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Document JOL_2009_090_R_0009_01
2009/305/EC: Council Decision of 15 September 2008 on the signing of the Agreement between the European Community and the State of Israel on certain aspects of air services#Agreement between the European Community and the State of Israel on certain aspects of air services
2009/305/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2009/305/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 90 vom 2.4.2009, p. 9–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/9 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2009/305/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Staat Israel ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des besagten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DER STAAT ISRAEL (nachstehend „Israel“ genannt)
andererseits
(nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt)
nach Mitteilung der Europäischen Gemeinschaft, dass
zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Israel bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegenwärtig Bestimmungen enthalten, die nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen,
die Europäische Gemeinschaft für bestimmte Aspekte ausschließlich zuständig ist, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten, inklusive Israel, sein können,
die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
einige Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Israel mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Israel, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Israels zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND DIE VERTRAGSPARTEIEN WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Israel erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Israel unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Israel verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder |
iii) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder |
iv) |
das Unternehmen aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Israel und diesem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Israel nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde. |
Israel übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die Israel aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.
Artikel 4
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen angewandt werden, welche Israel nach einem der in Anhang I genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe d enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überprüfung und Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 8 überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember des Jahres zweitausendacht, was dem zwölften Kislew des Jahres fünftausendsiebenhundertneunundsechzig im hebräischen Kalender entspricht, in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache.
За Европейската общнoст
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За държавата Израел
Por el Estado de Israel
Za Stát Izrael
For Staten Israel
Für den Staat Israel
Iisraeli Riigi nimel
Για το Κράτος του Ισραήλ
For the State of Israel
Pour l'État d'Israël
Per lo Stato d'Israele
Izraēlas Valsts vārdā
Izraelio Valstybės vardu
Izrael Állam részéről
Għall-Istat ta' l-Iżrael
Voor de Staat Israël
W imieniu Państwa Izrael
Pelo Estado de Israel
Pentru Statul Israel
Za Izraelský štát
Za Državo Izrael
Israelin valtion puolesta
För Staten Israel
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Israel und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in geänderter oder neuer Fassung
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 2. August 1963 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Österreich“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung Belgiens und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 30. Juni 1952 in Hakirya, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Belgien“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. März 1991 in Sofia, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/ Bulgarien“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 21. Dezember 1993 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Zypern“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 24. April 1991 in Jerusalem, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Tschechische Republik“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Staates Israel über den Luftverkehr, unterzeichnet in Jerusalem am 18. April 1977, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Dänemark“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 24. Juni 1997 in Helsinki, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Finnland“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 29. April 1952 in Tel Aviv, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Frankreich“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über den Luftverkehr, unterzeichnet in Bonn am 12. Februar 1971, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Israel/Deutschland“; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 15. Juli 1952 in Athen, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Griechenland“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 1. März 1989 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Ungarn“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der der Regierung des Staates Israel und der Regierung von Irland, unterzeichnet am 19. Oktober 1993 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Irland“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Italien und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 18. Mai 1979 in Rom, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/ Italien“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 3. November 1993 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Lettland“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 20. November 1997 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Litauen“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 14. Juni 1994 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Luxemburg“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der der Regierung des Staates Israel und der Regierung von Malta, unterzeichnet am 20. Februar 1995 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Malta“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Niederlande und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 23. Oktober 1950 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Niederlande“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 27. Februar 1990 in Warschau, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Polen“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Portugal und dem Staat Israel, unterzeichnet in Lissabon am 8. Mai 1997, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Portugal“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 19. Dezember 1967 in Israel, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Rumänien“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung des Staates Israel, unterzeichnet am 22. August 1994 in Bratislava, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Slowakische Republik“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Slowenien und dem Staat Israel, unterzeichnet in Ljubljana am 16. Juni 1993, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/ Slowenien“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und dem Staat Israel, unterzeichnet in Jerusalem am 31. Juli 1989, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/ Spanien“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Staates Israel über den Luftverkehr, unterzeichnet in Stockholm am 9. November 1977, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Israel/Schweden“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 24. September 1975 in London, im Folgenden als „Abkommen 1975 Israel/ Vereinigtes Königreich“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. Dezember 2001 in Tel Aviv, im Folgenden als „Abkommen 2001 Israel/ Vereinigtes Königreich“ bezeichnet; |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Sicherheit:
|
d) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft). |