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Document L:1990:074:TOC
Official Journal of the European Communities, L 74, 20 March 1990
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 74, 20. März 1990
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 74, 20. März 1990
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
* | VERORDNUNG (EWG) Nr. 638/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2837/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vorgesehenen Schutzmaßnahmen # | |||
* | VERORDNUNG (EWG) Nr. 639/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3288/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland vorgesehenen Schutzmaßnahmen # | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 640/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 641/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen | |||
* | VERORDNUNG (EWG) Nr. 642/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2839/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden vorgesehenen Schutzmaßnahmen # | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 643/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen | |||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Rat | ||||
90/129/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | |||
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | ||||
90/130/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | |||
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | ||||
90/131/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | |||
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | ||||
90/132/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | |||
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | ||||
90/133/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen | |||
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |