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Document L:1978:092:TOC
Official Journal of the European Communities, L 92, 6 April 1978
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 92, 6. April 1978
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 92, 6. April 1978
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
Verordnung (EWG) Nr. 672/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 673/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 674/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 675/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 676/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Weißzucker und Rohzucker | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 677/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Ausdehnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige private Lagerhaltung auf Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Tafelweinen der Art A I stehen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 678/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung in Griechenland und Rumänien | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 679/78 der Kommission vom 5. April 1978 zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker | ||||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Kommission | ||||
78/321/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1978, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Ungarn stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bekleidung der Tarifnummern 61.01, 61.02 und 61.03 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
78/322/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1978, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Bangladesch stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 57.03 der Tarifnummer 57.10 und Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Jutegeweben oder aus Geweben aus anderen textilen Bastfasern der Nummer 57.03 der Tarifnummer 62.03 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
78/323/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1978, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren der Tarifnummer 90.28 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
78/324/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1978, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Taiwan stammendes und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliches Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren (andere als Oberkleidung und Badeanzüge), weder gummielastisch noch kautschutiert, der Tarifnummern ex 60.05 und ex 60.06 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
78/325/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1978, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Hongkong stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, für Männer und Knaben, aus Wolle, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnummer ex 61.03 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
78/326/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 2. März 1978, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Taiwan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Kleider aus Gewirken für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnummer ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |