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Document L:1990:099:TOC

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 99, 19. April 1990


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Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften

ISSN 0376-9453

L 99
33. Jahrgang
19. April 1990



Ausgabe in deutscher Sprache

 

Rechtsvorschriften

  

Inhalt

 

Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 
  

Verordnung (EWG) Nr. 967/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen

1

  

Verordnung (EWG) Nr. 968/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden

3

 

*

Verordnung (EWG) Nr. 969/90 der Kommission vom 18. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Sofortlieferung von Getreide, Rindfleisch und Butter an Rumänien

5

 

*

VERORDNUNG (EWG) Nr. 970/90 DER KOMMISSION vom 18. April 1990 zur Festlegung der Durchfuehrungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates ueber die Regelung fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den ueberseeischen Laendern und Gebieten und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

8

  

Verordnung (EWG) Nr. 971/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

10

  

Verordnung (EWG) Nr. 972/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Änderung des Grundbetrags der Einfuhrabschöpfung für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors

12

  

Verordnung (EWG) Nr. 973/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Weiß- und Rohzucker

14

  

Verordnung (EWG) Nr. 974/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 999/89 durchgeführte 50. Teilausschreibung

16

  

Verordnung (EWG) Nr. 975/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten

17

  

Verordnung (EWG) Nr. 976/90 der Kommission vom 18. April 1990 zur Aufhebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln

21

 
  

II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 
  

Kommission

  

90/176/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)

22

  

90/177/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

24

  

90/178/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)

26

  

90/179/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

28

  

90/180/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

30

  

90/181/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich)

32

  

90/182/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich)

33

  

90/183/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Irland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich)

35

  

90/184/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

37

  

90/185/Euratom, EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Griechenland ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der griechische Text ist verbindlich)

39




DE



Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.
Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


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