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Document JOL_2006_071_R_0011_01
2006/198/EC: Commission Decision of 2 February 2006 approving on behalf of the European Community amendments to the annexes to the Agreement between the European Community and the United States of America on sanitary measures to protect public and animal health in trade in live animals and animal products (notified under document member C(2006) 81) Text with EEA relevance#Agreement in the Form of an Exchange of Letters concerning amendments to the annexes to the Agreement between the European Community and the United States of America on sanitary measures to protect public and animal health in trade in live animals and animal products
2006/198/EG: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 81) Text von Bedeutung für den EWR
Abkommen in Form eines Briefwechsels über Änderungen der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten
2006/198/EG: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 81) Text von Bedeutung für den EWR
Abkommen in Form eines Briefwechsels über Änderungen der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten
ABl. L 71 vom 10.3.2006, p. 11–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
10.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/11 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2006
zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 81)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/198/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss des Abkommens hat auf seiner Sitzung vom 27. Oktober 2005 eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit für Fischereierzeugnisse abgegeben. Angesichts dieser Empfehlung sollte Anhang V des Abkommens geändert werden. |
(2) |
Diese Änderung sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. |
(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungen des Anhangs V des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen des Anhangs V des Abkommens, ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Generaldirektor für Gesundheits- und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission schriftlich notifiziert haben, dass die internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 1 abgeschlossen sind.
Brüssel, den 2. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels über Änderungen der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten
Brüssel, den 30. Januar 2006
Sehr geehrter Herr …,
ich darf Ihnen unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten folgende Änderungen der Anhänge dieses Abkommens vorschlagen:
Ersetzung des Wortlauts von Anhang V Nummer 11, wie von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschuss empfohlen, durch den Wortlaut von Anlage A dieses Schreibens.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung von Anhang V des Abkommens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Jaana HUSU-KALLIO
Brüssel, den 1. Februar 2006
Sehr geehrte Frau …,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang V Nummer 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten.
Ich darf Ihnen bestätigen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Änderungen, die in Ihrem als Kopie beigefügten Schreiben vorgeschlagen werden, entsprechend den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zustimmen. Ich gehe davon aus, dass diese Änderungen an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Gemeinschaft den Vereinigten Staaten mitteilt, dass sie die erforderlichen Verfahren zur Durchführung der Änderungen abgeschlossen hat.
Genehmigen Sie, Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika
Norval E. FRANCIS
Anlage A
„ANHANG V
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Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten |
Ausfuhren der Vereinigten Staaten in die Europäische Gemeinschaft |
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Handelsregelung |
Gleichwertigkeitsstatus |
Sondervorschriften |
Maßnahmen |
Handelsregelung |
Gleichwertigkeitsstatus |
Sondervorschriften |
Maßnahmen |
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EU-Vorschriften |
US-Vorschriften |
US-Vorschriften |
EU-Vorschriften |
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11. Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr |
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91/67 |
USDI & Titel 50 |
NB |
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USDI & Titel 50 |
91/67 |
NB |
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EU überprüft gegebenenfalls neue US-Normen |
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91/67 |
USDI & Titel 50 |
NB |
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USDI & Titel 50 |
91/67 |
NB |
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91/493 96/22 96/23 |
21 CFR 123, 1240 FFDCA, FIFRA, PHSA, 21 CFR 70—82, 180, 110.3—110.93, 113, 114, 123, 172—193, 1240 |
Ja (3) |
Dosenerzeugnisse mit geringem Säuregehalt |
US liefern ausführliche Angaben dazu, inwieweit die EU-Forderung nach Gleichwertigkeit von Dosenerzeugnissen mit geringem Säuregehalt berücksichtigt werden kann. EU liefert (1) einschlägige Informationen und Dokumentation über Prüfverfahren und Verfahren der Durchführungskontrolle durch die Mitgliedstaaten sowie (2). Informationen über die Anwendung des HACCP-Konzepts in den Mitgliedstaaten. |
21 CFR 123, 1240 FFDCA, FIFRA, PHSA, 21 CFR 70—82, 180, 110.3—110.93, 113, 114, 123, 172—193, 1240 |
91/493 96/22 96/23 |
Ja (2) |
[SANCO/10169/2005] Rev 3 |
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US prüfen vor Ort das Funktionieren des EU-Systems (einschließlich Besichtigung der EU-Zentralbehörden sowie Beobachtung von Kommissionsprüfungen in einigen Mitgliedstaaten). US teilen noch offene Fragen im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen mit. Die Ergebnisse der Prüfung vor Ort werden mit der EU erörtert. Bei zufrieden stellender Prüfung wird endgültig über die Gleichwertigkeit entschieden und das erforderliche Verfahren eingeleitet. |
Freiwilliges HACCP-Programm des NMFS — 50 CFR 260 |
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Ja (1) |
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91/492 |
National shellfish sanitation programme (Nationales Programm zur Krebstiersanierung) |
Ja (3) |
Bestehende Handelsregelung. |
EU liefert die für die wissenschaftliche Beurteilung der Fleisch-/Wasser-Tests zugrunde gelegten Rohdaten. US kommentieren die Ergebnisse der wissenschaftlichen Beurteilung innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Rohdaten. EU liefert (1) einschlägige Informationen und Dokumentation über Prüfverfahren und Verfahren der Durchführungskontrolle durch die Mitgliedstaaten sowie (2) Informationen über die Anwendung des HACCP-Konzepts in den Mitgliedstaaten. US prüfen vor Ort das Funktionieren des EU-Systems (einschließlich Besichtigung der EU-Zentralbehörden sowie Beobachtung von Kommissionsprüfungen in einigen Mitgliedstaaten). US teilen noch offene Fragen im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen mit. Die Ergebnisse der Prüfung vor Ort werden mit der EU erörtert. Bei zufriedenstellender Prüfung wird endgültig über die Gleichwertigkeit entschieden und das erforderliche Verfahren eingeleitet. |
National shellfish sanitation programme (Nationales Programm zur Krebstiersanierung) |
91/492 |
Ja (3) |
Bestehende Handelsregelung. |
Gemeinsamer Vergleich der Fleisch/Wasser-Tests zwecks Klassifizierung von Erzeugungsgebieten. US teilen der EU mit, wann sie bereit sind, ihre HACCP-Verordnung für Meeresfrüchte zur Überprüfung vorzulegen. EU überprüft diese Verordnung und erforderlichenfalls die von den US vorzulegenden Informationen und Dokumentationen über Prüfverfahren und Verfahren der Durchführungskontrolle. Auf US-Antrag prüft sie das Funktionieren des US-Systems vor Ort innerhalb von sechs Monaten. EU teilt noch offene Fragen im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen innerhalb von 45 Tagen nach der Prüfung vor Ort mit. Die Ergebnisse der Prüfung vor Ort werden mit der EU erörtert. Bei zufriedenstellender Prüfung wird endgültig über die Gleichwertigkeit entschieden und das erforderliche Verfahren eingeleitet. ‚Betriebe‘ umfassen weder ‚Makler noch Händler‘. |
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91/493 96/22 96/23 |
National shellfish sanitation programme, FFDCA, FIFRA, PHSA, 21 CFR 110.3—110.93, 123, 1240, DVM |
NB |
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National shellfish sanitation programme, FFDCA, FIFRA, PHSA, 21 CFR 110.3—110.93, 123, 1240, DVM |
91/493 96/22 96/23 |
NB“ |
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