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Document L:1979:046:TOC

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 46, 23. Februar 1979


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    Amtsblatt
    der Europäischen Gemeinschaften

    ISSN 0376-9453

    L 46
    22. Jahrgang
    23. Februar 1979



    Ausgabe in deutscher Sprache

     

    Rechtsvorschriften

      

    Inhalt

     

    Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     
     

    *

    Verordnung (EWG) Nr. 360/79 des Rates vom 20. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3088/78 hinsichtlich der Zeiträume der Anwendung der repräsentativen Marktpreise und der Schwellenpreise für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1978/79

    1

     

    *

    Verordnung (EWG) Nr. 361/79 des Rates vom 20. Februar 1979 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 über die Gewährung einer Umstellungsprämie im Weinbau

    2

      

    Verordnung (EWG) Nr. 362/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen

    3

      

    Verordnung (EWG) Nr. 363/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden

    5

      

    Verordnung (EWG) Nr. 364/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl sowie der Abschöpfungen bei der Einfuhr anderer Erzeugnisse des Olivenölsektors

    7

      

    Verordnung (EWG) Nr. 365/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

    10

     

    *

    Verordnung (EWG) Nr. 366/79 der Kommission vom 21. Februar 1979 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnummer 55.06, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    12

     

    *

    Verordnung (EWG) Nr. 367/79 der Kommission vom 21. Februar 1979 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    13

      

    Verordnung (EWG) Nr. 368/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors

    14

      

    Verordnung (EWG) Nr. 369/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Berichtigung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr

    17

      

    Verordnung (EWG) Nr. 370/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

    18

      

    Verordnung (EWG) Nr. 371/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten

    20

      

    Verordnung (EWG) Nr. 372/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen

    22

      

    Verordnung (EWG) Nr. 373/79 der Kommission vom 22. Februar 1979 zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen

    24

     
      

    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     
      

    Kommission

      

    79/211/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus der Volksrepublik China stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Taschentücher der Tarifnummer ex 61.05 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich)

    27

      

    79/212/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1979, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Jugoslawien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifstellen ex 60.05 A II und ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE- Kennziffern 60.05-22; 23; 24; 25 und 61.02-78; 82; 84) (Kategorie 7) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

    29

      

    79/213/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Hongkong stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Wolle, Baumwolle und synthetischen Geweben, für Männer und Knaben, der Tarifnummer ex 61.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern: 61.03-11; 15; 19) (Kategorie 8) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich)

    31

      

    79/214/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Thailand stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, der Tarifnummern ex 55.09 und 56.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern: 55.09-03; 04; 05; 51; 52; 53; 55; 56; 57; 59; 61; 63; 64; 65; 66; 67; 70; 71; 81; 82; 83; 84; 86; 87; 92; 93; 97 und 56.07-01; 04; 05; 07; 08; 11; 13; 14; 16; 17; 18; 21; 23; 24; 26; 27; 28; 32; 33; 34; 36) (Kategorien 2 und 3) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich)

    32

      

    79/215/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Genehmigung bestimmter von der deutschen Interventionsstelle zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1978 durchgeführter Rindfleischtransporte

    34

      

    79/216/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Genehmigung bestimmter von der irischen Interventionsstelle zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1978 durchgeführter Rindfleischtransporte

    35

      

    79/217/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Genehmigung bestimmter von der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1978 durchgeführter Rindfleischtransporte

    36

      

    79/218/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Genehmigung bestimmter von der dänischen Interventionsstelle zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 1978 durchgeführter Rindfleischtransporte

    37

      

    79/219/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Genehmigung bestimmter Rindfleischtransporte, die die irische Interventionsstelle vom 1. Januar bis 30. September 1978 vorgenommen hat

    38

      

    79/220/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Genehmigung bestimmter Rindfleischtransporte, die die britische Interventionsstelle vom 1. Januar bis 30. September 1978 vorgenommen hat

    39

      

    79/221/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Rumänien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, roh oder gebleicht, der Tarifstelle ex 56.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern: 56.07-01; 04; 05; 07; 08; 11; 13; 14; 16; 17; 18; 21; 23; 24; 26; 27; 28; 32; 33; 34; 36) (Kategorie 3) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich)

    40

      

    79/222/EWG:

     
      

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1634/77 durchgeführte 77. Teilausschreibung

    42

      

    79/223/EWG:

     
      

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Rohzucker aus Zuckerrüben für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1790/77 durchgeführte 53. Teilausschreibung

    43

      

    79/224/EWG:

     
     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1979, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus der UdSSR stammendes und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliches gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes ,,Tafelglas' ' , der Tarifnummer ex 70.05 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen

    44




    DE



    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.
    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


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