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Document JOL_2004_330_R_NS006

2004/712/EG: 2004/712/EG:
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002
Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002

ABl. L 330 vom 4.11.2004, p. 6–6 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
ABl. L 330 vom 4.11.2004, p. 34–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/34


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002

(2004/712/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1) (C5-0630/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0136/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1) (C5-0630/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0136/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Verwaltungsrat des Zentrums (Cedefop) am 8. April 2003 Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

bedauerte, dass das Zentrum die Ausschreibungsverfahren für die Auftragsvergabe nicht vollständig eingehalten hat, und das Zentrum aufforderte, seine Anstrengungen im Hinblick auf eine bessere Arbeitsplanung fortzuführen, um Dringlichkeiten zu vermeiden, die in der Vergangenheit die Nichteinhaltung der Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe nach sich zogen,

vorschlug, dass angesichts der bevorstehenden Erweiterung die Zusammenarbeit zwischen dem Cedefop und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung überwacht und die Möglichkeit einer weiteren Stärkung dieser Zusammenarbeit geprüft werden sollte,

auf der Grundlage der externen Bewertung der Tätigkeit des Zentrums forderte, Anstrengungen zu unternehmen, um das öffentliche Profil des Cedefop auszuweiten, und Verbesserungen bei der Verbreitung und Ausrichtung der Informationen des Zentrums anzustreben,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

 

 

Zuschüsse der Kommission

12 135

13 200

Einnahmen aus früheren Haushaltsjahren

25

724

Verschiedene Einnahmen

3

0

Zweckgebundene Einnahmen (Phare + Dritte)

333

402

Finanzielle Erträge

50

104

Einnahmen insgesamt (a)

12 546

14 430

Aus Mitteln des Haushaltsjahres getätigte Ausgaben

 

 

Personal — Titel I des Haushaltsplans

 

 

Zahlungen

7 570

7 231

Übertragene Mittel

298

266

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

 

 

Zahlungen

767

700

Übertragene Mittel

345

323

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans (ohne zweckgebundene Einnahmen)

 

 

Zahlungen

2 491

2 720

Übertragene Mittel

2 189

2 059

Zweckgebundene Einnahmen (Phare und Dritte)

 

 

Zahlungen

0

277

Übertragene Mittel

187

453

Ausgaben insgesamt (b)

13 847

14 029

Ergebnis des Haushaltsjahres (a - b)  (6)

- 1 301

401

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

532

- 228

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

215

349

Aus dem Vorjahr wiederzuverwendende, aber nicht in Anspruch genommene Mittel

8

12

Wechselkursdifferenzen

1

- 2

Saldo des Haushaltsjahres

- 545

532

2.

nimmt die Antwort des Zentrums auf die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach das Zentrum seine Vereinbarung mit der Kommission über die Kostenbegleichung für den Fall der gemeinsamen Beteiligung an einer internationalen Veranstaltung formalisieren sollte; erwartet, dass es vom Zentrum und von der Kommission über den genauen Inhalt der Vereinbarung unterrichtet wird, insbesondere was die vom Rechnungshof angeregten Kontrollen anbelangt;

Sonstige Bemerkungen

3.

erwartet, dass das Zentrum den zuständigen Ausschuss des Parlaments unterrichtet, sobald die interne Auditstelle eingerichtet und einsatzbereit ist, und ihm mitteilt, wann seiner Ansicht nach die Arbeit im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der internen Kontrollnormen abgeschlossen sein wird;

4.

nimmt Kenntnis von dem Gemeinsamen Fortschrittsbericht vom 23. September 2003 über die Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der einen Überblick über gemeinsame Initiativen und Aktionen gibt, die insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts und eine wirksame Beteiligung der Beitrittsländer an den Tätigkeiten des Zentrums nach der Erweiterung eingeleitet bzw. durchgeführt wurden; ersucht das Zentrum, die Europäische Stiftung für Berufsbildung und die Kommission, dem Parlament nach erfolgtem Beitritt der „10“ über die Ergebnisse einer Verlagerung von Arbeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung in diese Länder unter Federführung des Cedefop Bericht zu erstatten;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

5.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

6.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

7.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

8.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

9.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

10.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

11.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

12.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

13.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

14.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

15.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u. a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

16.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

17.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

18.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

19.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

20.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

21.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

22.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

23.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u. a. ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

24.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

25.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 82.

(6)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83.

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5-TA(2004) 0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5-TA(2004) 0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5-TA(2004) 0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).


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