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Document JOL_2005_265_R_0001_01

    2005/690/: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

    ABl. L 265 vom 10.10.2005, p. 1–228 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
    ABl. L 265 vom 10.10.2005, p. 1–1 (CS, ET, LV, LT, HU, PL, SK, SL)

    10.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 265/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. Juli 2005

    über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

    (2005/690/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits ist am 22. April 2002 in Valencia vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

    (2)

    Das Abkommen ist zu genehmigen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

    (2)   Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 93 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

    (3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 110 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 115.


    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,

    andererseits,

    IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen wollen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

    EINGEDENK zum einen der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum anderen des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

    IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen,

    EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,

    IN DEM WUNSCH, eine politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzurichten und zu vertiefen,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Terrorismus und das internationale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Algerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hinblick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die soziale Entwicklung zu unterstützen,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens für den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben,

    IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuellen und Umweltfragen aufzunehmen,

    IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein günstiger Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

    (2)   Ziel dieses Abkommens ist es,

    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten;

    den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

    den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren;

    die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;

    die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern.

    Artikel 2

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

    TITEL I

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1)   Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

    (2)   Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

    a)

    die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;

    b)

    den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

    c)

    einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten;

    d)

    gemeinsame Initiativen zu ermöglichen.

    Artikel 4

    Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung der Zusammenarbeit.

    Artikel 5

    Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar

    a)

    auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

    b)

    auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

    c)

    durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

    d)

    gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.

    TITEL II

    FREIER WARENVERKEHR

    Artikel 6

    Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

    KAPITEL 1

    Gewerbliche waren

    Artikel 7

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.

    Artikel 8

    Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    Artikel 9

    (1)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

    (2)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

    (3)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

    (4)   Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

    (5)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

    Artikel 10

    Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

    Artikel 11

    (1)   Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.

    Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

    Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

    Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmöglichen Übergangszeit außer Kraft.

    Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßiger Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

    Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

    KAPITEL 2

    Landwirtschaftliche erzeugnisse, fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche verarbeitungserzeugnisse

    Artikel 12

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.

    Artikel 13

    Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

    Artikel 14

    (1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

    (2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

    (3)   Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

    (4)   Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

    (5)   Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5.

    Artikel 15

    (1)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

    Artikel 16

    (1)   Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

    (2)   Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

    (3)   Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

    (4)   Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

    KAPITEL 3

    Gemeinsame bestimmungen

    Artikel 17

    (1)   Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten erhöht.

    (2)   Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (3)   Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (4)   Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vorläufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Dieser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte gesenkt.

    Für den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem Beitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen Zusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist.

    Artikel 18

    (1)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

    (2)   Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

    (3)   Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

    (4)   Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.

    Artikel 19

    Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).

    Artikel 20

    (1)   Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

    (2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 21

    (1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

    (2)   Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.

    Artikel 22

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 23

    Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 24

    (1)   Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    (2)   Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die Anwendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beabsichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss. Insbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Voraus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über

    die Einleitung einer Untersuchung,

    das Endergebnis der Untersuchung.

    Diese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gelegenheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt in der Sache darlegen können.

    Ferner übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden; diese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen.

    (3)   Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsausschuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der Untersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    (4)   Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

    (5)   Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hinausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte Präferenz aufrechterhalten.

    (6)   Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich entspricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird vor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der Unterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichsangebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware die Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden stellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs vereinbaren.

    (7)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich, so kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme angewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach diesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen.

    Artikel 25

    Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3

    i)

    zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält,

    oder

    ii)

    zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

    und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    Artikel 26

    (1)   Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

    Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    (2)   Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt Folgendes:

    a)

    Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

    b)

    Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der darin beschriebenen Lage ergeben.

    Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

    c)

    Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

    Artikel 27

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 28

    Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 festgelegt.

    Artikel 29

    Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.

    TITEL III

    DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Artikel 30

    Beiderseitige Verpflichtungen

    (1)   Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) verpflichtet sind, auf Algerien aus.

    (2)   Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen gewähren.

    (3)   Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

    (4)   Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Artikeln 31 bis 33.

    Artikel 31

    Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

    Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

    Artikel 32

    Gewerbliche Niederlassung

    (1)

    a)

    Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

    b)

    Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

    (2)   Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach diesem Zeitpunkt niederlassen.

    Artikel 33

    Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen

    (1)   Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweig-niederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

    (2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in den der Versetzung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen nachstehender Kategorien:

    a)

    Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

    die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

    b)

    Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

    c)

    „gesellschaftsintern versetztes Personal“, d. h. die natürlichen Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

    (3)   Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern

    diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

    die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

    Artikel 34

    Verkehr

    (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsverkehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage.

    (2)   Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedingungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes:

    a)

    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat;

    b)

    Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u. a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind;

    c)

    Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren;

    d)

    Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

    e)

    Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort, in denen u. a. die Beteiligung am Kapital und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Einstellung einheimischen oder ausländischen Personals vorgesehen ist;

    f)

    Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung.

    (3)   Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

    Jedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der Nationalflagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-, Schlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

    Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit Konferenz-Reedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

    (4)   Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3

    a)

    nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;

    b)

    heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

    (5)   Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Schiffen gewähren.

    (6)   Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.

    Artikel 35

    Interne Rechtsvorschriften

    (1)   Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.

    (2)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

    (3)   Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

    (4)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

    (5)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

    (6)   Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 2.

    Artikel 36

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Dienstleistungserbringer“ ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt.

    b)

    „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat.

    Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist.

    c)

    „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

    d)

    „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

    e)

    „Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben b das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

    f)

    „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

    g)

    „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten.

    h)

    „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staatsangehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt.

    Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

    Artikel 37

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.

    (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewonnen wurde.

    Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

    TITEL IV

    ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL 1

    Laufende zahlungen und kapitalverkehr

    Artikel 38

    Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

    Artikel 39

    (1)   Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

    (2)   Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen.

    Artikel 40

    Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

    KAPITEL 2

    Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche fragen

    Artikel 41

    (1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    a)

    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    b)

    die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen

    im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen Teil desselben oder

    im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil desselben.

    (2)   Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5.

    (3)   Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 42

    Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

    Artikel 43

    Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

    Artikel 44

    (1)   Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    (2)   Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

    Artikel 45

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

    Artikel 46

    (1)   Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.

    (2)   Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

    TITEL V

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 47

    Ziele

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.

    (2)   Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

    (3)   Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen.

    Artikel 48

    Geltungsbereich

    (1)   Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind.

    (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diversifizierung der algerischen Ausfuhren.

    (3)   Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen, die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.

    (4)   Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

    (5)   Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

    Artikel 49

    Methoden und Modalitäten

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

    a)

    regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

    b)

    Informationsaustausch und Kommunikation;

    c)

    Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

    d)

    Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;

    e)

    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

    f)

    Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.

    Artikel 50

    Regionale Zusammenarbeit

    Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

    a)

    wirtschaftliche Integration;

    b)

    Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur;

    c)

    Umwelt;

    d)

    wissenschaftliche und technologische Forschung;

    e)

    Bildung und Ausbildung;

    f)

    Kultur;

    g)

    Zoll;

    h)

    regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

    Artikel 51

    Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

    Ziel der Zusammenarbeit ist es,

    a)

    den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch

    Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,

    Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

    Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

    b)

    die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;

    c)

    die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern;

    d)

    alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

    Artikel 52

    Umwelt

    (1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

    (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

    Desertifikation;

    rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;

    Versalzung;

    Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

    geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;

    Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;

    Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;

    integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;

    Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung;

    Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;

    technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.

    Artikel 53

    Industrielle Zusammenarbeit

    Ziel der Zusammenarbeit ist es,

    a)

    Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird;

    b)

    die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

    c)

    den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft, zu unterstützen;

    d)

    die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern;

    e)

    die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;

    f)

    das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;

    g)

    die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern;

    h)

    einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten.

    Artikel 54

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch

    a)

    Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber;

    b)

    Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten;

    c)

    technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen.

    Artikel 55

    Normung und Konformitätsbewertung

    Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung.

    Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

    Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken;

    Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen;

    Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

    Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind.

    Artikel 56

    Angleichung der Rechtsvorschriften

    Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen.

    Artikel 57

    Finanzdienstleistungen

    Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen.

    Sie umfasst im Wesentlichen

    einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen;

    Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.

    Artikel 58

    Landwirtschaft und Fischerei

    Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.

    Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

    Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;

    Ernährungssicherung;

    integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u. a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;

    Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;

    Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

    Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fach-organisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;

    technische Hilfe und fachliche Ausbildung;

    Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;

    Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;

    Unterstützung der Privatisierung;

    Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;

    Unterstützung der Forschungsprogramme.

    Artikel 59

    Verkehr

    Ziel der Zusammenarbeit ist

    die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;

    die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;

    die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.

    Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

    der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;

    das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

    die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;

    die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

    technische Hilfe und Ausbildung.

    Artikel 60

    Telekommunikation und Informationsgesellschaft

    Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:

    ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

    ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologie;

    die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentechnologie, und von Informationsdiensten und -technologien;

    die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;

    die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen;

    der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Algerien;

    technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer.

    Artikel 61

    Energie und Bergbau

    Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist

    a)

    die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;

    b)

    die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;

    c)

    der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten.

    Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

    die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

    die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;

    der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten

    Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,

    Erzeugung von Strom,

    Verteilung von Erdölerzeugnissen,

    Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,

    bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;

    die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom;

    die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft;

    die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie und Bergbau;

    die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in den Energie- und Bergbausektor;

    die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz;

    die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Bergbausektor.

    Artikel 62

    Tourismus und Handwerk

    Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt:

    Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk;

    Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen;

    Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;

    Förderung des Jugendtourismus;

    Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte;

    Unterstützung der Privatisierung.

    Artikel 63

    Zusammenarbeit im Zollbereich

    (1)   Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihandelsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf

    a)

    die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;

    b)

    die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der Gemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens.

    Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.

    (2)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.

    Artikel 64

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u. a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.

    Artikel 65

    Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

    (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.

    (2)   Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

    a)

    Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen;

    b)

    Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;

    c)

    Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d. h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen;

    d)

    Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;

    e)

    Reform der Einrichtungen;

    f)

    Bereitstellung technischer Hilfe;

    g)

    Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher;

    h)

    Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.

    Artikel 66

    Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten.

    Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft.

    In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben.

    TITEL VI

    ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

    KAPITEL 1

    Bestimmungen über die arbeitnehmer

    Artikel 67

    (1)   Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet.

    (2)   Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

    (3)   Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.

    Artikel 68

    (1)   Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet.

    Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

    Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages gestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise angewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70 dieses Abkommens.

    (2)   Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

    (3)   Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbeihilfen.

    (4)   Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhängiger Sonderleistungen.

    (5)   Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihre Familien-angehörigen eine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung.

    Artikel 69

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt sind.

    Artikel 70

    (1)   Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze.

    (2)   Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.

    Artikel 71

    Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthalten.

    KAPITEL 2

    Dialog im sozialen bereich

    Artikel 72

    (1)   Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

    (2)   Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

    (3)   Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

    a)

    den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und ihrer Unterhaltsberechtigten;

    b)

    Migration;

    c)

    der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates verstoßen;

    d)

    Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

    Artikel 73

    Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den Rahmen für diesen Dialog bilden kann.

    KAPITEL 3

    Massnahmen der zusammenarbeit im sozialen bereich

    Artikel 74

    (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte zur Priorität.

    (2)   Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

    In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:

    a)

    Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Ausbildung vor allem in den Auswanderungsgebieten;

    b)

    Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt wurden;

    c)

    Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer;

    d)

    Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich;

    e)

    Unterstützung der algerischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

    f)

    Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens;

    g)

    Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern;

    h)

    Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten Gebieten;

    i)

    Förderung des sozioprofessionellen Dialogs;

    j)

    Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofessionellen Bereich;

    k)

    Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungswesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus;

    l)

    Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen;

    m)

    Verbesserung des Berufsbildungssystems.

    Artikel 75

    Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

    Artikel 76

    Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.

    KAPITEL 4

    Zusammenarbeit im kultur- und bildungsbereich

    Artikel 77

    Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.

    Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen.

    Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u. a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.

    Diese Zusammenarbeit könnte u. a. folgende Bereiche umfassen:

    Übersetzung literarischer Werke;

    Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten;

    Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;

    Austausch von Künstlern und Kunstwerken;

    Organisierung kultureller Veranstaltungen;

    gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;

    Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;

    Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke.

    Artikel 78

    Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,

    a)

    einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;

    b)

    den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;

    c)

    das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;

    d)

    den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

    TITEL VII

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 79

    Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.

    Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.

    Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

    die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,

    die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

    die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,

    die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie,

    flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

    Artikel 80

    Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu erhöhen.

    Artikel 81

    Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Aufmerksamkeit.

    TITEL VIII

    ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES

    Artikel 82

    Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

    Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.

    In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden.

    Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

    Artikel 83

    Freizügigkeit

    Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels.

    Artikel 84

    Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

    (1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Ströme der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

    erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren rückzuübernehmen;

    versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen Ausweispapieren.

    (2)   Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkommen wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten geregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen zu diesen Abkommen festgelegt.

    (3)   Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere, unternommen werden können.

    Artikel 85

    Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz

    (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen darstellt.

    (2)   Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.

    (3)   Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbesondere

    den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels- und Familiensachen;

    einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.

    (4)   Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst

    den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung;

    die Intensivierung des Austauschs u. a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte.

    (5)   Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrichtung spezieller Ausbildungslehrgänge.

    Artikel 86

    Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens

    (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern.

    Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.

    (2)   Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.

    Artikel 87

    Bekämpfung der Geldwäsche

    (1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

    (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

    (3)   Ziel der Zusammenarbeit ist

    a)

    die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Verhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte;

    b)

    eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtungen.

    Artikel 88

    Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

    Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.

    Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet.

    In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine solche Diskriminierung verletzt fühlt.

    Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

    Artikel 89

    Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit

    (1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es,

    a)

    die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Angebots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern;

    b)

    den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern.

    (2)   Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

    Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

    (3)   Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt:

    a)

    Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

    b)

    Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

    c)

    Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien festgelegten Normen gleichwertig sind;

    d)

    Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.

    (4)   Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die subregionale Zusammenarbeit.

    Artikel 90

    Bekämpfung des Terrorismus

    Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten

    im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen;

    durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;

    durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich.

    Artikel 91

    Bekämpfung der Korruption

    (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck

    effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden;

    einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten.

    (2)   Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität.

    TITEL IX

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 92

    Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt.

    Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

    Artikel 93

    (1)   Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Regierung andererseits zusammen.

    (2)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

    (3)   Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)   Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen Regierung geführt.

    Artikel 94

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 95

    (1)   Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist.

    (2)   Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

    Artikel 96

    (1)   Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regierung andererseits zusammen.

    (2)   Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3)   Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Algerien zusammen.

    Artikel 97

    Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 98

    Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.

    Artikel 99

    Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern.

    Artikel 100

    (1)   Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2)   Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

    (3)   Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

    Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

    Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.

    Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 101

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

    a)

    die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

    b)

    die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

    c)

    die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 102

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

    dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken.

    Artikel 103

    Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass

    die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

    eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

    eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

    Artikel 104

    (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

    (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

    Artikel 105

    Die Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 106

    „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Algerien andererseits.

    Artikel 107

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 108

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Algeriens andererseits.

    Artikel 109

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 110

    (1)   Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in Brüssel unterzeichnet wurden.

    Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.

    Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.

    Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.

    Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.

    Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.

    Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.

    Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.

    Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.

    Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.

    Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.

    Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.

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    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Eλληνική Δημoκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

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    ANHANG 1

    Liste der in den artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen erzeugnisse und landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnisse, die unter die hs-kapitel 25 bis 97 fallen

    HS-Code

    2905 43

    (Mannitol)

    HS-Code

    2905 44

    (Sorbit)

    HS-Code

    2905 45

    (Glycerin)

    HS-Position

    3301

    (etherische Öle)

    HS-Code

    3302 10

    (Riechstoffe)

    HS-Positionen

    3501 bis 3505

    (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

    HS-Code

    3809 10

    (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

    HS-Positionen

    3823

    (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole)

    HS-Code

    3824 60

    (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44)

    HS-Positionen

    4101 bis 4103

    (Häute und Felle)

    HS-Position

    4301

    (rohe Pelzfelle)

    HS-Positionen

    5001 bis 5003

    (Grège und Abfälle von Seide)

    HS-Positionen

    5101 bis 5103

    (Wolle und Tierhaare)

    HS-Positionen

    5201 bis 5203

    (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)

    HS-Position

    5301

    (Rohflachs)

    HS-Position

    5302

    (Rohhanf)

    ANHANG 2

    Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren

    HS-Code

    2501 00 10

    2501 00 90

    2502 00 00

    2503 00 00

    2504 10 00

    2504 90 00

    2505 10 00

    2505 90 00

    2506 10 00

    2506 21 00

    2506 29 00

    2507 00 10

    2507 00 20

    2508 10 00

    2508 20 00

    2508 30 00

    2508 40 10

    2508 40 90

    2508 50 00

    2508 60 00

    2508 70 00

    2509 00 00

    2510 10 00

    2510 20 00

    2511 10 00

    2511 20 00

    2512 00 10

    2512 00 90

    2513 11 00

    2513 19 00

    2513 20 00

    2514 00 00

    2515 11 00

    2515 12 00

    2515 20 10

    2515 20 20

    2516 11 00

    2516 12 00

    2516 21 00

    2516 22 00

    2516 90 00

    2517 10 00

    2517 20 00

    2517 30 00

    2517 41 00

    2517 49 00

    2518 10 00

    2518 20 00

    2518 30 00

    2519 10 00

    2519 90 00

    2520 10 00

    2520 20 00

    2521 00 00

    2522 10 00

    2522 20 00

    2522 30 00

    2523 10 00

    2523 21 00

    2523 29 00

    2523 30 00

    2523 90 00

    2524 00 00

    2525 10 00

    2525 20 00

    2525 30 00

    2526 10 00

    2526 20 00

    2528 10 00

    2528 90 00

    2529 10 00

    2529 21 00

    2529 22 00

    2529 30 00

    2530 10 00

    2530 20 00

    2530 90 00

    2601 11 00

    2601 12 00

    2601 20 00

    2602 00 00

    2603 00 00

    2604 00 00

    2605 00 00

    2606 00 00

    2607 00 00

    2608 00 00

    2609 00 00

    2610 00 00

    2611 00 00

    2612 10 00

    2612 20 00

    2613 10 00

    2613 90 00

    2614 00 00

    2615 10 00

    2615 90 00

    2616 10 00

    2616 90 10

    2616 90 90

    2617 10 00

    2617 90 00

    2618 00 00

    2619 00 00

    2620 11 00

    2620 19 00

    2620 21 00

    2620 29 00

    2620 30 00

    2620 40 00

    2620 60 00

    2620 91 00

    2620 99 00

    2621 10 00

    2621 90 00

    2706 00 00

    2707 10 10

    2707 10 90

    2707 20 10

    2707 20 90

    2707 30 10

    2707 30 90

    2707 40 00

    2707 50 00

    2707 60 00

    2707 91 00

    2707 99 10

    2707 99 20

    2707 99 30

    2707 99 40

    2707 99 90

    2708 10 00

    2708 20 00

    2709 00 10

    2710 11 21

    2710 11 22

    2710 11 23

    2710 11 24

    2710 11 25

    2710 11 29

    2710 19 41

    2710 19 42

    2710 19 43

    2710 19 44

    2710 19 45

    2710 19 46

    2710 19 47

    2710 19 49

    2711 12 20

    2711 13 20

    2711 14 20

    2711 19 20

    2711 29 20

    2712 10 20

    2712 20 20

    2712 90 20

    2712 90 40

    2712 90 90

    2713 11 20

    2713 12 20

    2713 20 20

    2713 90 20

    2714 10 20

    2714 10 40

    2714 90 20

    2715 00 20

    2715 00 40

    2715 00 90

    2801 10 00

    2801 20 00

    2801 30 00

    2802 00 00

    2803 00 00

    2804 10 00

    2804 21 00

    2804 29 00

    2804 30 00

    2804 40 00

    2804 50 00

    2804 61 00

    2804 69 00

    2804 70 00

    2804 80 00

    2804 90 00

    2805 11 00

    2805 12 00

    2805 19 00

    2805 30 00

    2805 40 00

    2806 10 00

    2806 20 00

    2807 00 00

    2808 00 10

    2808 00 20

    2809 10 00

    2809 20 00

    2810 00 00

    2811 11 00

    2811 19 00

    2811 21 00

    2811 22 00

    2811 23 00

    2811 29 00

    2812 10 00

    2812 90 00

    2813 10 00

    2813 90 00

    2814 10 00

    2814 20 00

    2815 11 00

    2815 12 00

    2815 20 10

    2815 20 20

    2815 30 00

    2816 10 00

    2816 40 00

    2817 00 10

    2817 00 20

    2818 10 00

    2818 20 00

    2818 30 00

    2819 10 00

    2819 90 00

    2820 10 00

    2820 90 00

    2821 10 00

    2821 20 00

    2822 00 00

    2823 00 00

    2824 10 00

    2824 20 00

    2824 90 00

    2825 10 00

    2825 20 00

    2825 30 00

    2825 40 00

    2825 50 00

    2825 60 00

    2825 70 00

    2825 80 00

    2825 90 00

    2826 11 00

    2826 12 00

    2826 19 00

    2826 20 00

    2826 30 00

    2826 90 00

    2827 10 00

    2827 20 00

    2827 31 00

    2827 32 00

    2827 33 00

    2827 34 00

    2827 35 00

    2827 36 00

    2827 39 10

    2827 39 90

    2827 41 00

    2827 49 00

    2827 51 00

    2827 59 00

    2827 60 00

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    ANHANG 3

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    8514 40 00

    8514 90 00

    8515 11 00

    8515 19 00

    8515 21 00

    8515 29 00

    8515 31 00

    8515 39 00

    8515 80 00

    8515 90 00

    8517 19 90

    8517 21 00

    8517 22 00

    8517 30 10

    8517 30 20

    8517 30 30

    8517 50 00

    8517 80 00

    8517 90 00

    8530 90 00

    8532 10 00

    8532 21 00

    8532 22 00

    8532 23 00

    8532 24 00

    8532 25 00

    8532 29 00

    8532 30 00

    8532 90 00

    8533 10 00

    8533 21 00

    8533 29 00

    8533 31 00

    8533 39 00

    8533 40 00

    8533 90 00

    8534 00 00

    8540 20 00

    8540 40 00

    8540 50 00

    8540 60 00

    8540 71 00

    8540 72 00

    8540 79 00

    8540 81 00

    8540 89 00

    8540 91 00

    8540 99 00

    8541 10 00

    8541 21 00

    8541 29 00

    8541 30 00

    8541 40 00

    8541 50 00

    8541 60 00

    8541 90 00

    8542 10 00

    8542 21 00

    8542 60 00

    8542 70 00

    8542 90 00

    8543 11 00

    8543 20 00

    8543 30 00

    8543 40 00

    8543 81 00

    8543 89 00

    8543 90 00

    8544 11 10

    8544 11 90

    8544 19 10

    8544 19 90

    8544 20 00

    8544 30 00

    8544 41 00

    8544 49 00

    8544 51 00

    8544 59 00

    8544 60 00

    8544 70 00

    8545 11 00

    8545 19 00

    8545 20 00

    8545 90 00

    8546 10 00

    8546 20 00

    8546 90 00

    8547 10 00

    8547 20 00

    8547 90 00

    8601 10 00

    8601 20 00

    8602 10 00

    8602 90 00

    8603 10 00

    8603 90 00

    8604 00 00

    8605 00 00

    8606 10 00

    8606 20 00

    8606 30 00

    8606 91 00

    8606 92 00

    8606 99 00

    8607 11 00

    8607 12 00

    8607 19 00

    8607 21 00

    8607 29 00

    8607 30 00

    8607 91 00

    8607 99 00

    8608 00 10

    8608 00 20

    8608 00 50

    8609 00 00

    8701 10 10

    8701 10 90

    8701 20 10

    8701 20 90

    8701 30 10

    8701 30 20

    8701 30 90

    8701 90 10

    8701 90 20

    8701 90 30

    8701 90 90

    8702 10 10

    8702 90 10

    8703 21 10

    8703 22 10

    8703 22 30

    8703 23 10

    8703 23 10

    8703 23 20

    8703 23 30

    8703 24 10

    8703 24 30

    8703 31 10

    8703 31 10

    8703 31 30

    8703 32 10

    8703 32 30

    8703 33 10

    8703 33 30

    8704 10 10

    8704 10 90

    8704 21 10

    8704 21 20

    8704 21 30

    8704 21 90

    8704 22 10

    8704 22 20

    8704 22 90

    8704 23 10

    8704 23 90

    8704 31 10

    8704 31 20

    8704 31 90

    8704 32 10

    8704 32 90

    8704 90 00

    8705 10 00

    8705 20 00

    8705 30 00

    8705 40 00

    8705 90 10

    8705 90 90

    8706 00 10

    8706 00 20

    8706 00 30

    8706 00 90

    8707 10 00

    8707 90 10

    8707 90 90

    8708 10 00

    8708 21 00

    8708 29 00

    8708 31 00

    8708 39 10

    8708 39 90

    8708 40 00

    8708 50 00

    8708 60 00

    8708 70 00

    8708 80 00

    8708 91 00

    8708 92 00

    8708 93 10

    8708 93 90

    8708 94 00

    8708 99 10

    8708 99 20

    8708 99 90

    8709 19 00

    8709 90 00

    8716 20 00

    8716 31 00

    8716 39 00

    8716 40 00

    8902 00 10

    8902 00 90

    9001 10 00

    9001 30 00

    9001 50 00

    9001 90 00

    9002 11 00

    9007 19 10

    9010 10 00

    9010 41 00

    9010 42 00

    9010 49 00

    9010 50 00

    9010 60 00

    9010 90 00

    9011 10 00

    9011 20 00

    9011 80 00

    9011 90 00

    9012 10 00

    9012 90 00

    9013 10 00

    9013 20 00

    9013 80 10

    9014 10 00

    9014 20 00

    9014 80 00

    9014 90 00

    9015 10 00

    9015 20 00

    9015 30 00

    9015 40 00

    9015 80 00

    9015 90 00

    9017 10 00

    9017 20 00

    9017 30 00

    9017 80 00

    9017 90 00

    9018 11 00

    9018 12 00

    9018 13 00

    9018 14 00

    9018 19 00

    9018 20 00

    9018 32 00

    9018 39 90

    9018 41 00

    9018 49 10

    9018 49 90

    9018 50 00

    9018 90 20

    9018 90 40

    9018 90 90

    9019 10 00

    9019 20 00

    9020 00 00

    9021 21 90

    9022 12 00

    9022 13 00

    9022 14 00

    9022 19 00

    9022 21 00

    9022 29 00

    9022 30 00

    9022 90 00

    9023 00 00

    9024 10 00

    9024 80 00

    9024 90 00

    9025 11 00

    9025 19 00

    9025 80 00

    9025 90 00

    9026 10 00

    9026 20 00

    9026 80 00

    9026 90 00

    9027 10 00

    9027 20 00

    9027 30 00

    9027 40 00

    9027 50 00

    9027 80 00

    9027 90 00

    9028 10 00

    9028 20 10

    9028 20 20

    9028 30 00

    9028 90 00

    9029 10 00

    9029 20 00

    9029 90 00

    9030 10 00

    9030 20 00

    9030 31 00

    9030 39 00

    9030 40 00

    9030 82 00

    9030 83 00

    9030 89 00

    9030 90 00

    9031 10 00

    9031 20 00

    9031 30 00

    9031 41 00

    9031 49 00

    9031 80 00

    9031 90 00

    9032 10 00

    9032 20 00

    9032 81 00

    9032 89 00

    9032 90 00

    9033 00 00

    9101 11 00

    9109 11 00

    9112 20 90

    9112 90 10

    9306 10 00

    9504 40 00

    9508 90 00

    9542 29 00

    9613 90 00

    ANHANG 4

    Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren

    Tarifposition

    (Algerischer Zolltarif)

    0401.1000

    0401.2010

    0401.2020

    0401.3010

    0401.3020

    0403.1000

    0405.1000

    0406.2000

    0406.3000

    0406.4000

    0406.9090

    0407.0020

    0409.0000

    0701.9000

    0703.2000

    0710.1000

    0710.2100

    0710.2200

    0710.2900

    0710.3000

    0710.4000

    0710.8000

    0710.9000

    0711.2000

    0711.3000

    0711.4000

    0712.9010

    0712.9090

    0801.1100

    0801.1900

    0801.2100

    0801.2200

    0802.1200

    0802.3100

    0802.3200

    0806.1000

    0806.2000

    0808.1000

    0808.2000

    0812.9000

    0813.1000

    0813.2000

    1101.0000

    1103.1120

    1105.1000

    1105.2000

    1512.1900

    1517.1000

    1604.1300

    1604.1400

    1604.1600

    1704.1000

    1806.3100

    1806.3200

    1806.9000

    1901.2000

    1902.1900

    1902.2000

    1902.3000

    1902.4000

    1905.3100

    1905.3900

    1905.4010

    1905.4090

    1905.9090

    2001.1000

    2001.9010

    2001.9020

    2001.9090

    2002.9010

    2002.9020

    2005.2000

    2005.4000

    2005.5100

    2005.5900

    2005.9000

    2006.0000

    2007.1000

    2007.9100

    2007.9900

    2009.1900

    2009.2000

    2009.3000

    2009.4000

    2009.5000

    2009.6000

    2009.7000

    2009.8090

    2009.9000

    2102.1000

    2102.2000

    2102.3000

    2103.3090

    2103.9010

    2103.9090

    2104.1000

    2104.2000

    2106.9090

    2201.1000

    2201.9000

    2202.1000

    2202.9000

    2203.0000

    2204.1000

    2204.2100

    2204.2900

    2204.3000

    2209.0000

    2828.9030

    3303.0010

    3303.0020

    3303.0030

    3303.0040

    3304.1000

    3305.9000

    3307.1000

    3307.2000

    3307.3000

    3307.9000

    3401.1100

    3401.1990

    3402.2000

    3605.0000

    3923.2100

    3923.2900

    3925.9000

    3926.1000

    4802.5600

    4802.6200

    4814.2000

    4817.1000

    4818.1000

    4818.3000

    4818.4020

    4820.2000

    5407.1000

    5702.9200

    5703.1000

    5703.2000

    5805.0000

    6101.1000

    6101.2000

    6101.3000

    6101.9000

    6102.1000

    6102.2000

    6102.3000

    6102.9010

    6102.9090

    6103.1100

    6103.1200

    6103.1900

    6103.2100

    6103.2200

    6103.2300

    6103.2900

    6103.3100

    6103.3200

    6103.3300

    6103.3900

    6103.4100

    6103.4200

    6103.4300

    6103.4900

    6104.1100

    6104.1200

    6104.1300

    6104.1900

    6104.2100

    6104.2200

    6104.2300

    6104.2900

    6104.3100

    6104.3200

    6104.3300

    6104.3900

    6104.4100

    6104.4200

    6104.4300

    6104.4400

    6104.4900

    6104.5100

    6104.5200

    6104.5300

    6104.5900

    6104.6100

    6104.6200

    6104.6300

    6104.6900

    6105.1000

    6105.2000

    6105.9000

    6106.1000

    6106.2000

    6106.9000

    6107.1100

    6107.1200

    6107.1900

    6107.2100

    6107.2200

    6107.2900

    6108.1100

    6108.1900

    6108.2100

    6108.2200

    6108.2900

    6108.3100

    6108.3200

    6108.3910

    6108.3990

    6109.1000

    6109.9000

    6110.1100

    6110.1200

    6110.1900

    6110.2000

    6110.3000

    6110.9000

    6111.1000

    6111.2000

    6111.3000

    6111.9000

    6112.1100

    6112.1200

    6112.1900

    6112.3100

    6112.3900

    6112.4100

    6112.4900

    6115.1100

    6115.1200

    6115.1900

    6115.2000

    6115.9100

    6115.9200

    6115.9300

    6115.9900

    6201.1100

    6201.1200

    6201.1300

    6201.1900

    6202.1100

    6202.1200

    6202.1300

    6202.1900

    6203.1100

    6203.1200

    6203.1900

    6203.2100

    6203.2200

    6203.2300

    6203.2900

    6203.3100

    6203.3200

    6203.3300

    6203.3900

    6203.4100

    6203.4200

    6203.4300

    6203.4900

    6204.1100

    6204.1200

    6204.1300

    6204.1900

    6204.2100

    6204.2200

    6204.2300

    6204.2900

    6204.3100

    6204.3200

    6204.3300

    6204.3900

    6204.4100

    6204.4200

    6204.4300

    6204.4400

    6204.5100

    6204.5200

    6204.5300

    6204.5900

    6204.6100

    6204.6200

    6204.6300

    6204.6900

    6205.1000

    6205.2000

    6205.3000

    6205.9000

    6206.1000

    6206.2000

    6206.3000

    6206.4000

    6206.9000

    6207.1100

    6207.1900

    6207.2100

    6207.2200

    6207.2900

    6207.9100

    6208.1100

    6208.1900

    6208.2100

    6208.2200

    6208.2900

    6211.1100

    6211.1200

    6211.3210

    6211.3900

    6212.1000

    6212.2000

    6213.9000

    6214.1000

    6214.9000

    6215.9000

    6301.2000

    6301.3000

    6301.4000

    6301.9000

    6302.2100

    6302.2200

    6302.2900

    6304.1900

    6304.9900

    6309.0000

    6401.1000

    6401.9900

    6402.1900

    6402.2000

    6402.3000

    6402.9900

    6403.1900

    6403.2000

    6403.4000

    6403.5100

    6403.5900

    6403.9100

    6403.9900

    6404.1100

    6404.1900

    6404.2000

    6405.1000

    6405.2000

    6405.9000

    6908.1000

    6908.9000

    6911.1000

    6911.9000

    7003.1200

    7007.1110

    7007.2110

    7013.1000

    7013.2900

    7013.3200

    7013.3900

    7020.0010

    7318.1100

    7318.1200

    7318.1500

    7318.1600

    7318.1900

    7318.2100

    7318.2200

    7318.2300

    7318.2900

    7321.1119

    7322.1100

    7322.1900

    7323.9100

    7323.9200

    7323.9300

    7323.9400

    7323.9900

    7324.1000

    7615.1900

    8414.5110

    8415.1090

    8415.8190

    8418.1019

    8418.2119

    8418.2219

    8418.2919

    8418.3000

    8419.1190

    8419.8119

    8422.1190

    8405.1190

    8450.1290

    8450.1919

    8450.1999

    8452.1090

    8481.8010

    8481.9000

    8501.4000

    8501.5100

    8504.1010

    8506.1000

    8507.1000

    8509.4000

    8516.1000

    8516.3100

    8516.4000

    8516.7100

    8517.1100

    8517.1990

    8527.1300

    8527.2100

    8527.3130

    8528.1290

    8528.1390

    8528.2190

    8529.1060

    8529.1070

    8533.1000

    8536.5010

    8536.5090

    8536.6190

    8536.6910

    8536.6990

    8536.9020

    8539.2200

    8543.8900

    8711.1090

    9001.4000

    9006.5200

    9006.5300

    9028.2010

    9401.6100

    9401.6900

    9401.7100

    9401.7900

    9403.5000

    9403.6000

    9403.8000

    9404.1000

    9404.2900

    9405.1000

    9405.4000

    9405.9100

    9405.9900

    9606.2100

    9606.2200

    9606.2900

    9607.1100

    9607.1900

    9608.1000

    9608.9900

    9609.1000

    9617.0000

    ANHANG 5

    DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 41

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Ziele

    Die Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so geregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Auswirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei verhindert werden.

    Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den geltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u. a. für den Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen außerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit sich auf diese Gebiete auswirkt.

    Ziel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu erwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte machen.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Wettbewerbsrecht“ ist

    i)

    im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und das in diesem Zusammenhang von der Gemeinschaft erlassene abgeleitete Recht;

    ii)

    im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom 23. Chaâbane 1415 (25. Januar 1995) über den Wettbewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;

    iii)

    die Änderung oder Aufhebung der genannten Bestimmungen.

    b)

    „Wettbewerbsbehörde“ ist

    i)

    im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse;

    ii)

    im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence (Wettbewerbsrat).

    c)

    „Durchführungsmaßnahme“ ist eine Handlung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen können.

    d)

    „wettbewerbsfeindliche Handlung“ oder „wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik“ ist eine Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen zur Folge haben kann.

    KAPITEL II

    ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG

    3.   Notifizierung

    3.1.   Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese

    a)

    nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Interesse sind;

    b)

    wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;

    c)

    Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;

    d)

    wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurden;

    e)

    eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen.

    3.2.   Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung gebührend Rechnung.

    3.3.   Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.

    3.4.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifizierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.

    4.   Informationsaustausch und Vertraulichkeit

    4.1.   Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der anderen Vertragspartei zu fördern.

    4.2.   Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Informationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.

    5.   Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen

    5.1.   Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durchführungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordinieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wettbewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Beschlüsse zu fassen.

    5.2.   Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden

    a)

    das mögliche Ergebnis der Koordinierung,

    b)

    gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen,

    c)

    die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten

    und

    d)

    die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen.

    6.   Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

    6.1.   Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen begehen oder begangen haben, die die Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbewerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften treffen.

    6.2.   Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durchführungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsultationen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbeschadet der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaßnahme.

    7.   Technische Zusammenarbeit

    7.1.   Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammenarbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu verstärken.

    7.2.   Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:

    a)

    Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten praktische Erfahrung vermittelt werden soll,

    b)

    Seminare, insbesondere für Beamten,

    und

    c)

    Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll.

    8.   Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften

    Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvorschriften ändern.

    ANHANG 6

    GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM

    1.   Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:

    Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), „Abkommen von Rom“,

    Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), „Budapester Vertrag“,

    Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer,

    Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989), „Protokoll zum Madrider Abkommen“,

    Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994),

    WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

    WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).

    2.   Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente Erfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten:

    Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), „Abkommen von Nizza“,

    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, geändert 1979 und 1984),

    Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967), „Pariser Verbandsübereinkunft“,

    Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), „Berner Übereinkunft“,

    Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969), „Madrider Abkommen“;

    in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

    3.   Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991), „UPOV“, bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten.

    Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.

    PROTOKOLL NR. 1

    über die regelung für die einfuhr landwirtschaftlicher erzeugnisse mit ursprung in Algerien in die gemeinschaft

    Artikel 1

    (1)   Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden unter den nachstehend und in Anhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    (2)   Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a angegeben.

    Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

    (3)   Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.

    Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

    (4)   Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

    Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenzjahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jährlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenzmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.

    Artikel 2

    Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

    Artikel 3

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

    (2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

    a)

    Wertzollsatz von 1 % oder weniger

    oder

    b)

    spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

    Artikel 4

    (1)   Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder V I 2 beizufügen.

    (2)   Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen.

    PROTOKOLL NR. 1 ANHANG 1

    KN-Code

    Warenbezeichnung (1)

    Senkung des Zolls (v. H.)

    Menge (Tonnen) (2)

    Referenzmenge (Tonnen)

    Besondere Bestimmungen

     

     

    a

    b

    c

     

    0101 90 19

    Pferde, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

    100

     

     

     

    0104 10 30

    0104 10 80

    Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

    100

     

     

     

    0104 20 90

    Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

    100

     

     

     

    ex 0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fleisch von Hausschafen

    100

     

     

     (8)

    0205 00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt oder gefroren

    100

     

     

     

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

    100

     

     

     

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    100

    100

     

     (3)

    0603

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    100

    100

     

     

    0604

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    100

    100

     

     

    0701 90 50

    Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März

    100

    5 000

     

     (4)

    0702 00 00

    Tomaten, vom 15. Oktober bis 30. April

    100

     

     

     (5)

    0703 10 19

    Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt

    100

     

     

     

    0703 10 90

    Schalotten, frisch oder gekühlt

    100

     

     

     

    0703 90 00

    Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    100

     

     

     

    0704 10 00

    Blumenkohl/Karfiol, vom 1. Januar bis 14. April

    100

     

    1 000

    Art. 1 Abs.4

    0704 10 00

    Blumenkohl/Karfiol, vom 1. bis 31. Dezember

    0704 20 00

    Rosenkohl/Kohlsprossen

    0704 90

    Anderer Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

    0706 10 00

    Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März

    100

     

     

     

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai

    100

     

     

     (5)

    0708 10 00

    Erbsen (Pisum sativum), vom 1. September bis 30. April

    100

     

     

     

    0708 20 00

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. April

    100

     

     

     

    ex 0708 90 00

    Puffbohnen (Dicke Bohnen)

    100

     

     

     

    0709 10 00

    Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. März

    100

     

     

     (5)

    0709 20 00

    Spargel, frisch oder gekühlt

    100

     

     

     

    0709 30 00

    Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. Juni

    100

     

     

     

    0709 52 00

    Trüffeln, frisch oder gekühlt

    100

     

    100

    Art. 1 Abs.4

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. November bis 31. Mai

    100

     

     

     

    0709 60 99

    Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt

    100

     

     

     

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März

    100

     

     

     (5)

    ex 0709 90 90

    Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai

    100

     

     

     

    0710 80 59

    Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, nicht in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    100

     

     

     

    0711 20 10

    Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    100

     

     

     (6)

    0711 30 00

    Kapern

    100

     

     

     

    0711 90 10

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht

    100

     

     

     

    0713 10 10

    Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat

    100

     

     

     

    ex 0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat

    100

     

     

     

    ex 0804 10 00

    Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 35 kg oder weniger

    100

     

     

     

    0804 20 10

    Feigen, frisch

    100

     

     

     

    0804 20 90

    Feigen, getrocknet

    100

     

     

     

    0804 40

    Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

    100

     

     

     

    ex 0805 10

    Orangen, frisch

    100

     

     

     (5)

    ex 0805 20

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

    100

     

     

     (5)

    ex 0805 50 10

    Zitronen, frisch

    100

     

     

     (5)

    0805 40 00

    Pampelmusen und Grapefruits

    100

     

     

     

    ex 0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch, vom 15. November bis 15. Juli, ausgenommen Weintrauben der Varietät „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.)

    100

     

     

     (5)

    0807 11 00

    Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni

    100

     

     

     

    0807 19 00

    Melonen, vom 1. November bis 31. Mai

    100

     

     

     

    0809 10 00

    Aprikosen/Marillen

    100

    1 000

     

     (5)

    0809 40 05

    Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni

    100

     

     

     (5)

    0810 10 00

    Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März

    100

    500

     

     

    0810 20 10

    Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni

    100

     

     

     

    ex 0810 90 95

    Japanische Mispel und Kaktusfeigen

    100

     

     

     

    ex 0812 90 20

    Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

     

     

     

    ex 0812 90 99

    Zitrusfrüchte, andere als Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

     

     

     

    0813 30 00

    Äpfel, getrocknet

    100

     

     

     

    0904 20 30

    Paprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    100

     

     

     

    0904 20 90

    Paprika, gemahlen oder sonst zerkleinert

    100

     

     

     

    1209 99 99

    Andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

    100

     

     

     (7)

    1212 10

    Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

    100

     

     

     

    ex 1302 20

    Pektinstoffe und Pektinate

    100

     

     

     

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    100

    1 000

     

     

    1509 10 10

    Lampantöl

    1509 10 90

    andere

    1509 90 00

    andere als nicht behandelt

    1510

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:

    100

    1 000

     

     

    1510 00 10

    rohe Öle

    1510 00 90

    andere

    1512 19 91

    Sonnenblumenöl, raffiniert

    100

    25 000

     

     

    ex 2001 10 00

    Gurken, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    2001 90 20

    Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

     

     

     

    ex 2001 90 50

    Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 65

    Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 70

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 75

    Rote Rüben, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 85

    Rotkohl, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 91

    Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 93

    Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2001 90 96

    Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    2002 10 10

    Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    300

     

     

    2002 90 31

    2002 90 39

    2002 90 91

    2002 90 99

    Tomaten, andere als ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von 12 GHT oder mehr

    100

    300

     

     

    2003 10 20

    2003 10 30

    Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

     

     

     (5)

    2003 90 00

    Andere Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

     

     

     

    2003 20 00

    Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

     

     

     

    2004 10 99

    Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    100

     

     

     

    ex 2004 90 30

    Kapern und Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    100

     

     

     

    2004 90 50

    Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    100

     

     

     

    2004 90 98

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

     

     

     

     

    Artischocken, Spargel, Karotten und Mischungen von Gemüse

    100

     

     

     

    Andere

    50

     

     

     

    2005 10 00

    Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, nicht gefroren:

     

     

     

     

    Spargel, Karotten und Mischungen von Gemüse

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    Andere

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2005 20 20

    Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    100

     

     

     

    2005 20 80

    Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

     

     

    2005 40 00

    Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

     

     

    2005 51 00

    Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2005 59 00

    Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

     

     

    2005 60 00

    Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2005 70

    Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

     

     

    2005 90 10

    Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

     

     

    2005 90 30

    Kapern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

     

     

    2005 90 50

    Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2005 90 60

    Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2005 90 70

    Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2005 90 80

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2007 10 91

    Homogenisierte Zubereitungen, von tropischen Früchten

    100

     

     

     

    2007 10 99

    Andere homogenisierte Zubereitungen

    100

     

     

     

    2007 91 90

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von Zitrusfrüchten hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2007 99 91

    Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2007 99 93

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von tropischen Früchten und tropischen Nüssen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen

    100

     

     

     

    2007 99 98

    Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen

    100

     

    200

    Art. 1 Abs. 4

    2008 30 51

    2008 30 71

    ex 2008 30 90

    Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol

    100

     

     

     

    ex 2008 30 55

    ex 2008 30 75

    Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert

    100

     

     

     

    ex 2008 30 59

    Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert

    100

     

     

     

    ex 2008 30 79

    Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert

    100

     

     

     

    ex 2008 30 90

    Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2008 30 90

    Zitrustrester, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

    40

     

     

     

    2008 50 61

    2008 50 69

    Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker

    100

     

     

     

    ex 2008 50 92

    ex 2008 50 94

    Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr

    50

     

     

     

    ex 2008 50 99

    Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg

    100

     

     

     

    ex 2008 70 92

    ex 2008 70 94

    Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr

    50

     

     

     

    ex 2008 70 99

    Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen, mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg

    100

     

     

     

    2008 92 51

    2008 92 59

    2008 92 72

    2008 92 74

    2008 92 76

    2008 92 78

    Mischungen von Früchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker

    55

     

     

     

    2009 11

    2009 12 00

    2009 19

    Orangensaft

    100

     

     

     (5)

    2009 21 00

    2009 29

    Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

    100

     

     

     (5)

    ex 2009 31 11

    ex 2009 31 19

    ex 2009 39 31

    ex 2009 39 39

    Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronensaft, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht

    100

     

     

     

    2009 50

    Tomatensaft

    100

    200

     

     

    ex 2009 80 35

    ex 2009 80 38

    ex 2009 80 79

    ex 2009 80 86

    ex 2009 80 89

    ex 2009 80 99

    Aprikosen-/Marillensaft

    100

    200

     

     (5)

    ex 2204

    Wein aus frischen Weintrauben

    100

    224 000 hl

     

     

    ex 2204 21

    Wein mit den Ursprungsbezeichnungen Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah und Coteaux de Tlemcen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    100

    224 000 hl

     

    Art. 4 Abs. 1

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

    100

     

     

     

    2302 30 10

    2302 30 90

    2302 40 10

    2302 40 90

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, andere als von Mais und von Reis

    100

     

     

     

    ex 2309 90 97

    Mineralien- und Vitaminkomplexe von der zur Fütterung verwendeten Art

    100

     

     

     


    (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (2)  Der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs, der auf die eingeführten Mengen erhoben wird, die das Kontingent übersteigen, ist der Meistbegünstigungszoll.

    (3)  Entscheidung 94/278/EG der Kommission (ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44).

    (4)  Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gemeinschaftsregelung für den Kartoffelsektor angewandt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 15. April und beträgt die Senkung des Zolls auf die das Kontingent übersteigenden Mengen 50 v. H.

    (5)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.

    (6)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen).

    (7)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspricht.

    (8)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll und für den spezifischen Zoll.

    PROTOKOLL NR. 1 ANHANG 2

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    PROTOKOLL NR. 2

    über die regelung für die einfuhr landwirtschaftlicher erzeugnisse mit ursprung in der gemeinschaft nach Algerien

    Einziger artikel

    Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Angewandter Zoll

    (v. H.)

    Senkung des Zolls

    (v. H.)

    Präferenzielles Zollkontingent

    (Tonnen)

     

     

    a

    b

    c

    0102 10 00

    Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

    5

    100

    50

    0102 90

    Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

    5

    100

    5 000

    0105 11

    Hühner (Eintagsküken)

    5

    100

    20

    0105 12

    Truthühner (Eintagsküken)

    5

    100

    100

    0202 20 00

    Fleisch von Rindern, gefroren, Teile, mit Knochen

    30

    20

    200

    0202 30 00

    Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen

    30

    20

    11 000

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    30

    100

    200

    0207 11 000207 12 00

    Fleisch von Hühnern, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

    30

    50

    2 500

    0402 10

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    5

    100

    30 000

    0402 21

    Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 %

    5

    100

    40 000

    0406 90 20

    Schmelzkäse, für die Verarbeitung

    30

    50

    2 500

    0406 90 10

    Andere Weichkäse, halbfester Schnittkäse und Hartkäse

    30

    100

    800

    0406 90 90

    Andere (des italienischen und des Gouda-Typs)

    30

    100

    0407 00 30

    Vogeleier, von Wildgeflügel

    30

    100

    100

    0602 20 00

    Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

    5

    100

    unbeschränkt

    0602 90 10

    Pflanzgut für Obstbäume, unveredelt (Wildtriebe)

    5

    100

    unbeschränkt

    0602 90 20

    Forstgehölze, Jungpflanzen

    5

    100

    unbeschränkt

    0602 90 90

    Andere: Zimmerpflanzen, lebend, und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

    5

    100

    unbeschränkt

    0701 10 00

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    5

    100

    45 000

    ex 0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, andere als zur Aussaat

    5

    100

    3 000

    0802 12 00

    Mandeln, ohne Schale

    30

    20

    100

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    30

    20

    100

    0810 90 00

    Andere Früchte, frisch

    30

    100

    500

    0813 20 00

    Pflaumen

    30

    20

    50

    0813 50 00

    Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

    0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    30

    100

    50

    0909 30

    Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    30

    100

    50

    0910 91 000910 99 00

    Andere Gewürze

    30

    100

    50

    1001 10 90

    Hartweizen, anderer als zur Aussaat

    5

    100

    100 000

    1001 90 90

    Anderer als Hartweizen, anderer als zur Aussaat

    5

    100

    300 000

    1003 00 90

    Gerste, andere als zur Aussaat

    15

    50

    200 000

    1004 00 90

    Hafer, anderer als zur Aussaat

    15

    100

    1 500

    1005 90 00

    Mais, anderer als zur Aussaat

    15

    100

    500

    1006

    Reis

    5

    100

    2 000

    1008 30 90

    Kanariensaat, andere als zur Aussaat

    30

    100

    500

    1103 13

    Grobgrieß und Feingrieß, von Mais

    30

    50

    1 000

    1105 20 00

    Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln

    30

    20

    100

    1107 10

    Malz, nicht geröstet

    30

    100

    1 500

    1108 12 00

    Stärke, von Mais

    30

    20

    1 000

    1207 99 00

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

    5

    100

    100

    1209 21 00

    Samen von Futterpflanzen, Samen von Luzernen

    5

    100

    unbeschränkt

    1209 91 00

    Samen von Gemüsen, zur Aussaat

    5

    100

    unbeschränkt

    1209 99 00

    Andere als Samen von Gemüsen

    5

    100

    unbeschränkt

    1210 20 00

    Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    5

    100

    unbeschränkt

    1211 90 00

    Andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein

    5

    100

    unbeschränkt

    1212 30 90

    Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    30

    100

    unbeschränkt

    1507 10 10

    Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt

    15

    50

    1 000

    1507 90 00

    Sojaöl, anderes als rohes Öl

    30

    20

    1 000

    1511 90 00

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

    30

    100

    250

    1512 11 10

    Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, rohe Öle

    15

    50

    25 000

    1514 11 10

    Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, rohe Öle

    15

    100

    20 000

    1514 91 11

    Senföl und seine Fraktionen, rohes Öl

    1514 19 00

    Raps- und Rübsenöl, andere als rohe Öle

    30

    100

    2 500

    1514 91 19

    Senföl, anderes als rohes Öl

    1516 20

    Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen (ausgenommen solche der Unterposition 1516 20 10)

    30

    100

    2 000

    1517 10 00

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

    30

    100

    2 000

    1517 90 00

    Andere

    30

    1601 00 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    30

    20

    20

    1602 50

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern

    30

    20

    20

    1701 99 00

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, anderer als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    30

    100

    150 000

    1702 90

    Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt von Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

    30

    100

    500

    1703 90 00

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, andere als Rohrzuckermelasse

    15

    100

    1 000

    2005 40 00

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

     

     

    Erbsen (Pisum sativum)

    30

    100

    200

    2005 59 00

    Bohnen, andere als ausgelöst

    30

    20

    250

    2005 60 00

    Spargel

    30

    100

    500

    2005 90 00

    Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

    30

    20

    200

    2007 99 00

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

     

    Nicht homogenisierte Zubereitungen, andere als von Zitrusfrüchten

    30

    20

    100

    2008 19 00

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    Schalenfrüchte, andere als Erdnüsse, einschließlich Mischungen

    30

    20

    100

    2008 20 00

    Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    30

    100

    100

    2009 41 00

    Ananassaft

    15

    100

    200

    2009 80 10

    Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen

    15

    100

    100

    2204 10 00

    Schaumwein

    30

    100

    100 hl

    2302 20 00

    Kleine und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

     

     

     

    von Reis

    30

    100

    1 000

    2304 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    30

    100

    10 000

    2306 30 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

     

     

     

    aus Sonnenblumenkernen

    30

    100

    1 000

    2309 90 00

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und Katzenfutter

    15

    50

    1 000

    2401 10 00

    Tabak, nicht entrippt

    15

    100

    8 500

    2401 20 00

    Tabak, teilweise oder ganz entrippt

    15

    100

    1 000

    5201 00

    Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

    5

    100

    unbeschränkt

    PROTOKOLL NR. 3

    über die regelung für die einfuhr von fischereierzeugnissen mit ursprung in Algerien in die gemeinschaft

    Einziger artikel

    Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    KN-Code (2002)

    Warenbezeichnung

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

     

    – –

    Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

    0511 91 10

    – – –

    Abfälle von Fischen

    0511 91 90

    – – –

    andere

     

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

     

    Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

    1604 11 00

    – –

    Lachse

    1604 12

    – –

    Heringe

     

    – –

    Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

    1604 13 90

    – – –

    andere

    1604 14

    – –

    Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten)

    1604 15

    – –

    Makrelen

    1604 16 00

    – –

    Sardellen

    1604 19

    – –

    andere

     

    Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

    1604 20 05

    – –

    Surimizubereitungen

     

    – –

    andere:

    1604 20 10

    – – –

    Lachse

    1604 20 30

    – – –

    Salmoniden, ausgenommen Lachse

    1604 20 40

    – – –

    Sardellen

    ex 1604 20 50

    – – –

    Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

    1604 20 70

    – – –

    Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

    1604 20 90

    – – –

    andere

    1604 30

    Kaviar und Kaviarersatz

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

     

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    1902 20 10

    – –

    mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

     

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

    2301 20 00

    Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    PROTOKOLL NR. 4

    über die regelung für die einfuhr von fischereierzeugnissen mit ursprung in der gemeinschaft nach Algerien

    Einziger artikel

    Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach Algerien zugelassen.

    (Algerischer) Code

    Warenbezeichnung

    Angewandter Zollsatz (i. S. d. Art. 18)

    Senkung des Zolls

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0301

    Fische, lebend:

     

     

    0301 99 10

    Brut

    5 %

    100 %

    0301 99 90

    andere

    30 %

    100 %

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

     

     

     

    Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0302 11 00

    – –

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    30 %

    100 %

    0302 12 00

    – –

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    30 %

    100 %

    0302 19 00

    – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0302 21 00

    – –

    Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    30 %

    100 %

    0302 22 00

    – –

    Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    30 %

    100 %

    0302 23 00

    – –

    Seezungen (Solea-Arten)

    30 %

    25 %

    0302 29 00

    – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0302 31 00

    – –

    Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    30 %

    25 %

    0302 32 00

    – –

    Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    30 %

    25 %

    0302 33 00

    – –

    echter Bonito

    30 %

    25 %

    0302 34 00

    – –

    Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    30 %

    25 %

    0302 35 00

    – – – –

    Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    30 %

    25 %

    0302 36 00

    – – – –

    Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus accoyii)

    30 %

    100 %

    0302 39 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0302 40 00

    Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    30 %

    100 %

    0302 50 00

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    30 %

    100 %

     

    andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0302 61 00

    – –

    Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

    30 %

    25 %

    0302 62 00

    – –

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    30 %

    100 %

    0302 63 00

    – –

    Köhler (Pollachius virens)

    30 %

    100 %

    0302 64 00

    – –

    Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    30 %

    25 %

    0302 65 00

    – –

    Haie

    30 %

    25 %

    0302 69 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0302 70 00

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    30 %

    25 %

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

     

     

     

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0303 11 00

    – –

    Roter Lachs

    30 %

    100 %

    0303 19 00

    – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0303 21 00

    – – –

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    30 %

    100 %

    0303 22 00

    – –

    Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    30 %

    100 %

    0303 29 00

    – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0303 31 00

    – –

    Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    30 %

    100 %

    0303 32 00

    – –

    Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    30 %

    100 %

    0303 33 00

    – –

    Seezungen (Solea-Arten)

    30 %

    25 %

    0303 39 00

    – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0303 41 00

    – –

    Weißer Thun (Thunnus alalunga):

    30 %

    25 %

    0303 42 00

    – –

    Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    30 %

    25 %

    0303 43 00

    – –

    echter Bonito

    30 %

    25 %

    0303 44 00

    – –

    Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    30 %

    25 %

    0303 45 00

    – – – –

    Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    30 %

    25 %

    0303 46 00

    – – – –

    Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    30 %

    100 %

    0303 49 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0303 50 00

    Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    30 %

    100 %

    0303 60 00

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    30 %

    100 %

     

    andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0303 71 00

    – –

    Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

    30 %

    25 %

    0303 72 00

    – –

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    30 %

    100 %

    0303 73 00

    – –

    Köhler (Pollachius virens)

    30 %

    100 %

    0303 74 00

    – –

    Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    30 %

    25 %

    0303 75 00

    – –

    Haie

    30 %

    25 %

    0303 77 00

    – –

    Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

    30 %

    25 %

    0303 78 00

    – –

    Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

    30 %

    25 %

    0303 79 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

     

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

     

     

    0303 80 10

    – –

    vom Thunfisch

    30 %

    25 %

    0303 80 90

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

     

     

     

    frisch oder gekühlt:

     

     

    0304 10 10

    – –

    vom Thunfisch

    30 %

    25 %

    0304 10 90

    – –

    andere

    30 %

    25 %

     

    gefrorene Fischfilets:

     

     

    0304 20 10

    – –

    vom Thunfisch

    30 %

    25 %

    0304 20 90

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0304 90 00

    andere

    30 %

    25 %

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

     

     

    0305 10 00

    Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    30 %

    100 %

    0305 20 00

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    30 %

    100 %

    0305 30 00

    Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    30 %

    25 %

     

    Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

     

     

    0305 41 00

    – –

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    30 %

    100 %

    0305 42 00

    – –

    Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    30 %

    100 %

    0305 49 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

     

    Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

     

     

    0305 51 00

    – –

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    30 %

    100 %

    0305 59 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

     

    Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

     

     

    0305 61 00

    – –

    Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    30 %

    100 %

    0305 62 00

    – –

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    30 %

    100 %

    0305 69 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

     

     

     

    gefroren:

     

     

    0306 11 00

    – –

    Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

    30 %

    25 %

    0306 12 00

    – –

    Hummer (Homarus-Arten)

    30 %

    25 %

    0306 13 00

    – –

    Garnelen

    30 %

    25 %

    0306 14 00

    – –

    Krabben

    30 %

    25 %

    0306 19 00

    – –

    andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    30 %

    100 %

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

     

     

     

    Austern:

     

     

    0307 10 10

    – –

    Saataustern

    5 %

    100 %

    0307 10 90

    – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

     

     

    0307 31 10

    – –

    Jungmuscheln

    5 %

    100 %

    0307 31 90

    – – –

    andere

    30 %

    100 %

     

    Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

     

     

    0307 41 00

    – –

    lebend, frisch oder gekühlt

    30 %

    25 %

    0307 49 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

     

    Kraken (Octopus-Arten):

     

     

    0307 51 00

    – –

    lebend, frisch oder gekühlt

    30 %

    25 %

    0307 59 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0307 60 00

    Schnecken, andere als Meeresschnecken

    30 %

    25 %

     

    andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

     

     

    0307 91 00

    – –

    lebend, frisch oder gekühlt

    30 %

    25 %

    0307 99 00

    – –

    andere

    30 %

    25 %

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

     

     

    0511 91 00

    – –

    Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

    30 %

    25 %

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

     

     

    2301 10 00

    Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

    30 %

    25 %

    PROTOKOLL NR. 5

    über den handel zwischen Algerien und der gemeinschaft mit landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnissen

    Artikel 1

    Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

    Artikel 2

    Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Algerien die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

    Artikel 3

    Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für den in Artikel 18 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.

    Artikel 4

    Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

    Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

    Artikel 5

    Die Gemeinschaft und Algerien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

    Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

    PROTOKOLL NR. 5 ANHANG 1

    REGELUNG DER GEMEINSCHAFT

    Präferenzzölle der gemeinschaft für waren mit ursprung in Algerien

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens.

    Liste 1

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    0501 00 00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0 %

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

     

    0502 10 00

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

    0 %

    0502 90 00

    andere

    0 %

    0503 00 00

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0 %

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

     

    0505 10

    Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

     

    0505 10 10

    – –

    roh

    0 %

    0505 10 90

    – –

    andere

    0 %

    0505 90 00

    andere

    0 %

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

     

    0506 10 00

    Ossein und mit Säure behandelte Knochen

    0 %

    0506 90 00

    andere

    0 %

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

     

    0507 10 00

    Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

    0 %

    0507 90 00

    andere

    0 %

    0508 00 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0 %

    0509 00

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

     

    0509 00 10

    roh

    0 %

    0509 00 90

    roh

    0 %

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0 %

    0903 00 00

    Mate

    0 %

    1212 20 00

    Algen und Tange

    0 %

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

     

    1302 12 00

    – –

    von Süßholzwurzeln

    0 %

    1302 13 00

    – –

    von Hopfen

    0 %

    1302 14 00

    – –

    von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    0 %

    1302 19 30

    – – –

    zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

    0 %

     

    – – –

    andere:

     

    1302 19 91

    – – – –

    zu medizinischen Zwecken

    0 %

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    1302 31 00

    – –

    Agar-Agar

    0 %

    1302 32

    – –

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

    0 %

    1302 32 10

    – – –

    aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    0 %

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

     

    1401 10 00

    Bambus

    0 %

    1401 20 00

    Peddig und Stuhlrohr

    0 %

    1401 90 00

    andere

    0 %

    1402 00 00

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

    0 %

    1403 00 00

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

    0 %

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1404 10 00

    pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

    0 %

    1404 20 00

    Baumwoll-Linters

    0 %

    1404 90 00

    andere

    0 %

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

     

    1505 00 10

    Wollfett, roh

    0 %

    1505 00 90

    andere

    0 %

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    0 %

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    1515 90 15

    – –

    Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    0 %

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

     

    1516 20

    pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

     

    1516 20 10

    – –

    hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    0 %

    1517 90 93

    – – –

    genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    0 %

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1518 00 10

    Linoxyn

    0 %

     

    andere:

     

    1518 00 91

    – –

    tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen; gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    0 %

     

    – –

    andere:

     

    1518 00 95

    – – –

    ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    0 %

    1518 00 99

    – – –

    andere

    0 %

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    0 %

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

     

    1521 10 00

    Pflanzenwachse

    0 %

    1521 90

    andere:

     

    1521 90 10

    – –

    Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    0 %

     

    – –

    Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

     

    1521 90 91

    roh

    0 %

    1521 90 99

    – – –

    andere

    0 %

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

    1522 00 10

    Degras

    0 %

    1702 90

    andere, einschließlich Invertzucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

    1702 90 10

    – –

    chemisch reine Maltose

    0 %

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

     

    1704 90

    andere:

     

    1704 90 10

    – –

    Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    0 %

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet:

     

    1803 10 00

    nicht entfettet

    0 %

    1803 20 00

    ganz oder teilweise entfettet

    0 %

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    0 %

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0 %

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

    1806 10

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    1806 10 15

    – –

    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    0 %

    1901 90 91

    – – –

    kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    0 %

    2001 90 60

    – –

    Palmherzen

    0 %

    2008 11 10

    – – –

    Erdnussbutter

    0 %

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

     

    2008 91 00

    – –

    Palmherzen

    0 %

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

    2101 11

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

     

    2101 11 11

    – – –

    mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

    0 %

    2101 11 19

    – – –

    andere

    0 %

    2101 12 92

    – – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

    0 %

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

    2101 20 20

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    0 %

     

    – –

    Zubereitungen:

     

    2101 20 92

    – – –

    auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    0 %

    2101 30

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

    – –

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

     

    2101 30 11

    – – –

    geröstete Zichorien

    0 %

    2101 30 91

    – – –

    aus gerösteten Zichorien

    0 %

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

     

    2102 10

    Hefen, lebend:

     

    2102 10 10

    – –

    ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    0 %

     

    – –

    Backhefen:

     

    2102 10 31

    – – –

    getrocknet

    0 %

    2102 10 39

    – – –

    andere

    0 %

    2102 10 90

    – –

    andere

    0 %

    2102 20

    Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

     

     

    – –

    Hefen, nicht lebend:

     

    2102 20 11

    – – –

    in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0 %

    2102 20 19

    – – –

    andere

    0 %

    2102 20 90

    – –

    andere

    0 %

    2102 30 00

    zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    0 %

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

    2103 10 00

    Sojasoße

    0 %

    2103 20 00

    Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    0 %

    2103 30

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

    2103 30 10

    – –

    Senfmehl

    0 %

    2103 30 90

    – –

    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    0 %

    2103 90

    andere:

     

    2103 90 10

    – –

    Mango-Chutney, flüssig

    0 %

    2103 90 30

    – –

    aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    0 %

    2103 90 90

    – –

    andere

    0 %

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

    2104 10

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

     

    2104 10 10

    – –

    getrocknet

    0 %

    2104 10 90

    – –

    andere

    0 %

    2104 20 00

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    0 %

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2106 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

     

    2106 10 20

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0 %

    2106 90

    andere:

     

     

    – –

    andere:

     

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0 %

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

     

    2201 10

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

     

     

    – –

    natürliches Mineralwasser:

     

    2201 10 11

    – – –

    ohne Kohlensäure

    0 %

    2201 10 19

    – – –

    anderes

    0 %

     

    – –

    andere:

     

    2201 10 90

    – – –

    andere

    0 %

    2201 90 00

    andere

    0 %

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

     

    2202 10 00

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    0 %

    2202 90

    andere:

     

    2202 90 10

    – –

    keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    0 %

     

    – –

    andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

     

    2203 00

    Bier aus Malz:

     

     

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

     

    2203 00 01

    – –

    in Flaschen

    0 %

    2203 00 09

    – –

    anderes

    0 %

    2203 00 10

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    0 %

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

     

    2208 20 12

    – – –

    Cognac

    0 %

    2208 20 14

    – – –

    Armagnac

    0 %

    2208 20 26

    – – –

    Grappa

    0 %

    2208 20 27

    – – –

    Brandy de Jerez

    0 %

    2208 20 29

    – – –

    anderer

    0 %

     

    – –

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

     

    2208 20 40

    – – –

    Rohbrand

    0 %

     

    – – –

    anderer:

     

    2208 20 62

    – – –

    Cognac

    0 %

    2208 20 64

    – – –

    Armagnac

    0 %

    2208 20 86

    – – –

    Grappa

    0 %

    2208 20 87

    – – – –

    Brandy de Jerez

    0 %

    2208 20 89

    – – – –

    anderer

    0 %

    2208 30

    Whisky:

     

     

    – –

    „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 30 11

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 30 19

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – –

    „Scotch“-Whisky:

     

     

    – – –

    „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 30 32

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 30 38

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – – –

    „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 30 52

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 30 58

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – – –

    anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 30 72

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 30 78

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – – –

    anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 30 82

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 30 88

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

    2208 50

    Gin und Genever:

     

     

    – –

    Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 50 11

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 50 19

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – –

    Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 50 91

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 50 99

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

    2208 60

    Wodka:

     

     

    – –

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 60 11

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 60 19

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – –

    mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 60 91

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 60 99

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

    2208 70

    Likör:

     

    2208 70 10

    – –

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0 %

    2208 70 90

    – –

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    0 %

    2208 90

    andere:

     

     

    – –

    Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 90 11

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 90 19

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – –

    Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 90 33

    – – –

    2 l oder weniger

    0 %

    2208 90 38

    – – –

    mehr als 2 l

    0 %

     

    – –

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

    – – –

    2 l oder weniger:

     

    2208 90 41

    – – – –

    Ouzo

    0 %

     

    – – –

    andere:

     

     

    – – –

    Branntwein:

     

     

    – – – – –

    Obstbranntwein:

     

    2208 90 45

    – – – – – – –

    Calvados

    0 %

    2208 90 48

    – – –

    anderer

    0 %

     

    – – –

    anderer:

     

    2208 90 52

    – – – – – – –

    Korn

    0 %

    2208 90 57

    – – –

    anderer

    0 %

    2208 90 69

    – – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

    0 %

     

    – – –

    mehr als 2 l:

     

     

    – – – –

    Branntwein:

     

    2208 90 71

    – – – – –

    Obstbranntwein

    0 %

    2208 90 74

    – – –

    anderer

    0 %

    2208 90 78

    – – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

    0 %

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Tabak enthaltend

    0 %

    2402 20

    Zigaretten, Tabak enthaltend:

     

    2402 20 10

    – –

    Nelken enthaltend

    0 %

    2402 20 90

    – –

    andere

    0 %

    2402 90 00

    andere

    0 %

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

     

    2403 10

    Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

     

    2403 10 10

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    0 %

    2403 10 90

    – –

    anderer

    0 %

     

    andere:

     

    2403 91 00

    – –

    „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    0 %

    2403 99

    – –

    andere:

     

    2403 99 10

    – – –

    Kautabak und Schnupftabak

    0 %

    2403 99 90

    – – –

    andere

    0 %

    2905 45 00

    – –

    Glycerin

    0 %

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

     

    3301 90

    andere:

     

    3301 90 10

    – –

    terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

    0 %

     

    – –

    extrahierte Oleoresine:

     

    3301 90 21

    – – –

    von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    0 %

    3301 90 30

    – – –

    andere

    0 %

    3301 90 90

    – –

    andere

    0 %

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

     

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    3302 10 21

    – – – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0 %

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

     

    3501 10

    Casein:

     

    3501 10 10

    – –

    zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

    0 %

    3501 10 50

    – –

    zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

    0 %

    3501 10 90

    – –

    anderes

    0 %

    3501 90

    andere:

     

    3501 90 90

    – –

    andere

    0 %

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

     

    3823 11 00

    – –

    Stearinsäure

    0 %

    3823 12 00

    – –

    Ölsäure

    0 %

    3823 13 00

    – –

    Tallölfettsäuren

    0 %

    3823 19

    – –

    andere:

     

    3823 19 10

    – – –

    destillierte Fettsäuren

    0 %

    3823 19 30

    – – –

    Destillationsfettsäuren

    0 %

    3823 19 90

    – – –

    andere

    0 %

    3823 70 00

    technische Fettalkohole

    0 %


    Liste 2

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen

    0403 10

    Joghurt:

     

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 51

    – – –

    1,5 GHT oder weniger

    0403 10 53

    – – – –

    mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 10 59

    – – –

    mehr als 27 GHT

     

    – – –

    anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 91

    – – –

    3 GHT oder weniger

    0403 10 93

    – – – –

    mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 10 99

    – – –

    mehr als 6 GHT

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen

    1902 30

    andere Teigwaren:

    1902 30 10

    – – –

    getrocknet

    1902 30 90

    – –

    andere

    1902 40

    Couscous:

    0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen

    1902 40 10

    – –

    nicht zubereitet

    1902 40 90

    – –

    anderer

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    0 %

    1905 90 90

    – – – –

    andere


    Liste 3

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    0403 90

    andere:

     

     

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

     

    0403 90 71

    – – –

    1,5 GHT oder weniger

    0 % + EA

    0403 90 73

    – – – –

    mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0 % + EA

    0403 90 79

    – – –

    mehr als 27 GHT

    0 % + EA

     

    – – –

    andere, mit einem Milchfettgehalt von:

     

    0403 90 91

    – – –

    3 GHT oder weniger

    0 % + EA

    0403 90 93

    – – – –

    mehr als 3 bis 6 GHT

    0 % + EA

    0403 90 99

    – – –

    mehr als 6 GHT

    0 % + EA

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

    0405 20

    Milchstreichfette:

     

    0405 20 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    0 % + EA

    0405 20 30

    – –

    mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    0 % + EA

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

     

    0710 40 00

    Zuckermais

    0 % + EA

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

    0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

     

    – –

    Gemüse:

     

    0711 90 30

    – – –

    Zuckermais

    0 % + EA

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    1302 20 10

    – –

    trocken

    Senkung um 50 v. H.

    1302 20 90

    – –

    andere

    Senkung um 50 v. H.

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

     

    1517 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

     

    1517 10 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0 % + EA

    1517 90

    andere:

     

    1517 90 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0 % + EA

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose

    0 % + EA

    1704 10

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

     

     

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

     

    1704 10 11

    – – –

    in Streifen

    0 % + EA

    1704 10 19

    – – –

    andere

    0 % + EA

     

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

     

    1704 10 91

    – – –

    in Streifen

    0 % + EA

    1704 10 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1704 90 30

    – –

    weiße Schokolade

    0 % + EA

     

    – –

    andere:

     

    1704 90 51

    – – –

    Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    0 % + EA

    1704 90 55

    – – –

    Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    0 % + EA

    1704 90 61

    – – –

    Dragees

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1704 90 65

    – – – –

    Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    0 % + EA

    1704 90 71

    – – – –

    Hartkaramellen, auch gefüllt

    0 % + EA

    1704 90 75

    – – – –

    Weichkaramellen

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1704 90 81

    – – – – –

    Komprimate

    0 % + EA

    1704 90 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

    1806 10 20

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    0 % + EA

    1806 10 30

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0 % + EA

    1806 10 90

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    0 % + EA

    1806 20

    andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

     

    1806 20 10

    – –

    mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    0 % + EA

    1806 20 30

    – –

    mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    0 % + EA

     

    – –

    andere:

     

    1806 20 50

    – – –

    mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    0 % + EA

    1806 20 70

    – – –

    „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    0 % + EA

    1806 20 80

    – – –

    Kakaoglasur

    0 % + EA

    1806 20 95

    – – –

    andere

    0 % + EA

     

    andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

     

    1806 31 00

    – –

    gefüllt

    0 % + EA

    1806 32

    – –

    nicht gefüllt:

     

    1806 32 10

    – – –

    mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    0 % + EA

    1806 32 90

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1806 90

    andere:

     

     

    – –

    Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

     

     

    – – –

    Pralinen, auch gefüllt:

     

    1806 90 11

    – – – –

    alkoholhaltig

    0 % + EA

    1806 90 19

    – – – –

    andere

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1806 90 31

    – – – –

    gefüllt

    0 % + EA

    1806 90 39

    – – – –

    nicht gefüllt

    0 % + EA

    1806 90 50

    – –

    kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    0 % + EA

    1806 90 60

    – –

    kakaohaltige Brotaufstriche

    0 % + EA

    1806 90 70

    – –

    kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    0 % + EA

    1806 90 90

    – –

    andere

    0 % + EA

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    0 % + EA

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    0 % + EA

    1901 90

    andere:

     

     

    – –

    Malzextrakt:

     

    1901 90 11

    – – –

    mit einem Gehalt an Trockenmassen von 90 GHT oder mehr

    0 % + EA

    1901 90 19

    – – –

    andere

    0 % + EA

     

    – –

    andere:

     

    1901 90 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

     

    1902 11 00

    – –

    Eier enthaltend

    0 % + EA

    1902 19

    – –

    andere:

     

    1902 19 10

    – – –

    weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    0 % + EA

    1902 19 90

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

     

    – –

    andere:

     

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    0 % + EA

    1902 20 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    0 % + EA

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1904 10

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

     

    1904 10 10

    – –

    auf der Grundlage von Mais

    0 % + EA

    1904 10 30

    – –

    auf der Grundlage von Reis

    0 % + EA

    1904 10 90

    – –

    andere

    0 % + EA

    1904 20

    Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

     

     

    – –

    andere:

     

    1904 20 10

    – –

    Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    0 % + EA

     

    – –

    andere:

     

    1904 20 91

    – –

    auf der Grundlage von Mais

    0 % + EA

    1904 20 95

    – –

    auf der Grundlage von Reis

    0 % + EA

    1904 20 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1904 90

    andere:

     

    1904 90 10

    – –

    Reis

    0 % + EA

    1904 90 80

    – –

    andere

    0 % + EA

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

     

    1905 10 00

    Knäckebrot

    0 % + EA

    1905 20

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

     

    1905 20 10

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

    0 % + EA

    1905 20 30

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    0 % + EA

    1905 20 90

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    0 % + EA

     

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

     

    1905 31

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

     

     

    – –

    ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

     

    1905 31 11

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    0 % + EA

    1905 31 19

    – – – –

    andere

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1905 31 30

    – – – –

    mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1905 31 91

    – – – – –

    Doppelkekse mit Füllung

    0 % + EA

    1905 31 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    1905 32

    – – –

    Waffeln:

     

    1905 32 11

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    0 % + EA

    1905 32 19

    – – – –

    andere

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1905 32 91

    – – – –

    gesalzen, auch gefüllt

    0 % + EA

    1905 32 99

    – – – –

    andere

    0 % + EA

    1905 40

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

     

    1905 40 10

    – –

    Zwieback

    0 % + EA

    1905 40 90

    – –

    andere

    0 % + EA

    1905 90

    andere:

     

    1905 90 10

    – –

    ungesäuertes Brot (Matzen)

    0 % + EA

    1905 90 20

    – –

    Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    0 % + EA

     

    – –

    andere:

     

    1905 90 30

    – – –

    Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    0 % + EA

    1905 90 40

    – – –

    Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    0 % + EA

    1905 90 45

    – – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

    0 % + EA

    1905 90 55

    – – –

    extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    0 % + EA

     

    – – –

    andere:

     

    1905 90 60

    – – – –

    gesüßt

    0 % + EA

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    2001 90

    andere:

     

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0 % + EA

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    0 % + EA

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

    2004 10

    Kartoffeln:

     

     

    – –

    andere:

     

    2004 10 91

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    0 % + EA

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

     

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0 % + EA

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

    2005 20

    Kartoffeln:

     

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    0 % + EA

    2005 80 00

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0 % + EA

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2008 99

    – –

    andere:

     

    2008 99 85

    – – – – –

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0 % + EA

    2008 99 91

    – – – – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    0 % + EA

    2101 12

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

    2101 12 98

    – – –

    andere

    0 % + EA

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

    2101 20 98

    – – –

    andere

    0 % + EA

    2101 30

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

    – –

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

     

     

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

     

    2101 30 99

    – – –

    andere

    0 % + EA

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

     

    2105 00 10

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    0 % + EA

     

    mit einem Gehalt an Milchfett von:

     

    2105 00 91

    – –

    3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    0 % + EA

    2105 00 99

    – –

    7 GHT oder mehr

    0 % + EA

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2106 10 80

    – –

    andere

    0 % + EA

    2106 90 20

    – –

    zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    EA

     

    – –

    andere:

     

    2106 90 98

    – – –

    andere

    0 % + EA

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln und Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

     

    2202 90 91

    – – –

    weniger als 0,2 GHT

    0 % + EA

    2202 90 95

    – – –

    0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    0 % + EA

    2202 90 99

    – –

    2 GHT oder mehr

    0 % + EA

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

     

    2205 10

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    2205 10 10

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    EA

    2205 10 90

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    EA

    2205 90

    andere:

     

    2205 90 10

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    EA

    2205 90 90

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    EA

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

     

    2207 10 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    EA

    2207 20 00

    Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    EA

    2208 40

    Rum und Taffia:

     

     

    – –

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    2208 40 11

    – – –

    Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

    EA

     

    – – –

    andere:

     

    2208 40 31

    – – – –

    mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol

    EA

    2208 40 39

    – – – –

    andere

    EA

     

    – –

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

     

    2208 40 51

    – – –

    Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

    EA

     

    – – –

    andere:

     

    2208 40 91

    – – – –

    mit einem Wert von 2 Euro pro l reinen Alkohol

    EA

    2208 40 99

    – – – –

    andere

    EA

     

    – –

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    2208 90 91

    – – –

    2 l oder weniger

    EA

    2208 90 99

    – – –

    mehr als 2 l

    EA

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

     

    andere mehrwertige Alkohole:

     

    2905 43 00

    – –

    Mannitol

    0 % + EA

    2905 44

    – –

    D-Glucitol (Sorbit):

     

     

    – – –

    in wässriger Lösung:

     

    2905 44 11

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0 % + EA

    2905 44 19

    – – – –

    anderer

    0 % + EA

     

    – – –

    anderer:

     

    2905 44 91

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0 % + EA

    2905 44 99

    – – – –

    anderer

    0 % + EA

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

     

    3302 10 10

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

    EA

     

    – – –

    andere:

     

    3302 10 29

    – – –

    andere

    0 % + EA

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken:

     

    3505 10 10

    – –

    Dextrine

    0 % + EA

     

    – –

    andere modifizierte Stärken:

     

    3505 10 90

    – – –

    andere

    0 % + EA

    3505 20

    Leime:

     

    3505 20 10

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    0 % + EA

    3505 20 30

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    0 % + EA

    3505 20 50

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0 % + EA

    3505 20 90

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    0 % + EA

    3809

    Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    3809 10

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

     

    3809 10 10

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    0 % + EA

    3809 10 30

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    0 % + EA

    3809 10 50

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    0 % + EA

    3809 10 90

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    0 % + EA

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

     

     

    – –

    in wässriger Lösung:

     

    3824 60 11

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0 % + EA

    3824 60 19

    – – –

    anderer

    0 % + EA

     

    – –

    anderer:

     

    3824 60 91

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0 % + EA

    3824 60 99

    – – –

    anderer

    0 % + EA

    PROTOKOLL NR. 5 ANHANG 2

    REGELUNG ALGERIENS

    Präferenzzölle algeriens für waren mit ursprung in der gemeinschaft

    Liste 1: Sofort eingeräumte Zugeständnisse

    Algerische Nomenklatur

    entsprechender KN-Code

    Warenbezeichnung

    Algerischer MFN-Zoll

    Senkung (v.H.)

    1518 00

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    1518 00 10

    1518 00 10

    Linoxyn

    30 %

    100

     

     

    andere:

     

     

    1518 00 90

    1518 00 91

    – –

    tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    30 %

    100 %

     

     

    – –

    andere:

     

    1518 00 95

    – – –

    ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

     

    1518 00 99

    – – –

    andere

    1704

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

     

     

    1704 10

    1704 10

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

     

     

     

     

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

     

     

    1704 10 00

    1704 10 11

    – – –

    in Streifen

    30 %

    20 %

     

    1704 10 19

    – – –

    andere

     

     

    – –

    mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

     

    1704 10 91

    – – –

    in Streifen

     

    1704 10 99

    – – –

    andere

    1704 90

    1704 90

    andere:

    30 %

    25 %

    1704 90 00

    1704 90 10

    – –

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

     

    1704 90 30

    – –

    weiße Schokolade

     

     

    – –

    andere:

     

    1704 90 51

    – – –

    Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

     

    1704 90 55

    – – –

    Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

     

    1704 90 61

    – – –

    Dragees

     

     

    – – –

    andere:

     

    1704 90 65

    – – – –

    Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

     

    1704 90 71

    – – – –

    Hartkaramellen, auch gefüllt

     

    1704 90 75

    – – – –

    Weichkaramellen

     

     

    – – –

    andere:

     

    1704 90 81

    – – – – –

    Komprimate

     

    1704 90 99

    – – –

    andere

    1805 00 00

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    15 %

    50

    1806

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    1806 31 00

    1806 31 00

    – –

    gefüllt

    30 %

    25

    1806 90

    1806 90

    andere:

    30 %

    25 %

     

     

    – –

    Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

     

     

    – – –

    Pralinen, auch gefüllt:

    1806 90 00

    1806 90 11

    – – – –

    alkoholhaltig

     

    1806 90 19

    – – – –

    andere

     

     

    – – –

    andere:

     

    1806 90 31

    – – – –

    gefüllt

     

    1806 90 39

    – – – –

    nicht gefüllt

     

    1806 90 50

    – –

    kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

     

    1806 90 60

    – –

    kakaohaltige Brotaufstriche

     

    1806 90 70

    – –

    kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

     

    1806 90 90

    – –

    andere

    1901

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    1901 10 10

    ex 1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5 %

    100

    1901 10 20

     

     

    5 %

    100

    1901 90

    1901 90

    andere:

    30 %

    100

     

     

    – –

    Malzextrakt:

    1901 90 00

    1901 90 11

    – – –

    mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

     

    1901 90 19

    – – –

    anderer

     

     

    – –

    andere:

     

    1901 90 91

    – – –

    kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

     

    1901 90 99

    – – –

    andere

    1902

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    1902 20

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    30 %

    30

    1902 20 00

    1902 20 91

    – –

    andere:

     

    1902 20 99

    – – –

    gekocht

     

     

    – – –

    andere

    1905

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    30 %

    25

     

     

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

    1905 31

    1905 31

    – – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

     

     

    – –

    ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    1905 31 00

    1905 31 11

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

     

    1905 31 19

    – – – –

    andere

     

     

    – – –

    andere:

     

    1905 31 30

    – – – –

    mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

     

     

    – – –

    andere:

     

    1905 31 91

    – – – – –

    Doppelkekse mit Füllung

     

    1905 31 99

    – – –

    andere

    1905 39 00

    1905 32

    – – –

    Waffeln:

     

     

    – –

    ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

     

    1905 32 11

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

     

    1905 32 19

    – – – –

    andere

     

     

    – – –

    andere:

     

    1905 32 91

    – – – –

    gesalzen, auch gefüllt

     

    1905 32 99

    – – – –

    andere

    1905 90

    1905 90

    andere:

    30 %

    25 %

    1905 90 10

    1905 90 10

    – –

    ungesäuertes Brot (Matzen)

    1905 90 20

    1905 90 30

    1905 90 20

    – –

    Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    1905 90 90

     

    – –

    andere:

     

    1905 90 30

    – – –

    Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

     

    1905 90 40

    – – –

    Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

     

    1905 90 45

    – – –

    Kekse und Kleingebäck

     

    1905 90 55

    – – –

    extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

     

     

    – – –

    andere:

     

    1905 90 60

    – – – –

    gesüßt

     

    1905 90 90

    – – – –

    andere

    2005

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

     

    2005 80 00

    2005 80 00

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    30 %

    100

    2102

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    15 %

    100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen

    2102 10

    2102 10

    Hefen, lebend:

    2102 10 00

    2102 10 10

    – –

    ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

     

     

    – –

    Backhefen:

     

    2102 10 31

    – – –

    getrocknet

     

    2102 10 39

    – – –

    andere

     

    2102 10 90

    – –

    andere

    2102 30 00

    2102 30 00

    zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    15 %

    30

    2103

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

    2103 90 90

    2103 90 90

    – –

    andere

    30 %

    100

    2104

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    2104 10

    2104 10

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

    30 %

    100

    2104 10 00

    2104 10 10

    – –

    getrocknet

     

    2104 10 90

    – –

    andere

    2105

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

     

     

    2105 00 00

    2105 00 10

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    30 %

    20

     

     

    mit einem Gehalt an Milchfett von:

     

    2105 00 91

    – –

    3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

     

    2105 00 99

    – –

    7 GHT oder mehr

    2106

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    2106 90 10

    2106 90

    andere:

    15 %

    100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen

     

    2106 90 10

    – –

    „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

     

    2106 90 20

    – –

    zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

     

     

    – –

    andere:

    2106 90 90

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:

    30 %

     

     

    2106 90 98

    – – –

    andere

    2201

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

     

     

    2201 10

    2201 10

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

    30 %

    20

     

     

    – –

    natürliches Mineralwasser:

    2201 10 00

    2201 10 11

    – – –

    ohne Kohlensäure

     

    2201 10 19

    – – –

    anderes

     

    2201 10 90

    – –

    andere

    2202

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

     

     

    2202 90

    2202 90

    andere:

    30 %

    30

    2202 90 00

    2202 90 10

    – –

    keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

     

     

    – –

    andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

     

    2202 90 91

    – – –

    weniger als 0,2 GHT

     

    2202 90 95

    – – –

    0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

     

    2202 90 99

    – –

    2 GHT oder mehr

    2203

    2203 00

    Bier aus Malz:

     

     

     

     

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

    30 %

    100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 500 Tonnen

    2203 00 00

    2203 00 01

    – –

    in Flaschen

     

    2203 00 09

    – –

    anderes

     

    2203 00 10

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    2208

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

     

     

    2208 30 00

    2208 30

    Whisky

    30 %

    100

    2208 40 00

    2208 40

    Rum und Taffia

    30 %

    100

    2208 50 00

    2208 50

    Gin und Genever

    30 %

    100

    2208 60 00

    2208 60

    Wodka

    30 %

    100

    2208 70 00

    2208 70

    Likör

    30 %

    100

    2905

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

     

     

     

    andere mehrwertige Alkohole:

     

     

    2905 43 00

    2905 43 00

    – –

    Mannitol

    15 %

    100

    2905 44

    2905 44

    – –

    D-Glucitol (Sorbit):

    15 %

    100

     

     

    – – –

    in wässriger Lösung:

    2905 44 00

    2905 44 11

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

     

    2905 44 19

    – – – –

    anderer

     

     

    – – –

    anderer:

     

    2905 44 91

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

     

    2905 44 99

    – – – –

    anderer

    2905 45 00

    2905 45 00

    – –

    Glycerin

    15 %

    100

    3301

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

     

     

    3301 90

    3301 90

    andere:

    15 %

    100

    3301 90 00

    3301 90 10

    – –

    terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

     

     

    – –

    extrahierte Oleoresine:

     

    3301 90 21

    – – –

    von Süßholzwurzeln und von Hopfen

     

    3301 90 30

    – – –

    andere

     

    3301 90 90

    – –

    andere

    3302

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

     

     

    3302 10

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

    15 %

    100

     

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

    3302 10 00

    3302 10 10

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

     

     

    – – –

    andere:

     

    3302 10 21

    – – – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

     

    3302 10 29

    – – –

    andere

    3501

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

     

     

    3501 10

    3501 10

    Casein:

    15 %

    100

    3501 10 00

    3501 10 10

    – –

    zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

     

    3501 10 50

    – –

    zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

     

    3501 10 90

    – –

    anderes

    3501 90

    3501 90

    andere:

    15 %

    100

    3501 90 90

    3501 90 90

    – –

    andere

    3505

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    3505 10

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken:

    15 %

    100

    3505 10 00

    3505 10 10

    – –

    Dextrine

     

     

    – –

    andere modifizierte Stärken:

     

    3505 10 90

    – – –

    andere

    3505 20

    3505 20

    Leime:

    30 %

    100

    3505 20 00

    3505 20 10

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

     

    3505 20 30

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

     

    3505 20 50

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

     

    3505 20 90

    – –

    mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    3809

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    3809 10

    3809 10

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

     

     

    3809 10 00

    3809 10 10

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    15 %

    100

     

    3809 10 30

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

     

    3809 10 50

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

     

    3809 10 90

    – –

    mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    3823

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

     

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    15 %

    100 %

    3823 11 00

    3823 11 00

    – –

    Stearinsäure

    3823 12 00

    3823 12 00

    – –

    Ölsäure

    3823 13 00

    3823 13 00

    – –

    Tallölfettsäuren

    3823 19

    3823 19

    – –

    andere:

    3823 19 00

    3823 19 10

    – – –

    destillierte Fettsäuren

     

    3823 19 30

    – – –

    Destillationsfettsäuren

     

    3823 19 90

    – – –

    andere

    3823 70 00

    3823 70 00

    technische Fettalkohole

    3824

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    3824 60

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

    15 %

    100

     

     

    – –

    in wässriger Lösung:

    3824 60 00

    3824 60 11

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

     

    3824 60 19

    – – –

    anderer

     

     

    – –

    anderer:

     

    3824 60 91

    – – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

     

    3824 60 99

    – – –

    anderer


    Liste 2: Später eingeräumte Zugeständnisse (Artikel 15 des Abkommens)

    Algerische Nomenklatur

    entsprechender KN-Code

    Warenbezeichnung

    0403

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    0403 10

    Joghurt:

     

     

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 00

    0403 10 51

    – – –

    1,5 GHT oder weniger

     

    0403 10 53

    – – – –

    mehr als 1,5 bis 27 GHT

     

    0403 10 59

    – – –

    mehr als 27 GHT

     

     

    – – –

    anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

     

    0403 10 91

    – – –

    4 GHT oder weniger

     

    0403 10 93

    – – – –

    mehr als 3 bis 6 GHT

     

    0403 10 99

    – – –

    mehr als 6 GHT

    0403 90

    0403 90

    andere:

     

     

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 00

    0403 90 71

    – – –

    1,5 GHT oder weniger

     

    0403 90 73

    – – – –

    mehr als 1,5 bis 27 GHT

     

    0403 90 79

    – – –

    mehr als 27 GHT

     

     

    – – –

    andere, mit einem Milchfettgehalt von:

     

    0403 90 91

    – – –

    3 GHT oder weniger

     

    0403 90 93

    – – – –

    mehr als 3 bis 6 GHT

     

    0403 90 99

    – – –

    mehr als 6 GHT

    0405

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 20

    0405 20

    Milchstreichfette:

    0405 20 00

    0405 20 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

     

    0405 20 30

    – –

    mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT

    0501 00 00

    0501 00 00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0502

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    0503 00 00

    0503 00 00

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0505

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    0506

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0507

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0508 00 00

    0508 00 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0509 00

    0509 00

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    0510 00 00

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0710

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    0710 40 00

    Zuckermais

    0711

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90

    0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

     

    – –

    Gemüse:

    0711 90 00

    0711 90 30

    – – –

    Zuckermais

    0903 00 00

    0903 00 00

    Mate

    1212

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1212 20 00

    1212 20 00

    Algen und Tange

    1302

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    1302 12 00

    1302 12 00

    – –

    von Süßholzwurzeln

    1302 13 00

    1302 13 00

    – –

    von Hopfen

    1302 14 00

    1302 14 00

    – –

    von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    1302 19

    1302 19

    – –

    andere:

    1302 19 00

    1302 19 30

    – – –

    zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

     

     

    – – –

    andere:

    1302 20

    1302 19 91

    – – – –

    zu medizinischen Zwecken

     

    1302 20

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    1302 31 00

    1302 31 00

    – –

    Agar-Agar

    1302 32

    1302 32

    – –

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

    1302 32 00

    1302 32 10

    – – –

    aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    1401

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1402 00 00

    1402 00 00

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

    1403 00 00

    1403 00 00

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

    1404

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1505

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1506 00 00

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1515

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1515 90 91

    1515 90 15

    – –

    Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    1516

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 20

    1516 20

    pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

     

    1516 20 10

    – –

    hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1517

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

    1517 10 00

    1517 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

     

    1517 10 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90

    1517 90

    andere:

    1517 90 00

    1517 90 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

     

     

    – –

    andere:

     

    1517 90 93

    – – –

    genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    1520 00 00

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    1521

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

    1521 10 00

    1521 10 00

    Pflanzenwachse

    1521 90

    1521 90

    andere:

    1521 90 00

    1521 90 10

    – –

    Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

     

     

    – –

    Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

     

    1521 90 91

    roh

     

    1521 90 99

    – – –

    andere

    1522 00

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

    1522 00 00

    1522 00 10

    Degras

    1702

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    1702 50 00

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose

    1702 90

    1702 90 00

    1702 90

    1702 90 10

    andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    – –

    chemisch reine Maltose

    1803

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804 00 00

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1806

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    1806 10

    1806 10

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1806 20

    1806 20

    andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

    1806 32

    1806 32

    – –

    nicht gefüllt

    1901

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 30

    ex 1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1902

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    1902 11 00

    – –

    Eier enthaltend

    1902 19

    1902 19

    – –

    andere:

    1902 30

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    1902 40

    Couscous

    1903 00 00

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1904 10

    1904 10

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    1904 20

    1904 20

    Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

    1904 90

    1904 90

    andere

    1905

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 10 00

    1905 10 00

    Knäckebrot

    1905 20

    1905 20

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    1905 40

    1905 40

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    2001

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 90

    2001 90

    andere:

    2001 90 90

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

     

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

     

    2001 90 60

    – –

    Palmherzen

    2004

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    2004 10

    Kartoffeln:

     

     

    – –

    andere:

    2004 10 00

    2004 10 91

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004 90 90

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2005

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 00

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2008

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008 11

    2008 11

    – –

    Erdnüsse:

    2008 11 00

    2008 11 10

    – – –

    Erdnussbutter

     

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

    2008 91 00

    2008 91 00

    – –

    Palmherzen

    2008 99

    2008 99

    – –

    andere:

    2008 99 00

     

    – – –

    ohne Zusatz von Alkohol:

     

     

    – – – –

    ohne Zusatz von Zucker:

     

    2008 99 85

    – – – – –

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

     

    2008 99 91

    – – – – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2101

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101 11

    2101 11

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    2101 12

    2101 12

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

    2101 20

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

    2101 30

    2101 30

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    2102

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    2102 20

    2102 20

    Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

     

     

    – –

    Hefen, nicht lebend:

    2102 20 00

    2102 20 11

    – – –

    in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

    2102 20 19

    – – –

    andere

     

    2102 20 90

    – –

    andere

    2103

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    2103 10 00

    2103 10 00

    Sojasoße

    2103 20 00

    2103 20 00

    Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    2103 30

    2103 30

    Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

    2103 90

    2103 90

    andere:

    2103 90 10

    2103 90 10

    – –

    Mango-Chutney, flüssig

     

    2103 90 30

    – –

    aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    2104

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

    2104 20 00

    2104 20 00

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2106

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 10

    2106 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    2106 10 00

    2106 10 20

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

     

    2106 10 80

    – –

    andere

    2201

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

    2201 90 00

    2201 90 00

    andere

    2202

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

    2202 10 00

    2202 10 00

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    2205

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

    2205 10

    2205 10

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    2205 90

    2205 90

    andere:

    2207

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

    2208

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 20 00

    2208 20

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    2208 90 00

    2208 90

    andere:

    2402

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

    2402 10 00

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    2402 20

    2402 20

    Zigaretten, Tabak enthaltend:

    2402 90 00

    2402 90 00

    andere

    2403

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

    2403 10

    2403 10

    Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

    2403 91 00

    2403 91 00

    – –

    „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    2403 99

    2403 99

    – –

    andere

    PROTOKOLL NR. 6

    über die bestimmung des begriffs „erzeugnisse mit ursprung in“ oder „ursprungserzeugnisse“ und über die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I —   ALLGEMEINES

    — Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE

    — Artikel 2

    Allgemeines

    — Artikel 3

    Bilaterale Ursprungskumulierung

    — Artikel 4

    Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien

    — Artikel 5

    Kumulierung der Be- und Verarbeitungen

    — Artikel 6

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    — Artikel 7

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    — Artikel 8

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    — Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    — Artikel 10

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    — Artikel 11

    Warenzusammenstellungen

    — Artikel 12

    Neutrale Elemente

    TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN

    — Artikel 13

    Territorialitätsprinzip

    — Artikel 14

    Unmittelbare Beförderung

    — Artikel 15

    Ausstellungen

    TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    — Artikel 16

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    — Artikel 17

    Allgemeines

    — Artikel 18

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    — Artikel 19

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    — Artikel 20

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    — Artikel 21

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

    — Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    — Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    — Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    — Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    — Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    — Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    — Artikel 28

    Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt

    — Artikel 29

    Belege

    — Artikel 30

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    — Artikel 31

    Abweichungen und Formfehler

    — Artikel 32

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    — Artikel 33

    Gegenseitige Amtshilfe

    — Artikel 34

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    — Artikel 35

    Streitbeilegung

    — Artikel 36

    Sanktionen

    — Artikel 37

    Freizonen

    TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA

    — Artikel 38

    Anwendung des Protokolls

    — Artikel 39

    Besondere Bestimmungen

    TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    — Artikel 40

    Änderung des Protokolls

    — Artikel 41

    Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

    — Artikel 42

    Durchführung des Protokolls

    — Artikel 43

    Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien

    — Artikel 44

    Durchfuhr- und Lagerwaren

    ANHÄNGE

    — Anhang I:

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    — Anhang II:

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    — Anhang III:

    Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    — Anhang IV:

    Erklärung auf der Rechnung

    — Anhang V:

    Muster der Lieferantenerklärung

    — Anhang VI:

    Auskunftsblatt

    — Anhang VII:

    Gemeinsame Erklärungen

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

    b)

    „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

    c)

    „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    d)

    „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

    e)

    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

    f)

    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    g)

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt wird.

    h)

    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

    i)

    „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

    j)

    „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

    k)

    „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

    l)

    „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    m)

    „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Algeriens:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Bilaterale Ursprungskumulierung

    (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    Artikel 4

    Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien

    (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    (3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.

    (4)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.

    Artikel 5

    Kumulierung der Be- und Verarbeitungen

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden.

    (2)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be- oder verarbeitet werden.

    (3)   Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    Artikel 6

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)   Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a)

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b)

    dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c)

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d)

    Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e)

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f)

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Algeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g)

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h)

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i)

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j)

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k)

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

    (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a)

    die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

    b)

    die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens führen,

    c)

    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

    d)

    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht

    und

    e)

    deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht.

    Artikel 7

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

    a)

    wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b)

    wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.

    Artikel 8

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a)

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b)

    einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c)

    i)

    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii)

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    d)

    Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e)

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens zu gelten;

    f)

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

    g)

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

    h)

    Schlachten von Tieren.

    (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Algerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

    Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    (1)   Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a)

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b)

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 10

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 11

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 12

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a)

    Energie und Brennstoffe,

    b)

    Anlagen und Ausrüstung,

    c)

    Maschinen und Werkzeuge,

    d)

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 13

    Territorialitätsprinzip

    (1)   Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien erfüllt werden.

    (2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a)

    dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    b)

    dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    Artikel 14

    Unmittelbare Beförderung

    (1)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens befördert werden.

    (2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a)

    ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b)

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i)

    genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii)

    Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

    und

    iii)

    Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

    c)

    falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 15

    Ausstellungen

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

    a)

    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b)

    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Algerien verkauft oder überlassen hat,

    c)

    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

    und

    d)

    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 16

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    (1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

    (6)   Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.

    (7)   Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

    a)

    auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

    b)

    auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

    Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 17

    Allgemeines

    (1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

    a)

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

    b)

    in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

    (2)   Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 18

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 19

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a)

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder

    b)

    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    ES

    „EXPEDIDO A POSTERIORI“

    DA

    „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

    DE

    „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

    EL

    „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

    EN

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“

    FR

    „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“

    IT

    „RILASCIATO A POSTERIORI“

    NL

    „AFGEGEVEN A POSTERIORI“

    PT

    „EMITIDO A POSTERIORI“

    FI

    „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

    SV

    „UTFÄRDAT I EFTERHAND“

    DZ

    Image

    (5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 20

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    ES

    „DUPLICADO“

    DA

    „DUPLIKAT“

    DE

    „DUPLIKAT“

    EL

    „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

    EN

    „DUPLICATE“

    FR

    „DUPLICATA“

    IT

    „DUPLICATO“

    NL

    „DUPLICAAT“

    PT

    „SEGUNDA VIA“

    FI

    „KAKSOISKAPPALE“

    SV

    „DUPLIKAT“

    DZ

    Image

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 21

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    (1)   Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

    a)

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

    oder

    b)

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)   Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

    (5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    (1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 28

    Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt

    (1)   Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Lieferantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Artikels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang V ist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung auszufertigen.

    (2)   Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang VII dieses Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu überprüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen.

    (3)   Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im Falle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die genannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar wird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

    Artikel29

    Belege

    Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a)

    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b)

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c)

    Belege über die in der Gemeinschaft oder in Algerien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d)

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

    e)

    Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter zum Nachweis für die Be- oder Verarbeitungen, die an den bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien vorgenommen wurden, sofern diese Belege in einem der in Artikel 4 genannten Länder nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt oder ausgestellt worden sind.

    Artikel 30

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 31

    Abweichungen und Formfehler

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 32

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.

    (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 33

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    (2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

    Artikel 34

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

    (5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    (7)   Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren.

    Artikel 35

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

    Artikel 36

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 37

    Freizonen

    (1)   Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 38

    Anwendung des Protokolls

    (1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

    (2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 sinngemäß.

    Artikel 39

    Besondere Bestimmungen

    (1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1.

    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Algeriens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgehen;

    2.

    als Ursprungserzeugnisse Algeriens:

    a)

    Erzeugnisse, die in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannten Behandlung hinausgehen.

    (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Algerien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

    (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 40

    Änderung des Protokolls

    Der Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 41

    Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

    (1)   Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im Zollbereich zu erfüllen.

    (2)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens andererseits zusammen.

    Artikel 42

    Durchführung des Protokolls

    Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 43

    Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien

    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 44

    Durchfuhr- und Lagerwaren

    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1:

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Protokolls angesehen werden können.

    Bemerkung 2:

    2.1.

    Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2.

    In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3.

    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4.

    Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3:

    3.1.

    Die Bestimmungen des Artikels 7 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Algerien.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.2.

    Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3.

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position“ wie der der hergestellten Ware, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6.

    Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4:

    4.1.

    Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2.

    Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3.

    Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4.

    Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5:

    5.1.

    Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2.

    Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    Seide,

    Wolle,

    grobe Tierhaare,

    feine Tierhaare,

    Rosshaar,

    Baumwolle,

    Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    Flachs,

    Hanf,

    Jute und andere textile Bastfasern,

    Sisal und andere textile Agavefasern,

    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    synthetische Filamente,

    künstliche Filamente,

    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    andere synthetische Spinnfasern,

    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    andere künstliche Spinnfasern,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

    andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    Beispiel:

    Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

    5.3.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6:

    6.1.

    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2.

    Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3.

    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7:

    7.1.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

    g)

    die Polymerisation,

    h)

    die Alkylierung,

    i)

    die Isomerisation.

    7.2.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

    g)

    die Polymerisation,

    h)

    die Alkylierung,

    ij)

    die Isomerisation,

    k)

    nur für Schweröle der Position ex ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    l)

    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

    m)

    nur für Schweröle der Position ex ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    n)

    nur für Heizöl der Position ex ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    o)

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

    p)

    nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3.

    Im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 0910

    Gewürzmischungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1505

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    und

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    und

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen:

    aus Tieren des Kapitels 1

    und/oder

    bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

     

    andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

     

    ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

    andere

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    und

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

    bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2004 und ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2008

    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

     

    Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

     

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208

    und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208

    und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind

    und

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2524

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2709

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2805

    „Mischmetall“

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2833

    Aluminiumsulfate

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2932

    Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2939

    Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

    Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere:

     

     

    – –

    menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –

    tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –

    Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

     

     

    hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3006

    Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

    Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung des Erzeugnisses festzuhalten

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel, ausgenommen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    Natriumnitrat

    Calciumcyanamid

    Kaliumsulfat

    Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3201

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     

     

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

    hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

    Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

    Vormaterialien der Position 3404.

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    veretherte Stärken und veresterte Stärken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

    Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3801

    Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

    zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    folgende Waren dieser Position:

    – –

    zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    – –

    Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –

    Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    – –

    Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    – –

    Ionenaustauscher

    – –

    Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    – –

    nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –

    Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –

    Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –

    Fuselöle und Dippelöle

    – –

    Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    – –

    Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3907

    Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

     

    Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere:

     

     

    – –

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – –

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3916 und ex 3917

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3920

    Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3921

    Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4102

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4107, 4112 und 4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4114

    Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

     

    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex 4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex 4409

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

     

     

    geschliffen oder an den Enden verbunden

    Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4410 bis ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex 4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex 4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

    Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    ex Kapitel 50

    Seide, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemische Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 52

    Baumwolle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    Jutegarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Faser,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    Nadelfilze

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch können

    Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

    oder

    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus (7):

    natürlichen Fasern,

    Spinnfasern aus Kasein

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

    aus Nadelfilz

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch dürfen

    Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

    oder

    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    aus anderem Filz

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokos- oder Jutegarnen,

    Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

    natürlichen Fasern

    oder

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Herstellen aus Garnen

     

    andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     

     

    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Herstellen aus Garnen

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

     

     

    aus Gewirken oder Gestricken

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

     

    andere

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

    Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     

     

    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

     

    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    folgenden Vormaterialien:

    – –

    Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

    – –

    Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

    – –

    Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

    – –

    Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

    – –

    Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

    – –

    Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

    – –

    Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

    – –

    natürlichen Fasern,

    – –

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    – –

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Garnen (7)  (9)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (7)  (9)

     

    ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    ex 6210 und ex 6216

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

     

     

    bestickt

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (9)

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere:

     

     

    – –

    bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – –

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

    aus Vliesstoffen

    Herstellen aus (7)  (9)

    natürlichen Fasern

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6503

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex 6812

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7003, ex 7004 und ex 7005

    Glas mit absorbierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

     

     

    Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII (11) Halbleiter

    Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas

    oder

    Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 7102, ex 7103 und ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)

     

    7106, 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     

     

    in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex 7107, ex 7109 und ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

     

    ex 7218, 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

     

    ex 7224, 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304, 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

     

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

     

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

    raffiniertes Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

     

    Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren

     

    ex 7616

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden,

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

    raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

    anderes

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

    andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8211

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8401

    Brennstoffelemente für Kernreaktoren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8403 und ex 8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8413

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8414

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8419

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

    Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

     

     

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    und

    der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8456 bis 8466

    Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8485

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8504

    Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8519

    Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8520

    Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8523

    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8524

    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

     

     

    Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8527

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8528

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     

     

    erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8535 und 8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

     

     

    monolithische integrierte Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     

     

    mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

     

     

    – –

    50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – –

    mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8804

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9005

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

    zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

    Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     

     

    aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9401 und ex 9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

    ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    und

    alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9506

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 9601 und ex 9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

     

    ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9613

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9614

    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     


    (1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)  Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.

    (7)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (8)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (9)  Siehe Bemerkung 6.

    (10)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (11)  SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

    (12)  Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG III

    Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und antrag auf ausstellung einer warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Druckanweisungen

    1.

    Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG IV

    ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr.… (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren… (2) sind.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial… (2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.… (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i… (2).

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ.… (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής… (2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of… preferential origin (2).

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle (2).

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n.… (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale… (2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr.… (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële… oorsprong zijn (2).

    Portugiesische Fassung

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial… (2).

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o… (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… alkuperätuotteita (2).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr.… (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung (2).

    Arabische Fassung

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     (3)

    (Ort und Datum)

     (4)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    (4)  Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG V

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    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG VI

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    PROTOKOLL NR. 6 ANHANG VII

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

    1.

    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2.

    Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

    1.

    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2.

    Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    Gemeinsame Erklärung zur Ursprungskumulierung

    Die Gemeinschaft und Algerien erkennen die wichtige Rolle der Ursprungskumulierung an und bekräftigen ihr Eintreten für die Einführung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Partnern, die bereit sind, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden. Je nach dem Ergebnis der EURO-MED-Arbeitsgruppe über die Ursprungsregeln wird die diagonale Kumulierung entweder zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partnern im Mittelmeerraum oder zwischen diesen und den Partnern der Europäischen Kumulierung eingeführt.

    Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Algerien so bald wie möglich Konsultationen einleiten, um die Modalitäten des Beitritts Algeriens zur diagonalen Kumulierung in der vereinbarten Form festzulegen. Protokoll Nr. 6 wird sodann entsprechend geändert.

    PROTOKOLL NR. 7

    über die gegenseitige amtshilfe der verwaltungsbehörden im zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

    b)

    „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

    c)

    „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

    d)

    „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    e)

    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    (2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

    (3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

    (2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

    a)

    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b)

    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

    a)

    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b)

    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    c)

    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    d)

    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

    Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    die Zustellung aller Schriftstücke,

    die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

    Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)   Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

    (2)   Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    ersuchende Behörde,

    b)

    Maßnahme, um die ersucht wird,

    c)

    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d)

    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

    e)

    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

    f)

    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

    (3)   Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

    (4)   Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    Artikel 7

    Erledigung der Amtshilfeersuchen

    (1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

    (4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

    (2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

    (3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

    a)

    die Souveränität Algeriens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte

    oder

    b)

    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,

    oder

    c)

    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

    (3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1)   Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.

    (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

    (3)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

    (4)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon oder andere Unterlagen vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Durchführung

    (1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Algeriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

    (2)   Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

    Artikel 14

    Andere Übereinkünfte

    (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

    gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

    lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

    (3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.


    SCHLUSSAKTE

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    die Bevollmächtigten der DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,

    andererseits,

    die am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,

    das Abkommen,

    seine Anhänge 1 bis 6, nämlich:

    ANHANG 1

    Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen

    ANHANG 2

    Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren

    ANHANG 3

    Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren

    ANHANG 4

    Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren

    ANHANG 5

    Durchführungsvorschriften zu Artikel 41

    ANHANG 6

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich:

    Protokoll Nr. 1

    über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

    Protokoll Nr. 2

    über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien

    Protokoll Nr. 3

    über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

    Protokoll Nr. 4

    über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien

    Protokoll Nr. 5

    über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

    Protokoll Nr. 6

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 7

    über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens

    ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)

    ERKLÄRUNGEN ALGERIENS

    Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens

    Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei

    Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens

    Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens

    Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.

    Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.

    Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.

    Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.

    Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.

    Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.

    Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.

    Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.

    Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.

    Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.

    Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.

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    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Eλληνική Δημoκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44 DES ABKOMMENS

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM AUSTAUSCH VON MENSCHEN

    Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 84 DES ABKOMMENS

    Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 104 DES ABKOMMENS

    1.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

    in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,

    im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

    2.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 110 DES ABKOMMENS

    Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als aufgehoben anzusehen.

    ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR TÜRKEI

    Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM BEITRITT ALGERIENS ZUR WTO

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS

    Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 84 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DES ABKOMMENS

    Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

    ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 88 DES ABKOMMENS (RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT)

    Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zusammenhängenden Regelungen unberührt.

    ERKLÄRUNGEN ALGERIENS

    ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 9 DES ABKOMMENS

    Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus. Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage.

    ERKLÄRUNG ALGERIENS ZUR ZOLLUNION ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI

    Algerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen.

    ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS

    Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Europäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren.

    ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 91 DES ABKOMMENS

    Nach Auffassung Algeriens ist die AUFHEBUNG DES Bankgeheimnisses ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.


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