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Document JOL_2011_334_R_0006_01

2011/841/EU: Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

ABl. L 334 vom 16.12.2011, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Dezember 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(2011/841/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (1) steht die Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Drittländern zur Beteiligung offen, die die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „das Abkommen“) wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses — am 6. Dezember 2011 im Namen der Union unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Union zu überstellen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

DIE EUROPÄISCHE UNION (nachstehend „die Union“),

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN,

andererseits —

EINGEDENK DESSEN, dass der Europäische Rat von Thessaloniki 2003 das Ziel vorgab, die privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten auf der Grundlage der im Zuge der Erweiterung gewonnenen Erfahrungen weiter zu verstärken,

IN ANBETRACHT der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (1) (nachstehend „die Verordnung“ bzw. „die Beobachtungsstelle“),

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 21 der Verordnung die Beobachtungsstelle Drittländern zur Beteiligung offensteht, die die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien die in der Verordnung festgelegten Ziele der Beobachtungsstelle teilt und dass oberstes Ziel der Republik Kroatien die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien die Beschreibung der Aufgaben der Beobachtungsstelle sowie ihre Arbeitsmethode und ihre vorrangigen Tätigkeitsbereiche gemäß der Verordnung anerkennt,

IN DER ERWÄGUNG, dass in der Republik Kroatien eine geeignete Einrichtung besteht, die dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox) angeschlossen werden kann —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung

Die Republik Kroatien beteiligt sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Beobachtungsstelle zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox)

(1)   Die Republik Kroatien wird dem Reitox angeschlossen.

(2)   Die Republik Kroatien teilt der Beobachtungsstelle binnen 28 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Strukturen mit, aus denen sich ihr nationales Informationsnetz zusammensetzt, darunter auch ihre nationale Beobachtungsstelle, und benennt etwaige sonstige Fachzentren, die einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten.

Artikel 3

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle lädt einen Vertreter der Republik Kroatien zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein. Der Vertreter nimmt in vollem Umfang daran teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen eine Sitzung einberufen, in der Fragen von besonderem Interesse für die Union und ihre Mitgliedstaaten behandelt werden und die daher auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beschränkt ist.

Der Verwaltungsrat legt gemeinsam mit Vertretern der Republik Kroatien die Einzelheiten der Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Beobachtungsstelle fest.

Artikel 4

Haushalt

Die Republik Kroatien beteiligt sich gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen, der fester Bestandteil des Abkommens ist, finanziell an den Tätigkeiten der Beobachtungsstelle.

Artikel 5

Schutz und Vertraulichkeit der Daten

(1)   Werden aufgrund dieses Abkommens Informationen von der Beobachtungsstelle im Einklang mit dem Unionsrecht und dem kroatischen Recht an die kroatischen Behörden weitergeleitet, ist die Verwendung dieser Informationen nur zu dem erklärten Zweck und zu den von der übermittelnden Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Derartige Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2)   Die von der Beobachtungsstelle an die kroatischen Behörden übermittelten Daten über Drogen und Drogensucht dürfen unter Einhaltung der Unionsvorschriften und der kroatischen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)   Von der Republik Kroatien benannte Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach kroatischem Recht als vertraulich eingestuft sind.

(4)   Hinsichtlich der Daten, die der Beobachtungsstelle von den kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt werden, gilt für die Beobachtungsstelle Artikel 6 der Verordnung.

Artikel 6

Rechtsstellung

Die Beobachtungsstelle besitzt in der Republik Kroatien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach kroatischem Recht zusteht.

Artikel 7

Haftung

Die Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach Artikel 19 der Verordnung.

Artikel 8

Vorrechte

Um der Beobachtungsstelle und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die Republik Kroatien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5 und 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angehängten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 9

Beschäftigungsbedingungen

Nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) geregelt sind, können kroatische Staatsangehörige, die im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sind, vom Direktor der Beobachtungsstelle auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der diplomatischen Note in Kraft, in der die letzte Vertragspartei bestätigt, dass die auf ihrer Seite notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 11

Gültigkeit und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Es endet mit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Kroatien


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

ANHANG

FINANZIELLER BEITRAG DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR DROGEN UND DROGENSUCHT

1.

Die Republik Kroatien leistet im Rahmen ihrer Beteiligung an der Beobachtungsstelle einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, der in den ersten vier Jahren, in denen die Republik Kroatien nach und nach in die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle eingebunden wird, schrittweise erhöht wird. Die zu leistenden finanziellen Beiträge belaufen sich auf:

im ersten Jahr der Beteiligung

100 000 EUR,

im zweiten Jahr der Beteiligung

150 000 EUR,

im dritten Jahr der Beteiligung

210 000 EUR,

im vierten Jahr der Beteiligung

271 000 EUR.

Vom fünften Jahr der Beteiligung an wird der finanzielle Beitrag, den die Republik Kroatien jährlich zur Finanzierung der Beobachtungsstelle zu leisten hat, um den Prozentsatz fortgeschrieben, um den sich der Zuschuss der Union zur Beobachtungsstelle erhöht.

Die Republik Kroatien kann für die Zahlung ihres Beitrags zur Beobachtungsstelle bis zu einem gewissen Grad die Hilfe der Union in Anspruch nehmen, wobei der maximale Zuschuss der Union 75 % im ersten Jahr der Beteiligung, 60 % im zweiten Jahr der Beteiligung und 50 % in den Folgejahren beträgt. Die beantragten Unionsmittel werden der Republik Kroatien im Rahmen eines getrennten Planungsverfahrens auf der Grundlage einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.

Für den restlichen Beitrag kommt die Republik Kroatien selbst auf.

2.

Der Beitrag der Republik Kroatien wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) verwaltet. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Republik Kroatien durch die Teilnahme an Tätigkeiten oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Beobachtungsstelle entstehen, werden von der Beobachtungsstelle auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

3.

Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der Republik Kroatien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Für die darauf folgenden Jahre richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen dieses Abkommens.


(1)  OJ L 248, 16.9.2002, S. 1.

(2)  OJ L 357, 31.12.2002, S. 1.


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