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Document JOL_2006_154_R_0022_01

2006/398/EG: Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

ABl. L 154 vom 8.6.2006, p. 22–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 190–194 (MT)

8.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. März 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

(2006/398/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Einvernehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und im Rahmen der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte daher genehmigt werden.

(4)

Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Rücknahme von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Brüssel, den 3. April 2006

Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EU haben die EG und die Volksrepublik China zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 von der EG notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten zu übernehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Volksrepublik China erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass spätestens am 1. Januar 2006 und unter keinen Umständen später als am 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ANHANG

0304 20 85 (gefrorene Fischfilets vom Pazifischen Pollack): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der EG von 15 % auf 13,7 %

Zolltarifposition 0703 20 00 (frischer oder gekühlter Knoblauch): Aufstockung der der Volksrepublik China im Rahmen des EG-Zollkontingents zugewiesenen Menge um 20 500 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 9,6 %; der vertragsmäßige Zollsatz beträgt 9,6 % + 120,00 EUR/100 kg/net.

Aufstockung des EG-Zollkontingents für Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 30; vertragsmäßiger Zollsatz 18,4 % + 222,00 EUR/100 kg/net eda) und für Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht oder anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 20; vertragsmäßiger Zollsatz 18,4 % + 191,00 EUR/100 kg/net eda) um 5 200 Tonnen (Abtropfgewicht) zu einem Kontingentzollsatz von 23 %; Zolltarifposition 0711 90 40 (vertragsmäßiger Zollsatz 9,6 % + 191 EUR/100 kg/net eda) ist im Kontingent zu berücksichtigen.

6402 19 00 (Sportschuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,9 %.

6402 91 00 (den Knöchel bedeckende Schuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,9 %.

6404 11 00 (Sportschuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17 % auf 16,9 %.

6404 19 10 (Pantoffeln und andere Hausschuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,9 %.

6402 99 (andere Schuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,8 %.

8482 91 90 (Kugeln, Rollen und Nadeln): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 8,0 % auf 7,7 %.

8521 90 00 (Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, andere): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 14 % auf 13,9 %.

8712 00 30 (Zweiräder, ohne Motor): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 15 % auf 14,0 %.

Eröffnung eines Zollkontingents von 7 Tonnen (erga omnes) für Rohreis (Zolltarifposition 1006 10) zu einem Kontingentzollsatz von 15 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 211 EUR/Tonne.

Eröffnung eines Zollkontingents von 1 634 Tonnen (erga omnes) für geschälten Reis (Zolltarifposition 1006 20) zu einem Kontingentzollsatz von 15 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 65 EUR/Tonne.

Aufstockung des EG-Zollkontingents für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis (Zolltarifposition 1006 30) um 25 516 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 175 EUR/Tonne.

Aufstockung des EG-Zollkontingents für Bruchreis (Zolltarifposition 1006 40) um 31 788 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 128 EUR/Tonne.

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 838 Tonnen (erga omnes) für haltbar gemachte Ananasfrüchte, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren zu einem Kontingentzollsatz von 20 %, die folgenden Zolltarifpositionen zugewiesen sind und für die die nachstehenden vertragsmäßigen Zollsätze gelten:

 

2008 20 11: 25,6 + 2,5 EUR/100 kg/net

 

2008 20 19: 25,6

 

2008 20 31: 25,6 + 2,5 EUR/100 kg/net

 

2008 20 39: 25,6

 

2008 20 71: 20,8

 

2008 30 11: 25,6

 

2008 30 19: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 30 31: 24

 

2008 30 39: 25,6

 

2008 30 79: 20,8

 

2008 40 11: 25,6

 

2008 40 19: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 40 21: 24

 

2008 40 29: 25,6

 

2008 40 31: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 40 39: 25,6

 

2008 50 11: 25,6

 

2008 50 19: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 50 31: 24

 

2008 50 39: 25,6

 

2008 50 51: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 50 59: 25,6

 

2008 50 71: 20,8

 

2008 60 11: 25,6

 

2008 60 19: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 60 31: 24

 

2008 60 39: 25,6

 

2008 60 60: 20,8

 

2008 70 11: 25,6

 

2008 79 19: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 70 31: 24

 

2008 70 39: 25,6

 

2008 70 51: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 70 59: 25,6

 

2008 80 11: 25,6

 

2008 80 19: 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net

 

2008 80 31: 24

 

2008 80 39: 25,6

 

2008 80 70: 20,8

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Gemeinschaft der 15.

Peking, den 13. April 2006

Herr …,

Es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EU haben die EG und die Volksrepublik China zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 von der EG notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten zu übernehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Volksrepublik China erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass spätestens am 1. Januar 2006 und unter keinen Umständen später als am 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.“

Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Im Namen der Volksrepublik China


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