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Document JOL_2005_196_R_0057_01

    2005/537/: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter
    Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 sind, Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

    ABl. L 196 vom 27.7.2005, p. 57–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/57


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 12. April 2005

    betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

    (2005/537/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1),

    in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0021/2005),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 86 Absatz 4 sowie die Artikel 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0066/2005),

    1.

    erteilt dem Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1.

    (2)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1.

    (3)  ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 sind, Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1),

    in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0021/2005),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 86 Absatz 4 sowie die Artikel 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0066/2005),

    Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs

    1.

    stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einen Haushalt in Höhe von 4 438 653,00 EUR verwaltet hat, wovon bis zum 31. Dezember 2003 91,29 % (4 052 488 EUR) gebunden und 87,65 % (3 551 999,59 EUR) ausgegeben waren;

    2.

    stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte die niedrigere Verwendungsrate 2003 mit der Übergangszeit nach der Versetzung des ehemaligen Bürgerbeauftragten in den Ruhestand und der Wahl des neuen Bürgerbeauftragten erklärt;

    3.

    stellt fest, dass der Rechnungshof keine Bemerkungen zur Ausführung des Haushaltsplans macht; möchte daher erfahren, wie der Rechnungshof in Zukunft beabsichtigt, die Ausführung des Haushaltsplans durch den Bürgerbeauftragten zu bewerten;

    4.

    stellt jedoch fest, dass das Europäische Parlament eine positive Stellungnahme zur Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten auf der Grundlage seines Jahresberichts abgegeben hat (6); nimmt zur Kenntnis, dass 75 % der eingegangenen Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fielen und sich der Bürgerbeauftragte nur mit 363 Ersuchen befasst hat, obwohl sich die Gesamtzahl der Fälle auf 2 611 belief;

    Weiterbehandlung des Entlastungsverfahrens 2002

    5.

    begrüßt die umfassenden Informationen, die der Bürgerbeauftragte dem Haushaltskontrollausschuss mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 übermittel hat;

    6.

    nimmt die Dokumente im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten über administrative und finanzielle Unterstützung zur Kenntnis; stellt ferner fest, dass das Parlament für Titel I in Bezug auf das Personal die Funktion der finanziellen Einleitung übernimmt;

    7.

    erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte nach einer kostengünstigen Möglichkeit gesucht hat, um regelmäßig zum Flughafen in Frankfurt und Zürich zu fahren; stellt fest, dass sich das Europäische Parlament und der Bürgerbeauftragte darauf geeinigt haben, dass das Parlament ein weiteres Dienstfahrzeug leasen wird, das dem Bürgerbeauftragten gegen Übernahme der monatlichen Kosten zur Verfügung gestellt werden soll; wünscht, von der endgültigen Lösung in Kenntnis gesetzt zu werden;

    Jährlicher Tätigkeitsbericht des Anweisungsbefugten und Jahresbericht des Internen Prüfers

    8.

    begrüßt, dass der Bürgerbeauftragte ohne weiteres bereit war, die Jahresberichte des Anweisungsbefugten und des Internen Prüfers einschließlich einer Zuverlässigkeitserklärung zu übermitteln;

    9.

    stellt fest, dass die Dienststellen des Bürgerbeauftragten auf der Grundlage eines von einem belgischen Bürgerbeauftragten genutzten Systems eine Software für die Verwaltung der bearbeiteten Fälle entwickelt haben;

    10.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Umsetzung der Haushaltsordnung für die Verwaltung des Bürgerbeauftragten eine starke Belastung bedeutet hat; gratuliert dem Bürgerbeauftragten zur raschen Umsetzung ihrer Bestimmungen und fordert den Bürgerbeauftragten auf, dem Europäischen Parlament eine Liste der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Haushaltsordnung auftretenden Probleme zuzuleiten;

    11.

    fordert den Bürgerbeauftragten auf, rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2004 über die Fortschritte Bericht zu erstatten, die bei der Schulung der Finanzakteure mit Hilfe beruflicher Fortbildungsmaßnahmen erzielt wurden;

    12.

    begrüßt die klare Struktur des Jahresberichts Nr. 4/2002 des Internen Prüfers, in dem darauf hingewiesen wird, dass die ersten Feststellungen keine Bereiche ergeben haben, in denen ein erhebliches Risiko für die Ausführung des Haushaltsplans des Bürgerbeauftragten besteht (7); darüber hinaus wurden Aktionspläne festgelegt, durch die das Kontrollumfeld noch weiter verbessert werden kann.


    (1)  ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1.

    (2)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1.

    (3)  ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

    (6)  Angenommene Texte vom 18.11.2004, P6_TA(2004) 0065.

    (7)  Bericht des Internen Prüfers Nr. 4/2002, S. 5.


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