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Document L:1980:259:TOC
Official Journal of the European Communities, L 259, 2 October 1980
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 259, 2. Oktober 1980
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 259, 2. Oktober 1980
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 2528/80 des Rates vom 30. September 1980 über Sondermaßnahmen zugunsten der Organisationen von Olivenölerzeugern im Wirtschaftsjahr 1980/81 | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 des Rates vom 30. September 1980 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1980/81 | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 2530/80 des Rates vom 30. September 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2531/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2532/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2533/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2534/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2535/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für Kandiszucker | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2536/80 der Kommission vom 30. September 1980 über die Gewährung einer im voraus pauschal festzusetzenden Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Hintervierteln auf dem Rindfleischsektor | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2537/80 der Kommission vom 30. September 1980 über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Interventionsrindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen | ||||
* | Verordnung (EWG) Nr. 2538/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 über Merkmale von Olivenöl und einigen Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen sowie zur Änderung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Olivenöl | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2539/80 der Kommission vom 1. Oktober 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für Weiß- und Rohzucker | ||||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Rat | ||||
80/907/EWG: | ||||
* | Empfehlung des Rates vom 23. September 1980 über die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (1977) | |||
80/908/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 23. September 1980 über die Notifikation der vorläufigen Anwendung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens 1979 seitens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft | |||
80/909/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 23. September 1980 zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |||
80/910/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 23. September 1980 zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |||
Kommission | ||||
80/911/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 13. August 1980, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche ,,Tuners''der Tarifstelle ex 85.15 A III des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der italienische Text ist verbindlich) | |||
80/912/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 13. August 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Südkorea stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, aus Geweben, der Tarifstellen 61.01 B IV und ex 61.02 B II, Kategorie 21, des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/913/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 13. August 1980, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Polen stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Schlafanzüge aus Gewirken, aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen, für Männer und Knaben, der Tarifstelle ex 60.04 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) | |||
80/914/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 13. August 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Polen stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Mäntel, Umhänge und Jacken, aus Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Tarifstelle ex 61.02 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 15 B) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/915/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 1. September 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Jugoslawien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, für Männer und Knaben, der Tarifstelle 61.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 8) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/916/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 4. September 1980, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Ungarn stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Mäntel, Umhänge und Jacken, aus Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Tarifstelle ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 15 B) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |