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Document JOL_2005_303_R_0038_01

    2005/803/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

    ABl. L 303 vom 22.11.2005, p. 38–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 40–58 (MT)

    22.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/38


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. Juni 2005

    über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

    (2005/803/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1), nachstehend „PKA“ genannt, ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

    (2)

    Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

    (3)

    Zwischen 1995 und 2004 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien des PKA. Daher sollte ein neues Abkommen geschlossen werden, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LUX


    (1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE RUSSISCHE FÖDERATION

    andererseits,

    Vertragsparteien dieses Abkommens —

    Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (nachstehend „PKA“ genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

    Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) fördern.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „EGKS“ genannt, den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens. Bei dem vorliegenden Abkommen handelt es sich um das in Artikel 21 des PKA genannte Abkommen.

    Russland beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Gemeinschaft unterstützt die Integration Russlands in das Welthandelssystem.

    Zwischen 1995 und 2004 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen, die durch ein weiteres Abkommen ersetzt werden sollten, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

    Dieses Abkommen sollte durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Protokoll 1 des PKA vorgesehen ist —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen der ehemaligen EGKS.

    (2)   Für den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.

    (3)   Für den Handel mit den nicht in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.

    (4)   Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für russische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.

    (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Russland in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden.

    (3)   Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen, und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein.

    (4)   Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen.

    Artikel 3

    (1)   Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.

    (2)   Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

    (3)   Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 7 % der in Anhang II für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

    (4)   Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen auf eine oder mehrere andere Gruppen innerhalb derselben Kategorie übertragen werden, d. h. innerhalb von SA oder SB. Die Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe kann im Laufe eines Kalenderjahres einmal angepasst werden. Außerdem sind Übertragungen zwischen SA- und SB-Kategorien bis maximal 25 000 Tonnen gestattet. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Höchstmengen nach Anhang II. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

    Artikel 4

    (1)   Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,

    unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die russischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen;

    unterrichten die russischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen.

    Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.

    (2)   Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Gemeinschaft und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Gemeinschaft und Russland vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

    (3)   Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie Russland um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

    (4)   Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft Russland vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können.

    (5)   Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht:

    a)

    sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in Russland unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;

    b)

    sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern.

    (6)   Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.

    Artikel 5

    (1)   Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

    (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

    (3)   Russland bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

    (4)   Erreichen die von den russischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die russischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

    Artikel 6

    (1)   Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus Russland zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Russland alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.

    (2)   Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.

    (3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 18 des PKA Anwendung.

    Artikel 7

    (1)   Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang I genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.

    (2)   Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Russland mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.

    Artikel 8

    (1)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

    (2)   Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

    Artikel 9

    (1)   Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

    (2)   Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (3)   Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

    Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

    Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

    Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen.

    Die Konsultationen sollten innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird.

    Artikel 10

    (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen bleibt es bis 31. Dezember 2006 in Kraft, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 bzw. 4 gekündigt oder beendigt wird.

    (2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.

    (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.

    (4)   Sollte Russland vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet.

    (5)   Die Anhänge, die vereinbarte Niederschrift, die Erklärungen und Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 11

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Hecho en Moscú, el

    V Moskvě

    Udfærdiget i Moskva, den

    Geschehen zu Moskau am

    Moskva,

    Έγινε στις Μόσχα, στις

    Done at Moscow,

    Fait à Moscou, le

    Fatto a Mosca, addì

    Maskavā,

    Priimta Maskvoje

    Kelt Moszkvában

    Magħmul/a f'Moska

    Gedaan te Moskou,

    Sporządzono w Moskwie

    Feito em Moscovo, em

    V Moskve

    V Moskvi,

    Tehty Moskovassa

    Utfärdat i Moskva den

    Совершено в Москве

    Image

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólonoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    За Европейское сообшество

    Image

    Por la Federación de Rusia

    Za Ruskou federaci

    For Den Russiske Føderation

    Für die Russische Föderation

    Venemaa Föderatsiooni nimel

    Για τη Ρωσική Ομοσπονδία

    For the Russian Federation

    Pour la Fédération de Russie

    Per la Federazione russa

    Krievijas Federācijas vārdā

    Rusijos Federacijos vardu

    A Orosz Föderáció részéről

    Għall-Federazzjoni Russa

    Voor de Russische Federatie

    W imieniu Federacji Rosyjskiej

    Pela Federação da Russa

    Za Ruskú federáciu

    Za Rusko federacijo

    Venäjän federaation puolesta

    På ryska federationen vägnar

    За Российскую Федерацию

    Image


    (1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

    ANHANG I

    SA. Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

     

    7208100000

     

    7208250000

     

    7208260000

     

    7208270000

     

    7208360000

     

    7208370010

     

    7208370090

     

    7208380010

     

    7208380090

     

    7208390010

     

    7208390090

     

    7211140010

     

    7211190010

     

    7219110000

     

    7219121000

     

    7219129000

     

    7219131000

     

    7219139000

     

    7219141000

     

    7219149000

     

    7225200010

     

    7225301000

     

    7225309000

    SA2. Grobbleche

     

    7208400010

     

    7208512010

     

    7208512091

     

    7208512093

     

    7208512097

     

    7208512098

     

    7208519110

     

    7208519190

     

    7208519810

     

    7208519891

     

    7208519899

     

    7208529110

     

    7208529190

     

    7208521000

     

    7208529900

     

    7208531000

     

    7211130000

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

     

    7208400090

     

    7208539000

     

    7208540000

     

    7208900010

     

    7209150000

     

    7209161000

     

    7209169000

     

    7209171000

     

    7209179000

     

    7209181000

     

    7209189100

     

    7209189900

     

    7209250000

     

    7209261000

     

    7209269000

     

    7209271000

     

    7209279000

     

    7209281000

     

    7209289000

     

    7209900010

     

    7210110010

     

    7210122010

     

    7210128010

     

    7210200010

     

    7210300010

     

    7210410010

     

    7210490010

     

    7210500010

     

    7210610010

     

    7210690010

     

    7210701010

     

    7210708010

     

    7210903010

     

    7210904010

     

    7210908091

     

    7211140090

     

    7211190090

     

    7211233091

     

    7211238091

     

    7211290010

     

    7211900011

     

    7212101000

     

    7212109011

     

    7212200011

     

    7212300011

     

    7212402010

     

    7212402091

     

    7212408011

     

    7212502011

     

    7212503011

     

    7212504011

     

    7212506111

     

    7212506911

     

    7212509013

     

    7212600011

     

    7212600091

     

    7219211000

     

    7219219000

     

    7219221000

     

    7219229000

     

    7219230000

     

    7219240000

     

    7219310000

     

    7219321000

     

    7219329000

     

    7219331000

     

    7219339000

     

    7219341000

     

    7219349000

     

    7219351000

     

    7219359000

     

    7225401290

     

    7225409000

    SA4. Legierte Erzeugnisse

     

    7226200010

     

    7226912000

     

    7226919100

     

    7226919900

     

    7226990010

    SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

     

    7225401230

     

    7225404000

     

    7225406000

     

    7225990010

    SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

     

    7225500000

     

    7225910010

     

    7225920010

     

    7226920010

    SB. Langprodukte

    SB1. Träger

     

    7207198010

     

    7207208010

     

    7216311010

     

    7216311090

     

    7216319000

     

    7216321100

     

    7216321900

     

    7216329100

     

    7216329900

     

    7216331000

     

    7216339000

    SB2. Walzdraht

     

    7213100000

     

    7213200000

     

    7213911000

     

    7213912000

     

    7213914100

     

    7213914900

     

    7213917000

     

    7213919000

     

    7213991000

     

    7213999000

     

    7221001000

     

    7221009000

     

    7227100000

     

    7227200000

     

    7227901000

     

    7227905000

     

    7227909500

    SB3. Andere Langprodukte

     

    7207191210

     

    7207191291

     

    7207191299

     

    7207205200

     

    7214200000

     

    7214300000

     

    7214911000

     

    7214919000

     

    7214991000

     

    7214993100

     

    7214993900

     

    7214995000

     

    7214997110

     

    7214997190

     

    7214997910

     

    7214997990

     

    7214999510

     

    7214999590

     

    7215900010

     

    7216100000

     

    7216210000

     

    7216220000

     

    7216401000

     

    7216409000

     

    7216501000

     

    7216509100

     

    7216509900

     

    7216990010

     

    7218992000

     

    7222111100

     

    7222111900

     

    7222118110

     

    7222118190

     

    7222118910

     

    7222118990

     

    7222191000

     

    7222199000

     

    7222309710

     

    7222401000

     

    7222409010

     

    7224900289

     

    7224903100

     

    7224903800

     

    7228102000

     

    7228201010

     

    7228201091

     

    7228209110

     

    7228209190

     

    7228302000

     

    7228304100

     

    7228304900

     

    7228306100

     

    7228306900

     

    7228307000

     

    7228308900

     

    7228602010

     

    7228608010

     

    7228701000

     

    7228709010

     

    7228800010

     

    7228800090

     

    7301100000

    ANHANG II

    HÖCHSTMENGEN

    (in Tonnen)

    Erzeugnisse

    2005

    2006

    SA. Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

    908 268

    930 975

    SA2. Grobbleche

    190 593

    195 358

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

    389 741

    399 485

    SA4. Legierte Erzeugnisse

    97 080

    99 507

    SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

    21 509

    22 047

    SA6.

    Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

    100 095

    102 597

    SB. Profilerzeugnisse

    SB1. Träger

    44 948

    46 072

    SB2. Walzdraht

    172 676

    176 993

    SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

    292 376

    299 685

    NB: SA und SB stellen Erzeugniskategorien dar.

    SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen Erzeugnisgruppen dar.

    Vereinbarte Niederschrift Nr. 1

    Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:

    Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten.

    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, im Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen, zeigt Russland seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Antrag der Gemeinschaft für einen vorgesehenen Bestimmungsort keine Ausfuhrlizenzen erteilt, wenn die Einfuhren mit diesen Lizenzen die Probleme aufgrund plötzlich auftretender ungünstiger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden, wobei davon ausgegangen wird, dass Russland weiterhin Ausfuhrlizenzen für andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft erteilen kann.

    Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um plötzlich auftretende ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen bei warmgewalzten Coils (Erzeugnisgruppe SA1) zu vermeiden. Russland wird diese Erzeugnisse vornehmlich an seine traditionellen Abnehmer liefern, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden, und falls Probleme auftreten, setzen die Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis.

    Russland trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung.

    Erklärung Nr. 1

    Für den Fall, dass russische Unternehmen in der EU Stahl-Servicezentren errichten, die aus Russland eingeführte und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt Russland, dass es eine Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Höchstmengen beantragen könnte. In diesem Fall prüft die Kommission den Antrag auf Erhöhung und die Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls Konsultationen auf.

    Erklärung Nr. 2

    Die Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Beide Vertragsparteien erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Russlands leistet die Gemeinschaft dem Land im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Die technische Hilfe wird durch von den Vertragsparteien zu vereinbarenden detaillierte Projekte bereitgestellt.

    Erklärung Nr. 3

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie unbeschadet Artikel 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden.

    Ungeachtet des vorausgehenden Absatzes erhebt Russland gegenwärtig Abgaben auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG. Die Steuer liegt für alle Erzeugnisse der Position 7204 gegenwärtig bei 15 % und mindestens 15 EUR pro Tonne, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterposition 7204 41 00, für die die Steuer bei 5 % liegt.

    Die Vertragsparteien vereinbaren, die Diskussionen fortzusetzen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Es wird vereinbart, dass die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen um 12 % erhöht werden, falls die Russische Föderation die Steuer ganz abschafft oder durch eine niedrigere Steuer ersetzt, deren Satz in diesem Fall festzulegen wäre, sofern Russland keine anderen Maßnahmen einführt, die die freie Ausfuhr behindern würden.

    Die Erzeugnisse von besonderem Interesse für die EG sind: 7204 10 00, 7204 21 10, 7204 41 10, 7204 49 10, 7204 49 30, 7204 49 91 und 7204 49 99.

    PROTOKOLL A

    TITEL I

    Einreihung

    Artikel 1

    Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Russland Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft mitzuteilen.

    TITEL II

    Ursprung

    Artikel 2

    (1)   Für die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Russland (im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften), die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein russisches Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.

    (2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach russischem Recht dazu befugten russischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als russische Ursprungswaren gelten können.

    Artikel 3

    Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach russischem Recht zuständigen russischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

    Artikel 4

    Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der geforderten Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

    TITEL III

    System der doppelten Kontrolle für Höchstmengen unterliegende Erzeugnisse

    ABSCHNITT I

    Ausfuhr

    Artikel 5

    Die zuständigen russischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Russland eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.

    Artikel 6

    (1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

    (2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.

    Artikel 7

    Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

    Artikel 8

    (1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

    (2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel.

    ABSCHNITT II

    Einfuhr

    Artikel 9

    Für die Überführung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

    Artikel 10

    (1)   Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz durch den Einführer muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 9 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

    (3)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

    (4)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist.

    Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.

    Artikel 11

    Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die die zuständigen russischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die zuständigen russischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen.

    TITEL IV

    Form und Vorlage der Ausfuhrlizenz und des Ursprungszeugnisses, gemeinsame Bestimmungen über die Ausfuhr in die Gemeinschaft

    Artikel 12

    (1)   Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

    (2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

    Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU,

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:

    BE

    =

    Belgien

    CZ

    =

    Tschechische Republik

    DK

    =

    Dänemark

    DE

    =

    Deutschland

    EE

    =

    Estland

    EL

    =

    Griechenland

    ES

    =

    Spanien

    FR

    =

    Frankreich

    IE

    =

    Irland

    IT

    =

    Italien

    CY

    =

    Zypern

    LV

    =

    Lettland

    LT

    =

    Litauen

    LU

    =

    Luxemburg

    HU

    =

    Ungarn

    MT

    =

    Malta

    NL

    =

    Niederlande

    AT

    =

    Österreich

    PL

    =

    Polen

    PT

    =

    Portugal

    SI

    =

    Slowenien

    SK

    =

    Slowakei

    FI

    =

    Finnland

    SE

    =

    Schweden

    GB

    =

    Vereinigtes Königreich,

    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für das Jahr 2005,

    eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

    eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

    Artikel 13

    Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

    Artikel 14

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen russischen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

    (2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

    TITEL V

    Administrative Zusammenarbeit

    Artikel 15

    Die Gemeinschaft und Russland arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

    Artikel 16

    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.

    Artikel 17

    Russland übermittelt der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) die Namen und Anschriften der russischen Regierungsbehörden, die nach russischem Recht zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Russland der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.

    Artikel 18

    (1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

    (2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen russischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

    (3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls.

    (4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.

    (5)   Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen russischen Stellen nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

    (6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

    Artikel 19

    (1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 18 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Russland vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.

    (2)   Zu diesem Zweck führen die zuständigen russischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Russland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.

    (3)   Die Gemeinschaft und Russland können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.

    (4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Russlands Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Russland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Russlands nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

    (5)   Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden Russlands und der Gemeinschaft vereinbaren, alle für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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