EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document L:1979:150:TOC
Official Journal of the European Communities, L 150, 19 June 1979
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 150, 19. Juni 1979
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 150, 19. Juni 1979
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
Verordnung (EWG) Nr. 1196/79 der Kommission vom 18. Juni 1979 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1197/79 der Kommission vom 18. Juni 1979 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1198/79 der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Vordervierteln auf dem Rindfleischsektor | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1199/79 der Kommission vom 15. Juni 1979 über die Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im dritten Vierteljahr 1979 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1200/79 der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Ermächtigung der deutschen Interventionsstelle, Vorderviertel von Rindern im Hinblick auf ihre Verarbeitung zu Konserven zu verkaufen, die zur Schaffung von Notvorräten bestimmt sind | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1201/79 der Kommission vom 18. Juni 1979 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1202/79 der Kommission vom 18. Juni 1979 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Geflügel | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 1203/79 der Kommission vom 18. Juni 1979 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Weiß- und Rohzucker |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |