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Document L:1979:057:TOC
Official Journal of the European Communities, L 57, 8 March 1979
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 57, 8. März 1979
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 57, 8. März 1979
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
Verordnung (EWG) Nr. 444/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 445/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 446/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 447/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 448/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand | ||||
* | Verordnung (EWG) Nr. 449/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 450/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 der Kommission betreffend besondere Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 451/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1627/76 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven | |||
* | Verordnung (EWG) Nr. 452/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Bestimmung der Prämien für zur Bienenfütterung bestimmten Weißzucker | |||
Verordnung (EWG) Nr. 453/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 454/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 455/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Geflügel | ||||
* | Verordnung (EWG) Nr. 456/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 386/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung der Ausgleichsabgaben für Saatgut | |||
Verordnung (EWG) Nr. 457/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 458/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 459/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Weiß- und Rohzucker | ||||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Kommission | ||||
79/253/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1979 betreffend eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Gesellschaft FIDES, Unione Fiduciaria, Mailand (Sache A F IV/372) (Nur der italienische Text ist verbindlich) | |||
79/254/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1979, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Taiwan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Kleider aus Geweben und aus Gewirken, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge), aus Wolle, Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifstellen ex 60.05 A II und ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern: 60.05-41; 42; 43; 44 und 61.02-48; 52; 53; 54) (Kategorie 26) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) | |||
79/255/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 1979 über die Befreiung des wissenschaftlichen Geräts ,,Hewlett-Packard-Synthesized Signal Generator' ' , Modell 8660 A/C, von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs | |||
79/256/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren, der Tarifnummer 90.28 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
79/257/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus der Volksrepublik China stammendes und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliches Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan, aus Steingut und aus anderen keramischen Stoffen, der Tarifstellen 69.11 und 69.12 C und D des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
79/258/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Rumänien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Geweben, für Männer und Knaben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden), aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifnummer ex 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE- Kennziffern: 61.01-51; 54; 57) (Kategorie 16) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
79/259/EWG: | ||||
Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1979 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1634/77 durchgeführte 79. Teilausschreibung | ||||
79/260/EWG: | ||||
Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1979 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Rohzucker aus Zuckerrüben für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1790/77 durchgeführte 55. Teilausschreibung | ||||
79/261/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammendes und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliches Spielzeug aus Holz und andere (mit Ausnahme der Motor- und Bewegungsmechanismen für Spielzeug und Modelle zum Spielen sowie deren Ersatzteile) der Tarifstellen 97.03 A und ex B des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
79/262/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Jugoslawien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Mäntel, Umhänge und Jacken aus Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, andere als Kleidung der Kategorie 15 A, der Tarifstelle ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern: 61.02-31; 32; 33; 35; 36; 37; 39; 40) (Kategorie 15 B) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
79/263/EWG: | ||||
Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1979 über die Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2963/78 | ||||
79/264/EWG: | ||||
Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1979 über die Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2964/78 | ||||
79/265/EWG: | ||||
Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1979 über die Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 37/79 | ||||
79/266/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Taiwan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, der Tarifnummer ex 60.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern: 60.02-40; 50; 60; 70; 80) (Kategorien 10 und 11) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |