 U/ml

Ferkel (entwöhnt)

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 100 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 100 U

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 70 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Gerste oder 20 % Weizen

4.

Für entwöhnte Ferkel bis ca. 35 kg

20. Dezember 2008

Endo-1,4-beta-xylanase: 70 U

Mastenten

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 100 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 100 U

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 70 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Gerste oder 60 % Weizen

20. Dezember 2008

Endo-1,4-beta-xylanase: 70 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 5,55 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 2149/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, (1) insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sieht in Punkt III jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor. Diese Kontingente sind für das Jahr 2005 zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die im Anhang aufgeführt sind, werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  Siehe Seite 70 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliches Kontingentsvolumen ab dem 1.1.2005

Im Rahmen des Kontingents anwendbarer Zollsatz

09.0765

1517 10 90

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 10 % GHT

2 470 t

Frei

09.0771

ex 2207 10 00

(TARIC-Code 90)

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

164 000 hl

Frei

09.0772

ex 2207 20 00

(TARIC-Code 90)

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

14 340 hl

Frei

09.0774

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

370 t

Frei


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 2150/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter Waren aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei Nr. 1/97 vom 29. April 1997 über für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltende Regelungen (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei Nr. 1/97 wurde zur Förderung des Handels gemäß den Zielen der Zollunion ein jährliches Wertzollkontingent für bestimmte, aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführte Teigwaren festgesetzt. Dieses Kontingent sollte für das Jahr 2005 eröffnet werden. Die entsprechende Zulassung sollte der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. März 2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (3) unterliegen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang genannte Gemeinschaftszollkontingent wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 für die in diesem Anhang aufgeführten Waren aus der Türkei eröffnet.

Die Zulassung zu diesem Zollkontingent unterliegt der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.

Artikel 2

Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Code

Bezeichnung

Kontingent

Anwendbarer Zollsatz

09.0205

1902 11 00

1902 19

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

2,5 Mio. EUR

10,67 EUR/100 kg netto


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 2151/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 96/753/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, angenommen durch den Beschluss 96/753/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Norwegen vor. Für das Jahr 2005 ist dieses Kontingent zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 78.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingent

Anwendbarer Zollsatz

09.0764

ex 1806

1806 20

1806 31

1806 32

1806 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mit Ausnahme von Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder sonstigen Süßstoffen, die unter den KN-Code 1806 10 fallen

5 500 Tonnen

35,15 EUR/100 kg


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 2152/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (2) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(2)

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 der Kommission (3) vorgesehene Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 238/2004 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 23.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (4) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).

(4)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. Dezember 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

27,00

27,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

34,57

34,57

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

70,00

70,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

46,00

46,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

138,25

138,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

131,00

131,00


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 2154/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 (ABl. L 322 vom 22.10.2004, S. 16).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 10 10 9000

970

EUR/100 kg

1,548

0401 10 90 9000

970

EUR/100 kg

1,548

0401 20 11 9500

970

EUR/100 kg

2,393

0401 20 19 9500

970

EUR/100 kg

2,393

0401 20 91 9000

970

EUR/100 kg

3,028

0401 30 11 9400

970

EUR/100 kg

6,987

0401 30 11 9700

970

EUR/100 kg

10,49

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

17,84

A01

EUR/100 kg

25,49

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

27,87

A01

EUR/100 kg

39,82

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

30,74

A01

EUR/100 kg

43,91

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

17,84

A01

EUR/100 kg

25,49

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

27,87

A01

EUR/100 kg

39,82

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

30,74

A01

EUR/100 kg

43,91

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

50,05

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

50,05

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,49

A01

EUR/100 kg

73,55

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,37

A01

EUR/100 kg

27,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,37

A01

EUR/100 kg

27,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2237

A01

EUR/kg

0,2700

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2237

A01

EUR/kg

0,2700

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,37

A01

EUR/100 kg

27,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,37

A01

EUR/100 kg

27,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

58,85

A01

EUR/100 kg

75,55

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

64,15

A01

EUR/100 kg

82,35

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,54

A01

EUR/100 kg

85,43

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

69,32

A01

EUR/100 kg

88,97

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2237

A01

EUR/kg

0,2700

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5487

A01

EUR/kg

0,7043

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5487

A01

EUR/kg

0,7043

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5885

A01

EUR/kg

0,7555

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,958

A01

EUR/100 kg

7,083

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,958

A01

EUR/100 kg

7,083

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

5,859

A01

EUR/100 kg

8,371

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

5,859

A01

EUR/100 kg

8,371

0402 91 99 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

21,53

A01

EUR/100 kg

30,75

0402 99 11 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1268

A01

EUR/kg

0,1812

0402 99 19 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1268

A01

EUR/kg

0,1812

0402 99 31 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1316

A01

EUR/kg

0,1880

0402 99 31 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1288

A01

EUR/kg

0,1840

0402 99 39 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1316

A01

EUR/kg

0,1880

0403 90 11 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,06

A01

EUR/100 kg

26,62

0403 90 13 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,06

A01

EUR/100 kg

26,62

0403 90 13 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

48,59

A01

EUR/100 kg

62,37

0403 90 13 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

50,72

A01

EUR/100 kg

65,10

0403 90 13 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,05

A01

EUR/100 kg

69,37

0403 90 19 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,38

A01

EUR/100 kg

69,80

0403 90 33 9400

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4859

A01

EUR/kg

0,6237

0403 90 33 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5405

A01

EUR/kg

0,6937

0403 90 51 9100

970

EUR/100 kg

1,548

0403 90 59 9170

970

EUR/100 kg

10,49

0403 90 59 9310

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

17,84

A01

EUR/100 kg

25,49

0403 90 59 9340

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

26,11

A01

EUR/100 kg

37,29

0403 90 59 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

26,11

A01

EUR/100 kg

37,29

0403 90 59 9510

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

26,11

A01

EUR/100 kg

37,29

0404 90 21 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,08

A01

EUR/100 kg

23,03

0404 90 21 9160

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,37

A01

EUR/100 kg

27,00

0404 90 23 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,37

A01

EUR/100 kg

27,00

0404 90 23 9130

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0404 90 23 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0404 90 23 9150

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0404 90 29 9110

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0404 90 29 9115

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0404 90 29 9125

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0404 90 29 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0404 90 81 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2237

A01

EUR/kg

0,2700

0404 90 83 9110

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2237

A01

EUR/kg

0,2700

0404 90 83 9130

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0404 90 83 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0404 90 83 9170

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0404 90 83 9936

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1268

A01

EUR/kg

0,1812

0405 10 11 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 11 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 19 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 19 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 30 9100

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 30 9300

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 30 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 50 9300

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 50 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 50 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 90 9000

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

127,49

L02

EUR/100 kg

100,71

A01

EUR/100 kg

135,79

0405 20 90 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

112,50

L02

EUR/100 kg

88,87

A01

EUR/100 kg

119,83

0405 20 90 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

116,99

L02

EUR/100 kg

92,42

A01

EUR/100 kg

124,61

0405 90 10 9000

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

153,96

L02

EUR/100 kg

121,63

A01

EUR/100 kg

164,00

0405 90 90 9000

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

123,15

L02

EUR/100 kg

97,28

A01

EUR/100 kg

131,16

0406 10 20 9100

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9230

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

16,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

20,48

0406 10 20 9290

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

19,05

0406 10 20 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

6,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

8,36

0406 10 20 9610

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

22,22

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

27,79

0406 10 20 9620

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

22,55

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

28,18

0406 10 20 9630

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

25,17

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

31,46

0406 10 20 9640

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,98

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,22

0406 10 20 9650

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,82

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

38,52

0406 10 20 9830

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

11,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

14,29

0406 10 20 9850

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

13,86

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

17,33

0406 20 90 9100

A00

EUR/100 kg

0406 20 90 9913

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

28,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

35,49

0406 20 90 9915

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,47

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,84

0406 20 90 9917

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,77

0406 20 90 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,50

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,63

0406 30 31 9710

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

7,88

0406 30 31 9730

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

4,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,57

0406 30 31 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

7,88

0406 30 31 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

4,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,57

0406 30 31 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

7,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,82

0406 30 39 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

4,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,57

0406 30 39 9700

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

7,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,82

0406 30 39 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

7,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,82

0406 30 39 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

8,12

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

19,03

0406 30 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

8,51

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

19,96

0406 40 50 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,49

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

54,36

0406 40 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,66

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,82

0406 90 13 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

70,29

0406 90 15 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

50,75

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

72,63

0406 90 17 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

50,75

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

72,63

0406 90 21 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,73

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

71,00

0406 90 23 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,77

0406 90 25 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,09

0406 90 27 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,28

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,24

0406 90 31 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,76

0406 90 33 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,76

0406 90 33 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

32,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

47,48

0406 90 33 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

47,50

0406 90 35 9190

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,07

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

73,43

0406 90 35 9990

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,07

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

73,43

0406 90 37 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

70,29

0406 90 61 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

54,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

78,30

0406 90 63 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

53,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

77,65

0406 90 63 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,76

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

75,00

0406 90 69 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 69 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,76

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

75,00

0406 90 73 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,08

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,58

0406 90 75 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,27

0406 90 76 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,58

0406 90 76 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,61

0406 90 76 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,60

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,88

0406 90 78 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,28

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,77

0406 90 78 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,02

0406 90 78 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,03

0406 90 79 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,26

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,11

0406 90 81 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,61

0406 90 85 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,49

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

71,21

0406 90 85 9970

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,27

0406 90 86 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,64

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,76

0406 90 86 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,41

0406 90 86 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,87

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,61

0406 90 86 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,49

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

71,21

0406 90 87 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,71

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,45

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,78

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,31

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,80

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,18

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,01

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,43

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,01

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,43

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

19,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

27,57

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,26

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

47,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

68,37

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

48,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

69,13

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,77

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,26

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,44

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.

Der Code „970“ umfasst die Ausfuhren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) sowie Ausfuhren aufgrund von Verträgen mit Streitkräften, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 2155/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 15. Dezember 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 15. Dezember 2004 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

135,00

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

131,00

139,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

169,00


17.12.2004   

DE

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L 370/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 2156/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 15. Dezember 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 15. Dezember 2004 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 31,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 2157/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Dezember 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Januar 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Dezember 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

183,5 t mit Ursprung in Botsuana,

104 t mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

196,5 t mit Ursprung in Botsuana,

15,3 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Januar 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

18 916 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 363 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

13 000 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 2158/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

57,30

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

49,12

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

49,12

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

73,67

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

57,30

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

49,12

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

49,12

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

65,49

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

53,21

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

61,40

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

47,07

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

10,23

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

65,49

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

65,49

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

65,49

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

65,49

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

64,16

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

49,12

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

64,16

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

49,12

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

49,12

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

64,16

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

49,12

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

67,23

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

46,66

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

49,12


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 2159/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1918/2004 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 329 vom 4.11.2004, S. 9.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 17. Dezember 2004 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

18,24

7,18

1701 11 90 (1)

18,24

13,18

1701 12 10 (1)

18,24

6,99

1701 12 90 (1)

18,24

12,66

1701 91 00 (2)

17,88

17,89

1701 99 10 (2)

17,88

12,44

1701 99 90 (2)

17,88

12,44

1702 90 99 (3)

0,18

0,46


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 2161/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (6) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).

(6)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. Dezember 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (1)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

4,093

4,093

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,696

0,696

– – in allen anderen Fällen

4,093

4,093

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (4):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

3,070

3,070

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,522

0,522

– – in allen anderen Fällen

3,070

3,070

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,696

0,696

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,093

4,093

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2):

4,093

4,093

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,696

0,696

– in allen anderen Fällen

4,093

4,093

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(2)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(3)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(4)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 2162/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 vom 10.—16. Dezember 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


17.12.2004   

DE

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L 370/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 2163/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 10. bis zum 16. Dezember 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote auf 29,46 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/70


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/859/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) einerseits und das Protokoll Nr. 3 zum EWR Abkommen, geändert durch den Beschluss Nr. 140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) andererseits enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der Zölle auf die Waren in Tabelle I des Protokolls Nr. 3 aufzuheben sei. Auf dieser Grundlage wurden Erörterungen zwischen Beamten der Kommission und Norwegens geführt und am 11. März 2004 zum Abschluss gebracht. Die neuen Zollzugeständnisse werden durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen umgesetzt.

(3)

Darüber hinaus wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend ausgehandelt, in dem den Ergebnissen dieser Verhandlungen Rechnung getragen wird.

(4)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EWG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) angenommen werden.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut des Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (4) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Luxemburg, den 25. Oktober 2004

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(2)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend

Sehr geehrter Herr .../Sehr geehrte Frau ...,

ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten „Vereinbarten Niederschrift“, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addí

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli,

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Întocmit la Bruxelles

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

I.   Einleitung

Am 11. März 2004 erzielten die Beamten Norwegens und der Kommission nach mehreren Treffen einen Kompromiss über die Senkung oder Abschaffung der Zölle auf eine Reihe landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die unter das Protokoll 3 zum EWR-Abkommen (1) oder das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen von 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2) fallen.

Diese Zugeständnisse sollten zu einem besseren Marktzugang für Norwegen und die Gemeinschaft führen und machen die Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen sowie des Protokolls Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen erforderlich. Daher einigten sich die beiden Vertragsparteien darauf, ihren jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Änderungen der von den Vertragsparteien angewandten Einfuhrregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Genehmigung vorzulegen. Diese Änderungen werden in Form eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen und in Form des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen durchgeführt.

Die Änderungen des Protokolls Nr. 2 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, dass die nachstehend aufgeführte Einfuhrregelung das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 27. November 2002 ersetzt.

II.   Einfuhrregelung Norwegens

Norwegen eröffnet der Gemeinschaft ab 1. Januar 2005 folgende Jahreskontingente:

Norwegische Zollcodes

Warenbezeichnung

Umfang der Kontingente

Geltender Zollsatz

1506.0021

Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl

2 360 t

frei

1518.0041

Leinöl

100 t

frei

III.   Einfuhrregelung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft eröffnet Norwegen ab 1. Januar 2005 folgende Jahreskontingente:

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Umfang

Geltender Zollsatz

09.0765

1517 10 90

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von nicht mehr als 10 GHT

2 470 t

frei

09.0771

ex 2207 10 00

(TARIC Code 90)

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt/ausgenommen solchen aus den in Anhang I des EWG-Vertrags aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

164 000 hl

frei

09.0772

ex 2207 20 00

(TARIC Code 90)

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt/ausgenommen solchen aus den in Anhang I des EG-Vertrags aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

14 340 hl

frei

09.0774

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

370 t

frei

IV.   Regelung der Gemeinschaft zu bestimmten Erfrischungsgetränken

Mit der vorliegenden Regelung wird ab dem 1. Januar 2005 die gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen geltende Zollbefreiung für Erzeugnisse der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholische Getränke, Zucker [Saccharose oder Invertzucker] enthaltend) vorübergehend ausgesetzt.

Die Gemeinschaft eröffnet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ein zollfreies Jahreskontingent für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die unter die KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholische Getränke, Zucker [Saccharose oder Invertzucker] enthaltend) fallen, für die folgende Menge: 14,3 Mio. Liter im Jahr 2005. Auf außerhalb des Kontingents eingeführte Mengen wird ein Einfuhrzoll von 0,047 EUR/Liter erhoben. Der Einfuhrzoll kann jährlich entsprechend der Differenz zwischen den Zuckerpreisen in Norwegen und in der Europäischen Gemeinschaft überprüft werden.

Am 31. Oktober 2005 und jeweils am 31. Oktober der folgenden Jahre wird, wenn das Kontingent ausgeschöpft ist, das ab dem 1. Januar des folgenden Jahres geltende Zollkontingent um 10 % angehoben. Ist das Kontingent zu dem genannten Zeitpunkt nicht ausgeschöpft, wird den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres uneingeschränkter zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gewährt.

V.   Die unter II, III und IV genannten Zollkontingente werden für Ursprungswaren gemäß den im Protokoll Nr. 3 zum Freihandelsabkommen von 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegten Ursprungsbestimmungen gewährt.

Sehr geehrter Herr .../Sehr geehrte Frau ..,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten ‚Vereinbarten Niederschrift‘, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Done at Brussels,

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addí

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli,

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Întocmit la Bruxelles

Image

For the Government of the Kingdom of Norway

Por el Gobierno del Reino de Noruega

Za vládu Norského království

På vegne af Kongeriget Norges regering

Im Namen des Königreichs Norwegen

Norra Kuningriigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση του Βασιλείου της Νορβηγίας

Pour le gouvernement du Royaume de Norvège

Per il Governo del Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes valdības vārdā

Norvegijos Karalystės Vyriausybės vardu

A Norvég Királyság Kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Renju tan-Norveġja

Voor de Regering van het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Rządu Królestwa Norwegii

Pelo Governo do Reino da Noruega

Za vládu Nórskeho kráľovstva

Za vlado Kraljevine Norveške

Norjan kuningaskunnan hallituksen puolesta

För Konungariket Norges regering

Image


(1)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(2)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/78


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

(2004/860/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Artikel 66 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 17. Juni 2002 wurden die Verhandlungen mit den schweizer Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das am 25. Juni 2004 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden.

(3)

Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet werden.

(4)

Soweit die Entwicklung desjenigen Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) ab der Unterzeichnung des Abkommens auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechende Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) unberührt.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie der damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der gemischten Ausschüsse wird vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der damit verbundenen Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen und die damit verbundenen Dokumente vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss findet Anwendung auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens genannten Bestimmungen und deren Entwicklung umfasst sind, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben, oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG (5) für sie festgelegt wurde.

Artikel 4

(1)   Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

(2)   Bevor die die Mitglieder des Rates vertretenden Delegationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 10 des Abkommens in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss teilnehmen, treten sie im Rat zusammen, um festzustellen, ob ein Gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann.

Artikel 5

Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 des Abkommens finden gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Ratsdokument 13054/04; über http://register.consilium.eu.int abrufbar.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.


17.12.2004   

DE

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L 370/80


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

(2004/861/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (3) umfasst eine Darlehenskomponente von maximal 20 Mio. EUR und eine Zuschusskomponente von maximal 40 Mio. EUR.

(2)

Da sich die Umsetzung der nötigen, zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina vereinbarten politischen Reformen verzögert hat, konnte bislang nur eine erste (15 Mio. EUR) und eine zweite Tranche (20 Mio. EUR) freigegeben werden. Eine dritte und letzte Tranche von bis zu 25 Mio. EUR steht noch aus.

(3)

Bosnien und Herzegowina hat sich auf die Fortführung seines wirtschaftlichen Stabilisierungs- und Reformkurses verpflichtet. Nachdem die letzte Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF im Februar 2004 erfolgreich zum Abschluss gebracht wurde, wird nun über ein neues vom IWF unterstütztes Programm verhandelt.

(4)

Zusätzlich zu den Beträgen, die von den Internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden können, benötigt das Land nach wie vor weitere finanzielle Unterstützung aus dem Ausland.

(5)

Der Beschluss 2002/883/EG des Rates sollte geändert werden, um die Bindung und Auszahlung von Zuschussmitteln und Darlehen über den 9. November 2004 hinaus zu ermöglichen.

(6)

Der Vertrag sieht nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor.

(7)

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde gehört —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/883/EG erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer beginnt am 8. November 2004 und endet am 30. Juni 2005.“

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. C 290 vom 27.11.2004, S. 6.

(2)  Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28.


17.12.2004   

DE

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L 370/81


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2004

über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

(2004/862/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (3) zielt darauf ab, eine tragfähige Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

(2)

Zwei Tranchen dieser Finanzhilfe im Gesamtumfang von 105 Mio. EUR wurden 2002 und 2003 ausgezahlt. Aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung der vereinbarten Strukturmaßnahmen steht die dritte Tranche (25 Mio. EUR) noch aus. Die Modalitäten und politischen Auflagen für den 2003 beschlossenen zusätzlichen Betrag von 70 Mio. EUR müssen noch ausgehandelt und festgelegt werden.

(3)

Die Behörden von Serbien und Montenegro haben sich im Rahmen des laufenden IWF-Programms zur Reform und Stabilisierung der Wirtschaft verpflichtet, was durch die ermutigenden Anzeichen für eine Belebung der Strukturreformen belegt wird.

(4)

Zusätzlich zu den Beträgen, die von den Internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden können, benötigt das Land nach wie vor weitere finanzielle Unterstützung aus dem Ausland.

(5)

Der Beschluss 2002/882/EG des Rates sollte geändert werden, um die Bindung und Auszahlung von Zuschussmitteln und Darlehen über den 9. November 2004hinaus zu ermöglichen.

(6)

Der Vertrag sieht nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor.

(7)

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde angehört —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/882/EG erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 8. November 2004 bis zum 30. Juni 2006.“

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. C 290 vom 27.11.2004, S. 6.

(2)  Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25. Geändert durch den Beschluss 2003/825/EG (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).


Kommission

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/82


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4603)

(2004/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt.

(3)

Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den betreffenden Beitrittsländern vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE wurde festgestellt, dass diese die Bestimmungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (2) erfüllen.

(4)

Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (3), aufgestellten Verzeichnis der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2005 prioritär in Frage kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE aufgeführt.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind Jahresprogramme zur Überwachung von Rindern, Schafen und Ziegen auf TSE vorgesehen.

(6)

Angesichts der Bedeutung der Tilgung und Überwachung von TSE für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Kosten, die in den Mitgliedstaaten für den TSE-Schnelltest bezahlt wurden, bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag je Test und je TSE-Überwachungsprogramm zu 100 % zu erstatten.

(7)

Aus dem gleichen Grund ist es angezeigt, die Laborkosten, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Genotypisierungs-Tests bezahlt wurden, bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag je Test und je Programm zur Tilgung der Traberkrankheit zu 100 % zu erstatten.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(9)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE wirksam durchgeführt werden und dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen innerhalb der in dieser Entscheidung festgelegten Fristen liefern.

(10)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Genehmigung von TSE-Überwachungsprogrammen und Finanzhilfe

Artikel 1

(1)   Das von Belgien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 3 550 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 700 000 EUR festgesetzt.

Artikel 3

(1)   Das von Dänemark vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 375 000 EUR festgesetzt.

Artikel 4

(1)   Das von Deutschland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 15 020 000 EUR festgesetzt.

Artikel 5

(1)   Das von Estland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 290 000 EUR festgesetzt.

Artikel 6

(1)   Das von Griechenland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 585 000 EUR festgesetzt.

Artikel 7

(1)   Das von Spanien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 780 000 EUR festgesetzt.

Artikel 8

(1)   Das von Frankreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 24 045 000 EUR festgesetzt.

Artikel 9

(1)   Das von Irland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 6 170 000 EUR festgesetzt.

Artikel 10

(1)   Das von Italien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 6 660 000 EUR festgesetzt.

Artikel 11

(1)   Das von Zypern vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 85 000 EUR festgesetzt.

Artikel 12

(1)   Das von Litauen vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 835 000 EUR festgesetzt.

Artikel 13

(1)   Das von Luxemburg vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 145 000 EUR festgesetzt.

Artikel 14

(1)   Das von Ungarn vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 085 000 EUR festgesetzt.

Artikel 15

(1)   Das von Malta vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 35 000 EUR festgesetzt.

Artikel 16

(1)   Das von den Niederlanden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 270 000 EUR festgesetzt.

Artikel 17

(1)   Das von Österreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 920 000 EUR festgesetzt.

Artikel 18

(1)   Das von Portugal vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 135 000 EUR festgesetzt.

Artikel 19

(1)   Das von Slowenien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 435 000 EUR festgesetzt.

Artikel 20

(1)   Das von Finnland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 160 000 EUR festgesetzt.

Artikel 21

(1)   Das von Schweden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 305 000 EUR festgesetzt.

Artikel 22

(1)   Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 570 000 EUR festgesetzt.

Artikel 23

Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 1 bis Artikel 22 aufgeführten TSE-Überwachungsprogramme 100 % der Kosten von bis zu 8 EUR je Test (ausschließlich Mehrwertsteuer), die in den Mitgliedstaaten für die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2005 bei Rindern, Schafen und Ziegen gemäß Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführten Tests bezahlt werden.

KAPITEL II

Genehmigung von Programmen zur Tilgung von BSE und Finanzhilfe

Artikel 24

(1)   Das von Belgien vorgelegte BSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt.

Artikel 25

(1)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 500 000 EUR festgesetzt.

Artikel 26

(1)   Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt.

Artikel 27

(1)   Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 875 000 EUR festgesetzt.

Artikel 28

(1)   Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 29

(1)   Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt.

Artikel 30

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 320 000 EUR festgesetzt.

Artikel 31

(1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 500 000 EUR festgesetzt.

Artikel 32

(1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 33

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 205 000 EUR festgesetzt.

Artikel 34

(1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 35

(1)   Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt.

Artikel 36

(1)   Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 450 000 EUR festgesetzt.

Artikel 37

(1)   Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.

Artikel 38

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 975 000 EUR festgesetzt.

Artikel 39

(1)   Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Überwachung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 40

(1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 41

(1)   Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 42

(1)   Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 235 000 EUR festgesetzt.

Artikel 43

Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 24 bis Artikel 42 aufgeführten Programme zur Tilgung von BSE 50 % der Kosten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten zur Entschädigung der Eigentümer für den Wert ihrer gemäß dem Tilgungsprogramm gekeulten und vernichteten Tiere gezahlt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier.

KAPITEL III

Genehmigung von Programmen zur Tilgung der Traberkrankheit und Finanzhilfe

Artikel 44

(1)   Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 105 000 EUR festgesetzt.

Artikel 45

(1)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 20 000 EUR festgesetzt.

Artikel 46

(1)   Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.

Artikel 47

(1)   Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 275 000 EUR festgesetzt.

Artikel 48

(1)   Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.

Artikel 49

(1)   Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 555 000 EUR festgesetzt.

Artikel 50

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 9 525 000 EUR festgesetzt.

Artikel 51

(1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 300 000 EUR festgesetzt.

Artikel 52

(1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt.

Artikel 53

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 485 000 EUR festgesetzt.

Artikel 54

(1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 565 000 EUR festgesetzt.

Artikel 55

(1)   Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.

Artikel 56

(1)   Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.

Artikel 57

(1)   Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 35 000 EUR festgesetzt.

Artikel 58

(1)   Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.

Artikel 59

(1)   Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 575 000 EUR festgesetzt.

Artikel 60

(1)   Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.

Artikel 61

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 695 000 EUR festgesetzt.

Artikel 62

(1)   Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 65 000 EUR festgesetzt.

Artikel 63

(1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 340 000 EUR festgesetzt.

Artikel 64

(1)   Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.

Artikel 65

(1)   Das von Schweden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.

Artikel 66

(1)   Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 7 380 000 EUR festgesetzt.

Artikel 67

Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 44 bis Artikel 66 aufgeführten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit 50 % der Kosten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten zur Entschädigung der Tierhalter für den Wert ihrer gemäß dem Tilgungsprogramm gekeulten und vernichteten Tiere gezahlt wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR je Tier, sowie 100 % der Kosten (ausschließlich Mehrwertsteuer) für die Untersuchung von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest.

KAPITEL IV

Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Artikel 68

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 69

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikeln 1 bis 66 genannten TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sie entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden und dass die betroffenen Mitgliedstaaten folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Bis 1. Januar werden die zur Durchführung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

b)

Gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission spätestens am 1. Juni 2005 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt.

c)

Sie übermitteln der Kommission jeden Monat, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats, einen Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die gezahlten Kosten. Diese werden elektronisch gemäß der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Entscheidung übermittelt.

d)

Bis spätestens 1. Juni 2006 wird ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 übermittelt.

e)

Ordnungsgemäße Durchführung des Programms.

f)

Es wurde oder wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese Maßnahmen beantragt.

(2)   Werden die genannten Vorschriften von dem Mitgliedstaat nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes sowie der finanziellen Einbußen für die Gemeinschaft von der Kommission gekürzt.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 70

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 71

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2004

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(3)  ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91.

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

BSE

TRABERKRANKHEIT

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Region (1)

Anzahl Tests

Kosten je Einheit

Gesamtkosten

Anzahl Tests

Kosten je Einheit

Gesamt-kosten

Anzahl Tests

Kosten je Einheit

Gesamt-kosten

Anzahl Tests

Kosten je Einheit

Gesamtkosten

Anzahl Tests

Kosten je Einheit

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Daten aufgeschlüsselt nach Region nur im Abschlussbericht erforderlich.


17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/91


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung des Beschlusses 1999/478/EG zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

(2004/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Kommission ist es wichtig, die Meinung der betroffenen Interessengruppen zu den Fragen einzuholen, welche die Konzeption einer Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aufwirft. Mit dem Beschluss 71/128/EWG (1) der Kommission, ersetzt durch den Beschluss 1999/478/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) (2), wurde im Fischereisektor ein Beratender Ausschuss eingesetzt. Die Zusammensetzung des BAFA ist in Artikel 3 des Beschlusses 1999/478/EG der Kommission festgelegt

(2)

Mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission wurden vier Arbeitsgruppen eingesetzt, die die Stellungnahmen des Ausschusses ausarbeiten. Arbeitsgruppe Nr. 2 ist für die Aquakultur zuständig.

(3)

Angesichts des raschen Wachstums der europäischen Aquakultur in den letzten Jahren sollten die Interessen dieses Sektors im BAFA besser vertreten sein. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist daher zu erweitern und auf den stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Nr. 2 auszudehnen. Der Beschluss 1999/478/EG der Kommission ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 1999/478/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Der Ausschuss besteht aus 21 Mitgliedern, nachstehend ‚Ausschussmitglieder‘ genannt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Mit rechtmäßigem Sitz im Ausschuss vertreten sind ferner der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für den sektoralen Dialog ‚Fischerei‘ sowie die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter der in Artikel 7 genannten Arbeitsgruppen Nr. 1, 2, 3 und 4.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2004.

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 18.

(2)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70.


Berichtigungen

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/92


Berichtigung des Beschlusses 2003/452/EG des Rates vom 26. Mai 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 152 vom 20. Juni 2003 )

Seite 26, Anhang, lfd. Nr. 09.1543 — Kirschsaft:

Die Zeile betreffend die lfd. Nr. 09.1543 (Kirschsaft) wird gestrichen.


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