Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_2011_250_R_0125_01

2011/566/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 sind

ABl. L 250 vom 27.9.2011, p. 125–128 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/125


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2011/566/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0119/2011),

1.

erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 119.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0119/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006 genommen hat, dass sich der kumulierte Haushaltsüberschuss für das Jahr 2006 auf 16 900 000 EUR belief und dass das Zentrum seinen Kunden im Jahr 2007 9 300 000 EUR erstatten werde und dass sich der Überschuss 2008 auf 26 700 000 EUR belief, sowie mit dem Rechnungshof darin übereinstimmte, dass eine derartige Überschusskumulierung zeigt, dass die Preiskalkulationsmethode des Zentrums für seine Übersetzungsdienstleistungen nicht hinreichend genau ist,

darauf bestanden hat, dass sich die Kommission und das Zentrum um eine rasche Lösung des Streits über die Beiträge zum Altersversorgungssystem für das Personal bemühen,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt des Zentrums für 2009 auf 62 630 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Anstieg um 4,48 % darstellt,

Leistung

1.

begrüßt den Plan des Zentrums, eine Halbzeitüberprüfung seiner Strategie 2008-2012 vorzunehmen; fordert das Zentrum dennoch auf, seine Leistungsbewertung weiterzuentwickeln, indem es die Verbindungen zwischen seinen strategischen Maßnahmen und den in seinem Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen verbessert und die Indikatoren für die Kontrolle seiner Leistung überprüft, damit die SMART-Kriterien eingehalten werden;

2.

stellt fest, dass das Zentrum seine gegenüber den Organen der Union erbrachten Dienstleistungen (in Form übersetzter Seiten) im Jahr 2009 um 41 % gegenüber 2008 gesteigert hat;

3.

spricht dem Zentrum seine Anerkennung dafür aus, dass es in der dem Bericht des Rechnungshofs für 2009 als Anhang beigefügten Tabelle einen Vergleich zwischen den im Jahr 2008 und den im Jahr 2009 durchgeführten Maßnahmen geliefert hat, damit die Entlastungsbehörde die Leistung des Zentrums von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

Haushaltsführung

4.

fordert das Zentrum auf, systematisch Artikel 8 Absatz 2 seiner Finanzregelung anzuwenden, in der es heißt, dass „die Verpflichtungsermächtigungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen [decken], die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden“;

Gegen die Gründungsverordnung des Zentrums verstoßender Haushaltsüberschuss

5.

fordert das Zentrum auf, wirksamere Maßnahmen zu treffen, um der kontinuierlichen Zunahme seines Überschusses entgegenzuwirken; stellt fest, dass das Zentrum seit mehreren Jahren entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 über einen kumulierten Haushaltsüberschuss verfügt und dass sich der Überschuss 2009 auf 24 000 000 EUR belief, während er 2008 26 700 000 EUR, 2006 16 900 000 EUR, 2005 10 500 000 EUR und 2004 3 500 000 EUR betrug; stellt des Weiteren fest, dass dieser Überschuss hauptsächlich mit der mangelnden Genauigkeit der Vorausschätzungen seiner Kunden in Bezug auf ihre Übersetzungsaufträge in Zusammenhang steht;

6.

begrüßt jedoch die Initiative des Zentrums, im Jahr 2009 11 000 000 EUR an seine Kunden zurückzuerstatten; betont, dass das Zentrum in ähnlicher Weise bereits 2007 9 300 000 EUR an seine Kunden zurückerstattet hatte;

Arbeitgeberbeiträge zum Versorgungssystem der Kommission

7.

stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 12. Februar 2010 die Klage der Kommission (T-456/07) (6), in der das Übersetzungszentrum aufgefordert wurde, für die Haushaltsjahre 1998 bis 2005 einen Beitrag einzuzahlen, der dem Arbeitgeberanteil bei der Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften entspricht, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat;

8.

spricht dem Zentrum seine Anerkennung dafür aus, dass es sich darum bemüht hat, eine gütliche Lösung für diesen Konflikt mit der Kommission zu finden, indem es einen Teil seines Haushaltsüberschusses (18 300 000 EUR) zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem der Kommission verwendet hat;

Rechnungsführungssystem

9.

ruft das Zentrum auf, eine ordnungsgemäße Validierung des Rechnungsführungssystems durch den Rechnungsführer sicherzustellen; weist darauf hin, dass eine fehlende Validierung des Rechnungsführungssystems zur Folge hat, dass die Verantwortung des Rechnungsführers für die Erklärung im jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums auf das Zentrum übergeht;

10.

fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, um das Rechnungsführungssystem ABAC erfolgreich in Betrieb zu nehmen; weist das Zentrum darauf hin, dass es nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, um das System SI2 zu pflegen, und dass daher die Kontinuität seiner Finanzoperationen bis zur Inbetriebnahme von ABAC erheblich gefährdet ist;

Humanressourcen

11.

fordert das Zentrum auf, in seine Stellenbeschreibungen Informationen über sensible Aufgaben aufzunehmen und sicherzustellen, dass alle vorhandenen Kontrollen zur Eindämmung der Risiken angegeben werden;

12.

ruft das Zentrum dazu auf, die Durchführungsbestimmungen für Fortbildungsmaßnahmen zu aktualisieren und hierfür einen neuen Zeitplan festzulegen; unterstützt das Zentrum bei den von ihm getroffenen Maßnahmen zur wirksamen Überwachung der Qualität seiner Fortbildungskurse;

Interne Prüfung

13.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum der Entlastungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung einen von seiner Direktorin erstellten Bericht übermittelt hat, in der der Inhalt der Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) zusammengefasst wird; fordert die Direktorin des Zentrums jedoch auf, spezifische Informationen zum Inhalt der vom IAS abgegebenen Empfehlungen zur Verfügung zu stellen;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung zur Überwachung und zur Bildung von Sicherheitsblöcken im Zentrum in Bezug auf 2009 durchgeführt hat; ruft das Zentrum auf, sein internes Kontrollsystem, sein Überwachungssystem und sein Sicherungsverfahren weiter auszubauen;

15.

fordert das Zentrum ferner auf, die Aufgaben, den Zeitplan und die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Ausstellung, Validierung und Verbuchung der Einziehungsanordnungen für an die Kunden gelieferte Übersetzungen in einem umfassenden schriftlichen Verfahren niederzulegen;

16.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 119.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 119.

(6)  Slg. 2010, II-00183.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


Top