This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document JOL_2006_340_R_0129_01
2006/845/EC: Decision of the European Parliament of 27 April 2006 on the closure of the accounts of the the European Aviation Safety Agency for the financial year 2004#Resolution of the European Parliament with comments forming an integral part of the decision on the discharge for the implementation of the budget of the European Aviation Safety Agency for the financial year 2004
2006/845/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004
Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind
2006/845/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004
Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind
ABl. L 340 vom 6.12.2006, p. 129–133
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
6.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/129 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. April 2006
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004
(2006/845/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1), |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (2), |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006), |
— |
gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 49, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94, |
— |
gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0104/2006), |
1. |
nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis: Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 (6)
|
2. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. |
Der Präsident
Josep BORRELL FONTELLES
Der Generalsekretär
Julian PRIESTLEY
(1) ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 5.
(2) ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(6) Die Daten für das Haushaltsjahr 2003 wurden überarbeitet, um eine Gegenüberstellung infolge des Übergangs zur periodengerechten Buchführung zu ermöglichen.
ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1), |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (2), |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006), |
— |
gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 49, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94, |
— |
gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0104/2006), |
A. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, |
B. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, |
1. |
erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen; |
2. |
hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen; |
3. |
dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten; |
4. |
stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden; |
5. |
stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen; |
6. |
stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen; |
7. |
begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss 2004 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
8. |
nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass in dem ursprünglichen Haushaltsplan der Agentur und den dazugehörigen Berichtigungshaushaltsplänen in der im Amtblatt veröffentlichten Fassung die Mittel nicht, wie in Artikel 22 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vorgeschrieben, in Artikel und Posten untergliedert sind; erinnert die Agentur an den Grundsatz der Spezialität und fordert sie nachdrücklich auf, diesen Grundsatz zu befolgen, um eine klare und transparente Ausführung der von der Haushaltsbehörde festgelegten Haushaltspläne zu ermöglichen; |
9. |
stellt fest, dass die Agentur den negativen Saldo der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Jahres 2003 nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan für 2004 eingesetzt hat; erwartet, dass die Agentur künftig negative Salden des Rechnungsabschlusses in Berichtigungshaushaltsplänen für das folgende Haushaltsjahr ausweist; |
10. |
ist besorgt über die Anomalien, die der Rechnungshof in der Haushaltsführung festgestellt hat, darunter das Fehlen von Angaben in den Berichtigungshaushaltsplänen zu vorgenommenen Mittelübertragungen oder zu den Gründen für deren Vornahme, die fehlende Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Mittelübertragungen und die Zahlung von Vorschüssen außerhalb des Haushaltsplans; begrüßt die Maßnahmen, die die Agentur zur Verbesserung der Haushaltsführung ergriffen hat; |
11. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2004 die Durchführungsbestimmungen zu ihrer Finanzregelung noch nicht erlassen und weder eine Risikoanalyse durchgeführt noch Normen für die interne Kontrolle ausgearbeitet hatte; begrüßt die schließlich im Juni 2005 erfolgte Annahme der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung durch die Agentur sowie die Einstellung eines Risikomanagers/internen Prüfers; |
12. |
stellt fest, dass die Personalauswahlverfahren bei der Agentur in jeder Auswahlrunde andere waren, und fordert die Kommission und die Agentur nachdrücklich auf, sich auf ein transparentes und kohärentes Einstellungsverfahren zu verständigen, das den Bedürfnissen der Agentur nach spezifisch qualifiziertem Personal gerecht wird; |
13. |
nimmt mit Genugtuung die Zusicherung der Agentur zur Kenntnis, dass sie ihre Einstellungsverfahren durch die Ausarbeitung von Leitfäden zur Vorgehensweise formalisieren wird, um, wie vom Hof betont, die Transparenz der auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen zu verbessern und offensichtlich willkürliche Abweichungen bei den Personalausleseverfahren zu vermeiden; |
14. |
stellt fest, dass der überwiegende Teil (über 70 %) des Zuschusses der Kommission im Rahmen der Titel I und II verwendet wurde, die ausschließlich Personal- und Verwaltungsausgaben betreffen, und dass die Agentur nur etwa 10 % des Zuschusses der Kommission für operationelle Ausgaben verwendet hat; stellt außerdem fest, dass die Personal- und Verwaltungsausgaben von 2003 bis 2004 viel stärker gestiegen sind als die operationellen Ausgaben; |
15. |
fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können; |
16. |
fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. |
(1) ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 5.
(2) ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).