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Document JOL_2006_340_R_0081_01

    2006/827/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004
    Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 sind

    ABl. L 340 vom 6.12.2006, p. 81–84 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/81


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2006

    zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004

    (2006/827/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

    gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4), insbesondere auf Artikel 12a,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0096/2006),

    1.

    nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

    Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

    (in 1000 EUR)

     

    2004

    2003

    Einnahmen

    Zuschüsse der Gemeinschaft

    5 675

    7 318

    Sonstige Einnahmen

    421

    374

    Verschiedene Einnahmen

    35

     

    Finanzielle Erträge

    21

    1

    Phare-Einnahmen

    82

    676

    Einnahmen insgesamt (a)

    6 234

    8 369

    Ausgaben

    Personal — Titel I des Haushaltsplans

    Zahlungen

    2 645

    2 618

    Übertragene Mittel

    85

    64

    Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

    Zahlungen

    447

    412

    Übertragene Mittel

    37

    51

    Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

    Zahlungen

    2 352

    1 678

    Übertragene Mittel

    745

    1 162

    Zweckgebundene Einnahmen (Phare und andere)

     

     

    Zahlungen

    7

    377

    Übertragene Mittel

    0

    694

    Ausgaben insgesamt (b)

    6 318

    7 055

    Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)

    - 84

    1 334

    Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

    98

    -1 579

    Übertragene Mittel, annulliert

    241

    301

    Wiederverwendung der im Vorjahr nicht verwendeten Mittel

    0

    38

    Abgeschriebene geschuldete Beträge

    - 23

    0

    Wechselkursdifferenzen

    - 1

    5

    Erstattungen an die Kommission

     

    0

    Saldo des Haushaltsjahres

    231

    98

    NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Differenzen ergeben

    2.

    billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt Der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 48.

    (2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 97.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

    gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4), insbesondere auf Artikel 12a,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0096/2006),

    A.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    1.

    erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, der Entlastung durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

    2.

    hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Beobachtungsstelle zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

    3.

    dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

    4.

    stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

    5.

    stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

    6.

    stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

    7.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit festgestellt hat, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    8.

    bekundet seine Besorgnis angesichts des hohen Betrags übertragener Mittel, die annuliert wurden, insbesondere in Titel I (Personalausgaben);

    9.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Anteil der Mittelübertragungen deutlich zurückgegangen ist; begrüßt die Mitteilung der Beobachtungsstelle, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Anteil der Mittelübertragungen weiter zu verringern; ermutigt die Beobachtungsstelle, die Art der Ermittlung der erforderlichen Mittelübertragungen zu verbessern, um einer hohen Annullierungsrate vorzubeugen;

    10.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Beobachtungsstelle mitgeteilt hat, dass sie eine Risikoanalyse der internen Kontrollnormen durchgeführt und die Checklisten der Ex-ante-Überprüfungen überarbeitet hat;

    11.

    ist besorgt über die Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungshof bei der Ausschreibung und der Vergabe von Aufträgen festgestellt hat; ersucht die Beobachtungsstelle nachdrücklich, die Verfahren möglichst rasch zu verbessern, um derartige Unregelmäßigkeiten künftig zu vermeiden;

    12.

    fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

    13.

    fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


    (1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 48.

    (2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 97.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


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