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Document JOL_2009_255_R_0149_01

2009/659/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 sind

ABl. L 255 vom 26.9.2009, p. 149–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/149


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

(2009/659/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0157/2009),

1.

erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 63.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 149.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0157/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem sich überrascht darüber geäußert hat, dass im Bericht des Rechnungshofs nicht darauf eingegangen wurde, dass die (dem Jahrestätigkeitsbericht beigefügte) Zuverlässigkeitserklärung der Direktorin mit Vorbehalten versehen war, die Folgendes betrafen: die politische Unsicherheit in den Partnerländern, das Finanzmanagement des Tempus-Übereinkommens und mögliche soziale, das Ansehen betreffende, rechtliche und finanzielle Auswirkungen der technischen Hilfe auf das Tempus-Programm bei der Stiftung,

1.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass der Betrag der zweckgebundenen Einnahmen im Berichtigungshaushaltsplan nicht korrekt ausgewiesen war: Er hätte anstatt mit dem ausgewiesenen Betrag von 3 400 000 EUR, der die aus dem Vorjahr übertragenen zweckgebundenen Einnahmen mit umfasst, mit 1 200 000 EUR angegeben werden sollen;

2.

nimmt Kenntnis von der Zusage der Stiftung, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Darstellung ihres Haushaltsplans mit den haushaltsrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen;

3.

stellt fest, dass die Direktorin in der (dem Jahresbericht beigefügten) Zuverlässigkeitserklärung an den im Vorjahr geäußerten Vorbehalten im Zusammenhang mit der politischen Unsicherheit in den Partnerländern, der finanziellen Verwaltung eines Teils des Tempus-Übereinkommens und möglichen sozialen, das Ansehen betreffenden, rechtlichen und finanzielle Auswirkungen der Rückverlagerung der technischen Hilfe für das Tempus-Programm von der Stiftung festhält;

4.

fordert den Rechnungshof auf, die Vorbehalte der Direktorin zu prüfen und im nächsten die Stiftung betreffenden Prüfbericht darauf einzugehen;

5.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 63.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 149.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 101.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


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