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Document JOL_2005_196_R_0060_01

    2005/538/: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003
    Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Bemerkungen zu dem Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003

    ABl. L 196 vom 27.7.2005, p. 60–67 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/60


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 12. April 2005

    betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003

    (2005/538/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 (6864/2005 — C6-0076/2005),

    gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 (3) über die Europäische Agentur für Wiederaufbau, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002,

    gestützt auf die Artikel 70 und 71 sowie Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0074/2005),

    1.

    erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003;

    2.

    fasst seine Bemerkungen in der beigefügten Entschließung zusammen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. C 41 vom 17.2.2005, S. 35.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16

    (4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    zu den Bemerkungen zu dem Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 (6864/2005 — C6-0076/2005),

    gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 (3) über die Europäische Agentur für Wiederaufbau, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002,

    gestützt auf die Artikel 70 und 71 sowie Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0074/2005),

    A.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben erwähnten Bericht festgestellt hat, dass der Jahresabschluss der Agentur kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Agentur vermittelt,

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof gewisse Vorbehalte gegenüber den Mitteln, die die Agentur nationalen und internationalen Dritteinrichtungen übertragen hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass er jedoch auch feststellte, dass die dem Jahresabschluss der Agentur zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß waren,

    C.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof gewisse Vorbehalte hinsichtlich der Gültigkeit einiger Belege zum Ausdruck gebracht hat,

    D.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof gewisse Vorbehalte im Zusammenhang mit dem Verfahren der Auftragsvergabe zum Ausdruck gebracht hat,

    E.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament dem Direktor der Agentur am 21. April 2004 (5) auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofes Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 erteilt hat und dabei in seiner Entschließung unter anderem:

    die Agentur aufforderte, rasch der Empfehlung des Rechnungshofes und des Parlaments zu folgen, ein zuverlässiges System für die Finanzbuchführung in allen Einsatzzentralen einzuführen und damit auf die Tabellenkalkulationsprogramme für ihre allgemeine Buchführung zu verzichten,

    erwartete, dass die Agentur umgehend auf die Forderung des Rechnungshofes reagiert, den Status der Mittel zu klären, die spezialisierten Einrichtungen zur Finanzierung von Programmen für die Gewährung von Darlehen in bestimmten Bereichen zur Verfügung gestellt werden, und geeignete Lösungen dafür zu finden, wie diese Mittel im Jahresabschluss der Agentur verbucht werden sollten,

    den Internen Auditdienst der Kommission ersuchte, dieses Problem zu untersuchen, um mögliche Systemschwächen zu ermitteln, und die erforderlichen Empfehlungen für die Beseitigung derartiger Probleme abzugeben,

    1.   nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2003 und 2002 zur Kenntnis:

    Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2003 und 2002

    (1000 EUR)

     

    2003

    2002

    Einnahmen

    Zuschüsse der Kommission

    275 280

    462 804

    Finanzielle Erträge

    3 955

    5 978

    Verschiedene Einnahmen

    1 517

    495

    Gegenwertmittel

    379

    497

    Beiträge Dritter

    28 034

    500

    Einnahmen insgesamt (a)

    309 164

    470 274

    Ausgaben

    Personal — Titel I des Haushaltsplans

    Zahlungen

    17 027

    17 771

    Übertragene Mittel

    306

    206

    Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

    Zahlungen

    5 261

    6 211

    Übertragene Mittel

    1 215

    2 037

    Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

    Zahlungen

    69 565

    138 512

    Übertragene Mittel

    265 352

    293 106

    Ausgaben insgesamt (b)

    358 725

    457 844

    Ergebnis des Haushaltsjahres (a – b) (6)

    – 49 560

    12 430

    Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

    – 112 908

    – 73 127

    Zahlungen für Rechnung der Kommission

    – 5 231

    – 25 407

    Für Rechnung der Kommission auszuführende Zahlungen

    – 515

    0

    Aufgehobene Mittelbindungen bei aus Vorjahren übertragenen Mitteln

    30 649

    5 463

    Übertragene und annullierte Mittel n –1 (Titel I und II)

    146

    135

    Zusätzliche aus 2001 übertragene Mittel

    0

    – 32 423

    Dritten zurückzuzahlende finanzielle Erträge

    – 3 955

    0

    Anpassungen bei Gegenwertmitteln

    400

    0

    Wechselkursdifferenzen

    23

    22

    Saldo des Haushaltsjahres

    – 140 951

    – 112 908

    NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

    Quelle: In dieser Tabelle sind die von der Agentur in ihrem Jahresabschluss ausgewiesenen Daten zusammenfassend dargestellt.

    2.   stellt fest, dass das von der Agentur verwaltete Gesamtbudget 2003 1,9 Mrd. EUR betrug und dass 81 % dieser Mittel gebunden sowie 67 % davon für Hilfsprogramme in den vier Einsatzzentralen der Agentur (Belgrad, Podgoriza, Pristina und Skopje) ausgezahlt wurden, dass der Gesamthaushalt der Agentur für 2003 358,6 Mio. EUR betrug, wovon der Großteil für Hilfsprogramme vorgesehen war, und dass von den der Agentur 2003 zugewiesenen neuen EU-Mitteln in Höhe von 327,8 Mio. EUR 62,3 Mio. EUR für den Kosovo, 200 Mio. EUR für Serbien, 12 Mio. EUR für Montenegro und 33,5 Mio. EUR für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien bestimmt waren;

    Haushaltsvollzug

    3.

    nimmt die Bemerkung des Rechnungshofes zu der Praxis zur Kenntnis, die den vom Verwaltungsrat angenommenen Haushaltsplan der Agentur betrifft, der nicht dem Grundsatz der getrennten Mittel folgt, was zur Folge hat, dass das Haushaltsergebnis für das Haushaltsjahr in keinerlei Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Realität der Vorgänge der Agentur steht und das zum 31. Dezember 2003 kumulierte Defizit in Höhe von 140,95 Mio. EUR weitgehend künstlichen Charakter hat;

    4.

    nimmt in den Antworten der Agentur zur Kenntnis, dass sie inzwischen Maßnahmen getroffen hat, um die finanzielle Darstellung ihrer Vorgänge zu klären, wodurch sich eine konsolidierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den gesamten Zeitraum 2004 ergibt; erwartet daher, dass das Problem bis zum Entlastungsverfahren 2004 gelöst sein wird;

    5.

    ermutigt die Kommission und den Rechnungshof, ihre Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Wiederaufbau in diesem Bereich zu verstärken, um die Effizienz ihres Haushaltsvollzugs zu gewährleisten;

    Jahresabschluss

    6.

    nimmt die wiederholten Bemerkungen des Rechnungshofes zu den Mängeln im Rechnungsführungssystem der Agentur, insbesondere zur Finanzbuchführung nach der Methode der einfachen Buchführung, zur Kenntnis;

    7.

    begrüßt die Antwort der Agentur, die erklärt, sie habe nunmehr die vom Rechnungshof erwähnten Mängel behoben und verwende nun gemeinsam mit dem Rechnungsführungstool SI2 ein computergestütztes allgemeines System der doppelten Buchführung;

    8.

    ersucht die Kommission, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle Agenturen so bald wie möglich das am 1. Januar 2005 eingeführte neue Rechnungsführungssystem der Kommission nutzen können;

    9.

    zeigt sich überrascht darüber, dass der Rechnungshof noch immer keine Klärung des Status der Mittel erreicht hat, die den dezentralisierten Einrichtungen für die Finanzierung von Darlehensprogrammen in bestimmten Bereichen zur Verfügung gestellt werden, und ersucht die Agentur, die geeigneten Lösungen bezüglich der Art und Weise der Verbuchung dieser Mittel im Jahresabschluss der Agentur zu beschließen;

    10.

    entnimmt den Ausführungen der Agentur, dass von diesen Mitteln nur noch ein geringer Restbetrag übrig ist und die Mittel Ende 2004 nahezu vollständig ausgegeben waren; ersucht den Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem zuständigen Ausschuss so bald wie möglich einen vollständigen Bericht über die Umsetzung und die Effizienz derartiger Darlehensprogramme vorzulegen;

    11.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur zwischenzeitlich ihr für die Rechnungsführung zuständiges Personal und die entsprechenden Instrumente verstärkt hat und hofft, dass die 2004 erreichten Verbesserungen dazu führen, dass der Rechnungshof in dieser Frage keine negativen Bemerkungen mehr abgibt;

    12.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur 2003 durchschnittlich neun Tage für die Auszahlung von Mitteln für Hilfsprogramme benötigte;

    13.

    nimmt die besonderen Bedingungen, unter denen die Agentur arbeitet, zur Kenntnis und würdigt die Erfolge der Agentur bei der Wahrnehmung ihres Mandats; fordert die Kommission auf, der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die notwendige Unterstützung zu gewähren, um ihre vollständige Anpassung an die mit der neuen Stellung der Agentur innerhalb der Kommission (nach der Erweiterung) verbundenen Verfahren und Erfordernisse zu gewährleisten;

    14.

    nimmt zur Kenntnis, dass seit 2003 größere Veränderungen im System der Auftragsvergabe vorgenommen wurden, was eine transparente Behandlung jeder Ausschreibung gewährleisten dürfte;

    15.

    begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Direktor der Agentur ergriffenen Sofortmaßnahmen nach der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten beim Abschluss eines der größeren Infrastrukturverträge, wozu auch die automatische Suspendierung der verantwortlichen Person und die Weiterleitung des Dossiers an OLAF gehörte; ermutigt den Direktor und die Kommission sowie den Rechnungshof, mit diesem Verfahren der Sofortmaßnahmen fortzufahren und die erforderliche Risikoanalyse zu verstärken, insbesondere in Sektoren mit hohem Risikoprofil;

    16.

    stellt fest, dass OLAF konkrete Hinweise darauf gefunden hat, dass die erfolgreiche Firma bei der Vorbereitung ihrer Angebotsunterlagen Unterstützung von dem im Zusammenhang mit dem betreffenden Infrastrukturvertrag suspendierten Bediensteten der Agentur erhalten hatte (7); weist darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen für Ausschreibungen schon der Versuch eines Bieters, im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren vertrauliche Informationen zu erhalten, seinen Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge hat;

    17.

    nimmt mit Unverständnis zur Kenntnis, dass nach Angaben der Kommission (Anfragen zur mündlichen Beantwortung an die Kommissionsmitglieder Louis Michel und Benita Ferrero-Waldner vom 3. Dezember 2004) der OLAF-Abschlussbericht zu dem Fall den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Agentur nicht vorgelegt werden durfte; erwartet, dass dies unverzüglich nachgeholt wird, damit sich das höchste Entscheidungsgremium der Agentur ein vollständiges Bild von den Vorgängen machen kann;

    18.

    fordert den Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau nachdrücklich auf, künftig Artikel 103 der Haushaltsordnung konsequent anzuwenden und die Ausführung von Aufträgen auszusetzen, wenn die Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder Betrug vorliegt;

    19.

    fordert den Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, das zuständige Kommissionsmitglied, den Europäischen Rechnungshof sowie den Direktor von OLAF auf, das Europäische Parlament so bald wie möglich über derartige Maßnahmen und Erkenntnisse zu unterrichten;

    20.

    nimmt den vom Europäischen Parlament anlässlich der Entlastung der Agentur für 2002 verlangten Bericht des Internen Auditdienstes der Kommission über die Aktivitäten der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zur Kenntnis;

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    21.

    nimmt die Forderung des Rechnungshofes nach einer Verringerung der Zahl der Anweisungsbefugten (56 Ende 2003) zur Kenntnis und würdigt die Anstrengungen der Agentur, die diese Zahl bis Februar 2004 auf nur noch 20 bevollmächtigte und unterstellte Anweisungsbefugte verringert hat, was einen angemessenen Haushaltsvollzug ermöglichen und eine effiziente Durchführung der auf lokaler Ebene geplanten Maßnahmen gewährleisten dürfte;

    22.

    begrüßt die Teilnahme des Direktors der Agentur an der Anhörung im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003, was verschiedene Klarstellungen bezüglich der Erfolge der Agentur bei der Wahrnehmung ihres Mandats ermöglichte; erwartet, dass die Agentur alle erforderlichen Maßnahmen treffen wird, um eine uneingeschränkt wirtschaftliche Haushaltsführung zu erreichen;

    23.

    erkennt an, dass das Erscheinen des Direktors der Agentur im Haushaltskontrollausschuss und später im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hilfreich war, um bestimmte Fragen zu klären und Erklärungen für bestimmte Sachverhalte zu liefern, an denen dem Europäischen Parlament besonders gelegen war, insbesondere für die Frage der Verteilung der Aufgaben unter den „dekonzentrierten“ Delegationen der Kommission in der Region und den Einsatzzentralen der Agentur;

    Allgemeine Punkte betreffend die Kommission und die Agenturen

    24.

    erinnert an seinen Standpunkt, wonach es die Anstrengungen der Kommission zur Einführung einer begrenzten Zahl von Modellen, zumindest für künftige „Regelungsagenturen“, zwar unterstützte, jedoch die Auffassung vertrat, dass die Struktur der jetzigen und der künftigen Agenturen eine eingehende Prüfung auf interinstitutioneller Ebene erfordert; betont ferner, dass in einer interinstitutionellen Vereinbarung gemeinsame Leitlinien verankert werden sollten, bevor die Kommission die Rahmenbedingungen für die Schaffung von Regelungsagenturen festlegt; dies sollte vor der Schaffung eines harmonisierten Rahmens für die Struktur der Agenturen erfolgen;

    25.

    nimmt den Standpunkt der Kommission (8) bezüglich der Übertragung von Verantwortung für die Durchführung von Aufgaben auf Gremien, einschließlich Agenturen, außerhalb der Kernverwaltung der Kommission zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass damit die Forderung des Parlaments nach einer eingehenden Prüfung der Struktur der bestehenden Agenturen auf interinstitutioneller Ebene nicht beantwortet wird; ersucht die Kommission daher, eine Klarstellung dieses Punktes sowie der künftigen umfassenden interinstitutionellen Vereinbarung im Zusammenhang mit den neuen Regelungen, die im Rahmen der Finanziellen Vorausschau oder parallel dazu eingeführt werden sollen, vorzunehmen (9);

    26.

    ersucht die Kommission, mittelfristig, d. h. in einem Standardzyklus von drei Jahren, eine Querschnittsanalyse der Bewertungen einzelner Agenturen zu organisieren und durchzuführen, um

    a)

    Schlussfolgerungen bezüglich der Übereinstimmung der Tätigkeit der Agenturen mit den EU-Politiken im Allgemeinen sowie in Bezug auf die bestehenden oder noch zu entwickelnden Synergien zwischen den Agenturen und den Abteilungen der Kommission, aber auch in Bezug auf die Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen zwischen ihnen zu erarbeiten;

    b)

    eine Bewertung des umfassenderen europäischen Mehrwerts der Leistungen der Agenturen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie der Relevanz, Effizienz und Wirksamkeit des Agenturmodells bei der Durchführung oder Unterstützung von EU-Politiken vorzunehmen;

    c)

    die Auswirkungen der Maßnahmen der Agenturen in Bezug auf Bürgernähe, Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der EU für ihre Bürgerinnen und Bürger festzustellen und zu verstärken;

    27.

    erwartet, dass diese umfassende Analyse bis Ende 2005 zur Verfügung steht, um den Dreijahreszeitraum nach der Einführung der neuen Haushaltsordnung und des sich daraus ergebenden neuen Rahmens im System der Agenturen abzudecken;

    28.

    ersucht die Agenturen, sich aktiv an einem solchen Prozess zu beteiligen und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Beiträge dort zu leisten, wo sie ihrer Ansicht nach für ihre Arbeitsweise und Aufgabe, ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Bedürfnisse von Bedeutung sind sowie in allen Punkten, die dazu beitragen könnten, das gesamte Entlastungsverfahren zu verbessern und damit zum Erfolg eines derartigen Prozesses sowie zur Stärkung der Verantwortlichkeit und der Transparenz der Agenturen beizutragen; ersucht die Agenturen, derartige Beiträge auch den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vorzulegen;

    29.

    fordert die Kommission auf, parallel dazu bis spätestens Ende 2005 Vorschläge für Veränderungen vorzulegen, die an den Gründungsrechtsakten für die bestehenden Agenturen vorgenommen werden könnten, um u. a. sein Verhältnis zu den Agenturen zu optimieren; mit diesen Vorschlägen sollten die folgenden Ziele angestrebt werden:

    a)

    eine Verstärkung der Kommunikation zwischen der Kommission und den Agenturen,

    b)

    die Einführung oder Ausweitung einer Zusammenarbeit bei der Festlegung des zu deckenden Bedarfs und der Ziele, der anzustrebenden Ergebnisse und der dafür erforderlichen Strategie sowie bei der Festlegung von Standards für die Überwachung und Bewertung,

    c)

    die Verstärkung ergänzender Maßnahmen, eine bessere Organisation der notwendigen Ressourcen und ihr effizienter Einsatz im Hinblick auf das Erzielen entsprechender Ergebnisse sowie die Entwicklung einer Kommunikationsstrategie für die Verbreitung dieser Ergebnisse;

    30.

    betont, dass die Kommission vor jeglichem Beschluss, die Schaffung einer neuen Agentur vorzuschlagen, eine gründliche Bewertung von deren Notwendigkeit und zusätzlichem Nutzen vorzunehmen hat, wobei die bestehenden Strukturen sowie die Grundsätze der Subsidiarität, der Haushaltsdisziplin und der Vereinfachung der Verfahren zu berücksichtigen sind;

    31.

    erwartet, dass die Kommission umgehend die Leitlinien für die Personalpolitik der Agenturen vorlegt, die sie gemäß der Forderung des Parlaments vor dem Ende des Haushaltsverfahrens 2005 vorlegen sollte;

    Allgemeine Punkte betreffend die Agenturen

    32.

    erwartet, dass es ab jetzt von jeder Agentur den Bericht erhält, in dem die Informationen über die vom Internen Prüfer durchgeführten Kontrollen, die abgegebenen Empfehlungen sowie die gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zusammengefasst sind;

    33.

    ersucht die Agenturen, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um das Statut sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten korrekt auf ihr Personal anzuwenden (Einstellungsverfahren und einschlägige Beschlüsse, Personalakten, Berechnung der Bezüge und sonstiger Zulagen, Beförderungen, Anteil der nicht besetzten Stellen, Quoten zur Wahrung der Gleichstellung der Geschlechter usw.);

    34.

    stellt fest, dass der jeweilige Anteil männlicher und weiblicher Bediensteter in der Gesamtzusammensetzung des Personals der Agenturen generell ein Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen deutlich macht; bedauert, dass Männer etwa ein Drittel des Personals ausmachen und in hochrangigen Positionen überrepräsentiert sind, während Frauen im Allgemeinen in untergeordneten Positionen überrepräsentiert sind; erwartet von den Agenturen unverzügliche und wirksame Maßnahmen, um diese Situation zu korrigieren;

    35.

    fordert die Agenturen auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (10) in ihre jeweilige Personalpolitik einfließen;

    36.

    erwartet, dass die Agenturen aufgrund der einschlägigen Bemerkungen des Rechnungshofes die in der Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsätze, insbesondere diejenigen der Einheit und Genauigkeit des Haushaltsplans, vollständig einhalten; fordert die Agenturen, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, die in der Haushaltsordnung enthaltenen Vorschriften für den Bereich der Rechnungslegung einzuhalten und ihre Verfahren im Bereich der internen Verwaltung und Kontrolle weiter zu verstärken, um Verantwortlichkeit, Transparenz und den Mehrwert für Europa zu erhöhen;

    37.

    ermutigt die Agenturen, insbesondere diejenigen Einrichtungen, deren Tätigkeiten Gemeinsamkeiten mit den Tätigkeiten oder Aufgaben anderer Agenturen aufweisen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und damit Möglichkeiten für die Entwicklung von Synergien zu eröffnen; ersucht sie, eine derartige Zusammenarbeit dort, wo dies zweckmäßig ist, durch spezielle Vereinbarungen (gemeinsame Erklärungen, Absichtserklärungen, Beschlüsse über gemeinsame Pläne und Aktionen/Programme, die sich in ihrer Art gegenseitig ergänzen) zu formalisieren, um sicherzustellen, dass Doppelarbeit vermieden wird, dass die Bilanz jeder Agentur deutlich feststellbar ist und das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen einen größtmöglichen Mehrwert erbringt und die Wirkung ihrer Arbeit deutlich macht; erwartet, dass es darüber regelmäßig unterrichtet wird;

    38.

    fordert die Agenturen auf, den Verfahren für die Vergabe und die Verwaltung von Verträgen besondere Beachtung zu schenken; ersucht sie, in Bezug auf ihre Verwaltungsstrukturen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ihre internen Kontrollverfahren, Übermittlungswege und die Verwaltung zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass derartige Maßnahmen dort, wo es erforderlich oder durchführbar ist, die Einrichtung spezieller Referate umfassen können, denen die Aufgabe übertragen wird, auf der Grundlage einer Risikoanalyse Ratschläge dafür zu geben, wie die Verfahren für den Abschluss von Verträgen am besten vorbereitet werden können, um, wie verlangt, eine Überwachung und Weiterverfolgung sicherzustellen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den Rechnungshof auf, ihre Zusammenarbeit mit den Agenturen zu verstärken;

    39.

    nimmt die den Agenturen entstandenen Schwierigkeiten zur Kenntnis, auf die einige Direktoren, vor allem der „neu geschaffenen“ Agenturen, im Zusammenhang mit der Einhaltung des Zeitplans und der Fristen für die Berichterstattung gemäß der Haushaltsordnung hingewiesen haben; ersucht die Direktoren der Agenturen, im Hinblick auf die für 2005 vorgesehene Überprüfung der Haushaltsordnung seinen Haushaltsausschuss und seinen Haushaltskontrollausschuss über die bislang aufgetretenen Schwierigkeiten zu unterrichten, damit diese im Rahmen der Überprüfung berücksichtigt werden können; erwartet, dass die Direktoren konkrete Vorschläge für alternative Regelungen bezüglich der Fristen vorlegen, die unter Beachtung der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Berichterstattungspflicht der Agenturen ihrer Arbeitsweise am besten gerecht werden können;

    40.

    nimmt die positive Reaktion der Direktoren auf die Forderung des für die Vorbereitung der Entlastung zuständigen Parlamentsausschusses zur Kenntnis, ein präziseres Kommunikationssystem einzuführen, insbesondere bezüglich der Übermittlung der im Zusammenhang mit der Berichterstattungspflicht der Agenturen verlangten Dokumente an diesen Ausschuss; vertritt die Auffassung, dass durch eine bessere Organisation dieser Kommunikation seine Zusammenarbeit mit den Agenturen verstärkt und die demokratische Kontrolle intensiviert wird;

    41.

    ersucht die Direktoren der Agenturen, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

    42.

    ersucht die Agenturen, eine umfassende Kommunikationsstrategie zu entwickeln, die der Notwendigkeit Rechnung trägt, in geeigneter Form die Ergebnisse ihrer Arbeit, zusätzlich zu ihrer Übermittlung an die Institutionen, der breiten Öffentlichkeit, den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, Experten, Partnern oder speziellen Empfängern zur Verfügung zu stellen; fordert die Agenturen auf, im Hinblick auf die Entwicklung einer derartigen Strategie ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über die besten Methoden zum Erreichen dieses Ziels zu verstärken; erwartet, dass seine zuständigen Ausschüsse von den Agenturen vor dem nächsten Entlastungsverfahren in geeigneter Form über die bei der Entwicklung einer solchen Strategie erzielten Fortschritte unterrichtet werden, damit die Tätigkeit der Agenturen wirksam und zeitnah verfolgt werden kann;

    Allgemeine Punkte betreffend den Europäischen Rechnungshof und die Agenturen

    43.

    begrüßt die Initiative des Europäischen Rechnungshofes, in seine Sonderberichte über die Agenturen eine Tabelle aufzunehmen, in der zusammenfassende Informationen über Zuständigkeiten, Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen („Governance“), verfügbare Mittel sowie Lieferungen und Leistungen der jeweiligen Agentur enthalten sind; ist der Auffassung, dass damit die Klarheit und die Transparenz der Arbeit dieser Gemeinschaftseinrichtungen verbessert werden und gegebenenfalls eine nützliche Grundlage für einen möglichen Vergleich geschaffen wird, was auch dazu beitragen kann, den vom Parlament geforderten harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen;

    44.

    ersucht den Rechnungshof und die Agenturen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Verfahren und die technischen Instrumente zur Verbesserung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Finanzverwaltung zu verstärken, und eine Methodik einzuführen, die von Beginn des Verfahrens an die Grundlage für eine positive Haushaltsentlastung bildet; erwartet, dass es regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die Anwendung der besten Methoden unterrichtet wird;

    45.

    fordert den Rechnungshof und die Agenturen auf, die Transparenz im kontradiktorischen Verfahren vor dem endgültigen Bericht des Rechnungshofes zu verbessern, um Widersprüche oder Missverständnisse zu vermeiden, die die Glaubwürdigkeit des gesamten Verfahrens beeinträchtigen könnten; ersucht in diesem Zusammenhang den Rechnungshof und die Kommission, einen gangbaren Weg für die Aktualisierung der Informationen über die erzielten Verbesserungen und/oder die festgestellten Probleme — vom Zeitpunkt der erstmaligen Beratung über den vorbereitenden Bericht bis zum Beschluss, ob die Entlastung erteilt werden soll — vorzuschlagen, um ein möglichst genaues Bild der Situation der Agenturen zu zeichnen.


    (1)  ABl. C 41 vom 17.2.2005, S. 35.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16.

    (4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (5)  ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 1.

    (6)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

    Quelle: In dieser Tabelle sind die von der Agentur in ihrem Jahresabschluss ausgewiesenen Daten zusammenfassend dargestellt.

    (7)  Fünfter Tätigkeitsbericht von OLAF für das Jahr bis Juni 2004 (Fallstudie, S. 34).

    (8)  Gemäß Anhang 1 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen, Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel in der erweiterten Union — 2007—2013“ (KOM(2004) 0101, S. 38).

    (9)  Siehe Anhang im Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648, S. 108).

    (10)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.


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