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Document JOL_2006_340_R_0033_01

    2006/812/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof
    Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    ABl. L 340 vom 6.12.2006, p. 33–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/33


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2006

    betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof

    (2006/812/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0360/2005),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 zusammen mit den Antworten der Organe (2),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0112/2006),

    1.

    erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Gerichtshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

    (2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

    (3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977. S. 1.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0360/2005),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 zusammen mit den Antworten der Organe (2),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), und insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0112/2006),

    1.

    stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) 2004 einen Haushalt in Höhe von 235 041 565 EUR bei einer Verwendungsrate von 94 % verwaltet hat;

    2.

    stellt fest, dass sich der Personalbestand des EuGH 2004 infolge der Erweiterung um rund 40 % erhöht hat (6);

    3.

    nimmt missbilligend zur Kenntnis, dass der EuGH 2004 verschiedene interne Kontrollnormen erneut nicht angewandt hat;

    4.

    verweist auf die Feststellung des Rechnungshofs in Ziffer 9.13 seines Jahresberichts, wonach der Interne Prüfer des EuGH die Funktion als Leiter des „Überprüfungsreferats“ ausübt, das die Ex-anteberprüfung der Vorgänge des Anweisungsbefugten vornimmt; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine solche Einbindung in die Ausführung von Finanztransaktionen mit den Aufgaben eines unabhängigen Internen Prüfers nicht vereinbar ist; missbilligt, dass der Interne Prüfer seit seiner Ernennung im Jahr 2003 keine seiner im Arbeitsprogramm aufgeführten Aufgaben abgeschlossen hat; regt an, dass der EuGH für den baldigen Abschluss der noch offenen Aufgaben des Arbeitsprogramms externe Unterstützung in Anspruch nimmt;

    5.

    bedauert, dass der jährliche Tätigkeitsbericht des EuGH bei der Ausarbeitung des Jahresberichts des Rechnungshofs nicht berücksichtigt werden konnte, da er bei Abschluss der Prüfung durch den Rechnungshof noch nicht vorlag; geht davon aus, dass dieses Problem mit Blick auf den jährlichen Tätigkeitsbericht für 2005 gelöst wurde;

    6.

    weist darauf hin, dass der EuGH im Gegensatz zu den meisten anderen Organen seinem jährlichen Tätigkeitsbericht keine von seinem bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärung beifügt; stellt fest, dass der Kanzler jedoch ein auf den 21. Juni 2005 datiertes Memorandum verfasst und unterzeichnet hat, in dem dem Präsidenten des EuGH die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung für 2004 bestätigt wird; fordert den EuGH auf, in künftigen Jahren eine derartige Erklärung zu verfassen, und hofft, dass diese Frage im Zuge der laufenden Überarbeitung der Haushaltsordnung geklärt wird;

    7.

    gratuliert dem EuGH zur Aufmachung, zum Inhalt und zur Lesbarkeit seines jährlichen Tätigkeitsberichts und insbesondere dazu, dass am Ende jedes Kapitels Art und Höhe des Risikos analysiert werden, mit dem die darin beschriebenen Vorgänge behaftet sind; ist der Auffassung, dass der Nutzen der jährlichen Tätigkeitsberichte gesteigert werden könnte, wenn alle Organe diesem Beispiel folgen würden;

    8.

    begrüßt, dass sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Fälle von 25 Monaten im Jahr 2003 auf 20 Monate im Jahr 2004 verkürzt hat, obwohl die Zahl der eingereichten Klagen ständig steigt; ist der Meinung, dass eine Bearbeitungsdauer von 20 Monaten pro Rechtssache immer noch zu lange ist; fordert den EuGH auf, die durchschnittliche Bearbeitungszeit weiter zu verringern;

    9.

    stellt fest, dass 2004 keine Ex-post-Überprüfungen vorgenommen wurden, da sich die für die Ex-ante-Überprüfungen zuständige Dienststelle auf die Einführung des neuen Finanzkreislaufs konzentrieren musste;

    10.

    stellt fest, dass der EuGH derzeit ein großes Projekt für den Bau neuer Räumlichkeiten — zwei Hochhäuser mit einem „Ring“ — verwaltet, in denen das bei künftigen Erweiterungen benötigte Personal und 40 Richter mit ihren Kabinetten untergebracht werden sollen, wobei die Kosten dieses Projekts mit 296 924 590 EUR (zu Preisen von 2000) veranschlagt sind; ersucht den EuGH um eine schriftliche Darlegung der für die Prüfung der Rechnungen und die Projektkontrolle getroffenen Vorkehrungen und um Auskunft darüber, welche der beteiligten Parteien das Risiko möglicher Kostenüberschreitungen tragen wird; fordert den EuGH auf, für dieses große Bauprojekt angemessene Kontrollstellen zu schaffen, die ständig mit dem Bauvorhaben betraut sind und die Einhaltung der Fristen sowie die Kostenentwicklung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren;

    11.

    weist darauf hin, dass der EuGH nach einem von den Dienststellen der Kommission im Juni 2005 vorgenommen Vergleich der Gebäudekosten der Organe die höchsten Kosten pro Nutzer aufweist (250 EUR/m2, was jedoch durch die unterdurchschnittlich kurze Rückzahlungsdauer (15 Jahre) zu erklären ist, für die sich der EuGH entschieden hat;

    12.

    ist der Auffassung, dass der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67 Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (7), in der die Gehälter der Richter am EuGH geregelt sind, im Interesse der Transparenz, beispielsweise durch Veröffentlichung auf der Website des EuGH, mehr Publizität verliehen werden sollte;

    13.

    stellt fest, dass der EuGH gegenwärtig von den Richtern nicht verlangt, ihre finanziellen Interessen wie beispielsweise Aktienbesitz, Direktorenpositionen, Beraterverträge usw. offen zu legen; weist darauf hin, dass sowohl die Mitglieder der Kommission als auch die Mitglieder des Europäischen Parlaments verpflichtet sind, diese Interessen in einem öffentlichen Register anzugeben, und dass die Mitglieder des Rechnungshofs eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen beim Präsidenten des Hofes hinterlegen; empfiehlt, dass der EuGH im Interesse der Transparenz verlangt, dass eine solche verbindliche Regelung aufgestellt wird, auch wenn dies derzeit rechtlich nicht vorgeschrieben ist;

    14.

    erinnert bezüglich der Dienstfahrzeuge für die Benutzung durch den EuGH daran, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2005 (8) den EuGH aufgefordert hat, seinen Verwaltungsbeschluss vom 31. März 2004 bis zum 1. November 2005 so abzuändern, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen wird.


    (1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

    (2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

    (3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977. S. 1.

    (6)  Quelle: Jährlicher Tätigkeitsbericht.

    (7)  ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1.).

    (8)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0410.


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