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Document L:2004:174:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 174, 08. Mai 2004


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
8. Mai 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 952/2004 der Kommission vom 7. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 953/2004 der Kommission vom 7. Mai 2004 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Juni bis 31. August 2004

3

 

 

 

*

Hinweis für die Leser

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 952/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 7. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

110,9

204

65,7

212

110,8

999

95,8

0707 00 05

052

94,6

999

94,6

0709 90 70

052

93,7

204

51,3

999

72,5

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

42,8

204

42,6

220

36,2

400

42,3

624

58,4

999

44,5

0805 50 10

388

67,9

528

68,5

999

68,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

82,0

400

110,4

404

104,6

508

72,5

512

76,4

524

72,1

528

73,0

720

79,7

804

105,6

999

86,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Juni bis 31. August 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und die neuen Einführer am 3. und 4. Mai 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und anderen Drittländern als China und Argentinien.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 6. Mai 2004 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 3. und 4. Mai 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 6. Mai 2004 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 4. Mai 2004 und vor dem in Anhang II genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. Juni bis 31. August 2004 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11.


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

14,418 %

100,000 %

X

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

0,795 %

9,376 %

X

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

31.8.2004

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

31.8.2004

5.7.2004


8.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Eine Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union mit den Texten der vor dem Beitritt angenommenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank wird in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache veröffentlicht. Die Bände dieser Ausgabe erscheinen sukzessive zwischen dem 1. Mai und Ende 2004.

Aufgrund dieser Gegebenheiten und bis zur Veröffentlichung dieser Bände ist die elektronische Fassung der Texte auf EUR-Lex verfügbar.

Die Internetadresse von EUR-Lex lautet: http://europa.eu.int/eur-lex/de/accession.html


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