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Document L:1997:086:TOC
Official Journal of the European Communities, L 86, 28 March 1997
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 86, 28. März 1997
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 86, 28. März 1997
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
VERORDNUNG (EG) Nr. 575/97 DER KOMMISSION vom 27. März 1997 zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse | ||||
* | Richtlinie 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel | |||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Rat | ||||
97/200/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/201/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/202/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/203/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/204/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/205/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/206/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung Irlands, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/207/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Italienischen Republik eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/208/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/209/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/210/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/211/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/212/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Republik Finnland, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/213/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs Schweden, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden | |||
97/214/EG: | ||||
* | Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |